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BGH

Gericht: BGH

Der VIIIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9o Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr» Messner, Morraann und Braxmaier für Recht erkannt: Die Klägerin bemühte sich im November 1963 um die Zuweisung eines Abschnittes einer Schutt-Halde auf dem Gelände der Zeche "Zollverein", die abgetragen werden sollte, und um den Abschluß eines Vertrages über die Entnahme von Material aus dieser Halde» Zunächst verhandelte die Klägerin durch ihren Geschäftsführer mit dem Prokuristen Stiepel in dessen Büro in Gelsenkirchen über die kaufmännische Seite dos erstrebten Vertrages» Dieser unterrichtete die Klägerin darüber, daß ein Vertrag mit ihr schriftlich geschlossen v/erden müßte, und zwar etwa zu den Vertragsbe- Direktor Dr» verlangte darauf sofort von der Klägerin die sofortige Einstellung des begonnenen Abbaus der Halde» In einer Besprechung bei der Zechenverwaltung am folgenden Tage, an der auch Vertreter der Firma & SclH^B teilnahmen, wurde der Klägerin insbesondere vorgehalten* daß sie es unterlassen habe* eine besondere Zufahrt zu schaffen* auch mit dem Haldenabbau nicht hätte beginnen dürfen* ohne vorher die weiteren Auflagen (Angabe des Vertrauensmannes und der einzusetzenden Geräte) erfüllt zu haben» Die Verhandlung endete damit* daß das Verbot an die Klägerin* weiteres Material abzufahren* aufrecht erhalten wurde» nicht bewiesen, daß diese Form lediglich zur Beweiserleichterung verabredet worden sei« Zwar habe der Prokurist S^HIB namens der Klägerin die Arbeitsaufnahme vor der schriftlichen Festlegung des Vertrages gestattet« Es sei aber unstreitig, daß er den Arbeitsbeginn nur vorzeitig auf Treu und Glauben erlaubt habe, ohne daß alle Grundlagen für den Beginn der Ab-haldung gegeben gewesen seien, die die Beklagte habe erfüllt sehen wollen« Aus der dem Geschäftsführer der Klägerin gegebenen Erklärung des Prokuristen sei nicht mit Sicherheit zu folgern, daß schon ohne Abschluß des schriftlichen Vertrages ein rechtswirksamer Vortrag mit dem für den schriftlichen Vertrag vorgesehenen Inhalt zustandegekommen sei und daß dementsprechend der Abschluß des Vertrages in schriftlicher Form nur Beweiszwecken habe dienen sollen« sfHB habe bei der von ihm erklärten Erlaubnis davon ausgehen können, daß der Vortrag in der vereinbarten Form Zustandekommen werde« Daraus sei aber noch nicht der Schluß zu ziehen, daß bereits die mündlichen Abreden den Vertrag darstellten, der abgeschlossen werden sollte« ßflHB habe zudem davon ausgehen können, daß auch die Klägerin sich nicht endgültig binde, bevor sie den Vertrag formgerecht abgeschlossen hatte« Daß sie durch die Vorverhandlungen vorläufige Bindungen eingegangen sei, das sei allerdings selbstverständlich« In weiteren Ausführungen unterstellt das Berufungsgericht, daß die Parteien mündlich alle Abreden getroffen hätten, die beim schriftlichen Abschluß des Vertrages festgelegt werden sollten« Auch daraus sei aber noch nicht zu folgern, daß bereits am 3« Januar 1964 mündlich -? Schadensersatzansprüche wegen enttäuschten Vertrauens auf den schriftlichen Abschluß des Abbauvertrages mache die Klägerin mit der Klage nicht geltend <, Solche Ansprüche entfielen auch schon deshalb9 v/eil sie es allein verschuldet habe, daß es nicht zu dem Abschluß des Vertrages gekommen sei» Dies legt das Berufungsgericht näher dar» Sie greift das Berufungsurteil auch insoweit nicht an, als das Berufungsgericht dargelegt hat, von der Schriftform habe der abzuschließende Vertrag abhängen sollen» Trotzdem soi, so meint die