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BGH · VIII ZR 232/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 232/62

Sobald endgültig feststeht3 daß keine Forderungen der (Beklagten) mehr gegen die Firma Lili-Eiscreme bestehen«, verpflichtet sich die (Beklagte) zur Rückgabe der selbstschuldnerischen Bürgschaft des Herrn Dr0I®| vom 17o5o196oo „oo" l8o Juli i960 das Konkursverfahren eröffnet0 Der Kläger als Konkursverwalter der Firma B^^P & Co« GmbH KG hat den Vertrag vom 110 Juli i960 gemäß §§ 30 Ziffo 13 32 KO also Rechtsgeschäfte., die unmittelbar einen Rechtsverlust oder eine Rechts Underung herbeiführen, sondern umfaßt auch verpflichtende Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungeno Der Vertrag vom 11o Juli i960 faßt mehrere obligatorische und dingliche Rechtsgeschäfte zusammen» Für die Frage der Anfechtbarkeit kommt es nicht darauf an., in welche einzelnen Rechtsgeschäfte das Vertragswerk sich juristisch aufgliedern läßt (Schuldbeitritt, Kaufvertrag, Übereignung, Verrechnungsvereinbarung uoao), sondern, ob das ganze Geschäft, wie es in der Vertrags urkunde niedergelegt ist, einschließlich seiner Durchführung eine unentgeltliche Verfügung der Firma Bauer & Co» zugunsten der Beklagten darstellt» Der Kern des Vertragswerks bestand - wirtschaftlich gesehen, worauf es entscheidend ankommt - darin, daß die Firma B^^ & Co» für die ^Bill-Eiscreme deren Schuld bei der Beklagten tilgte» Daß dies nicht durch Barzahlung, sondern durch Lieferung von Ware geschah, kann für die Entscheidung, ob die Firma B^^p & Co« unentgeltlich verfugt hat, nicht von Bedeutung seine Demnach steht das allgemeinere Problem zur Entscheidung3 ob und unter welchen Voraussetzungen der (spätere) Gemeinschuldner3 der eine fremde Schuld tilgt, dem Gläubiger eine unentgeltliche Zuwendung machte a) Deshalb leistet der (spätere) Gemeinschuldner nicht unentgeltlich, wenn er dazu (dem Schuldner, dem Gläubiger oder einem anderen gegenüber) verpflichtet ist» Denn dann tilgt er mit der fremden Schuld zugleich eine eigene * In dem Freiwerden von der eigenen Schuld liegt der Ausgleich, den er für die Tilgung der fremden Schuld erhält« Hier ist dieser Fall nicht gegeben, weil die Firma Bfl^ & Co« weder der Beklagten noch der Lili-Eiscreme gegenüber verpflichtet war, deren Schuld bei jener zu tilgen« Nach § 1 Abs« 2 des Vertrages vom 11« Juli i960 übernahm die Firma B^^B & Co. die Schuld gegenüber der Beklagten neben der Lili-Eiscreme« Diese und die Firma B4|^ & Co« hafteten deshalb ab 11« Juli i960 gemäß § b27 BGB im Zweifel als Gesamtschuldner« Es kann mangels einer anderen Regelung im Vertrag davon ausgegangen werden, daß bei der gegebenen Sachlage im Innenverhältnis zwischen der Firma B^Bl <&: Co« und der Lili-Eiscreme letztere allein zur Bezahlung ihres Gläubigers verpflichtet sein sollte« War das der Fall«, so ging«, als die Firma Bfp & Coo die Beklagte befriedigte«, gemäß § b26 Abs» 2 BGB die Forderung der Beklagten gegen die Lili-Eiscreme auf die Firma Bf^^ & Coc libero Diese Forderung v/ar aber nach der von der He» vision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsurteils nichts wert» Einer wertlosen Forderung kommt als