Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. 1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Klägerin Eigentümerin der verpfändeten Teppiche war. Die Klägerin habe auch nicht bewiesen, daß sich die Angestellten der Pfandkreditanstalt keinen Eigentumsnachweis hätten vorlegen lassen, was nach einer Anweisung der Beklagten erforderlich sei. Das mindere indessen die Glaubwürdigkeit der als Zeugen gehörten Angestellten der Pfandkreditanstalt nicht, weil es sich bei den Verpfändungen um alltägliche Routineangelegenheiten gehandelt habe. Es könne auch nicht angenommen werden, daß der Zeuge Meisen die "Vertragsdurchschriften" - gemeint sind "Auftrag/Rechnung" Nr. 1 und 2 - den Angestellten der Pfandkreditanstalt vorgelegt habe, denn diese Schriftstücke hätten wegen der Ausstellung auf Brigitte mVHR und wegen des Vermerks "Wird Sparkasse Mai 1977 zwei Raten finanziert” Zweifel an der Verfügungsbefugnis des Zeugen mIHHI begründen können. b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Beweis für die die Bösgläubigkeit des Pfandgläubigers begründenden Umstände dem Eigentümer obliegt (vgl. Mai 1958 - VIII ZR 432/56 = WM 1958, 754) und daß die Beklagte sich die Kenntnis oder das Kennenmüssen der Angestellten der Pfandkreditanstalt gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muß (BGB - RGRK, 12. Mit Recht rügt die Revision indessen, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung wesentliche Umstände nicht berücksichtigt, die einem gutgläubigen Pfandrechtserwerb der Beklagten entgegenstehen können, wie es auch bei dem einen ähnlich gelagerten Sachverhalt entscheidenden Senatsurteil vom 22. aa) Das Berufungsgericht meint, die Verpfändung neuwertiger Teppiche sei nicht ungewöhnlich, weil Teppichhändler auf diese Weise Liquiditätsschwierigkeiten insbesorg bei Zoll- und Steuerterminen überbrückten. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, daß die Angestellten der Pfandkreditanstalt ihn für einen Teppichhändler gehalten hätten oder hätten halten können. bb) Doch kommt es hierauf nicht entscheidend an; denn die Angestellten der Pfandkreditanstalt waren aufgrund einer Anweisung der Beklagten, von jedem Verpfänder einen Eigentumsnachweis zu verlangen, der Auffassung, daß für die von dem Zeugen M|HBl vorgenommene Verpfändung eine Überprüfung der Eigentumsverhältnisse erforderlich sei. Die Beklagte behauptet daher auch, den Angestellten der Pfandkreditanstalt sei ein Eigentumsnachweis vorgelegt worden. Nicht gefolgt werden kann indessen der Ansicht des Berufungsgerichts, daß den Angestellten der Pfandkreditanstalt ein Eigentumsnachweis vorgelegt worden sei, der zu einem Verdacht oder zu Mißtrauen keinen Anlaß gegeben habe. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Zeuge Meisen nicht die "Vertragsdurchschriften" - also "Auftrag/ Rechnung" Nr. 1 und 2 - als Eigentumsnachweis vorgelegt habe, weil diese Urkunden Zweifel an der Verfügungsbefugnis des Zeugen MfHHi hätten begründen können. Die Erwägung des Berufungsgerichts, diese Urkunden seien deshalb nicht als Eigentumsnachweis vorgelegt worden, weil sich aus ihnen Zweifel an der Verfügungsbefugnis des Zeugen MSB! Denn die Klägerin hat substantiiert dargelegt, daß als einziger Eigentumsnachweis "Auftrag/ Rechnung" Nr. 1 und 2 in Betracht kommen, aus denen sich aber, wie ausgeführt wurde, das Eigentum des Verpfänders Meisen gerade nicht ergab. Bei dieser Sachlage war es rechtsfehlerhaft (§ 286 ZPO), ohne Erörterung der Frage, was für ein Eigentumsnachweis sonst überhaupt noch in Betracht kommen konnte, als erwiesen anzusehen, den Angestellten der Beklagten seien Urkunden vorgelegt worden, die einer gutgläubigen Annahme des Eigentums des Zeugen