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BGH

Gericht: BGH

Rechtssatz: Die dem Käufer unerwünschte Tendenz eines Geschichtswerkes, das keine erheblichen Irrtümer enthält und dessen wissenschaftlicher Wert nicht zu beanstanden ist, stellt keinen Fehler dar, der den Wert oder die Tauglichkeit des Buches zu dem gewöhnlichen Gebrauch aufhebt oder mindert. Ist aber das Buch zu einem bestimmten, dem Verkäufer bekannten Verwendungszweck gekauft worden, so kann der Käufer, wenn das Werk infolge der beanstandeten Tendenz hierzu ungeeignet ist, aus diesem Grunde zur Wandlung des Kaufvertrages berechtigt sein. hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Spieler und Br. Borschel für Recht erkannt: 1. Ausgangspunkt für die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts ist seine Annahme, es handele sich um einen Kauf nach Muster im Sinne des § 494 BGrB, und zwar nicht nur in Bezug auf die äußere Aufmachung des Werkes, sondern auch hinsichtlich seines Inhaltes. trag abgeschlossen hat, wegen einer späteren Änderung seiner künstlerischen oder wissenschaftlichen Auffassung sich nicht mit der Wirkung auf den Grundsatz der Freiheit von Kunst und Wissenschaft berufen - worauf es hier allein ankommt -, daß er dem Abnehmer ein dem Muster nicht entsprechendes Werk aufzwingen und von ihm Abnahme und Bezahlung eines solchen Werkes verlangen kann. Die Frage, ob ein Künstler oder Gelehrter im Falle nachträglicher Änderung seiner künstlerischen oder wissenschaftlichen Überzeugung zur Lieferung eines seiner geläuterten Erkenntnis nicht entsprechenden mustergetreuen Werkes verpflichtet ist, oder ob er möglicherweise unter Berufung auf den Wandel seiner Auffassung im Hinblick auf das erwähnte Grundrecht von dem Vertrage zurücktreten kann, bedarf hier keiner Entscheidung. b) Gegenüber der Feststellung des Berufungsgerichts, es liege ein Kauf nach Muster auch hinsichtlich des Inhalts des Werkes vor, erhebt die Revision die Rüge, diese Feststellung sei verfahrensmäßig nicht einwandfrei getroffen, weil die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände, die zu der Bestellung des Werkes durch den Beklagten geführt haben, diesen Schluß nicht rechtfertigten. Eine solche Annahme ist, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, dann nicht gerechtfertigt, wenn das Muster nur zur Erweckung der Kauflust oder deshalb vorgelegt wird, damit der Käufer sich ein ungefähres Bild von der Kaufsache machen kann (vgl- RGZ 94, 336; Rg Jü 1902 Beil. Kaufes gelieferten Exemplare des gedruckten Werkes nicht nur äußerlich, sondern auch inhaltlich dem Muster entsprechen würden" <■ Der Revision ist zwar zuzugeben, daß es recht fern liegt, einen Kauf nach Muster anzunebmen, wenn der handschriftliche Entwurf eines noch unfertigen wissenschaftlichen Werkes vorgelegt wird und beide Teile davon ausgehen, daß dieser Entwurf ergänzt werden soll. Eine solche Ergänzung war hier, wie das Berufungsgericht selbst erwähnt hat, schon deshalb erforderlich, weil das vorgelegte Exemplar der Weltgeschichte nur bis zu dem Jahre 1900 ausgeführt worden war, während es vereinbarungsgemäß mit dem Jahre 1950 abschließen sollte, so daß der Zeitraum von 1900 bis 1950 noch nachgetragen werden mußte» Jedoch hat das Berufungsgericht, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, diesen Umstand nicht übersehen, und es stand ihm frei, trotz aller dagegen sprechenden Gründe zu dem auf tatsächlichem Gebiet liegenden- Schluß zu gelangen, daß es sich um einen Kauf nach Muster handele. Aus diesem Bericht, den das Berufungsgericht in dem hier interessierenden Zusammenhang nicht verwertet hat, ergibt sich mithin die Kenntnis des Beklagten davon, daß der Text des handschriftlichen Exemplars, der dem Stadtrat Hfl| vorgelegt worden war, vor der Brucklegung nochmals völlig überarbeitet worden ist. des Textes der Weltgeschichte Bedenken geäußert oder sich gar mit einer solohen Überarbeitung nicht einverstanden erklärt hat* Hat aber der Beklagte von der nochmaligen Überarbeitung des ihm vorgelcgten Textes Kenntnis gehabt und ihr nicht widersprochen, so liegt es nahe, hieraus den Schluß zu ziehen, daß entweder von Anfang an kein Kauf nach Muster vereinbart war, oder daß doch jedenfalls eine ursprünglich etwa getroffene Vereinbarung dieses Inhalts dahin abgeändert worden ist, es solle von der Vereinbarung musterqiäßi-ger Lieferung abgegangen und nunmehr das umgestaltete Druckwerk Gegenstand des Vertrages sein.» Es ist somit nicht von der Hand zu weisen, daß das Berufungsgericht nicht zu der Annahme gelangt wäre, der Vertrag zwischen den Parteien stelle sich rechtlich als ein Kauf' nach Muster dar, wenn es den Inhalt des dem Beklagten bekannten Berichtes, des Ministerialrats Dr. H^P gewürdigt und bei der Entscheidung dieser Fr&Äe berücksichtigt hätte. eine Übereinstimmung zwischen dem Handexemplar und dem gedruckten Exemplar in den wesentlichen Punkten vorhanden ist oder eine "Tendenzverschiebung'1 festgestellt werden kenne Vielmehr bedarf es der Prüfung, ob sich ein Recht des Beklagten, die restliche Zahlung des vereinbarten' und seiner Höhe nach in dem Rechtsstreit nicht bestrittenen Preises abzulehnen, aus kaufrechtlichen Bestimmungen oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen herleiten läßt. a) Nach der vom erkennenden Senat zu würdigenden Beurteilung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der sychronopti-schen Y/eltgeschichte um ein geechichtswissenschaftliches Werk, das keine wesentlichen Irrtümer aufweist und dessen wissenschaftlicher Wert nicht bezweifelt werden kann.. Wenn die Revisionserv.iderung demgegenüber davon ausgeht, daß das Buch kein wissenschaftliches Werk darstelle, und seinen Verfassern jede Forschungstätigkeit absprechen will, so steht dies nicht im Einklang mit den erwähnten Feststellungen des Berufungsgerichts, die von dem erkennenden Senat auf ihre tatsächliche Richtigkeit nicht nachgeprüft werden können, sondern für ihn bindend sind. Handelt