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BGH · Vlll ZR 232/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Vlll ZR 232/59

hat der VIII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm, sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Spieler, Dr. Dorschei und Dr. Messner für Recht erkannt: Die Klägerin macht einen Teilbetrag einer Forderung geltend, die dem Deutschen Reich aus einem Vertrage mit der Industrieanlagen Aktiengesellschaft in P- Ungarn (nachstehend abgekürzt nach der ungarischen Firmierung mit "PIRT") erwachsen sei. Die Klage ist zu dem Zwecke der Befriedigung aus Vermögen der PIRT in der Bundesrepublik Deutschland gegen diese als Liquidationsgesellschaft hinsichtlich dieses Vermögens gerichtet und auf folgenden Sachverhalt gestützt. Die Beklagte hat bestritten, daß dem Deutschen Reich ein Anspruch auf Rückzahlung eines Teils der an die PIRT geleisteten Vorauszahlungen erwachsen sei. Sie hat ferner geltend gemacht, eine solche Forderung wäre, wenn sie entstanden wäre, bereits dem Deutschen Reich dadurch entzogen worden, daß die Besatzungsmächte das deutsche Auslandsvermögen beschlagnahmt und der Kontrollrat für Deutschland das in Ungarn belegone deutsche Auslandsvermögen der Sowjetunion übertragen hätten. Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß die Vorauszahlungen des Deutschen Reichs an die ungarische Gesellschaft PIRT durch. Lieferungen von Flugzeugen nur zu einem Teil abgedeckt y/orden seien, und stellt fest, daß die Mehrleistung des Reichsministers für Luftfahrt an Vorauszahlungen rund 12 Millionen Reichsmark betrage« Die von der Beklagten vorgebrachten "Gegenforderungen” könnten, so führt das Berufungsgericht aus, schon deshalb nicht mehr geltend gemacht werden, weil sie gemäß Art. 3® Nr. 4 des Friedensvertrages zwischen Ungarn und den Alliierten vom 10. Die Revision macht in erster Reihe geltend, das Deutsche Reich habe durch rechtswidrige Beschlagnahme Vermögensteile der PIRT aus Ungarn nach Deutschland gebracht, dieses Verhalten widerspreche dem Völkerrecht, hier der Haager Landkriegsordnung. Eine Überprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts zu diesem Punkt ist nach Auffassung des Senats unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zulässig, weil nach § 549 Abs. 2 ZPO die Revision nicht darauf gestützt werden kann, daß das Gericht seine Örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen habe. Mit weiteren Angriffen verficht die Revision den Standpunkt, die behauptete Forderung wäre, wenn sie bestanden hätte, als deutsches in Ungarn belegenes Auslandsvermögen durch die Besatzungsmächte und entsprechende Maßnahmen des ungarischen Staates bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes dem Deutschen Reich entzogen worden. Es werde von der Klägerin nicht bestritten, daß das in Ungarn belegene Reichsvermögen durch die Sowjetunion als Besät zungsmacht unter Zustimmung und Mitwirkung des ungarischen Staates konfisziert worden sei. 2. August 1945, durch das alle Auslandsguthaben des Deutschen Reiches in den von der Sowjetunion besetzten Gebieten dieser zugesprochen worden seien. Sie habeim Friedensvertrag mit Rußland vom 15* September 1947 ausdrücklich anerkannt, daß die Sowjetunion ein Anrecht auf alle ihr durch den Kontrollrat für Deutschland in Ungarn übertragenen Forderungen besitze:, und habe gemäß Art. 28 dieses Friedensvertrages sich zu allen notwendigen Maßnahmen zur Erleichterung dieser Vermögensübertragung verpflichtet. Deshalb wirke die ausländische Konfiskation nicht im deutschen Inland; dies ermögliche der Bundesrepublik, die Forderung im Inland als Forderung des Deutschen Reiches geltend zu machen und sie durch Zugriff auf in ihrem Herrschaftsbereich befindliche Vermögensteile der PIRT zu realisieren. Beide Gesetze bezögen sich nur auf das reine Auslandsvermögen des "früheren Deutschen Reichs", nicht aber auf die ins Inland greifenden Verzweigungen von Auslandsguthaben. März 1955 (BGBl II 301, 405, 440) im Verhältnis zu Ungarn gelten würde, was zweifelhaft sei, würde der dort bestimmte Verzicht der Bundesrepublik auf Einwendungen gegen Maßnahmen, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden seien (oder werden sollen), das u.a. für Zwecke der Reparation beschlagnahmt worden sei, dem Anspruch der Klägerin nicht entgegenstehen; denn es handle sich bei dem gegen das inländische Vermögen der PIRT erhobenen Klageanspruch nicht um eine Auslandsforderung; insoweit sei die Klageforderung von der in Ungarn durchgeführten Beschlagnahme nicht berührt worden, so daß auch die Bestimmungen des Überleitungsvertrages nicht zur Anwendung kommen könnten. 