Ausgleich für die Leistung der Firma Bfl^ & Co«, auch rechtlich keine Bedeutung zuo Mit der Forderung gegen die Lili-Eiscreme erwarb allerdings die Firma Bf|B & Co» gemäß §§ *+ol BGB auch die Forderung gegen den Bürgen Dr<> daß auch diese Bürg- schaft sforderung wertlos gewesen sei9 hat das Berufungsgericht nicht festgestellto Gleichwohl hat auch hiermit die Firma’ B(H^ & Co» einen Ausgleich für ihre Leistung nicht erhaltene Denn nach § ^ des Vertrages vom 11> Juli i960 war - wie immer diese Vertragsbestimmung im einzelnen auszulegen sein mag - Dr» ifli^Paus der Bürgschaft insoweit entlassen oder zu entlassen«, als die Beklagte durch die Firma B(^^ & Coo befriedigt war«. che Bürgschaft nicht aufgebessert0 Die Firma B^BP& Coo hat demnach bei dem vom Kläger angefochtenen Geschäft vom 11o Juli i960 für ihre Leistung einen Ausgleich nicht erhalten o Anders ist es jedoch, wenn die Forderung des Gläubigers, die er durch Annahme der Leistung des Gemeinschuldners auf-gibt, wirtschaftlich nichts wert war. Hier gilt das gleiche wie für die Ausgleichsforderung des Gemeinschuldners (s» oben unter 2)» Ebensowenig wie eine wirtschaftlich wertlose Aus-gleichsforderung, die der Gemeinschuldner erwirbt, rechtlich ein Ausgleich für dessen Leistung ist, kann die Aufgabe einer v/irt schaf tlich wertlosen Forderung als Gegenleistung des Gläubigers angesehen werden«. Insoweit könnte deshalb, wie das Berufungsgericht angenommen hat, in der Bezahlung dieser Schuld durch die Firma B^^ & Co«, eine unentgeltliche Verfügung im Sinne des § 32 KO zugunsten der Beklagten liegeno Dabei ist aber außer Betracht gelassen, daß die Beklagte für ihre Forderung gegen die Lili-Eiscreme Sicherheiten in der Hand hatte, und zwar die Bürgschaft gegen Dr» und Cs. fungsgericht die Voraussetzungen des § 32 KO unter dem vorstehend erörterten Gesichtspunkt erneut und gegebenenfalls auch zu prüfen haben., ob die Anfechtung nach §§ 3o-j 31 KO durchgreifto Da von der Entscheidung des Berufungsgerichts auch abhängt 3 wer die Kosten der Revision zu tragen hat5 war auch diese Entscheidung dem Berufungsgericht zu übertragene Dro Haidinger Dro Gelhaar Artl Bundesrichter Dr« Messner ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben«

Zitierte Normen: § 32 KO
CoForderungFirmaSchuldKOLeistungLili-Eiscreme

Volltext der Entscheidung

Na chschiagewerk: j a Amtliche Sammlung: ja
KO § 32
Zur Fragea unter welchen Voraussetzungen und wem gegenüber bei Tilgung einer fremden Schuld durch den (späteren) Gemein Schuldner eine Anfechtung nach § 32 Nr<» 1 KG erfolgen kann«
2234 012
«
BGH« UrtoVo IJo April 196V - VIII ZR 232/62 - OLG Düsseldorf
LG Krefeld
VIII ZK 232/62
Verkündet
 am 15» April 196^+
Klett3
JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit .
der Firma	KG in Krfll^3
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Werner Br0^ in Sto TflB bo Krfl^B9 KrPH^p Straße 3
Beklagten und Revisionsklägerin5
- Prozeßbevollmächtigter:
Recht sanwalt Dr<>
gegen
 den Rechtsanwalt Ernst	in	in	seiner	Eigen-
schaft als Konkursverwalter der Firma B^^p & Co» Gesellschaft mit beschränkter Haftung Kommanditgesellschaft in AI
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten?
