Stellung in den Jahren 1949/1950 stand die Firma von Mitte 1950 bis zu dem 15« Februar 1951 mit einer anderen Firma wegen Finanzierung ihres Handels in Geschäftsverbindung o Diese Firma stellte ihr Geldbeträge als partiarisches Darlehen bis zu dem Betrage von 3 000 000 frs zu dem Einkauf gegen eine Vergütung in Höhe von -0 fo des jeweiligen Verkaufserlöses zur Verfügung» Auf Grund der an der Straßburger Börse von Mitte 1950 an herrschenden Hausse in Häuten und Fellen konnte die Firma nicht nur die Bar- lehenssumme selbst zurückzahleiip sondern auch für das Darlehen insgesamt eine Vergütung von 2 800 000 frs gewähren» Als dieses Kreditverhältnis zu dem 15« Februar 1951 zur Auflösung kam, wurde der zu 1 beklagte Rechtsanwalt von der Firma Beauftragt, mit dem Kläger wegen eines Kre- Die Auffassung des Berufungsgerichts, lediglich die Tatsache, daß sich der Kläger diese Tätigkeit habe gefallen lassen, reiche zur Begründung eines Hechtsverhältnisses, gemeint ist eines Maklervertrages, auch mit dem Kläger nicht aus, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken» Das Gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten zu 1 aus Verschulden bei Vertragsschluß mit der Begründung verneint, es sei nichts dafür vorgebracht, daß dieser Beklagte persönlich ein wirtschaftliches Interesse an dem Zustande kommen des Kreditvertrages zwischen dem Kläger und der Firma gehabt habe» Dazu nimmt die Revision auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 12» November 1956 S» 5 aus dem ersten Rechtszug Bezug» Dort war jedoch nur vorgetragen, der Beklagte zu 1 'werde nicht bestreiten können,, ihm sei bekannt gewesen, daß der Beklagte zu 2 für soine Vermittlertätigkeit eine Gebühr von dem Kläger erhalten habe» Daraus kann sich jedoch nichts für eine Haftung des Beklagten zu 1 dem Kläger gegenüber ergeben» Es kann auch davon ausgegangen werden, daß der Beklagte zu 1 (in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder auch als Makler zu vgl» RGZ 121, 200 ; BG-HZ 18, 340, 345; BGH Urt» vom 2» Juli 1956 - II ZR 75/55 - IM RAGebO.) 2o Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Beklagte zu ■ dem Kläger - auch vertraglich - schadensei*-satzpflichtig wäre, wenn entgegen seiner Zusicherung, er werde in dom von ihm zu entwerfenden Vertrage die Sicherheiten so festlegen, daß der Kläger bestens vor Verlust geschützt sei, eine solche Sicherung nicht erfolgt wäre . und der Schaden des Klägers hierauf zurückzuführen wäre» Letztere Frage hat das Berufungsgericht offen gelasseno Es hat eine Ersatzpflicht des Beklagten unter diesem Gesichtspunkt verneint, weil es, wie noch auszuführen sein wird, rechtsirrtumsfrei davon ausgeht, der vom Beklagten zu 1 ausgearbeitete Vertrag sei rechtswirksam gewesene Da nach hat das Berufungsgericht die von ihm angenommene "Zusicherung” nur dahin aufgefasst, der Beklagte zu 1 habe zwar auch irn Verhältnis zu dem Kläger vertraglich eine Verpflichtung übernommen, die jedoch nur dahin gegangen sei, den Darlehensvertrag und den damit verbundenen Si- Nach den tatsächlichen Feststellungen dos Berufungsgerichts hat sich auch nur der Beklagte zu 2 über die Vermögensverhältnisse der Firma MflBI im einzelnen geäußert, jedoch nicht der Beklagte zu \ Letzterer hat, wie das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Zeugen Dr0 fest stellt, lediglich dazu ge- Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, daß der gerichtliche Sachverständige, der die Bücher der Firma «Süß Jahre I960 geprüft hat, aus ihnen den "Eindruck" gewonnen hat, sie seien bewußt verschleiert geführt« Auch in Verbindung damit, daß der Beklagte zu 1 Anfang 795 der ständige Rechtsberater dieser Firma war, brauchte das Berufungsgericht daraus nicht zu entnehmen, die schlechte Buchführung müßte diesem Beklagten bei den Vertragsvcr-handlungen im Februar 1951 bekannt gewesen sein« Es hat Schließlich brauchte das Berufungsgericht auch nicht Schlüsse gegen den Beklagten zu 1 daraus zu ziehen, daß dieser den Kläger mit einem Schreiben vom 18« (oder 19* ? 5* Die vom Berufungsgericht festgesteilte "Zusicherung des Beklagten zu 1, er werde im Vertrage die Sicherheiten so festlegen, daß der Kläger bestens vor Verlust geschütz-sei, brauchte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung dei* Revision nicht dahin auszulegen, daß der Beklagtezu 1 damit auch für die G-üte der Sicherheiten einstehen oder sogar eine Garantie für die Kreditwürdigkeit der Firma und die sichere Rückzahlung des Darlehens hat übernehmen sollen oder wolleno 4* Daß aber der Beklagte zu 1 seine "Zusicherung" durch den Abschluß eines rechtswirksamen Darlehens- und Sicherungsübereignungsvertrages erfüllt hat, hat da3 Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt« Die Rügen der Revision, welche die Nichtigkeit des Vertrages darzutun versuchen, sind nicht begründet« brauchte das Berufungsgericht nicht auf ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und (Gegenleistung zu schließen«, In diesem Zusammenhang durfte cs auch verwerten, daß das Darlehen ausdrücklich für die Beschaffung von Waren bestimmt war, die im Börsenhandel abgesetzt werden sollten» Bei solchen Geschäften liegt es aber in der Natur der Sache, daß sie mit Risiken behaftet sindo b) Der von der Revision