Der als Zeuge vernommene jetzige Tankstollen-pächter Hans DeflHHB, der früher von der Brauerei des Klägers bezogene Biere vertrieb und aus dieser Geschäftsverbindung erhebliche Beträge schuldete, erfuhr Anfang 19138, daß Gelände am Ka^pHUHB in bei verkäuflich war. Der Kläger behauptet, zwischen und den Beklagten sei vereinbart worden, daß der Beklagte für die Vermittlung des Geländes eine Provision an BeflPHP zahlen sollte. "...(Der Beklagte) erklärt, daß Herr Hans Lefll im Palle des Zustandekommen de3 Projektes Mo®a#l® ChMp, wenn der letztere erfolgreich bei der Beschaffung der Binzelkäufor mitv/irkt, per qm etwa einen Betrag von 0,40 DM voraussichtlicl^aloGcwinn erhalten wird, der aus dem mit Herrn ®e“ In dor Folgezeit kan es zu Unstimmigkeiten zwischen und dem Beklagten, die darauf beruhten, daß der Beklagte Le|BBB vorwarf, dieser kümmere sich zu wenig um das Siedlungsprojekt. Bieser erhob im April I960 aufgrund der Abtretungoerklärung Klage auf Zahlung eines Teilbetrages von 6000 BM nebst Zinsen gegen den Beklagten (Akten #0. Las Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte zunächst LeflBBB für die Vermittlung des Gesamtgrundstücks 1, — »LM für den Quadratmeter versprochen hatte. Oktober 1958 geändert worden soi odor ob, wie als Zeuge bekundet habe, dieser Vortrag zusätzlich zu dem Provioionsversprechon go-troton sei, kann nach Ansicht des Berufungsgerichts dahinstehen, denn nach der beeideten Aussage des Ma^0 die das Berufungsgericht als glaubhaft ansieht, hätten □ich der Beklagte, und lAaf/0 als Vertreter der Brauerei später dahin geeinigt, daß hei den Verkauf der Parzellen nicht mehr mitzuwirken brauchte und für die Vermittlung des gesamten Grundstücks von dem Beklagten 0,70 BM für den Quadratmeter bekommen sollte. Bas Berufungsgericht erörtert sodann eingehend die von dem Beklagten geäußerten Bedenken gegen die Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen Maflp, auf denen das angefochteno Urteil beruht, und gelangt zu dem Ergebnis, daß die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen nicht erschüttert sei. Da die Gesamtgröße des von LeMB vermittelten Geländes 32 000 qm betrage, wie sich aus dem Vertrage vom 10. Insbesondere hält sie es für einen Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht der Zeugenaussage des MaBB gefolgt ist, den es zu Unrecht als glaubwürdig bezeichnet habe. interessiert sind, eine eingehende Wertung der für und gegen die Richtigkeit ihrer Bekundungen sprechenden Unstände für eine sachgemäße Beweisv/ürdigung erforderlich« Entgegen der Darstellung der Revision hat sich hier das Berufungsgericht dieser Aufgabe nit großer Sorgfalt unterzogen, ohne daß irgendwelche Rechtsfehler erkennbar sind. März I960 nur in scheinbaren Widerspruch zu der früheren Abtretung an die Brauerei stehe, habe das Berufungsgericht den Wortlaut der Erklärung von 10. Daß es zu dem Ergebnis gelangt ist, die Abtretung an Ma^P habe sich trotz ihres Wortlauts auf einen anderen Teilbetrag der Provisionsforderung - gemeint ist: auf den nicht an die Brauerei abgetretenen Teil der Forderung - bezogen, läßt sich aus Recht sgrlinden nicht beanstanden. b) Zuzugeben ist der Revision, daß Ma## in dem von ihm gegen den Beklagten anhängig gemachten Rechtsstreit # 0. ^p/60 - LG &■■### zur Begründung seiner Klage vorgetragon hatte, zwischen den Beklagten und Iosei eine Vermittlungsprovision von 1,— DM je Quadratmeter vereinbart worden. Richtig ist auch, daß das Berufungsgericht in den angefochtenen Urteil diesen Unstand nicht ausdrücklich erwähnt. Damit läßt sich aber noch nicht der von der Revision gezogene Schluß rechtfertigen, daß