Rechtsanwalt Dr»
hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» März 196*+ unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger und der Bundesrichter Dr«. Gelhaar 3 Artlj Dr«. Messner und Mormann für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom lo Juni 1962 aufgehoben»
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung 3 auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Beklagte hatte gegen die Firma Lili-Eiscreme GmbH KG (im folgenden: Lili-Eiscreme) aus Warenlieferung eine Forderung von rund 32 ooo DM» Die Forderung war größtenteils durch Akzepte der Schuldnerin., sowie die Bürgschaft eines;
Dro IfHB) gesichert» Dr»	war	Hauptgesellschafter
 und alleiniger Geschäftsführer der Lili-Eiscreme GmbH9 der persönlich haftenden Gesellschafterin der Schuldnerin und deren einziger Kommanditist» In gleicher Weise war Dr» I^H an der Firma B^^ & Co» GmbH KG beteiligt» Anfang Juli i960 gingen zwei der von der Lili-Eiscreme an die Beklagte gegebenen Akzepte zu Protest» Daraufhin schlossen die Beklagte und die beiden Firmen des Dr»	am 11» Juli i960 fol-
genden Vertrag:
" § 1
Die Firma Lili-Eiscreme verschuldet der (Beklagten) einen Betrag von 31°5655— DM zuzüglich Bankspeien9 Protestkosten«, Rechtsanwaltskosten und Reisekosten»
Die Hauptschuld resultiert aus Warenlieferungen» Hierfür ist die Firma Lili-Eiscreme Wechselverpflichtungen eingegangen9 die inzwischen fällig geworden sind»
Die Firma B^^P & Co» übernimmt hiermit diese Schulden bzw» Wechselverpflichtungen selbstschuldnerisch9 so daß die Forderung der (Beklagten) auch gegenüber der Firma B^D & Co» besteht;, und zwar bezüglich aller oben erwähnten Positionen»
§ 2
Die Firma	&	Co»	verkauft	hiermit	an die (Be-
 klagte) 3o Kühltruhen Typ Kelvinator KS 22o zu dem Preise von je 1»o88j— DMj insgesamt 32»6l+o?— DM» Diese Truhen sind Eigentum der Firma Bfl0 & Co» und weder verpfändet noch gepfändet» Sie sind zur Zeit eingelagert bei der Spedition Kfl^P & Ni
"2
Hj
9
)platz (T(
 )haus)
Die Parteien sind sich hiermit über den Eigentums-Übergang einig» Die Besitzübergabe erfolgt
a) durch gleichzeitige Übergabe eines Freistellungs~ Scheines bzv/o schriftliche Anweisung der Firma & Coo an die Firma	&	N^^3	die	Truhen an die
(Beklagte) herauszugeben und
b) fernschriftliche Nachricht an die Firma	&
über den erfolgten Eigentums- und Besitzübergang 0
Die Tilgung des Kaufpreises der Gefriertruhen erfolgt in der Weise3 daß mit sofortiger Wirkung die gegensei tigen Forderungen hiermit zur Aufrechnung gestellt werden bzw«, die oben erwähnten Wechselverpflichtungen in Höhe des Kaufpreises durch die Verrechnung als bezahlt bzwo eingelöst gelteno Die Forderungen der (Beklagten) dürften dann bis auf einen Restbetrag erledigt seine
§ 3
Sobald die oben erwähnten Truhen tatsächlich in unmittelbarem Besitz der (Beklagten) sind«, verpflichtet sich die (Beklagte)3 die am 7o7ol96o noch in den Niederlassungen der Firma Lili-Kiscreme vorhandene«, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware3 zur Zeit de (Beklagten) noch gehörig3 der Firma Lili-Eiscreme zu dem Verkauf fr eizugeben «>
§ **
