000 DM konnte nach Ziffer XII der Annahmeerklärung vom 11» Dezember 19?9 nur gemeinsam mit dem Ib-Darlehen über 1,1 Millionen DM angenommen oder abgelehnt werdeno Die Kredite waren hypothekarisch zu sichern, der Kredit von 1,1 Millionen DM außerdem durch eine Ausfallbürgschaft des Landes Baden-Württemberg» Diese konnte die Beklagte nicht beschaffen» Sie nahm schließlich nur einen Betrag von l8o 000 DM in Anspruch und wurde von der Hypothekenbank aus den weiteren Vereinbarungen entlassen» Das Berufungsgericht hat die hier in Frage kommenden Nummern 6 und 7 des Schreibens dahin ausgelegt, die Provision des Klägers sei bereits für den Fall einer bindenden Kre-ditzusago des Gläubigers versprochen worden, ohne daß es auf die Durchführung des Kreditvertrages, also auf die tatsächliche Auszahlung der Darlehensvaluta, habe ankommen sollen* Dabei hat es erwogen, in diesem Dariehensvorvertrage sei die Auszahlung der Darlehensvaluta davon abhängig gemacht worden, daß die Beklagte hypothekarische Sicherheiten und aarüberhinaus für das Ib-Darlehen von 1,1 Millionen DM noch eine Staatsbürgschaft beschaffe* Hierin hat es indes nicht etwa einen Umstand erblickt, von dessen Eintritt die Vertragsparteien die Wirksamkeit des Darlehensvorvertrages hätten abhängig machen wollen*. Diesen Vertrag sieht es vielmehr als bedingungslos abgeschlossen an0 Die Verpflichtung der Beklagten, die Sicherheiten zu beschaffen, stellt nach seiner Ansicht nur eine "Modalität" des Vertrages daro Das Berufungsgericht hat daher aus der Tatsache, daß die Staatsbürgschaft nicht beigebracht werden konnte, nicht den Schluß gezogen, damit sei. .eine aufschiebende Bedingung ausgefallen und die Unwirksamkeit des Kreditvertrages eingetreten, ein Umstand, der nach § 652 Abs« 1 Satz 2 BGB die Folge nach sich gezogen hätte, daß insoweit auch ein Anspruch des Klägers auf Provision nicht zur Entstehung gelangt wäre«, Da das Berufungsgericht den zwischen der Hypothekenbank und der Beklagten abgeschlossenen Kreditvertrag vielmehr als einen von vornherein vollwirksamen gegenseitigen Vertrag angesehen hat, hat es dem Kläger die Provision auch hinsichtlich der bereitgestellten, aber nicht zur Auszahlung gelangten Darlehensvaluta zugebilligto Die Revision vertritt indes die Ansicht, daß der Provisionsanspruch lediglich insoweit entstanden sei, als die Hypothekenbank tatsächlich die Darlehensvaluta ausgezahlt habeo Sie hält die Auslegung des Berufungsgerichts, daß schon eine verbindliche Kreditzusage genügt habe, um den Provisionsanspruch entstehen zu lassen« nicht für vertretbar , lo Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht hätte schon wegen der ungewöhnlichen Höhe der zugesagten Provision und des bedeutenden Provisionsbetrages3 der sich unter Zugrundelegung der von der Beklagten begehrten Darlehensvaluta von etwa 2 Millionen DM ergebe3 nicht zu der Annahme gelangen dürfen3 die Parteien hätten die Entstehung des Provisionsanspruchs ohne Rücksicht auf die Durchführung des Kreditvertrages schon an dessen vollwirksamen Abschluss knüpfen wollen« Es kann indes dahinstehen3 ob der hier strei tige Provisionssatz in Verbindung mit dem zugesagten Kredit wirklich als ungewöhnlich hoch bezeichnet werden muß» Es besteht jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür«, daß das Berufungsgericht die Höhe des Provisionsbetrages nicht gewürdigt hätte« Nicht zu billigen ist ferner die Ansicht der Revision3 die Verknüpfung des Provisionsanspruches mit dem bloßen3 wenn auch verbindlichen Darlehensversprechen«, dürfe nur angenommen werden3 wenn die Parteien das ganz eindeutig vereinbart hätten, weil eine solche Vereinbarung immerhin eine außergewöhnliche Abweichung von der Regel darstelle«, daß der Provisionsanspruch erst mit der Auszahlung der Darlohensvaluta entstehe« Es ist zwar nicht zu verkennen, daß eine Abrede der vorliegenden Art ein erhebliches Risiko für den Darlehens suchenden mit sich bringt,. Er wird aber gleichwohl zu einer solchen Zusage geneigt sein«, wenn er das Risiko, die für eine Kreditaufnahme erforderlichen