gegen den Beklagten zu * erhobene Vorwurf, er habe in den Vertrag nicht auch eine Vorausabtretung der Kaufpreisansprüche aufgenommen, ist schon deshalb unerheblich, weil nicht vorgetragen ist, daß dem Kläger aus der Unterlassung der Vorausabtretung ein Schaden erwachsen ist«, e) Pur eine Haftung des Beklagten zu 1 daraus, daß er es unterlassen hat, den Kläger auf die Rechtsfolgen der Übernahme eines GesamtVermögens (§ 419 BGB) aufmerksam zu machen, fehlt es schon nach dem Vortrag des Klägers an einem hinreichenden Anhalt* Nach dieser Bestimmung haftet der Ver-mögensübernehmer nur den zur Zeit des Vertragsabschlusses vorrandenen Gläubigern für ihre zu dieser Zeit bestehenden Ansprücheo Es ist aber auch von der Revision nicht im einzelnen aufgezeigt, daß damals Gläubiger der Firma MfBIHl vorhanden gewesen seien, und auch nicht vorgetragen, daß IIIo Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts., daß dem Beklagten zu * eine unerlaubte Handlung nicht nachgo-wiesen ist, sind aus Rechtsgründen nicht angreifbar» Die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1 erweist sich danach jedenfalls im Ergebnis als begründet, ohne daß es im einzelnen darauf ankommt, ob und inwieweit die Birma bei Vertragsschluß kreditwürdig war, ob und inwie weit damals die in dem Vertrag gegebenen Sicherheiten tatsächlich vorhanden waren und wie es im einzelnen zu dem Zu sammcnbruch der Birma gekommen ist» Io Hinsichtlich dieses Beklagten vertritt das Berufungsgericht ebenfalls die Auffassung, er könne allenfalls aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abso 2, 826 BGB, 263 StGB) in Anspruch genommen werden, für die der Kläger jedoch einen hinreichenden Nachweis nicht erbracht habe (BU 19) <> Schon dieser Ausgangspunkt der Betrachtungen des Berufungs gerichts unterliegt rechtlichen Bedenkeno Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteil war der Be klagte zu 2 unstreitig zu den Verhandlungen über den der Firma zu gewährenden Kredit deshalb hin&ugezogen worden, weil er seit Ende 194B die Bilanzen und Steuererklärungen dieser Firma gefertigt hatte, so daß die Annahme berechtigt war, er sei Uber die Vermögens- und sonstigen Verhältnisse der Firma bestens unter- Schriftsatz vom 280 September *956} war er im Einverständnis mit der Firma gerade deshalb zugezogen wor den* "um dein Kläger über die Vermögensverhältnisso dieser Firma Auskunft zu erteilen»" Auf Grund de3 Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht weiter festgestellt der Beklagte zu 2 habe dem Kläger die Zusicherung gegeben* die Firma sei kreditwürdig* und zwar mit dem Bemer- IIo Haftet der Beklagte zu 2 dem Kläger aber, was bislang mindestens nlch'u“auszuschließen ist, auch vertraglich, nämlich aus Auskunftsvertrag* für jede Fahrlässigkeit* so kommt es nicht nur auf die Gesichtspunkte an, unter denen das Berufungsgericht den Sachverhalt bisher geprüft hat, nämlich* ob dem Kläger der Nachweis einer unerlaubten Hand- lung des Beklagten zu 2, ihm, dein Kläger gegenüber (Be trug im Sinne von § 263 StGB oder sittenwidrige vorsätzliche Schadenszufügung im Sinne von § 826 BGB) gelungen ist« Für die durch Erteilung der entsprechenden Auskunft "zugesicherte" "Kreditwürdigkeit" ist dann auch nicht allein von Bedeutung, ob die Firma im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch so viel Vermögen hatte, daß das Larlehen durch die gegebenen Sicherheiten als gedeckt angesehen werden konnte«, Für die Kreditwürdigkeit konnte es vielmehr auch darauf ankommen, ob die Firma sonst zu- Für diese war allerdings der Beklagte zu 2 als Steuerberater nicht vor-antwortlich, weil er die Bücher selbst nicht führte« Sollte aber die Buchführung damals - für den Beklagten zu 2 erkennbar - so schlecht gewesen sein, wie der gerichtliche Sachverständige meint, der den Eindruck gewonnen haben will, sie sei bewußt verschleiert, dann hätte der Beklagte zu 2 die Firma möglicherweise schon aus diesem Grunde nicht als kreditwürdig bezeichnen dürfen, ohne fahrlässig zu handeln« IIIo Geht man davon aus, daß ein Auskunftsvertrag mit de.;: Beklagten zu 2 vorliegt, dann könnte die Frage, ob nicht stillschweigend oder ausdrücklich auch ein ’’Treuhandvertrag" '’im Sinne des § 9 des Vertrages) zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 als abgeschlossen angesehen 'werden muß, möglicherweise ebenfalls anders zu beurteilen sein, als das Berufungsgericht das getan hat * Haftete nämlich der Beklagte zu 2 auch vertraglich aus der erteilten Auskunft, dann hatte er auch selbst ein Interesse daran, den Kläger, wie es § 9 vorsah, laufend Übei’ den Gang und den jeweiligen Stand der Geschäfte der Firma zu unterrichten«, Daß er dazu ver- pflichtet war, hatte der Beklagte zu 2 in den Tatsachenrechtszügen zunächst gar nicht bestritten (Schriftsatz vom 28« September “956 So 6)o Er hatte vielmehr vorgetragen, er habe das ständig getan (aaO und Seite 4 dieses Schriftsatzes)0 Letzteres wird das Berufungsgericht zwecks Feststellung, ob Nichterfüllung des Treuhändervertrages für den Schaden ursächlich war, möglicherweise näher zu klären haben, falls es zu der Feststellung gelangt, daß ein solcher Vertrag abgeschlossen worden ist« Dazu ist noch darauf zu verweisen, daß der Beklagte selbst vorgetragen hat (Schriftsatz