Sobald endgültig feststeht3 daß keine Forderungen der (Beklagten) mehr gegen die Firma Lili-Eiscreme bestehen«, verpflichtet sich die (Beklagte) zur Rückgabe der selbstschuldnerischen Bürgschaft des Herrn Dr0I®| vom 17o5o196oo „oo"
Die Kühltruhen v/urden der Beklagten ausgeliefert ö Über das Vermögen der beiden Firmen des Dr«,	wurde	am
l8o Juli i960 das Konkursverfahren eröffnet0 Der Kläger als Konkursverwalter der Firma B^^P & Co« GmbH KG hat den Vertrag vom 110 Juli i960 gemäß §§ 30 Ziffo 13 32 KO
angefochten» Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte die Kühltruhen für 19 ?oo DM weiterveräußerto Das Berufungsgericht hat die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Schenkungs anfechtung (§ 32 KO) zur Zahlung dieses Betrages verurteilt» Mit der Revision erstrebt die Beklagte Klagabweisung; der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Ent s cheidung sgründe:
lo Nach § 32 Ziffo 1 KO sind unentgeltliche Verfügungen des Gemeinschuldners anfechtbare Der Begriff "Verfügungen" meint hier - anders als im bürgerlichen Recht - nicht nur Verfügungen im Sinne des materiellen Rechts., also Rechtsgeschäfte., die unmittelbar einen Rechtsverlust oder eine Rechts Underung herbeiführen, sondern umfaßt auch verpflichtende Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungeno Der Vertrag vom 11o Juli i960 faßt mehrere obligatorische und dingliche Rechtsgeschäfte zusammen» Für die Frage der Anfechtbarkeit kommt es nicht darauf an., in welche einzelnen Rechtsgeschäfte das Vertragswerk sich juristisch aufgliedern läßt (Schuldbeitritt, Kaufvertrag, Übereignung, Verrechnungsvereinbarung uoao), sondern, ob das ganze Geschäft, wie es in der Vertrags urkunde niedergelegt ist, einschließlich seiner Durchführung eine unentgeltliche Verfügung der Firma Bauer & Co» zugunsten der Beklagten darstellt»
Der Kern des Vertragswerks bestand - wirtschaftlich gesehen, worauf es entscheidend ankommt - darin, daß die Firma B^^ & Co» für die ^Bill-Eiscreme deren Schuld bei der Beklagten tilgte» Daß dies nicht durch Barzahlung, sondern durch Lieferung von Ware geschah, kann für die Entscheidung,
 
ob die Firma B^^p & Co« unentgeltlich verfugt hat, nicht von Bedeutung seine Demnach steht das allgemeinere Problem zur Entscheidung3 ob und unter welchen Voraussetzungen der (spätere) Gemeinschuldner3 der eine fremde Schuld tilgt, dem Gläubiger eine unentgeltliche Zuwendung machte
2o Eine unentgeltliche Zuwendung liegt nicht vor, wenn der (spätere) Gemeinschuldner für seine Leistung etwas er-hält3 was ein Ausgleich für seine Leistung ist oder jedenfalls nach dem Willen der Beteiligten sein solle
a)	Deshalb leistet der (spätere) Gemeinschuldner nicht unentgeltlich, wenn er dazu (dem Schuldner, dem Gläubiger oder einem anderen gegenüber) verpflichtet ist» Denn dann tilgt er mit der fremden Schuld zugleich eine eigene * In dem Freiwerden von der eigenen Schuld liegt der Ausgleich, den er für die Tilgung der fremden Schuld erhält« Hier ist dieser Fall nicht gegeben, weil die Firma Bfl^ & Co« weder der Beklagten noch der Lili-Eiscreme gegenüber verpflichtet war, deren Schuld bei jener zu tilgen«
b)	Die Firma	&	Co«	hat	auch nicht in anderer Wei-
se einen Ausgleich für ihre Leistung erhalten«