das Berufungsgericht diese Tatsache bei seiner Würdigung außer Betracht gelassen habe. #P/60 - 10 ■■■■# beigezogen und zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht hatte, erwähnt auf Seite 15/16 seines Urteils den Rechtsstreit des Maflp gegen den Beklagten und widerlegt einen anderen im Zusammenhang mit jenem Rechtsstreit erhobenen Einv/and des Beklagten. Im Rahmen der dem Berufungsgericht obliegenden Bewoiewtirdigung war ec nicht verpflichtet, auf jedes einzelne Vorbringen des Beklagten einzugehen und es zu bescheiden (BGHZ 3, 162, 175)• Das gilt hier umso mehr, als Ma#p bei seiner Vernehmung vom 20. Jedenfalls läßt sich dem Berufungsgericht nicht der Vorwurf machen, daß es eine sachensprechende Beurteilung überhaupt unterlassen habe, weil es auf da3 erwähnte Vorbringen des Beklagten nicht ausdrücklich einging. c) Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht auch vor, es habe nicht berücksichtigt, daß sich die Aussage des Ma^P in dem jetzigen Rechtsstreit nicht mit seinem Vortrag in der Zwangsvollstreckungogogenklage ■ 0. Die von der Revision angeführten Schriftsatzotellen stehen nicht im Widerspruch zu der Zeugenaussage des Ma^^, in der dieser ebenfalls zwischen den Ansprüchen des Le^HBfe für die Vermittlung des Geländes und den Ansprüchen aus der Erschließung des Geländes unterschieden hat. d) Mit der von dem Kläger gegen den Beklagten erhobenen Klage auf Auskunftserte.ilung Wenn das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß der Kläger diese Klage anhängig gemacht hatte, nur den Schluß sieht,-er sei damals der Ansicht gewesen, einen abgetretenen Anspruch aus dem Vertrage vom 10. Jedenfalls ergibt auch dieser von der Revision erwähnte Umstand entgegen ihrer Ansicht nicht zwingend, daß Ma(^ die Unwahrheit gesagt hat und seine von Berufungsgericht als glaubhaft angesehene Aussage unrichtig ist, später - das höißt nach Abschluß des Vertrages vom 12. November 1958 - sei zwischen dem Beklagten, LeflHBft und Ma^p als Vertreter der Brauerei eine Einigung dahin zustande gekommen, daß LeflHHI bei dem Verkauf der Parzellen nicht mehr mitzuwirken brauchte und der Beklagte an üefllHB für die Vermittlung des Geländes anstatt der ursprünglich zugesagten Provision von 1,— DM je Quadratmeter nur 0,70 DM je Quadratmeter zu bezahlen hatrtte’•;.!**.*
2097 097 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VIII ZE 235/64 URTEIL VOLKES Verkündet am 26• Januar 1966 Klott, Justiz-ob eroekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit doa Architekten Fritz Ferdinand I®Bstraßo in Beklagten und Revisionoklägero, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt SB ~ gegen den Gutsbesitzer Sebastian Freiherr von GSBMHB» Inhaber der Schloßbrauerei P^HfB in Kläger und Revisionsbeklagten, Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt 3)r 2 Dor VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Dr. Haidingcr sov/io der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mczgcr und Mormann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oherlandesgerichts München vom 12. Februar 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der als Zeuge vernommene jetzige Tankstollen-pächter Hans DeflHHB, der früher von der Brauerei des Klägers bezogene Biere vertrieb und aus dieser Geschäftsverbindung erhebliche Beträge schuldete, erfuhr Anfang 19138, daß Gelände am Ka^pHUHB in bei verkäuflich war. führte den Beklagten, der ein Siedlungsvorhaben durchführen wollte, mit den Eigentümern zusammen. In der Folgezeit wurde das Gelände parzelliert und mit Eigenheimen bebaut. Den Bebauungsplan entwarf der Beklagte. Er erhielt auch für die Mehrzahl der erbauten Häuser den Architoktcnauftrag. 