M|HHI nicht entgegenstanden. Da die im Rechtsstreit vorgelegten Urkunden als Eigentumsnachweis nicht geeignet sind, sondern im Gegenteil darauf schließen lassen, daß der Zeuge MlHH nicht Eigentümer der Teppiche war, hat die Beklagte ihre Bösgläubigkeit substantiiert zu bestreiten. Nr. 1 und 2 als Eigentumsnachweis gedient hätten; die Beklagte mußte vielmehr die Möglichkeit aufzeigen, daß ihre Angestellten sich auf andere Weise das Eigentum des Zeugen MflH nachweisen ließen, was das Berufungsgericht verkannt hat. cc) Sollte, wie die Beklagte in der Revisionsinstanz geltend macht, der Zeuge MW eine von ihm gefertigte schriftliche Bestätigung seines Eigentums an den Teppichen vorgelegt haben, so wäre diese zu einem Eigentumsnachweis ebenso ungeeignet, wie eine mündliche Erklärung des Zeugen Meisen. c) Schließlich hat das Berufungsgericht festgestellt, daß im März/April 1977 hinsichtlich eines von dem Zeugen Meisen versetzten Brillantringes bei der Pfandkreditanstalt wegen eines Ermittlungsverfahrens eine "Sperre" und zwar bis 1. Das Berufungsgericht hat indessen für glaubhaft gehalten, daß diese Sperre den mit der Teppichverpfändung befaßten Angestellten der Pfandkreditanstalt nicht bekanntgeworden sei, weil diese Sperre nur in dem Abteilungsindex für Wertsachen Da es der Feststellung bedarf, ob die Klägerin Eigentümerin der Teppiche war, wobei zu berücksichtigen sein wird, ob die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB zugunsten der Klägerin eingreift, und da geprüft werden muß, ob etwa möglicherweise ein anderes Schriftstück als Eigentumsnachweis in Betracht kommt, und weshalb die in der Wertsachenabteilung verhängte Sperre anderen Abteilungen nicht bekanntgegeben worden war, war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben uni die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BGHZ:
nein
BGB §§ 1207, 932
Zur Beweislast für die Bösgläubigkeit einer Pfandkreditanstalt bei der Verpfändung von Teppichen.
BGH, Urt. v. 5. Oktober 1981 - VIII ZR 235/80 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 235/80
URTEIL
Verkündet am
5. Oktober 1981
Schnurr,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
FirmawVpHHHHIi RflHB F{
in KUH, vertreten durch die Gesellschafterin Frau Regina Fl
KG,
iönlich haftende ebenda,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
StadtKjÄ, vertreten durch den Oberstadtdirektor, Rathaus in ksüh;
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom.5. Oktober 1981 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Köln vom 16. Juni 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verkaufte und übergab der Zeugin Brigitte Mfllll am 25. März 1977 14 Orientteppiche zu dem
Preise von 254.000 DM. Sie stellte hierüber zwei Urkunden "Auftrag/Rechnung" aus, in denen auf ihre Verkaufs- und Lieferungsbedingungen Bezug genommen wurde, die einen Eigentumsvorbehalt an nicht vollständig bezahlter Ware vorsahen. Weiter heißt es auf den Urkunden handschriftlich: "Wird finanziert Sparkasse KflR" bzw. "DM 254.000 wird Sparkasse Mai 1977 zwei Raten finanziert”.
Der Zeuge Wilhelm MflHB, der damalige Ehemann der Zeugin Brigitte MfliH» verpfändete 13 der von der Klägerin
3 -
verkauften Teppiche zusammen mit hei einer anderen Firma gekauften Orientteppichen in der Zeit vom 28. März 1977 bis 28. April 1977 der Pfandkreditanstalt der Beklagten.
Nachdem die Klägerin die Beklagte wiederholt vergeblich aufgefordert hatte, die von ihr gekauften Teppiche herauszugeben, erklärte die Klägerin sich am 28. Oktober 1977 bereit, die Teppiche auszulösen, behielt sich aber vor, das "Auslösungsgeld" zurückzuverlangen. Daraufhin gab die Beklagte die Teppiche gegen Zahlung von 70.180 DM heraus.