1. Es braucht allerdings nicht entschieden zu werden, ob Art. 3 Abs. 1 ÜbV VI auch für Maßnahmen gilt, die in Ungarn belegenes deutsches Auslandsvermögen betreffen, und ob aus dieser Bestimmung ein Ausschluß deutscher Gerichtsbarkeit gefolgert werden kann, wie der II. Dabei ist zu beachten, daß die Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 ÜbV VI Hoheitszugriffen, mit denen deutsches Vermögen erfaßt werden sollte, keine extraterritoriale Wirkung beilegt (BGHZ 25, 127, 132; 25, 134, HO; Kuhn, WM 1958, 1210); sie geht vielmehr.vom Territorialitätsprinzip aus. Das AHK-Gesetz Nr. 63 kann insoweit außer Betracht bleiben, als es die deutsche Gerichtsbarkeit in Art. 3 des Gesetzes ausschließt und die Bundesrepublik sich den Beschränkungen dieses Gesetzes Jin Art. 2 ÜbV VI unterworfen hat. Artikel II dieses Gesetzes bestimmt, daß hiermit alle Rechte und Ansprüche jeglicher Art auf irgendwelches außerhalb Deutschlands befindliches Vermögen, das im Eigentum oder Besitz oder unter der Kontrolle einer in Deutschland befindlichen Person deutscher Staatsangehörigkeit steht, auf die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes als Organ des Kontrollräte gebildete Kommission übertragen werden. Bei einem schuldrechtlichen Anspruch eines deutschen Inländers gegen einen ausländischen Schuldner auf Herausgabe einer im Ausland belegenen Sache wird kaum zweifelhaft sein, daß der Anspruch, weil er auf außerhalb Deutschland befindliches Vermögen gerichtet ist, auch ganz von dem Gesetz betroffen wird und auch unter den in Art. VI des Gesetzes verwendeten Begriff der "außerhalb Deutschlands befindlichen vermögensrechtlichen Ansprüche” fällt. Indes läßt sich die Tragweite des Gesetzes bei Geldforderungen aus dem Wortlaut des Gesetzes, der mit dem Begriff "außerhalb Deutschlands befindliches Vermögen" auf die Belegenheit solcher Ansprüche hinweist, sowie dem Sinn Wenn das Gesetz Nr. 5 zur Übernahme und Erfassung des deutschen Auslandsvermögens ganz allgemein Ansprüche "auf irgendwelches außerhalb Deutschlands befindliches Vermögen” auf die Kommission übertragen hat, so sollten damit ersichtlich solche Ansprüche erfaßt werden, die im Ausland realisiert werden können. Es ist deshalb nach dem Wortlaut und dem Sinn des Kontrollrats-gesetzes Nr. 5 davon auszugehen, daß eine Geldforderung eines deutschen Gläubigers gegen eine ungarische Gesellschaft mit Sitz in Ungarn ein vermögensrechtlicher Anspruch ist, der sich im Sinne des Art. II KRG Nr. 5 bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zu dem außerhalb Deutschlands befindlichen Vermögen gehörte. Die Meinung, dieses Gesetz habe nur solche Forderungen auf die Kommission übertragen, bei denen das haftende Vermögen des Schuldners sich ausschließlich außerhalb Deutschlands befunden habe«, findet weder in dem Wortlaut des Gesetzes noch in seinem oben gekennzeichneten Zweck eine Stütze« Das Gesetz will vielmehr die Auslandsforderung im ganzen erfassen, um sie im Ausland zu realisieren« Dabei kann für den Einzelfall nicht darauf abgestellt werden, ob und welche Vermögensgegenstände der ausländische Schuldner im deutschen Inland damals besessen hat« Deshalb kann der Sinn des Gesetzes auch nicht dahin festgestellt werden, daß eine im Ausland belegene Forderung insoweit, als im deutschen Inland dem Zugriff des Gläubigers unterliegende Vermögensgegenstände des Schuldners vorhanden waren, dem deutschen Gläubiger nicht entzogen werden sollten« ■ Denn die Preigäbe dieser Vermögensteile läßt noch keinen Schluß darauf zu, daß die Forderung des Deutschen Reiches gegen die PIRT nicht in vollem Umfange durch das Kontrollratsgesetz Nr. 5 erfaßt worden sei. Auch die Unterlassung einer Restitution des inländischen Vermögens der PIRT an den ungarischen Vermögens träger ist kein Anzeichen dafür, daß dieses Vermögen noch dem Zugriff der Inhaber deutscher Auslandsforderungen trotz Beschlagnahme dieser Forderungen durch das KBGes Nr. 5 erhalten bleiben sollte.. Der Eingriff des Kontrollrats ist nicht nur in Deutschland erfolgt, sondern bereits vor Inkrafttreten des Überleitungs Vertrages dadurch effektiv geworden, daß Ungarn als am Belegen-heitsort der Forderung maßgebender Hoheitsträger die Entziehung des deutschen Auslands Vermögens anerkannt und im Dezember 1947 mit der Sowjetunion eine Regelung getroffen hat, woduisc-h deren Ansprüche auf das deutsche Auslandsvermögen abgegolten wurden. Darüber hinaus ist aber auch den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen, daß die entsprechenden staatlichen Enteignungsmaßnahmen Ungarns mit der Billigung des Kontrollräte für Deutschland vorgenommen worden sind. Es kann daher unter diesen Umständen auch nichts daraus hergeleitet werden, daß das Gesetz des Kontrollräte Nr. 5 für sich allein nach dem Terri toria-litätsprinzip noch nicht genügt hätte, die Beschlagnahme und Entziehung deutschen AuslandsVermögens in Ungarn wirksam zu machen. Aus diesen Gründen ist dem Deutschen Reich die geltend gemachte Forderung auch mit Wirkung für das deutsche Inland entzogen worden. Die Klägerin ist daher nicht mehr sachlich befugt, die Forderung geltend zu machen, um sich aus dem in Deutschland befindlichen Vermögen der PIRT zu befriedigen. Hierfür ist unerheblich, ob die sämtlichen Aktien der PIRT im Jahre 194-8 durch Ungarn enteignet worden sind und daß aus diesem Grunde das in Deutschland befindliche Vermögen der PIRT als verselbständigtes Vermögen einer hier bestehenden Abwicklungsgesellschaft behandelt wird.