5 Der Kläger behauptet, zwischen und den Beklagten sei vereinbart worden, daß der Beklagte für die Vermittlung des Geländes eine Provision an BeflPHP zahlen sollte. Unter den 2. Juli 1958 schrieb der Beklagto an die Brauerei zu Händen des bei dieser angestollten, im Rechtsstreit ebenfalls als Zeugen vernommenen und beeidigten Ingenieurs Rudolf -Ma^P» zu dessen Arbeitsgebiet die Biorlief erungen in das Gebiet LM^^P gehörten: ’’Bctr.s Provisionsvorrechnung mit Herrn Hans Le( Herr Hans LopH^^p, 0, am PeflBPB Fp^P Pi, hat für den Vermittlungsauftrag an einem Gelände in den er durchführt, und seine Mitwirkung bei der Erschließung desselben nennenswerte Honorare zu erwarten. Aus den hier anfallenden Summen werde ich laufend bei Fälligkeit Teilbeträge bis zu insgesamt 7,000 DM an Sie abführen. • ,11 IicSHP^ fügte auf derselben Urkunde unter der Unterschrift des Beklagten folgende von ihm Unterzeichnete Erklärung an: "Ich trete die oben genannten Honorare bis zu einem Gesamtbetrag von 7000 DM an die •.•. . (Brauerei) zu Händen des Herrn Ma^^ ab," Am 10. Oktober 1958 schlossen Lc0BI9 und der Beklagte einen schriftlich niedergolegten Vertrag, in dessen Hr, I sie sich verpflichteten, ab sofort bei der Erschließung der Ka^lP^siedlung in ZpJpHHI und bei dem Verkauf der Grundstücke de3 Grundstückseigentümers FcpB an di® einzelnen Parzcllonerwerber in gleichem Maße und Umfang 4 / / u tätig zu werden und zu ■bestimmten Zeiten im Büro des I>andhau3-Club Mo0 d® 1® ChflH^ anwesend zu sein. In Nr. II und V des Vertrages hieß es wörtlich: "II. Die Geschäftsunkosten werden je zu 50 y> getragen. Der Gewinn bzw. ein etwaiger Verlust (auch aus der Teilhaberschaft au3.Maklergebühren ohne daß die Parteien selbst als Hakler auftreten) wird ent-* sprechend geteilt.•••• V. Die Parteien erklären übereinstimmend, daß das gesamte Objekt ca. 32.000 qm groß ist und nach den bisherigen Berechnungen pro qm ein Reingewinn von ca. 0,70 DM mindestens jedoch 0,40 DM zu erwarten ist (je Partner !)." Die Parteien und trafen außerdem am 12. Novem- ber 1958 eine weitere Vereinbarung, deren Nr. 1 lautet: "...(Der Beklagte) erklärt, daß Herr Hans Lefll im Palle des Zustandekommen de3 Projektes Mo®a#l® ChMp, wenn der letztere erfolgreich bei der Beschaffung der Binzelkäufor mitv/irkt, per qm etwa einen Betrag von 0,40 DM voraussichtlicl^aloGcwinn erhalten wird, der aus dem mit Herrn ®e“ schlosoenen Vertrag vom 10. Oktober 1958 resultiert. Pür das ganze Gelände ergibt sich daraus ein Betrag von etwa 12.000 bis 12.500 DM." Nach Nr. 2 der Vereinbarung sollte der LcflIB zu-stohende Gewinn an die Brauerei abgeführt werden. Nr. 3 bestimmt: "In einer Erklärung vom 2.7.1958 wurde bereits eine entsprechende Vereinbarung für einen Betrag von 7000,-- DM getroffen. Der heutige Vertrag legt also auch die Abtretung dos Restbetrages bis zu günstigenfalls etwa 12.500 DM fest. Die Erklärung vom 2.7.1958 wird also durch diesen Vertrag nicht aufgehoben." 5 In dor Folgezeit kan es zu Unstimmigkeiten zwischen und dem Beklagten, die darauf beruhten, daß der Beklagte Le|BBB vorwarf, dieser kümmere sich zu wenig um das Siedlungsprojekt. stellte darauf seine Mitarbeit ein, Burch Abtretungserklärung vom 10. März I960 trat LeBBIB ”aeinc gesamten ihm zustehenden Ansprüche auf Provisionozahlung'1 gegenüber dem Beklagten, auch etwaige Ansprüche aus dem Vertrag vom 10. Oktober 1958, an den Ingenieur Rudolf MafB ab. Bieser erhob im April I960 aufgrund der Abtretungoerklärung Klage auf Zahlung eines Teilbetrages von 6000 BM nebst Zinsen gegen den Beklagten (Akten #0. flH/60 -LG- MfBHBDo