Revision, zv/ischen den Parteien ein Vorvertrag wirksam zustandegekommen» Dies habe das Berufungsgericht rechtsirrtümlich nicht geprüft o Der Vorvertrag sei spätestens am 3» Januar 1964 geschlossen worden» An diesem Tage seien die letzten Bedingungen für den Hauptvortrag (Auswechslung des Haldenteiles3 Schaffung einer eigenen Zufahrt) klargestellt worden« Nach der Unterstellung des Berufungsgerichts seien sich die Farteien über alle Punkte einig gewesen9 die in den Vertrag aufgenommen werden sollten« Schon daraus ergebe sich der Abschluß des Vorvertrages und ferner daraus, daß nach der Unterstellung des Berufungsgerichts der Geschäftsführer der Klägerin auf die Frage, ob er nun auch bereits über das Material verfügen könne, eine bejahende Antwort erhalten habe« Der Vorvertrag bedürfe keiner Schriftforra, hier schon deshalb nicht , v/eil die Parteien bereits mit der Ausführung des Vorvertrages begonnen hätten« Demnach sei die Beklagte zu dem schriftlichen Abschluß des Kaufvertrages verpflichtet gewesen« 1« Haben Parteien vereinbart, daß ein in Aussicht genommener Vertrag, für den die Schriftform gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, dennoch schriftlich geschlossen v/erden soll, so ist es zv/ar grundsätzlich möglich, daß sie sich bereits mündlich zu dem schriftlichen Abschluß des Vertrages verpflichten« Denn es ist eine Frage der Auslegung, ob die vereinbarte Schriftform auch für einen derartigen Vorvertrag gelten soll (vgl« BGH Urt« v« 3o6«1958 - I ZR 83/67 - LM BGB § 154 Nr« 4)« Es fehlt insoweit an Tatsachen9 aus denen zu folgern wäre9 die Beklagte habe der Klägerin zu dem Ausdruck gebracht9 daß diese bereits durch die Besprechungen einen Anspruch auf Abschluß des schriftlichen Vertrages erwerben solle« Besondere Interessen der Beklagten9 sich insoweit zu bindenp sind nicht erkennbar. Dabei kann dahingestellt bleiben9 ob die schriftliche Fixierung des Vortrages nach der Behauptung der Klägerin9 die das Berufungsgericht als richtig unterstellt hatp lediglich von dem Aufmaß des abzubauenden Haldentoiles abgohangen hat oder ob die Behauptung der Beklagten zutrifft9 sie habe vor Vertragsschluß die bergbaubehördliche Genehmigung des vorgesehenen Haldenabbaus p nämlich des Nachtrags zu dem Betriebsplan* und auch die Erfüllung bergbehördlichor und bergbaupoli-zeilichor Auflagen (Bekanntgabe des besonders zu verpflichtenden Verantwort liehen für den Haldenabbau und der einzusetzenden Geräte) abwarten wollen-, 2o Es ist auch kein Rechtsfehler darin zu finden* daß das Berufungsgericht nicht zu dem Ergebnis gelangt ist p die Beklagte sei nach Treu und Glauben gehalten gewesen 5 mit der Klägerin den von dieser erstrebten schriftlichen Vertrag abzuschließen«, bei den Vertragsvcrhandlungen schon im Dezember 1963 die Bedingung gestellt, vor Beginn der Abhaldung müsse die Klägerin ihre Aufsichtsperson durch die Behörde verpflichten und das einzusetzendo Gerät durch diese Behörde anerkennen lassen0 Diese Bedingungen habe die Klägerin angenommen, Außerdem hätten sich die Parteien am 3, Januar 1964 auch darüber geeinigt, daß die Klägerin als Voraussetzung für den Arbeitsbeginn eine eigene Zufahrt zur Halde schaffen müsse, All dies sei nicht geschehen. Die nicht bestrittene Behauptung der Beklagten, sie habe den der Klägerin am 3» Januar 1964 zugewiesenen Abschnitt der Halde später der Firma RUB zu dem Abbau zugeteilt, gibt noch keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte den Vertrag trotz der der Klägerin nach dem Berufungsurteil zur Last fallenden Vorstöße gegen mündliche Abreden mit der Klägerin hätte schließen müssen.

