Dezember 1959 über insgesamt rd« 156 ooo DM erteilt» Auf diese Rechnungen zahlte die eB9 im September 1959 17 ooo DM durch Wechsel und bewilligte am 5« November 1959 auf dem Baugrundstück die Eintragung einer Grundschuld von 5o ooo DM für den Beklagten. Durch Vertrag vom 5« Dezember 1959 mit den Gesellschaftern der E^B^ließ der Beklagte für sich und seinen Mitarbeiter S^m^eine Option auf 73 % der Stammanteile der Gesellschaft (von loo ooo EM) gegen Zahlung der rückständigen Stammeinlagen von 59 ooo IM einräumen, ferner wurde auf sein Verlangen SBfl0 zu dem aüoinigen Geschäftsführer der Gesellschaft bestimmt. setaungen zeitlich festgelegt werde, oder im Hinblick auf §§ 878 BGB, 15 Satz 2 KC nicht schon durch den Eingang des Eintragungsantrages beim Grundbuchaint (Ende November 1959 ?)« Der Ausgangspunkt des Berufungsurteils ist jedoch nicht zu beanstanden« Es ist allgemeine Meinung (vgl« Jäger, KO 8.Aufl § 30 Nr« 23, § 29 Nro 17, Mentzel/Kuhn, Konkursordnung 7«Aufl § 29 Nr« lo, BGH Urt» vom 11» November 195*+-“ IV ZK 6*+/5*+ -LM KO § 37 Nr« 3), daß bei einem aus mehreren Rechtsakten zusammengesetzten Rechtsgeschäft der das Rechtsgeschäft vollendende Akt, bei der rechtsgeschäftlichen Bestellung eines Hechts an einem Grundstück also die Eintragung im Grundbuch, den Zeitpunkt bestimmt, in dem das Rechtsgeschäft im Sinne des Anfechtungsrechts als vorgenommen gilt, in dem also die Voraussetzungen einer Anfechtung vorliegen müssen» Der Hinweis der Revision auf §§ 878 BGB, 15 Satz 2 KO gibt keine Veranlassung, von diesem Meinung abzugehen oder sie einzu-schränken« Die angezogenen Bestimmungen besagen in diesem Zusammenhang nur, daß eine vor Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner bindend bewilligte Rechtsänderung den Konkursgläubigern gegenüber auch dann wirksam ist, wenn sie erst nach Konkurseröffnung im Grundbuch eingetragen wird, falls nur vorher der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt gestellt war» Für die Frage, ob eine Verfügung Uber Grundstücksrechte den Konkursgläubigern gegenüber wirksam ist oder nicht, hebt demnach das Gesetz in der Tat nicht auf den (nach Konkurseröffnung liegenden) Zeitpunkt der Grundbucheintragung, sondern auf den des Eingangs des Eintragungsantrages beim Grundbuchamt ab (§ 15 Satz 2 KO). soll der Erwerber unbekümmert um die Fortdauer der Verfügungs-m&cht des Verfügenden den Gegenwert entrichten dürfen (Jager aaG § 15 Ur« 37)» Ein entsprechender Gesichtspunkt gilt für die Frage, wann eine Verfügung über Grundstücksrechte im Sinne des Anfechtungsrechts vorgenommen ist, jedoch nicht» Vielmehr ergibt sich schon aus dem Zweck der Anfechtung, unter bestimmten Voraussetzungen eine rechtswirksam eingetretene Schmälerung der Masse im Interesse der Konkursgläubiger wieder rückgängig zu machen, daß bei einer mehraktigen Rechtshandlung des GerneinSchuldners der Akt maßgebend sein muß, durch den die Masse endgültig geschmälert wird« Das ist bei der rechtsgeschäftlichen Bestellung eines Rechts an einem Grundstück die Eintragung, weil erst mit ihr das die Masse verkürzende Recht entsteht» Auch im Zeitpunkt der Eintragung wird die Verkürzung der Masse noch vom Willen der Beteiligten getragen» Zu Recht hat demnach das Berufungsgericht darauf abgestellt, ob die Voraussetzungen der Anfechtung - Zahlungseinstellung und Kenntnis des Beklagten - gegeben waren, als die Grundschuld am 15« Januar 1963 im Grundbuch eingetragen wurde. 2» Als spätesten, Zeitpunkt der Zahlungseinstellung der E^^ hatte das Landgericht in Anlehnung an die Aussage und ein für den Gläubigerausschuß erstattetes Gutachten des Bücherrevisors Kfl^ den 31» Oktober 1959 angenommen» Bas Berufungsgericht hat diese Feststellung nicht gebilligt, sondern seinerseits auf Grund eigener Beweisaufnahme und unter Verwertung eines im Ermittlungsverfahren gegen die Gesellschafter und Geschäftsführer der E^^erstatteten Gutachtens Gabriel festgestellt, die E^^^habe ihre Zahlungen spätestens Anfang Januar i960 eingestellt» Es hat dazu ausgeführt: Im Dezember 1959 habe zwar die E^^ bereits einen Teil ihrer fälligen Verbindlichkeiten trotz Anforderung seitens der Gläubiger nicht mehr bezahlt» Sie habe aber insgesamt noch rd» lo8 ooo IM Zahlungen geleistete Davon sei zwar ein großer 'feil mit den vom Beklagten zur Verfügung gestellten Mitteln (im Dezember 1959 rd« 53 ooo EM) bestritten worden; sie habe aber auch noch gewisse Einnahmen von anderer Seite gehabte Von einer nach außen erkennbarens allgemeinen und dauernden Zahlungseinstellung habe zu dieser Zeit noch nicht die Hede sein können« Das habe sich aber geändert3 als Ende Dezember 1959 die vom Beklagten bis dahin zur Verfügung gestellten rd« ooo DM aufgebraucht gewesen seien« Zwar habe der Beklagte auch im Januar noch in einzelnen dringenden Fällen kleinere Beträge als Darlehen gegeben« Die KM habe aber in diesem Monat auf das Vielfache überfälliger Schulden insgesamt nur noch rd. a) Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision meint, den Begriff der Zahlungseinstellung