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BGH · VIII ZR 232/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 232/66

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hie Beklagte trat damals mit dem Angestellten K| einer Tabakv/arcn-Großhandlung in Verbindung, um über ihn einen Zigarettenautomaten aufstellen zu lassen und von der Aufstellerfirma ein Darlehen zu erhalten» Weil die Beklagte v/eiterer Geldmittel bedurfte, brachte K\ sie mit dem Kläger:*toiYarfo&ndung°;;5err:Slüger.?betroil)t Wenn noch Meinung des Aufstellers erforderlich, darf er Repaiatuien oder Wartjngsarbeiten in seiner Werkstatt ausführen und zu diesem Zwecke die Geräte jederzeit mitnehmen. wehrend Reparaiui- odei War iung; ji bc.ii • von Automaten keinen Anspruch auf Schadenersatz, Der Wirt ist verpflichtet, dem Äufsteller aufrreierde Störungen an den Geräten sofort zj melden. Falls Dritte Ansprüche auf aufgestellte Geräte gellend macnen sollten, insbesondere, wenn von dritter Seite eine Pfändung .oder sonstige ZwangsvolUtrecKungsmaßnahmcn in die Gciüile tifclgi, wild der Wirt cwf Ja» Eigentumsrecht des Aufstoßer-, hinweisen und diesen im übrigen sofort schriftlich unterrichten. thriflliche Zustimmung des Aufstellers witd er die Aufstellung eines Musik-, Unterhaltungs- oder Geidsoielgerätes oder Waren-en in dem oben bezeichneten oder den weiteren Lokalen nicht n oder Vornahmen, de crurcscrziich dem Äufsteller das ausschheß-•leinaufsreilrecht ab sc^ort für sämtliche Au'omcten durch de-. Der Wirf erklärt ferner, diejenige Person zu se:n, die diesen Ve'frcq für die vorgenannte Betriebsstoffe recn'sverbindüch unterzeichnen kan.i. Er i»t verpflichtet, den Auts'e’ier rechtze/iq schriftlich zu unterrichten wenn er die Betriebss'irte zu verkaufen, verpechen oder sonstwie an einen Nachfolger zu übergeben beobsic1 tigt und verofichtet sich ausdrücklich, die sicn cu» diesem Vertrage ergecenden Rec~re und rfl;ch'en als v/eser.hichen Bestandteil m seine Vereinbarungen mit seirem Nc:iroäcer aufzuuehn eo. Der Aufsteller ist jedoch verpflichtet, einen Automaten, gleich welcher Art während der Lcufzeit dieses Vertrages stets in der Betriebsstötte cufgesie'lt zu halten, ausgenommen für die Zeitdauer von Reparafurarboden an diesem Gerät. Wenn der Kasseneriös das Repto’oilitä'sminimum nach Ansicht des A;-f-sfeilers für kein Gerät erreicht, ist er berechtigt, nach einer schriftliche . rach, gilt diese be treffende Kassierung jeweils ais lichtig durett den W rt anerkannt, ohne daß der bereifende Beleg durch den Wir' oder seine Beauftragten obgezeichnef ist. Das für den Betrieb der Automaten notwendige K'eingeid verpflichtet sich der Wirt stets in ausreichender Menge selbst zu bcscbcirfnn und ledeizeit zur Abgabe an die Benutzer der Automaten berenzjhcii'e.i. In Kenntnis der hoben Anschatfungs- unri Betriebskosten des Aufstellers garantiert der Wirt dom Aufsieller eine ununterbrochene ganzjährig? Der Aufsieller ist jederzeit berechtigt, für die gesamte restliche Laufzeit des Aufsteilvertrages die vereinbarte Vertragsstrafe sofort zu fordern, wenn der Wut nicht innerhalb eines Monats nach schriftlicher Gebendmochung von Schadenersatzansprüchen des Aufstellers seine Fflicht zur vollständigen Erfüllung des Aufsteilvertroges anerkennt und durchführt. Der Aufsteller ist berechtigt, jederzeit und wiederholt die sich cus diesem Vertrage e-geaenden Rechte und Pfhcnten an einen anderen Sec‘rs-nachfolgei ohne Angabe von Giunden zeitweise oder endgültig zu überfragen. Bei Pachlvericingerung bleibt dieser Aufstellvertrag auch für diese Betriebs-sräMe bestehen Weitere Absprachen bedürfen der Schrifiform und werden nur und erst durch die schriftliche Bestätigung des Aufstellers wirksam. Die Vertragsparteien sind darüber einig, daß der Wirt mit Unterzeichnung dieses Vertrages gebunden ist, daß der Aufsteller aber die Möglichkeit hot, 14 Tage noch Kenntnisnahme von dem Vertragsinhalt vom Aufstellvertrag zui ückzutreten. Eine Bindung des Wirtes an diesen Vertrag eriischt, wenn dem Wirf innerhalb von 6 Monaten nach Verlragsunterzelch-nung keine Nachricht durch den Aufsteller zugegangen ist, bzw. Sollten eine Vereinbarung oder mehrere dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Wiiksamkeit der übrigen Vereinbarungen und des Aursteliver-tiages dadurch nicht berührt, auch dann nicht, wenn mehrere Vereinbarungen in einer Ziffer zusGmmengefaßt sind. wenn sie vom Aufsteller mit der Post an die letzte dem Auf-steiler schriftlich mitgeteilte Wohnedresse des Wirtes zur Absendung gekommen sind, und zwar innerhalb dor Bundesrepublik Deutschland 3 Tage darauf.(Tage ohne Postzustellung ausgenommen.) Der V/irt bestätigt nach Prüfung des Vertragsinhaltes den Erhalt einer Kopie dieses Auf stell Vertrages und verpflichtet sich gleichzeitig, die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften über den Betrieb der Automaten zu beachten und einzuhalten. Bei den Vertragsverhandlungen war dem Kläger bekannt, daß die Beklagte noch keinen Pachtvertrag abgeschlossen hatte und daß in der Gastwirtschaft andere Geräte aufgestellt waren. In § 4 des Vertrages ist bestimmt, daß eine Änderung der Lieferbrauerei nur mit Zustimmung der Verpächterin möglich sei; über die Aufstellung von Automaten enthält der Pachtvertrag keine Bestimmungen. März 1965 mit der Firma HPHP neue Aufstellverträge für Spielautomaten und Musikautomaten auf die Dauer von 5 Jahren. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, er habe wegen des Vertragsbruches der Beklagten nach der Nr. 8 der Vertragsbedingungen eine Vertragsstrafe von 20 DM je Tag für jedes der beiden Geräte, die er habe aufstellen wollen, mindestens ab 1. Die Beklagte hat im ersten Rechtszuge Widerklage mit dem Anträge auf Feststellung, daß dem Kläger auch über die Klageansprüche hinaus keine weiteren Ansprüche aus dem Automatenaufstellverträge zustehen, erhoben» Die Beklagte glaubt, aus dem mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrage nicht verpflichtet zu sein, weil infolge der Weigerung der Firma ihre Geräte zu entfernen, und des nachdrücklichen Verlangens der Verpächterin, daß die Beklagte in die Verträge der Firma eintrete, ihr die Aufstellung der Automaten des Klägers wirtschaftlich nicht möglich und zu demutbar gewesen sei» Die Beklagte hat im Einverständnis des Klägers mit der Anschlußberufung widerklagend beantragt, festzustellen, daß dem Kläger über den Klageanspruch hinaus kein weiterer Anspruch auf 15 000 DM zusteht. Im zweiten Rechtszuge hat die Beklagte sich auch auf die Nichtigkeit des Vertrages vom 2. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung nach dem Anträge der Widerklage erkannt. I» Daß Berufungsgericht ist der Auffassung, daß dem Kläger Ansprüche aus dem Aufstellvertrage vom 2.Februar 1965 schon deshalb nicht zustohen, weil dieser Vertrag gegen die guten Sitten verstößt und deshalb nach § 138 BGB nichtig iöt. Zur Begründung nimmt das Berufungsgericht im wesentlichen auf die Entscheidungsgründe seines Urteils vom 5» April 1966 in dem Rechtsstreit des Klägers gegen die Gastu.rtseheleute Diese Revision hat der erkennende Senat durch Urteil vom heutigen Tage unter dem Aktenzeichen VIII ZR 151/66 zurückgewiesen. Der Revision ist zuzugeben, daß es fraglich sein kann, ob nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über die Einschränkungen, die die Beklagte in ihrer Handlungsfreiheit durch die Vertragsbedingungen erfuhr, bereits der Tatbestand eines Knebelungsvertrages erfüllt ist» Unter Es meint ersichtlich nur, der Kläger habe sich aufgrund der formularmäßigen Vertragsbedingungen einseitige, die Beklagten unbillig belastende Vorteile versprechen lassen, denen keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüberständen und deren Vereinbarung nach den gesamten Umständen sittenwidrig sei. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes über die Sittenwidrigkeit allgemeiner Ge-schäftsbedingungen, die - wie noch auszuführen sein wird -auch für den hier zu beurteilenden Fall eines Formularvertrages maßgebend ist, hat allerdings überwiegend ihren Auoganp von solchen Geschäftsbedingungen genommen, nach denen Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Mißverhältnis stehen und zusätzlich ein Mißbrauch wirtschaftlicher Macht vorliegt. So hat der erkennende Senat ausgesprochen, wer allgemeine Geschäftsbedingungen aufstelle, nehme die Vertragsfreiheit, soweit sie die Gestaltung des Vertragsinhalts betreffe, für sich allein in Anspruch. weit sei die Vertragsfreiheit durch § 242 BGB eingeschränkte Allgemeiiie Geschäftshedingungen könnten danach der Rechts-Wirksamkeit entbehren, soweit sie unangemessene, überraschende Klauseln enthielten, in denen sich die mißbräuchliche Verfolgung einseitiger Interessen auf Kosten des Geschäftspartners verkörpert und die daher bei Abwägung der Interessen der normalerweise an solchen Geschäften beteiligten Kreise der Billigkeit widersprechen (Urteil vom 4» November 1964 Y/as zunächst die Gestaltung von Automatcn-auf Stellverträgen betrifft, so besteht der Wesensinhalt eines solchen Vertrages in der Eingliederung des Automaten in den gewerblichen Betrieb, der in dem Raum aus- goübt v/ird, in den der Automat auf gestellt wird» Der Autonatenaufsteiler will durch die Eingliederung des Automaten in den gewerblichen Betrieb dessen, der die AufStellfläche zur Verfügung stellt, mit dem Automaten Gewinn erzielen, und sein Vertragspartner hat ein Interesse daran, daß sich die Kunden seines Gewerbebetriebes der Automaten bedienen, v/eil sein Entgelt nur in der Beteiligung an den Einspielergebnissen des Automaten besteht* Das Merkmal eines solchen Automatenaufstellvertrages ist daher dessen Einbettung in den gewerblichen Betrieb eines anderen zu dem gemeinsamen Nutzen beider Vertragspartner (BGHZ 47? b) Zwar mögen für sich betrachtet manche der im folgenden zu behandelnden Eingriffsbefugnisse und Hechte des Klägers noch nicht schlechthin gegen die guten Sitten verstoßen Y/ie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, engen die Vertragsbestimmungen aber in ihrer Gesamtheit die Bewegungsfreiheit des Wirts in unvertretbarem Maße ein: Auch wenn der Gastwirt zur vorzeitigen Aufgabe seines Unternehmens genötigt sein sollte, blieb er nach Nr. 4 der Vertragsbedingungen an den Aufstellvertrag gebunden und wurde von der Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe nicht'frei. Eine weitere unangemessene Beschränkung liegt in den Bestimmungen über die Laufzeit des Vertrages«, Nach der Nr» 9 war der Vertrag zunächst für die Lauer von 10 Jahren abgeschlossen und sollte sich, wenn er nicht mindestens mit einer Frist von 30 Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt wurde, um jeweils weitere 5 Jahre verlängern<> Laß die Vereinbarung einer langen Vertragsdauer allein nicht sittenwidrig ist, hat der Senat für Bierbezugs- und Reklame-vorführvorträge allerdings wiederholt ausgesprochen (Urteile vom 22o Januar 1964 - VIII ZR 274/62 - LM BGB § 138 (Bc) Was im vorliegenden Fall hinzutritt und die Vertragsdauer besonders erschwerend macht, ist aber der Umstand, daß anders als bei der Lieferung von Bier oder der Vorführung von Reklame im Kino der Kläger mit der Aufstellung der Automaten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, unmittelbar in die Betriebsführung eingreift 0 So ist beispielsweise ein Gastwirt, bei dem der Kläger mehrere Musikboxen aufsteilt, während der Vertragszeit von 10 Jahren kaum in der Lage, etwa einen als Vergnügungsstätte für Jugendliche eingerichteten Betrieb in ein Bier- und Speiselokal für ältere Gäste umzuwandeln, weil diese erfahrungsgemäß an solchen Automaten weniger Gefallen finden und Wirtschaften, in denen derartige Automaten aufgestellt sind, häufig meiden werden. Blickpunkt wird auch die '’Kündigungsfrist" der Nr» 9 der Vertragsbedingungen, doho die Prist von 2 1/2 Jahren vor Ablauf des Vertrages, mit der eine Vertragspartei kündigen muß, wenn der Vertrag sich nicht jeweils um 5 Jahre verlängern soll, von Berufungsgericht mit Recht als ganz aus dem Rahmen fallend bezeichnet» Selbst im Wohnungsnietrecht ist diese Prist zugunsten des Mieters genaß §§ 565 a Abo«, 1, 565 Abo« 2 BGB nach 10-jähriger Überlassung des llietraums auf insgesamt 1 Jahr beschränkt0 Raisch (BB 1968, 526, 531) hält bei einem auf unbestimmte Dauer geschlossenen Automatenaufstellvertrag eine ordentliche Kündigungsfrist von 3 Monaten für sachgerecht0 Hier dagegen muß der Wirt seine Entscheidung über die künftige Gestaltung seines Gaststättenbetriebes 2 1/2 Jahre vor Ablauf des Automatenaufstellvertrages treffen» Andererseits kann der Aufsteller, wenn nach seiner Ansicht kein Gerät das Rentabilitätsminimum'-erreicht, nach Nr» 7 Abs» 2 der Vertragsbedingungen mit einer Prist von 10 Tagen einseitig vom Vertrage zurücktreten» Hach Nr» 8 Ab3„ 2 der Vertragsbedingungen garantiert der Wirt dem Aufsteller eine ununterbrochene ganzjährige Nutzung der aufgestellten Geräte während der gesamten Dauer des Vertrages mit Ausnahme eines wöchentlichen Ruhetageso Das bedeutet, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, daß der Wirt nicht für die Gaststätte Betriebsferien einführen kann, sondern sich für die Ferienzeit einen Vertreter suchen muß» Alle diese Beschränkungen sollten schließlich nicht nur für die in Vertrage genannte Gaststätte gelten, in der der Kläger die Automaten aufstellte» Die Beklagte räumte vielmehr dem Kläger in Nr» 5 und ^ des Vertrages für den c) Allerdings darf grundsätzlich dann, wenn im Wege der Auslegung übermäßig einengende Bestimmungen nach § 242 BGB auf das zulässige IJaß zurückgeführt werden können, nicht schon aus der Vereinbarung solcher Bestimmungen die Sittenwidrigkeit des ganzen Vertrages hergeleitet werden (BGH Urteile vom 23. Nr, 5 = MDR 1964, 747; vom 5» Oktober 1966 - VIII ZR 75/64), Ebenso rechtfertigt nicht schon grundsätzlich die Nichtigkeit einer einzelnen zu dem Vertragsinhalt gewordenen Bestimmung allgemeiner Geschäftsbedingungen die Annahme, daß uer ganze Vertrag nichtig ist (BGHZ 22, 90, 92), Bei der besonderen Gestaltung des im vorliegenden Ball zu beurteilenden Vertrages läßt aber die Auffassung des Berufungsgerichts, der gesamte Vertrag sei nichtig, keinen Recht3irrtum er-kenneno aa) Die angeführte Rechtsprechung hat sich mit Bällen befaßt, in denen eine einzelne Bestimmung allgemeiner Geschäftsbedingungen der rechtlichen Wirksamkeit entbehrte, Das wird ausdrücklich im Urteil BGHZ 22, 90 hinsichtlich einer Gerichtsstandklausel ausgesprochene Bei den Urteilen vom 230 November 1951 und 22□ Januar 1964 (aaO) handelt cs sich um eine Bestimmung über die Dauer eingegangener Verpflichtungeno Nicht selten stehen auch einzelne Bestimmungen über Haftungsbeschränkungen und Freizeichnungsklauseln in Frage (so BGHZ 38, 138 und 41, 151). 17 für allgemeine Geschäftsbedingungen Robert Fischer BE '957, 484; Heforrnehl bei Soergel/Siebert, BGB 10«, Auflo So 159 Ann» 30)o Indessen darf auch eine Auslegung nach objektiven Gesichtspunkten nicht dazu führen, daß der Vertrag durch Änderung seines wesentlichen Inhalts einen anderen Charakter erhalt„ Das Gericht ist nicht befugt, den Vertragsparteien die von ihm für richtig gehaltene Vertragsgestaltung aufzu-drangeno Andernfalls wäre für die Vertragsparteien nicht überschaubar, mit welchen Rechten und Pflichten sie rechnen könneno Gerade unter den vom Kläger aufgestellten Bedingungen kann es der Beklagten nicht zugenutet werden, im Streitfall abzuwarten, daß und wie das Gericht die unangemessenen Bestimmungen ändern werde. Der Kläger hat sich, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, eine Vertragsstrafe von 20 DM je Tag für jedes Gerät auf die Dauer der gesamten restlichen Laufzeit schon für den Fall versprechen lassen, daß der Y/irt nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Aufsteller seine Pflicht zur vollständigen Erfüllung des Aufstellvertrages anerkennte Diese Bestimmung setzt den Wirt, der den Versuch macht, eine richterliche Umgestaltung einzelner Vertragsbestimmungen herbeizuführen, sofort der Gefahr aus, daß der Aufotcller daraus die Fälligkeit der Vertragsstrafe für die gesamte restliche Laufzeit des Vertrages mit der Begründung herleitot, der Y/irt gebe mit seinem Änderungsverlangen zu erkennen, daß er zur uneingeschränkten Vertragserfüllung im Sinne der Nr, 8 der Bedingungen nicht bereit scio Jeder Streit um richterliche Vertragsergänzung oder -Umgestaltung bringt daher die Gefahr hoher Streitwerte mit sich. fühlte Es liegt auf der