Zitierte Normen: § 16 UStellungsG § 549 ZPO
DeutschlandForderungUngarnGesetzVermögenAnspruchKlägerinPIRT

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
KRG 5 Art. II
Durch Art. II KRG 5 sind Geldforderungen als außerhalb Deutschlands befindliches Vermögen voll erfaßt worden, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes der Schuldner seinen Sitz oder Wohnsitz nur im Ausland hatte, selbst wenn sich in Deutschland einzelne der Vollstreckung zugängliche Vermögensgegenstände des Schuldners befanden.
BGH, ürt. v. 30. Juni 1961 - Vlll ZR 232/59 - OLG München alt
 Sitz in Augsburg LG Augsburg
 niI_2?L232/59
Verkündet am 30. Juni 1961 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im N am en des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der PAH^Hi^^^^Plndustrieanlagen Aktiengesellschaft in Liquidation in	gesetzlich vertreten durch den
 Liquidator Rechtsanwalt Dr«	in
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v.
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion - BundesVermögens- und Bauabteilung - München in München, A^H^straßef,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VIII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm, sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Spieler, Dr. Dorschei und Dr. Messner für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das anstelle der Verkündung am 12. Juni 1959 zugestellte Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 9« Juni 1959 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Augsburg vom 11. Oktober 1956 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand s
Die Klägerin macht einen Teilbetrag einer Forderung geltend, die dem Deutschen Reich aus einem Vertrage mit der
 Industrieanlagen Aktiengesellschaft in P- Ungarn (nachstehend abgekürzt nach der ungarischen Firmierung
 mit "PIRT") erwachsen sei. Die Klage ist zu dem Zwecke der Befriedigung aus Vermögen der PIRT in der Bundesrepublik Deutschland gegen diese als Liquidationsgesellschaft hinsichtlich dieses Vermögens gerichtet und auf folgenden Sachverhalt gestützt.
Während des letzten Weltkrieges schloß der Reichsminister der Luftfahrt des Deutschen Reichs auf Grund von Vereinbarungen mit dem Honvedminister des Königreichs Ungarn über die Fertigung von Flugzeugen in Ungarn im Benehmen mit dem Honved-ministerium Verträge mit ungarischen Industriegesellschaften über die Herstellung und Lieferung von Flugzeugen, Zu solchem Zweck wurde die PIRT im Oktober 1942 errichtet. Sie sollte insgesamt 260 Flugzeuge des Typs Ju 52 hers.tellen, von denen das Reichsluftfahrtministerium (RLM) 150, das Honv6dministerium 110 Stück erhalten sollten. Das RLM leistete bereits seit 1942 Vorauszahlungen an die PIRT. Die näheren Bedingungen des.Liefervertragea mit ihr wurden auf Grund längerer Verhandlungen in einem Schreiben des RLM vom 20. September 1943, ergänzt *durch Schreiben vom 9« November 1943, niedergelegt, worauf die PIRT unter Bezugnahme auf dieses Schreiben im Schreiben vom 2. Dezember 1943 erklärte, der Auftrag über die Herstellung und Lieferung von 150 Flugzeugen des Musters Ju 52 sei für sie bindend.
Der Vertrag enthält nähere Bestimmungen über die Preise, wobei zunächst Richtpreise für 150 Flugzeuge errechnet und
 
die Feststellung der endgültigen Preise für später in Aussicht genommen wurden. Auf den .errechneten Betrag wurden die bereits vom RLM geleisteten Zahlungen angerechnet. Weitere Vorauszahlungen sollten nach einem Zahlungsplan geleistet werden. Ferner wurden Richtlinien für die Bestimmung der endgültigen Preise, darunter auch für Abschreibungen von Investitionen, an denen das Deutsche Reich unter Umständen zu beteiligen war, festgelegt. Der PIRT sollten Kosten vergütet werden, wenn der Auftrag aus Gründen widerrufen oder gekürzt werden sollte, die weder vom Auftragnehmer noch vom RLM zu vertreten sind (Punkt II 18 (3) des Schreibens vom 20. September 194-3). Zahlungen des Auftraggebers, die ohne Gegenleistung {bleiben würden und auch sonst nicht verrechnet werden könnten, sollten "zurückzugewähren bzw. auf etwaige Forderungen gegen das RLM anzurechnen" sein (Punkt II 18 (13) des Schreibens vom 20. September 1943). Pur Rechtsstreitigkeiten sollte der Gerichtsstand des Beklagten als vereinbart gelten (II, 24).