mit dem der Überschuldung gleichgesetzt. Einzelfcststellungen nicht aus den Augen verloren» Wenn es hervorhebt, daß schon innerhalb etwa eines Monats nach Kon-’-turseröffnung mehr als zweieinhalb Millionen DM Forderungen angemeldet worden seien, so findet es darin ersichtlich nur einen Anhaltspunkt dafür, daß in der kritischen Zeit um die Jahreswende 1959/1960 die geringen der ISB^noch zur Verfügung stehenden Mittel in keinem Verhältnis mehr zu ihren fälligen Verbindlichkeiten standen» "spätestens anfangs Januar 196o'* begnügt hat« Die Revision übersieht, daß die Zahlungseinstellung in der Regel daten-maßig genau nur in den Fällen angegeben werden kann, in denen der Schuldner sie, etwa durch Rundschreiben an die Gläubiger, selbst bekanht gibt» In den anderen weitaus häufigeren Fällen ist die Tatsache der Zahlungseinstellung nur aus einer zusammenfassenden Bewertung zahlreicher Beweisanzeichen zu erschließen, und läßt sich dann meist nicht auf einen genauen Zeitpunkt, sondern nur innerhalb einer Zeitspanne festlegen» Gegen dieses Verfahren ist nichts einzuwenden , wenn das Berufungsgericht, wie hier, von dem Ende der Zeitspanne ausgeht» c) Das Berufungsgericht hat auch keinen Rechtsfehler begangen, v/enn es nicht auf den Antrag des Beklagten das Gutachten eines Sachverständigen darüber eingeholt hat, wann die ESP die Zahlungen eingestellt habe» Es hat - ohne daß dies von der Revision gerügt wäre, demnach zulässigerv/eise - das im Strafverfahren erstattete Gutachten Gabriel verwertet. Daß das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten nicht übersehen hat, ergibt sich schon daraus, daß es ihn im Tstbe-stand des Urteils (UA S» 2*+) ausführlich gebracht hat» Ks zieht aber aus der Tatsache, daß die E0I unter dem Druck unverhältnismäßig hoher dringlicher Verbindlichkeiten stand, den Schluß, daß die vom Beklagten ab November 1959 zur Behebung der damals vorliegenden Zahlungsstockung zur Verfügung gestellten Beträge die Efl^nur sanieren konnten, wenn die von ihr erwarteten Gelder binnen kurzer Zeit eingingen» Das ist nicht rechtsfehler“ hafte Tatsächlich wies eine von der dem Beklagten bei den Verhandlungen im November 1959 vorgelegte "Wechselliste” allein für Dezember 1959 fällige Wechselverbindlichkeiten in Höhe von 2*+7 ooo DM auf,und tatsächlich begannen Ende Dezember 1959 in größerem Umfang Zwangsvollstreckungen» Das Berufungsgericht konnte die Lage der zu dem Jahreswechsel 1959/6o, a) In erster Linie macht sie geltend, das Berufungsgericht habe nicht ohne weiteres etwaige Kenntnisse des Geschäftsführers SflHB dem Beklagten zurechnen dürfen* Es habe die unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten unberücksichtigt gelassen, daß dieser von V/eihnachten 1959 bis zu dem 17= Januar i960 in Tegernsee In Urlaub gewesen sei und erst nach seiner Rückkehr von über die Lage der unterrichtet worden sei (§ 286 ZPO)» Die Verfahrensrüge greift nicht durch* auf dessen Kenntnis es an sich für bestimmte Rechtsfolgen ankäme» Die rechtsgeschäftliche Tätigkeit des Beklagten bei der Grundschuldbestellung war mit der Einigung (§ 8r/3 BGB) zwischen der Efl^und dem Beklagten beendet; bei ihr war S0 nicht als Vertreter in Erscheinung getreten* Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Kenntnis des Beklagten war jedoch - siehe oben zu 1 - nicht der Zeitpunkt der Einigung (November 1959)5 sondern der Eintragung der Grundschuld (15«Januar i960)» In der Zwischenzeit stand eine rechtsgeschäftliche Tätigkeit des Beklagten zur Vollendung des Rechtsgeschäfts, und deshalb auch eine Vertretung durch Snicht mehr in Frage» Ein Fall des § 166 BGB liegt demnach nicht vor: Erlangte während dieses Zeitabschnitts Kenntnis von der Zah- handelte, v/ie das Berufungsgericht feststellt (UA S* als Geschäftsführer der jeweils im Auftrag und ira Interesse des Beklagten« Fr war demnach das andere Ich des Beklagten in der Geschäftsleitung der EflP» Dabei.nahm er für den Beklagten gerade auch die Aufgabe wahr, die kritische Lage der Ef^Pzu beobachten und im Notfall Alarm zu schlagen» In dieser Kontrollfunktion trat er an die Stelle des Beklagten» Der Sachverhalt kann deshalb nicht anders beurteilt werden, als wenn der Beklagte sich selbst zu dem alleinigen Geschäftsführer der EBPhätte bestellen lassen und dann während seines Urlaubs vertreten hätte. Wenn SflBan Stelle des Beklagten die Geschäftsleitung der EPBübernahm, so tat er dies zwar nicht im Rechtssinne als sein-Vertreter, aber er übte an seiner Stelle und allein in seinem Interesse eine Funktion aus, die im Rahmen der risikobelasteten Stützungsaktion dem Beklagten den Vorteil einbrachte, durch seinen Vertrauensmann über die Entwicklung der F®|^ständig auf dem laufenden gehalten zu werden» Nahm der Beklagte diesen Vorteil für sich wahr, so ist es nicht unbillig, daß ihm im Anfechtungsprozeß die Kenntnis des von ihm eingesetzten Beobachters zu dem Nachteil gereicht» In entsprechender Anwendung des § 166 BGB ist ihm deshalb die Kenntnis des von der Zahlungseinstel- Zwar genügt