vom 16« März 1959 So 3), der Kläger sei mit seiner Tätigkeit im Falle so zufrieden gewesen, daß er ihn auch noch mit der Überwachung eines anderen Betriebes beauftragt habe» Damit war der Vertrag zwischen dem Kläger und Josef Wa®B vom 7o Februar 1952 gemeinte Dessen § 8 1^stimmt aber nahezu wörtlich mit dom § 9 des Vertrages zwischen dem Kläger und der Firma übereino Auch das könnte dafür sprechen, daß sowohl der Kläger wie der Beklagte zu 2 für das Inkrafttreten der "Treuhandverpflichtung" (laufende Unterrichtung des Klägers) im Falle weitere ausdrückliche Vereinba- Da das Berufungsurteil nicht aufrecht erhalten werden kann, bedarf es keines Eingehens auf die von der Revision in diesem Zusammenhang sonst erhobenen Rügen, insbesondere ihre Verfahrensrügen; denn der Kläger hat Gelegenheit, sein Vorbringen insoweit vor dem Berufungsgericht zu wiederholen und notfalls zu ergänzen«, aes Klägers aus sämtlichen Rechtszügen zur Hälfte„ Im \xb-rigen hat das Berufungsgericht noch über die bisher entstandenen und auch über die weiteren Kosten zu entscheiden Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, soweit darüber noch nicht entachie den ist; denn die Entscheidung über diese Kosten hängt von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreites abo Dr» Haidinger Artl Er0 Borsehel Dr«, Mezger Morrnann
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BGB 676, 276 A
Wird der Steuerberater einerFirma, die in Kreditverhandlungen mit einem Britten steht, im Einverständnis mit der Firma zu diesen Verhandlungen zwecks Auskunftserteilung Uber die Verhältnisse der Firma zugezogen und sichert er dabei dom Britten die Kreditwürdigkeit der Firma zu, so haftet er dem Britten in der Regel aus Auskunftsvertrag für jede Fahrlässigkeit bei dieser Zusicherung«,
BGH, Urto Vo 13. Juni 1962 - VIII ZR 235^61 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
VIII 2R_ 23.5/6.1
Verkündet am 13? Juni '»962
Justizobersekretär als Urkundsbeamtcr
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
dos Kaufmann Department M
traße
9
-* Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
Rechtsanwalt Dr«,
gegen
1) den Rechtsanwalt M0 Straße,
2)
Witwe des Steuerberaters I» ring Elisabeth C
AMBvvcg d,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter zu 1) Prozoßbevollmächtigter zu 2)
Rechtsanwalt Br. Rechtsanwalt
hat der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15» Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Haidinger und der Bundesrichter Artl, Dr* Dorschei, Dr« Mezger und Mormann für Recht erkannt:
1o Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2a Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 3‘1 o Januar *96? wird zürückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1 richteto
2o Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2p Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom V o Januar ^96! insoweit aufgehoben* als auch die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen worden ist Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver^ wiesen,,
3o Die bisher entstandenen Gerichtskosten in sämtlichen Rechtszügen fallen dem Kläger zur Hälfte zur Lasto Dieser hat auch die Hälfte seiner bisherigen außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen und die dem Beklagten zu ■] entstandenen außergerichtlichen Kosten aller Rechtszüge zu tragen» Die Entschei dung über die restlichen Kosten wird dem Berufungsge rieht übertragen»
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Firma Gustav M später in Dl
, Kommanditgesellschaft in , betrieb seit Jahren Han-
del mit Häuten und Fellen0 Diese kaufte sie im Sa( und in den benachbarten Departements FBMHHfe ein, klassierte und lagerte sie ein, um sie schließlich in Abständen von einigen Wochen in StimHiim »fege des Börsengeschäfts abzusetzeno Nach vorübergehender Betriebsein.' Stellung in den Jahren 1949/1950 stand die Firma von Mitte 1950 bis zu dem 15« Februar 1951 mit einer anderen Firma wegen Finanzierung ihres Handels in Geschäftsverbindung o Diese Firma stellte ihr Geldbeträge als partiarisches Darlehen bis zu dem Betrage von 3 000 000 frs zu dem Einkauf gegen eine Vergütung in Höhe von -0 fo des jeweiligen
Verkaufserlöses zur Verfügung» Auf Grund der an der Straßburger Börse von Mitte 1950 an herrschenden Hausse in Häuten und Fellen konnte die Firma nicht nur die Bar-
lehenssumme selbst zurückzahleiip sondern auch für das Darlehen insgesamt eine Vergütung von 2 800 000 frs gewähren» Als dieses Kreditverhältnis zu dem 15« Februar 1951 zur Auflösung kam, wurde der zu 1 beklagte Rechtsanwalt von der Firma Beauftragt, mit dem Kläger wegen eines Kre-
dits zu verhandeln» Die Mitte I?ubruar 1951 beginnenden Verhandlungen zogen sich mehrere Wochen hin» Hinzugezogen wurden der Beklagte zu 2, der seit Ende 1948 die Bilanzen und Steuererklärungen der Firma Mfllauf st eilte, sowie die Zeugen ein Sparkassenbeamter außer Dienst,
und Br« ein Regierungsangestellter» Am 15° März 1951
kam cs zv/isehen der Firma mBHIM und dem Kläger zu dem Abschluß eines von dem Beklagten zu 1 entworfenen Vertrages» Danach gewährte der Kläger dieser Firma (bis zu dem '*6» März 1952) ein Darlehen in Höhe von 5 Millionen Franc zu einem
Zinssatz von 8 vom Kundert halbjährlich^ zahlbar in vier-