Sicherheiten beizubringen, nur gering oinschätztDas Gericht wird daher den von der Revision aufgezeigten Gesichtspunkt im Einzelfalle bei seiner Auslegung nicht außer Acht lassen dürfen, Damit rechtfertigt sich aber nicht die Forderung der Revision, daß eine völlig eindeutige Vereinbarung vorliegen müsse, die überhaupt keinen Zweifel über ihren Inhalt zuläßt« Andererseits lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts in keiner Weise erkennen, daß es diesen Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen hätte* 3o Unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles v/äre es rechtlich auch vertretbar gewesen, die sich aus Nr» 6 des Schreibens vom 26» Januar 1959 ergebende Vereinbarung der Parteien so zu verstehen, dem Kläger solle nur dann eine Provision zustehen, wenn es der Beklagten gelingen würde, die von ihr versprochenen Sicherheiten auch tatsächlich zu beschaffen» Denn cs ist immerhin zu bedenken, daß die Beklagte keine Möglichkeit hatte, die Kreditzusage der Hypothekenbank zu realisieren, so lange nicht die Besicherung des Kredits erfolgt war» Bis dahin war nämlich die Hypothekenbank in der Lage, der Forderung der Beklagten auf Auszahlung des Darlehens die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, zu demindest aber ein Zurückbehaltungsrecht, entgegen-zusetzen» Nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen ist sich das Berufungsgericht dieser Auslegungsmöglichkeit indes bewußt gewesen, hat aber der von ihm gefundenen Auslegung den Vorzug gegeben» Die Ausführungen der Revision bieten auch keine Anhaltspunkte für eine Rüge, das Berufungs-
2233 046 VIII ZR 23V6I '/erkundet am 2^-- September 1962 Justiz ober s ekr e t ti r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 7 der Firma und G„ G^HB) Komman- ditgesellschaft 9 vertreten durch ihre persönlich haften-den Gesellschafter Gregor G^BIM und Xaver Gq^gV in Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Finanzmakler Leopold H< GMHMHMfellee 4P, in Fi Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof* Dr« hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2h 0 September 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Gelhaar, Artl, Dr» Dorschei, Dr* Mezger und Dr«, Messner für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17o Mai 1961 wird zurlickgewiesen* Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragenc Von Rechts wegen Der Kläger hatte von der Beklagten den Auftrag erhalten3 ihr einen Kredit über etwa 2 Millionen DM zu beschaffen,, Die Vergütung des Klägers war auf Grund seines Schreibens vom 26, Januar 1959 an die Beklagte in folgender Weise geregelt worden: "60 Sie sind verpflichtet, mir eine einmalige Provision von 2 % vom verbindlich zugesagten Kreditbetrag zu zahlen0 Dieselbe ist bei Auszahlung der Valuta fällig; bei Auszahlung in Tranchen bzw* Zwischenfinan-zierung3 so ist die Provision anteilig fällig und zahlbare »o» 7° Für den Falla daß es mir gelingen sollte, die Gesamtfinanzierung in einer für Sie erträglichen Weise, ohne Inanspruchnahme eines evtl« Kommanditisten, durchzuführen3 so verpflichten Sie sich, meine Provision in Höhe von 2,5 v.H, gemäß Absatz 6 an mich zur Auszahlung zu bringen«," Mit Hilfe des Klägers wurden der Beklagten von der BqpHfe Hypothekenbank Ia-Darlehen von 17? 000 DM und 375 000 DM und ein Ib-Darlehen von 1,1 Millionen DM bereit-gestellt«, Das Darlehen über 37? 000 DM konnte nach Ziffer XII der Annahmeerklärung vom 11» Dezember 19?9 nur gemeinsam mit dem Ib-Darlehen über 1,1 Millionen DM angenommen oder abgelehnt werdeno Die Kredite waren hypothekarisch zu sichern, der Kredit von 1,1 Millionen DM außerdem durch eine Ausfallbürgschaft des Landes Baden-Württemberg» Diese konnte die Beklagte nicht beschaffen» Sie nahm schließlich nur einen Betrag von l8o 000 DM in Anspruch und wurde von der Hypothekenbank aus den weiteren Vereinbarungen entlassen» Der Kläger ist der Ansicht, daß er eine Provision in Höhe von 2,5 der zugesagten Darlehens summe zu beanspru- chon habe;, die er auf 41 375 DM