Die Klägerin verlangt die Zurückzahlung dieser 70.180 DM nebst Zinsen. Die Beklagte beantragte Klage ab Weisung,
Das Landgericht gab der Klage statt. Die Beklagte legte gegen das ihr am 23. Mai 1979 zugestellte Urteil am 26. Juni 1979 Berufung ein und beantragte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Das Oberlandesgericht gewährte die Wiedereinsetzung und wies die Klage ab. j
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin deren Verurteilung entsprechend ihrem Antrag.
I. Soweit die Revision sich gegen die der Beklagten gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wendet, kann sie keinen Erfolg haben. Die Wiedereinsetzung ist gemäß § 238 Abs. 3 ZPO unanfechtbar, gleichgültig, ob sie durch Beschluß, Zwischenurteil oder wie hier im Endurteil gewährt wird (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann»
ZPO, 39. Aufl. § 238 Anm. 2 C a).
Ent Scheidung sgründe
II. Dagegen hat die Revision in der Sache Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Klägerin Eigentümerin der verpfändeten Teppiche war.
Denn sie habe ein von der Beklagten gutgläubig erworbenes Pfandrecht gemäß § 1249 BGB abgelöst. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stelle die Verpfändung einer größeren Menge neuwertiger Teppiche nichts Ungewöhnliches dar, weil Teppichhändler auf diese Weise Liquiditätsschwierigkeiten überbrückten. Die Klägerin habe auch nicht bewiesen, daß sich die Angestellten der Pfandkreditanstalt keinen Eigentumsnachweis hätten vorlegen lassen, was nach einer Anweisung der Beklagten erforderlich sei. Die Angestellten hätten sich allerdings nicht erinnern können, welcher Eigentumsnachweis vorgelegt worden sei. Das mindere indessen die Glaubwürdigkeit der als Zeugen gehörten Angestellten der Pfandkreditanstalt nicht, weil es sich bei den Verpfändungen um alltägliche Routineangelegenheiten gehandelt habe. Es könne auch nicht angenommen werden, daß der
Zeuge Meisen die "Vertragsdurchschriften" - gemeint sind "Auftrag/Rechnung" Nr. 1 und 2 - den Angestellten der Pfandkreditanstalt vorgelegt habe, denn diese Schriftstücke hätten wegen der Ausstellung auf Brigitte mVHR und wegen des Vermerks "Wird Sparkasse Mai 1977 zwei Raten finanziert” Zweifel an der Verfügungsbefugnis des Zeugen mIHHI begründen können. Auch sonst lägen keine Anhaltspunkte für ein so starkes Mißtrauen der Angestellten der Pfandkreditanstalt vor, daß deren Nichtbeachtung als grob fahrlässig anzusehen wäre.
2. Die Revision macht demgegenüber insbesondere geltend, daß Rechnungen zu einem Eigentumsnachweis, wie er in einer Dienstanweisung der Beklagten gefordert werde, grundsätzlich untauglich seien. Hier kämen zudem
als Eigentumsnachweis allenfalls die Schriftstücke "Auftrag/Rechnung" Nr. 1 und 2 vom 25. März 1977 in Betracht, aus denen sich das Eigentum des Zeugen Wilhelm mMHB an den Teppichen gerade nicht ergebe.
3. a) Da das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob die Klägerin Eigentümerin der verpfändeten Teppiche war, ist in der Revisionsinstanz deren Eigentum zu unterstellen.
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Beweis für die die Bösgläubigkeit des Pfandgläubigers begründenden Umstände dem Eigentümer obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1958 - VIII ZR 432/56 = WM 1958, 754) und daß die Beklagte sich die Kenntnis oder das Kennenmüssen der Angestellten der Pfandkreditanstalt gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muß (BGB - RGRK,
12. Aufl. § 932 Rdn. 27). Die Revision hat zwar nicht recht, daß eine Pfandkreditanstalt Rechnungen nie als Eigentumsnachweis ansehen könne. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Mit Recht rügt die Revision indessen, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung wesentliche Umstände nicht berücksichtigt, die einem gutgläubigen Pfandrechtserwerb der Beklagten entgegenstehen können, wie es auch bei dem einen ähnlich gelagerten Sachverhalt entscheidenden Senatsurteil vom 22. Oktober 1980 (VIII ZR 259/79 = NJW 1981, 227 = WM 1980, 1349) der Pall war.