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teljährlichen Teileno Nach dem Vertrage (§ 1) sollte dieser Kredit der Warenbeschaffung und dem Warenumsatz dienen und einer Geschäftsbeteiligung gleichkommen* Die Firma sollte (§ 2) zu einer wertbeständigen Rückzah-
lung des Darlehens nach dem Weizenkurspreis verpflichtet sein, auch die Rechtsgültigkeit dieser Weizenklausel bei Meldung einer Vertragsstrafe von 2 Millionen Franken nicht bestreiten dürfen (§ 3)o Der Kläger war nach dem Vertrage berechtigt (§ 4), den Kredit mit einer Frist von zwei Monaten zu kündigen» Jedoch sollte diese Frist bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Firma 2*BIHBnur 14 Tage betragen« In den §§ 5 und 6 des Vertrages wurde vereinbart, daß die Firma dem Klä-
ger zur Sicherung seiner Ansprüche zwei in ihrem Eigentum stehende Lastkraftwagen (Gesamtwert = 850 000 frs) sowie in ihren Geschäftsräumen befindliche Häute und Felle, über die eine genaue Bestandsliste (Lagerbuch) geführt wurde, in ungefährem Werte von 4 500 000 frs mit der Maßgabe übereignet, daß die Firma zwar berechtigt sei, die
Häute ira regelmäßigen Betrieb ihres Geschäfts zu veräußern, jedoch verpflichtet sein sollte, die verkauften Waren stets wieder durch neue zu ersetzen, die auch in das Eigentum des Klägers übergehen sollten0 Die Übergabe der Lastkraftwagen und der Waren wurde durch die Vereinbarung ersetzt, die Firma ^BIH^ollte Wagen und Waren für den Kläger in Verwahrung halten» Über die Waren und die Ersatzwaren sollte ein besonderes Lagerbuch geführt werden, welches zugleich die Veräußerungen erkennbar machen sollte» Dem Kläger sollte monatlich ein Auszug aus diesem Buch vorgelegt werden (§ 7)° Nach 5 8 war der Kläger bei einer wesentlichen Verschlechterung im Häutehandel oder in den Vermögensverhält-nissen der Firma MfBHft berechtigt, den Warenbestand in Höhe seiner Gesamtforderung nebst Zinsen zu veräußern und den Erlös auf seine Forderung zu verrechnen» In § 9 heißt
es: "Die Firma verpflichtet sich, Herrn C
(Beklagter zu 2), der von ihr mit der Buch- und Steuerbo-ratung betraut ist, als Treuhänder des Herrn Gu|HB ( gur) zu bestellen und ihm jedwede Auskünfte Uber ihre Ge-
schäftsführung zu erteilen und ermächtigt ihn hiermit aus drücklich, Herrn GuflHR (= Kläger) über den Gang und den jeweiligen Stand der Geschäfte zu unterrichten«
Die durch diese Treuhandtätigkeit des »„.» C{
(= Beklagter zu 2) entstehenden Kosten werden von der Firma o»o übernommeno11
Einige Zeit nach der Kreditgewährung erlitt die Firma
im Fell- und Häutehandel Verlusteo Sie stellte sich auf Gewürzimporte um« Diese kamen infolge einer totalen Einfuhrsperre im Februar 1952 völlig zu dem Erliegeno Nachdem die Firma im Sommer 1952 noch einmal den Häutehan-
del aufgenonwien hatte, geriet sie in (endgültigen) Vermögensverfall o
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz für den Verlust seines Darlehens nebst Zinsen« Im ersten Hochtszug hat er 5 563 S76 frs nebst 8 i Zinsen aus 5 000 000 frs seit dem 4« Juni 1955 beansprucht« Diesen Betrag hat er im zweiten Hechtszug in 47 331,89 DM nebst 8 io Zinsen aus 42 535 DM seit dem 4» Juni 1953 umgerechnet o
Das Landgericht wies die Klage ab« Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg« Mit seiner Revision, deren Zu-rückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weitero Im Laufe des Revisionsverfahrens verstarb der frühere Beklagte.'izu 2 und wurde von dez1 jetzigen Beklagten zu 2 beerbt«
Io Das Berufungsgericht geht davon aus., auf die.Beziehungen zwischen den Parteien sei deutsches Recht anzuwen-den, Soweit vertragliche Ansprüche in Frage kommen sollten, entspräche dies dem - hypothetischen - Parteiwilleno Soweit der Kläger seinen Anspruch auf unerlaubte Handlung stütze, könne eine solche nach seinem Vortrag nur in Deutschland begangen sein»
Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers und werden von der Revision auch nicht angegriffene*
Ile* Zu Unrecht glaubt die Revision, auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger einerseits und dem Beklagten zu 3 und dem früheren Beklagten zu 2 andererseits seien die §§ 98, 99 HGB anwendbar» Diese Anwendbarkeit würde voraussetzen, daß die Beklagten als Handelsmäkler im Sinne des § 93 HGB anzusehen wären und daß es sich bei dem vermittelten Darlehensgeschäft um ein Geschäft im Sinne dieser Vorschrift gehandelt hätte» Beides trifft jedoch nicht zu»
Auf einen Maklervertrag im Sinne von § 652 BGB, der hier nur in Betracht kommt, sind die genannten Vorschrift-ten auch nicht entsprechend anzuwenden« Die Ausführungen der Revision, das Berufungsgericht habe die erwähnten gesetzlichen. Bestimmungen durch Nichtanwendung verletzt, ge hen danach ins Leere»
6 ~
Bo
Zur Klage gegen den Beklagten zu !:
L Bas Berufungsgericht vez^neint vertragliche Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 1, die es unter den Ge-sichtspunkten des Maklervortragos, des Auskunftsvertrages
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und des Verschuldens bei Vertragsschluß prüft, jedoch unter keinem dieser i’echtlichen Gesichtspunkte für gegeben erachteto Es sieht auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung (gestützt auf § 823 Abs» 2 BGB in Verbindung mit §§ 263?