errechnet hat5 Die Beklagte hat Zahlungen auf die Provisionsforderung geleistet» die sie auf insgesamt 27 ooo DM beziffert, während der Kläger an gibt5 daß nur 25 ooo DM bezahlt worden seien* Mit der Klage verlangt der Kläger von dem ihm angeblich noch zustehenden Rest seines Provisionsanspruchs einen weiteren Teilbetrag von 6 loo DM0 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben o Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klagabweisung weiter* EntScheidung sgründe s Io Die Klage stützt sich auf den Maklervertrag, der nach Maßgabe des Schreibens vom 260 Januar 1959 zwisehen den Parteien zustandegekommen ist» Das Berufungsgericht hat die hier in Frage kommenden Nummern 6 und 7 des Schreibens dahin ausgelegt, die Provision des Klägers sei bereits für den Fall einer bindenden Kre-ditzusago des Gläubigers versprochen worden, ohne daß es auf die Durchführung des Kreditvertrages, also auf die tatsächliche Auszahlung der Darlehensvaluta, habe ankommen sollen* Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß der Kläger eine solche verbindliche Kreditzusage der Hypothekenbank, also einen vollwirksamen Darlehensvorvertrag, vermittelt habe. Dabei hat es erwogen, in diesem Dariehensvorvertrage sei die Auszahlung der Darlehensvaluta davon abhängig gemacht worden, daß die Beklagte hypothekarische Sicherheiten und aarüberhinaus für das Ib-Darlehen von 1,1 Millionen DM noch eine Staatsbürgschaft beschaffe* Hierin hat es indes nicht etwa einen Umstand erblickt, von dessen Eintritt die Vertragsparteien die Wirksamkeit des Darlehensvorvertrages hätten abhängig machen wollen*. Diesen Vertrag sieht es vielmehr als bedingungslos abgeschlossen an0 Die Verpflichtung der Beklagten, die Sicherheiten zu beschaffen, stellt nach seiner Ansicht nur eine "Modalität" des Vertrages daro Das Berufungsgericht hat daher aus der Tatsache, daß die Staatsbürgschaft nicht beigebracht werden konnte, nicht den Schluß gezogen, damit sei. .eine aufschiebende Bedingung ausgefallen und die Unwirksamkeit des Kreditvertrages eingetreten, ein Umstand, der nach § 652 Abs« 1 Satz 2 BGB die Folge nach sich gezogen hätte, daß insoweit auch ein Anspruch des Klägers auf Provision nicht zur Entstehung gelangt wäre«, Da das Berufungsgericht den zwischen der Hypothekenbank und der Beklagten abgeschlossenen Kreditvertrag vielmehr als einen von vornherein vollwirksamen gegenseitigen Vertrag angesehen hat, hat es dem Kläger die Provision auch hinsichtlich der bereitgestellten, aber nicht zur Auszahlung gelangten Darlehensvaluta zugebilligto IIo Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten entgegen den Angriffen der Revision im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand* lo Die Revision meint, in aller Regel hätten derartige Finanzmaklerverträge zu dem Inhalt, daß die Provisionsforderung erst durch den verbindlichen Abschluß eines Dar- lehensvertrages im Sinne des § 607 BGB, dessen wesentlichen Bestandteil die Auszahlung der Valuta bildet, zur Entstehung gelangen solle«, Sie verkennt indes nicht, daß es den Vertragsparteien unbenommen ist, die Provisionsverpflichtung bereits an den wirksamen Abschluß einer Kreditzusage, also eines Darlehensvorvertrages, anzuknüpfen (vgl* BGB RGRK 11. Auflo § 652 /mm. 8)„ 2o Bedenkenfrei ist auch der Standpunkt des Berufungsgerichts, daß der Darlehensvorvertrag ohne eine aufschiebende Bedingung, also von vornherein voll wirksam abgeschlossen worden ist«. Der Wortlaut des Darlehensantrages der Beklagten vom 60 Juni 1959 und die Annahmeerklärung der Hypothekenbank vom 11«, Dezember 1959 lassen den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss zu, daß sich die Beklagte verpflichtet hat, die Hypotheken und die Staatsbürgschaft des Landes Baden-Württemberg zu beschaffen«, In einem solchen Falle wird, wenn es sich wie hier um eine Kapitalanlage einer Kreditbank handelt, in der Rechtsprechung des Reichsgerichts angenommen, daß dem Gläubiger.ein klagbarer Anspruch auf Bestellung der Sicherheiten zustehe, und daß die diesem Anspruch des Gläubigers