Zitierte Normen: § 326 BGB
vertragenFirmaBerufungsgerichtAbschlußschriftlichHaldeVertragesKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vURTEIL
in dom Rechtsstreit
 Verkünde! am
9o Juli 1969 Klett 9
Justizhauptsokretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma Karl beschränkter Haftung führer Karl bahnhof Sei
_& Sohn-, Gesellschaft mit vertretendurcl^den Geschäftsin GlGüter-
Klägerin und Revisionsklägerin*
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr*
gegen
 die RflHBÜ Bergbau Aktiengesellschaft * vertreten durch die Vorstandsmitglieder Bergwerksdirektor Bergassessor a0Do Dr» Ingo Hans	und
 Bergweiljsdirektor Dipl » -Kaufmann Artur GBHmm Vfljl^Bstro flBo
 Beklagte und Revisionsbeklagte9
- Prozeßbevollmächtigtor:
Rechtsanwalt Dr0
2
I.
(J
Der VIIIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9o Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr» Messner, Morraann und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Y/estf») vom 7« April 1965 v;ird auf Kosten der Klägerin zurückgewiosen 0
Von Rechts vre gen
 Tatbestand:
Die Klägerin bemühte sich im November 1963 um die Zuweisung eines Abschnittes einer Schutt-Halde auf dem Gelände der Zeche "Zollverein", die abgetragen werden sollte, und um den Abschluß eines Vertrages über die Entnahme von Material aus dieser Halde» Zunächst verhandelte die Klägerin durch ihren Geschäftsführer mit dem Prokuristen Stiepel in dessen Büro in Gelsenkirchen über die kaufmännische Seite dos erstrebten Vertrages» Dieser unterrichtete die Klägerin darüber, daß ein Vertrag mit ihr schriftlich geschlossen v/erden müßte, und zwar etwa zu den Vertragsbe-
dingungen eines Mustervertrages, der dem Geschäftsführer der Klägerin bekanntgegeben wurde. Die Klägerin war bereit, innerhalb von 2 Jahren etwa 300 000 cbm Haiden-material zu dem Preise von 7 DM/cbm abzunehmen* verwies die Klägerin v/egen der technischen Seite des Haldenabbaus an den Direktor Dr*-Ingc TflHbei der Zeche Zollverein in	^Qo Dezember
1963 kam es dort zu einer Besprechung, an der auch Vertreter der Firma ElflHülHB &	tcilnahmen,	die
 ebenfalls von der Halde Material erhalten sollte* Für die Klägerin wurde ein westlicher Abschnitt und für die Firma FflHHI & ScflHB ein Abschnitt im Osten der Halde bestimmt* Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, daß die Abtragung der Halde von der Bergbehörde genehmigt werden müsse* Es sei auch erforderlich, einen verantwortlichen Vertrauensmann zu benennen, der besonders zu verpflichten sei» Ferner müsse die Klägerin vor Beginn der Arbeiten mitteilen, mit welchem Personal und Gerät die Abbauarbeiten ausgeführt werden sollen*
Die Klägerin hatte bereits am 13* Dezember 1963 mit der Firma Hermann Hfl|in MüBBB^Ruhr eine Vereinbarung über die Abtragung der Halde Zollverein getroffen und ihr den Verkauf des von der Zechenverwaltung zur Verfügung gestellten Haldenmaterials übertragen*
Auf Grund der Besprechung vom 18« Dezember 1963 unterbreitete die Zechenverwaltung der B6rgbaubehörde einen Nachtrag zu dem Betriebsplan, der am 7* Januar 1964 von der Bergbaubehörde genehmigt wurde* In dem Nachtrag war angegeben, welcher Haldenteil der Firma & ScfBH und welcher Abschnitt der Klägerin zugewiesen worden war.
