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BGH

Gericht: BGH

Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, der Kläger habe nicht schlüssig vorgetragen, daß sich dio Boklagte zu 1 ihm gegenüber verpflichtet habe, anstelle des am 9« Februar 1961 bei der Beklagten zu 2 gekauften Kraftwagens einen JSrsatzwagen zu liefern« Es nimmt an, daß die Beklagte zu 2 Mängel an ersterem nur anerkennen und eine Abhilfe in Aussicht stellen wollte, wenn auch ihre Lieferfirma, dio Beklagte zu 1, 3ich zu einer Ersatzlieforung bereit erklärte« Für den Kläger habo kein Anlaß bestanden, die Beklagte zu 2 aus ihrer Gewährpflicht zu entlassen« Auch die Beklagte zu 1 habe keine Veranlassung gehabt, sich anstelle der Beklagten zu 2 unmittelbar dem Kläger gegenüber zur Leistung eines Ersatzwagens zu verpflichten« Eine solche Verpflichtung der Beklagten zu 1 und eine Entlassung der Beklagten zu 2 aus ihren Verpflichtungen könnte daher,,so meint das Berufungsgericht, nur auf Grund besonderer Erklärungen oder Umstände angenommen werden, die nach seiner Auffassung nicht vor-liogon« Kaufor oinon Anspruch auf Ersatzlieferung durch entsprechende Vereinbarung einräumt, Ba3 Schuldverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer erlischt auch nicht schon mit einer Einigung über die Ersatzlieferung im Sinne von § 480 Abs„ 1 BGB, Bio Beklagte zu 2 blioho daher in diesem Palle dom Klägor aus dem Kaufvertrag in Verbindung mit der Einigung über die Ersatzlieferung verpflichtete Als Gläubiger eines solchen Anspruchs kann der Käufer grundsätzlich gegen den Verkäufer die Rochto nach § 326 BGB wogon Erfüllungsverzugo geltend machen (BGH Urt, v. 26» Oktober I960 - VIII ZR 150/59 -NJW 1961, 117; vgl» auch BGH Urt, v, 10«, Januar 1958 -VIII ZR 4l2/56)o Ob bei einer solchen Rechtsgestaltung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 noch Anlaß bestünde, eine unmittelbare Berechtigung dos Klägers gegenüber der Beklagten zu 1 anzunehmen, hängt von den Umständen ab«, Bas Berufungsgericht hat bei seinen Erwägungen jedoch keine Feststellungen in vorstehendem Sinne getroffen, so daß auch von dor Möglichkeit auszugehen ist, daß es an einer derartigen Voroinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 fehlte Wenn aber eine solche Einigung oder eine Umtauschver-einbarung zwischen dem Klägor und der Beklagten zu 2 nicht getroffen sein sollte, so könnte nach Lago der Sache nur in Betracht kommen, daß ontweder zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 oder* mit oder ohne Beteiligung des Klägers oino Vereinbarung über die Ersatzlieferung zwischen den beiden Beklagten getroffen worden isto Hätten nur beide Beklagte hierüber eine Vereinbarung abgeschlossen, so würde es mindestens naheliegen, daß der Kläger aus solcher Vereinbarung unmittelbare Rechte gegen die Beklagte zu 1 erwerben solltCo Bonn bei der gegebenen Interessenlage wäre die Vereinbarung nur zu seinen Gunsten getroffen worden» Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß bei dem hier unterst eilten Fall (2o Alternative) dem Kläger zugemutet werden sollto, den von ihm bezahlten Kraftwagen aus der Hand zu gcbon und "bei der Beklagten zu 2 abzuliefern, ohne daß ihm ein Anspruch auf den von der Beklagten zu 1 boroitzustallen-don Ersatzwagon erwachsen war« Eine sachgerechte Entscheidung über die Rechtsbeziehungon zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 'I erfordex-t es daher, don Streitstoff auch in der Richtung zu untersuchen, welche Vereinbarungen über dio Ersatzlieferung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 oowio zwischen den beiden Beklagten untereinander getroffen worden sind0 Bio Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Beklagte zu 1 in der Klogeerwiderung vom 8«, Februar 1962 vor-getragen