für die Zahlungseinstellung nicht die Kenntnis der sie begründenden Umstände, vielmehr muß die Zahlungseinstellung als solche erkannt sein» Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt» Es hat sich deshalb nicht damit begnügt, daß 3(0^^ als einzigem Geschäftsführer der Ej^^alle maßgeblichen geschäftlichen Vorgänge bekannt waren, sondern hat wiederholte Äußerungen von ihm als Beweisanzeiehen dafür gewertet, daß er anfangs Januar i960 die Lage der Ef^^für hoffnungslos an-gesohen und damit ihre Schwierigkeiten zutreffend nicht als vorübergehende Zahlungsstockung, sondern als endgültige Zahlungseinstellung gewertet habe» Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Die Revision bemüht sich demgegenüber, Umstände hervorzuheben, dio gegen eine solche Wertung der Verhältnisse durch SflBl sprechen könnten» Das könnte in der Revisionsinstanz nur von Bedeutung sein, wenn das Berufungsgerichts rechts-fehlerhaft solche Umstände vernachlässigt hätte und sonst zu einem anderen Beweisergebnis hätte kommen können« Solche Rechtsfehler hat die Revision nicht aufgezeigt. kommt es nicht an» Denn das Berufungsgericht stellt ohne Rechtsverstoß fest 3 in dem maßgeblichen Zeitpunkt Mitte Januar i960 habe sich bereits herausgestellt, daß diese Erwartungen fehlge-schlagen waren. Im Januar 19>6o blieben Eingänge überhaupt aus» Da dies alles bekennt war, kam es darauf, was vorher zu erwarten gewesen war und erwartet worden ist, nicht an» Aus demselben Grunde brauchte das Berufungsgericht sich auch nicht mit der Behauptung des Beklagten auseinanderzusetzen, er habe im November 1959 gute Bankauskünfte über die EflP erhalten» des Beklagten von der Zahlungseinstellung zu werten, daß im Januar i960 der Beklagte noch Gelder für die EBB zur Verfügung gestellt hatte und an dem Bauvorhaben KBBNtraße und PflHBP noch Arbeiten hatte ausführen lassen. Es konnte aber vom Standpunkt SBHfcs und des Beklagten aus, auch wenn sie seit Anfang Januar i960 die Lage der negativ beurteilten, durchaus sinnvoll sein, den Zusammenbruch der iäBPnicht sofort in Erscheinung treten zu lassen, zu demal die seit dem Eingreifen des Beklagten von der EBP bewilligten Grundschulden noch nicht im Grundbuch eingetragen waren. Schließlich ist es auch unerheblich, ob die Buchführung der Dezember 1959 nicht auf dem laufenden war und als Geschäftsführer erst Mitte Januar i960 Aufstellungen Vorlagen, aus denen der Stand der einzelnen Bauvorhaben und die Gesamthöhe der Verbindlichkeiten der BiHf ersichtlich waren. Daß dies bekannt war, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt, und es konnte, zu demal Äußerungen 3^|^s in diese Richtung wiesen, annehmen, daß SBIIB^die-sen Zustand zutreffend als Zahlungseinstellung der E^J^ge-wertot hatte»
Nachschlageuerk: ja Amtliche Sammlung; ja KO § 30 V/ird die Bestellung eines Hechts an einem Grundstück ange-fochten, so ist für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungseinstellung der Zeitpunkt der Eintragung des Rechts im Grundbuch maßgebend» KG § 3o, BGB § 166 Zur Frage, wann bei einer Anfechtung nach § 3° KO dem Anfechtungsgegner die Kenntnis seines in der .Geschäftsleitung des Schuldners tätigen Vertrauensmannes als eigene zuzu-rechnen ist» BGH, ürt. V» 15« Januar 196*+ - VIII 2R 236/62 - OLG Nürnberg LG Nürnberg/* VIII ZR ajb/62 Verkündet am 15» Januar 196k J Li s t , «justizober sekretär als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle Im Namen des1 Volkes In dem Rechtsstreit des Regierungsbaumeisters Haru^Sj Firma Bauunternehmung Hans Mi Straße I,r Alleininhabers der in NI - Prozeßbevollmächtigter! Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. gegen denRechtsanwalt Dr« Günter ___ als Konkursverwalter über das vermögen der Firma^l^P" Treuhandgesellscha^^für Wotmungse^entum mit beschränkter Haftung in Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom lö» Dezember 19&3 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Haidinger und der Bundesrichter Dr» Gelhaar, Dr« Dorschei, Dr» Messner und Mormann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1» Juni 1962 wird auf Kosten des Beklagten zurück gewiesen* Von Rechts wegen Tatbestand: Die iE Jahre 1958 gegründete Firma EBK Treuhandgesellschaft für Vfohnungseigentum mit beschränkter Haftung, befaßte sich mit der Errichtung von Eigentumswohnungen und Eigenheimen« Durch Vertrag vom 21« März 1959_ übertrug die dem Beklagten die Erd-, Maurer-, Beton- und Stahlbeton- istraße 16, zu arbeiten für das Bauvorhaben einem Betrag von rd. 165 ooo DM« Abschlagszahlungen waren entsprechend dem Fortschritt der Bauarbeiten auf Grund von Zwischenrechnungen zu leisten« Bis Ende Oktober 1959 hatte der Beklagte Zwischenrechnungen über insgesamt 113 ooo DM, bis zu dem **. Dezember 1959 über insgesamt rd« 156 ooo DM erteilt» Auf diese Rechnungen zahlte die eB9 im September 1959 17 ooo DM durch Wechsel und bewilligte am 5« November 1959 auf dem Baugrundstück die Eintragung einer Grundschuld von 5o ooo DM für den Beklagten. Am 22. November 1959 waren