 
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 Bereits am 3» Januar 1964 trat indes die Klägerin an Direktor Dr0 iflHI mit der Bitte heran 7 ihr einen anderen Abschnitt der Halde zuzuweisen0 Die Zechenverwaltung entsprach diesem Y/unscho und gab der Klägerin bekanntp daß sie den Abbau an einem nördlichen Teil an der Ostseito der Halde, der unmittelbar an den der Firma FflHHB & SflU zugewiesenen Abschnitt grenzte , vornehmen dürfe • Dabei stellte Direktor	jedoch
 zur Bedingung, daß die Klägerin eine getrennte Zufahrt zu dem ihr zugewiesenen Abschnitt schaffen müsse, während für die Firma	&	ScflHVcine vorhandene Zufahrt
 benutzt werden konnte» Am 17o Januar 1964 unterbreitete die Werksleitung der Zeche einen 2» Nachtrag über die Neuaufteilung der Halde zur Weiterleitung an die Bergbau-bchörde» Ob und wann dieser Nachtrag genehmigt worden ist, steht nicht fest»
Am 20 o Januar 1964 begann die Firma F|
& ScBMHR nachdem sie vorher ihren Zufahrtsweg ausge-bcssert hatte, mit der Abtragung der Halde» Die Firma i*® hatte ein anderes Unternehmen beauftragt, das ebenfalls am 200 Januar 1964 mit der Abfuhr von Halden-material begann» -Hierbei entstanden Schwierigkeiten, weil die Arbeiten durch das von der Firma KflHBbeauftragte Unternehmen an einer Stolle begonnen wurden, die der Klägerin nicht zugewiesen worden war, sondern von der Firma F|®®® & ScflHB in Anspruch genommen wurde» Diese Firma beschwerte sich ferner sofort bei der Vforksleitung der Beklagten darüber, daß die für die Firma HflBBeingesetzten Fahrzeuge die Zufahrt der Firma F®|B|B& SdflBB benutzt hatten»
Direktor Dr»	verlangte darauf sofort von
 der Klägerin die sofortige Einstellung des begonnenen Abbaus der Halde» In einer Besprechung bei der Zechenverwaltung am folgenden Tage, an der auch Vertreter der Firma	&	SclH^B	teilnahmen,	wurde	der Klägerin
 insbesondere vorgehalten* daß sie es unterlassen habe* eine besondere Zufahrt zu schaffen* auch mit dem Haldenabbau nicht hätte beginnen dürfen* ohne vorher die weiteren Auflagen (Angabe des Vertrauensmannes und der einzusetzenden Geräte) erfüllt zu haben» Die Verhandlung endete damit* daß das Verbot an die Klägerin* weiteres Material abzufahren* aufrecht erhalten wurde»
Mit Schreiben vom 25» Januar 1964 an die Zechenverwaltung vertrat die Klägerin die Auffassung* sie habe mit der Beklagten einen verbindlichen Kaufvertrag geschlossen» Auf telefonische Anfrage bei dem Prokuristen SBHB? ob sie an der neuzugewiesenen Stelle bereits mit den Arbeiten beginnen könne* weil ein eiliger Auftrag vorliego* habe ihr SBIB	erlaubt»	Die Be-
klagte antwortete mit Schreiben vom 31» Januar 1964»
In ihm wies sie darauf hin* die Lage des der Klägerin zugewiesenen Abschnitts soi mit ihr bei einer Ortsbesichtigung festgelegt worden» Außerdem soi ihr gesagt wor-den* daß sic eine von dem An- und Abfahrtsweg gesonderte Trasse zu benutzen habe» Auch insoweit sei sie durch die Zechenverwaltung im Gelände eingewiesen worden» Außerdem sei ihr bereits bei der Besprechung am 18» Dezember 1963 erklärt v/orden, daß auf Grund bergbehördlicher Vorschriften vor Beginn einer Abhaldung die Verpflichtung der Aufsichtspersonen und die Anerkennung der entsprechenden Geräte durch die Bergbehörde vorgenommen werden müsse»
 
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Hierfür habe die Klägerin Jedoch noch keine Unterlagen vorgelegta Außerdem habe sie versprochen, daß die Ab-haldung durch ihre Firma selbst vorgenommen werde,.
