Zwischen den Parteien war ein Scheckprozeß auf Bezahlung eines Schecks über 49 917,30 UM Siebst Zinsen und Scheckunkosten anhängig* .Ben Scheck hatte der Beklagte der Klägerin zur Zahlung einer Rechnung vom 29. Juli 1953 über acht Kesselwagen Dieselkraftstoff übersandt, die ihm von der Firma R^^ in Berlin-Charlottenburg geliefert worden waren» Der Be-klagte ist durch Urteil des Landgerichts München I vom 6* Oktober 1953 nach den Klageanträgen unter Vorhalt seiner Rechte im ordentlichen Verfahren verurteilt worden. Die eingereichte Revisionsbegründung vom 19* Juni 1956 bezieht sich, wie auch der Revisionskläger nicht verkennt, auf das im Vorprozeß der Parteien am 2. Urteil vom 2, September 1954 eine Rolle gespielt haben und nach ihrem Inhalt (Einwendungen des Scheckverpflichteten gemäß Art 22 ScheckG, Einzug von Schecks durch Banken gemäß Nr 42 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken auch nur in diesem, nicht aber im vorliegenden Rechtsstreit, in dem es sich um einen Scheck überhaupt nicht handelt, in Betracht kamen* Die Verfah- Auch an einer wirksamen sachlichrechtlichen Rüge fehlt es* Die ausdrücklich als verletzt bezeichheten materiellen Rechtsnormenf nämlich Art 22 ScheckG und Nr 42 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken, können nicht ernstlich als verletzt in Betracht gezogen werden,, weil hier kein Scheck in Präge steht* Die allgemeine.Rüge der Verletzung der Vorschriften des materiellen Rechts genügt nicht (RGZ 123, 38)* Die Ausführung, der festgestellte Tatbestand ergebe eine Verletzung der von der Klägerin geschuldeten Offenbarungspflicht und damit einen selbständigen Haftungsgrund (jetzt als positive Vertragsverletzung bezeichnet), bezieht sich auf den Sachvortrag Das in diesem ergangene Urteil betrifft die Frage, ob ein Schaden bei der Scheokhingabe dadurch entstanden ist, daß die Zeugin am lit, August^lSjS^ije Verhaftung des Inhabers der Klägerin nicht mitgeteilt rMmei' Im vorliegenden Im.Vorprozeß war geltend gemacht, er würde den Scheck am 11, August 1953 nicht gegeben haben, wenn er die Verhaftung vorher erfahren hättj, Dieser Umstand ist für den gegenwärtigen Rechtsstreit, in dem den Sohaden durch das Unterbleiben weiterer Lieferung von Dieselkraftstoff geht, unerheblich. Pflicht, die in beiden Rechtsstreiten erörtea^t-^rden ist und .& .0 jetzt zur Grundlage der Angriffe gegen das Beruftmgs,urteil ge-; £.X macht wird, ist in dem früheren Rechtsstreit anders begründet. und eine positive Vertragsverletzung auch zur Begründung der Revision gegen das angefochtene Urteil angestellt werden könnt en;,..,? Der Be-gründungszwang, der für die Revision zur Entlastung des Revisionsgerichts eingeführt worden ist, würde seinen Sinn verlieren, wenn es zugelassen würde, daß die Revisionsbegründung sich im vollem Umfang mit einem anderen als dem angefochtenen Urteil befaßt, wenn nur nachträglich dargelegt werden kann, einzelne Ausführungen könnten auch auf das angefochtene Urteil bezogen werden, weil manche rechtlichen Gesichtspunkte in beiden Urteilen eine Rolle spielen. Die Beurteilung ändert sich auch nicht dadurch, daß im angefochtenen Urteil auf die Begründung des Urteils im $ Vorprozeß Bezug genommen worden ist, soweit dort Ansprüche aus § 326 BGB behandelt werden. Gegen diese Ausführungen des früheren * Urteils richtet sich die Revisionsbegründung nicht.