Nach § 1 Abs« 2 des Vertrages vom 11« Juli i960 übernahm die Firma B^^B & Co. die Schuld gegenüber der Beklagten neben der Lili-Eiscreme« Diese und die Firma B4|^ & Co« hafteten deshalb ab 11« Juli i960 gemäß § b27 BGB im Zweifel als Gesamtschuldner« Es kann mangels einer anderen Regelung im Vertrag davon ausgegangen werden, daß bei der gegebenen Sachlage im Innenverhältnis zwischen der Firma B^Bl <&: Co« und der Lili-Eiscreme letztere allein zur Bezahlung ihres Gläubigers verpflichtet sein sollte«
 
War das der Fall«, so ging«, als die Firma Bfp & Coo die Beklagte befriedigte«, gemäß § b26 Abs» 2 BGB die Forderung der Beklagten gegen die Lili-Eiscreme auf die Firma Bf^^
& Coc libero Diese Forderung v/ar aber nach der von der He» vision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsurteils nichts wert» Einer wertlosen Forderung kommt als Ausgleich für die Leistung der Firma Bfl^ & Co«, auch rechtlich keine Bedeutung zuo
 Mit der Forderung gegen die Lili-Eiscreme erwarb allerdings die Firma Bf|B & Co» gemäß §§	*+ol BGB auch die
 Forderung gegen den Bürgen Dr<>	daß	auch diese Bürg-
schaft sforderung wertlos gewesen sei9 hat das Berufungsgericht nicht festgestellto Gleichwohl hat auch hiermit die Firma’ B(H^ & Co» einen Ausgleich für ihre Leistung nicht erhaltene Denn nach § ^ des Vertrages vom 11> Juli i960 war - wie immer diese Vertragsbestimmung im einzelnen auszulegen sein mag - Dr» ifli^Paus der Bürgschaft insoweit entlassen oder zu entlassen«, als die Beklagte durch die Firma B(^^ & Coo befriedigt war«. Demnach sollte nach dem maßgeblichen Vertragswillen der Beteiligten Dr<> IflHM keinesfalls für eine etwaige Ausgleichsschuld der Lili-Eiscreme als Bürge einstehen«. Die wertlose Ausgleichsforderung der Firma	«Sc	Co«	wurde	deshalb	durch eine sol-
che Bürgschaft nicht aufgebessert0 Die Firma B^BP& Coo hat demnach bei dem vom Kläger angefochtenen Geschäft vom 11o Juli i960 für ihre Leistung einen Ausgleich nicht erhalten o
3o Damit steht aber - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - noch nicht fest«, daß sie bei-dlesem Geschäft ihre Leistung unentgeltlich zugunsten der Beklag-ten erbracht hat«, § 32 KO beruht auf Billigkeitserwägungen»
Das Gesetz sieht es als gerechtfertigt an, daß im Konkursfalle bei einem Widerstreit zwischen unentgeltlich erwor-benen und anderen Rechten jene diesen unter bestimmten Voraussetzungen weichen sollen (vgl«. J a eg er /Lent , KO 8= Aufl»
§ 32 Einleitung)» Für den mit der Anfechtungsklage in Anspruch genommenen Leistungserapfänger liegt aber ein unentgeltlicher Erwerb nicht schon vor, wenn der (spätere) Ge-meinschuldner für seine Leistung keinen Ausgleich erhalten hat, sondern nur, wenn der Leistungsempfänger seinerseits für die Leistung des Gemeinschuldners keine Gegenleistung zu erbringen hatte» Nur im letzteren Falle kann es nach dem Grundgedanken des § 32 KO gerechtfertigt sein, das Interesse des Leistungsempfängers9 die rechtmäßig erworbene Leistung zu behalten, hinter dem Interesse der Konkursgläubiger zurücktreten zu lassen5 und deshalb dem Leistungsempfänger aufzuerlegen3 das Erhaltene zur Konkursmasse zurückzugewähren » Es genügt deshalb für eine Anfechtung nach § 32 Nr» 1 KO nicht, daß die Gegenleistung