hat, ihr Verkaufsleiter Schmitz habe damals (gemeint war; am 160 Mai 1961) lediglich versichert, daß die Boklcgte zu 1 der Beklagten zu 2 ein fabrikneues Auto liefern werde, Ob eino solche Vereinbarung schon an diesem Tsgo gotroffen worden ist, stellt das Berufungsgericht nicht fest, Wäro das aber der Fall, dann müßte in diesem Zusammenhang auch beachtet werden, daß der Kläger unmittelbar an den damaligen Abmachungen beteiligt war» Ob die Beklagte zu 1 hierdurch auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2 hinsichtlich ihrer beiderseitigen Rechtsbeziehungen eine Ersatzlieferung hat vornehmen wollen, steht ebenfalls nicht fest. Jedenfalls ist die Erwägung des Berufungsgerichts nicht haltbar, für den Kläger habe kein Anlaß bestanden, dio Beklagt o zu 2 aus ihren Gewährpflichten zu entlassen, Benn daboi ist übersehen, daß bei einer Vereinbarung über dio Ersatzlieferung,aus der der Kläger auch Rechte gegen dio Beklagte zu 1 erwarb, sein Anspruch aus dem Kaufverti'ag gegenüber der Beklagten zu 2 noch nicht ohne weiteres hinfällig wurde» Kläger persönlich vereinbart worden, womit ersichtlich cino Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 ge-moint ist, und daß auch diese Stellungnahme ein Anzeichen dafür bildot, der Kläger habe aus der Vereinbarung über die Ersatzlieferung unmittelbare Rechte gegen die Klägerin erwerben solleno Andererseits ist in diesem Zusammenhang nicht zu verkennen, daß die Stellungnahme der Beklagten zu 2 möglicherweise auch dahin zu verstehen ist, mit dem Ersatz-wagon werdo kein neues Umsatzgeschäft mit der Beklagten zu 1 vorgenommen, sondern es solle die Lieferung des Ersatzwagens auch im Verhältnis zwischen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 als Ersatzlieferung behandelt werden» Jedenfalls muß aber davon ausgegangen werden, daß tatsächlich eine Vereinbarung über dio Ersatzlieferung zustande gekommen ist0 Entweder ist sio zwischon dem Kläger und der Beklagten zu 1 getroffen worden, wofür das Schreiben der Beklagten zu 2 vom 15» Juni 1961 sprechen könnte, während die Beklagte zu 2 sich dieser Vereinbarung dann mindestens durch schlüssiges Verhalten angeochlosoen hat oder die Vereinbarung über die Ersatz lieforung ist von vornherein zwischen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 getroffen worden, woraus sich dann aber eine unmittelbare Berechtigung des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1 ergeben könnte, wie oben ausgeführt worden ist» Bas Berufungsgericht hat ersichtlich nicht dio Möglichkeit in Betracht gezogen, daß hier eine Vereinbarung zwischon den boiden Beklagten zugunsten des Klägers nach § 328 BG-B getroffen sein kann» Auch aus diesem Grunde kann ihm im Ergebnis nicht beigetreten werden» Soweit das Berufungsgericht darauf verweist, es habe nach der Intoressonlage kein Anlaß für die Beklagte zu 1 bestanden, sich unmittelbar dem Kläger gegenüber zur Leistung eines Ersatzwagens zu verpflichten, ist außer acht gelassen, daß auch der Beklagten zu 1 im eigenen Geschäftsinteresse daran gelogen sein konnte, den Kläger mit einem einwandfreien Wagen zufrieden zu stellen» Bieses Interesse hatto ersichtlich auch die Beklagte zu 20 Auch in diesem Zusammen., Nach den bisherigen Feststellungen kann nicht davon aus gegangen worden, daß der Kläger den Ersatzwagen als Erfüllung angenommen hat und daß er sich auf Gewährleistungs-ansprücho verweisen lassen muß, wie sie ihm nach den Vertragsbedingungen des Kaufvertrages zuständen« Bei einer Rechtslage, wie sie nach den vorstehenden Ausführungen zu unterstellen ist, würde sich der Kläger auf den Standpunkt stellen dürfen, daß die vereinbarte Ersatzlieferung nicht ausgeführt und diese Verpflichtung daher nicht erfüllt ist. Da das Berufungsgericht den Sachverhalt unter dieson Gesichtspunkten nicht oder jedenfalls nicht erschöpfend geprüft hat, muß die Sache unter Aufhebung des Borufungsurteils an das Berufungsgericht zuruckverwiesen werden, Dio Entscheidung über dio Kosten des Revisionsverfahrens hängt von der Endentscheidung des Rechtsstroits ab und ist daher dem Berufungsgericht übertragen worden<>

