* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 235/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 235/63

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Juli 1963 in Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage in Höhe von 13 196,-BM nebst Zinsen abgewieson hat. Im übrigen wird die Sache in Umfang der Aufhebung zur ander-weiten Verhandlung und Lntscheidung rn das Berufungsgericht zurückvcrwiesen, dom auch die I’ntscheidung über die Kosten der Revisionsverfahren übertragen wird, soweit über diese Kosten nicht durch den heutigen Beschluß entschieden worden ist. Das zu dem Aufbau erforderliche Geld sollte den Rechtsvorgängorn des Klägers als Darlehen gegeben sein und durch monatliche Abzüge von der Miete zurückgczahlt werden. Das Vorbringen der Beklagten, ihr stünden Einwendungen aus § 19 l.BMG zur Seite, prüfte das Berufungsgericht nicht, weil es annahm, die Beklagte habe mit den Schreiben vom 17. Dieses Urteil hat der erkennende Senat auf die Revision der Beklagten mit Urteil vom 14. Der Senat führte u.a. aus, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob die Beklagte nicht etwa nur auf Einwendungen insoweit habe verzichten und eine Mieterhöhung habe anerkennen wollen, als diese den Umfang von 30 $ nicht überschreite. Das Berufungsgericht werde, falls es zu dem Ergebnis komme, daß der Verzicht der Beklagten auf Einwendungen aus § 19 Abs.l und 2 1;BUG nicht über die anerkannte Mieterhöhung hinausreiche, darüber zu befinden haben, ob Umstände des Falles und etwaige Leistungen und Beiträge des Ehemanns der Beklagten einen Mietzins rechtfertigten, der unter dem Satz der ortsüblichen Miete liege. Der Kläger hat in dem neuen Verfahren vor dem Berufungsgericht den schon im ersten Berufungsverfahren gestellten erweiterten Klageantrag auf Zahlung von Hai 1964 ist der Kläger insoweit seines Rechtsmittels für verlustig erklärt worden und sind ihm die Kosten der Revision zu einem Viertel auferlegt worden. Zu prüfen ist nur noch, ob dem Kläger ein Miet-zinsanspruch zusteht, der monatlich über 617 DM hinaus-geht und möglicherweise bis 1050 DM monatlich reichen kann. Da die Beklagte diesen Betrag schon auf Grund ihres Anerkenntnisses vom 17*Oktober 1953 auf jeden Fall zahlen müsse, hat das Berufungsgericht von einer Prüfung der auf § 19 l.BMG gestützten Einwendungen der Beklagten abgesehen. Das Berufungsgericht errechnet die von der Beklagten insgesamt zu zahlenden Mietzinsen mit 22 894 DM und meint, diese Schuld sei durch Zahlungen der Beklagten und Befriedigung des Klägers im Y/ege der Zwangsvollstreckung beglichen. Nach dem Gutachten der Preisbehörde hat sie im September 1958 für die Geschäftsräume der Beklagten 725 DM monatlich betragen; doch fehlt es insoweit an Feststellungen des Berufungsgerichts. Da der ortsübliche Mietzins im September 1958 gegenüber dem im Jahre 1949 zwischen den Vertragsparteien vereinbarten um mehr als 50 i höher ist, kommt es nunmehr wegen des Unterschiedsbetrages zwischen der anerkannten Erhöhung um 50 i und dem noch zu ermit- telnüen Betrag der ortsüblichen Miete auf die Fragen an, deren Prüfung der Senat im Urteil vom 14- Hovembcr 1962 dem Berufungsgericht aufgegeben hatte, zu denen es aber von seinem Standpunkt aus nicht Stellung zu nehmen brauchte. Für die erneute Verhandlung sei auf folgendes verwiesen: Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung, ob der Kläger noch llietzinsansprüche habe, zugunsten der Beklagten die vom Kläger im Woge der Zwangsvollstreckung beigetriebenen 10 500 DL1 berücksichtigt. Wird ein vorläufig vollstreckbares Urteil aufgehoben, so ist der Gläubiger auf Antrag des Schuldners sogar nach § 717 Abs.2 ZPO zu verurteilen, das Geleistete