In der Klageschrift war zur Begründung der Klage vorgetragen: Ber Beklagte und LeflHBl hätten vereinbart, daß Leeine Provision von 1,— BM je Quadratmeter des parzellierten Grgländ03 habe erhalten sollen. Bei insgesamt veräußerten 44 000 qm stünden also 44 000 BM zu. Ba LeBB^B einen Teil- betrag von 7000 BM bereits an die Brauerei abgetreten habe, schuldo LcflHP dem Beklagten noch 37 000 BM. Bor Beklagte ließ sich in dem Rechtsstreit nicht vertreten, so daß Versäumnisurteil gegen ihn erging, das rechtskräftig wurde. Bio Ende 1961 von dem Beklagten erhobene Klage auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil (B 0. BV/61 - LG M^BBHB) wurde inzwischen rechtskräftig abgowiesen. Im Juli I960 erhob der Kläger gegen den Beklagten Klage auf Auskunftserteilung, ob LeflBIB erfolgreich an der Beschaffung von Einzolküufbn hinsichtlich dos 6 u Projektes Moftdl 1# ChflH0 mitgewirkt habe unci in welchem Umfang dies der Fall gewesen sei (0 0. IH/61 - LG . Liese Klage wurde rechts- kräftig abgewiosen. Mit der jetzigen Klage hat der Kläger Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 12 200 LM neb3t Zinsen begehrt. Las Landgericht hat der Klage stattgegeben. Lao Oberlandesgericht hat den Beklagten lediglich zur Zahlung von 7000 LM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger erstrebt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: Lie Revision ist nicht begründet. I. Las Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte zunächst LeflBBB für die Vermittlung des Gesamtgrundstücks 1, — »LM für den Quadratmeter versprochen hatte. Ob diese ursprüngliche Vereinbarung durch den Vertrag vom 10. Oktober 1958 geändert worden soi odor ob, wie als Zeuge bekundet habe, dieser Vortrag zusätzlich zu dem Provioionsversprechon go-troton sei, kann nach Ansicht des Berufungsgerichts dahinstehen, denn nach der beeideten Aussage des Ma^0 die das Berufungsgericht als glaubhaft ansieht, hätten 7 □ich der Beklagte, und lAaf/0 als Vertreter der Brauerei später dahin geeinigt, daß hei den Verkauf der Parzellen nicht mehr mitzuwirken brauchte und für die Vermittlung des gesamten Grundstücks von dem Beklagten 0,70 BM für den Quadratmeter bekommen sollte. Bas Berufungsgericht erörtert sodann eingehend die von dem Beklagten geäußerten Bedenken gegen die Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen Maflp, auf denen das angefochteno Urteil beruht, und gelangt zu dem Ergebnis, daß die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen nicht erschüttert sei. Allerdings könne der Kläger, so führt das Berufungsgericht weiter aus, Rechte nur aus der ersten Abtretung vom 2. Juli 1958 Über 7000 DM herleiten. Da die Gesamtgröße des von LeMB vermittelten Geländes 32 000 qm betrage, wie sich aus dem Vertrage vom 10. Oktober 1958 ergobe, sei der. Anspruch des Klägers in Höhe von 7000 DM nebst Zinsen begründet. 2. Bio Revision richtet sich ausschließlich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Insbesondere hält sie es für einen Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht der Zeugenaussage des MaBB gefolgt ist, den es zu Unrecht als glaubwürdig bezeichnet habe. Bie von der Revision erhobenen Rügen erweisen sich durchweg als unbegründet. Bie Entscheidung, ob die Aussage eines Zeugen glaubhaft ist oder ob sio nicht verwertet worden kann, gehört zur Bcweiswürdigung, die allein Aufgabe des Tatrichters ist und von dem Revisionsgericht nur beschränkt nachgeprüft werden kann. Sicherlich ist gerade bei Zeugen, die selbst am Ausgang dos Rechtsstreits 8 ,U- interessiert sind, eine eingehende Wertung der für und gegen die Richtigkeit ihrer Bekundungen