das Grundstück V/e^mstraße IB~B:> ein Trümmergrundstück3 v;elches den Kaufleuten G^HIB un(^ als Miteigentümern je zur Hälfte gehörte "zu dem Kauf an"» Der Kaufpreis ist in dem Angebot mit l5o ooo DM angegeben* Es fanden sodann Besprechungen zwischen dem Klägera dem Miteigentümer MB und dem Angestellten LcBfc der Beklagten statt* Am 80 Juli 1958 antwortete die "Niederlassung der Be- Der Kläger beansprucht von der Beklagten für den Nachweis des Grundstücks We^J^straße zur Errichtung einer Tankstelle einen Maklerlohn in Höhe von 21 000 DM, Davon hat er im ersten Rechtszug einen Teilbetrag von 1 loo DM eingeklagt, den ihm das Landgericht zuerkannt hat. Zum Abschluß eines Maklervertrages und zur Ursächlichkeit der Tätigkeit des Klägers für das Zustandekommen des Pacht Vertrages vom l6, April 1958» Dazu stellt es fest; die Beklagte7sei durch ihren Angestellten Lo^|^ an den Kläger mit der Anfrage herangetreten; ob er Grundstücke zur Errichtung einer Tankstelle an der Hand habe (BU 9/lc)^ In dem Schreiben der Beklagten vorn 8«, Juli 195?'.erblickt es die Annahme des in dem Schrei- lo Kein Anhalt besteht dafür, daß das Berufungsgericht I den Unterschied zwischen dem Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zu dem Abschluß eines Vertrages und einem solchen für die Vermittlung des Abschlusses des Vertrages selbst verkannt haben könnte* Es hat vielmehr gerade festgestellt, daß sich der Mäklervertrag nur auf den Nachweis der Gelegenheit zu dem Abschluß habe beziehen sollen. Es verwendet zwar nicht den Ausdruck "Nachweis der Gelegenheit zu dem Abschluß"o Dem Zusammenhang seiner Entscheidungsgrunde ist aber zu entnehmen, daß es nichts anderes meint, wenn es von "Nachweis" spricht0 Dies ergibt sich bereits aus seiner einleitenden Feststellung, es werde als erwiesen erachtet, daß die Beklagte dem Kläger für den (gemeint den bloßen) Nachweis eines Grundstücks zur Errichtung einer Tankstelle die Zahlung eines Maklerlohnes versprochen habe (BU 9)0 Es wird noch weiter verdeutlicht durch seine abschließende Feststellung, es sei bereits bei den ersten Verhandlungen davon gesprochen worden, der Beklagten könne die Möglichkeit der Errichtung einer Tankstelle auch in der Weise "nachgewiesen" werden, daß das Grundstück (unter Gewährung einer Kredithilfe der Beklagten) wiederaufgebaut und an sie verpachtet werde, die Tätigkeit des Klägers sei für den tatsächlich (in dieser Form) abgeschlossenen Vertrag ursächlich gewesen (BU 19)» abzuwartenob .sein Nachweis zu dem Abschluß eines Vertrages führte« Die Aktennotiz des Klägers vom L,ra Oktober 19573 nach der er sich entsprechend verhielt; spricht daher nicht gegen ihn, wie die Revision meint. *+■■» Ohne Bedeutung ist, daß das Berufungsgericht (auf Seite 15 meines Urteils) der Meinung Ausdruck gibt, auch Lohse habe bekundet, bei den Besprechungen zwischen ihm und ciojn Kläger sei - ausdrücklich - davon die Rede gewesen. der Kläger und G^f^^ auch von Verpachtung ge sprechen« Er hat aber als Zeuge immer betont; er habe schon bei der ersten Besprechung; die er im Aufträge der Beklagten mit dem Kläger hatte und die zu dem Angebot des Klägers vom 26., Juni 1957 führte5 erklärt, die Beklagte sei sowohl an einem Kauf wie an einer Pacht von Grundstücken interessiert« Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum nichts daraus hergeleitet, daß in dem Gezeichneten Schrei- ben des Klägers nur von "Kauf" gesprochen ist, zu demal die darin angebotenen Grundstücke ausdrücklich als "geeignet zur Errichtung einer Tankstelle" bezeichnet worden sind und es der Beklagten, wie das Berufungsgericht feststellt, von vornherein gleichgültig gewesen ist5 ob sie ihre Tankstelle als Eigentumerin errichtete oder als Pächterin die Errichtung ermöglichte (BU 15)0 Der gerügte Verstoß gegen § 286 