des Anfechtungs-bekiagten dem GerneinSchuldner und damit der Konkursmasse nicht zugute gekommen ist» Ob der Anfechtungsbeklagte nach § Nr» 1 KO in Anspruch genommen werden kann, hängt vielmehr darüber hinaus auch davon ab, ob er überhaupt eine von den Beteiligten als Ausgleich angesehene Gegenleistung zu erbringen hatte, wenn auch zugunsten eines anderen (vgl» für § 518 BGB: BGH ürt»v» 8» Oktober 1955 - IV ZR 82/55, LM BGB § 138 (Cd) Nr»	RGZ 112, 361, 368)» Besteht, wie hier, die
 Leistung des Gemeinschuldners in der Tilgung einer fremden Schuld, so liegt die Gegenleistung des Gläubigers, dessen Forderung der Gemeinschuldner bezahlt, in der Regel schon darin, daß er mit der Annahme der Leistung seine Forderung gegen den Schuldner verliert» Deshalb ist grundsätzlich nicht er, sondern der Schuldner (falls dieser ohne Gegenleistung von seiner Schuld frei wird) der richtige Beklagte
 
für eine Anfechtung aus § 32 KO (vglo Jaeger/Lent aaO § 32 Nr. 5).
Anders ist es jedoch, wenn die Forderung des Gläubigers, die er durch Annahme der Leistung des Gemeinschuldners auf-gibt, wirtschaftlich nichts wert war. Hier gilt das gleiche wie für die Ausgleichsforderung des Gemeinschuldners (s» oben unter 2)» Ebensowenig wie eine wirtschaftlich wertlose Aus-gleichsforderung, die der Gemeinschuldner erwirbt, rechtlich ein Ausgleich für dessen Leistung ist, kann die Aufgabe einer v/irt schaf tlich wertlosen Forderung als Gegenleistung des Gläubigers angesehen werden«. Im vorliegenden Fall war die Forderung der Beklagten gegen . die unmittelbar vor dem Zusammenbruch stehende Lili-Eiscreme nach der Feststellung des Berufungsgerichts wertlos«. Insoweit könnte deshalb, wie das Berufungsgericht angenommen hat, in der Bezahlung dieser Schuld durch die Firma B^^ & Co«, eine unentgeltliche Verfügung im Sinne des § 32 KO zugunsten der Beklagten liegeno
 Dabei ist aber außer Betracht gelassen, daß die Beklagte für ihre Forderung gegen die Lili-Eiscreme Sicherheiten in der Hand hatte, und zwar die Bürgschaft gegen Dr» und Cs. § 3 des Vertrages) das Vorbehaltseigentum an der bei der Lili-Eiscreme noch vorhandenen Ware. Diese Sicherungen gab die Beklagte mit ihrer Forderung gegen die Lili-Eiscreme ebenfalls auf«. Das Berufungsgericht hat über den Wert dieser Sicherheiten, insbesondere die Bonität des Dr«. IflHP und den Umfang und Wert der Vorbehaltsware, nichts festgestellto Die Annahme, die Voraussetzungen des § 32 KO seien gegeben, findet deshalb in dem festgestellten Sachverhalt keine ausreichende Grundlage»
Das angefochtene Urteil war deshalb gemäß § 56h ZPO aufzuheben» In der erneuten Verhandlung wird das Beru-
 
fungsgericht die Voraussetzungen des § 32 KO unter dem vorstehend erörterten Gesichtspunkt erneut und gegebenenfalls auch zu prüfen haben., ob die Anfechtung nach §§ 3o-j 31 KO durchgreifto
 Da von der Entscheidung des Berufungsgerichts auch abhängt 3 wer die Kosten der Revision zu tragen hat5 war auch diese Entscheidung dem Berufungsgericht zu übertragene
 Dro Haidinger	Dro	Gelhaar	Artl
 Bundesrichter Dr« Messner ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben«
Dr« Haidinger	Mormann
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