FirmaErsatzlieferungBerufungsgerichtAnspruchZusammenhangdosVereinbarungKläger

Volltext der Entscheidung

VIII.Z-R.23i/62 Vorkündet ~ am 6o Mai 1964 IClett,
 JustizoberSekretär als Urkundsbeamtei’ dor Geschäftsstelle
2234 021
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstroit
 dos Restaurateurs Costa	in	M€1
(Griechischo Taverno),
Klägors und Revisionsklägers5
-	Prozoßbovollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma	AM	(Deutschland) Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Gordon C„ BflM, in DflMBP, AlMPstraße 4P?
Boklagto zu 1 und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Profo Dr„ MHIM -
hat der VIII „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündlicho Verhandlung vom 6» Mai 1964 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr„ Haidinger und der Bundesrichter Art1, Dr» Dorschei, Drc Mezger und Mormann
 für Recht erkannt:
Auf dio Revision des Klägers wird das Urteil dos 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27o Juni 1962 aufgehoben *
Dio Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
2 -
*5
Tatbestand:
Dor Klüger bestellte am 9* Februar 1961 von der Firma Auto-K^B^ Personenwagen KG«, in	dor Beklagten au 2,
ein Sunbeam-Cabrioletp Typ Alpine, zu dem Preise von 1 1 9 50 DLL Dio Beklagte zu 2 lieferte ihm einen solchen Wagen, Der Kaufpreis ist bezahlt» Nach einiger Zeit rügte dor Kläger mehrere Mängel und forderte dio fabrikneuo Instandsetzung dos Fahrzeugs oder Lieferung einoo neuen Wagens» Die Beklagte zu 2 sotzto hiervon ihre Lieferfirma, dio Beklagte zu 1, in Kenntnis» Dieoo entsandte ihren Kundendienatloistor Schfl^ zu der Beklagten zu 2, der die Angelegenheit bei dieser am 16» Mai 1961 mit deren persönlich haftendem Gesellschafter und dem Kläger besprach» Sch^^ untersuchte auch den Wagen und erklärte dem Kläger, er werde sein Bestes tun, daß der Kläger ein neues Auto erhalte» Nach einem Schriftwechsel zwischen der Beklagt on zu 1 und der Beklagten zu 2 sandto erstore einen Sunbeam Alpine als Austaüsch-fahrzeug für den Kläger durch die Speditionsfirma StKG an dio Beklagte zu 2» Es wurde am 22» Juni 1961 von einem Kraftfahrer der Beklagten zu 2 in Empfang genommen, der dor Speditionsfirma bescheinigte, den Wagen in einwandfreiem Zustand erhalten zu haben» Inzwischen hatte der Kläger das erste von ihm gekaufte Fahrzeug bei der Beklagten zu 2 ab-geliefert» Am 28» Juli 1961 wurde der Ersatzwagen auf Veranlassung des Klägers durch einen Fahrer der Firma Mercedes Auto-HflH^ in	bei	der Beklagten zu 2 abgeholt» Darauf
 wurden sofort verschiedene ünfallschädon am Wagen festge-stollt» Der Kläger stellte deshalb durch Schreiben seines beauftragten Rechtsanwalts vom 28» Juli 1961 den Austauschwegen der Beklagten zu 1 zur Verfügung und verlangte Zahlung von 12 OCO DM sowie Ersatz von Kosten» Die Beklagte zu 1 erwiderte mit Schreiben vom 10» August 1961, die Ersatzlieferung sei im Rahmen dos zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 abgeschlossenen Kaufvertrages erfolgt»
 
Sio verwies ihn wegen etv^aiger Ansprüche an die Firma Auto-als seinen Vertragspartner,, Diese Firma (Beklagte zu 2) stellte sich auf den Standpunkt, sie habe das Fahrzeug auf Bitten des Klägers lediglich aus Gefälligkeit hei der Speditionsfirma abgeholt, die Angelegenheit sei eine Sache des Klägors und der Beklagten zu 1, die später festgestellton Unfallschäden seien hei der Abholung nicht erkennbar geweson.
