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BGH · VIII ZR 234/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 234/08

April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Dass dieser Aufwand 20.000 € übersteigt, ist den Ausführungen der Beklagten in der Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar zu entnehmen. die Beklagte die geforderten Angaben nicht ohne weiteres aus ihrer EDV abru-fen könne, sondern diese einzeln von Hand zusammen stellen und in die vom Berufungsgericht geforderte Form bringen müsse, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der damit verbundene Aufwand abweichend von der Einschätzung des Berufungsgerichts mehr als 20.000 € beträgt.

Zitierte Normen: § 710 ZPO
MünchenWertgefordertAufwand

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 234/08
vom 1. April 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Juli 2008 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 5.000 €
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unstatthaft, weil nicht dargetan ist,
 dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Der Wert der Beschwer der zur Erteilung eines Buchauszugs verurteilten Beklagten bemisst sich nicht nach dem Streitwert (hier: 25.000 €), sondern nach dem Aufwand, der zur Erteilung der geschuldeten Auskunft erforderlich ist (st. Rspr., z.B. Senatsbeschluss vom 1. April 1992 -VIIIZB 2/92, NJW 1992, 2020, unter II 1). Dass dieser Aufwand 20.000 € übersteigt, ist den Ausführungen der Beklagten in der Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat ihn, wie sich aus seiner Entscheidung zur Abwendungsbefugnis nach § 710 ZPO ergibt, mit jedenfalls nicht mehr als 15.000 € veranschlagt. Aus dem Vortrag der Beschwerdebegründung, dass
 
die Beklagte die geforderten Angaben nicht ohne weiteres aus ihrer EDV abru-fen könne, sondern diese einzeln von Hand zusammen stellen und in die vom Berufungsgericht geforderte Form bringen müsse, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der damit verbundene Aufwand abweichend von der Einschätzung des Berufungsgerichts mehr als 20.000 € beträgt.
Ball	Dr. Freilesen	Hermanns
 Dr. Milger
 Dr. Hessel
 Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 08.08.2007 - 1 HKO 641/06 -OLG München, Entscheidung vom 31.07.2008 - 23 U 4536/07 -