es sich aber um ein wissenschaftliches Y.’erk, das keine Geschichtsfälschungen und erheblichen Irrtümer enthält, so ist es auch dann nicht mit Fehlern behaftet, die seinen Y/ert oder seine Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen Gebrauch aufheben, wenn es die von dem Beklagten beanstandete und von dem Berufungsgericht trotz des Bestreitens der Klägerin festgestellte Kommunistische, antikirchliche.und antideutsche Tendenz aufweisen sollte« Denn wissenschaftliche Werke werden grundsätzlich so gekauft, wie sie sihd, und eine von dem Käufer beanstandete Tendenz eines die Tatsachen wahrheitsgemäß wiedergebenden Geschichtsbuches hindert nicht seine Verwendung zu dem gewöhnlichen Gebrauch, nämlich als Hilfsmittel zur Unterrichtung über geschichtliche Tatsachen und Zusammenhänge (vgl. Er hat dazu vorgetragen, daß die Weltgeschichte, wie er der Klägerin gegenüber zu dem Ausdruck gebracht habe, zu Unterrichtszwecken in den westberliner Schulen sngeschafft werden sollte, wozu das Werk wegen der erwähnten Tendenzen völlig ungeeignet sei. Wäre diese von der Klägerin mit der Gegendarstellung, das Buch sei lediglich für Geschichtslehrer und Lehrerbibliotheken vorgesehen und hierfür selbst bei den angeblich vorhandenen Tendenzen geeignet gewesen, bestrittene Behauptung zutreffend, so könnte dem Werk eine zugesicherte Eigenschaft im Sinne des $ 459 Abs. 2 BGB fehlen, denn in dem beiden Vertragsteilen bekannten Verwendungszweck der Kaufsache, der sich auch aus den Umständen ergeben kann, wird möglicherweise eine stillschweigende Zusicherung der für diesen Zweck erforderlichenEigenschaften zu erblicken sein (Staudinger aaO § 459 Nr. 61) . Sollte nach dem Inhalt des Vertrages der Parteien die Verwendbarkeit der Weltgeschichte zu Unterrichtszwecken in Oberschulen vereinbart gewesen sein,, so würde das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob das Werk mit Rücksicht auf den nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch als mit einem erheblichen Fehler behaftet anzusehen ist und unter diesem Gesichtpunkt die Anwendung des § 459 Abs. 1 in Frage kommen kann. Der Wille des Beklagten ist hier ersichtlich dahin gegangen, auf alle Fälle von seinen Pflichten aus dem Kaufvertrag über die Weltgeschichte frei zu werden und die von ihm geleistete Anzahlung wieder zurück zu erhalten. Rechtliche Bedenken würden einer solchen Umdeutung nicht entgegenstehen, Eie Erklärung verlangt nicht den Gebrauch des Wortes "An-fechtung”, es genügt vielmehr, daß aus dem Verhalten des zur Anfechtung Berechtigten klar und unzweideutig sein Wille hervorgeht, das Rechtsgeschäft nicht als wirksam anzuer-kennen und es von Anfang an zu beseitigen (Staudinger aaO § 143 Nr, 5 mit weiteren Nachweisen). Hätte also die Weltgeschichte, wie das Berufungsgericht annimmt, tatsächlich die von dem Beklagten beanstandete Tendenz, so erscheint es nicht ausgeschlossen, daß eine Anfechtung aus dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung durch-greifen kann, sofern in dem Schreiben eine Anfechtungserklärung erblickt werden würde„ Die Behauptung der arglistigen Täusohung enthält nämlioh notwendig die Behauptung eines Irrtums betreffs, derjenigen Tatsachen, über die der Anfechtende getäuscht sein will (BGB RGRK aaO § 121 An. 1), und hach Lage der Sache liegt die Annahme nahe, daß der Beklagte, um die .rückwirkende Beseitigung des Kaufvertrages zu erreichen, ihn mindestens hilfsweise auch wegen Irrtums über die von ihm als kommunistisch, antikirchlich und antideutsch bezeichnete Tendenz der Weltgeschichte hat anfechten wollen. Demgemäß kann ein Irrtum über .jfcatsäch-liche und rechtliche Verhältnisse der Kaufsache, die keinen Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB darstellen, wohl aber den Begriff der Eigenschaften im Sinne des § ^119 Abs, 2 BGB erfüllen, eine Anfechtung nach dieser Vorschrift nur dann begründen, wenn sich die Verhandlungen nicht zu einer Zusicherung nach §§ 459 Abs. 2, 463 BGB verdichtet hatten (BGHZ 16, 54, 57 mit weiteren Nachweisen). Wäre <?er Kaufvertrag von dem Beklagten wegen Irrtums wirksam angefochten worden, so würde übrigens diese Anfechtung zu der J!olge führen, daß die Klägerin von dem Beklagten Ersatz des VertrauensSchadens zu beanspruchen hätte,sofern sie nicht die Anfechtbarkeit des Vertrages gekannt hat oder sie doch hätte kennen müssen. 5.) Sollte es sich, wie hier zu unterstellen ist, tatsächlich nicht um einen Kauf naoh Muster handeln, so würde die Klage mithin auch dann, wenn die Weltgeschichte, was das Berufungsgericht trotz des Bestreitens der Klägerin angenommen hat, in kommunistischem , antikirchlichem und antideutschem Geiste verfaßt und deshalb für den Beklagten unverwend' Eine Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung ist somit wegen des aufgezeigten Hechtsmangels nicht mögliche Die Frage, ob zwischen den Eintragungen in dem handschriftlichen und den gedruckten Exemplaren Übereinstimmung in den wesentlichen Punkten besteht» auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung abgestellt hat, würde in diesem Falle keine Holle spielen. Auf sie wird es nur dann ankommen, wenn das Berufungsgericht trotz Berücksichtigung aller gegen die Annahme eines Kaufes nach lauster sprechenden Umstände aus tatsächlichen Erwägungen wiederum zu diesem Ergebnis gelangen sollte. a) Die Revision meint,die zuständigen Bediensteten des Beklagten hätten dadurch» daß sie nach Kenntnisnahme von dem Inhalt der Druckbogen auf Lieferung der Weltgeschichte gedrängt hätten, die angebliche Tendenz des Buches genehmigtj . Es ist nach Gegenüberstellung und eingehender Würdigung der Eintragungen in den beiden Fassungen sodann zu dem Ergebnis gekommen, es sei nicht erwiesen, daß die Bediensteten der Klägerin durch die Vorlegung der Druckbogen von der Umgestaltung des Werkes und der Verschiebung der Tendenz in kommunistischer Richtung Kenntnis erlangt hätten oder mit ihr einverstanden gewesen seien. Aue denselben Erwägungen ist es auch