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BGH · VIII ZR 233/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 233/97

Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über die von ihm in der Zeit vom 1. Den Wert der Beschwer der Beklagten hat das Berufungsgericht auf unter 60.000 DM festgesetzt. Die Beklagte, die Revision gegen das Berufungsurteil eingelegt hat, beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen. Zur Glaubhaftmachung bezieht sich die Beklagte auf die eidesstattlichen Versicherungen von zwei Mitarbeitern, wonach der für die Erstellung des Buchauszugs erforderliche Aufwand anhand einer durchschnittlichen Provisionsabrechnung ermittelt worden sei. Wie auch die Beklagte nicht verkennt, bemißt sich der Wert der Beschwer (§ 546 Abs. 1 ZPO) im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft - und demgemäß auch eines Buchauszugs nach § 87 c Abs. 2 HGB - im wesentlichen nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (BGHZ 128, 85, 87 ff; Senatsbeschluß vom 1. Hier hat die Beklagte weder dargetan noch glaubhaft gemacht, daß ihr Aufwand zur Erteilung des in Rede stehenden Buchauszugs den Betrag von 60.000 DM übersteigt. die Wiedergabe eines provisionspflichtigen Geschäftsvorfalls handeln, ist mangels jeglicher Erläuterung in der Antragsschrift und den eidesstattlichen Versicherungen nicht nachvollziehbar, warum die Auswertung - selbst bei Heranziehung von Buchungs- und Vertragsunterlagen - jeweils eine Viertelstunde in Anspruch nehmen soll, zu demal es sich im wesentlichen um einige gleichartige, standardisierte Vorgänge handeln dürfte, die einer EDV-mäßigen Bearbeitung zugänglich sind. Vom Ergebnis her gesehen erscheint es im übrigen wenig glaubhaft, daß der Arbeitsaufwand zur Erstellung eines Buchauszugs über die provisionspflichtigen Geschäfte des Klägers während eines Monats mit 160 Arbeitsstunden selbst mehr als einen Monat Arbeitszeit in Anspruch nehmen soll. Die Beklagte selbst hat noch in der Berufungsbegründung unter Beweisantritt vorgetragen, der Kläger habe mit den monatlichen Provisionsabrechnungen "alle Informationen erhalten, die er zur Überprüfung der Provisionsansprüche benötigt, insbesondere die Auftragsbestätigungen bezüglich der vermittelten Verträge, die Kundennamen, die Versicherungsscheine, die Mahnungen, die Kündigungen sowie etwaige Stornogefahrmitteilungen etc.". Hat der Kläger nach dem eigenen Vortrag der Beklagten "damit alle Informationen erhalten, die auch bei der Beklagten vorliegen", dürften sich die zur Erteilung des Buchauszugs erforderlichen Arbeiten darauf beschränken, die bereits vorhandenen Unterlagen nach Maßgabe des Berufungsurteils um bestimmte Angaben zu ergänzen und im übrigen nach den vorgegebenen Kriterien lediglich neu zu ordnen und zusammenzufassen.

Zitierte Normen: § 89b HGB § 546 ZPO § 87c HGB
BuchauszugsdurchschnittlichglaubhaftAufwandErteilungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 233/97
vom 18. Februar 1998 in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist
 am 18. Februar 1998
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer auf einen Betrag über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Kläger, der Handelsvertreter (Versicherungsvertreter) der Beklagten war, macht dieser gegenüber im Wege der Stufenklage einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB geltend. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über die von ihm in der Zeit vom 1. Dezember 1992 bis zu dem 31. Dezember 1993 verdienten Provisionen zu erteilen, wobei der Buchauszug in geordneter Form bezüglich aller Geschäfte, Namen und Anschriften der jeweiligen Kunden, Art, Anzahl und Auftragswert der Vertragsleistung, Datum des Auftrages und der Auftragsbestätigung, alle Angaben über die Auftragsabwicklung, über Rechnungstellung und Zahlung, eventuelle Storni und deren Gründe zu enthalten hat, soweit diese sich aus den Büchern der
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Beklagten ergeben, und wobei der Buchauszug wie folgt zu gliedern ist:
a)	vom Kläger selbst vermittelte Kapitalanlagen,
b)	vom Kläger selbst vermittelte Versicherungsverträ-
ge,
c)	von den dem Kläger unterstellten Handelsvertretern vermittelte Kapitalanlagen,
d)	von den dem Kläger unterstellten Handelsvertretern vermittelte Versicherungen und
e)	Bestandspflegeprovisionen.
Den Wert der Beschwer der Beklagten hat das Berufungsgericht auf unter 60.000 DM festgesetzt.