zurückzuerstatten. Zu Unrecht glaubt die Revision, die Klageforderung sei auch als Anspruch auf Herausgabe des von der Beklagten gezogenen Untermietzinses begründet. über dem Vermieter auch nicht ungerechtfertigt um den gezogenen Untermietzins bereichert: denn selbst bei unberechtigter Untervermietung hat der Vermieter keinen den Anspruch gegon/Untermicter auf Mietzins» Ebenso ist die Ansicht der Revision abzulehnen, der unbefugt unterver-miotendc Mieter müsse den gesogenen Mietzins als unrechtmäßig gezogene Früchte herausgeben. Auch bei Verletzung eines fremden Monopolrechts hat das R.oichsgericht (RGZ 100,142,146) die Vorschrift des § 687 Abs.2 BGB angewendet. Bo Da der Kläger, soweit er vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht den Klageanspruch auf eine höhere ortsübliche Miete als 1050,—DM gestützt und im ersten und zweiten Berufungsrechtszug mehr als 13 196,—DM nebst Zinsen verlangt hat, rechtskräftig unterlegen ist, sind ihm nach §§ 91, 92 ZPO die bisher vor dem Landgericht und dem Oberlcndesgericht entstandenen Kosten zu einem Drittel auferlegt worden. Diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsverfahren übertragen, soweit über sio nicht bereits durch den Beschluß des Senats von 20.

Zitierte Normen: § 717 ZPO § 687 BGB
mietenBerufungsgerichtKlägerMietzinsMieterRevision

Volltext der Entscheidung

Na c h s c h 1 a g e v/ e rk % Amtliche 8ammlung:
tia
 nein
BGB §§ 549 j 687 Abs.2, 812 Abs.l
Bei unberechtigter Untervermietung ist der Mieter nicht verpflichtet, dem Vermieter den gezogenen Untermietzins herauszugeben»
BGH, Urt. V» 20» Mai 1964 - VIII ZR 235/63 - O^G Karlsruhe
LG Mannheim
VIII ZR 235/63
Verkündet am 20. Mai 1964 Klctt, Justizobcroekretär ale Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle
 Ira Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Karl M	Inhabers	der	Firma	Bekleidungshaus	in
 Klägers und Revisionsklügets,
- Frozeßbevollmächtigte-:
Rechtsanwälte Prof,Br und Br.	-
gegen
 Frau Anni G
geb. Ba4^ in Beklagte und Revisionsbeklagte,
_ W
rozeßbevollraächtigter: Rechtssnwalt<
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 20. Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Mezger, Br. Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandeogerichts Karlsruhe von 24. Juli 1963 in Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage in Höhe von 13 196,-BM nebst Zinsen abgewieson hat.
Bio bisher entstandenen Kosten vor dem Landgericht und den Berufungsgericht werden zu einen Brittol den Kläger auferlegt.
Im übrigen wird die Sache in Umfang der Aufhebung zur ander-weiten Verhandlung und Lntscheidung rn das Berufungsgericht zurückvcrwiesen, dom auch die I’ntscheidung über die Kosten der Revisionsverfahren übertragen wird, soweit über diese Kosten nicht durch den heutigen Beschluß entschieden worden ist.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Dio Rechtsvorgängor des Klägers hatten als Eigcn-tünor einos in UaflHHIP gelegenen Huusgrundstücka am 15. November 1946 mit dem Ehemann der Beklagten schriftlich einen "V/iederaufhauvertrag" und einen "Mietvertrag" geschlossen. Der Ehemonn der Beklagten verpflichtete sich, das Erdgeschoß des kriegszerstörten Hauses wieder aufzubaucn, und mietete Ladenräumc in dem zu errichtenden Hause. Der Mietvertrag wurde auf 20 Jahre geschlossen. Die Miete war ursxDrünglich auf 450 EM, seit dem Jahre 1949 auf 475 DM festgesetzt. Das zu dem Aufbau erforderliche Geld sollte den Rechtsvorgängorn des Klägers als Darlehen gegeben sein und durch monatliche Abzüge von der Miete zurückgczahlt werden. Der Ehemann der Beklagten hat auf diese seine Rechte aus den Verträgen übertragen. Die Beklagte ihrerseits hat die Geschäftsräume untervcraictct.