nicht möglich, aus der unbeanstandeten Rücksendung der Druckbogen durch den Beklagten die rechtliche Folgerung zu ziehen, es habe sich am einen Kauf des Buches nach dem Muster der Druckbogen gehan- b) Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß der Beklagte die 4.500 DM für das Verzeichnis auf alle Fälle zahlen müssen, da hierfür weder ein Muster vorgelegt noch eine | kommunistische Tendenz festgestellt worden sei. c) Würden allerdings, wie die Revision weiter geltend macht, die eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Schluß nötigen, daß die Weltgeschichte weder eine kommunistische, noch eine antikirchliche noch auch eine antideutsche Tendenz enthalte, so würde der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ohne Rücksicht darauf begründet sein, ob ein Kauf nach Muster vorliegt oder nicht. Würden diese Angriffe Erfolg haben, so könnten sie nur dazu führen, daß das anfochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden müßte, denn zu eigener tatsächlichen Würdigung ist der erkennende Senat nicht berufen. teil bereits V/egen des oben aufgezeigten Verfahrensmangels keinen Bestand haben kann und die Sache aus diesem Grunde von dem Berufungsgericht neu verhandelt werden muß, bedarf es keines Eingehens auf die gegen die erwähnten Tatsachenfeststellungen und ihre Würdigung von der Revision im einzelnen erhobenen Rügen. In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht, falls es wiederum auf die Beurteilung des Inhalts der Weltgeschichte ankommen sollte, auch zu erwägen haben, ob es sich der Hilfe eines angesehenen Historikers als Sachverständigen bedienen will, um eine gesicherte Grundlage für diese Würdigung zu erhalten. Würde das Berufungsgericht feststeilen können, daß das Werk zu Unterrichtszwecken in westberliner Schulen Verwendung finden sollte und der Klägerin dies bekannt war, so wird möglicherweise auch die Einholung, eines Gutachtens von einem pädagogischen Sachverständigen geboten sein, um sich darüber unterrichten zu lassen, welche Wirkung das Buch bei :einer Verwendung im Schulunterricht.auf die Schüler, denen es in die Hand gegeben würde, haben könnte«.

Zitierte Normen: § 462 BGB
WeltgeschichteBuchBerufungsgerichtmusternWerkKlägerinwerkenRevision

Volltext der Entscheidung

Pur das Nnchschlagewerkf Nicht für die Amtliche Sammlung!
2321 031
I. Gesetz? BGB § 494, GG Art. 5 Abs. 3
Hechtsgatzs a) Auch v/issenschaftliche Bücher können nach
 einem bei ihrer Bestellung vorgelegten Muster verkauft werden«
b) Aus dem in Art. 5 Abs. 3 GG verankerten Grundrecht der Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und lehre läßt sich für einen Fachgelehrten, der hinsichtlich eines von ihm verfaßten wissenschaftlichen Buches einen Kauf nach Muster abgeschlossen hat, nicht das Recht herleiten, Bezahlung des Kaufpreises trotz nicht mustergetreuer Lieferung dann zu verlangen, wenn er sich wegen eines Wandels seiner wissenschaftlichen Auffassung zu einer Umarbeitung des nach ' Muster bestellten Buches entschlossen hat«
Rechtssatz: Die dem Käufer unerwünschte Tendenz eines Geschichtswerkes, das keine erheblichen Irrtümer enthält und dessen wissenschaftlicher Wert nicht
 zu beanstanden ist, stellt keinen Fehler dar, der den Wert oder die Tauglichkeit des Buches zu dem gewöhnlichen Gebrauch aufhebt oder mindert. Ist aber das Buch zu einem bestimmten, dem Verkäufer bekannten Verwendungszweck gekauft worden, so kann der Käufer, wenn das Werk infolge der beanstandeten Tendenz hierzu ungeeignet ist, aus diesem Grunde zur Wandlung des Kaufvertrages berechtigt sein.
2. Gesetz:	BGB	§	459
Aktenzeichen:	VIII	ZR	232/56
- Urteil des BGil vom 26. November 1957
Kammergerioht
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Verkündet
 am 26. November 1957 Schorm; Justizangestellter als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des UMMÜ^E-Verlages, Gesellschaft mit beschränkter HaftungTinlHH^^BB^H» C^®-S®MB-Straße vertreten durcT^ien ^escnaxxsführer Dr<• Arno
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
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gegen
 Berlin, vertrete: in b
ch den Senator für Volksbildung
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagter, ProzeiSbevollinächtigter: Rechtsanwalt Br»
hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Spieler und Br. Borschel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Januar 1956 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlund und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Geschäftsführer der Klägerin, Dr. Arno PBm* und seine Ehefrau verfaßten in jahrelanger Arbeit eine. Darstellung der Weltgeschichte in Tabellenform, der sie den Titel "Synchronoptische Weltgeschichte" gaben. Einen handgeschriebenen Entwurf dieses Werkes mit Eintragungen, die bis zu dem Jahre 1900 reichten, legte der Geschäftsführer der Klägerin im Jenuar 1950 dem inzwischen verstorbenen Stadtrat M^ vor? der damals Leiter der Abteilung Volksbildung des Magistrats von GroiB-Berlin war. Dieser bestellte mit Sehr- iben vom 21. Januar 1950 namens des Beklagten (Berlin) bei der Klägerin, welche die Herausgabe des Werkes übernommen hatte, 1500 Stück der Synchronoptischen Weltgeschichte zu dem Preise von 12,- DM je Stück. In den diese Bestellung ersetzenden schriftlichen Kaufvertrag vom 1./22» Dezember 1950 vereinbarten die Parteien, daß die Zahlung des Kaufpreises von 18.000 DM in drei gleichen Raten, und zwar die erste Rate bis zu dem 15* Dezember 1950, die zweite nach der Drucklegung und die letzte vier Wochen nach vollständiger Lieferung, erfolgen sollte. Die Lieferung sollte an die einzelnen Schulämter des Beklagten in genau bezeichnten Teilmengen bis spätestens 28. Februar 1951 durchgeführt werden. . Die Beklagte zahlte nach Abschluß des Kaufvertrages die erste Rate an die Klägerin. Im Februar 1951 übersandte die Klägerin dem Beklagten einige Druckbogen, die dieser mit Schreiben . vom 5. März 1951 "nach Durchsicht" wieder zurückschickte.