weitere Wechsel der Ej^^ zu dem Gesamtbeträge von *f5 ooo DM beim Beklagten fällig» Diese konnte die E|0Pnicht einlösen. Am 23« November 1959 verhandelte sie mit dem Beklagten. Dieser erklärte sich bereit, seine Wechsel über *4-5 ooo IM zu prolongieren und der zur Aufrechterhaltung des Betriebes und Bezahlung dringender Schulden einen Kredit zu geben. Durch Vertrag vom 5« Dezember 1959 mit den Gesellschaftern der E^B^ließ der Beklagte für sich und seinen Mitarbeiter S^m^eine Option auf 73 % der Stammanteile der Gesellschaft (von loo ooo EM) gegen Zahlung der rückständigen Stammeinlagen von 59 ooo IM einräumen, ferner wurde auf sein Verlangen SBfl0 zu dem aüoinigen Geschäftsführer der Gesellschaft bestimmt. Der Beklagte gab der ElUBnsch und nach bis Mitte Januar i960 Darlehen von insgesamt rd. 85 ooo DM. Zugleich ließ er sich auf Grundstücken der weitere Grundschulden eintragen, und zwar auf Grund Eintragung sbewilligung vom 2*4-. November 1959 auf dem Grundstück MflIBHB} K^B^straße 60 ooo DM, auf Grund Eintragungsbewilligung vom 25« November 1959 auf einem Hotelgrundstück der 000 DK; diese Grundschuld wurde einge- tragen am 15® Januar 1960« Ferner wurden auf diesen und anderen Grundstücken der Gesellschaft bis Mitte Januar i960 weitere Grundschulden in Höhe von insgesamt 135 000 DM von der E^^bewilligt und eingetragen» Am 22» Januar i960 machte S^m^narnens der Ej^^feden Gläubigern der Gesellschaft ein außergerichtliches Vergleichsangebot» Daraufhin wurde er in einer Gesellschaftterversaminlung vom 1» Februar i960 als Geschäftsführer abberufen. Am 18. März i960 wurde über das Vermögen der der Konkurs eröffnet» Der Kläger als Konkursverwalter ficht im vorliegenden Prozeß die Bestellung der Grundschuld von 5° 000 DM auf dem Grundstück PflHB gemäß §§ 3o, 31 Kö an» Die Vorinstanzen haben antragsgemäß festgestellt, die Grundschuld sei den Konkursgläubigern der gegenüber unwirksam, und haben den Beklagten verurteilt, die Verwertung (der Grundschuld) zur Masse zu dulden. Die Revision des Beklagten erstrebt Klagabweisung; der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen o Ent Scheidung sgründe: Das Berufungsgericht bejaht die Voraussetzungen des § 3o Nr. 1 Fall 2 KO: Die Grundschuld sei erst mit der Eintragung am 15« Januar i960 entstanden. Es komme deshalb darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt die E^)die Zahlungen eingestellt habe und die Zahlungseinstellung dem Beklagten bekannt gewesen sei; beides sei zu bejahen. 1. Die Revision bittet um Nachprüfung, ob in der Tat erst durch die Eintragung (15« Januar i960) die angefoch-tene Bestellung der Grundschuld für die Anfechtungsvoraus- setaungen zeitlich festgelegt werde, oder im Hinblick auf §§ 878 BGB, 15 Satz 2 KC nicht schon durch den Eingang des Eintragungsantrages beim Grundbuchaint (Ende November 1959 ?)« Der Ausgangspunkt des Berufungsurteils ist jedoch nicht zu beanstanden« Es ist allgemeine Meinung (vgl« Jäger, KO 8.Aufl § 30 Nr« 23, § 29 Nro 17, Mentzel/Kuhn, Konkursordnung 7«Aufl § 29 Nr« lo, BGH Urt» vom 11» November 195*+-“ IV ZK 6*+/5*+ -LM KO § 37 Nr« 3), daß bei einem aus mehreren Rechtsakten zusammengesetzten Rechtsgeschäft der das Rechtsgeschäft vollendende Akt, bei der rechtsgeschäftlichen Bestellung eines Hechts an einem Grundstück also die Eintragung im Grundbuch, den Zeitpunkt bestimmt, in dem das Rechtsgeschäft im Sinne des Anfechtungsrechts als vorgenommen gilt, in dem also die Voraussetzungen einer Anfechtung vorliegen müssen» Der Hinweis der Revision auf §§ 878 BGB, 15 Satz 2 KO gibt keine Veranlassung, von diesem Meinung abzugehen oder sie einzu-schränken« Die angezogenen Bestimmungen besagen in diesem Zusammenhang nur, daß eine vor Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner bindend bewilligte Rechtsänderung den Konkursgläubigern gegenüber auch dann wirksam ist, wenn sie erst nach Konkurseröffnung im Grundbuch eingetragen wird, falls nur vorher der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt gestellt war» Für die Frage, ob eine Verfügung Uber Grundstücksrechte den Konkursgläubigern gegenüber wirksam ist oder nicht, hebt demnach das Gesetz in der Tat nicht auf den (nach Konkurseröffnung liegenden) Zeitpunkt der Grundbucheintragung, sondern auf den des Eingangs des Eintragungsantrages beim Grundbuchamt ab (§ 15 Satz 2 KO). Daraus ist jedoch für die davon verschiedene Frage, ob der GerneinSchuldner Uber ein Grundstücksrecht vor oder ob er nach dem Offenbarwerden der Krise (Zahlungseinstellung oder Konkursantrag) anfechtbar verfügt hat, nichts herzuleiten. Jene Regelung (§ 15 Satz 2 KO) ist mit Rücksicht auf die Sicherheit des Rechtsverkehrs getroffen; wenn zu dem Rechtserwerb nur noch die der Parteitätigkeit entrückte amtliche Vollziehung des Parteiwillens fehlt. soll der Erwerber unbekümmert um die Fortdauer der Verfügungs-m&cht des Verfügenden den Gegenwert entrichten dürfen (Jager aaG § 15 Ur« 37)» Ein entsprechender Gesichtspunkt gilt für die Frage, wann eine Verfügung über Grundstücksrechte im Sinne