ZPO liegt danach nicht vor« 5o Zutreffend ist, daß der Kläger, worauf die Revision verweist, in seinem Schriftsatz vom 2b0 Juni i960 S« b (nur) vorgetragen hatte, bei den Verhandlungen zwischen Lo^^und G^m^m seien diese Herren, die von ihm zusammengeführt worden seien, auf den Gedanken gekommen, das Grundstück, statt es zu verkaufen, mittels einer Kredithilfe der Beklagten wieder aufzubauen, ein Vortrag, über den das Berufungsgericht gemäß BeweisboSchluß vom 19° Juli i960 Beweiserhebung angeordnet hat« Dadurch war der Kläger Jedoch nicht gehindert, in Abänderung des erwähnten Vorbringen im Schriftsatz vom 12« Januar 19ol nunmehr Beweis dafür das Berufungsgericht habe zwar die Ursächlichkeit zwischen dem Grundstücksnachweis des Klägers laut Schreiben vom 26, Juni 1957 und dem Pachtvertrag vom l6o April 1958 "offenbar für gegeben erachtet"; es jedoch verabsäumt; "auch nur mit einem einzigen Wort eine diesbezügliche Feststellung zu treffen" a) Die Erwägungen des Berufungsgerichts auf Seite ?.> ff seines Urteils beschäftigen sich entgegen der Auffassung der Revision nicht ausschließlich mit dem ‘'Inhalt“ des Mäkler-Vertrages, sondern insbesondere damit; was der Klager sonst mit den Beteiligten besprochen hat. Auf Seite 19 des Urteils wird vom Berufungsgericht alsdann aus den vorher getroffenen Feststellungen der Schluß gezogen, die Nachv/eiStätigkeit des Klägers sei iur den (endgültigen) Abschluß des Vertrages vom 16-, April 1958 ursächlich gewesen«, Dabei hat es zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen; daß es dies im Sinne einer Mitursächlichkeit , die zur Begründung des Anspruchs genügt, gemeint hat«. Die Revision kann sich auch nicht für ihre Auffassung, der Kläger habe einen Maklerlohn nicht verdient, aff Io GeuffArch Bei • r/h Nr. 133 abgedruckte Urteil des Molchs Berichts berufen; denn in dieser Entscheidung ist nur ausgesprochen, der ursächliche Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Mäklers und dem Geschäftsabschluß genüge dann nicht für sich allein zur Begründung seines Anspruchs auf den Maklerlohn, wenn dieser ihm für die Vermittlung von Geschäften versprochen war« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dem Kläger hier jedoch ein Lohn für den bloßen Nachweis der Gelegenheit zu dem Abschluß eines Vertrages über ein Grundstück zwecks Einrichtung einer Tankstelle zugesagt * I0 Im Anschluß an seine Feststellung, der Maklervertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten sei unmittelbar über deren Niederlassung in zustandegekommen, bemerkt das Berufungsgericht5 es sei für die Rechtswirksamkeit des Vertrages sonach ohne Einfluss, wenn der Kläger dem Angestellten Lo^fc der Beklagten die Hälfte der von der Beklagten zu zahlenden Provision versprochen haben sollte, da Lo^| - nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten wie auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - nicht befugt gewesen sei? den Maklervertrag oder gar den Hauptvertrag abzuschließen« Daran knüpft es noch die Bemerkung, daß LoH^ ^|es etwa in schuldhaftem Zusammenwirken mit dem Kläger unterlassen habe, seiner Geschäftsherrin (der Beklagten) von der Erklärung des Klägers, er werde eine Provision fordern, Kenntnis zu geben und sich demzufolge der Kläger auf diese Der Revision ist zu irui' 2o Es ist ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts, daß es angesichts dieses Parteivortrages weder ausreichend geprüft hat, ob der Maklervertrag schon als solcher nichtig war, noch, ob der Kläger einen ihm an sich zustehenden Anspruch auf Mäklerlohn verwirkt hat«, on Teilung der Provision versprochen sein soll, ist unerheblich, v;enn dieses Versprechen den Sinn hatte , zu Gunsten des Klägers zu beeinflussen, Fs kommt auch nicht darauf an- daß Loff^ worauf os das