Um die Mitte des Jahres 1944 wurde das Fertigungsprogramm für die Ju 32 eingestellt. Die PIRT sollte ebenso wie andere ungarische Firmen für die Herstellung von Jagdflugzeugen eingeschaltet werden. Im Zuge von Evakuierungsmaßnahmen, die noch im Jahre 1944 durchgeführt wurden, verbrachten deutsche Verbände einen Teil der Maschinen, Werkzeuge und Materialien der PIRT nach Deutschland.
In Deutschland belegene Vermögensteile der PIRT Wurden nach Freistellung von der Kontrolle der Besatzungobehörden zunächst einem vom Vormundschaftsgericht in Augsburg bestellten Abwesenheitspfleger unterstellt und später von dem durch Beschluß des Amtsgerichts - Registergericht - in Augsburg von 21. März 1951 - HRB - AR 68/51 - bestellten Abv/ickler verwaltet. Die ursprünglich gegen diesen Abwickler erhobene
 Klage der Klägerin wurde im Laufe des Rechtsstreits gegen die PIRT in Liquidation als Abwicklungsgesellschaft hinsichtlich des in der Bundesrepublik befindlichen Vermögens gerichtet.
Die Klägerin hat behauptet, das RLM habe an die PIRT 33 365;660 RM vorausbezahlt, dagegen nur einen Teil der zur Lieferung vorgesehenen Flugzeuge erhalten. Die PIRT sei nach den mit ihr getroffenen Vereinbarungen zur Rückzahlung des überzahlten Betrages verpflichtet. Von diesen hat die Klägerin mit der Klage einen Teilbetrag von 100 000 DM nebst 4 $ Zinsen seit KlageZustellung gefordert.
Die Beklagte hat bestritten, daß dem Deutschen Reich ein Anspruch auf Rückzahlung eines Teils der an die PIRT geleisteten Vorauszahlungen erwachsen sei. Sie hat ferner geltend gemacht, eine solche Forderung wäre, wenn sie entstanden wäre, bereits dem Deutschen Reich dadurch entzogen worden, daß die Besatzungsmächte das deutsche Auslandsvermögen beschlagnahmt und der Kontrollrat für Deutschland das in Ungarn belegone deutsche Auslandsvermögen der Sowjetunion übertragen hätten. Ungarn habe diese Maßnahmen sowohl innerstaatlich als auch in dem mit ihm abgeschlossenen Friedensvertrag anerkannt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat dagegen dem Klagebegehren entsprochen.
Die Beklagte erstrebt mit der Revision die Aufhebung des Berufungsurteils und die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, während die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuv/eisen. Den Parteien ist Gelegenheit gegeben worden, sich zur Rechtslage noch nach der mündlichen Verhandlung über die Revision zu äußern. Sie haben hiervon durch die Schrift satze vom 14. November I960, 6. März 1961 und 20. Juni 1961
 
Gebrauch gemacht, jedoch die wegen der Hinausschiebung des Verkündungstermins vom Senat anheimgestellte Wiedereröffnung der. mündlichen VeihäriMutfrg- nicht gewünscht.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß die Vorauszahlungen des Deutschen Reichs an die ungarische Gesellschaft PIRT durch. Lieferungen von Flugzeugen nur zu einem Teil abgedeckt y/orden seien, und stellt fest, daß die Mehrleistung des Reichsministers für Luftfahrt an Vorauszahlungen rund 12 Millionen Reichsmark betrage« Die von der Beklagten vorgebrachten "Gegenforderungen” könnten, so führt das Berufungsgericht aus, schon deshalb nicht mehr geltend gemacht werden, weil sie gemäß Art. 3® Nr. 4 des Friedensvertrages zwischen Ungarn und den Alliierten vom 10. Februar 1947 erloschen seien. Dieser Vertrag sei am 1*>. September 1947 in Kraft getreten. Mit diesem Zeitpunkt seien auch die möglichen Gegenforderungen der PIRT,die bis dahin unstreitig nicht zur Aufrechnung gebracht worden seien, erloschen. Es ergebe sich somit, daß die Klägerin "als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches” gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung
 von vorausgezahlten ca. 12 Millionen Reichsmark habe, der gemäß § 16 UmstG im Verhältnis 10 : 1 in D-Mark umgestellt worden sei. Eine genaue Bezifferung des Rückzahlungsanspruchs sei deshalb nicht erforderlich, weil nur ein Teilbetrag von 100 000 DM mit der Klage gefordert werde.