aa) Das Berufungsgericht meint, die Verpfändung neuwertiger Teppiche sei nicht ungewöhnlich, weil Teppichhändler auf diese Weise Liquiditätsschwierigkeiten insbesorg bei Zoll- und Steuerterminen überbrückten. Der Zeuge H0V war indessen nicht Teppichhändler. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, daß die Angestellten der
Pfandkreditanstalt ihn für einen Teppichhändler gehalten hätten oder hätten halten können. Gegen eine Annahme, der Zeuge Hfli sei Teppichhändler gev/esen und habe eine Liquiditätsschwierigkeit überbrücken wollen, spricht übrigens, daß er die Teppiche nicht auf einmal verpfändet, sondern ab 28. März 1977 nach und nach versetzt hatte, wie sich aus der von der Klägerin vorgelegten und von der Beklagten nicht bestrittenen Aufstellung ergibt.
bb) Doch kommt es hierauf nicht entscheidend an; denn die Angestellten der Pfandkreditanstalt waren aufgrund einer Anweisung der Beklagten, von jedem Verpfänder einen Eigentumsnachweis zu verlangen, der Auffassung, daß für die von dem Zeugen M|HBl vorgenommene Verpfändung eine Überprüfung der Eigentumsverhältnisse erforderlich sei.
Die Beklagte behauptet daher auch, den Angestellten der Pfandkreditanstalt sei ein Eigentumsnachweis vorgelegt worden. Nicht gefolgt werden kann indessen der Ansicht des Berufungsgerichts, daß den Angestellten der Pfandkreditanstalt ein Eigentumsnachweis vorgelegt worden sei, der zu einem Verdacht oder zu Mißtrauen keinen Anlaß gegeben habe.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Zeuge Meisen nicht die "Vertragsdurchschriften" - also "Auftrag/ Rechnung" Nr. 1 und 2 - als Eigentumsnachweis vorgelegt habe, weil diese Urkunden Zweifel an der Verfügungsbefugnis des Zeugen MfHHi hätten begründen können. Diese Urkunden hätten jedoch nicht nur Zweifel begründen können, sondern begründen müssen. Denn "Auftrag/Rechnung" Nr. 1 und 2 lauten auf Brigitte M(HB£ und weisen auf eine Finanzierung durch die Sparkasse KW im Mai 1977 hin. Daraus war zu entnehmen, daß der Zeuge M^liB nicht Käufer der Teppiche war und daß die Teppiche überdies nicht bezahlt waren.
Dann hätte sich indessen den Angestellten der Pfandkredit-
anstalt der Verdacht aufdrängen müssen, daß die wertvollen Teppiche, die insgesamt 254,000DM gekostet hatten, wie aus den erwähnten Urkunden zu ersehen war, unter Eigentumsvorbehalt verkauft worden waren. Das gilt um so mehr, als "Auftrag/Rechnung” Nr. 1 und 2 einen deutlichen Hinweis auf die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin enthielten und nach allgemeiner Erfahrung derartige Bedingungen in der Regel einen Eigentumsvorbehalt vorsehen. Eine grobe Fahrlässigkeit der Angestellten der Pfandkreditanstalt sowie die Bösgläubigkeit der Beklagten wäre mithin bewiesen, wenn als Eigentumsnachweis "Auftrag/Rechnung"
Nr. 1 und 2 vorgelegt worden wären.
Die Erwägung des Berufungsgerichts, diese Urkunden seien deshalb nicht als Eigentumsnachweis vorgelegt worden, weil sich aus ihnen Zweifel an der Verfügungsbefugnis des Zeugen MSB! ergeben hätten, geht fehl, solange nicht ersichtlich ist, was sonst als Eigentumsnachweis hätte vorgelegt werden können. Denn die Klägerin hat substantiiert dargelegt, daß als einziger Eigentumsnachweis "Auftrag/ Rechnung" Nr. 1 und 2 in Betracht kommen, aus denen sich aber, wie ausgeführt wurde, das Eigentum des Verpfänders Meisen gerade nicht ergab. Bei dieser Sachlage war es rechtsfehlerhaft (§ 286 ZPO), ohne Erörterung der Frage, was für ein Eigentumsnachweis sonst überhaupt noch in Betracht kommen konnte, als erwiesen anzusehen, den Angestellten der Beklagten seien Urkunden vorgelegt worden, die einer gutgläubigen Annahme des Eigentums des Zeugen M|HHI nicht entgegenstanden.