Berufungsgericht in erster Reihe abstelltweder Vollmacht zu dem. § Anm«, 1 mit Nachweisen)» Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung im wesentlichen angeschlossen (BGHZ 36, 3R3)* Die in dieser Entscheidung vorgenommene Einschränkung, die Verwirkung des Provisionsanspruchs trete nur bei einem treuwidrigen Verhalten ein, das auf Vorsatz oder grober Leichtfertigkeit beruhe, ist für den hier zu entscheidenden Fall unerheblich, in dem es sich nach der Unterstell lung des Berufungsgerichts um einen Bestechungsversuch (vgl* dazu RGJ'W 1913, 6äl) handelt, der von dem Kläger vorsätzlich begangen ist«. Zur Höhe des Anspruchs, Ueil das Berufungsurteil in vollem Umfange aufzuheben ist, braucht auf die Angriffe der Revision nicht eingegangen zu werden, die sich gegen die Höhe des dem Kläger zuerkannten 3etrages richten, insbesondere, soweit von ihr in Zweifel gezogen v/ird, daß der Kläger überhaupt eine sogo Finanziorungsprovision beanspruchen kann.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlungs nein 2233 072 BGB §§ 138 Ab, 65U Bietet ein Makler einem Angestellten seines Auftraggebers an, die ihm demnächst zu zahlende Mäklervergütung mit ihm zu teilen, so kann das zu einer Nichtigkeit des Maklervertrages oder dazu führen, daß der Makler seinen Vergütungs-anspruch verwirkt*« BGH, Urto v, llo Juli 1962 - VIII ZR 233/61 - OLG Frankfurt (Main) LG Frankfurt (Main) VIII ZR_233/61 Verkündet am 11' Juli 1962 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m warnen q e s Volk e s In dem Rechtsstreit Gesellschaft mit beschränkter Straße der Firma Dj Haftung in F<______________________________ vertreten durch ihre uescnaftsf(ihrer Heinz L( und Erwin beide in Beklagten und Revisionsklägerin9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» - gegen den Makler Hans H0 in k^m^straße f9 Kläger und Revisionsbeklagten9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2» Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Gelhaar5 Artl, Dr* Dorschei9 Dr* Mezger und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des k-* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 7* Februar 196-1 aufgehoben* Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen9 dem auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revision übertragen wird* Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Makler* klagte Grundstücke suchte3 ton- Mit Schreiben vom ,56„ Er hatte erfahren, daß die 3e-um darauf Tankstellen zu errich-Juni 1957-j gerichtet an die Be- klagte; Niederlassung E^BflBHIliv 2cHd:. von Herrn L "Betr*: Geeignetes Grundstück zur Errichtung * einer Tankstel-le"9 bot er "unter Bezugnahme auf das geführte Telefongespräch" uoo? das Grundstück V/e^mstraße IB~B:> ein Trümmergrundstück3 v;elches den Kaufleuten G^HIB un(^ als Miteigentümern je zur Hälfte gehörte "zu dem Kauf an"» Der Kaufpreis ist in dem Angebot mit l5o ooo DM angegeben* Es fanden sodann Besprechungen zwischen dem Klägera dem Miteigentümer MB und dem Angestellten LcBfc der Beklagten statt* Am 80 Juli 1958 antwortete die "Niederlassung der Be- klagten dem Kläger: "Beti’o Grundstücksangebot zur Errichtung einer Tankstelle 0000 Wir danken Ihnen für den Nachweis der beiden in Ihrem obigen Schreiben erwähnten Grundstückeo An Ihrem Grundstücksangebot HHHB? WeflBH straße QOOo sind wir9 wie Sie bereits durch Herrn LdJB erfahren haben9 interessiert und Herr Lo^B hat sich bereits mit Ihnen in Verbindung gesetzt wegen der näheren Einzelheiten * **»" Am Io* April 1958 schlossen GBBBBun® Ajj mit der Beklagten einen - zunächst bis zu dem 31* Dezember 19Ö3 laufenden - "Pachtvertrag" ab* Danach verpachteten sie im Erdge- schoss des von ihnen auf ihrem Grundstück zu errichtenden und inzv/ischen aufgebauten mehre e schoss iß en Wohn-- und Geschäftshauses