Im Anschluß daran überwies der Beklagte der Klägerin die zweite Rate» Im I.:ärz 1952 vereinbarten die Parteien, daß die Klägerin zusätzlich 1500 Stück eines inzwischen singe- . fertigten Hamens- und Sachverzeichnisses zu dem Preise von 3,- DM je Stück liefern sollte. Der Beklagte erhielt am 29 August 1952 innerhalb der mehrfach verlängerten Liefer-
frist die bestellten Stücke der vor der Drucklegung überarbeiteten, erheblich veränderten und bis zu dem Jahre 1952 fortgeführten Synchronoptischen Weltgeschichte nebst Verzeichnis und bestätigte der Klägerin den Eingang unter dem 15* September 1952.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 1952 stellte der Beklagte der Klägerin die Bücher wieder zur Verfügung und verlangte Rückzahlung der bereits geleisteten 12.000 DM.
Er begründete seine Forderung damit, daß das gelieferte Werk im Gegensatz zu dem vorgelegten handgeschriebenen Exemplar, auf Grund dessen die Bestellung erfolgt sei, eine kommunistische Tendenz zeige, die das Buch für Dehrzwecke in Westberlin unbrauchbar mache. Deshalb sei er, so ist in dem Schreiben eusgeführt, gemäß § 462 BGB zur Wandlung berechtigt.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Wandlungseinrede des Beklagten unbegründet und dieser zur Zahlung des Restkaufpreises verpflichtet sei. Sie hat deshalb mit der Klage Zahlung von 1Ö.5Q0 DM nebst Zinsen begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammergericht die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Anspruch weiter. Der Beklagte erstrebt die Zurückweisung der Revision.
Ent s c he idungsgründe s
Die Revision ist begründet.
 
1. Ausgangspunkt für die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts ist seine Annahme, es handele sich um einen Kauf nach Muster im Sinne des § 494 BGrB, und zwar nicht nur in Bezug auf die äußere Aufmachung des Werkes, sondern auch hinsichtlich seines Inhaltes. Als "Muster1' betrachtet dabei das Berufungsgericht das dem Stadtrat HO vor Abschluß des Kaufvertrages vorgelegte, Eintragungen bis zu dem Jahre 1900 enthaltende handschriftliche Exemplar der Weltgeschichte.
a)	Die Revision vertritt die Auffassung, daß bei ei-»-nem wissenschaftlichen Werke ein Kauf nach Muster rechtlich überhaupt ausscheiden müsse. Ihr kann indessen nicht gefolgt werden. Es ist anerkannt, daß die Vereinbarung eines Kaufes nach Muster bewegliche Sachen aller Art betreffep kann (BGB RGRK, 10. Aufl. § 494 Anm. 1). Das bürgerliche Gesetzbuch geht von dem Grundsatz der Vertragsfreiheit aus. Hiervon gilt für wissenschaftliche und künstlerische Leistungen keine Ausnahme. Es steht.im. Belieben der Vertragsparteien, wie sie die rechtlichen Beziehungen zwischen sich ausgestalten wollen,, und auch Künstler und Gelehrte können sich daher verpflichten, ihr Werk entsprechend einem von ihnen vorgelegten Muster zu liefern (vgl. BGHZ 19» 382, 384). Eine derartige Bindung steht entgegen der Ansicht.der Revision auoh nicht in Widerspruch zu dem in Artikel 5 Abs»
3 GG verankerten Grundrecht der Freiheit von Kunst und Wissenschaft. Forschung und Lehre. Durch sic wird dieses Grund-
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recht nicht beeinträchtigt. Die Revision übersieht, daß es grundsätzlich im freien Belieben des Künstlers oder des Gelehrten liegt, ob er die Verpflichtung zur mustergemäßen Lieferung eines von ihm gestalteten Werkes übernehmen will.
Hat er sich aber dazu entschlossen, eine solche Bindung einzugehen, so liegt ein wirksamer Vertrag vor, in dessen Rahmen die Belange des anderen 'feile nicht vernachlässigt werden dürfen. Deshalb kann ein Künstler oder Gelehrter,
P wenn er einen sich als Kauf nach Muster darstellenden Ver-
trag abgeschlossen hat, wegen einer späteren Änderung seiner künstlerischen oder wissenschaftlichen Auffassung sich nicht mit der Wirkung auf den Grundsatz der Freiheit von Kunst und Wissenschaft berufen - worauf es hier allein ankommt -, daß er dem Abnehmer ein dem Muster nicht entsprechendes Werk aufzwingen und von ihm Abnahme und Bezahlung eines solchen Werkes verlangen kann. Die Frage, ob ein Künstler oder Gelehrter im Falle nachträglicher Änderung seiner künstlerischen oder wissenschaftlichen Überzeugung zur Lieferung eines seiner geläuterten Erkenntnis nicht entsprechenden mustergetreuen Werkes verpflichtet ist, oder ob er möglicherweise unter Berufung auf den Wandel seiner Auffassung im Hinblick auf das erwähnte Grundrecht von dem Vertrage zurücktreten kann, bedarf hier keiner Entscheidung.