des Anfechtungsrechts vorgenommen ist, jedoch nicht» Vielmehr ergibt sich schon aus dem Zweck der Anfechtung, unter bestimmten Voraussetzungen eine rechtswirksam eingetretene Schmälerung der Masse im Interesse der Konkursgläubiger wieder rückgängig zu machen, daß bei einer mehraktigen Rechtshandlung des GerneinSchuldners der Akt maßgebend sein muß, durch den die Masse endgültig geschmälert wird« Das ist bei der rechtsgeschäftlichen Bestellung eines Rechts an einem Grundstück die Eintragung, weil erst mit ihr das die Masse verkürzende Recht entsteht» Auch im Zeitpunkt der Eintragung wird die Verkürzung der Masse noch vom Willen der Beteiligten getragen» Zu Recht hat demnach das Berufungsgericht darauf abgestellt, ob die Voraussetzungen der Anfechtung - Zahlungseinstellung und Kenntnis des Beklagten - gegeben waren, als die Grundschuld am 15« Januar 1963 im Grundbuch eingetragen wurde. 2» Als spätesten, Zeitpunkt der Zahlungseinstellung der E^^ hatte das Landgericht in Anlehnung an die Aussage und ein für den Gläubigerausschuß erstattetes Gutachten des Bücherrevisors Kfl^ den 31» Oktober 1959 angenommen» Bas Berufungsgericht hat diese Feststellung nicht gebilligt, sondern seinerseits auf Grund eigener Beweisaufnahme und unter Verwertung eines im Ermittlungsverfahren gegen die Gesellschafter und Geschäftsführer der E^^erstatteten Gutachtens Gabriel festgestellt, die E^^^habe ihre Zahlungen spätestens Anfang Januar i960 eingestellt» Es hat dazu ausgeführt: Im Dezember 1959 habe zwar die E^^ bereits einen Teil ihrer fälligen Verbindlichkeiten trotz Anforderung seitens der Gläubiger nicht mehr bezahlt» Sie habe aber insgesamt noch rd» lo8 ooo IM Zahlungen geleistete Davon sei zwar ein großer 'feil mit den vom Beklagten zur Verfügung gestellten Mitteln (im Dezember 1959 rd« 53 ooo EM) bestritten worden; sie habe aber auch noch gewisse Einnahmen von anderer Seite gehabte Von einer nach außen erkennbarens allgemeinen und dauernden Zahlungseinstellung habe zu dieser Zeit noch nicht die Hede sein können« Das habe sich aber geändert3 als Ende Dezember 1959 die vom Beklagten bis dahin zur Verfügung gestellten rd« ooo DM aufgebraucht gewesen seien« Zwar habe der Beklagte auch im Januar noch in einzelnen dringenden Fällen kleinere Beträge als Darlehen gegeben« Die KM habe aber in diesem Monat auf das Vielfache überfälliger Schulden insgesamt nur noch rd. 12 ooo EM bezahlt« Ihre Lage sei hoffnung los gewesen. Hypothekengelder seien nicht eingegangen, sonsti nennenswerte ge /Einkünfte nicht zu erwarten gewesen« Löhne und Gehälter seien nicht mehr gezahlt worden. Ende Dezember 1959 hätten auch bereits in erheblichem.Umfang Zwangsvollstreckungen.^ eingesetzt. In den ersten Januartagen i960 seien wegen mehr als 25 ooo DM Forderungen Vollstreckungsmaßnahmen betrieben worden. Die Gläubiger seien vertröstet oder mit Wechseln abgespeist worden. Schon bis zu dem 26« April i960 seien Konkursforderung envvon mehr als zweieinhalb Millionen DM angemeldet worden. Diese Feststellungen greift die Revision vergeblich mit Verfahrensrügen an. a) Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision meint, den Begriff der Zahlungseinstellung mit dem der Überschuldung gleichgesetzt. Es erläutert (UA S. 33) den Begriff der Zahlungseinstellung ausdrücklich dahin, daß der Schuldner wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln nicht mehr in der Lage sei, die fälligen Geldschulden im allgemeinen zu erfüllen. Diese nicht zu beanstandende Begriffsbestimmung hat das Berufungsgericht auch bei seinen 7 Einzelfcststellungen nicht aus den Augen verloren» Wenn es hervorhebt, daß schon innerhalb etwa eines Monats nach Kon-’-turseröffnung mehr als zweieinhalb Millionen DM Forderungen angemeldet worden seien, so findet es darin ersichtlich nur einen Anhaltspunkt dafür, daß in der kritischen Zeit um die Jahreswende 1959/1960 die geringen der ISB^noch zur Verfügung stehenden Mittel in keinem Verhältnis mehr zu ihren fälligen Verbindlichkeiten standen» b) Zu Unrecht bemängelt ferner die Revision, daß das Berufungsurteil nicht einen genauen Zeitpunkt der Zahlungseinstellung festgestellt3 sondern sich mit der Zeitbestimmung "spätestens anfangs Januar 196o'* begnügt hat« Die Revision übersieht, daß die Zahlungseinstellung in der Regel daten-maßig genau nur in den Fällen angegeben werden kann, in denen der Schuldner sie, etwa durch Rundschreiben an die Gläubiger, selbst bekanht gibt» In den anderen weitaus häufigeren Fällen ist die Tatsache der Zahlungseinstellung nur aus einer zusammenfassenden Bewertung zahlreicher Beweisanzeichen zu erschließen, und läßt sich dann meist nicht auf einen genauen Zeitpunkt, sondern nur innerhalb einer Zeitspanne festlegen» Gegen dieses Verfahren ist nichts einzuwenden , wenn das Berufungsgericht, wie hier, von dem Ende der Zeitspanne ausgeht» c) Das Berufungsgericht hat auch keinen Rechtsfehler begangen, v/enn es nicht auf den Antrag des Beklagten das Gutachten eines Sachverständigen darüber eingeholt hat, wann die ESP die