Räume und weitere Grundstücksflächen an die Beklagte zu dem Betrieb einer Tankstelle für einen monatlichen Pachtzins von 2 oco iM0 Auf diesen Zins mußte die Beklagte eine - als Darlehen verzinsliche - Pachtvorauszahiung in Hö he von 360 000 DM leisten» Außerdem hatte sie einen verlorenen Baukostenzuschuss von 3° 000 DM zu zahlen. Für den Abschluß dieses Vertrages zahlte die Beklagte einem anderen Makler eine Vermittlerprovision von 2o coo DM Sie behielt sich deren Rückforderung für den Fall vor, daß sie dem Kläger eine Gebühr zahlen müßte» Der Kläger beansprucht von der Beklagten für den Nachweis des Grundstücks We^J^straße zur Errichtung einer Tankstelle einen Maklerlohn in Höhe von 21 000 DM, Davon hat er im ersten Rechtszug einen Teilbetrag von 1 loo DM eingeklagt, den ihm das Landgericht zuerkannt hat. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos» Auf die Anschlußberufung des Klägers wurde sie zur Zahlung weiterer 19 9oo DM verurteilte» Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger be antragt, erstrebt die Beklagte die Abv/eisung der Klage.» Entscheidungsgründe: A Zum Abschluß eines Maklervertrages und zur Ursächlichkeit der Tätigkeit des Klägers für das Zustandekommen des Pacht Vertrages vom l6, April 1958» I: Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an.; haß die. Beliebte dem Kläger für den Nachweis eines Grundstücks zur Erricntung einer Tankstelle, sei es durch Kaut oder raent des Grundbesitzes.; auch unter Gewährung einer finanziellen Wiederaufbauhilfe* die Zahlung eines Maklerlohnes versprochen hat (B13 9)-. Dazu stellt es fest; die Beklagte7sei durch ihren Angestellten Lo^|^ an den Kläger mit der Anfrage herangetreten; ob er Grundstücke zur Errichtung einer Tankstelle an der Hand habe (BU 9/lc)^ In dem Schreiben der Beklagten vorn 8«, Juli 195?'.erblickt es die Annahme des in dem Schrei- ben des Klägers vom 260 Juni 1957 und den Besprechungen mit liegenden Angebots des Klägers auf Abschluß eines Maklervertrages (BU lo)* Es geht davon aus, der Kläger habe bereits bei den ersten grundlegenden Unterredungen mit und dem Miteigentümer darauf aufmerksam gemacht, der Beklagten könne die Möglichkeit der Errichtung einer Tankstelle auch in der Weise nachgevriesen werden, daß das Grundstück unter Gewährung einer Kredithilfe der Beklagten von den Miteigentümern wiederaufgebaut und dann zu dem Teil an die Beklagte verpachtet werde (BU 15, 19) <> Es stellt ferner fest, es sei von Anfang an davon die Bede gewesen«, die Beklagte sei auch bereit, unter Gewährung einer Mietvorauszahlung und eines Baukostenzuschusses ein Grundstück zur Errichtung einer Tankstelle zu pachten, wie es später auch durch den Vertrag vom l6o April 1958 tatsächlich geschehen sei (BU 17)0 Es sieht auch als erwiesen an, amm ^aue m von dem oben festgestellten Inhalt der Gespräche alsbald unterrichtet (BU 17/18), und stellt abschließend fest, die Tätigkeit des Klägers sei für den späteren Vertrag vom l6c April 1958 ursächlich gewesen. Angesichts dieser •r j clvfcc unterl icg tatsächlichen Feststellungen seine Auffassung, es sei ein des Beru- lervertrag abgeschlossen, aus deni der Kläger grimasav.,--. ■ ich einen Anspruch gegen die Beklagte auf einen Maklerlohn nach §§ 65K5 653 BC-3 erworben habe,. v;eil der Vertrag von 16 - liprii 1958 (auch) infolge seines Nachweises zustandegekommen sei5 keinen rechtlichen Bedenken.