Darauf erhob der Kläger gegen beide Firmen Klage auf Zahlung von 12 000 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Hückgato des Austauschfahrzeugso Br verlangte ferner Ersatz aller seit 8a September 1961 entstandenen und künftiger Garagonkost onc Im ersten Verhandlungstermin beantragte er das Hubon dos Verfahrens gegen die Beklagte zu 2„ Dem Antrag wurdo entsprocheno Die Klage gegen die Beklagte zu 1 hat das Landgericht sodann durch Teilurteil abgewiesen•
Im Berufungsverfahren hat der Kläger die bisherigen Klageanträge mit der Maßgabe weiterverfolgt, daß er für dio Garagenkosten 450 DM forderte,, Er hat die Klage ferner darauf gestützt, daß die Beklagte zu 2 ihm ihre Gewährloi-stungsansprüche gegen die Beklagte zu 1 abgetreten habOo
 Die Beklagte zu 1 hat bestritten, daß der Kläger ihr Vertragspartner der Austauschvereinbarung sei und daß die Beklagte zu 2 ihm etwaige Mängelgewährsansprücho ahge-troten habe«, Diese habe solcho Ansprüche nicht, jedenfalls nicht rechtzeitig, geltend gemachte Bei der Ablieferung an die Beklagte zu 2 habe der Ersatzwagen keine Mängel aufgewiesen,,
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und den geänderten Klageantrag abgewiesen,, Mit der Revision verfolgt der Kläger die im zweiten Rechtszug
 gcstGilten Anträge* weiter, während die Beklagte zu 1 beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Der Kläger hat im Revisionsverfahren der Beklagten zu 2 gegen dio der Rechtsstreit inzwischen im ersten Rechtozugb fortgesetzt worden ist, den Streit verkündet« Sie ist dem Verfahren jedoch nicht als Streithelferin beigfetreten«
Entschoidungsgründe:
Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, der Kläger habe nicht schlüssig vorgetragen, daß sich dio Boklagte zu 1 ihm gegenüber verpflichtet habe, anstelle des am 9« Februar 1961 bei der Beklagten zu 2 gekauften Kraftwagens einen JSrsatzwagen zu liefern« Es nimmt an, daß die Beklagte zu 2 Mängel an ersterem nur anerkennen und eine Abhilfe in Aussicht stellen wollte, wenn auch ihre Lieferfirma, dio Beklagte zu 1, 3ich zu einer Ersatzlieforung bereit erklärte« Für den Kläger habo kein Anlaß bestanden, die Beklagte zu 2 aus ihrer Gewährpflicht zu entlassen« Auch die Beklagte zu 1 habe keine Veranlassung gehabt, sich anstelle der Beklagten zu 2 unmittelbar dem Kläger gegenüber zur Leistung eines Ersatzwagens zu verpflichten« Eine solche Verpflichtung der Beklagten zu 1 und eine Entlassung der Beklagten zu 2 aus ihren Verpflichtungen könnte daher,,so meint das Berufungsgericht, nur auf Grund besonderer Erklärungen oder Umstände angenommen werden, die nach seiner Auffassung nicht vor-liogon«
V/io die Revision mit Recht rügt, enthalten die Erwägungen des Berufungsgerichts keine erschöpfende Würdigung des vorgetragenon Stroitstoffes. Das Berufungsgericht vormißt zu Unrecht einen weiteren Sachvortrag über den Vertrags willen der Beteiligten,	es	hätte	den ihm unterbreiteten