Der Klägerin obliegt zwar die Beweislast für die Bösgläubigkeit der Beklagten, wie ausgeführt wurde.
Das Berufungsgericht hat jedoch im vorliegenden Falle
die Anforderungen an die Beweislast der Klägerin überspannt.
Bei der Verpfändung von Sachen an eine Pfandkreditanstalt handelt es sich um ein Geschäft, bei dem an die Sorgfaltspflicht des Pfandgläubigers besondere Anforderungen zu stellen sind, weil erfahrungsgemäß mit einer Verpfändung durch Nichtberechtigte zu rechnen ist (vgl. BGB - RGRK,
12. Aufl. § 932 Rdn. 44). Die Beklagte hatte daher angeordnet, daß jeder Verpfänder einen Eigentumsnachweis zu erbringen hatte. Da die im Rechtsstreit vorgelegten Urkunden als Eigentumsnachweis nicht geeignet sind, sondern im Gegenteil darauf schließen lassen, daß der Zeuge MlHH nicht Eigentümer der Teppiche war, hat die Beklagte ihre Bösgläubigkeit substantiiert zu bestreiten. Es genügte somit nicht, lediglich zu bestreiten, daß "Auftrag/Rechnung”
Nr. 1 und 2 als Eigentumsnachweis gedient hätten; die Beklagte mußte vielmehr die Möglichkeit aufzeigen, daß ihre Angestellten sich auf andere Weise das Eigentum des Zeugen MflH nachweisen ließen, was das Berufungsgericht verkannt hat.
cc) Sollte, wie die Beklagte in der Revisionsinstanz geltend macht, der Zeuge MW eine von ihm gefertigte schriftliche Bestätigung seines Eigentums an den Teppichen vorgelegt haben, so wäre diese zu einem Eigentumsnachweis ebenso ungeeignet, wie eine mündliche Erklärung des Zeugen Meisen.
c) Schließlich hat das Berufungsgericht festgestellt, daß im März/April 1977 hinsichtlich eines von dem Zeugen Meisen versetzten Brillantringes bei der Pfandkreditanstalt wegen eines Ermittlungsverfahrens eine "Sperre" und zwar bis 1. Juni 1977 bestanden hatte. Das Berufungsgericht hat indessen für glaubhaft gehalten, daß diese Sperre den mit der Teppichverpfändung befaßten Angestellten der Pfandkreditanstalt nicht bekanntgeworden sei, weil diese Sperre nur in dem Abteilungsindex für Wertsachen
geführt worden sei. Wäre dem so, dann läge es nahe, ein "Organisationsverschulden” der Beklagten anzunehmen, das einem gutgläubigen Pfandrechtserwerb entgegenstehen könnte. Denn eine "Sperre" hätte sämtlichen Abteilungen der Pfandkreditanstalt bekanntgegeben werden müssen.
Daß das aus Organisationsgründen nicht möglich sei, ist nicht behauptet.
4. Das Urteil des Berufungsgerichts kann demnach keinen Bestand haben. Da es der Feststellung bedarf, ob die Klägerin Eigentümerin der Teppiche war, wobei zu berücksichtigen sein wird, ob die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB zugunsten der Klägerin eingreift, und da geprüft werden muß, ob etwa möglicherweise ein anderes Schriftstück als Eigentumsnachweis in Betracht kommt, und weshalb die in der Wertsachenabteilung verhängte Sperre anderen Abteilungen nicht bekanntgegeben worden war, war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben uni die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, weil sie von dem endgültigen Ausgang der Sache abhängt.
Braxmaier Dr. Hiddemann Hoffmann
Wolf Dr. Skibbe