Hand, daß die Gefahr, mit einem Rechtsstreit von hohem Streitwert überzogen zu werden, einen Y/irt abhalten kann, begründete Einwendungen gegen unangemessene Vertragsbestimmungen geltend zu machen» bb) Die Richtigkeit des Vertrages rechtfertigt sich auch unter einen weiteren Gesichtspunkt, nämlich den Umständen, wie der Vertrag mit seinen unangemessenen Inhalt zustande gekommen ist» 154; Urteil des erkennenden Senats vom 4» November 1964 - VIII ZR 46/63 - LH BGB § 652 Nr« 14 = BGHWarn 1964 Nr« 251 =VflI 1964, 1319)o Dieser Grundsatz gilt auch für Pormularver-trage mindestens dann, wenn sie wie im vorliegenden Fall einen Komplex umfangreicher vorformulierter Klauseln enthalten, über deren uneingeschränkte Annahme sich der Ver-tragsgegner entscheiden muß, ohne sich wegen des Umfanges und des schwer zu verstehenden Inhalts über die Tragweite der Klauseln klar werden zu können (zutreffend Schmidt-Salzer NJY/ 1967, 3735 376)« So liegt der Sachverhalt hier« Das Be- Die verschiedenen Nummern der umfangreichen, durchgehend in Kleindruck gesetzten Bedingungen fassen nicht jeweils einen bestimmten Komplex zusammen, sondern regeln die unterschiedlichsten miteinander gar nicht zusammenhängenden Frageno So beginnt die Nr0 6 der Bedingungen mit der nebensächlichen Bestimmung über den Münzeinwurf, fähx*t dann aber unvermittelt mit den sehr wichtigen Abreden darüber fort, daß der Aufstcller die AufStellplätze in der gesamten Gaststätte allein bestimme und Geräte nicht nur nach Belieben auotauschen, sondern auch abziehen könne„ Eine Abrede von großer Tragweite über das Hecht des Aufsteilere, vom Vertrage bei fehlender Rentabilität kurzfristig zurückzutreten, findet sich in Kr, 7 nach einer einleitenden Klausel über das Hecht des Aufsteilere, die Gaststättenräume während der Geschäftszeit zu betretene Der einleitende Absatz der Nr«, 8 befaßt sich mit einer umfangreichen Regelung des Verfahrens der Abrechnung und Kassierung; der dann folgende Absatz wird mit der nebensächlichen Klausel, daß der Wirt ausreichendes Kleingeld verfügbar halten müsse, eingeleitet0 Erst daran schließt sich ohne jede drucktechnische Hervorhebung die für den Wirt außerordentlich v/ichtige Klausel über die Vertragsstrafen an« In Kr» 9 folgt nach einleitenden Sätzen über das Recht des Aufstellers,seine Vertragsrechte an andere Firmen zu übertragen, ohne jede Hervorhebung und ohne Absatz die grundlegend wichtige Vereinbarung über die Vertragodauer und die Kündigungsfrist„ In Nr» 10 sind an die Abrede über Gerichtsstand, Zahlungs- und Erfüllungsort ohne Übergang wichtige Bestimmungen darüber angeschlossen, daß zwar der Wirt mit Unterzeichnung des Vertrages gebunden ist und seine Bindung erst erlischt, wenn ihn innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsunterzeichnung keine Nachricht durch den Aufsteller zugeht oder noch kein Automat aufgestellt oder angeboten worden ist, der Aufsteller aber die Möglichkeit zun Rücktritt binnen 14 Tagen hat® a) Es mag sein, daß die Aufstellung eines Automaten vertraglich im einzelnen geregelt werden muß® Daraus folgt aber nicht, daß der Aufsteller gezwungen sei, die Vertragsbedingungen ihrem Inhalt und der Drucktechnik nach so unübersichtlich zu fassen^ daß die Bedeutung der Bedingungen dem Vertragsgegner ohne genaues Studium nicht zu dem Bewußtsein kommt® Irrig ist auch die Auffassung der Revision, durch den vom Klager gewühlten Druck solle der Vertragsgegner gezwungen werden, alle Bestimmungen zu lesen und sich nicht verleiten zu lassen, die Vertragsbestimmungen nur zu überfliegen® Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, daß Kleingewerbe- IIo Unter diesen Umständen braucht auf die Angriffe der Revision gegen die Auffussung des Berufungsgerichts, der Vertrag vom 2« Februar 1965 entbehre der Rechtewirksamkeit auch wogen Portfalls der Geschäftsgrundlage, nicht mehr cingegangcn zu werden.

Zitierte Normen: § 138 BGB
vertragenBestimmungAutomatgesamtWirtAufstellerGerätVertragesKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2110 010
VIII ZR 232/66	URTEIL	Verkündet	am
11.November 1968 Klett, Justiz-hauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Gottfried B( ^^■■■^straße ^
in Gl
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 die frühere Gastwirtin, jetzige Kranführerin Rl^^eth	in
K|HHfeweg BTei
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr» Ilezger, Dr. Messner und Braxmaier
 für Recht erkannt §
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14» Oktober 1966 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand §
Die Beklagte beabsichtigte im Frühjahr 1965, von Frau	der*	Eigentümerin	des	Hauses
 str. die von dieser dort betriebene Gastwirtschaft zu pachten» Frau	hatte mit dem Automatenauf-
steller H^Hfc aus HfHHB alT1 9» Januar 1964 zwei auf 10 Jahre befristete Verträge über die Aufstellung von Musik- und sonstigen Spielautomaten geschlossen»
In beiden Verträgen war um. vereinbart, daß die Ab-machungen auf 11 für evtl» Nachfolger der Gaststätte Gültigkeit behalten1' sollten» Zu Beginn des Monats Februar 1965 übernahm die Beklagte von Frau	die
 Führung der Gaststätte. Ein schriftlicher Pachtvertrag
 
v/ar zu diesem Zeitpunkt nocht nicht geschlossen» hie Spielgeräte der Firma	blieben	in der Gastwirt-
schaft aufgestellt»
hie Beklagte trat damals mit dem Angestellten K| einer Tabakv/arcn-Großhandlung in Verbindung, um über ihn einen Zigarettenautomaten aufstellen zu lassen und von der Aufstellerfirma ein Darlehen zu erhalten» Weil die Beklagte v/eiterer Geldmittel bedurfte, brachte K\ sie mit dem Kläger:*toiYarfo&ndung°;;5err:Slüger.?betroil)t
in GdHHHHIB einen Großhandel mit Musik- und Spielautomaten und befaßt sich mit der Aufstellung eigener Geräte in Gastwirtschaften, hie Beklagte schloß mit dem
 Kläger am 2. Februar 1965 den nachstehenden Vertrags
N9
für Musik-, Spiel-, Untcrhaltungs- und
 ag
Warenautomaten
137
Zwischen Herrn / Frau / Firma_______..	(	BckidQtZ	)
Eigentümer / Pächter der Betriebsstötte
 oder Rechtsnachfolger
'T
(Klager)
oder Rechtsnachfolger im folgenden kurz Äufsteller genannt
 wird nachstehender Aufstellvertrag für Musikautomaten und Unterhaltungs- und Geldspielgeräte und Warenautomaten heute abgeschlossen :
1.	Der Äufsteller verpflichtet sich, in der oben näher bezeichneten Gaslsrätte auf seine Kosten einen oder mehrere Automaten aufzustellen. Betriebs-sföru ngcn, d:e vom Wirt angc-zeigt werden, wird der Aufsteller schnellstmöglich auf seine Kosten beseitigen. Wenn noch Meinung des Aufstellers erforderlich, darf er Repaiatuien oder Wartjngsarbeiten in seiner Werkstatt ausführen und zu diesem Zwecke die Geräte jederzeit mitnehmen. Dei vviri hoi beim Ausraii czw. wehrend Reparaiui- odei War iung; ji bc.ii • von Automaten keinen Anspruch auf Schadenersatz, Der Wirt ist verpflichtet, dem Äufsteller aufrreierde Störungen an den Geräten sofort zj melden. Diese Meldung hal grundsätziich im Wege des Einschreibens zu erfolgen. Es ist dem Wirt freigesrel.t, Störungsrnclriungen telefonisch od<' persönlich an den Aufsfeiler abzugeben. Bei Streut über Ze"punkt, Aft uni Umfang einer Störung oder einer Störurgsmeldung ist allein die schrit‘-liche Störungsmeldung gegenüber dem Aufsteller verbindlich.
2.	Der Aufsteller verpflichtet sich, den Snhailplottenv/echsel on Musikautomaten auf seine Kosren durehzufuiiren. Er ist jedoch berechtigt, den Zeitpunkt des Schailplcttenwechseis so wie die Art und die Anzahl der zu wechselnde i Schallplatfen allem zu bestimmen. Er übernimmt die Abwicklung ds-.GEMA'-Grundgebühren ohne Tanz.
5. Alle Geräte bl eiben uneingeschränktes Eigentum des Aufstellers, ihm stellt grundsätzlich der gesamte Kosseninhall zu. Der V/irt verzichtet ausdrücklich auf das Recht der Aufrechnung und Zurückbehaltung. Der Aufstelier nimmt hiermit diese beiden Verzichtserklärupgen an. Falls Dritte Ansprüche auf aufgestellte Geräte gellend macnen sollten, insbesondere, wenn von dritter Seite eine Pfändung .oder sonstige ZwangsvolUtrecKungsmaßnahmcn in die Gciüile tifclgi, wild der Wirt cwf Ja» Eigentumsrecht des Aufstoßer-, hinweisen und diesen im übrigen sofort schriftlich unterrichten. Eei einer Pfändung eines Getätes c!s Vollsireckunpsmoßnohrre gegen den Aufsteiler verpflichtet sich der Wirt, zu widersprechen.