 Sachverhalt, hoi dom unstreitig eine Ersatzlieferung vereinbart worden ist, sowohl hinsichtlich der Abreden vom 16c Mai 1961 als auch des weiteren Verhaltens der drei Beteiligten unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten einer näheren Prüfung unterziehen müssen» Es ist insbesondere zu eng gesehen und rechtlich fehlsam, wenn das Berufungsgericht meint, eine unmittelbare Verpflichtung der Beklagten zu 1 gegenüber dem Kläger müsse mit einer Entlassung der Beklagten zu 2 aus ihren Verpflichtungen gegenüber den Kläger verbunden gewesen sein, wozu kein ersichtlicher Anlaß bestanden habo0 Boi dieser Betrachtungsweise sind die möglichen Hechtsgestaltungon zwischen den drei Partoien nicht genügend beachtete In diesem Zusammenhang könnte insbesondere von Bedeutung sein, welche Rechtsbeziehungen zv/ischen dom Kläger und der Beklagten zu 2 sowie zwischen dieser und der Beklagten zu 1 im Zusammenhang mit der Vereinbarung über die Ersatzlieferung entstanden sindo
 Handolto es sich hei dem Kaufvertrag vom 9» Februar 1961 zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 um einen Gattungs-kauf, was mangels anderer Feststellungen des Berufungsgericht unterstellt werden muß, so wäre zu prüfen, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 eine Einigung über eine Ersatzlieferung im Sinne von § 480 Abs«, 1 BGB in Verbindung mit § 465 BGB getroffen worden ist oder jedenfalls eino Einigung, wonach das Erfüllungsgeschäft- rückgängig gemacht worden sollte und unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrages dom Kläger ein Ersatzwagen geliefert werden sollte0 Eino dorartigo Aufhebung des Erfüllungsgeschäftes ist rechtlich möglich (vglo RGZ 93 S0 98, 100)» Der Annahme einer solchen Einigung stände nicht entgegen, wenn nach den Bedingungen des Kaufvertrages der gesetzliche Gewährleistungsanopruch des Klägers auf Ersatzlieferung eingeschränkt oder gar ausgeschlossen war«, Denn es i3t denkbar, daß bei einem Gattungskauf der Verkäufer auch in einem solchen Falle dem
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Kaufor oinon Anspruch auf Ersatzlieferung durch entsprechende Vereinbarung einräumt, Ba3 Schuldverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer erlischt auch nicht schon mit einer Einigung über die Ersatzlieferung im Sinne von § 480 Abs„ 1 BGB, Bio Beklagte zu 2 blioho daher in diesem Palle dom Klägor aus dem Kaufvertrag in Verbindung mit der Einigung über die Ersatzlieferung verpflichtete Als Gläubiger eines solchen Anspruchs kann der Käufer grundsätzlich gegen den Verkäufer die Rochto nach § 326 BGB wogon Erfüllungsverzugo geltend machen (BGH Urt, v. 26» Oktober I960 - VIII ZR 150/59 -NJW 1961, 117; vgl» auch BGH Urt, v, 10«, Januar 1958 -VIII ZR 4l2/56)o Ob bei einer solchen Rechtsgestaltung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 noch Anlaß bestünde, eine unmittelbare Berechtigung dos Klägers gegenüber der Beklagten zu 1 anzunehmen, hängt von den Umständen ab«, Bas Berufungsgericht hat bei seinen Erwägungen jedoch keine Feststellungen in vorstehendem Sinne getroffen, so daß auch von dor Möglichkeit auszugehen ist, daß es an einer derartigen Voroinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 fehlte
 Wenn aber eine solche Einigung oder eine Umtauschver-einbarung zwischen dem Klägor und der Beklagten zu 2 nicht getroffen sein sollte, so könnte nach Lago der Sache nur in Betracht kommen, daß ontweder zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 oder* mit oder ohne Beteiligung des Klägers oino Vereinbarung über die Ersatzlieferung zwischen den beiden Beklagten getroffen worden isto Hätten nur beide Beklagte hierüber eine Vereinbarung abgeschlossen, so würde es mindestens naheliegen, daß der Kläger aus solcher Vereinbarung unmittelbare Rechte gegen die Beklagte zu 1 erwerben solltCo Bonn bei der gegebenen Interessenlage wäre die Vereinbarung nur zu seinen Gunsten getroffen worden» Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß bei dem hier unterst eilten Fall (2o Alternative) dem Kläger zugemutet werden sollto, den von ihm bezahlten Kraftwagen aus der Hand zu