b)	Gegenüber der Feststellung des Berufungsgerichts, es liege ein Kauf nach Muster auch hinsichtlich des Inhalts des Werkes vor, erhebt die Revision die Rüge, diese Feststellung sei verfahrensmäßig nicht einwandfrei getroffen, weil die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände, die zu der Bestellung des Werkes durch den Beklagten geführt haben, diesen Schluß nicht rechtfertigten. Wie das Berufungsgericht indes richtig erkannt hat, ist es eine Frage der Aus-legung, ob wirklich ein Kauf nach Muster abgeschlossen worden, ist (fttauöinger, BGB 11. Aufl. § 494 Kr. 2), Es muß mithin unter Würdigung der ganzen Umstände des Falles in Anwendung der §§ 133, 157 BGB geprüft werden, ob der Verkäufer die Eigenschaften des Musters bindend zugesagt hat. Eine solche Annahme ist, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, dann nicht gerechtfertigt, wenn das Muster nur zur Erweckung der Kauflust oder deshalb vorgelegt wird, damit der Käufer sich ein ungefähres Bild von der Kaufsache machen kann (vgl- RGZ 94, 336; Rg Jü 1902 Beil. 230 Hr. 96). Las Berufungsgericht hat dies verneint und die Übergabe des
 
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Exemplars an den Stadtrat vor der Bestellung zwecks Prüfung des Inhälts des Buches dahin gewertet, sie enthalte die Zusage, daß die "auf Grund eines evtl. Kaufes gelieferten Exemplare des gedruckten Werkes nicht nur äußerlich, sondern auch inhaltlich dem Muster entsprechen würden" <■ Der Revision ist zwar zuzugeben, daß es recht fern liegt, einen Kauf nach Muster anzunebmen, wenn der handschriftliche Entwurf eines noch unfertigen wissenschaftlichen Werkes vorgelegt wird und beide Teile davon ausgehen, daß dieser Entwurf ergänzt werden soll. Eine solche Ergänzung war hier, wie das Berufungsgericht selbst erwähnt hat, schon deshalb erforderlich, weil das vorgelegte Exemplar der Weltgeschichte nur bis zu dem Jahre 1900 ausgeführt worden war, während es vereinbarungsgemäß mit dem Jahre 1950 abschließen sollte, so daß der Zeitraum von 1900 bis 1950 noch nachgetragen werden mußte» Jedoch hat das Berufungsgericht, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, diesen Umstand nicht übersehen, und es stand ihm frei, trotz aller dagegen sprechenden Gründe zu dem auf tatsächlichem Gebiet liegenden- Schluß zu gelangen, daß es sich um einen Kauf nach Muster handele.
c)	Die Verfahrensrüge muß aber aus einem anderen
■ '	rechtlichen Gesichtspunkte Erfolg haben, denn das Beru-
J"	fungsgericht hat, wie die Revision, wenn auch in anderem
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Zusammenhang mit Recht horvorgehoben hat, bei seiner Wür-digüng der von ihm in den Entscheidungsgründen des ange-
v- fochtenen Urteils ausdrücklich erwähnten Tatsache keine
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r.v Rechnung getragen, daß der Beklagte durch den ihm zuge-leiteten Bericht des Ministerialrats Dr. H^Biüber sei-jy neu Besuch bei dem Geschäftsführer der Klägerin am 29. Oktober 1950 von der nachträglichen Umgestaltung des Werkes unter genauer Schilderung des Arbeitsganges dieser Änderung unterrichtet worden ist- In diesem Bericht ist nämlich
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ausdrücklich nitgeteilt, daß der Geschäftsführer der Klägerin das von ihm und seiner Ehefrau gestaltete Werk nach der Vorlage an die Kultusministerien und KultusSenatoren erneut Wissenschaftlernund anderen Persönlichkeiten der Öffentlichkeit zur Überprüfung zugeleitet habe.. Y/Örtlich heißt es in dem Bericht sodanns
"Inzwischen ist die Arbeit Jedoch um ein gutes Stück weitergekommen, Br. Peters löst gewissermaßen das bereits geschaffene Y/erk noch einmal auf, läßt jede einzelne Angabe, jede einzelne Reihe, Linie und Epoche neu überprüfen, nimmt neue Anregungen entgegen und verbessert die Arbeit erheblich. An etwa 40 wissenschaftliche Mitarbeiter, meist Fachwissen-schaftler und Bibliothekare, ergehen Auszüge, Fragen usw., die auf Karteiblättern beantwortet und noch einmal in 2Ij>ederhof von Br. PfBB, seiner Frau und einem Wissenschaftliehen Mitarbeiter (einem aus der Ostzone geflohenen Bibliotheksrat) durchgearbeitet und in das bereits vorliegende- Y/erk nachgetragen werden. Ist eine größere Epoche fertig, so geht sie als Gesamtstück einem namhaften Fachwissenschaftler zur Überprüfung zu; seine Wünsche, Anregungen und Korrekturen werden berücksichtigt. Er erhält das Stück dann noch einmal zur Nachprüfung und erklärt es schließlich für druckreif.»
Aus diesem Bericht, den das Berufungsgericht in dem hier interessierenden Zusammenhang nicht verwertet hat, ergibt sich mithin die Kenntnis des Beklagten davon, daß der Text des handschriftlichen Exemplars, der dem Stadtrat Hfl| vorgelegt worden war, vor der Brucklegung nochmals völlig überarbeitet worden ist. Ber Beklagte hat nicht vorgetragen, daß er dieser weiteren Bearbeitung widersprochen habe. Insbesondere ist aus dem von dem Beklagten angefertigten Protokoll über die am 18. März 1952 durchgeführte Besprechung zvdschen den Parteien, in der der Geschäftsführer der Klägerin einen "Überblick über die bisher geleistete Arbeit" gegeben hat, nicht zu entnehmen, daß der Beklagte gegen die inzwischen erfolgte weitere Überarbeitung'
 
des Textes der Weltgeschichte Bedenken geäußert oder sich gar mit einer solohen Überarbeitung nicht einverstanden erklärt hat* Hat aber der Beklagte von der nochmaligen Überarbeitung des ihm vorgelcgten Textes Kenntnis gehabt und ihr nicht widersprochen, so liegt es nahe, hieraus den Schluß zu ziehen, daß entweder von Anfang an kein Kauf nach Muster vereinbart war, oder daß doch jedenfalls eine ursprünglich etwa getroffene Vereinbarung dieses Inhalts dahin abgeändert worden ist, es solle von der Vereinbarung musterqiäßi-ger Lieferung abgegangen und nunmehr das umgestaltete Druckwerk Gegenstand des Vertrages sein.» Es ist somit nicht von der Hand zu weisen, daß das Berufungsgericht nicht zu der Annahme gelangt wäre, der Vertrag zwischen den Parteien stelle sich rechtlich als ein Kauf' nach Muster dar, wenn es den Inhalt des dem Beklagten bekannten Berichtes, des Ministerialrats Dr. H^P gewürdigt und bei der Entscheidung dieser Fr&Äe berücksichtigt hätte.