266 StGB und § 826 BGB) nicht für nachgewiesen an« Dabei hält es vor allem den Beweis, dieser Beklagte habe den Kläger über die Kreditwürdigkeit der Firma getäuscht,
nicht für geführt» Es legt weiter dar, der Vertrag vom ■.5o März 1951 sei nicht nichtig gewesen und der Beklagte zu 11 frsilpe auch keinen Anlaß für die Annahme gehabt, die zur Sicherung übereigneten Gegenstände seien das gesamte Vermögen der Firma Deswegen habe er den Kläger
auch nicht darauf hinzuweisen brauchen, er hafte möglicherweise den Gläubigern der Firma aus 5 419 BGBo
Aus allem zieht das Berufungsgericht den Schluß, der Beklagte könne auch aus seiner Zusicherung, er werde im Vertrage die Sicherheiten so festlegen, daß der Kläger bestens vor Verlust geschützt sei, nicht in Anspruch genommen werden»
II» Es kann dahingestellt bleiben, ob den Ausführungen des Bex’ufungsgerichts, insbesondere seiner rechtlichen Beurteilung, in jeder Hinsicht zu folgen ist» Im Ergebnis tragen jedoch seine Feststellungen seine Entscheidung, so daß die Revision keinen Erfolg haben kann, soweit dieser Beklagte in Betracht kommt« Das gilt auch von ihren Verfahrensrügen o
'» Wie das Berufungsgericht feststellt , war der Beklag“ te zu 1 als Makler nur für die Firma MflU tätig. Die Auffassung des Berufungsgerichts, lediglich die Tatsache, daß sich der Kläger diese Tätigkeit habe gefallen lassen, reiche zur Begründung eines Hechtsverhältnisses, gemeint ist eines Maklervertrages, auch mit dem Kläger nicht aus, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken» Das Gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten zu 1 aus Verschulden bei Vertragsschluß mit der Begründung verneint, es sei nichts dafür vorgebracht, daß dieser Beklagte persönlich ein wirtschaftliches Interesse an dem Zustande kommen des Kreditvertrages zwischen dem Kläger und der Firma gehabt habe» Dazu nimmt die Revision auf den
Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 12» November 1956 S» 5 aus dem ersten Rechtszug Bezug» Dort war jedoch nur vorgetragen, der Beklagte zu 1 'werde nicht bestreiten können,, ihm sei bekannt gewesen, daß der Beklagte zu 2 für soine Vermittlertätigkeit eine Gebühr von dem Kläger erhalten habe» Daraus kann sich jedoch nichts für eine Haftung des Beklagten zu 1 dem Kläger gegenüber ergeben» Es kann auch davon ausgegangen werden, daß der Beklagte zu 1 (in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder auch als Makler zu vgl» RGZ 121, 200 ; BG-HZ 18, 340, 345; BGH Urt» vom 2» Juli 1956 - II ZR 75/55 - IM RAGebO.) § 93 Nr» 2) von der Firma eine Vergütung für seine Tätigkeit,
insbesondere für die Fertigung des Vertragsentwurfs, erhalten hat» Das bedeutet nämlich - entgegen der Auffassung der Revision - noch nicht, daß er ’’persönlich ein wirtachaf lichee Interesse an dem Geschäftsabschluß” im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 103, 154, 160;
120, 249? 252; 132, 76, 80, 81; H3, 219, 222; «59, 33,
54, 35) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 14, 313, 318) gehabt hat» Nach dieser Rechtsprechung wird die Haftung
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eines Vertreters (Drittbeteiligten) für Verschuldon bei Vertragsabschluß nur dann angenommen, wenn er die Vertragsverhandlungen maßgebend im eigenen Interesse geführt hat (EGZ ’59, 33, 54, 55) o Das ist bei Kaufoder Verkaufsverhandlungen für einen anderen ZcB» dann anerkannt, wenn der Vertreter am Verkauf oder Kauf deshalb selbst interessiert war, weil er irn wirtschaftlichen Ergebnis der eigentliche Verkäufer war (EGZ 120, 249, 252) oder weil ihm der Kaufpreis persönlich zufließen sollte (EGZ -03, 154, 160)o Ein solches weitgehendes Interesse am Ver tragsabschluß kann jedoch nicht schon dann angenommen wer den, wenn der die Verhandlung führende oder nur mitführen de Dritte dafür lediglich die übliche Vergütung für seine dabei entfaltete Tätigkeit (Provision oder sonstige Gebühr) von seinem Auftraggeber erhält <,
2o Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Beklagte zu ■ dem Kläger - auch vertraglich - schadensei*-satzpflichtig wäre, wenn entgegen seiner Zusicherung, er werde in dom von ihm zu entwerfenden Vertrage die Sicherheiten so festlegen, daß der Kläger bestens vor Verlust geschützt sei, eine solche Sicherung nicht erfolgt wäre . und der Schaden des Klägers hierauf zurückzuführen wäre» Letztere Frage hat das Berufungsgericht offen gelasseno Es hat eine Ersatzpflicht des Beklagten unter diesem Gesichtspunkt verneint, weil es, wie noch auszuführen sein wird, rechtsirrtumsfrei davon ausgeht, der vom Beklagten zu 1 ausgearbeitete Vertrag sei rechtswirksam gewesene Da nach hat das Berufungsgericht die von ihm angenommene "Zusicherung” nur dahin aufgefasst, der Beklagte zu 1 habe zwar auch irn Verhältnis zu dem Kläger vertraglich eine Verpflichtung übernommen, die jedoch nur dahin gegangen sei, den Darlehensvertrag und den damit verbundenen Si-
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cherunguübereignungsvertrag "rechtsbeständig" abzusdi ließen nicht aber auch eine Haftung für die Kreditwürdigkeit der Darlehensnehinerin«, Für letzteres bietet auch der unstreitige und der vom Berufungsgericht festgesteilte Sachverhalt keinen Anhalte Bei einem Rechtsanwalt? der ein Darlehen vermittelt, kann man nicht davon ausgehen, damit sei ein Auskunftsvertrag über die Kreditwürdigkeit abgeschlossen, aus dem der Anwalt für jede Fahrlässigkeit in Anspruch genommen werden könnte. Mehr hat das Berufungsge-rieht mit seinen Ausführungen erkennbar nicht sagen wollen. Das ist aus Rechtsgrunden nicht angreifbar; denn 033 ist unstreitig, daß der Kläger zu den Verhandlungen zu seiner Unterstützung und Beratung zwei erfahrene Personen, den früheren Sparkassenbeamten und den Regierungsangestellten Dr. hinzugezogen hat •omA" daß zu der ent-