6. Der Grundbotrag-fMünzeinwurf) für die Inbetriebnahme der einzelnen Geräte, ob gebrauchte oder neue Geräte aufgestellt werden, die Art und die Anzahl der oufzustellenden Geräte, so wie die Aufstello-fe innerhalb • der gesamten Gastslatte, werden vom Aufsteller allein bestimmt. Der Auf-’steller ist berechtigt, v/cr.rend der gesamten Laufzeit dieses Vertroges ■sämtliche cufgesicüten Automaten iederzeit auszulcuschen. Ebenso ist er darüber hinaus auch zu einer zeitweisen Herausnahme eines odor auch mehrerer Geräte jederzeit berechtigt, wenn ihm die Unterhai'ung cfcr Geräte wirtschaftlich nicht vertretbar erscheint.
3. Der Wirt verpflichtet sich, die Geräte zu Beginn der Geschäftszeit einzuschalten, wehrend der gesamten Öffnungszeit seines Lokales berrieb:-
■u lassen und nach Geschc frsschluß wieder vom elektrischen Strom oben. Sclcrce ein cufgestel ter MusH-auto-mal spielbereit ist, wird de' der andere Musik noch Fernsehubertrccungen bieten oder zulassen. thriflliche Zustimmung des Aufstellers witd er die Aufstellung eines Musik-, Unterhaltungs- oder Geidsoielgerätes oder Waren-en in dem oben bezeichneten oder den weiteren Lokalen nicht n oder Vornahmen, de crurcscrziich dem Äufsteller das ausschheß-•leinaufsreilrecht ab sc^ort für sämtliche Au'omcten durch de-. Abschluß dieses Vertrages c.nceraumt ist. Der Wirt übernimmt die cut-gesleüton Gerate mit allem Zubehör zu getreuen Händen und n getreue Obhut. Er trägt die Veraniwortung für eine pflegliche Behandlung der Geräte und Aubehör. Er verpfkenret sich hiermit, aafür zu sorgen, dc.ß Eingriffe Dritter, insbesondere d e 5e3chcd:gur.g und mißbräuchliche Benutzung, unterbleiben. Gegtoenen-cnis oblieg: mm der Kcchwe s. daß ihn kein Verschulden trifft. Ein Wechsel des Äufsieilungsptatzes eines ode' mehrerer Geräte innerhalb der Betriebsstoffe kann nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Aufstehcrs erfolgen.
4. Der Wirf erklärt ferner, diejenige Person zu se:n, die diesen Ve'frcq für die vorgenannte Betriebsstoffe recn'sverbindüch unterzeichnen kan.i. Er i»t verpflichtet, den Auts'e’ier rechtze/iq schriftlich zu unterrichten wenn er die Betriebss'irte zu verkaufen, verpechen oder sonstwie an einen Nachfolger zu übergeben beobsic1 tigt und verofichtet sich ausdrücklich, die sicn cu» diesem Vertrage ergecenden Rec~re und rfl;ch'en als v/eser.hichen Bestandteil m seine Vereinbarungen mit seirem Nc:iroäcer aufzuuehn eo. Für der. dem Aufsteller aus der Nichtbeachtung d eser V'ercfhchiun.a entsteher-der. Schaden haftet der Wirt dc-rr. Äufsteller ur.nvre bcr. Ungeac.-let dessen ist der Verr:csivbercarc dem Aufste !?.'gegenüber erss «ero-ndsch. wc-,r. e. ihn schriftlich cenemigt •j---d den V.'.r cv,scVcrc-ich cjS ;e ren Ver,rccs-verpflichtu icen en: assen her. Es blc bt jeaech dem Acfsither t-e hes'e: t einen so'che-n Veit.-ogsubergong criuerver,’.e.i obre caß a.e r-anu-'r de.-Wirtes ousresci/ossen oour eir.gü:cr.rör,<; v/ird. 3c ■ '€ det V/t: weitere Betriebsstoffen oder cci co-:r =.re andere Fe".eass r.fe .r Se’-neb nemrer verpflichtet er s cii cusorückhch. nucr dort nur A.u onia'et --ur d .-rcn den Auf-steiler oder dessen Rec.'itsnacl.to'ger gemäß diesem Ve~:<cg oe-sttiien zu lessen. Wire c e-se* A.uts'r;.«-ertrag -or. mer rerer P?r»cr.er. c .teescvzsse.i haften cie-se :Jr site	c	-	j	~	a.s a csc n ■«';.•. ar c s G-tn.-p':; u •;
ner. Tritt e.ne Ehefrau cue- fi t :■ r?cr.n a!-?.r a-s W rt cuT. so ot-s'cit’C-cüeset Ehe-’e I d j-c'i c>e Ur'e-'z? c -.ra a.rsc-s Ver.--d.3e;. oaß er au:-' «cr anderen fhete.t sum Abschluß c es^s '»r-rti aac-s c-e Geneomiguna una /01-macht e ho'ten ha1. Eheleute hatte i in iacem Folie cl» Gesan.iscnuidner ft" alle- Verpflichtungen cus diesem Verhör;
Der Aufsteller ist jedoch verpflichtet, einen Automaten, gleich welcher Art während der Lcufzeit dieses Vertrages stets in der Betriebsstötte cufgesie'lt zu halten, ausgenommen für die Zeitdauer von Reparafurarboden an diesem Gerät. Be: einer zeitweise!'. Herausnahme von einem oder mehreren Automaten durch den Äufsteller. ous vorn Aufsteller nicht nacnzuwei send en Gründen, darf der Wirt keine Automaten durch einen anderen Aufsfel er oder selbst oufstellen, da dann diese Einspieierlöse zu Lasten des oder der noch stehenden Geräte des Aufstellers gehen würden.
7. Der Aufsteller oder seine Beauftragten haben wehrend der Geschäftszeit des Wirtes (GastsiättejAufsteliplatz) immer Zutritt zu dem Zwecke etwoiaei Reparaturen. Kontrollen oder Inkassi zu und tn die Geräte. Wenn dem Wirf diese Beauftragten nicht bekannt sind, muß er von ihnen verlongen, daß sie sich ihm gegenüber ausreichend ausweisen.
Wenn der Kasseneriös das Repto’oilitä'sminimum nach Ansicht des A;-f-sfeilers für kein Gerät erreicht, ist er berechtigt, nach einer schriftliche . Anzeigefrisl von zehn Tagen einseitig von d:esem Vertrag zurückzutreten.
Dgs alleinige Aufstellrecht des Aufstellers erstreckt sich über das gesenre Grundstück bzw. Objekt, über das der V/irt durch Pachtung, Eigentum ocer sonstwie verfügt.
8. Der Borgeldinholr des oder der Automaten v/ird beim Entleeren durch c!-tn Äufsteller oder de;«.en Beauftragte testgesie-V ur.ci nach V/ch! des Aufsteilers entweder sofort nv der t-etr'eaisto.'te oder über das Büro ces A^f-ste’lers endgültig abcerecnnet. Bei sc-forpcen Ab-echnungen cn aer 5c-tr,ebsslc:tfe sind diese g.eichzei- a scnft'iich zj besteigen, sie genen ciuc-wenn eine schriftliche Bestätig .»eg nicht vor:.eg-ür. so-lte. .n 'ccem Fcl'-t ois _ beiderseits anerkannt. Fc;n.:c'-. sind bei sofort gen Airechnunc . ' beiderseits Nact.forderuncen ccsccsch'cssen, «v.V- cucn mt-nc- oer Grü c lauten ntöge. Der Ze tpunf» vor. <0js.erungen w.rd vc.t. A.ufste'!er cesi.m;-" d.e anv.-eser.den Arbeitnehmer euer rc,r.i-.:.?nr,.:g ieder der ver-rrcscr.licßen-den Pcrte.en ge::en eis h-svc'.'rc :.-;;ic: zur Abrec-.rur.g. Auszahiv’g u'z Enrncgennchrr.e des Gc-ides A~recr.r.vrg über das Euro ces Av'srci'e'» grsmteht dercestott. dc.ii der V/ut cie :f.m aus d'-:sc-m Vertrc.n zustehc'-den crozentuaicn Anteile an den A-.'om.atcr.umsäfze'’ und die ÄLrechnj-r hieruber ieweiis spätestens r.aen Aö'cuf \cn 3 Mo.-cren neen i:v.e;'» J--fo'g-.:r Kess erurg auf ccm Prs--	can'vwcas	F-.i	- — r-.c-re’
sm.d nur innerhalb 5 Tcge.t rcäi Z-..ong e rer Acr-chnurg ue.". Avfsre gegenüber schn‘ti:ch c« tend zu nacnen. Der Ausgang e-ricts Rernij'-'-e cus einer solchen Res-tomanor., caer eine soiche Reklamation überaauf
 Fortsetzung Rückseite
 hot keinen Einfluß auf die vergangene, gegenwärtige oder zukünftige W>rk-soi'kei* dieses Aufstelivei träges Der V/irt ist dabet -'p.-priccel, die vo.n Acf-slclier oder dessen Beauflagten ouszuto.'tlgencien Belege ubi' den resig tr.rell-len und mitgenommenen Kosseniniioit der Gelds?:;-?:-, b -lei hchungs- u’.c! Warenautomat? i durch sitA ader seine zu nt Zci‘ am'.’-.- de • jr'/e !it;er. Kassierung anwesenden Familienmitglieder oder A] W'tiK l.mer bzw Beauftrag:? für die Ridifigke'l obznzeicnnfcp Kommt der Wirt oder diese seine r'-ayf.-rogm-n dieser seiner Vei pfilcntung itici.t rach, gilt diese be treffende Kassierung jeweils ais lichtig durett den W rt anerkannt, ohne daß der bereifende Beleg durch den Wir' oder seine Beauftragten obgezeichnef ist.