2. Für den Revisionsrechtszug ist mithin zu unter- ,
stellen, daß/ein Kauf nach Muster vorliegt. Wird hiervon
 ausgegangen, so läßt sich das klagabweisende Urteil des Be- *
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rufungsgerichts auch nicht mit anderer Begründung aufrecht ‘A* erhalten. In diesem Falle kommt es nicht darauf an, ob
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eine Übereinstimmung zwischen dem Handexemplar und dem gedruckten Exemplar in den wesentlichen Punkten vorhanden ist oder eine "Tendenzverschiebung'1 festgestellt werden kenne Vielmehr bedarf es der Prüfung, ob sich ein Recht des Beklagten, die restliche Zahlung des vereinbarten' und seiner Höhe nach in dem Rechtsstreit nicht bestrittenen Preises abzulehnen, aus kaufrechtlichen Bestimmungen oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen herleiten läßt.
i
»:	3* Pie bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts
 rechtfertigen nicht das Ergebnis, daß der Beklagte nach den Vorschriften des Kaufrechts zur Verweigerung des Restkaufpreises berechtigt ist.
a) Nach der vom erkennenden Senat zu würdigenden Beurteilung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der sychronopti-schen Y/eltgeschichte um ein geechichtswissenschaftliches Werk, das keine wesentlichen Irrtümer aufweist und dessen wissenschaftlicher Wert nicht bezweifelt werden kann.. Wenn die Revisionserv.iderung demgegenüber davon ausgeht, daß das Buch kein wissenschaftliches Werk darstelle, und seinen Verfassern jede Forschungstätigkeit absprechen will, so steht dies nicht im Einklang mit den erwähnten Feststellungen des Berufungsgerichts, die von dem erkennenden Senat auf ihre tatsächliche Richtigkeit nicht nachgeprüft werden können, sondern für ihn bindend sind. Handelt es sich aber um ein wissenschaftliches Y.’erk, das keine Geschichtsfälschungen und erheblichen Irrtümer enthält, so ist es auch dann nicht mit Fehlern behaftet, die seinen Y/ert oder seine Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen Gebrauch aufheben, wenn es die von dem Beklagten beanstandete und von dem Berufungsgericht trotz des Bestreitens der Klägerin festgestellte Kommunistische, antikirchliche.und antideutsche Tendenz aufweisen sollte« Denn wissenschaftliche Werke werden grundsätzlich so gekauft, wie sie sihd, und eine von dem Käufer beanstandete Tendenz eines die Tatsachen wahrheitsgemäß wiedergebenden Geschichtsbuches hindert nicht seine Verwendung zu dem gewöhnlichen Gebrauch, nämlich als Hilfsmittel zur Unterrichtung über geschichtliche Tatsachen und Zusammenhänge (vgl.
OLG Düsseldorf HRR 1939, 364; Staudinger aaO § 459 Nr. 22;	..
HGB RGRK, 1945; § 377 Anm. 39 a S . 141 Mitte, die überein stimmend noch weitergehend sogar die Auffassung vertreten, daß bei einem wissenschaftlichen oder schöngeistigen Buche sein
 Inhalt niemals zu dem Gegenstand einer Mängelrüge gemacht werden könne).
b) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Beklagte, wie er behauptet hat, das Buoh zu einem der Klägerin bekannten bestimmten Verwendungszweck gekauft hat. Er hat dazu vorgetragen, daß die Weltgeschichte, wie er der Klägerin gegenüber zu dem Ausdruck gebracht habe, zu Unterrichtszwecken in den westberliner Schulen sngeschafft werden sollte, wozu das Werk wegen der erwähnten Tendenzen völlig ungeeignet sei. Wäre diese von der Klägerin mit der Gegendarstellung, das Buch sei lediglich für Geschichtslehrer und Lehrerbibliotheken vorgesehen und hierfür selbst bei den angeblich vorhandenen Tendenzen geeignet gewesen, bestrittene Behauptung zutreffend, so könnte dem Werk eine zugesicherte Eigenschaft im Sinne des $ 459 Abs. 2 BGB fehlen, denn in dem beiden Vertragsteilen bekannten Verwendungszweck der Kaufsache, der sich auch aus den Umständen ergeben kann, wird möglicherweise eine stillschweigende Zusicherung der für diesen Zweck erforderlichenEigenschaften zu erblicken sein (Staudinger aaO § 459 Nr. 61) . Sollte nach dem Inhalt des Vertrages der Parteien die Verwendbarkeit der Weltgeschichte zu Unterrichtszwecken in Oberschulen vereinbart gewesen sein,, so würde das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob das Werk mit Rücksicht auf den nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch als mit einem erheblichen Fehler behaftet anzusehen ist und unter diesem Gesichtpunkt die Anwendung des § 459 Abs. 1 in Frage kommen kann.