II.	Die Revision macht in erster Reihe geltend, das Deutsche Reich habe durch rechtswidrige Beschlagnahme Vermögensteile der PIRT aus Ungarn nach Deutschland gebracht, dieses Verhalten widerspreche dem Völkerrecht, hier der Haager Landkriegsordnung. Die Klägerin könne daher die Zuständigkeit
 
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des angerufenen Gerichts nicht darauf stützen, daß sich in seinem Bezirk Vermögen der PIRT befinde. Dem stände der Einwand der prozessualen Arglist entgegen.
Bas Berufungsgericht behandelt die Einwände der Beklagten gegen die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Es sieht nicht als erwiesen an, daß Maschinen und Einrichtungsgegenstände der PIRT gewaltsam und rechtswidrig aus Ungarn nach Deutschland verbracht worden seien.
Eine Überprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts zu diesem Punkt ist nach Auffassung des Senats unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zulässig, weil nach § 549 Abs. 2 ZPO die Revision nicht darauf gestützt werden kann, daß das Gericht seine Örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen habe. Daran müssen alle Angriffe scheitern, mit denen die Revision den Versuch macht, die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zuständigkeit des deutschen Gerichts nach § 23 ZPO in Präge zu stellen.
III.	Mit weiteren Angriffen verficht die Revision den Standpunkt, die behauptete Forderung wäre, wenn sie bestanden hätte, als deutsches in Ungarn belegenes Auslandsvermögen durch die Besatzungsmächte und entsprechende Maßnahmen des ungarischen Staates bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes dem Deutschen Reich entzogen worden. Das Berufungsgericht befaßt sich mit dieser Präge im wesentlichen mit folgenden Erwägungen:
Es werde von der Klägerin nicht bestritten, daß das in Ungarn belegene Reichsvermögen durch die Sowjetunion als Besät zungsmacht unter Zustimmung und Mitwirkung des ungarischen Staates konfisziert worden sei. Ausgangspunkt für diese Maßnahmen bilde das Potsdamer Abkommen vom
 
2. August 1945, durch das alle Auslandsguthaben des Deutschen Reiches in den von der Sowjetunion besetzten Gebieten dieser zugesprochen worden seien. Es sei allgemein bekannt, daß die Sowjetunion auf Grund dieses Abkommens alle in Ungarn belegener; deutschen Auslandsguthaben beschlagnahmt habe. Die ungarische Regierung habe diese Maßnahmen durch ihre Verordnungen Nr. 11700/1945 ME, 680/46 und 880/48 gebilligt. Sie habeim Friedensvertrag mit Rußland vom 15* September 1947 ausdrücklich anerkannt, daß die Sowjetunion ein Anrecht auf alle ihr durch den Kontrollrat für Deutschland in Ungarn übertragenen Forderungen besitze:, und habe gemäß Art. 28 dieses Friedensvertrages sich zu allen notwendigen Maßnahmen zur Erleichterung dieser Vermögensübertragung verpflichtet. Ungarn habe auch zur Ablösung aller der Sowjetunion danach zustehenden Rechte am deutschen Auslandsvermögen in Ungarn an sie gemäß dem Moskauer Abkommen vom 9* Dezember 1947	45	Millionen US-
Dollar gezahlt, v/ie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen habe. Es sei unverkennbar, daß sich die angeführten Maßnahmen auch auf die Klageforderung erstrecken sollten, deren Schuldnerin die ungarische Aktiengesellschaft PIRT gewesen sei. Es habe sich um ein Guthaben des Deutschen Reiches gehandelt, das nach den in Ungarn getroffenen Konfiskationsmaßnahmen der Sowjetunion habe zufallen sollen. Diese Y/irkung sei jedoch nich eingetreten. Die Forderung sei zv/ar in Ungarn belegen. Die Bundesrepublik Deutschland brauche aber die in Ungarn durchgeführten Konfiskationsmaßnahmen für ihren Machtbereich nicht anzuerkennen. Deshalb wirke die ausländische Konfiskation nicht im deutschen Inland; dies ermögliche der Bundesrepublik, die Forderung im Inland als Forderung des Deutschen Reiches geltend zu machen und sie durch Zugriff auf in ihrem Herrschaftsbereich befindliche Vermögensteile der PIRT zu realisieren. Rechtlich erscheine die Klageforderung insoweit als Inlfends-vermögen der Klägerin. Als solches sei sie auch von den Bestimmungen des Kontrollratsgesetzes Nr. 5 und des AHK-
 
Gesetzes Nr. 63 vom 31. August 1951 nicht berührt worden. Beide Gesetze bezögen sich nur auf das reine Auslandsvermögen des "früheren Deutschen Reichs", nicht aber auf die ins Inland greifenden Verzweigungen von Auslandsguthaben. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spreche auch die Tatsache, daß die örtliche Besatzungsmacht das inländische Vermögen der PIRT in vollem Umfange freigegeben habe.