scheidenden Verhandlung noch der frühere Beklagte zu 2 zugezogen war, der für die Firma die Bilanzen und
Steuererklärungen angefertigt hatte und damit in erster Reihe dazu berufen war, über die Kreditwürdigkeit diesc-r Firma Auskunft zu geben. Nach den tatsächlichen Feststellungen dos Berufungsgerichts hat sich auch nur der Beklagte zu 2 über die Vermögensverhältnisse der Firma MflBI im einzelnen geäußert, jedoch nicht der Beklagte zu \ Letzterer hat, wie das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Zeugen Dr0 fest stellt, lediglich dazu ge-
nickt, als dieser Zeuge erklärte, wenn die Vermögensverhält nisse der Firma s0 lägen, wie der Beklagte zu 2
sie schildere5 dann könne der Kläger beruhigt den Kredit gebeno Die Würdigung des Berufungsgerichts, dieses Verhalten des Beklagten zu 1 könne nicht geeignet gewesen sein, den Kläger zur Darlehenshingabe zu veranlassen, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Sie trägt jedenfalls seine Auffassung, der Beklagte zu 1 habe nicht in einer Form über die Vermögensverhältnisse der Firma Auskunft gegeben,
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die den Eindruck erwecken könnte* damit 30ile eine Haftung hierfür übernommen werden«, Rechtlich einwandfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte zu i damit den Kläger noch nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise getäuscht hat; denn es ist nicht festgegtellt, daß der Beklagte zu 1: über die Verhältnisse der Firma n&her unterrichtet war« Es
ist auch nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist* der Beklagte zu 1 habe ’sich im Hinblick auf die Zuziehung des früheren Beklagten zu 2 nicht besonders über die näheren Verhältnisse der Firma zu unterrichten brauchen«
Auch unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Verfahrensrügen ist eine andere Beurteilung nicht geboten«
Kein Anhalt liegt dafür vor, daß das Berufungsgericht verkannt habe, der Kläger habe, bevor er sein Darlehen gab, die finanzielle Lage der Firma geklärt ha-
ben wollen« Daraus brauchte es nicht den Schluss zu ziehen, daß der Beklagte zu ? für die Auskünfte, die der in erster Reihe zu einer solchen Aufklärung berufene Beklagte zu 2 gab, die Haftung mitübernehmen wollte oder sollte«
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, daß der gerichtliche Sachverständige, der die Bücher der Firma «Süß Jahre I960 geprüft hat, aus ihnen den "Eindruck" gewonnen hat, sie seien bewußt verschleiert geführt« Auch in Verbindung damit, daß der Beklagte zu 1 Anfang 795 der ständige Rechtsberater dieser Firma war, brauchte das Berufungsgericht daraus nicht zu entnehmen, die schlechte Buchführung müßte diesem Beklagten bei den Vertragsvcr-handlungen im Februar 1951 bekannt gewesen sein« Es hat
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auch den § 448 ZPO nicht dadurch verletzt, daß es den Be* klagten zu 1 nicht von Amts wegen darüber vernahm, ob er Uber die "undurchsichtige Buchführung der Firma unt erri chte t war *
Schließlich brauchte das Berufungsgericht auch nicht Schlüsse gegen den Beklagten zu 1 daraus zu ziehen, daß dieser den Kläger mit einem Schreiben vom 18« (oder 19* ? Mai 1952 darauf hinwie3, er müßte sich selbst um die Angelegenheit kümmern« las bedeutet jedenfalls nicht, daß der Beklagte zu 1 dem Kläger gegenüber irgendeine Haftung übernommen hatte, zu demal das genannte Schreiben aus einer Zeit stammt, als Pfändungen in das Sicherungsgut vorgenommen waren, die nur der Kläger als Sicherungseigentüraer abwehren konnte«
5* Die vom Berufungsgericht festgesteilte "Zusicherung des Beklagten zu 1, er werde im Vertrage die Sicherheiten so festlegen, daß der Kläger bestens vor Verlust geschütz-sei, brauchte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung dei* Revision nicht dahin auszulegen, daß der Beklagtezu 1 damit auch für die G-üte der Sicherheiten einstehen oder sogar eine Garantie für die Kreditwürdigkeit der Firma und die sichere Rückzahlung des Darlehens
hat übernehmen sollen oder wolleno
4* Daß aber der Beklagte zu 1 seine "Zusicherung" durch den Abschluß eines rechtswirksamen Darlehens- und Sicherungsübereignungsvertrages erfüllt hat, hat da3 Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt« Die Rügen der Revision, welche die Nichtigkeit des Vertrages darzutun versuchen, sind nicht begründet«
a) Allein aus der Höhe des Zinssatzes (« 16 %)
brauchte das Berufungsgericht nicht auf ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und (Gegenleistung zu schließen«, In diesem Zusammenhang durfte cs auch verwerten, daß das Darlehen ausdrücklich für die Beschaffung von Waren bestimmt war, die im Börsenhandel abgesetzt werden sollten» Bei solchen Geschäften liegt es aber in der Natur der Sache, daß sie mit Risiken behaftet sindo
t
b) Der von der Revision gegen den Beklagten zu * erhobene Vorwurf, er habe in den Vertrag nicht auch eine Vorausabtretung der Kaufpreisansprüche aufgenommen, ist schon deshalb unerheblich, weil nicht vorgetragen ist, daß dem Kläger aus der Unterlassung der Vorausabtretung ein Schaden erwachsen ist«,
c) Die Revision verweist weiter auf § 4 des Vertrages, nach dem der Kläger bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Firma
das Darlehen mit einer Frist von *?4 Tagen kündigen konnte, «sowie auf § 8 des Vertrages, der den Kläger bei einer solchen wesentlichen Verschlechterung berechtigte, in Höhe seiner Gesamtforderung nebst Zinsen den Lagerbestand zu veräußern und den Brios auf seine Gesamtforderung zu verrechneno Auch aus diesen Bestimmungen brauchte das Berufungsgericht nicht auf eine Knebelung der Firma zu schließen» Solche Bestimmungen liegen