Gegen die mündlichen Abreden habe sie in so schwerer Weise verstoßen, daß es der Beklagten nicht zuzu demuten sei, ein Vertragsverhältnis mit ihr einzugehen*
Mit der im März 1964 erhobenen Klage verlangte die Klägerin Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach ihrer Behauptung abgeschlossenen Vertrages in Höhe von zunächst 10 000 DM nebst Zinsen„ Das Landgericht wies die Klage nach Beweisaufnahme ab» Im Berufungsverfahren erweiterte die Klägerin die Klageforderung auf 15 100 DM nebst Zinsen«
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen o Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter, während die Beklagte Zurückweisung des Rechtsmittels beantragte
 Entscheidungsgründe:
Io Das Berufungsgericht hat den ihm unterbreiteten Sachverhalt dahin gewürdigt, daß kein bindender Vertrag Über das Recht zu dem Abbau des nordöstlichen Teils der Zechen-haldo Zollverein 4/11 zustandegekommen sei«. Es geht in der Begründung dieser Feststellung davon aus, daß der zwischen den Parteien mündlich besprochene Vertrag schriftlich abgeschlossen werden sollte„ Die Klägerin habe Jedoch
 
nicht bewiesen, daß diese Form lediglich zur Beweiserleichterung verabredet worden sei« Zwar habe der Prokurist S^HIB namens der Klägerin die Arbeitsaufnahme vor der schriftlichen Festlegung des Vertrages gestattet« Es sei aber unstreitig, daß er den Arbeitsbeginn nur vorzeitig auf Treu und Glauben erlaubt habe, ohne daß alle Grundlagen für den Beginn der Ab-haldung gegeben gewesen seien, die die Beklagte habe erfüllt sehen wollen« Aus der dem Geschäftsführer der Klägerin gegebenen Erklärung des Prokuristen sei nicht mit Sicherheit zu folgern, daß schon ohne Abschluß des schriftlichen Vertrages ein rechtswirksamer Vortrag mit dem für den schriftlichen Vertrag vorgesehenen Inhalt zustandegekommen sei und daß dementsprechend der Abschluß des Vertrages in schriftlicher Form nur Beweiszwecken habe dienen sollen« sfHB habe bei der von ihm erklärten Erlaubnis davon ausgehen können, daß der Vortrag in der vereinbarten Form Zustandekommen werde« Daraus sei aber noch nicht der Schluß zu ziehen, daß bereits die mündlichen Abreden den Vertrag darstellten, der abgeschlossen werden sollte« ßflHB habe zudem davon ausgehen können, daß auch die Klägerin sich nicht endgültig binde, bevor sie den Vertrag formgerecht abgeschlossen hatte« Daß sie durch die Vorverhandlungen vorläufige Bindungen eingegangen sei, das sei allerdings selbstverständlich«
In weiteren Ausführungen unterstellt das Berufungsgericht, daß die Parteien mündlich alle Abreden getroffen hätten, die beim schriftlichen Abschluß des Vertrages festgelegt werden sollten« Auch daraus sei aber noch nicht zu folgern, daß bereits am 3« Januar 1964 mündlich -? . ein wirksamer Abbauvertrag geschlossen worden sei«
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Gegen die Beklagte sei auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben daraus herzuleiten, daß sie sich auf die vereinbarte Schriftform beruft und nicht bereit v/ar, den Vertrag schriftlich abzuschließen• Aus der Art der Gestattung der Arbeitsaufnahme habe sich eindeutig ergeben, daß sie vorzeitig erfolgen solleo Damit sei klargestellt gewesen, daß ein Vertrag noch nicht zustandegekommen war und der Klägerin lediglich in Vertrauen auf den späteren Abschluß gestattet wurde, schon mit dem Abbau zu beginnen» Nach den gesamten Umständen habe die Klägerin dies dahin erkennen können, daß es mit großer Wahrscheinlichkeit zu dem Abschluß des Vertrages kommen v/erde, wenn keine besonderen Ereignisse cinträton»
Schadensersatzansprüche wegen enttäuschten Vertrauens auf den schriftlichen Abschluß des Abbauvertrages mache die Klägerin mit der Klage nicht geltend <, Solche Ansprüche entfielen auch schon deshalb9 v/eil sie es allein verschuldet habe, daß es nicht zu dem Abschluß des Vertrages gekommen sei» Dies legt das Berufungsgericht näher dar»