Selbst wenn Teil VI Art. 3 des Überleitungsvertrages idF vom 30. März 1955 (BGBl II 301, 405, 440) im Verhältnis zu Ungarn gelten würde, was zweifelhaft sei, würde der dort bestimmte Verzicht der Bundesrepublik auf Einwendungen gegen Maßnahmen, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden seien (oder werden sollen), das u.a. für Zwecke der Reparation beschlagnahmt worden sei, dem Anspruch der Klägerin nicht entgegenstehen; denn es handle sich bei dem gegen das inländische Vermögen der PIRT erhobenen Klageanspruch nicht um eine Auslandsforderung; insoweit sei die Klageforderung von der in Ungarn durchgeführten Beschlagnahme nicht berührt worden, so daß auch die Bestimmungen des Überleitungsvertrages nicht zur Anwendung kommen könnten.
Diese Gedankengänge des Berufungsgerichts sind nicht in allen Teilen richtig; auch dem Ergebnis ist nicht zuzustimmen.
1. Es braucht allerdings nicht entschieden zu werden, ob Art. 3 Abs. 1 ÜbV VI auch für Maßnahmen gilt, die in Ungarn belegenes deutsches Auslandsvermögen betreffen, und ob aus dieser Bestimmung ein Ausschluß deutscher Gerichtsbarkeit gefolgert werden kann, wie der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil BGHZ 32, 170, 172 angenommen hat. Denn diese Vorschrift bezieht sich auf Vermögen, das zu den dort angegebenen Zwecken beschlagnahmt^worden^ist, also vor Inkrafttreten des Überleitungsvertrages beschlagnahmt worden war. Sie ist daher nur anzuv/enden, wenn eine solche Beschlag-
 
nähme vorgenommen ist. Ob das der Fall ist, hat das deutsche Gericht zu prüfen; insoweit ist die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben. Dabei ist zu beachten, daß die Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 ÜbV VI Hoheitszugriffen, mit denen deutsches Vermögen erfaßt werden sollte, keine extraterritoriale Wirkung beilegt (BGHZ 25, 127, 132; 25, 134, HO; Kuhn, WM 1958, 1210); sie geht vielmehr.vom Territorialitätsprinzip aus. Deshalb
 ist es auch nach dieser Vorschrift deutschen Gerichten unbe-
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nommen zu prüfen, ob nach dein Territorialitätsprinzip Staatshoheitsakte, mögen sie durch Gesetze oder Verwaltungsakt oder in sonstiger Weise erlassen sein, über den Machtbereich des anordnenden Hoheitsträgers hinaus wirken. Die Vorschrift bezieht sich übrigens nicht, wie das Berufungsgericht ausführt, nur auf Auslandsvermögen, sondern auch auf Maßnahmen gegen das deutsche Inlandsvermögen. Damit geht sie weiter als das Gesetz der alliierten Hohen Kommission Nr. 63 vom 31- August 1951 (ABI AHK 1951, 1117), das nur das deutsche Auslandsvermögen betrifft (BGHZ 25, 127, 131; 25, 134, 141).
Das AHK-Gesetz Nr. 63 kann insoweit außer Betracht bleiben, als es die deutsche Gerichtsbarkeit in Art. 3 des Gesetzes ausschließt und die Bundesrepublik sich den Beschränkungen dieses Gesetzes Jin Art. 2 ÜbV VI unterworfen hat. Denn dies gilt nicht für in Ungarn belegene Vermögensgegenstände, da Ungarn nicht als . "ausländischer Staat” im Sinne des Gesetzes Nr. 63 zu behandeln ist, wie sich aus Art. 4 a des Gesetzes ergibt.
Dagegen bleibt nach Art. 5 des Gesetzes Nr. 63 die Rechtswirkung des Kontrollratsgesetzes Nr. 5 für die im Verzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten Staaten, also auch für Ungarn, aufrecht erhalten. Deshalb ist zu untersuchen, welche Bedeutung dieses Gesetz für die Klageforderung hat.
2. Der Ansicht des Berufungsgerichts, das Kontrollrats-gesetz Nr. 5 vom 30. Oktober 1950 (ABI KR S. 27) beziehe
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sich nur auf das reine Auslandsvermögen und. habe daher die Forderung des Deutschen Reiches gegen die PIRT nicht ganz erfaßt, nämlich insoweit nicht, als Vollstreckungsmöglichkeiten im deutschen Inland gegen die ausländische Schuldnerin, die PIRT, bestanden haben und bestehen, ist nicht zu folgen.
Artikel II dieses Gesetzes bestimmt, daß hiermit alle Rechte und Ansprüche jeglicher Art auf irgendwelches außerhalb Deutschlands befindliches Vermögen, das im Eigentum oder Besitz oder unter der Kontrolle einer in Deutschland befindlichen Person deutscher Staatsangehörigkeit steht, auf die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes als Organ des Kontrollräte gebildete Kommission übertragen werden.