 gcbon und "bei der Beklagten zu 2 abzuliefern, ohne daß ihm ein Anspruch auf den von der Beklagten zu 1 boroitzustallen-don Ersatzwagon erwachsen war« Eine sachgerechte Entscheidung über die Rechtsbeziehungon zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 'I erfordex-t es daher, don Streitstoff auch in der Richtung zu untersuchen, welche Vereinbarungen über dio Ersatzlieferung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 oowio zwischen den beiden Beklagten untereinander getroffen worden sind0
Bio Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Beklagte zu 1 in der Klogeerwiderung vom 8«, Februar 1962 vor-getragen hat, ihr Verkaufsleiter Schmitz habe damals (gemeint war; am 160 Mai 1961) lediglich versichert, daß die Boklcgte zu 1 der Beklagten zu 2 ein fabrikneues Auto liefern werde, Ob eino solche Vereinbarung schon an diesem Tsgo gotroffen worden ist, stellt das Berufungsgericht nicht fest, Wäro das aber der Fall, dann müßte in diesem Zusammenhang auch beachtet werden, daß der Kläger unmittelbar an den damaligen Abmachungen beteiligt war» Ob die Beklagte zu 1 hierdurch auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2 hinsichtlich ihrer beiderseitigen Rechtsbeziehungen eine Ersatzlieferung hat vornehmen wollen, steht ebenfalls nicht fest. Jedenfalls ist die Erwägung des Berufungsgerichts nicht haltbar, für den Kläger habe kein Anlaß bestanden, dio Beklagt o zu 2 aus ihren Gewährpflichten zu entlassen, Benn daboi ist übersehen, daß bei einer Vereinbarung über dio Ersatzlieferung,aus der der Kläger auch Rechte gegen dio Beklagte zu 1 erwarb, sein Anspruch aus dem Kaufverti'ag gegenüber der Beklagten zu 2 noch nicht ohne weiteres hinfällig wurde»
Forner muß in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden? daß dio Beklagte zu 2 in ihrem Schreiben an dio Beklagte zu 1 vom 15» Juni 1961 erklärt hat, der Austausch sei mit dem
 
Kläger persönlich vereinbart worden, womit ersichtlich cino Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 ge-moint ist, und daß auch diese Stellungnahme ein Anzeichen dafür bildot, der Kläger habe aus der Vereinbarung über die Ersatzlieferung unmittelbare Rechte gegen die Klägerin erwerben solleno Andererseits ist in diesem Zusammenhang nicht zu verkennen, daß die Stellungnahme der Beklagten zu 2 möglicherweise auch dahin zu verstehen ist, mit dem Ersatz-wagon werdo kein neues Umsatzgeschäft mit der Beklagten zu 1 vorgenommen, sondern es solle die Lieferung des Ersatzwagens auch im Verhältnis zwischen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 als Ersatzlieferung behandelt werden» Jedenfalls muß aber davon ausgegangen werden, daß tatsächlich eine Vereinbarung über dio Ersatzlieferung zustande gekommen ist0 Entweder ist sio zwischon dem Kläger und der Beklagten zu 1 getroffen worden, wofür das Schreiben der Beklagten zu 2 vom 15» Juni 1961 sprechen könnte, während die Beklagte zu 2 sich dieser Vereinbarung dann mindestens durch schlüssiges Verhalten angeochlosoen hat oder die Vereinbarung über die Ersatz lieforung ist von vornherein zwischen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 getroffen worden, woraus sich dann aber eine unmittelbare Berechtigung des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1 ergeben könnte, wie oben ausgeführt worden ist» Bas Berufungsgericht hat ersichtlich nicht dio Möglichkeit in Betracht gezogen, daß hier eine Vereinbarung zwischon den boiden Beklagten zugunsten des Klägers nach § 328 BG-B getroffen sein kann» Auch aus diesem Grunde kann ihm im Ergebnis nicht beigetreten werden»