Das für den Betrieb der Automaten notwendige K'eingeid verpflichtet sich der Wirt stets in ausreichender Menge selbst zu bcscbcirfnn und ledeizeit zur Abgabe an die Benutzer der Automaten berenzjhcii'e.i. In Kenntnis der hoben Anschatfungs- unri Betriebskosten des Aufstellers garantiert der Wirt dom Aufsieller eine ununterbrochene ganzjährig? Nutzung der aut-geslelher Gerate während dur gesamten Dauer dieses Vertrages, mit Ausnahme e;nes wöchentlichen Ruhetages. Gehen dem Auts'erer durch Ver-tragsvtrsioße des Wir*es an einem ader mehreren Aufoma;en Emspielerlöse bzw. diu Emspieimo^lichkeilen vfloren, so ist die vom Wirt an a\-n Aufsteiler zu zahlende Veniagsstrafe mit zwanzig DM ie Tag und ie Gerat fesi vereinbart, unabhängig eines höheren oder niederen tatsächlichen Einspielerlöses des oder der betreffenden Auton’alen Der Ansoiucn des Aufsiei!ars auf Unterlassung wird dadurch rich* beruh: t. Der Aufsieller ist jederzeit berechtigt, für die gesamte restliche Laufzeit des Aufsteilvertrages die vereinbarte Vertragsstrafe sofort zu fordern, wenn der Wut nicht innerhalb eines Monats nach schriftlicher Gebendmochung von Schadenersatzansprüchen des Aufstellers seine Fflicht zur vollständigen Erfüllung des Aufsteilvertroges anerkennt und durchführt.
Der prozentuale Anteil des Wirtes an den Einspielerlösen der aufgestellten Geldspiel- und Unterhaitungsautomaten, mit Ausnahme der Einspielerlöse aus Musikautomaten, betragt mindestens 30%, jedoch rach Abzug oder Steuern, AnmelJe- und Ummelaegebuhren, auch künftiger Steuern, z. B. Mehrwertslcuer und etwaiger Versicherungskosten. Bei Unierhaltungsgeräten ha* der Wir: keine Verpflichtung zur Abgabe von irgendwelchen Prämien an den Benutzer der Geräte. Sollte er jedoch Prämien verabfoigen, so hat er dieses allein zu vertreten.
Der Abschluß eines Versicherungsvertrages für einzelne oder mehrere aufgestellte Geräte steht im alleinigen Belieben des Aufsteilers. Bet Aufstellung von Warenautomaten durch den Aufsieller beträgt die Umsatzprovision des W.r.-es mindestens 5%. Der Aufsieller hot für die Wcrencrt, für welche ein Wc.renautoina! durch ihn aufgestellt worden ist, bzw. zur Aufstellung ar.geboten wird, das ausschließliche Aliein!ie£erungsrecht innerhalb des gesamten betreffenden Grundstücks als Betriebsstütie.
Außerverf rag liehe Mehrleistungen des Aufsteilers, auch wenn sie wiederholt für einen längeren Zeitraum gewährt wurden, begründen keinen Rechis-or,spruch des V/irtes und insbesondere keine Innaitsänderung dieses Vertrages.
9. Der Aufsteller ist berechtigt, jederzeit und wiederholt die sich cus diesem Vertrage e-geaenden Rechte und Pfhcnten an einen anderen Sec‘rs-nachfolgei ohne Angabe von Giunden zeitweise oder endgültig zu überfragen. £■- kenn eine so'che Uberitciauog auch auf einne'iie oder mehrere Gerä;e besc'n ankert. D:eser Vc-nroc; wird zunächst füi die Dauer von zehn Jahren fest abgeschlossen. V/ rd er nicht mindestens mit einer rrisl von 30 Monaten vor A.blcuf schrif.'i.ch gekündigt, so verlängert er sich stillschweigend jc-wei's um fünf weitere Jahre. Füi die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist die Ankunft des Kündigungsschreibens maßgebend. Sollte bei Pachtung der zuerst abgeschlossene Pachtvertrag für den vorgenannten i Betrieb eine kürzere vertragliche laufzeit haben, so endet dieser Aufslelt-verlrag für diese Betriebssteile cm Tage der endgültigen Räumung durch den Pächter, seinen Familienangehörigen, Arbeitnehmern und dergleichen.
Bei Pachlvericingerung bleibt dieser Aufstellvertrag auch für diese Betriebs-sräMe bestehen Weitere Absprachen bedürfen der Schrifiform und werden nur und erst durch die schriftliche Bestätigung des Aufstellers wirksam.
10. Gerichtsstand, Zahlung*- und Erfüllungsort ist der jeweilige Wohnsitz des Aufstellers, auch für Wechsel- und Scheckansprüche; und auch für solche, welche on einem anderen Orl zahlbar gestellt sind. Der Aufsteller kann besiimrnen, doß unabhängig von cer Höhe des Streitwerts das Amtsgericht zuständig sein soll, und ebenfalls welches Amtsgericht, falls in der S'adt des V/ohnsiizes des Aufstellers mehrere Amtsgerichte vorhanden sein sollten. Die Vertragsparteien sind darüber einig, daß der Wirt mit Unterzeichnung dieses Vertrages gebunden ist, daß der Aufsteller aber die Möglichkeit hot, 14 Tage noch Kenntnisnahme von dem Vertragsinhalt vom Aufstellvertrag zui ückzutreten. Eine Bindung des Wirtes an diesen Vertrag eriischt, wenn dem Wirf innerhalb von 6 Monaten nach Verlragsunterzelch-nung keine Nachricht durch den Aufsteller zugegangen ist, bzw. nach keir, Automat durch den Aufsieller oufgesteüt, bzw. zur Aufstellung angeboten worden ist.
Sollten eine Vereinbarung oder mehrere dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Wiiksamkeit der übrigen Vereinbarungen und des Aursteliver-tiages dadurch nicht berührt, auch dann nicht, wenn mehrere Vereinbarungen in einer Ziffer zusGmmengefaßt sind. Mitteilungen und rechtsverbindliche Erklärungen des Aufsteilers an den Wirt gelten diesem ols zugegangen. wenn sie vom Aufsteller mit der Post an die letzte dem Auf-steiler schriftlich mitgeteilte Wohnedresse des Wirtes zur Absendung gekommen sind, und zwar innerhalb dor Bundesrepublik Deutschland 3 Tage darauf. (Tage ohne Postzustellung ausgenommen.)
Der V/irt bestätigt nach Prüfung des Vertragsinhaltes den Erhalt einer Kopie dieses Auf stell Vertrages und verpflichtet sich gleichzeitig, die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften über den Betrieb der Automaten zu beachten und einzuhalten.
Besondere Vereinbarungen
 Datum:
19.
Qcz. Unfirs(J)r<ft Wirt
 ge*. U*i!'&rsi.hriff /jufsH/ler
 ge<. Opfers ehr iff At if st r^f Ä	i e Cr)
zugleich in versicherter Vollmochf
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Bei den Vertragsverhandlungen war dem Kläger bekannt, daß die Beklagte noch keinen Pachtvertrag abgeschlossen hatte und daß in der Gastwirtschaft andere Geräte aufgestellt waren.
Am 24. Februar 1965 schloß die Beklagte mit der nießbrauchsberechtigten Mutter der Hauseigentümerin Frau Z- den in Aussicht genommenen Pachtvertrag über die Gastwirtschaft rückwirkend ab 1. Februar 1965 auf die Bauer von 5 Jahren. In § 4 des Vertrages ist bestimmt, daß eine Änderung der Lieferbrauerei nur mit Zustimmung der Verpächterin möglich sei; über die Aufstellung von Automaten enthält der Pachtvertrag keine Bestimmungen.
Ber Beklagten gelang es nicht, die Firma	zur
\7egnahme ihrer Geräte zu bewegen. Die Firma	berief
 sich auf ihre Abmachungen mit Frau Nppp. Hierauf schloß die Beklagte am 17. März 1965 mit der Firma HPHP neue Aufstellverträge für Spielautomaten und Musikautomaten auf die Dauer von 5 Jahren. Die Beklagte gestattete es deshalb dem Kläger nicht, seine Geräte in der Gaststätte aufzustellen.
Der Kläger steht auf dem Standpunkt, er habe wegen des Vertragsbruches der Beklagten nach der Nr. 8 der Vertragsbedingungen eine Vertragsstrafe von 20 DM je Tag für jedes der beiden Geräte, die er habe aufstellen wollen, mindestens ab 1. März 1965 zu beanspruchen. Mit der Klage macht er einen Teilbetrag von 1 600 DM geltend.