Damit wurde den Berechtigten die Verfügungsbefugnis über die "außerhalb Deutschlands befindlichen Vermögensrechte und vermögensrechtlichen Ansprüche” entzogen, wie sich aus Art. II in Verbindung mit Art. VI des Gesetzes entnehmen iäßt9< Zu den vermögensrechtlichen Ansprüchen im Sinne des Gesetzes gehören auch Geldforderungen. Das. Gesetz enthält indes keine Bestimmung darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Forderung zu dem im Ausland "befindlichen” ^Vermögen zu rechnen ist. Bei einem schuldrechtlichen Anspruch eines deutschen Inländers gegen einen ausländischen Schuldner auf Herausgabe einer im Ausland belegenen Sache wird kaum zweifelhaft sein, daß der Anspruch, weil er auf außerhalb Deutschland befindliches Vermögen gerichtet ist, auch ganz von dem Gesetz betroffen wird und auch unter den in Art. VI des Gesetzes verwendeten Begriff der "außerhalb Deutschlands befindlichen vermögensrechtlichen Ansprüche” fällt. Bei Geldforderungen ist eine solche Beziehung zu diesem Begriff nicht so eindeutig gegeben. Indes läßt sich die Tragweite des Gesetzes bei Geldforderungen aus dem Wortlaut des Gesetzes, der mit dem Begriff "außerhalb Deutschlands befindliches Vermögen" auf die Belegenheit solcher Ansprüche hinweist, sowie dem Sinn
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und Zweck des Gesetzes entnehmen» Das Gesetz folgte dem sogenannten Dreimächteabkommen vom 2. August 1945 (ABI AHK Erg»
 Heft 1 S. 13), welches in Kap. III 9 die Enteignung des gesamten deutschen Auslandsvermögens vorsah* Man kam überein, Ansprüche der drei vertragschließenden Mächte und anderer Länder auf Reparationen unter anderem durch angemessene deutsche Auslandsguthaben zu befriedigen. Diesem Zweck sollte auch das Kontrollrat3gesetz Nr. 5 dienen. Labei kam es ersichtlich darauf an, auch die Geldforderungen zu erfassen, die im Ausland realisiert werden konnten. Zu diesem Zweck mußten sie aber aus Gründen der Praktikabilität auch voll erfaßt werden und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der ausländische Schuldner irgendwelche Vermögensgegenstände im deutschen Inland besaß.
Wenn das Gesetz Nr. 5 zur Übernahme und Erfassung des deutschen Auslandsvermögens ganz allgemein Ansprüche "auf irgendwelches außerhalb Deutschlands befindliches Vermögen” auf die Kommission übertragen hat, so sollten damit ersichtlich solche Ansprüche erfaßt werden, die im Ausland realisiert werden können. Das ist bei Geldforderungen regelmäßig dann der Pall, wenn der Schuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat. Auch nach deutschem internationalem Konfiskationsrecht ist eine Geldforderung dort "belegen”, wo sich der Sitz oder Wohnsitz des Schuldners befindet (vgl. BGHZ 17, 74; 25, 134; 32, 256). Es ist deshalb nach dem Wortlaut und dem Sinn des Kontrollrats-gesetzes Nr. 5 davon auszugehen, daß eine Geldforderung eines deutschen Gläubigers gegen eine ungarische Gesellschaft mit Sitz in Ungarn ein vermögensrechtlicher Anspruch ist, der sich im Sinne des Art. II KRG Nr. 5 bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zu dem außerhalb Deutschlands befindlichen Vermögen gehörte.
Die Meinung, dieses Gesetz habe nur solche Forderungen auf die Kommission übertragen, bei denen das haftende Vermögen des Schuldners sich ausschließlich außerhalb Deutschlands
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befunden habe«, findet weder in dem Wortlaut des Gesetzes noch in seinem oben gekennzeichneten Zweck eine Stütze« Das Gesetz will vielmehr die Auslandsforderung im ganzen erfassen, um sie im Ausland zu realisieren« Dabei kann für den Einzelfall nicht darauf abgestellt werden, ob und welche Vermögensgegenstände der ausländische Schuldner im deutschen Inland damals besessen hat« Deshalb kann der Sinn des Gesetzes auch nicht dahin festgestellt werden, daß eine im Ausland belegene Forderung insoweit, als im deutschen Inland dem Zugriff des Gläubigers unterliegende Vermögensgegenstände des Schuldners vorhanden waren, dem deutschen Gläubiger nicht entzogen werden sollten«	■
Das Gesetz Nr. 5 ist dahin zu verstehen, daß mit der Entziehung der Verfügungsbefugnis der Berechtigten auch die Befugnis entzogen ist, die durch das Gesetz erfaßten Vermögensrechte und. vermögensrechtlichen Ansprüche im Wege der Klage gegen den Schuldner geltend zu machen.
Die Bestimmungen des Gesetzes betreffen nach ihrem Wortlaut auch das Aus lands vermögen des Deutschen Reichs. Die Revisionsbeantwortung hat dies nicht in Frage gestellt; sie hat mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 14« November I960 als Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen nur geltend gemacht, daß das Kontrollratsgesetz Nr. 5 nur solche Forderungen auf die Kommission übertragen habe, bei denen das haftende Vermögen sich ausschließlich außerhalb Deutschlands befinde; soweit sich das Vermögen oder Teile desselben in Deutschland befänden, stünden die Bestimmungen des Kontroll-ratsgesetzes Nr. 5 der Geltendmachung der Forderungen nicht entgegen.