Mit Schreiben vom 23. September 1958 begehrte der Kläger, gestützt auf das Erste Bundesmietengesetz, eine Erhöhung der Miete auf monatlich 1250 DM. Die Beklagte erkannte in einem Schreiben vom 17. Oktober 1958 eine angemessene Mietpreiserhöhung um 30 $ ab 1. November 1958 grundsätzlich an. Von diesem Zeitpunkt an bis Oktober I960 zahlte sic dementsprechend monatlich 617 DM. Anfang Oktober 1961 endeten die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien.
Der Kläger hat mit der Klage den Unterschiedsbetrag zwischen dem von ihm für ortsüblich gehaltenen Mietzins von 1250 DM und den von der Beklagten oder für sie von den Untermieter gezahlten Beträgen geltend gemacht. Vor den Landgericht verlangte er Zahlung für die Zeit vom 1. November 1958 bis einschließlich Juni I960 im Gesamtbeträge von 11 365,—DM. Das Landgericht gab der
3
Klage statt. Ira Berufungsrechtszuge erweiterte der Kläger seine Ansprüche um die ihm angeblich für die Zeit von 1. Juli I960 bis 20. Februar 1961 zustehenden Beträge auf insgesamt 18 996,—DM. Das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 15. März 1961 zur Zahlung von 13 196 DM nebst Zinsen und wies im übrigen die Klage ab. Das Vorbringen der Beklagten, ihr stünden Einwendungen aus § 19 l.BMG zur Seite, prüfte das Berufungsgericht nicht, weil es annahm, die Beklagte habe mit den Schreiben vom 17. Oktober 1958 in wirksamer V/eise auf diese Einwendungen verzichtet. Als ortsüblich sah das Berufungsgericht einen Mietzins von 1050,—DM an.
Dieses Urteil hat der erkennende Senat auf die Revision der Beklagten mit Urteil vom 14. November 1962 (VIII ZR 85/61 - NJ.7 1963,205 = LM l.BMG ,§ 18 Nr. 10) aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Senat führte u.a. aus, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob die Beklagte nicht etwa nur auf Einwendungen insoweit habe verzichten und eine Mieterhöhung habe anerkennen wollen, als diese den Umfang von 30 $ nicht überschreite. Das Berufungsgericht werde, falls es zu dem Ergebnis komme, daß der Verzicht der Beklagten auf Einwendungen aus § 19 Abs.l und 2 1;BUG nicht über die anerkannte Mieterhöhung hinausreiche, darüber zu befinden haben, ob Umstände des Falles und etwaige Leistungen und Beiträge des Ehemanns der Beklagten einen Mietzins rechtfertigten, der unter dem Satz der ortsüblichen Miete liege.
Der Kläger hat in dem neuen Verfahren vor dem Berufungsgericht den schon im ersten Berufungsverfahren gestellten erweiterten Klageantrag auf Zahlung von
18 966 DU nebst Zinsen wiederholt. Durch Urteil von 24. Juli 1963 hat das Berufungsgericht die Klage nun mehr abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger in vollem Umfang Revision eingelegt. Er hat die Revision sodann .in Höhe von 5800,—DM zurückgenommen. Durch Beschluß von 20. Hai 1964 ist der Kläger insoweit seines Rechtsmittels für verlustig erklärt worden und sind ihm die Kosten der Revision zu einem Viertel auferlegt worden.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klage-anspruch in Höhe von 13 196,—DM weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision ’zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
A.
I.	Zu prüfen ist nur noch, ob dem Kläger ein Miet-zinsanspruch zusteht, der monatlich über 617 DM hinaus-geht und möglicherweise bis 1050 DM monatlich reichen kann.
Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der nach § 24 l.BLIG maßgebende Zeitpunkt für die Berechnung der ortsüblichen Miete sei der Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, also der 1. August 1955. Es stellt auf Grund eines Gutachtens der Preisbehörde für Mieten und Pachten der Stadt	fest, bis zu dem Jahre 1955
habe die Mietpreisstoigerung für Geschäftsräume rund 30 i-.< gegenüber der Miete von 1951 ausgemacht. Das Berufungsgericht hält danach, offenbar aus dem Gedanken heraus, daß zwischen den Jahren 1949 und 1951 Mieterhö-
hungen im allgemeinen ausgeschlossen waren, einen um 50 von 475 DM erhöhten Betrag, mithin den Betrag von 617,50 DM, für den am 1» August 1955 ortsüblichen und damit angemessenen Mietzins. Da die Beklagte diesen Betrag schon auf Grund ihres Anerkenntnisses vom 17*Oktober 1953 auf jeden Fall zahlen müsse, hat das Berufungsgericht von einer Prüfung der auf § 19 l.BMG gestützten Einwendungen der Beklagten abgesehen. Das Berufungsgericht errechnet die von der Beklagten insgesamt zu zahlenden Mietzinsen mit 22 894 DM und meint, diese Schuld sei durch Zahlungen der Beklagten und Befriedigung des Klägers im Y/ege der Zwangsvollstreckung beglichen.
II.	Den Angriffen der Revision gegen diese Auffassung ist der Erfolg nicht zu versagen.
1. Der Senat hat im Urteil vom 19* Februar 1964 (VIII ZR 124/62 - Betrieb 1964,567 = Y/M 1964,589 = BGHWarn 1964 Nr.62) die Auffassung vertreten, Stichtag für die Ermittlung der ortsüblichen Miete im Sinne der §§ 18, 24 l.BMG seivgrundsätzlich der Tag, an dem die rechtswirk-same Erhöhungserlclärung abgegeben worden ist. Daran ist festzuhalten.
Die ortsübliche Miete im September 1958 war aber zweifelsfrei höher als die am 1. August 1955. Nach dem Gutachten der Preisbehörde hat sie im September 1958 für die Geschäftsräume der Beklagten 725 DM monatlich betragen; doch fehlt es insoweit an Feststellungen des Berufungsgerichts. Da der ortsübliche Mietzins im September 1958 gegenüber dem im Jahre 1949 zwischen den Vertragsparteien vereinbarten um mehr als 50 i höher ist, kommt es nunmehr wegen des Unterschiedsbetrages zwischen der anerkannten Erhöhung um 50 i und dem noch zu ermit-
telnüen Betrag der ortsüblichen Miete auf die Fragen an, deren Prüfung der Senat im Urteil vom 14- Hovembcr 1962 dem Berufungsgericht aufgegeben hatte, zu denen es aber von seinem Standpunkt aus nicht Stellung zu nehmen brauchte. Die Sache muß daher zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwi e3en werdcn.
Für die erneute Verhandlung sei auf folgendes verwiesen: Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung, ob der Kläger noch llietzinsansprüche habe, zugunsten der Beklagten die vom Kläger im Woge der Zwangsvollstreckung beigetriebenen 10 500 DL1 berücksichtigt. Die Beitreibung durch Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil enthält indessen keine Erfüllung, sondern nur eine vorläufige Regelung des Streit-verhältnisses zugunsten des Gläubigers unter Wahrung aller Rechte des Schuldners (RGZ 98,528). Wird ein vorläufig vollstreckbares Urteil aufgehoben, so ist der Gläubiger auf Antrag des Schuldners sogar nach § 717 Abs.2 ZPO zu verurteilen, das Geleistete zurückzuerstatten. Mit der Begründung, ein Betrag von 10 500 DM sei beigetrieben, durfte daher, sofern die Beklagte die Beitreibung nicht als Erfüllung gelten lassen will, der Klageanspruch nicht abgewiesen werden.