Soweit das Berufungsgericht darauf verweist, es habe nach der Intoressonlage kein Anlaß für die Beklagte zu 1 bestanden, sich unmittelbar dem Kläger gegenüber zur Leistung eines Ersatzwagens zu verpflichten, ist außer acht gelassen, daß auch der Beklagten zu 1 im eigenen Geschäftsinteresse daran gelogen sein konnte, den Kläger mit einem einwandfreien Wagen zufrieden zu stellen» Bieses Interesse hatto
 ersichtlich auch die Beklagte zu 20 Auch in diesem Zusammen., hang kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger überhaupt die gesetzlichen Gewährleistungsansprücho nach § 480 Abs«. 1 BGB (insbesondere auf Lieferung einos Ersatzwagens) zustanden oder nichto Denn 03 blieb den Beteiligten jedenfalls unbenommen , oino Ersatzlieferung zu versprechen und damit dem Kläger hierauf einen unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagt o zu 1 zu verschaffen«,
Nach alledem muß für die Hevisionsinstanz unterstellt werd on, daß der Kläger einen solchen Anspruch gegen die Beklagte zu 1 erworben haben kann«, Diese konnte ihn dann nur dadurch erfüllen, daß sie dem Kläger einen einwandfreien Eroatzwogon lieferte«. Sie hätte ihn nicht schon dadurch erfüllt, daß sie den für den Kläger bestimmten Wagen an dio Beklagte zu 2 lieferte, sondern erst dadurch, daß der Kläger einen einwandfreien Ersatzwagen ausgehändigt erhielt«. Das war aber unstreitig nicht der Falle Das Berufungsurteil kann deshalb auch nicht mit einer anderen Begründung aufrecht erhalten bleiben«
Nach den bisherigen Feststellungen kann nicht davon aus gegangen worden, daß der Kläger den Ersatzwagen als Erfüllung angenommen hat und daß er sich auf Gewährleistungs-ansprücho verweisen lassen muß, wie sie ihm nach den Vertragsbedingungen des Kaufvertrages zuständen« Bei einer Rechtslage, wie sie nach den vorstehenden Ausführungen zu unterstellen ist, würde sich der Kläger auf den Standpunkt stellen dürfen, daß die vereinbarte Ersatzlieferung nicht ausgeführt und diese Verpflichtung daher nicht erfüllt ist. Unter diesem Gesichtspunkt könnte ihm daher auch gegen die Beklagte zu 1 ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der Ersatzlieferung zustehen <>
 
Da das Berufungsgericht den Sachverhalt unter dieson Gesichtspunkten nicht oder jedenfalls nicht erschöpfend geprüft hat, muß die Sache unter Aufhebung des Borufungsurteils an das Berufungsgericht zuruckverwiesen werden, Dio Entscheidung über dio Kosten des Revisionsverfahrens hängt von der Endentscheidung des Rechtsstroits ab und ist daher dem Berufungsgericht übertragen worden<>
Da dio Ansprüche dos Klägers gegen dio Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 in engem Zusammenhang stehen, dürfte es im Interesso einer sachgerechten Entscheidung liegen, wenn in dem weiteren Verfahren dem Berufungsgericht die Möglichkeit eröffnet wird, über dio Ansprüche einheitlich zu entscheiden«.
Dr«. Haidinger	Artl	Dr0	Dors	ehe	1
Dr«, Mozger
 Mormann