In diesem Zusammenhang kann auch dem Umstand keine Bedeutung zukoramen, daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts
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die örtliche Besatzungsmacht das inländische Vermögen der PIRT in vollem Umfange freigegeben hat. Denn die Preigäbe dieser Vermögensteile läßt noch keinen Schluß darauf zu, daß die Forderung des Deutschen Reiches gegen die PIRT nicht in vollem Umfange durch das Kontrollratsgesetz Nr. 5 erfaßt worden sei. Auch die Unterlassung einer Restitution des inländischen Vermögens der PIRT an den ungarischen Vermögens träger ist kein Anzeichen dafür, daß dieses Vermögen noch dem Zugriff der Inhaber deutscher Auslandsforderungen trotz Beschlagnahme dieser Forderungen durch das KBGes Nr. 5 erhalten bleiben sollte..
Der Eingriff des Kontrollrats ist nicht nur in Deutschland erfolgt, sondern bereits vor Inkrafttreten des Überleitungs Vertrages dadurch effektiv geworden, daß Ungarn als am Belegen-heitsort der Forderung maßgebender Hoheitsträger die Entziehung des deutschen Auslands Vermögens anerkannt und im Dezember 1947 mit der Sowjetunion eine Regelung getroffen hat, woduisc-h deren Ansprüche auf das deutsche Auslandsvermögen abgegolten wurden. Nachdem in dem Dreimächteabkommen vom 2. August 1945 die Vereinigten Staaten von Amerika sowie Großbritannien auf ihre Reparationsansprüche hinsichtlich deutscher Auslandsguthaben in Bulgarien, Finnland, Ungarn, Rumänien und Österreich verzichtet hatten und die deutschen Auslandsguthaben in diesen fünf Bändern der Sowjetunion zugeteilt waren, hat Ungarn, wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt, in § 1 der Regierungsverordnung Nr. 11700/45 anerkannt, daß im Sinne der Entscheidung der Dreimächtekonferenz von Berlin die Sowjetunion das Eigentumsrecht über das Vermögen und die Aktiven jeglicher Art deutscher natürlicher und juristischer Personen auf dem Gebiet Ungarns erworben habe. Dieses Anerkenntnis ist dann in Art. 28 des Friedensvertrages mit Ungarn vom 10. Febamar 194? nochmals ausgesprochen worden, in dem Ungarn anerkannte, daß die Sowjetunion Ansprüche auf alle deutschen Vermögenswerte
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in Ungarn habe, welche durch den Kontrollrat für Deutschland an die Sowjetunion übertragen worden seien. Daraus ergibt sich, daß die Maßnahmen, die der Kontrollrat zugunsten der Sov/jetunion hinsichtlich der Verfügung über deutsches Auslandsvermögen getroffen hat, von Ungarn innerstaatlich und völkerrechtlich anerkannt worden sind. Darüber hinaus ist aber auch den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen, daß die entsprechenden staatlichen Enteignungsmaßnahmen Ungarns mit der Billigung des Kontrollräte für Deutschland vorgenommen worden sind. Es kann daher unter diesen Umständen auch nichts daraus hergeleitet werden, daß das Gesetz des Kontrollräte Nr. 5 für sich allein nach dem Terri toria-litätsprinzip noch nicht genügt hätte, die Beschlagnahme und Entziehung deutschen AuslandsVermögens in Ungarn wirksam zu machen.
Aus diesen Gründen ist dem Deutschen Reich die geltend gemachte Forderung auch mit Wirkung für das deutsche Inland entzogen worden. Die Klägerin ist daher nicht mehr sachlich befugt, die Forderung geltend zu machen, um sich aus dem in Deutschland befindlichen Vermögen der PIRT zu befriedigen.
Hierfür ist unerheblich, ob die sämtlichen Aktien der PIRT im Jahre 194-8 durch Ungarn enteignet worden sind und daß aus diesem Grunde das in Deutschland befindliche Vermögen der PIRT als verselbständigtes Vermögen einer hier bestehenden Abwicklungsgesellschaft behandelt wird.
IV.	Das Berufungsurteil muß daher auf die Revision der Beklagten aufgehoben werden. Da dem Revisionsgericht eine abschließende Entscheidung der Sache möglich ist, war das Urteil des Landgerichts im Ergebnis dahin zu bestätigen, daß die. Klage nicht, wie das Landgericht angenommen hatte, wegen fehlenden Beweises der Forderung abgewiesen werden muß,
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sondern deshalb, weil der Klägerin die die Forderung geltend zu machen.
Me Kostenentscheidung beruht auf
 Dr o Pagendarm	Artl
 Bundesrichter Dr. Dorschei ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Dr. Pagendara
 Sachbefugnis fehlt,
§ 97 ZPO.
Dr. Spieler Dr. Messner .