Die Beklagte hat im ersten Rechtszuge Widerklage mit dem Anträge auf Feststellung, daß dem Kläger auch über
 die Klageansprüche hinaus keine weiteren Ansprüche aus dem Automatenaufstellverträge zustehen, erhoben» Die Beklagte glaubt, aus dem mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrage nicht verpflichtet zu sein, weil infolge der Weigerung der Firma	ihre	Geräte zu entfernen, und
 des nachdrücklichen Verlangens der Verpächterin, daß die Beklagte in die Verträge der Firma	eintrete,	ihr
 die Aufstellung der Automaten des Klägers wirtschaftlich nicht möglich und zu demutbar gewesen sei»
Über die Widerklage ist vor dem Landgericht nicht verhandelt worden. Es hat die Klage abgewiesen»
Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Beklagte hat im Einverständnis des Klägers mit der Anschlußberufung widerklagend beantragt, festzustellen, daß dem Kläger über den Klageanspruch hinaus kein weiterer Anspruch auf 15 000 DM zusteht. Im zweiten Rechtszuge hat die Beklagte sich auch auf die Nichtigkeit des Vertrages vom 2. Februar 1965 wegen Sittenwidrigkeit berufen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung nach dem Anträge der Widerklage erkannt.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter und erstrebt die Abweisung der \7iderklage. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen,
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Entscheidungsgründe:
I» Daß Berufungsgericht ist der Auffassung, daß dem Kläger Ansprüche aus dem Aufstellvertrage vom 2.Februar 1965 schon deshalb nicht zustohen, weil dieser Vertrag gegen die guten Sitten verstößt und deshalb nach § 138 BGB nichtig iöt. Zur Begründung nimmt das Berufungsgericht im wesentlichen auf die Entscheidungsgründe seines Urteils vom 5» April 1966 in dem Rechtsstreit des Klägers gegen die Gastu.rtseheleute	(4	U	106/65) Bezüge
 Der Kläger hat auch in dem genannten Rechtsstreit Revision eingelegt. Diese Revision hat der erkennende Senat durch Urteil vom heutigen Tage unter dem Aktenzeichen VIII ZR 151/66 zurückgewiesen. Wie in jenem Rechtsstreit kann auch im vorliegenden Pall die Revision aus folgenden Gründen keinen Erfolg haben:
1. Das Berufungsgericht hält den Vertrag für einen Knebelungsvertrag.
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht verstoße mit der Annahme eines Knebelungsvertrages gegen die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze o
m
Der Revision ist zuzugeben, daß es fraglich sein kann, ob nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über die Einschränkungen, die die Beklagte in ihrer Handlungsfreiheit durch die Vertragsbedingungen erfuhr, bereits der Tatbestand eines Knebelungsvertrages erfüllt ist» Unter
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einem Knebelungsvertrag wird im allgemeinen ein Vertrag verstanden, durch den die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit einer Partei so gelähmt wird, daß sic ihre Selbständigkeit nahezu völlig verliert. In diesem Sinne sind aber die Ausführungen des Berufungsgerichts auch nicht zu verstehen. Es meint ersichtlich nur, der Kläger habe sich aufgrund der formularmäßigen Vertragsbedingungen einseitige, die Beklagten unbillig belastende Vorteile versprechen lassen, denen keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüberständen und deren Vereinbarung nach den gesamten Umständen sittenwidrig sei. Diese Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes über die Sittenwidrigkeit allgemeiner Ge-schäftsbedingungen, die - wie noch auszuführen sein wird -auch für den hier zu beurteilenden Fall eines Formularvertrages maßgebend ist, hat allerdings überwiegend ihren Auoganp von solchen Geschäftsbedingungen genommen, nach denen Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Mißverhältnis stehen und zusätzlich ein Mißbrauch wirtschaftlicher Macht vorliegt. Von diesen Gedanken hat sich der Bundesgerichtshof aber zunehmend gelöst. So hat der erkennende Senat ausgesprochen, wer allgemeine Geschäftsbedingungen aufstelle, nehme die Vertragsfreiheit, soweit sie die Gestaltung des Vertragsinhalts betreffe, für sich allein in Anspruch. Er sei daher nach Treu und Glauben verpflichtet, schon bei der Abfassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen seiner künftigen Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen. Bringe er nur seine eigenen Interessen zur Geltung, so mißbrauche er die Vertragsfreiheit. Inso-
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weit sei die Vertragsfreiheit durch § 242 BGB eingeschränkte Allgemeiiie Geschäftshedingungen könnten danach der Rechts-Wirksamkeit entbehren, soweit sie unangemessene, überraschende Klauseln enthielten, in denen sich die mißbräuchliche Verfolgung einseitiger Interessen auf Kosten des Geschäftspartners verkörpert und die daher bei Abwägung der Interessen der normalerweise an solchen Geschäften beteiligten Kreise der Billigkeit widersprechen (Urteil vom 4» November 1964
-	VIII ZR 46/63 - IjM BGB § 652 Nr. 14 - BGHY/arn 1964
Nr. 251 - WM 1964, 1319; vgl. auch Urteil vom 22. Mai 1968
-	VIII ZR 133/66 - BGHWarn 1968 Nr0 129 = NJW 1968, 1718, 1720)o Ähnlich hat der II. Zivilsenat (BGHZ 41, 151, 154) die Auffassung vertreten, je stärker der Gerechtigkeits-gchalt der vom Gesetzgeber aufgestellten Bispositivnormen sei, ein desto strengerer Maßstab müsse an die Vereinbarkeit von Abweichungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Grundsatz von Treu und Glauben angelegt werden.
Die Bedürfnisse des redlichen Geschäftsverkehrs, der sich unter der Herrschaft von allgemeinen Geschäftsbedingungen abspielen soll, verlange, daß diese Bedingungen sich im Rahmen dessen hielten, was billig und gerecht denkenden Menschen als angemessen erscheint»
Unter diesen Gesichtspunkten hält die Auffassung des Berufungsgerichts, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag verstoße wegen der besonderen formularmäßigen Bestimmungen gegen die guten Sitten, der rechtlichen Nachprüfung stand»
2».a) Y/as zunächst die Gestaltung von Automatcn-auf Stellverträgen betrifft, so besteht der Wesensinhalt eines solchen Vertrages in der Eingliederung des Automaten in den gewerblichen Betrieb, der in dem Raum aus-
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goübt v/ird, in den der Automat auf gestellt wird» Der Autonatenaufsteiler will durch die Eingliederung des Automaten in den gewerblichen Betrieb dessen, der die AufStellfläche zur Verfügung stellt, mit dem Automaten Gewinn erzielen, und sein Vertragspartner hat ein Interesse daran, daß sich die Kunden seines Gewerbebetriebes der Automaten bedienen, v/eil sein Entgelt nur in der Beteiligung an den Einspielergebnissen des Automaten besteht* Das Merkmal eines solchen Automatenaufstellvertrages ist daher dessen Einbettung in den gewerblichen Betrieb eines anderen zu dem gemeinsamen Nutzen beider Vertragspartner (BGHZ 47? 202 ff)* Aus diesem gemeinsamen Zweck folgt die Verpflichtung der Vertragspartner zur gegenseitigen Kücksichtnahme und zur Unterlassung unbilliger Beeinträchtigung* Diesem Leitbild widersprechen die formularmäßigen Vertragsbedingungen des Klägers in hohem Maße, weil sie dem Kläger die Möglichkeit zu schwerwiegenden und unangemessenen Eingriffen in den Gastwirtschaftsbetrieb des Vertragsgegners eröffnen*
b) Zwar mögen für sich betrachtet manche der im folgenden zu behandelnden Eingriffsbefugnisse und Hechte des Klägers noch nicht schlechthin gegen die guten Sitten verstoßen Y/ie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, engen die Vertragsbestimmungen aber in ihrer Gesamtheit die Bewegungsfreiheit des Wirts in unvertretbarem Maße ein:
Nach Nr* 3 und 6 des Vertrages war es letzten Endes ganz in das Belieben des Klägers gestellt, wieviel Geräte und welche Art von Geräten er aufstellen wollte und welche AufStellplätze er sich aussuchte * Der Kläger durfte aufge-stclltc Geräte nicht nur nach Belieben austauschen, sondern auch abziehen* Mochte auch die Zahl der Geräte nach oben durch behördliche Vorschriften begrenzt und der Kläger nach
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dein Vertrage verpflichtet gewesen sein, mindestens ein Gerät in der Gaststätte zu belassen, so hatte er es doch praktisch in der Hand, den Charakter der Gastwirtschaft in nicht unbedeutendem Maße zu beeinflussen. Denn je nach Art der aufzustellenden Geräte konnte ein bestimmter Kundenkreis angezogen, ein anderer vertrieben werden. Obendrein war der Kläger durch die Befugnis, den Aufsteilort innerhalb der gesamten Gaststätte zu bestimmen, berechtigt, den Gastwirt in der räumlichen Ausgestaltung der Räume fühlbaren Beschränkungen zu unterworfene Ferner waren die scharfen Bestimmungen der Nr. p über die Pflichten des Gastwirts, die Geräte während der ganzen Geschäftszeit spielbereit zu halten, geeignet, den erdrückenden Einfluß des Auf-stellers noch zu stärken. Bor Gastwirt war, wenn er sich nicht der Gefahr einer Vertragsstrafe aussetzen wollte, nicht in der Lage, auf Wunsch von Gästen wenigstens zeitweilig Geräte außer Betrieb zu setzen. Er durfte auch keine Fernschübertragungen zulassen, selbst dann nicht, wenn das Fernsehen aktuelle Ereignisse, wie etwa Sportkämpfe, übertrug. Andererseits beteiligte sich der Aufsteller nicht an dem Risiko der Gaststätte. Auch wenn der Gastwirt zur vorzeitigen Aufgabe seines Unternehmens genötigt sein sollte, blieb er nach Nr. 4 der Vertragsbedingungen an den Aufstellvertrag gebunden und wurde von der Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe nicht'frei.