Zahlungen eingestellt habe» Es hat - ohne daß dies von der Revision gerügt wäre, demnach zulässigerv/eise - das im Strafverfahren erstattete Gutachten Gabriel verwertet. Die Revision hat nicht dargelegt, warum es selbst noch einen zweiten Gutachter hätte hinzuziehen sollen, was zu tun oder zu unterlassen in seinem Ermessen stand (§ ^12 ZPO). d) Die Revision rügt ferner? das Berufungsgericht habe außer Acht gelassen, daß die E^paus mehreren, sum Teil schon weit fortgeschrittenen Bauvorhaben in Weiden, Regensburg und Nürnberg erhebliche Mittel, teils aus Hypothekenauszahlungen, teils aus der Verwertung von Wohnungen und Geschäftsräumen schon im Dezember 1959 zu erwarten gehabt habe; es habe den dafür angebotenen Zeugenbeweis erheben müssen (§ 286 ZPO)« Auch diese Rüge ist nicht begründet» Daß das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten nicht übersehen hat, ergibt sich schon daraus, daß es ihn im Tstbe-stand des Urteils (UA S» 2*+) ausführlich gebracht hat» Ks zieht aber aus der Tatsache, daß die E0I unter dem Druck unverhältnismäßig hoher dringlicher Verbindlichkeiten stand, den Schluß, daß die vom Beklagten ab November 1959 zur Behebung der damals vorliegenden Zahlungsstockung zur Verfügung gestellten Beträge die Efl^nur sanieren konnten, wenn die von ihr erwarteten Gelder binnen kurzer Zeit eingingen» Das ist nicht rechtsfehler“ hafte Tatsächlich wies eine von der dem Beklagten bei den Verhandlungen im November 1959 vorgelegte "Wechselliste” allein für Dezember 1959 fällige Wechselverbindlichkeiten in Höhe von 2*+7 ooo DM auf,und tatsächlich begannen Ende Dezember 1959 in größerem Umfang Zwangsvollstreckungen» Das Berufungsgericht konnte die Lage der zu dem Jahreswechsel 1959/6o, nachdem die erwarteten Beträge im Dezember 1959 nicht eingegangen waren, - sie sind auch im Januar i960 nicht eingegangen - ohne Rechtsverstoß als hoffnungslos und nicht mehr reparabel ansehen» Es brauchte sich deshalb auch nicht damit auseinanderzusetzen, welche Eingänge im einzelnen aus den Bauvorhaben der zu erwarten waren, nachdem sie jeden- falls bis Ende des Jahres 1959 ausgeblieben waren, sondern konnte ohne Rechtsfehler als Zeitpunkt der Zahlungseinstellung Anfang Januar i960 annehmen« 3» Das Berufungsgericht stellt fest, schon zu diesem Zeitpunkt sei auch dem Beklagten die Zahlungseinstellung bekannt gewesen. Es führt dazu aus: Der Beklagte habe aus seinen Verhandlungen mit der November 1959 ersehen, daß deren Lage angespannt gewesen sei, Er möge zunächst gehofft haben., durch eine verhältnismäßig geringe "Kreditspritze” die Zah“ lungsstockung bei der El^^zu beseitigen» Diese Hoffnung habe sich aber alsbald als trügerisch erwiesen» Als die vom Beklagten zur Verfügung gestellten Mittel im Dezember 1959 im wesentlichen aufgebraucht gewesen seien, sei die E^^am Ende gewesen» Dies habe auch der Beklagte erkannt» Er sei, wie als selbstverständlich anzunehmen seis durch seinen Vertrauensmann in der Geschäftsleitung der über die Entwick lung der Firma auf dem laufenden gehalten worden» habe alle Einzelheiten der Entwicklung gekannt» Er habe alsbald Bedenken geäußert, ob die EH^ noch zu retten sei» So habe er in der zweiten Dezemberhälfte 1959s als die vom Beklagten zur Verfügung gestellten Mittel im wesentlichen aufgebraucht und Mittel von anderer Seite nicht eingegangen seien, selbst erklärt, die E^^ sei nicht mehr zu halten, wenn noch weitere Wechsel auftauchten, und dann bleibe nur noch ein Vergleich oder Konkurs übrig» Ferner habe er gegenüber Bauhand-vrerkern, die ihre Forderung zu stunden bereit gewesen seien, wenn der Beklagte sich für sie verbürge, eine solche Bürgschaft abgelehnt* Die Gesellschafter der EflBhabe er am 22» Dezember 1959 aufgefordert, die rückständigen Stammein“ lagen zu zahlen, mit der Begründung, das Darlehen des Be~ klagten sei längst auf gebraucht und die könne nur vor dem Konkurs gorettot werden, wenn die Gesellschafter ihre rückständigen Stammeinlagen einzahltenj zwei Gesellschafter hätten daraufhin Wechsel über lo ooo DM und 6 ooo DM gegeben» Die Revision greift diese Feststellungen mit Verfahrens-rügen an» - lo - a) In erster Linie macht sie geltend, das Berufungsgericht habe nicht ohne weiteres etwaige Kenntnisse des Geschäftsführers SflHB dem Beklagten zurechnen dürfen* Es habe die unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten unberücksichtigt gelassen, daß dieser von V/eihnachten 1959 bis zu dem 17= Januar i960 in Tegernsee In Urlaub gewesen sei und erst nach seiner Rückkehr von über die Lage der unterrichtet worden sei (§ 286 ZPO)» Die Verfahrensrüge greift nicht durch* war seit vielen Jahren geschäftlicher Mitarbeiter des Beklagten in dessen Firma» Er wurde auf Veranlassung des Beklagten am 5« Dezember 1959 Geschäftsführer der weil der Beklagte bei der Durchführung der Stützungsaktion in ihm einen Vertrauensmann in der Geschäftsleitung der Efllzu ha“ ben wünschte» hatte demnach eine Doppel Stellung: Als Geschäftsführer der BflHfehatte er deren Interessen wahrzunehmen und war