4-. Der Beklagte hat sich in seinem Schreiben vom 16. Dezember 1952 an die Klägerin, in dem er die gelieferten Exemplare zur Verfügung stellte und die Rückzahlung des
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bereits an die Klägerin ausbezahlten Betrages von 12,000 EM verlangte, ausdrücklich darauf berufen, daß die Lieferung nicht mustergetreu gewesen sei, und erklärt, daß er von seinem Hecht der Wandlung Gebrauch mache. Dieser Wortlaut des Schreibens läßt klar erkennen, daß sein Verfasser geglaubt hat, der Beklagte könne die Abnahme und Bezahlung
 des Buches aus kaufrechtlichen Gesichtspunkten ablehnen, und
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ihm die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Beurteilung nicht in den Sinn gekommen ist. Dieser Umstand steht indes einer anderen Wertung und einer rechtlichen Umdeutung der in dem Schreiben enthaltenen Erklärung nicht entgegen (vgl, RG WarnRspr 1910 Nr, 100). Der Wille des Beklagten ist hier ersichtlich dahin gegangen, auf alle Fälle von seinen Pflichten aus dem Kaufvertrag über die Weltgeschichte frei zu werden und die von ihm geleistete Anzahlung wieder zurück zu erhalten. Die Erreichung des von der Beklagten erstrebten Zieles ließ sich aber nicht nur durch eine Wandlung, sondern auch durch die rückwirkende Vernichtung des Kaufvertrages verwirklichen. Eine solche rückwirkende Vernichtung des Vertrages wäre dann eingetreten, wenn der Kaufvertrag, sei es wegen arglistiger Täuschung, sei es wegen Irrtums, wirksam angefochten worden wäre. Es liegt daher nahe, sofern eine Wandlung aus Rechtsgründen nicht möglich wäre, zu prüfen, ob nicht in dem .erwähnten Schreiben des Beklagten eine Anfechtungserklärung erblickt werden könnte. Rechtliche Bedenken würden einer solchen Umdeutung nicht entgegenstehen, Eie Erklärung verlangt nicht den Gebrauch des Wortes "An-fechtung”, es genügt vielmehr, daß aus dem Verhalten des zur Anfechtung Berechtigten klar und unzweideutig sein Wille hervorgeht, das Rechtsgeschäft nicht als wirksam anzuer-kennen und es von Anfang an zu beseitigen (Staudinger aaO § 143 Nr, 5 mit weiteren Nachweisen).
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a)	Wach dem tatsächlichen Vorbringen des Beklagten könnte hier eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Frage kommen« Pein Vortrag geht ersichtlich nämlich dahin, daß der Geschäftsführer der Klägerin ihn durch Vorlegung eines "neutralen” Entwurfs zu dem Kauf der Weltgeschichte veranlaßt habe. Während das später gelieferte, ohne sein Einverständnis völlig umgearbeitete Werk im Schulbetriebe nicht verwendbar gewesen sei, weil es eine kommunistische, antikirchliche und antideutsche Tendenz aufgewiesen habe. Wäre diese Darstellung richtig, so könnte möglicherweise der Schluß gerechtfertigt sein, daß der Geschäftsführer der Klägerin dem Beklagten gegenüber arglistig gehandelt hat. Hätte also die Weltgeschichte, wie das Berufungsgericht annimmt, tatsächlich die von dem Beklagten beanstandete Tendenz, so erscheint es nicht ausgeschlossen, daß eine Anfechtung aus dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung durch-greifen kann, sofern in dem Schreiben eine Anfechtungserklärung erblickt werden würde„
b)	Sollten die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht gegeben sein oder von dem hierfür beweispflichtigen Beklagten nicht nachgewiesen werden können, so würde weiter zu prüfen sein, ob die.Erklärung als Anfechtung wegen Irrtums gedeutet werden kann. Die Behauptung der arglistigen Täusohung enthält nämlioh notwendig die Behauptung eines Irrtums betreffs, derjenigen Tatsachen, über die der Anfechtende getäuscht sein will (BGB RGRK aaO § 121 Anm. 1), und hach Lage der Sache liegt die Annahme nahe, daß der Beklagte, um die .rückwirkende Beseitigung des Kaufvertrages zu erreichen, ihn mindestens hilfsweise auch wegen Irrtums über die von ihm als kommunistisch, antikirchlich und antideutsch bezeichnete Tendenz der Weltgeschichte hat anfechten wollen. Diese Tendenz des
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Buches könnte sich als eine Eigenschaft im Sinne von § 119 Abs, 2 BGB darsteilen. Huch der herrschenden Ansicht, welcher der erkennende Senat folgt, ist allerdings nach der Übergabe der Kaufsache der Rechtsbehelf der Anfechtung wegen Irrtums im Gegensatz zur Anfechkmg wegen arglistiger Täuschung bei einem Irrtum über solche Eigenschaften des Kaufgegenständes nicht gegeben, die unter die Gewährschaftshaftung des Verkäufers für Sachmängel fallen (vgl. Raape,
 AcP 150, 481, 499 ff* BGB RGRK aaO § 119 Anm. 7 S. 217 und § 459 Anm. 7 B d). Demgemäß kann ein Irrtum über .jfcatsäch-liche und rechtliche Verhältnisse der Kaufsache, die keinen Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB darstellen, wohl aber den Begriff der Eigenschaften im Sinne des § ^119 Abs, 2 BGB erfüllen, eine Anfechtung nach dieser Vorschrift nur dann begründen, wenn sich die Verhandlungen nicht zu einer Zusicherung nach §§ 459 Abs. 2, 463 BGB verdichtet hatten (BGHZ 16, 54, 57 mit weiteren Nachweisen). Eine Anfechtung wegen Irrtums würde hier also nur dann in Frage kommen, wenn keine Einigkeit der Parteien über den Verwendungszweck des Werkes bestanden hätte oder doch jedenfalls der Xlägerin nicht bekannt gewesen wäre, daß das Buch in Westberliner ochulen Verwendung finden sollte, oder aber dann, wenn zwar das Berufungsgericht zu einer entsprechenden Feststellung gelangen würde, trotzdem aber keinen Fehler und auch keine stillschwei gende Zusicherung von Eigenschaften des Werkes annehmen würde Unter dieser Voraussetzung würde also eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums über die kommunistische, antikirchliche und antideutsche Tendenz des Buches, sofern die Fest Stellungen dos Berufungsurteile hierüber einer Prüfung standhalten würden, von Erfolg sein können, falls anzunehmen wäre, daß der Beklagte den Kaufvertrag bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgeschlossen hätte.