-. Soweit sich die Angriffe der He, vision dagegen richten, können sie keinen Erfolg haben. lo Kein Anhalt besteht dafür, daß das Berufungsgericht I den Unterschied zwischen dem Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zu dem Abschluß eines Vertrages und einem solchen für die Vermittlung des Abschlusses des Vertrages selbst verkannt haben könnte* Es hat vielmehr gerade festgestellt, daß sich der Mäklervertrag nur auf den Nachweis der Gelegenheit zu dem Abschluß habe beziehen sollen. Es verwendet zwar nicht den Ausdruck "Nachweis der Gelegenheit zu dem Abschluß"o Dem Zusammenhang seiner Entscheidungsgrunde ist aber zu entnehmen, daß es nichts anderes meint, wenn es von "Nachweis" spricht0 Dies ergibt sich bereits aus seiner einleitenden Feststellung, es werde als erwiesen erachtet, daß die Beklagte dem Kläger für den (gemeint den bloßen) Nachweis eines Grundstücks zur Errichtung einer Tankstelle die Zahlung eines Maklerlohnes versprochen habe (BU 9)0 Es wird noch weiter verdeutlicht durch seine abschließende Feststellung, es sei bereits bei den ersten Verhandlungen davon gesprochen worden, der Beklagten könne die Möglichkeit der Errichtung einer Tankstelle auch in der Weise "nachgewiesen" werden, daß das Grundstück (unter Gewährung einer Kredithilfe der Beklagten) wiederaufgebaut und an sie verpachtet werde, die Tätigkeit des Klägers sei für den tatsächlich (in dieser Form) abgeschlossenen Vertrag ursächlich gewesen (BU 19)» .2, War der Klager aber sog - Nachweismaklor, dann konnte er sich, nachdem er die Beklagte auf das Grundstück hinge-v.'iesenj sie auch zusätzlich noch mit dem Miteigentümer GflHMI zusammengebracht hatte.; der seinerseits v/ieder nach« den Feststellungen des Berufungsgerichts den anderen Miteigentümer alsbald von den Vorschlägen unterrichtete (BTJ 17) -.darauf beschranken.; abzuwartenob .sein Nachweis zu dem Abschluß eines Vertrages führte« Die Aktennotiz des Klägers vom L,ra Oktober 19573 nach der er sich entsprechend verhielt; spricht daher nicht gegen ihn, wie die Revision meint. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Klager weder Verhandlungen zwischen den Parteien führen woll te noch zu führen verpflichtet war, ist unerheblich; daß er sie nicht geführt hat. 3« Fehl geht die Auffassung der Revision; es seien, sowei es sich um eine Finanzierung handele; die Bestimmungen über Handelsmäkler (§ 93 ff HGB) anwendbar» Nach ausdrücklicher Vorschrift (§93 Abs, ^ HGB) finden auf die Vermittlung von Verträgen anderer als der im § 93 Abs, 1 HGB bezeichneten Geschäfte; insbesondere auf die Vermittlung von Geschäften über unbewegliche Sachen; auch wenn die Vermittlung durch einen Handolsmäkler erfolgt, die Vorschriften der §§ 93 ff HG3 gerade keine Anwendung, Ein Pachtvertrag über ein Grundstück ist auch aann3 wenn er mit einer Finanzierung verbunden ist, kein Geschäft im Sinne des § 93 Abs, 1 HGB, Alle Rügen der Revision, die sich damit befassen; das Berufungsgericht habe §§ 93 ff HGB verletzt, gehen danach ins Leere, *+■■» Ohne Bedeutung ist, daß das Berufungsgericht (auf Seite 15 meines Urteils) der Meinung Ausdruck gibt, auch Lohse habe bekundet, bei den Besprechungen zwischen ihm und ciojn Kläger sei - ausdrücklich - davon die Rede gewesen. die Beklagte habe auch ein Interesse daran, "das" Grundstück zu pachten. Es ist allerdings richtig; daß , vo- rauf die Revision verv/eist* bei seinen -wiederholten Vernehmungen bestritten hatte.; es sei nach Erhalt des Schreibens vom 2c5 Juni 1957 bei den Unterredungen zwischen ihm.; der Kläger und G^f^^ auch von Verpachtung ge sprechen« Er hat aber als Zeuge immer betont; er habe schon bei der ersten Besprechung; die er im Aufträge der Beklagten mit dem Kläger hatte und die zu dem Angebot des Klägers vom 26., Juni 1957 führte5 erklärt, die Beklagte sei sowohl an einem Kauf wie an einer Pacht von Grundstücken interessiert« Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum nichts daraus hergeleitet, daß in dem Gezeichneten Schrei- ben des Klägers nur von "Kauf" gesprochen ist, zu demal die darin angebotenen Grundstücke ausdrücklich als "geeignet zur Errichtung einer Tankstelle" bezeichnet worden sind und es der Beklagten, wie