sprechenden Unstände für eine sachgemäße Beweisv/ürdigung erforderlich« Entgegen der Darstellung der Revision hat sich hier das Berufungsgericht dieser Aufgabe nit großer Sorgfalt unterzogen, ohne daß irgendwelche Rechtsfehler erkennbar sind. a) Die Revision rügt, bei seiner Würdigung, daß die Abtretungserklärung des LcfliHiM an Maf^ vom 10. März I960 nur in scheinbaren Widerspruch zu der früheren Abtretung an die Brauerei stehe, habe das Berufungsgericht den Wortlaut der Erklärung von 10. März I960 außer *öcht gelassen. Ma£P habe nicht ohne Bezugnahme auf die nach seiner Ansicht vorhergehende Fordcrüngsabtretung an die Brauerei sich diese Ansprüche in vollen Umfange abtreten lassen dürfen. Dasdas Berufungsgericht, den die Abtrotungserklärung im Wortlaut vorlag, den entsprechenden Vortrag des Beklagten im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S.8) ausdrücklich wiedergegeben hat, liegt die Annahme fern, daß das Berufungsgericht den Wortlaut dieser Erklärung übersehen haben könnte. Das Berufungsgericht hobt sogar hervor, daß die Erklärung nicht auf die frühere Abtretung an die Brauerei Bezug nimmt. Es hält aber diesen Umstand ohne Rechtsirrtum für bedeutungslos, weil diese unstreitige Abtretung bekannt war. Daß es zu dem Ergebnis gelangt ist, die Abtretung an Ma^P habe sich trotz ihres Wortlauts auf einen anderen Teilbetrag der Provisionsforderung - gemeint ist: auf den nicht an die Brauerei abgetretenen Teil der Forderung - bezogen, läßt sich aus Recht sgrlinden nicht beanstanden. Wenn der Tatsache Rechnung getragen wird, daß Ka^p Angestellter der 9 Brauerei war und sicherlich nicht zu deren Nachteil handeln wollte, als er sich die Forderung von Ie#H^ ahtretcn ließ, bestehen keine Bedenken dagegen, die Erklärung von 10. März I960 trotz ihres v/eitergehenden Wortlauts in den Sinne aufzufassen, wie sie das Berufungsgericht verstanden hat. b) Zuzugeben ist der Revision, daß Ma## in dem von ihm gegen den Beklagten anhängig gemachten Rechtsstreit # 0. ^p/60 - LG &■■### zur Begründung seiner Klage vorgetragon hatte, zwischen den Beklagten und Iosei eine Vermittlungsprovision von 1,— DM je Quadratmeter vereinbart worden. Die Angabe, daß die Provision später, wio MaflB in den jetzigen Rechtsstreit als Zeuge bekundet hat, auf 0,70 DM je Quadratmeter ermäßigt worden v/ar, fehlte in ijener Klage. Richtig ist auch, daß das Berufungsgericht in den angefochtenen Urteil diesen Unstand nicht ausdrücklich erwähnt. Damit läßt sich aber noch nicht der von der Revision gezogene Schluß rechtfertigen, daß das Berufungsgericht diese Tatsache bei seiner Würdigung außer Betracht gelassen habe. Das Berufungsgericht, das die Akten# 0. #P/60 - 10 ■■■■# beigezogen und zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht hatte, erwähnt auf Seite 15/16 seines Urteils den Rechtsstreit des Maflp gegen den Beklagten und widerlegt einen anderen im Zusammenhang mit jenem Rechtsstreit erhobenen Einv/and des Beklagten. Im Rahmen der dem Berufungsgericht obliegenden Bewoiewtirdigung war ec nicht verpflichtet, auf jedes einzelne Vorbringen des Beklagten einzugehen und es zu bescheiden (BGHZ 3, 162, 175)• Das gilt hier umso mehr, als Ma#p bei seiner Vernehmung vom 20. November 1962 vor den Landgericht über diese Unstimmigkeit befragt worden war und die Vermutung geäußert hatte, daß ein 10 Mißverständnis bei der Unterrichtung seines damaligen Proseßbovollnächtigten vorgelogen habe. Für den erwähnten Rechtsstreit spielte es keine Rolle, ob die vereinbarte Provision später auf 0,70 DM je Quadratmeter herabgesetzt worden war, denn es war nur ein geringer Teilbetrag eingeklagt, der