Zu diesen vom Berufungsgericht behandelten Beschränkungen des Wirts kommen weitere, zu dem Teil in anderem Zusammenhang ebenfalls gewürdigte hinzu:
Bor Aufstcllvertrag enthält keinerlei Bestimmungen über die Beteiligung des Wirtes am Einspielergebnis der Musikautomaten. Wenn der Kläger, wie er behauptet, frei-
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willig ein Entgelt von 20 einräumt, so begründet jeden-falls eine solche Leistung nach der ausdrücklichen Bestimmung der Nr«, 8 Absc 5 des Vertrages keinen Rechtsanspruch des Wirtso Nach dem Wortlaut des Vertrages ist der Wirt hinsichtlich des Entgelts für die Aufstellung von Musikautomaten dem guten Willen der Klägerin ausgeliefert o
Eine weitere unangemessene Beschränkung liegt in den Bestimmungen über die Laufzeit des Vertrages«, Nach der Nr» 9 war der Vertrag zunächst für die Lauer von 10 Jahren abgeschlossen und sollte sich, wenn er nicht mindestens mit einer Frist von 30 Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt wurde, um jeweils weitere 5 Jahre verlängern<> Laß die Vereinbarung einer langen Vertragsdauer allein nicht sittenwidrig ist, hat der Senat für Bierbezugs- und Reklame-vorführvorträge allerdings wiederholt ausgesprochen (Urteile vom 22o Januar 1964 - VIII ZR 274/62 - LM BGB § 138 (Bc)
Nr. 5 = BGHWarn Nr. 36; vom 5» Oktober 1966 - VIII ZR 75/64; vom 8o Februar 1967 - VIII ZR 180/64 -). Was im vorliegenden Fall hinzutritt und die Vertragsdauer besonders erschwerend macht, ist aber der Umstand, daß anders als bei der Lieferung von Bier oder der Vorführung von Reklame im Kino der Kläger mit der Aufstellung der Automaten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, unmittelbar in die Betriebsführung eingreift 0 So ist beispielsweise ein Gastwirt, bei dem der Kläger mehrere Musikboxen aufsteilt, während der Vertragszeit von 10 Jahren kaum in der Lage, etwa einen als Vergnügungsstätte für Jugendliche eingerichteten Betrieb in ein Bier- und Speiselokal für ältere Gäste umzuwandeln, weil diese erfahrungsgemäß an solchen Automaten weniger Gefallen finden und Wirtschaften, in denen derartige Automaten aufgestellt sind, häufig meiden werden. Unter diesem

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Blickpunkt wird auch die '’Kündigungsfrist" der Nr» 9 der Vertragsbedingungen, doho die Prist von 2 1/2 Jahren vor Ablauf des Vertrages, mit der eine Vertragspartei kündigen muß, wenn der Vertrag sich nicht jeweils um 5 Jahre verlängern soll, von Berufungsgericht mit Recht als ganz aus dem Rahmen fallend bezeichnet» Selbst im Wohnungsnietrecht ist diese Prist zugunsten des Mieters genaß §§ 565 a Abo«, 1, 565 Abo« 2 BGB nach 10-jähriger Überlassung des llietraums auf insgesamt 1 Jahr beschränkt0 Raisch (BB 1968, 526, 531) hält bei einem auf unbestimmte Dauer geschlossenen Automatenaufstellvertrag eine ordentliche Kündigungsfrist von 3 Monaten für sachgerecht0 Hier dagegen muß der Wirt seine Entscheidung über die künftige Gestaltung seines Gaststättenbetriebes 2 1/2 Jahre vor Ablauf des Automatenaufstellvertrages treffen» Andererseits kann der Aufsteller, wenn nach seiner Ansicht kein Gerät das Rentabilitätsminimum'-erreicht, nach Nr» 7 Abs» 2 der Vertragsbedingungen mit einer Prist von 10 Tagen einseitig vom Vertrage zurücktreten»
Hach Nr» 8 Ab3„ 2 der Vertragsbedingungen garantiert der Wirt dem Aufsteller eine ununterbrochene ganzjährige Nutzung der aufgestellten Geräte während der gesamten Dauer des Vertrages mit Ausnahme eines wöchentlichen Ruhetageso Das bedeutet, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, daß der Wirt nicht für die Gaststätte Betriebsferien einführen kann, sondern sich für die Ferienzeit einen Vertreter suchen muß»
Alle diese Beschränkungen sollten schließlich nicht nur für die in Vertrage genannte Gaststätte gelten, in der der Kläger die Automaten aufstellte» Die Beklagte räumte vielmehr dem Kläger in Nr» 5 und ^ des Vertrages für den
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Fall, daß sie weitere Botriebsstätten oder eine andere in Betrieb nehme, das ausschließliche Recht ein, auch dort Automaten aufzustelleno
c) Allerdings darf grundsätzlich dann, wenn im Wege der Auslegung übermäßig einengende Bestimmungen nach § 242 BGB auf das zulässige IJaß zurückgeführt werden können, nicht schon aus der Vereinbarung solcher Bestimmungen die Sittenwidrigkeit des ganzen Vertrages hergeleitet werden (BGH Urteile vom 23. November 1951 - I ZR 24/51 - MBH 1952, 222; vom 22o Januar 1964 - VIII ZR 274/62 - LM BGB § 138 (Bc)
Nr, 5 = MDR 1964, 747; vom 5» Oktober 1966 - VIII ZR 75/64), Ebenso rechtfertigt nicht schon grundsätzlich die Nichtigkeit einer einzelnen zu dem Vertragsinhalt gewordenen Bestimmung allgemeiner Geschäftsbedingungen die Annahme, daß uer ganze Vertrag nichtig ist (BGHZ 22, 90, 92), Bei der besonderen Gestaltung des im vorliegenden Ball zu beurteilenden Vertrages läßt aber die Auffassung des Berufungsgerichts, der gesamte Vertrag sei nichtig, keinen Recht3irrtum er-kenneno
 aa) Die angeführte Rechtsprechung hat sich mit Bällen befaßt, in denen eine einzelne Bestimmung allgemeiner Geschäftsbedingungen der rechtlichen Wirksamkeit entbehrte, Das wird ausdrücklich im Urteil BGHZ 22, 90 hinsichtlich einer Gerichtsstandklausel ausgesprochene Bei den Urteilen vom 230 November 1951 und 22□ Januar 1964 (aaO) handelt cs sich um eine Bestimmung über die Dauer eingegangener Verpflichtungeno Nicht selten stehen auch einzelne Bestimmungen über Haftungsbeschränkungen und Freizeichnungsklauseln in Frage (so BGHZ 38, 138 und 41, 151). Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt anders„ Wie oben ausgo-führt ist, enthält eine Vielzahl von Bestimmungen eine
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unangemessene Bindung des Wirts» Biese Vertragsbedingungen führen gerade in ihrer Gesamtheit die mit Treu und Glauben unvereinbare Beschränkung des Wirts in seiner Handlungsfreiheit herbei o Bamit das Vertragswerk eine billigenswerte Gestalt erlangt, müßten die zu beanstandenden Bestimmungen teils ersatzlos fortfallen, teils müßte ihnen im Wege der Auslegung ein angemessener Inhalt gegeben v/erderio Es ergäbe sich also eine ganz neue, von der bisherigen völlig abweichende Vertragsgestaltung. Auf einen solchen Pall läßt sich der Grundsatz, daß die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen keine Nichtigkeit des ganzen Vertrages herbeiführe, nicht anwenden» Biese Hegel ist allerdings vorwiegend für allgemeine Geschäftsbedingungen entwickelt wordene Bei den hier in Präge stehenden formularmäßigen Bestimmungen handelt es sich nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen im eigentlichen Sinne, sondern um einen Pormularvertrago Wie der erkennende Senat im Urteil vom 20« Juni 1962 (VIII ZR 219/61 - LII § 157 (A) Nr. H) ausgeführt hat, ist es nicht selbstverständlich, daß die von der Rechtsprechung für die»allgemeinen Geschäftsbedingungen entwickelten Grundsätze unbesehen auf alle Formularverti’äge anzuwenden sindo Bic Präge bedarf auch jetzt keiner abschließenden Beurteilungo Benn wenn, wie es hier der Pall wäre, eine vom Gericht vorzunehmende Änderung des Vertrages zu einer völlig neuen Vertragsgestaltung führen würde, ist jedenfalls eine solche Änderung ausgeschlossen»
Ba die Vertragsparteien den Inhalt des formularraäßigen Vertrages nicht frei ausgohandelt haben, mag zwar die Entscheidung, ob der Vertrag fortbestehen soll, in erster Linie nach objektiven Gesichtspunkten zu treffen sein, wobei auf die Auffassung der an solchen Verträgen typischerweise beteiligten-. Wirtschaftsweise abzustellen sein wird (so