im Wesen einer Sicherungsübereignung von Waren, die hier gerade auch mit den Mitteln des Klägers hatten beschafft werden sollen» Auch von einem "Kredittäuschungsvertrag11 brauchte aas Berufungsgericht deshalb hier nicht auszugehen o
d) Schon das Landgericht hatte in seinem Urteil vorn
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13* Mai 1958 ausgeführt, die etwaige Nichtigkeit (oder ümvii>;^ samkeit) der ''Wertaicherungsklausel" im § 2 des Vertrages v.*üx^ de nicht die des ganzen Vertrages nach sich gezogen haben, da ; anzunehmen sei, daß die Vertragsparteien den übrig bleibenden 1 Vertragstoil auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen hättenj '£s stehe jedenfalls zur Überzeugung der Kammer fest,., daß die j Vertragsparteien den Bestand des ganzen Vertrages, so wie die Dinge lagen, nicht von einer möglicherweise nichtigen Y/ert-sicherungsklausel abhängig gemacht hätten (LG Urteil So 13) „
In der Berufungsbegründung hätte sich der Kläger nicht gegen diese Auffassung gewandt, sondern nur gegen die Meinung des Landgerichts, gegen die Rechtswirksamkeit dieser Klausel seien im Hinblick auf einen Aufsatz von Poncelet (die './ert-Sicherungsklausel in der französischen Rechtsprechung in der Saarländischen Rechtsund Steuerzeitschrift 1955? So '7) keine ernsten Bedenken zu erheben« Darauf kam es aber nicht entscheidend an, wenn die erwähnte Hilfsbegründung im land-gerichtlichen Urteil durchschlugo Da diese.-' aber vom Kläger im Berufungsrechtszuge nicht im einzelnen angegriffen ist, hat das Berufungsgericht weder § 139 noch § 286 ZPO verletzt, wenn es sich diese Auslegung des Vertrages zu eigen gemacht hat« Da eine solche Auslegung nicht unmöglich ist, ist sie für das Revisionsgericht bindend*
e) Pur eine Haftung des Beklagten zu 1 daraus, daß er es unterlassen hat, den Kläger auf die Rechtsfolgen der Übernahme eines GesamtVermögens (§ 419 BGB) aufmerksam zu machen, fehlt es schon nach dem Vortrag des Klägers an einem hinreichenden Anhalt* Nach dieser Bestimmung haftet der Ver-mögensübernehmer nur den zur Zeit des Vertragsabschlusses vorrandenen Gläubigern für ihre zu dieser Zeit bestehenden Ansprücheo Es ist aber auch von der Revision nicht im einzelnen aufgezeigt, daß damals Gläubiger der Firma MfBIHl vorhanden gewesen seien, und auch nicht vorgetragen, daß
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diese auch nur den Versuch gemacht hätten., den Kläger in Anspruch zu nehmen*
IIIo Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts., daß dem Beklagten zu * eine unerlaubte Handlung nicht nachgo-wiesen ist, sind aus Rechtsgründen nicht angreifbar» Die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1 erweist sich danach jedenfalls im Ergebnis als begründet, ohne daß es im einzelnen darauf ankommt, ob und inwieweit die Birma
bei Vertragsschluß kreditwürdig war, ob und inwie weit damals die in dem Vertrag gegebenen Sicherheiten tatsächlich vorhanden waren und wie es im einzelnen zu dem Zu sammcnbruch der Birma gekommen ist»
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Zur Klage gegen den Beklagten zu 2»
Io Hinsichtlich dieses Beklagten vertritt das Berufungsgericht ebenfalls die Auffassung, er könne allenfalls aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abso 2, 826 BGB, 263 StGB) in Anspruch genommen werden, für die der Kläger jedoch einen hinreichenden Nachweis nicht erbracht habe (BU 19) <> Schon dieser Ausgangspunkt der Betrachtungen des Berufungs gerichts unterliegt rechtlichen Bedenkeno
Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteil war der Be klagte zu 2 unstreitig zu den Verhandlungen über den der Firma zu gewährenden Kredit deshalb hin&ugezogen
worden, weil er seit Ende 194B die Bilanzen und Steuererklärungen dieser Firma gefertigt hatte, so daß die Annahme berechtigt war, er sei Uber die Vermögens- und sonstigen Verhältnisse der Firma bestens unter-
richtete Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten zu 2
■]i:.i Schriftsatz vom 280 September *956} war er im Einverständnis mit der Firma gerade deshalb zugezogen wor
den* "um dein Kläger über die Vermögensverhältnisso dieser Firma Auskunft zu erteilen»" Auf Grund de3 Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht weiter festgestellt der Beklagte zu 2 habe dem Kläger die Zusicherung gegeben* die Firma sei kreditwürdig* und zwar mit dem Bemer-
ken* er kenne die Verhältnisse der Firma genau» Der Steuer» Berater einer Firma* der in dieser Eigenschaft nicht ihr An gestellter ist und der einem Dritten* der als Geldgeber die ser Firma in Betracht kommt* auf ausdrückliches Befragen eine so weitgehende Zusicherung bei Erteilung einer Auskunft über die Verhältnisse der von ihm steuerlich beratenen Firma gibt* muß davon ausgehen* daß seine Auskunft für die Entscheidung des Dritten von wesentlicher Bedeutung ist Deshalb muß er sich in der Regel auch gefallen lassen* daß dann in der Erteilung der gewünschten Auskunft nicht nur ein unverbindlicher Rat (§ 676 BGB) gesehen* sondern der Abschluß eines AuskunftsVertrages mit der Folge des Einstehens für jedes Verschulden (§ 276 Abs» X BGB) erblickt wird» Der Steuerberater kann* von Ausnahmefällen abgesehen* - ein solcher ist bislang nicht erkennbar nicht anders behandelt werden* als ein Wirtschaftstreuhänder, der der "Gegenpartei" über ihm bekannt gewordene tatsächliche Verhältnisse Auskunft gibt und für ihre Richtigkeit einzustehen hat (BGHZ 7, 371)»
IIo Haftet der Beklagte zu 2 dem Kläger aber, was bislang mindestens nlch'u“auszuschließen ist, auch vertraglich, nämlich aus Auskunftsvertrag* für jede Fahrlässigkeit* so kommt es nicht nur auf die Gesichtspunkte an, unter denen das Berufungsgericht den Sachverhalt bisher geprüft hat, nämlich* ob dem Kläger der Nachweis einer unerlaubten Hand-