auf alle Palle erreicht wurde. Au3 welchem Grunde in jenem Rechtsstreit die Herabsetzung der Provision nicht mitgeteilt worden v/ar, brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht v/eiter zu erörtern, weil . sich bereits das Landgericht, dessen Beweiswürdigung das Berufungsgericht folgt, mit der Erklärung des Maf^ begnügt hatte. Jedenfalls läßt sich dem Berufungsgericht nicht der Vorwurf machen, daß es eine sachensprechende Beurteilung überhaupt unterlassen habe, weil es auf da3 erwähnte Vorbringen des Beklagten nicht ausdrücklich einging. Auch diese Rüge kann daher keinen Erfolg haben. c) Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht auch vor, es habe nicht berücksichtigt, daß sich die Aussage des Ma^P in dem jetzigen Rechtsstreit nicht mit seinem Vortrag in der Zwangsvollstreckungogogenklage ■ 0. ®P/61 - LG 4HB decke. Die von der Revision angeführten Schriftsatzotellen stehen nicht im Widerspruch zu der Zeugenaussage des Ma^^, in der dieser ebenfalls zwischen den Ansprüchen des Le^HBfe für die Vermittlung des Geländes und den Ansprüchen aus der Erschließung des Geländes unterschieden hat. Der Anspruch für die Vermittlung des Geländes mußte seiner Natur nach bereits vor Abschluß des Vertrages vom 10. Oktober 1958 entstanden sein. Daß später eine Vereinbarung über die Herabsetzung des ursprünglich zugesagten Provisionssatzes 11 getroffen wurde, ändert nichts daran, daß der Anspruch selbst schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages über die gemeinsame Erschließung des Geländes bestand. d) Mit der von dem Kläger gegen den Beklagten erhobenen Klage auf Auskunftserte.ilung - SO. - 1*0 ~ befaßt sich das Berufungsgericht auf Seite 13 des angefochtenen Urteils. Es hat diese Klage also bpi seiner, Würdigung nicht unberücksichtigt gelassen. Wenn das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß der Kläger diese Klage anhängig gemacht hatte, nur den Schluß sieht,-er sei damals der Ansicht gewesen, einen abgetretenen Anspruch aus dem Vertrage vom 10. Oktober 1958 geltend machen zu können, die Klageerhebung besage aber nichts darüber, daß diese Ansicht richtig war oder daß sie der Brauerei gegenüber vertreten hatte,, so ist dies eine mögliche Folgerung, die sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden läßt. Jedenfalls ergibt auch dieser von der Revision erwähnte Umstand entgegen ihrer Ansicht nicht zwingend, daß Ma(^ die Unwahrheit gesagt hat und seine von Berufungsgericht als glaubhaft angesehene Aussage unrichtig ist, später - das höißt nach Abschluß des Vertrages vom 12. November 1958 - sei zwischen dem Beklagten, LeflHBft und Ma^p als Vertreter der Brauerei eine Einigung dahin zustande gekommen, daß LeflHHI bei dem Verkauf der Parzellen nicht mehr mitzuwirken brauchte und der Beklagte an üefllHB für die Vermittlung des Geländes anstatt der ursprünglich zugesagten Provision von 1,— DM je Quadratmeter nur 0,70 DM je Quadratmeter zu bezahlen hatrtte’•;.!**.* Muß nämlich, wie Ma^^ als Zeuge immer wieder hervorgehoben hat, zwischen der Provision für die Vermittlung 12 / Ah des Geländes und der in dem Vertrage vom 10. Oktober 1958 vorgesehenen Vergütung für die Hitv/irkung des LeSHHB bei der Auf schließung des Geländes unterschieden Y/erden, so lassen sich Widersprüche in der Aussage des Ma^p nicht foststellen. Das Berufungsgericht war daher nicht gehindert? Ma^p als glaubwür-dig anzusehen und dessen Aussage seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Die Revision kann somit keinen Erfolg haben. Sie muß vielmehr mit der Kostcnfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Artl Dr. Mozgor Mor jjpnn