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 für allgemeine Geschäftsbedingungen Robert Fischer BE '957, 484; Heforrnehl bei Soergel/Siebert, BGB 10«, Auflo So 159 Ann» 30)o Indessen darf auch eine Auslegung nach objektiven Gesichtspunkten nicht dazu führen, daß der Vertrag durch Änderung seines wesentlichen Inhalts einen anderen Charakter erhalt„ Das Gericht ist nicht befugt, den Vertragsparteien die von ihm für richtig gehaltene Vertragsgestaltung aufzu-drangeno Andernfalls wäre für die Vertragsparteien nicht überschaubar, mit welchen Rechten und Pflichten sie rechnen könneno Gerade unter den vom Kläger aufgestellten Bedingungen kann es der Beklagten nicht zugenutet werden, im Streitfall abzuwarten, daß und wie das Gericht die unangemessenen Bestimmungen ändern werde. Der Kläger hat sich, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, eine Vertragsstrafe von 20 DM je Tag für jedes Gerät auf die Dauer der gesamten restlichen Laufzeit schon für den Fall versprechen lassen, daß der Y/irt nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Aufsteller seine Pflicht zur vollständigen Erfüllung des Aufstellvertrages anerkennte Diese Bestimmung setzt den Wirt, der den Versuch macht, eine richterliche Umgestaltung einzelner Vertragsbestimmungen herbeizuführen, sofort der Gefahr aus, daß der Aufotcller daraus die Fälligkeit der Vertragsstrafe für die gesamte restliche Laufzeit des Vertrages mit der Begründung herleitot, der Y/irt gebe mit seinem Änderungsverlangen zu erkennen, daß er zur uneingeschränkten Vertragserfüllung im Sinne der Nr, 8 der Bedingungen nicht bereit scio Jeder Streit um richterliche Vertragsergänzung oder -Umgestaltung bringt daher die Gefahr hoher Streitwerte mit sich. Für einen Gastwirt, namentlich einen Pächter ohne nennenswerte Kapitalrcservcn, bedeutet das eine gewichtige Einschränkung seiner Handlungsfreiheit, selbst wenn er sich seines endgültigen Erfolges noch so sicher
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fühlte Es liegt auf der Hand, daß die Gefahr, mit einem Rechtsstreit von hohem Streitwert überzogen zu werden, einen Y/irt abhalten kann, begründete Einwendungen gegen unangemessene Vertragsbestimmungen geltend zu machen»
bb) Die Richtigkeit des Vertrages rechtfertigt sich auch unter einen weiteren Gesichtspunkt, nämlich den Umständen, wie der Vertrag mit seinen unangemessenen Inhalt zustande gekommen ist»
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Pai*tei, die allgemeine Geschäftsbedingungen aufstellt, weil sie die Vertrago-freiheit für sich allein in Anspruch nimmt, verpflichtet, bei der Abfassung die Interessen ihrer künftigen Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen« Bringt sie nur ihre eigenen Interessen zur Geltung, so mißbraucht sie die Vertragsfreiheit o Die allgemeinen Geschäftsbedingungen entbehren danach der Rechtswirksamkeit, soweit sie unangemessene, überraschende Klauseln enthalten, in denen sich die mißbräuchliche Verfolgung einseitiger Interessen auf Kosten des Geschäftspartners verkörpert und die daher bei Abwägung der Interessen der normalerweise an solchen Geschäften beteiligten Kreise der Billigkeit widersprechen (BGHZ 41, 151? 154; Urteil des erkennenden Senats vom 4» November 1964 - VIII ZR 46/63 - LH BGB § 652 Nr« 14 = BGHWarn 1964 Nr« 251 =VflI 1964, 1319)o Dieser Grundsatz gilt auch für Pormularver-trage mindestens dann, wenn sie wie im vorliegenden Fall einen Komplex umfangreicher vorformulierter Klauseln enthalten, über deren uneingeschränkte Annahme sich der Ver-tragsgegner entscheiden muß, ohne sich wegen des Umfanges und des schwer zu verstehenden Inhalts über die Tragweite der Klauseln klar werden zu können (zutreffend Schmidt-Salzer NJY/ 1967, 3735 376)« So liegt der Sachverhalt hier« Das Be-
rufungsgericht nennt nit Hecht die Formularbedingungen des Klagers ein selten in so krasser Form anzutreffendes Beispiel für eine bewußt unklar gehaltene Passung von Vertragsbedingungen., Die verschiedenen Nummern der umfangreichen, durchgehend in Kleindruck gesetzten Bedingungen fassen nicht jeweils einen bestimmten Komplex zusammen, sondern regeln die unterschiedlichsten miteinander gar nicht zusammenhängenden Frageno So beginnt die Nr0 6 der Bedingungen mit der nebensächlichen Bestimmung über den Münzeinwurf, fähx*t dann aber unvermittelt mit den sehr wichtigen Abreden darüber fort, daß der Aufstcller die AufStellplätze in der gesamten Gaststätte allein bestimme und Geräte nicht nur nach Belieben auotauschen, sondern auch abziehen könne„ Eine Abrede von großer Tragweite über das Hecht des Aufsteilere, vom Vertrage bei fehlender Rentabilität kurzfristig zurückzutreten, findet sich in Kr, 7 nach einer einleitenden Klausel über das Hecht des Aufsteilere, die Gaststättenräume während der Geschäftszeit zu betretene Der einleitende Absatz der Nr«, 8 befaßt sich mit einer umfangreichen Regelung des Verfahrens der Abrechnung und Kassierung; der dann folgende Absatz wird mit der nebensächlichen Klausel, daß der Wirt ausreichendes Kleingeld verfügbar halten müsse, eingeleitet0 Erst daran schließt sich ohne jede drucktechnische Hervorhebung die für den Wirt außerordentlich v/ichtige Klausel über die Vertragsstrafen an« In Kr» 9 folgt nach einleitenden Sätzen über das Recht des Aufstellers,seine Vertragsrechte an andere Firmen zu übertragen, ohne jede Hervorhebung und ohne Absatz die grundlegend wichtige Vereinbarung über die Vertragodauer und die Kündigungsfrist„ In Nr» 10 sind an die Abrede über Gerichtsstand, Zahlungs- und Erfüllungsort ohne Übergang wichtige Bestimmungen darüber angeschlossen, daß zwar der Wirt mit Unterzeichnung des Vertrages gebunden ist und seine Bindung erst erlischt,
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wenn ihn innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsunterzeichnung keine Nachricht durch den Aufsteller zugeht oder noch kein Automat aufgestellt oder angeboten worden ist, der Aufsteller aber die Möglichkeit zun Rücktritt binnen 14 Tagen hat®
d) Der Klager ist sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch der Tatumständc bewußt gewesen, die dem Vertrage den Stempel des Sittenwidrigen aufdrücken® Es folgert ausdrücklich aus der Anlage der Formularbedingungen, sie seien darauf berechnet gewesen, den Vertragspartner über die zu mißbilligenden Bindungen, die ihm der Vertrag auferlegt, irrezuführon®
3o \7as die Revision demgegenüber vor bringt, geht fehlt.
a) Es mag sein, daß die Aufstellung eines Automaten vertraglich im einzelnen geregelt werden muß® Daraus folgt aber nicht, daß der Aufsteller gezwungen sei, die Vertragsbedingungen ihrem Inhalt und der Drucktechnik nach so unübersichtlich zu fassen^ daß die Bedeutung der Bedingungen dem Vertragsgegner ohne genaues Studium nicht zu dem Bewußtsein kommt® Irrig ist auch die Auffassung der Revision, durch den vom Klager gewühlten Druck solle der Vertragsgegner gezwungen werden, alle Bestimmungen zu lesen und sich nicht verleiten zu lassen, die Vertragsbestimmungen nur zu überfliegen® Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, daß Kleingewerbe-
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treibende - um solche handelt es sich meist bei den Inhabern von Gastwirtschaften - nicht den Entschluß aufbringen, allgemeine Gcschaftsbedingungen, die sich wenig gegliedert in sehr kleinem Druck über mehr als eine Seite erstrecken, genau durchzulesen und Abänderungen zu verlangen®
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Einer Nichtigkeit des Vertrages steht entgegen der Meinung der Revision auch nicht die Auffassung entgegen, daß
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derjenige, der die allgemeinen Geschäftsbedingungon des Yertragsgegncrs annimmt, 3ich diesen unterwerfe. Gerade weil die Gcschäftebedingungen ihre Rechtswirksamkeit nicht aus freier Vereinbarung, sondern nur von der Unterwerfung des andern Vertragsteils ableiten können, muß ihnen die Anerkennung versagt werden, wenn die in ihnen aufgesteilten Regeln mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sind (BGHZ 41, 151, 154) <> Nichts anderes gilt für Fornularvcrtrügc der hier in Präge stehenden Arto Der Vcrtragsgegnor, der sich über die Annahme des vorformulierten Angebots entscheiden muß, wäre überfordert, wenn von ihm verlangt würde, daß er vor Unterzeichnung den gesamten Inhalt der Urkunde überprüfe und sich über die rechtliche Tragweite der einzelnen Klauseln klar werde (Schmidt-Salzer aaO),
IIo Unter diesen Umständen braucht auf die Angriffe der Revision gegen die Auffussung des Berufungsgerichts, der Vertrag vom 2« Februar 1965 entbehre der Rechtewirksamkeit auch wogen Portfalls der Geschäftsgrundlage, nicht mehr cingegangcn zu werden. Bio Revision des Klägers war daher zurüekzuweisen. Bic KootenentScheidung beruht auf § 97 ZPO,
Br. Gelhaar Artl Bx-. Mezger Br. Messner Braxmaicr