IIo Die Revision geht ebenfalls davon aus, daß unstreitig f’chriftform für den Vertrag vorgesehen war«. Sie greift das Berufungsurteil auch insoweit nicht an, als das Berufungsgericht dargelegt hat, von der Schriftform habe der abzuschließende Vertrag abhängen sollen» Trotzdem soi, so meint die Revision, zv/ischen den Parteien ein Vorvertrag wirksam zustandegekommen» Dies habe das Berufungsgericht rechtsirrtümlich nicht geprüft o Der Vorvertrag sei spätestens am 3» Januar 1964 geschlossen worden» An diesem Tage seien die letzten
 Bedingungen für den Hauptvortrag (Auswechslung des Haldenteiles3 Schaffung einer eigenen Zufahrt) klargestellt worden« Nach der Unterstellung des Berufungsgerichts seien sich die Farteien über alle Punkte einig gewesen9 die in den Vertrag aufgenommen werden sollten« Schon daraus ergebe sich der Abschluß des Vorvertrages und ferner daraus, daß nach der Unterstellung des Berufungsgerichts der Geschäftsführer der Klägerin auf die Frage, ob er nun auch bereits über das Material verfügen könne, eine bejahende Antwort erhalten habe« Der Vorvertrag bedürfe keiner Schriftforra, hier schon deshalb nicht , v/eil die Parteien bereits mit der Ausführung des Vorvertrages begonnen hätten« Demnach sei die Beklagte zu dem schriftlichen Abschluß des Kaufvertrages verpflichtet gewesen«
Von dieser Verpflichtung aus dem Vorvertrag hätte sich die Beklagte nach Auffassung der Revision nur lösen können, wenn sie der Klägerin wegen der ihr zur Last gelegten Vorstöße und Unterlassungen eine Frist zur Erfüllung der Auflagen gesetzt hätte (§ 326 BGB)«
Die Rügen der Revision greifen nicht durch«
1« Haben Parteien vereinbart, daß ein in Aussicht genommener Vertrag, für den die Schriftform gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, dennoch schriftlich geschlossen v/erden soll, so ist es zv/ar grundsätzlich möglich, daß sie sich bereits mündlich zu dem schriftlichen Abschluß des Vertrages verpflichten« Denn es ist eine Frage der Auslegung, ob die vereinbarte Schriftform auch für einen derartigen Vorvertrag gelten soll (vgl« BGH Urt« v« 3o6«1958 - I ZR 83/67 - LM BGB § 154 Nr« 4)«
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Hier sollte aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die vereinbarte Schriftform konstitutive Bedeutung haben. War das der Fall, so müßten besondere Umstände vorliegen9 die die Annahme nahelegten 9 die Beklagte habe trotzdem den Willen bekundet9 sich bereits vorvertraglich zu binden. Ein Vorvertrag kann namentlich dann in Betracht kommen9 v/enn dem Abschluß des eigentlichen p auf den angostrebten Zweck selbst gerichteten Hauptvertragesp noch irgendv/elche Hindernisse rechtlicher oder tatsächlicher Art entgegenstehen9 die Parteien aber eine zweckentsprechende Bindung schon begründen wollen9 um sich so die wirkliche Erreichung des Zweckes für später zu sichern (Urt, des Senats vom 19» März 1969 - VIII ZR 66/67 - So 11p WM 1969, 7009 701),
Daß die Beklagte daran interessiert war9 sich bereits vorvertraglich zu binden9 den in Aussicht genommenen Vertrag zu den am 3« Januar 1964 und vorher besprochenen Bedingungen zu schlioßen9 brauchte das Berufungsgericht dem fostgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Es fehlt insoweit an Tatsachen9 aus denen zu folgern wäre9 die Beklagte habe der Klägerin zu dem Ausdruck gebracht9 daß diese bereits durch die Besprechungen einen Anspruch auf Abschluß des schriftlichen Vertrages erwerben solle« Besondere Interessen der Beklagten9 sich insoweit zu bindenp sind nicht erkennbar. Deshalb ist die Annahme des Berufungsgerichtsp die Beklagte habe sich nicht schon durch die Verhandlungen zu dem Abschluß des schriftlichen Vertrages verpflichtet9 aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Rüge der Revision9 das Berufungsgericht habe diese Frage nicht geprüft9 ist nicht gerecht-
