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BGH · VIII ZR 236/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 236/12

Der Senat beabsichtigt, über die Revision erst nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-359/11 (vgl. Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Mai 2011 in dem Verfahren VIII ZR 71/10 (aaO) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt: Der Senat beabsichtigt daher, das hiesige Verfahren gemäß § 148 ZPO analog wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtsstreits auszusetzen (vgl.

Zitierte Normen: § 148 ZPO § 3 Richtlinie 2003/55/EG § 148 ZPO
FrageEuropäischeKundeRichtlinieZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 236/12
vom 16. April 2013 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles
 beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, über die Revision erst nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-359/11 (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 18. Mai 2011 -VIII ZR 71/10, ZIP 2011, 1620) zu entscheiden und bis dahin das vorliegende Verfahren gemäß § 148 ZPO analog auszusetzen.
Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Mai 2011 in dem Verfahren VIII ZR 71/10 (aaO) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:
Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst, b und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?
Diese Frage ist auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Der Senat beabsichtigt daher, das hiesige Verfahren gemäß § 148 ZPO analog wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtsstreits auszusetzen (vgl. zu dieser Möglichkeit Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, juris, und VIII ZR 158/11, juris, jeweils mwN).
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Ball	Dr. Freilesen	Dr.	Milger
 Dr. Hessel	Dr.	Achilles
 Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.08.2011 -43 C 7062/10 -LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.07.2012 - 23 S 277/11 -