entsprechende Verpflichtung des Darlehensnehmers Gegenstand eines gegenseitigen voll wirksamen Darlehensvorvertrages sei (RG JW 19o95 3o9j RG SeuffArch 87 Nr. 173; BGB RGRK 11. Auflo vor § 607 Annu *+)o Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht der Senat keine Veranlassung. Auch die Revision hat nichts dafür vorgebracht, daß der Darlehensvorvertrag nur unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen sein könnte» III. Die Revision vertritt indes die Ansicht, daß der Provisionsanspruch lediglich insoweit entstanden sei, als die Hypothekenbank tatsächlich die Darlehensvaluta ausgezahlt habeo Sie hält die Auslegung des Berufungsgerichts, daß schon eine verbindliche Kreditzusage genügt habe, um den Provisionsanspruch entstehen zu lassen« nicht für vertretbar , Die Auslegung des Berufungsgerichts ist indes für das Revisionsgericht bindend soweit nicht davon ausgegangen werden muß, aaß das Berufungsgericht für die Auslegung wesentliche Umstände des Falles übersehen hat oder eine Verletzung von anerkannten Auslegungsregeln, ErfahrungsSätzen oder Denk gesetzen festzustellen ist. Die in diese Richtung zielenden Angriffe der Revision können indes keinen Erfolg haben« lo Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht hätte schon wegen der ungewöhnlichen Höhe der zugesagten Provision und des bedeutenden Provisionsbetrages3 der sich unter Zugrundelegung der von der Beklagten begehrten Darlehensvaluta von etwa 2 Millionen DM ergebe3 nicht zu der Annahme gelangen dürfen3 die Parteien hätten die Entstehung des Provisionsanspruchs ohne Rücksicht auf die Durchführung des Kreditvertrages schon an dessen vollwirksamen Abschluss knüpfen wollen« Es kann indes dahinstehen3 ob der hier strei tige Provisionssatz in Verbindung mit dem zugesagten Kredit wirklich als ungewöhnlich hoch bezeichnet werden muß» Es besteht jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür«, daß das Berufungsgericht die Höhe des Provisionsbetrages nicht gewürdigt hätte« Nicht zu billigen ist ferner die Ansicht der Revision3 die Verknüpfung des Provisionsanspruches mit dem bloßen3 wenn auch verbindlichen Darlehensversprechen«, dürfe nur angenommen werden3 wenn die Parteien das ganz eindeutig vereinbart hätten, weil eine solche Vereinbarung immerhin eine außergewöhnliche Abweichung von der Regel darstelle«, daß der Provisionsanspruch erst mit der Auszahlung der Darlohensvaluta entstehe« Es ist zwar nicht zu verkennen, daß eine Abrede der vorliegenden Art ein erhebliches Risiko für den Darlehens suchenden mit sich bringt,. Er wird aber gleichwohl zu einer solchen Zusage geneigt sein«, wenn er das Risiko, die für eine Kreditaufnahme erforderlichen Sicherheiten beizubringen, nur gering oinschätztDas Gericht wird daher den von der Revision aufgezeigten Gesichtspunkt im Einzelfalle bei seiner Auslegung nicht außer Acht lassen dürfen, Damit rechtfertigt sich aber nicht die Forderung der Revision, daß eine völlig eindeutige Vereinbarung vorliegen müsse, die überhaupt keinen Zweifel über ihren Inhalt zuläßt« Andererseits lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts in keiner Weise erkennen, daß es diesen Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen hätte* 2* Auch wenn man die weiteren recht allgemein gehaltenen Ausführungen der Revision dahin verstehen könnte, sie wolle rügen, das Berufungsgericht habe den Wortlaut der Nr* 6 und der Nr«. 7 des mehrfach genannten Schreibens vom 260 Januar 1-259 nicht erschöpfend gewürdigt oder ihn doch rechtsirrtümlich verstanden, muß der Revision der Erfolg versagt werden* a) Der erste Satz der Nr» 6 läßt die vom Berufungsgericht gefundene Deutung, die Parteien hätten die Entstehung des Provisionsanspruchs an das Zustandekommen eines bindenden Darlehensversprechens knüpfen wollen, sehr wohl zu* Das Berufungsgericht hat diesen Satz eingehend erörtert und die von der Beklagten für richtig gehaltene Auslegung, die Erwähnung der "verbindlichen KreditZusage" habe nur die Klarstellung der Berechnungsgrundlage bezweckt, also nur zu dem Ausdruck bringen wollen, die Provision solle nicht etwa nach der Höhe des beantragten, sondern nach derjenigen des zugesagten Darlehens bemessen werden, in rechtlich einwandfreien Ausführungen abgelehnt0 b) Das Berufungsgericht hat nicht übersehen; daß die Parteien im zweiten Satz der Nr-. 