das Berufungsgericht feststellt, von vornherein gleichgültig gewesen ist5 ob sie ihre Tankstelle als Eigentumerin errichtete oder als Pächterin die Errichtung ermöglichte (BU 15)0 Der gerügte Verstoß gegen § 286 ZPO liegt danach nicht vor« 5o Zutreffend ist, daß der Kläger, worauf die Revision verweist, in seinem Schriftsatz vom 2b0 Juni i960 S« b (nur) vorgetragen hatte, bei den Verhandlungen zwischen Lo^^und G^m^m seien diese Herren, die von ihm zusammengeführt worden seien, auf den Gedanken gekommen, das Grundstück, statt es zu verkaufen, mittels einer Kredithilfe der Beklagten wieder aufzubauen, ein Vortrag, über den das Berufungsgericht gemäß BeweisboSchluß vom 19° Juli i960 Beweiserhebung angeordnet hat« Dadurch war der Kläger Jedoch nicht gehindert, in Abänderung des erwähnten Vorbringen im Schriftsatz vom 12« Januar 19ol nunmehr Beweis dafür I ff I i ■ •nzutre ten; er selbst; hebe diesen Vorschlag den; Mi teigen -j-rifr:er gemacht, und ihn dadurch erst auf diesen Cs- dunV.cn Gebracht.. In dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 2h-. Juni i960 ist jedenfalls kein Geständnis eines ab reichenden Sachverhaltes zu erblicken; zu demal das "neue Vorbringen" weitgehend mit seinem Vortrag in den Schriftsätzen vom 12.. Februar i960 (mit Beweisantritt: Zeuge K^H) und 25» Februar i960 3» 2 übereinstimmte3 Nach der Vernehmung dieses Zeugen in der letzten mündlichen Verhandlung lag es im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht5 wenn es auf Grund der Aussage dieses "an dem Ausgang des Rechtsstreits in keiner Weise interessierten" und deshalb von ihm für glaubwürdig gehaltenen Zeugen die Feststellung getroffen hat3 der Kläger habe die Beteiligten auf die Möglichkeit hingewiesen9 den Eigentümern gmm Zwecke des Wiederaufbaus eine Kredithilfe zu gewähren und mit diesen einen Pachtvertrag zur Errichtung einer Tankstelle nach Bebauung des Grundstücks abzuschließen (BU 15/ l6)s Daraus konnte es wiederum die Folgerung ziehen; der Nachweis des Klägers habe sich auf die Gelegenheit zu dem Abschluß gerade auch eines solchen Vertrages2 wie er später zustandegekommen ist9 bezogen und sei im Ergebnis dafür auch (mindestens mit=)ursächlich gewesen„ Eine andere Frage ist; ob der Kläger allein deswegen eine besondere "Finanzierungsprovision" in Höhe von 5 % fordern kann» Sie braucht hier schon deshalb nicht erörtert zu werden9 weil das Berufungsurteil ohnehin aus anderen Gründen aufgehoben werden muß0 6= Unbegründet ist vre it er die Rüge der Revision.; das Berufungsgericht habe zwar die Ursächlichkeit zwischen dem Grundstücksnachweis des Klägers laut Schreiben vom 26, Juni 1957 und dem Pachtvertrag vom l6o April 1958 "offenbar für gegeben erachtet"; es jedoch verabsäumt; "auch nur mit einem einzigen Wort eine diesbezügliche Feststellung zu treffen" und habe deshalb § bäl Nr , 7 2P0 verletzt') a) Die Erwägungen des Berufungsgerichts auf Seite ?.> ff seines Urteils beschäftigen sich entgegen der Auffassung der Revision nicht ausschließlich mit dem ‘'Inhalt“ des Mäkler-Vertrages, sondern insbesondere damit; was der Klager sonst mit den Beteiligten besprochen hat. Auf Seite 19 des Urteils wird vom Berufungsgericht alsdann aus den vorher getroffenen Feststellungen der Schluß gezogen, die Nachv/eiStätigkeit des Klägers sei iur den (endgültigen) Abschluß des Vertrages vom 16-, April 1958 ursächlich gewesen«, Dabei hat es zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen; daß es dies im Sinne einer Mitursächlichkeit , die zur Begründung des Anspruchs genügt, gemeint hat«. Letzteres ist jedoch dem Zusammenhang seines Urteils zu entnehmen., Daß der Kläger nämlich bei den entscheidenden AbSchlußVerhandlungen nicht mitgewirkt hatte und als bloßer Nachv/eismäkler auch nicht mitzuwirken brauchte, war