ihr verantwortlich (§ *+3 Abs» 2 GmbHG), als Vertrauensmann des Beklagten hatte er darauf zu achten, daß dieser bei seiner Stützungsaktion möglichst nicht zu Schaden kam. Da S^jjl^leiniger Geschäftsführer der Efl|pwar, kontrollierte der Beklagte durch ihn als seinen Angestellten und Vertrauensmann die gesamte Geschäftsleitung der Diese Kon- trolle war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts so umfassend, daß die Efl) von den hinausgehenden Schreiben Abschriften an die Firma des Beklagten übersenden oder wenigstens die Genehmigung oder des Beklagten selbst ein- holen mußte» Diese besondere Gestaltung der Verhältnisse kann für die Frage, ob und inwieweit der Beklagte das, was über die Lage der wußte, sich als eigene Kenntnis zurech- nen lassen muß, nicht unberücksichtigt bleiben. Das Gesetz regelt in § 166 BGB (im Verhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem) einen Fall, in dem die Kenntnis (oder das Kennonmüssen) eines anderen dem zugerechnet wird, 11 - auf dessen Kenntnis es an sich für bestimmte Rechtsfolgen ankäme» Die rechtsgeschäftliche Tätigkeit des Beklagten bei der Grundschuldbestellung war mit der Einigung (§ 8r/3 BGB) zwischen der Efl^und dem Beklagten beendet; bei ihr war S0 nicht als Vertreter in Erscheinung getreten* Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Kenntnis des Beklagten war jedoch - siehe oben zu 1 - nicht der Zeitpunkt der Einigung (November 1959)5 sondern der Eintragung der Grundschuld (15«Januar i960)» In der Zwischenzeit stand eine rechtsgeschäftliche Tätigkeit des Beklagten zur Vollendung des Rechtsgeschäfts, und deshalb auch eine Vertretung durch Snicht mehr in Frage» Ein Fall des § 166 BGB liegt demnach nicht vor: Erlangte während dieses Zeitabschnitts Kenntnis von der Zah- lungseinstellung, was die Grundschuldbestellung anfechtbar machte, so tat er das nicht als Vertreter des Beklagten bei der Grundschuldbestellung, sondern als dessen beauftragter Vertrauensmann in der Geschäftsleitung der § 166 BGB ist jedoch nicht der einzige Fall, in dem jemandem das rechtserhebliche Wissen eines anderen zuzurechnen ist» Der erkennende Senat hat in BGHZ 32, 53 ff eine solche Zurechnung unter bestimmten Voraussetzungen - in Anknüpfung an § 166 BGB - für den Fall gebilligt, daß jemand durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt, also nicht durch Rechtsgeschäft, für einen anderen als dessen 3esitzdiener den unmittelbaren Besitz erwirbt. Dann kann unter bestimmten Voraussetzungen im Falle des § 99o BGB die 3ösgläubigkeit des Besitzdieners dem Besitzherrn zugerechnet werden* Der Senat ist dabei von der Erwägung ausgegangen, daß durch die Beziehungen zwischen Besitzherrn und Besitzdiener auch außerhalb eines Vertretungsverhältnisses eine Sachlage gegeben sein könne, die so sehr dem Falle eigener Bösgläubigkeit des Besitzherrn entspreche, daß eine gleiche Beurteilung zur Vermeidung von Unbilligkeit erforderlich sei» Irn damals entschiedenen Fall wurde das maßgebliche Kriterium darin ge- sehen, daß der Besitzdiener im Rechtsverkehr die wärtschaftliehe Funktion des Besitzherrn erfüllt hatte und dabei an dessen Stelle getreten war* Dies ist - bei einem allerdings wesentlich anderen Sachverhalt - auch hier zu bejahen* handelte, v/ie das Berufungsgericht feststellt (UA S* als Geschäftsführer der jeweils im Auftrag und ira Interesse des Beklagten« Fr war demnach das andere Ich des Beklagten in der Geschäftsleitung der EflP» Dabei.nahm er für den Beklagten gerade auch die Aufgabe wahr, die kritische Lage der Ef^Pzu beobachten und im Notfall Alarm zu schlagen» In dieser Kontrollfunktion trat er an die Stelle des Beklagten» Der Sachverhalt kann deshalb nicht anders beurteilt werden, als wenn der Beklagte sich selbst zu dem alleinigen Geschäftsführer der EBPhätte bestellen lassen und dann während seines Urlaubs vertreten hätte. Wenn SflBan Stelle des Beklagten die Geschäftsleitung der EPBübernahm, so tat er dies zwar nicht im Rechtssinne als sein-Vertreter, aber er übte an seiner Stelle und allein in seinem Interesse eine Funktion aus, die im Rahmen der risikobelasteten Stützungsaktion dem Beklagten den Vorteil einbrachte, durch seinen Vertrauensmann über die Entwicklung der F®|^ständig auf dem laufenden gehalten zu werden» Nahm der Beklagte diesen Vorteil für sich wahr, so ist es nicht unbillig, daß ihm im Anfechtungsprozeß die Kenntnis des von ihm eingesetzten Beobachters zu dem Nachteil gereicht» In entsprechender Anwendung des § 166 BGB ist ihm deshalb die Kenntnis des von der Zahlungseinstel- lung der EflP als eigene zuzurechnen» b) Die Feststellung des Berufungsgerichts, sei an- fangs Januar i960 die Zahlungseinstellung der Ep® bekannt gewesen, greift die Revision ebenfalls mit Verfahrensrügen (§ 286 ZPO an. Sie bleiben im Ergebnis ohne Erfolg« Zwar genügt für die Zahlungseinstellung nicht die Kenntnis der sie begründenden Umstände, vielmehr muß die Zahlungseinstellung als solche erkannt sein» Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt» Es hat sich