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lung des Beklagten zu 2, ihm, dein Kläger gegenüber (Be trug im Sinne von § 263 StGB oder sittenwidrige vorsätzliche Schadenszufügung im Sinne von § 826 BGB) gelungen ist« Für die durch Erteilung der entsprechenden Auskunft "zugesicherte" "Kreditwürdigkeit" ist dann auch nicht allein von Bedeutung, ob die Firma im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses noch so viel Vermögen hatte, daß das Larlehen durch die gegebenen Sicherheiten als gedeckt angesehen werden konnte«, Für die Kreditwürdigkeit konnte es vielmehr auch darauf ankommen, ob die Firma sonst zu-
verlässig war« Dafür könnte aber wiederum von Bedeutung sein, ob sie eine ausreichende Buchführung hatte. Für diese war allerdings der Beklagte zu 2 als Steuerberater nicht vor-antwortlich, weil er die Bücher selbst nicht führte« Sollte aber die Buchführung damals - für den Beklagten zu 2 erkennbar - so schlecht gewesen sein, wie der gerichtliche Sachverständige meint, der den Eindruck gewonnen haben will, sie sei bewußt verschleiert, dann hätte der Beklagte zu 2 die Firma möglicherweise schon aus diesem Grunde
nicht als kreditwürdig bezeichnen dürfen, ohne fahrlässig zu handeln«
Der Beklagte zu 2 durfte allerdings das, -was er aus seiner Tätigkeit als Steuerberater über die Firma ßr-
fahren hatte, anderen nicht ohne weiteres offenbaren« War er aber, wovon hier auszugehen ist, von dieser Kundin zur Auskunftserteilung ermächtigt, dann durfte er dem Kläger nicht nur Günstiges mitteilen, die erteilte Auskunft mußte vielmehr in jeder Hinsicht richtig sein« Ungünstiges durfte er nicht verschweigen. Es blieb ihm dann nur die Möglichkeit, die Äuskunftserteilung abzulehnen«
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IIIo Geht man davon aus, daß ein Auskunftsvertrag mit de.;: Beklagten zu 2 vorliegt, dann könnte die Frage, ob nicht stillschweigend oder ausdrücklich auch ein ’’Treuhandvertrag" '’im Sinne des § 9 des Vertrages) zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 als abgeschlossen angesehen 'werden muß, möglicherweise ebenfalls anders zu beurteilen sein, als das Berufungsgericht das getan hat * Haftete nämlich der Beklagte zu 2 auch vertraglich aus der erteilten Auskunft, dann hatte er auch selbst ein Interesse daran, den Kläger, wie es § 9 vorsah, laufend Übei’ den Gang und den jeweiligen Stand der Geschäfte der Firma zu unterrichten«, Daß er dazu ver-
pflichtet war, hatte der Beklagte zu 2 in den Tatsachenrechtszügen zunächst gar nicht bestritten (Schriftsatz vom 28« September “956 So 6)o Er hatte vielmehr vorgetragen, er habe das ständig getan (aaO und Seite 4 dieses Schriftsatzes)0 Letzteres wird das Berufungsgericht zwecks Feststellung, ob Nichterfüllung des Treuhändervertrages für den Schaden ursächlich war, möglicherweise näher zu klären haben, falls es zu der Feststellung gelangt, daß ein solcher Vertrag abgeschlossen worden ist« Dazu ist noch darauf zu verweisen, daß der Beklagte selbst vorgetragen hat (Schriftsatz vom 16« März 1959 So 3), der Kläger sei mit seiner Tätigkeit im Falle so zufrieden gewesen, daß er ihn auch noch mit der Überwachung eines anderen Betriebes beauftragt habe» Damit war der Vertrag zwischen dem Kläger und Josef Wa®B vom 7o Februar 1952 gemeinte Dessen § 8 1^stimmt aber nahezu wörtlich mit dom § 9 des Vertrages zwischen dem Kläger und der Firma übereino Auch das könnte dafür sprechen, daß sowohl der Kläger wie der Beklagte zu 2 für das Inkrafttreten der "Treuhandverpflichtung" (laufende Unterrichtung des Klägers) im Falle weitere ausdrückliche Vereinba-
rung nicht für erforderlich hielten«
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XVo Aus den zu I bis III erörterten Gründen konnte das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es zu Gunsten des Beklagten zu 2 ergangen ist, keinen Bestand haben« Bas Revisionsgericht ist weder in der Lage, das Urteil mit einer anderen Begründung aufrecht zu erhalten, noch zu Gunsten des Klägers zu erkennen»
V/önn der frühere Beklagte zu 2 aus Auskunfts- oder Treu-handvertrag haftet, wovon im Revisionsverfahren auszugehen ist, so muß insbesondere die Beweisaufnahme unter anderen Gesichtspunkten gewürdigt werden» Das kann nur das Berufungsgericht, das seine Beweisaufnahme aber UoUo auch noch weiter zu ergänzen haben wird»
Da das Berufungsurteil nicht aufrecht erhalten werden kann, bedarf es keines Eingehens auf die von der Revision in diesem Zusammenhang sonst erhobenen Rügen, insbesondere ihre Verfahrensrügen; denn der Kläger hat Gelegenheit, sein Vorbringen insoweit vor dem Berufungsgericht zu wiederholen und notfalls zu ergänzen«,
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Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben, sov- „ weit1* ituVorhält nisi zu dem Beklagten zu 2 zu dem..Naehteilj des Klägers erkannt ist» Soweit das Berufungsgericht zu Gunsten des Beklagten zu 1 entschieden hat, ist die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen»
Die Xostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 ZPQo Danach sind dem Kläger auferlegfy; die außergerichtlichen Ko-st<- ; des Beklagten zu 1 insgesamt sowie die bisher entstandenen Gerichtskosten und eigenen außergerichtlichen Kosten
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aes Klägers aus sämtlichen Rechtszügen zur Hälfte„ Im \xb-rigen hat das Berufungsgericht noch über die bisher entstandenen und auch über die weiteren Kosten zu entscheiden Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, soweit darüber noch nicht entachie den ist; denn die Entscheidung über diese Kosten hängt von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreites abo
Dr» Haidinger Artl Er0 Borsehel Dr«, Mezger Morrnann