Die Beklagte, die Revision gegen das Berufungsurteil eingelegt hat, beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen. Zur Begründung trägt sie vor, die Erteilung eines Buchauszuges nach Maßgabe des Urteils erfordere je Provisionsmonat einen Zeitaufwand von 160 Stunden. Bei einem durchschnittlichen Bruttolohn von 40 DM je Arbeitsstunde bedeute dies einen finanziellen Aufwand von 6.400 DM je Monat und von 83.200 DM für den gesamten Zeitraum vom 1. Dezember 1992 bis zu dem 31. Dezember 1993. Zur Glaubhaftmachung bezieht sich die Beklagte auf die eidesstattlichen Versicherungen von zwei Mitarbeitern, wonach der für die Erstellung des Buchauszugs erforderliche Aufwand anhand einer durchschnittlichen Provisionsabrechnung ermittelt worden sei. In dem ausgewählten Monat März 1993 seien 640 Buchungszeilen zu bearbeiten gewesen. Der Zeitaufwand für die Auswertung der Provisionsdaten, der Bu-
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chungsbelege und der Versicherungsunterlagen je Buchung sowie für die Erfassung der Daten auf einem separaten Blatt je Kunde betrage durchschnittlich 15 Minuten je Buchungszeile.
II. Der Antrag, der auf neue, glaubhaft zu machende Tatsachen gestützt werden kann (BGH, Beschluß vom 13. November 1980	- IVa ZR 173/80	= NJW 1981,	579), ist
 nicht begründet.
Wie auch die Beklagte nicht verkennt, bemißt sich der Wert der Beschwer (§ 546 Abs. 1 ZPO) im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft - und demgemäß auch eines Buchauszugs nach § 87 c Abs. 2 HGB - im wesentlichen nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (BGHZ 128, 85, 87 ff; Senatsbeschluß vom 1. April 1992 - VIII ZB 2/92 = WM 1992,	1339	unter	II	1;
Senatsurteil vom 16. Oktober 1996 - VIII ZR 66/96, unveröffentlicht, unter II 1). Hier hat die Beklagte weder dargetan noch glaubhaft gemacht, daß ihr Aufwand zur Erteilung des in Rede stehenden Buchauszugs den Betrag von 60.000 DM übersteigt.
Insbesondere ist weder dargetan noch glaubhaft gemacht, daß der Zeitaufwand je "Buchungszeile" durchschnittlich 15 Minuten beträgt. Weder aus der Antragsschrift der Beklagten noch aus den von ihr vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ihrer Mitarbeiter geht hervor, was Inhalt einer "Buchungszeile" ist. Sollte es sich dabei jeweils um
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die Wiedergabe eines provisionspflichtigen Geschäftsvorfalls handeln, ist mangels jeglicher Erläuterung in der Antragsschrift und den eidesstattlichen Versicherungen nicht nachvollziehbar, warum die Auswertung - selbst bei Heranziehung von Buchungs- und Vertragsunterlagen - jeweils eine Viertelstunde in Anspruch nehmen soll, zu demal es sich im wesentlichen um einige gleichartige, standardisierte Vorgänge handeln dürfte, die einer EDV-mäßigen Bearbeitung zugänglich sind. Kann somit bereits nicht von einer Bearbeitungszeit von 15 Minuten je Buchungszeile ausgegangen werden, ist der weiteren Berechnung ihres Aufwands durch die Beklagte die Grundlage entzogen. Vom Ergebnis her gesehen erscheint es im übrigen wenig glaubhaft, daß der Arbeitsaufwand zur Erstellung eines Buchauszugs über die provisionspflichtigen Geschäfte des Klägers während eines Monats mit 160 Arbeitsstunden selbst mehr als einen Monat Arbeitszeit in Anspruch nehmen soll. Das gilt selbst dann, wenn der Kläger mehrere - wieviele ist nicht vorgetragen - Untervertreter gehabt haben sollte.
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, daß überhaupt noch eine grundlegende Auswertung der Buchungsvorgänge erforderlich ist, um den geforderten Buchauszug zu erstellen. Die Beklagte selbst hat noch in der Berufungsbegründung unter Beweisantritt vorgetragen, der Kläger habe mit den monatlichen Provisionsabrechnungen "alle Informationen erhalten, die er zur Überprüfung der Provisionsansprüche benötigt, insbesondere die Auftragsbestätigungen bezüglich der vermittelten Verträge, die Kundennamen, die Versicherungsscheine, die Mahnungen, die Kündigungen sowie etwaige Stornogefahrmitteilungen etc.". Hat der Kläger nach dem eigenen
 Vortrag der Beklagten "damit alle Informationen erhalten, die auch bei der Beklagten vorliegen", dürften sich die zur Erteilung des Buchauszugs erforderlichen Arbeiten darauf beschränken, die bereits vorhandenen Unterlagen nach Maßgabe des Berufungsurteils um bestimmte Angaben zu ergänzen und im übrigen nach den vorgegebenen Kriterien lediglich neu zu ordnen und zusammenzufassen. Daß der Aufwand hierfür 60.000 DM übersteigt, ist noch weniger einsichtig.
Dr. Deppert	Dr. Beyer	Dr.	Leimert
 Wiechers
Dr. Woist