2313 097 VIII ZR 235/56 Verkündet laut Protokoll am 4» Juni 1957 Klett? Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle im Harnen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Albert S jtraße tfi, allein S< ______ in n Inhabers der Firma ert Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof* Br, gegen aus gbank Aktiengesellschaft in B( vertreten durch ihren Vorstand bestehend und Klägerin, Berufungsbeklägte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt' hat der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mühd~ ■ ■ • • . • ■ ■ . . * ' » liehe Verhandlung vom 4* Juni 1957 unter Mitwirkung des Senat spr äsi dent en Br. Großmänn und der Bundesriehter Artl, , Br. Borschel, Liesecke und Br, Mezger ; für Reehl erkannt? Bie Revision gegen das Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vcm 19 Januar 1956 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen* Von Rechts wegen 'JI Tatbestands Zwischen den Parteien war ein Scheckprozeß auf Bezahlung eines Schecks über 49 917,30 UM Siebst Zinsen und Scheckunkosten anhängig* .Ben Scheck hatte der Beklagte der Klägerin zur Zahlung einer Rechnung vom 29. Juli 1953 über acht Kesselwagen Dieselkraftstoff übersandt, die ihm von der Firma R^^ in Berlin-Charlottenburg geliefert worden waren» Der Be-klagte ist durch Urteil des Landgerichts München I vom 6* Oktober 1953 nach den Klageanträgen unter Vorhalt seiner Rechte im ordentlichen Verfahren verurteilt worden. Durch Urteil vom 12."Januar 1954 wurde dieses Urteil für vorbehaltlos erklärt. Die Berufung des Beklagten wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts in München vom 2, September 1954 zurückgewiesen (6 U 675/54). Dieses Urteil ist rechtskräftig. In ihm wurde insbesondere eine arglistige Täuschung des Beklagten durch die Angestellte der Firma Rj^P bei Hingabe des Schecks verneint, die der Beklagte daraus herge-leixet hatte, daß die Angestellte ihm von der Verhaftung des Inhabers der Firma B^^keine Mitteilung gejnacht hatte,. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin vom Be-* klagten auf Grund einer Abtretung der Firma m die Bezahlung einer Kaufpreisforderung gemäß Rechnung vom 31. .Juli 1953 über einen Kesselwagen Dieselkraftstoff in Höhe von 6 794,24 D8I. verlangt. Der Beklagte hat u.a. mit einer Schadensersatzfor- : derung auf gerechnet, die er aus der unterbliebenen weiteren ? ^4 Erfüllung des Liefervertrags über Dieselkraftstoff herleitet; Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagab Weisungsantrag weiter, während die Klägerin die Revision zurückgewiesen haben will- Sntseheidungegründe: Die Revision ist unzulässig, weii sie nicht in einer den Erfordernissen des § 554- ZPO entsprechenden Weise begründet worden ist* Die eingereichte Revisionsbegründung vom 19* Juni 1956 bezieht sich, wie auch der Revisionskläger nicht verkennt, auf das im Vorprozeß der Parteien am 2. September 1954 ergangene Berufungsurteil, Alle in Bezug genommenen Aktenstellen sind solche des Vorprozesses, ohne daß dies hervorgehoben wurde* Es werden materielle Rechtsnormen als verletzt bezeichnet, die im . Urteil vom 2, September 1954 eine Rolle gespielt haben und nach ihrem Inhalt (Einwendungen des Scheckverpflichteten gemäß Art 22 ScheckG, Einzug von Schecks durch Banken gemäß Nr 42 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken auch nur in diesem, nicht aber im vorliegenden Rechtsstreit, in dem es sich um einen Scheck überhaupt nicht handelt, in Betracht kamen* Die Verfah- • i . , rensrügen greifen Vorgänge aus dem früheren Rechtsstreit, insbesondere die'- Bewei swürdigung *. a»>'' • Mangels.Angabe der die Verifahrensverletzung ergebenden Tatsachen des zu entscheidenden Rechtsstreits 1st mithin keine zulässige Verfahrensrüge erhoben worden (§554 Abs 3 Ziff 2b ZPO). Auch an einer wirksamen sachlichrechtlichen Rüge fehlt es* Die ausdrücklich als verletzt bezeichheten materiellen Rechtsnormenf nämlich Art 22 ScheckG und Nr 42 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken, können nicht ernstlich als verletzt in Betracht gezogen werden,, weil hier kein Scheck in Präge steht* Die allgemeine.Rüge der Verletzung der Vorschriften des materiellen Rechts genügt nicht (RGZ 123, 38)* Die Ausführung, der festgestellte Tatbestand ergebe eine Verletzung der von der Klägerin geschuldeten Offenbarungspflicht und damit einen selbständigen Haftungsgrund (jetzt als positive Vertragsverletzung bezeichnet), bezieht sich auf den Sachvortrag h. *»'• ■>h i • 4 i'. r. 1 ... y~ des Vorprozesses. Das in diesem ergangene Urteil betrifft die Frage, ob ein Schaden bei der Scheokhingabe dadurch entstanden ist, daß die Zeugin am lit, August^lSjS^ije Verhaftung des Inhabers der Klägerin nicht mitgeteilt rMmei' Im vorliegenden >•<#!