fertigte Dio Behauptung der Revision ergibt sich nicht schon daraus-, daß das Berufungsgericht den rechtlichen Begriff des Vorvertrages nicht ausdrücklich erörtert hat» Dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ist vielmehr zu entnehmen? daß das Berufungsgericht sich auch die Frage vorgelegt hat* ob die Beklagte bereits ohne schriftlichen Vertrag sich mündlich zu dem schriftlichen Abschluß des in Aussicht genommenen Vertrages verpflichtet hato Dies hat es unter Würdigung der Beweis-aufnahme verneinte Darin liegt kein Rechtsfehler„
Dabei kann dahingestellt bleiben9 ob die schriftliche Fixierung des Vortrages nach der Behauptung der Klägerin9 die das Berufungsgericht als richtig unterstellt hatp lediglich von dem Aufmaß des abzubauenden Haldentoiles abgohangen hat oder ob die Behauptung der Beklagten zutrifft9 sie habe vor Vertragsschluß die bergbaubehördliche Genehmigung des vorgesehenen Haldenabbaus p nämlich des Nachtrags zu dem Betriebsplan* und auch die Erfüllung bergbehördlichor und bergbaupoli-zeilichor Auflagen (Bekanntgabe des besonders zu verpflichtenden Verantwort liehen für den Haldenabbau und der einzusetzenden Geräte) abwarten wollen-,
2o Es ist auch kein Rechtsfehler darin zu finden* daß das Berufungsgericht nicht zu dem Ergebnis gelangt ist p die Beklagte sei nach Treu und Glauben gehalten gewesen 5 mit der Klägerin den von dieser erstrebten schriftlichen Vertrag abzuschließen«,
Das Berufungsgericht hat dazu in Betracht gezogen* nach dom eigenen Vortrag der Klägerin habe die Beklagte
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A
bei den Vertragsvcrhandlungen schon im Dezember 1963 die Bedingung gestellt, vor Beginn der Abhaldung müsse die Klägerin ihre Aufsichtsperson durch die Behörde verpflichten und das einzusetzendo Gerät durch diese Behörde anerkennen lassen0 Diese Bedingungen habe die Klägerin angenommen, Außerdem hätten sich die Parteien am 3, Januar 1964 auch darüber geeinigt, daß die Klägerin als Voraussetzung für den Arbeitsbeginn eine eigene Zufahrt zur Halde schaffen müsse, All dies sei nicht geschehen. Damit habe die Klägerin ihre Verpflichtungen erheblich verletzt. Die vorzeitige Gestattung der Arbeitsaufnahme habe nicht den Sinn gehabt, daß die Klägerin mit der Abfuhr von Haldenmaterial habe beginnen dürfen, ohne den besonderen Zufahrtsweg herzustellen.
Die von dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen werden von der Revision nicht in einzelnen angegriffen. Sie meint jedoch, es sei nachzuprüfen, ob die Klägerin es allein verschuldet habe, daß es nicht zu dem Abschluß des Haupt vor träges gekommen ist.
In den Feststellungen des Berufungsgerichts, die der Entscheidung des Revisionsgorichtes zugrundezulegen sind, findet sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagten ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorzuwerfen sei. Die nicht bestrittene Behauptung der Beklagten, sie habe den der Klägerin am 3» Januar 1964 zugewiesenen Abschnitt der Halde später der Firma RUB zu dem Abbau zugeteilt, gibt noch keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte den Vertrag trotz der der Klägerin nach dem Berufungsurteil zur Last fallenden Vorstöße gegen mündliche Abreden mit der Klägerin hätte schließen müssen.
Ill0 Auch sonst gibt das Berufungsurtoil zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlaß* Deshalb muß die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgev/iesen v/erdenc Die Kosten dos erfolglosen Rechtsmittels fallen ihr nach § 97 ZFO zur Last*
Dr„ Haidinger
 Artl
Drc Messner
 Mormann
Braxmaier