nicht im Streit, und es kam von vornherein entscheidend nur darauf an ob trotz der Tätigkeit des Maklers (und seiner Helfer) der den Vertrag abschließend vermittelt hat, der (ursprüngliche) Nachweis des Klägers als noch mitursächlich für das Zustandekommen angesehen werden konnte« Das hat das Berufungsgericht aus tatrichterlichen Erwägungen bejaht. Dabei hat es - entgegen der Auffassung der Revision - auch die Aussagen der Zeugen Bu( Br! und RI sowie gewürdigt (BU 18, 19)o Es brauchte auch nicht davon auszugehen, diese Zeugen, insbesondere die drei erstgenannten, hätten sämtlich “gelogen“, wie die Revision meint«, Es hat im übrigen diesen “am Ausgang des Rechtsstreits interessierten Zeugen“ (BU 19) weniger Glauben geschenkt als dem “völlig unbeteiligten“ Zeugen (BU l6)0 - \ J Die Revision kann sich auch nicht für ihre Auffassung, der Kläger habe einen Maklerlohn nicht verdient, aff Io GeuffArch Bei • r/h Nr. 133 abgedruckte Urteil des Molchs Berichts berufen; denn in dieser Entscheidung ist nur ausgesprochen, der ursächliche Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Mäklers und dem Geschäftsabschluß genüge dann nicht für sich allein zur Begründung seines Anspruchs auf den Maklerlohn, wenn dieser ihm für die Vermittlung von Geschäften versprochen war« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dem Kläger hier jedoch ein Lohn für den bloßen Nachweis der Gelegenheit zu dem Abschluß eines Vertrages über ein Grundstück zwecks Einrichtung einer Tankstelle zugesagt * 3 Zur Nichtigkeit des Maklervertrages und zur Verwirkung des Anspruchs auf Maklerlohn« I0 Im Anschluß an seine Feststellung, der Maklervertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten sei unmittelbar über deren Niederlassung in zustandegekommen, bemerkt das Berufungsgericht5 es sei für die Rechtswirksamkeit des Vertrages sonach ohne Einfluss, wenn der Kläger dem Angestellten Lo^fc der Beklagten die Hälfte der von der Beklagten zu zahlenden Provision versprochen haben sollte, da Lo^| - nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten wie auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - nicht befugt gewesen sei? den Maklervertrag oder gar den Hauptvertrag abzuschließen« Daran knüpft es noch die Bemerkung, daß LoH^ ^|es etwa in schuldhaftem Zusammenwirken mit dem Kläger unterlassen habe, seiner Geschäftsherrin (der Beklagten) von der Erklärung des Klägers, er werde eine Provision fordern, Kenntnis zu geben und sich demzufolge der Kläger auf diese Der Revision ist zu irui' gerieht mit diesen Ausführungen dem Vorbringen ten in den Tatsachenrechtszügen nicht gerecht g -(tz. 7» CI pt) 1st: Der Angestellte der Beklagten Lo^| hatte im ersten Rechtszug bekundet (Protokoll vom 6* Januar 1959 31» 1 A*), der Kläger habe ihm die Hälfte der ihm von der Beklagten zu zahlenden Provision versprochen* Diese Aussage hat sich die Beklagte erkennbar als ihren Sachvortrag zu eigen gemacht und in der Berufungsbegründung vom lo* September 1959 3, 6 von einem "Bestechungsangebot" gesprochen, das den ganzen Maklervertrag nichtig gemacht habe, die Beklagte jedenfalls berechtige; von dem Vertrage aus wichtigem Grunde zurückzutreten, was sie hiermit notfalls ausdrücklich tue., 2o Es ist ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts, daß es angesichts dieses Parteivortrages weder ausreichend geprüft hat, ob der Maklervertrag schon als solcher nichtig war, noch, ob der Kläger einen ihm an sich zustehenden Anspruch auf Mäklerlohn verwirkt hat«, a) Sowohl das Reichsgericht (vglo RGZ 136, 359; l6l, 2295 233) wie der Bundesgerichtshof (Urto v. 26 0 März 1962 - II ZR l5l/6o - NJW 1962, 1099)5 haben die Auffassung vertreten, daß Zuwendungen an Angestellte der Gegenpartei, um eine Bevorzugung beim Abschluß von Verträgen zu