■' «!»•; Rechtsstreit wird geltend gemacht, daß eirCfS^Ä^mii durch die Nichterfüllung des weiteren Geschäfts erwachselrsei.. Dieser beruhe auf der Abwesenheit des Inhabers der Firma R^p« In der Erfüllungsverweigerung liege eine positive Vertragsverletzung« Ferner bestehe eine Haftung aus Verschulden bei Ver-tragsschluß, weil die Steuerschulden und Devisenvergehen verschwiegen habe. Der Vortrag, die Zeugi^.^HBll habe die Verhaftung des Inhabers verschwiegen,"ist im vorliegenden Rechtsstreit neu. Der Beklagte wußte nach ,eigenem,Vortrag am 13. August 1953 von der Verhaftung. Im.Vorprozeß war geltend gemacht, er würde den Scheck am 11, August 1953 nicht gegeben haben, wenn er die Verhaftung vorher erfahren hättj, Dieser Umstand ist für den gegenwärtigen Rechtsstreit, in dem den Sohaden durch das Unterbleiben weiterer Lieferung von Dieselkraftstoff geht, unerheblich. 3s wird also die Rüge?, der Begriff der posi-^ ’ f tiven Vertragsverletzung sei verkannt, äü§ einenSachverhalt . gestützt, der nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits .ist« Der. Fall ist daher anders zu beurteilen als etwa die Rinklafe^ von Teilen :* desselben Anspruchs in verschiedenen Verfahren* Me Öffenbarüngs- . i':| . * * *■ * *v V« ^ * * ***' ' « Pflicht, die in beiden Rechtsstreiten erörtea^t-^rden ist und .& .0 jetzt zur Grundlage der Angriffe gegen das Beruftmgs,urteil ge-; £.X macht wird, ist in dem früheren Rechtsstreit anders begründet. .... .. Die bloße Tatsache, daß Erörterungen Über eine Offenbarungspflichtj > ' < * * v~ und eine positive Vertragsverletzung auch zur Begründung der Revision gegen das angefochtene Urteil angestellt werden könnt en;,..,? genügt nicht, um die ganz auf das frühere Urteil ausgerichteten^ Darlegungen als ausreichende Revisionsbegründung anzusehen« Die,, ^ Bestimmungen des § 554 Abs 3 ZFO verfolgen den. Zweck, die Binle-,r.$£Jj gung aussichtsloser Revisionen hach Möglichkeit zu verhindern, halb muß auch die Rechtfertigung eines sachlichrechtlichen An-griffs erkennen lassen, daß der die Revisionsbegründupg einreichendj^ > . ** 7\ ;§jjl Hechtsanwalt sich einer Nachprüfung des angefochtenen Urteils unterzogen hat. Aüch einem sachlichrechtlichen Angriff muß eine sorgfältige, über ihren Umfang und Zweck keine Zweifel lassende Begründung zuteii werden (RGZ 117» 168, 170? 123» 38). Der Be-gründungszwang, der für die Revision zur Entlastung des Revisionsgerichts eingeführt worden ist, würde seinen Sinn verlieren, wenn es zugelassen würde, daß die Revisionsbegründung sich im vollem Umfang mit einem anderen als dem angefochtenen Urteil befaßt, wenn nur nachträglich dargelegt werden kann, einzelne Ausführungen könnten auch auf das angefochtene Urteil bezogen werden, weil manche rechtlichen Gesichtspunkte in beiden Urteilen eine Rolle spielen. Die Beurteilung ändert sich auch nicht dadurch, daß im angefochtenen Urteil auf die Begründung des Urteils im $ Vorprozeß Bezug genommen worden ist, soweit dort Ansprüche aus § 326 BGB behandelt werden. Gegen diese Ausführungen des früheren * Urteils richtet sich die Revisionsbegründung nicht. § 326 BGB ist nicht als verletzt bezeichnet. Das vorliegende Urteil wird also durch den Angriff gegen das frühere Urteil auch nicht mittelbar betroffen,' *.'*.** ' V J 1• i- * Die Revision war daher gemäß § 554 a Abs 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO» Dr. Großmann Artl Dr. Dorschei Liesecke Dr» Mezger