deshalb nicht damit begnügt, daß 3(0^^ als einzigem Geschäftsführer der Ej^^alle maßgeblichen geschäftlichen Vorgänge bekannt waren, sondern hat wiederholte Äußerungen von ihm als Beweisanzeiehen dafür gewertet, daß er anfangs Januar i960 die Lage der Ef^^für hoffnungslos an-gesohen und damit ihre Schwierigkeiten zutreffend nicht als vorübergehende Zahlungsstockung, sondern als endgültige Zahlungseinstellung gewertet habe» Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Die Revision bemüht sich demgegenüber, Umstände hervorzuheben, dio gegen eine solche Wertung der Verhältnisse durch SflBl sprechen könnten» Das könnte in der Revisionsinstanz nur von Bedeutung sein, wenn das Berufungsgerichts rechts-fehlerhaft solche Umstände vernachlässigt hätte und sonst zu einem anderen Beweisergebnis hätte kommen können« Solche Rechtsfehler hat die Revision nicht aufgezeigt. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß die Gesellschafter der rd» 60 000 DM ihrer Stammeinlagen noch nicht eingezahlt hatten und daß zwei Gesellschafter auf Drängen SflBls im Dezember 1959 lo 000 + f 6 000 DM in Wechseln zahlten (vgl» UA So Mt, k-6)o Das konnte Sfl|^ jedoch keineswegs zu einer optimistischeren Beurteilung der Lage der E^^ver-anlassen. Wenn die Gesellschafter selbst um die Jahreswende 1959/60, als sich die Krise zugespitzt hatte, nicht zu größeren Leistungen zu bewegen waren, so sprach das im Gegenteil dafür, daß sie solche nicht erbringen konnten oder wollten. Auch auf die von der E^^bei den Verhandlungen im November 1959 dem Beklagten gemachten Angaben, welche Kapitalien in nächster Zeit aus Hypothekengeldern und der Verwertung von 'Wohnungen und Geschäftsräumen zu erwarten seien. kommt es nicht an» Denn das Berufungsgericht stellt ohne Rechtsverstoß fest 3 in dem maßgeblichen Zeitpunkt Mitte Januar i960 habe sich bereits herausgestellt, daß diese Erwartungen fehlge-schlagen waren. Hach dem eigenen Vortrag des Beklagten haben ihm seine Verhandlungspartner eine Aufstellung übergeben, nach der bis zu dem 31« Dezember 1959 rd. 22o 000 DM zu erwarten waren. Tatsächlich hat aber die Efl^Bim Dezember 1959 nur für I08 000 IM Zahlungen geleistet; mindestens die Hälfte dieser Mittel stammte dazu noch vom Beklagten selbst. Im Januar 19>6o blieben Eingänge überhaupt aus» Da dies alles bekennt war, kam es darauf, was vorher zu erwarten gewesen war und erwartet worden ist, nicht an» Aus demselben Grunde brauchte das Berufungsgericht sich auch nicht mit der Behauptung des Beklagten auseinanderzusetzen, er habe im November 1959 gute Bankauskünfte über die EflP erhalten» Schließlich brauchte das Berufungsgericht nicht als entscheidendes Beweisanzeichen gegen eine Kenntnis S^Bps bzw. des Beklagten von der Zahlungseinstellung zu werten, daß im Januar i960 der Beklagte noch Gelder für die EBB zur Verfügung gestellt hatte und an dem Bauvorhaben KBBNtraße und PflHBP noch Arbeiten hatte ausführen lassen. Daß das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht übersehen hat, ergibt sich aus dem Urteil selbst (UA 5, 11, 16, 27, 38), es brauchte ihn jedoch nicht im Sinne der Revision zu würdigen. Die noch im Januar i960 vom Beklagten zur Verfügung gestellten rd. 12 000 DM sind nach der Bekundung 3^|^s für unaufschiebbare Zahlungen gebraucht worden. Es konnte aber vom Standpunkt SBHfcs und des Beklagten aus, auch wenn sie seit Anfang Januar i960 die Lage der negativ beurteilten, durchaus sinnvoll sein, den Zusammenbruch der iäBPnicht sofort in Erscheinung treten zu lassen, zu demal die seit dem Eingreifen des Beklagten von der EBP bewilligten Grundschulden noch nicht im Grundbuch eingetragen waren. Ähnliche Überlegungen konnten für die, im übrigen sehr -15- eingeschränkte, Fortführung von Bauarbeiten maßgeblich sein» Das Berufungsgericht hat keinen Verfahrensverstoß begangen, wenn es in seiner eingehenden Beweiswürdigung sich nicht auch mit diesen Gegenanzeichen auseinandergesetzt hat* Schließlich ist es auch unerheblich, ob die Buchführung der Dezember 1959 nicht auf dem laufenden war und als Geschäftsführer erst Mitte Januar i960 Aufstellungen Vorlagen, aus denen der Stand der einzelnen Bauvorhaben und die Gesamthöhe der Verbindlichkeiten der BiHf ersichtlich waren. Um die Tatsache der Zahlungseinstellung als solche zu erkennen, kam es weniger auf diese Einzelheiten als darauf an, daß die Erwartungen der Beteiligten im November 1959? die E^BBwerde mit einer beschränkten Kredithilfe alsbald wieder liquide zu machen sein, fehlgeschlagen waren und daß längere Zeit hindurch - ohne daß sich eine konkrete Aussicht auf Besserung zeigte - außerstande war, die fälligen Schulden der Eflpin ihrer Masse zu bezahlen» Daß dies bekannt war, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt, und es konnte, zu demal Äußerungen 3^|^s in diese Richtung wiesen, annehmen, daß SBIIB^die-sen Zustand zutreffend als Zahlungseinstellung der E^J^ge-wertot hatte» Die Kostenentscheidung beruht suf § 97 ZPO, Dr° Hcidinger Dr° Gelhaar Dr» Dorschei Dr» Messner Mormanr