erzielen, gegen die einfachsten und grundlegenden Sätze des geschäftlichen Anstandes und kaufmännisch guter Sitte verstoßen * Ein derart zustandegekemmener Vertrag ksnnji wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig sein. Daß hier ein Schmiergeld noch nicht gezahlt; sondern nur dom Angestellten in Oostalt der Zusage einer dem- nächst!;.: on Teilung der Provision versprochen sein soll, ist unerheblich, v;enn dieses Versprechen den Sinn hatte , zu Gunsten des Klägers zu beeinflussen, Fs kommt auch nicht darauf an- daß Loff^ worauf os das Berufungsgericht in erster Reihe abstelltweder Vollmacht zu dem. Abschluß des Mai. '-iervertrages noch zu dem des Hauptvertragcs hatte«, Der Kläger hat ihn einmal nach seinem eigenen Vortrag als weitgehend bevollmächtigt angesehen, und es spricht viel dafür, daß er ihm gerade deshalb das angebliche Bestechungsangebot gemacht hat» Außerdem war h<4H| nach seiner Bekundung damals der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten für die "Acquisition1* von Grundstückeno Sr hatte mindestens Auftrag zu Besprechungen^ über diese mußte er die bevollmächtigten Vertreter der Beklagten unterrichten, und es liegt nahe, daß er diese, wenn der Kläger ihnen das Bestechungsangebot gemacht haben sollte0 dahin beeinflußt hat, mit dem Kläger den Vertrag abzuschließor b) Außerdem hat schon das Reichsgericht angenommen, der Maklerlohn könne entsprechend dem Grundgedanken der §§ 2*+2j 6'5b BGB dann verwirkt sein, wenn der Maider unter vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Treue- und Sorgfaltspflichten den Interessen seines Auftraggebers in wesentlicher Weise zuwiderhandele (RGZ 113, 26*+, 269; BGB RGRK 11«, Aufl* § Anm«, 1 mit Nachweisen)» Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung im wesentlichen angeschlossen (BGHZ 36, 3R3)* Die in dieser Entscheidung vorgenommene Einschränkung, die Verwirkung des Provisionsanspruchs trete nur bei einem treuwidrigen Verhalten ein, das auf Vorsatz oder grober Leichtfertigkeit beruhe, ist für den hier zu entscheidenden Fall unerheblich, in dem es sich nach der Unterstell lung des Berufungsgerichts um einen Bestechungsversuch (vgl* dazu RGJ'W 1913, 6äl) handelt, der von dem Kläger vorsätzlich begangen ist«. Ein solches Verhalten eines Maklers kann dahin /Ai werlen .so-in, Gaß er eich eine.'-. Anspruchs auf Maklerlohn unwürdig erwiesen hat, worauf im Ergebnis die Yerv.'irhung dieses Anspruchs abzusteilen ist (BGHZ aaG S, 3A7), und zwar, ohne daß es eines Nachweises bedarf, daß dem Auftraggeber Überhaupt ein Schade entstanden ist (BGH aaG)„ IIIo Die oben (zu Ha und b) aufgezeigten Hechtsfehler des Berufungsgerichts zv/ingen zur Aufhebung des angefochte ne-n Urteils und zur ZurUckverweisung der Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht: denn dieses hat den 3estechungsversuch nur unterstellt, nicht tatsächlich festgestellt0 Auch sonst fehlt es insoweit an einer näheren Aufklärung des Sachverhalts, so daß das. Kevi-sionsgericht nicht abschließend entscheiden kann* Den Parteien bleibt es überlassen, ihr Vorbringen dazu in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu ergänzen- Zur Höhe des Anspruchs, Ueil das Berufungsurteil in vollem Umfange aufzuheben ist, braucht auf die Angriffe der Revision nicht eingegangen zu werden, die sich gegen die Höhe des dem Kläger zuerkannten 3etrages richten, insbesondere, soweit von ihr in Zweifel gezogen v/ird, daß der Kläger überhaupt eine sogo Finanziorungsprovision beanspruchen kann. Die Beklagten mögen ihre Einwendungen hierzu im neuen B e r u f un g s; / e r f a h r e n w i e d e r h o 1 e n« Dem Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen.; weil sie von der Endentscheidung in der Sache selbst abhängto Dr0 Gelhaar Artl Dr„ Dorschei Dr«, Mezger Mormann