III.	Zu Unrecht glaubt die Revision, die Klageforderung sei auch als Anspruch auf Herausgabe des von der Beklagten gezogenen Untermietzinses begründet. Diesen Anspruch will sie daraus herleiten, daß die Beklagte nicht zur Untorvermietung berechtigt gewesen sei.
Wer eine fremde Sache unberechtigt nutzt, hat dafür nach allgemeiner Ansicht zwar eine angemessene Vergütung zu entrichten. Er schuldet also den Wert der Hut-
zung, die dem Eigentümer entgeht; er hat aber nicht etwa . don Gewinn herauszugeben, Der Hauptmioter
r> .n -h
( t'r ,~i r? ,<-» » ^
0 Li Cij.-
über dem Vermieter auch nicht ungerechtfertigt um den
 gezogenen Untermietzins bereichert: denn selbst bei unberechtigter Untervermietung hat der Vermieter keinen den
 Anspruch gegon/Untermicter auf Mietzins» Ebenso ist die Ansicht der Revision abzulehnen, der unbefugt unterver-miotendc Mieter müsse den gesogenen Mietzins als unrechtmäßig gezogene Früchte herausgeben. Die Revision denkt anscheinend an die Rechtsprechung über die unerlaubte Eigcngeschäftcführiing nach § 687 Abs.2 BG3. Diese Vorschrift kann auch nicht entsprechend angewendot
 werden, da dor Mieter, der unerlaubt unterverraictet, nicht ein Geschäft wahrnimmt, das objektiv ein Geschäft des Vermieters ist. Die Nutzung dor Mietsache ist vielmehr ein eigenes Geschäft des Mieters. Der Mieter, der vertragswidrig untervermietet, übt nur den ihm überlassenen Gebrauch in einer ihm nicht sustehenden Weise aus.
t.>
t kann daher dem Vermieter zwar zu dem Schadensersatz ver-
lt*"
pflichtet sein, ist aber, wenn der Mieter durch die Untervermietung keinen Schaden erleidet, nicht etwa verpflichtet, den durch die Untervermietung gezogenen Gewinn herauszugeben. Die höchstrichterliche Rechtsprechung nimmt zwar an, daß bei einer schuldhaften Verletzung eines Patent-, Gebrauchs- und Urheberrechts der vom Nachahmer erzielte Gewinn nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag herausverlangt werden kann. Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof auf die Verletzung eines fremden Warenzeichens ausgedehnt (BGHZ 34? 320). Auch bei Verletzung eines fremden Monopolrechts hat das R.oichsgericht (RGZ 100,142,146) die Vorschrift des § 687 Abs.2 BGB angewendet. In allen diesen Fällen beutet der Verletzer ein fremdes Recht aus; er führt damit ein zun ausschließlichen Rechtskreis eines anderen gehörendes, gegenständlich fremdes Geschäft, Diese Ge-acnkengä.rgc können aber keine Anwendung auf den Mieter
8
finden, clor den ihm selbst ausgehenden Gebrauch einem anderen gegen Entgelt überläßt.
Der Umstand, daß der Untermieter eine erheblich höhere Miete als die Beklagte gezahlt haben soll, könnte höchstens bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete eine Rollo spielen.
Bo
 Da der Kläger, soweit er vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht den Klageanspruch auf eine höhere ortsübliche Miete als 1050,—DM gestützt und im ersten und zweiten Berufungsrechtszug mehr als 13 196,—DM nebst Zinsen verlangt hat, rechtskräftig unterlegen ist, sind ihm nach §§ 91, 92 ZPO die bisher vor dem Landgericht und dem Oberlcndesgericht entstandenen Kosten zu einem Drittel auferlegt worden. Über die restlichen Kosten hat das Berufungsgericht zu befinden. Diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsverfahren übertragen, soweit über sio nicht bereits durch den Beschluß des Senats von 20. Mai 1964 entschieden worden ist.
Dr.Haidinger Dr.Gelhaar Dr.Mezger	Dr.Messner	Mormann