6 die Fälligkeit der Provisionsforderung bis zur Auszahlung der Darlehensvaluta hinausgeschoben haben* Es hat diese Vereinbarung ohne Hechtsirrtum als Stundung der vorher bereits entstandenen Provision Forderung beurteilt und damit klargestellt, daß die Vertragsparteien zwischen Entstehungstatbestand und Fälligkeit der Provisionsforderung unterschieden haben«, Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die beiden Sätze, im Zusammenhang betrachtet, auch zu einer anderen Deutung führen könntena Die Darlegungen des Berufungsgerichts lassen aber nicht erkennen, daß es sich dessen nicht bewußt gewesen wäre oder daß es irgendwelche für die Auslegung bedeutsamen Umstände unberücksichtigt gelassen hätte* Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist daher nicht festzustellen0 3o Unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles v/äre es rechtlich auch vertretbar gewesen, die sich aus Nr» 6 des Schreibens vom 26» Januar 1959 ergebende Vereinbarung der Parteien so zu verstehen, dem Kläger solle nur dann eine Provision zustehen, wenn es der Beklagten gelingen würde, die von ihr versprochenen Sicherheiten auch tatsächlich zu beschaffen» Denn cs ist immerhin zu bedenken, daß die Beklagte keine Möglichkeit hatte, die Kreditzusage der Hypothekenbank zu realisieren, so lange nicht die Besicherung des Kredits erfolgt war» Bis dahin war nämlich die Hypothekenbank in der Lage, der Forderung der Beklagten auf Auszahlung des Darlehens die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, zu demindest aber ein Zurückbehaltungsrecht, entgegen-zusetzen» Nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen ist sich das Berufungsgericht dieser Auslegungsmöglichkeit indes bewußt gewesen, hat aber der von ihm gefundenen Auslegung den Vorzug gegeben» Die Ausführungen der Revision bieten auch keine Anhaltspunkte für eine Rüge, das Berufungs- gorient hebe Umstände übersehen3 hä 11 eil hin führ en können die es zu dieser Deutung Nach alledem ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen.; daß die Provision des Klägers nach der Höhe der gesamten von der Hypothekenbank zugesagten Kreditvaluta zu bemessen isto IVp Keine Bedenken bestehen gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts; die Beklagte könne sich nicht auf die Hinausschiebung der Fälligkeit berufen, soweit die Darlehensverträge wegen der Verweigerung der Staatsbürgschaft rückgängig gemacht worden sindo Bedeutet nämlich; wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat; diese Hinausschiebung der Fälligkeit nichts anderes als eine Stundung der Provisionsforderung; so war diese Stundungsabrede im selben Augenblick überholt, als feststand, daß die hier noch streitigen Kreditverträge nicht zur Durchführung gelangen würden,, Allenfalls hätte die Stundung insofern noch von Bedeutung sein können, als darin möglicherweise eine generelle Vereinbarung lag, die Beklagte brauche den nicht unerheblichen Provisionsbetrag erst nach angemessener Zeit zu zahlen= Da die Kreditzusage bereits am 12, Dezember 1959 erfolgte, ist es aber auch bei einer solchen Betrachtungs-weise kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht den Eintritt der Fälligkeit für den ln April i960 bejaht hato Das Berufungsgericht hat rechtlich einwandfrei errechnet, daß dem Kläger eine Provision in der Mindesthöhe von 3h 000 DM zugestanden hat, von der es die von der Beklagten behauptete Zahlung von 27 000 TM abzieht0 Da die Differenz von 7 000 DM die Klagesumme übersteigt, hat das Berufungsgericht somit die Klage zu Recht in vollem Umfange zugesprochen O - IG - Die Revision erv/eist sich als unbegründet und ist daher jrit der Kcstoni’olge aus § 97 2P0 zurü.ckzuweison > Diu Gö 1ha a r 'tl Dr . Dorschei Diu Mezger Diu Messrs or L'