Zivilsenats des Oberlandesgeric^ts in BUsseldorf vom 19* März 1959 wird al^ unzulässig verworfen, Bie Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last, Von Rechts wegen Nach Beendigung des Vertreterverhältnisses hat die Klägerin Klage auf Herausgabe von ursprünglich 17 Waschmaschinen und sonstigem Haushaltsgerät erhoben. Das Landgericht hat, nachdem die Klage sich zu dem Teil erledigt hat'te, den Beklagten zur Herausgabe von 14 Waschmaschinen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat dann durch Schlußurteil die Klage auf Herausgabe von 2 Waschmaschinen abgewiesen und den Beklagten zur Herausgabe von 3 Waschmaschinen des Mcdolls 0321 und 5 Waschmaschinen des Modells 0354 verurteilt. Der Beklagte hat gegen das Schlußurteil Revision eingelegt und erstrebt nach der schriftlichen Revisionsbegründung die Abweisung der Klage in vollem Umfange. Beklagte hat gegen das Schlußurteil des Berufungsgerichts zwar dem Wortlaut nach das Rechtsmittel der Revision ohne Einschränkung eingeiegt. hin verstanden werden kann, er greife das Urteil an, soweit es zu seinen’Ungunsten ergangen ist, daß das Rechtsmittel sich aber nicht etwa auch insoweit gegen die Entscheidung richtet, als die Klage auf Herausgabe von 2 Waschmaschinen abgewiesen worden ist; denn durch die Abweisung ist der Beklagte nicht beschwert« könnte dadurch, daß der Beklagte alsdann in offensichtlich unbegründeter Y/eise Revision auch insoweit eingelegt hätte, als zu seinen Gunsten erkannt ist, die Revisionssumme nicht künstlich hergestellt werden (BGH Urteil vom 29. Januar 1958 vorgetragen hat, und sich auch aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 16.
VIII ZR 233/59 Verkündet am 7«Dezember I960 Hof f mei st er,Just i zangest eilt er als Urkundsbeamter der G e schüft sst eile :ÖS2 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Handelsvertreters Friedhelm H IV !■■■■■■■■§, HiBfetraßel m Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt l)r.m|- gegen die Firma (gesell schaft mit beschränkter Haftung in DM^^Bj^BTTMMM^fetraße Wfc vertreten durch ihren Geschäftsführer Mr.P.A.D. DflBHP, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt B; hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br,Spieler, Br.Borschel und Dr.Mezger für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgeric^ts in BUsseldorf vom 19* März 1959 wird al^ unzulässig verworfen, Bie Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last, Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin vertreibt u.a. Waschmaschinen. Der Beklagte war als ihr Bezirksvertreter tätig. Nach Beendigung des Vertreterverhältnisses hat die Klägerin Klage auf Herausgabe von ursprünglich 17 Waschmaschinen und sonstigem Haushaltsgerät erhoben. Das Landgericht hat, nachdem die Klage sich zu dem Teil erledigt hat'te, den Beklagten zur Herausgabe von 14 Waschmaschinen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten wurde durch Teilurteil des Oberlandesgerichts über 4 dieser 14 Maschinen entschieden. Das Oberlandesgericht hat dann durch Schlußurteil die Klage auf Herausgabe von 2 Waschmaschinen abgewiesen und den Beklagten zur Herausgabe von 3 Waschmaschinen des Mcdolls 0321 und 5 Waschmaschinen des Modells 0354 verurteilt. Der Beklagte hat gegen das Schlußurteil Revision eingelegt und erstrebt nach der schriftlichen Revisionsbegründung die Abweisung der Klage in vollem Umfange. Er ist in der mündlichen Verhandlung» zu der er zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten am 2. August I960 geladen worden war, nicht vertreten gewesen. Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen. Ent scheidungsgründe: Die Revision ist unzulässig. ■ t I. Der‘. Beklagte hat gegen das Schlußurteil des Berufungsgerichts zwar dem Wortlaut nach das Rechtsmittel der Revision ohne Einschränkung eingeiegt. Der Senat ist der Auffassung, daß die Erklärung des Revisionsklägers jedoch nur da- hin verstanden werden kann, er greife das Urteil an, soweit es zu seinen’Ungunsten ergangen ist, daß das Rechtsmittel sich aber nicht etwa auch insoweit gegen die Entscheidung richtet, als die Klage auf Herausgabe von 2 Waschmaschinen abgewiesen worden ist; denn durch die Abweisung ist der Beklagte nicht beschwert« IXo Die Revision, mit der die Verurteilung zur Herausgabe von nur noch 8 Waschmaschinen angegriffen wird, ist nicht zulässig, da der Beschwerdewert den Betrag von 6000 DM nicht übersteigt. Sie wäre im übrigen selbst dann nicht statthaft, wenn der Beklagte entgegen der Ansicht des Senats Revision im vollen Umfang hätte einlegen wollen. Auch wenn, wie das Berufungsgericht im Beschluß vom 19» März 1959 angenommen hat, der Wert der im Berufungsrechtszuge streitigen 10 V/asch-maschinen 6200 DM betrüge? könnte dadurch, daß der Beklagte alsdann in offensichtlich unbegründeter Y/eise Revision auch insoweit eingelegt hätte, als zu seinen Gunsten erkannt ist, die Revisionssumme nicht künstlich hergestellt werden (BGH Urteil vom 29. Januar 1959 - VII ZR H5/58 - LM ZPO a (Nr. 11); RGZ 97, 85). Wie der Beklagte selbst im Schriftsatz vom 22. Januar 1958 vorgetragen hat, und sich auch aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 16. Januar. 1958 in Verbindung mit den von den Parteien überreichten Unterlagen ergibt, belief sich der Neuwert einer Waschmaschine Modell 0321 auf 675,— DM und der Neuwert des Modells 0354 auf 875,— DM. Der Neuwert der noch im Streit befindlichen 3 Maschinen des Modells 0321 und der 5 Maschinen des Modells 0354 beträgt daher 6400 DM. Es handelt sich jedoch um Vorführmaschinen, die mindestens im Jahre 1956 in den Besitz des Beklagten gelangt sind. Die Klägerir hat in der Klageschrift, ohne daß der Beklagte widersprochen hätte, vorgetragen, bei einem Neuwert von 14 000 DM sei der noch bestehende Wert von Vorführmaschinen mit 10 000 DM an- zunehmen. Unter diesen Umständen und bei Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, daß Waschmaschinen veralten, schätzt der Senat den Wert der streitigen 8 Maschinen im Zeitpunkt der Einlegung der Revision am 16. Juni 1959 auf 4000,— DM« Die Revision war daher als unzulässig zu verwerfen» IIIo Di-6 Kosten der Revision hat der Beklagte nach § 97 ZPO zu tragßHo Droj,agendarm Br.Gelhaar Dr.Dorschei Dr.Mezger Dr.Spieler