in dem Rechtsstreit der Firma Deutsche Erz- und Metall-Union GmbH, 3. die Firma Me0 GmbH, L|^BB&llee ■■■ in vertreten durch ihren Geschäftsführer, Kaufmann Manfred Nil Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte II. sz Der VIII• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Wolf, Merz und Dr. Brunotte am 19. Der Rechtsstreit ist, soweit er die Klage gegen den Erstbeklagten Manfred nOB und die Drittbeklagte Firma MflB G®1>H betraf, gemäß § 239 ZPO seit dem 14. Eine Unterbrechung des Rechtsstreits nach §§ 239, 241 Abs. 1 ZPO war zunächst nicht eingetreten, weil zur Zeit des Todes des Erstbeklagten (und damit zugleich bei Wegfall des gesetzlichen Vertreters der Drittbeklagten) noch eine Vertretung durch die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten stattfand (§ 246 Abs. 1 ZPO; vgl. August 1979 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Revision der Klägerin wurde der Rechtsstreit hinsichtlich des Erstbeklagten und der Drittbeklagten Jedoch unterbrochen, weil beide nunmehr in der Revisionsinstanz nicht gemäß § 246 Abs. 1 ZPO vertreten waren (RGZ 155, 224, 226; Senatsurteil vom 4. Das gilt insbesondere auch für die Drittbeklagte, die zur Zeit der Revisionseinlegung der Klägerin noch nicht durch einen anderen Geschäftsführer vertreten war, wie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Handelsregisterauszug und der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts Hardegen vom 7.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 255/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma Deutsche Erz- und Metall-Union GmbH, HBistraßnBI ln HaBBIHw» gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Wilfried Ludwig M( und Anton S| Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr gegen 1. die Erben des nach Erlaß des Berufungsurteils ver-storbener^Caufmanns Manfred N( allee BBH ln 2. ... 3. die Firma Me0 GmbH, L|^BB&llee ■■■ in vertreten durch ihren Geschäftsführer, Kaufmann Manfred Nil Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte B^^und Partner BlflHjj^Bfotraße|P ln l^BBf ' 2 sz Der VIII• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Wolf, Merz und Dr. Brunotte am 19. Dezember 1979 beschlossen: Der Rechtsstreit ist, soweit er die Klage gegen den Erstbeklagten Manfred nOB und die Drittbeklagte Firma MflB G®1>H betraf, gemäß § 239 ZPO seit dem 14. August 1979 unterbrochen. Gründe Der Erstbeklagte Manfred der euch Geschäftsführer der Drittbeklagten war, ist am 0HIHi979 verstorben. Zu diesem Zeitpunkt war das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Köln am 6. Juli 1979 verkündet, Jedoch noch nicht zugestellt. Eine Unterbrechung des Rechtsstreits nach §§ 239, 241 Abs. 1 ZPO war zunächst nicht eingetreten, weil zur Zeit des Todes des Erstbeklagten (und damit zugleich bei Wegfall des gesetzlichen Vertreters der Drittbeklagten) noch eine Vertretung durch die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten stattfand (§ 246 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu RGZ 71, 155; BGHZ 2, 227, 229). Mit Einlegung der am 14. August 1979 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Revision der Klägerin wurde der Rechtsstreit hinsichtlich des Erstbeklagten und der Drittbeklagten Jedoch unterbrochen, weil beide nunmehr in der Revisionsinstanz nicht gemäß § 246 Abs. 1 ZPO vertreten waren (RGZ 155, 224, 226; Senatsurteil vom 4. Juni 1957 - VIII ZR 68/56 = WM 1957, 975, 976, insoweit in LM GmbHG § 74 Nr. 1 nicht abgedruckt; BGH Beschluß vom 30. Juni 1972 - I ZR 73/72 - unveröffentlicht; Baumbach/Lauter-bach/Hartmann, ZPO, 37. Aufl. § 246 Anm. 2 A; Stein/Jonas/Schönke/Pohle, ZPO, 19. Aufl. § 246 Anm. II 1; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl. § 127 I, 1; nicht ganz eindeutig Zöller/ Stephan, ZPO, 12. Aufl. § 246 Anm. 2; a.A. Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. § 246 Anm. B II b). Das gilt insbesondere auch für die Drittbeklagte, die zur Zeit der Revisionseinlegung der Klägerin noch nicht durch einen anderen Geschäftsführer vertreten war, wie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Handelsregisterauszug und der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts Hardegen vom 7. Dezember 1979 (GA Bl. 26 und 28) ergibt. Einer Aussetzung des Rechtsstreits bedurfte es daher nicht. Braxmaier Dr. Brunotte