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.Allerdings würde die Anfechtung wegen Irrtums nur dann zur rückwirkenden Auflösung des Vertrages führen, wenn sie unverzüglich erfolgt wäre (§ 121 BGB). Da der Beklagte die Bücher bereits am 29. August 1952 erhalten hatte und sich die Anfechtungserklärung nur in dem Schreiben des Beklagten vom 16. Dezember 1952 erblicken lassen würde, erscheint es zweifelhaft, ob diese Erklärung, die der Klägerin anscheinend erst am 23. Dezember 1952, also rund vier Monate nach der Lieferung zugegangen ist, noch als unverzüglich angesehen werden könnte. Zu Gunsten des .geklagten ist indes hierbei zu berücksichtigen, daß die Peststellung der fendenz eines Buches, insbesondere eines geschichtlichen Werkes, eine eingehende Überprüfung erforderlich macht, die eine gewisse nicht zu kurz zu bemessende Zeit erfordert, wobei auch der Umfang dieses Werkes und die besondere Art und Weise seiner Darstellung zu beachten wäre. Es handelt sich insoweit jedoch um eine im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Präge, so daß sie der erkennende Senat ohnehin nicht abschließend beantworten könnte.
Wäre <?er Kaufvertrag von dem Beklagten wegen Irrtums wirksam angefochten worden, so würde übrigens diese Anfechtung zu der J!olge führen, daß die Klägerin von dem Beklagten Ersatz des VertrauensSchadens zu beanspruchen hätte,sofern sie nicht die Anfechtbarkeit des Vertrages gekannt hat oder sie doch hätte kennen müssen.
5.) Sollte es sich, wie hier zu unterstellen ist, tatsächlich nicht um einen Kauf naoh Muster handeln, so würde die Klage mithin auch dann, wenn die Weltgeschichte, was das Berufungsgericht trotz des Bestreitens der Klägerin angenommen hat, in kommunistischem , antikirchlichem und antideutschem Geiste verfaßt und deshalb für den Beklagten unverwend'
 
bar wäre» auf Grund der bisherigen FestStellungen des Berufungsgerichts noch nicht abgewiesen werden können. Vielmehr sind hierzu weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich; die zu treffen dem erkennenden Senat versagt ist. Eine Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung ist somit wegen des aufgezeigten Hechtsmangels nicht mögliche
 Die Frage, ob zwischen den Eintragungen in dem handschriftlichen und den gedruckten Exemplaren Übereinstimmung in den wesentlichen Punkten besteht» auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung abgestellt hat, würde in diesem Falle keine Holle spielen. Auf sie wird es nur dann ankommen, wenn das Berufungsgericht trotz Berücksichtigung aller gegen die Annahme eines Kaufes nach lauster sprechenden Umstände aus tatsächlichen Erwägungen wiederum zu diesem Ergebnis gelangen sollte.
6.) Ebensowenig kann auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen eine sachliche Entscheidung zu Gunsten der Klägerin ergehen.
a) Die Revision meint,die zuständigen Bediensteten des Beklagten hätten dadurch» daß sie nach Kenntnisnahme von dem Inhalt der Druckbogen auf Lieferung der Weltgeschichte gedrängt hätten, die angebliche Tendenz des Buches genehmigtj . zu demindesten sei die Abnahme in Kenntnis des Inhalts des Buches, erfolgt» so daß der Beklagte schon aus diesem Grunde-mit der Beanstandung der Tendenz des Buches nicht durchdringen könne.
Bei diesem Vorbringen übereieht jedooh die Revision, daß die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts den Schlüssen, die sie aus der Übersendung der Druckbogen ziehen.will, entgegenstehen. Das Berufungsgericht hat in den-Entsoheidungsgründen des angefochtenen Urteils zunächst eingehend dargelegt, die Eintragungen in dem handschriftll-
 
chen Exemplar hätten keine kommunistische Tendenz enthalten, vielmehr sei das kommunistische, antikirchliche und antideutsche Gedankengut erst in den gedruckten Text geschickt einfiltriert worden. Es ist nach Gegenüberstellung und eingehender Würdigung der Eintragungen in den beiden Fassungen sodann zu dem Ergebnis gekommen, es sei nicht erwiesen, daß die Bediensteten der Klägerin durch die Vorlegung der Druckbogen von der Umgestaltung des Werkes und der Verschiebung der Tendenz in kommunistischer Richtung Kenntnis erlangt hätten oder mit ihr einverstanden gewesen seien. Y/ird aber von diesen Feststellungen ausgegangen, so fehlt es an den tatsächlichen Grundlagen für den Angriff der Revision. Schon mit Rücksicht hierauf kann ihm kein Erfolg beschieden sein, und es bedarf: nicht der Prüfung, ob insoweit den rechtlichen Folgerungen der Revision beigetreten werden könnte„
Aue denselben Erwägungen ist es auch nicht möglich, aus der unbeanstandeten Rücksendung der Druckbogen durch den Beklagten die rechtliche Folgerung zu ziehen, es habe sich am einen Kauf des Buches nach dem Muster der Druckbogen gehan-
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delt, wie die Klägerin im ersten Rechtszuge vorgetragen hat. Die Revision ist mit Recht auf dieses Vorbringen nicht mehr zurückgekoromen.
b) Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß der Beklagte die 4.500 DM für das Verzeichnis auf alle Fälle zahlen müssen, da hierfür weder ein Muster vorgelegt noch eine | kommunistische Tendenz festgestellt worden sei. Das Verzeichnis.. ;.ist nämlich seiner Natur nach nur zusammen mit der Weltgeschich-; te verwendbar und lediglich für den Benutzer der Weltgeschichte (von Interesse. Weltgeschichte und Verzeichnis stellen somit ein einheitliches Ganzes dar. Sollte also der Beklagte die Weltgeschichte nicht abzunehmen brauchen, so kann er mithin auch die

Abnahme des Verzeichnisses ablehnen und die Zahlung des Kaufpreises auch für das Verzeichnis verweigern. Wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe des .Berufungsurteils ergibt, ist dieses denselben Gedankengängen gefolgt. Die Rüge» daß das Berufungsurteil insoweit der Gründe ermangele, kann der Revision deshalb ebenfalls nicht zu dem Erfolge verhelfen.
c)	Würden allerdings, wie die Revision weiter geltend macht, die eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Schluß nötigen, daß die Weltgeschichte weder eine kommunistische, noch eine antikirchliche noch auch eine antideutsche Tendenz enthalte, so würde der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ohne Rücksicht darauf begründet sein, ob ein Kauf nach Muster vorliegt oder nicht. Das* Berufungsgericht ist zu seiner der Klägerin nachteiligen Annahme auf Grund eingehender Würdigung der Eintragungen in dem gedruckten Exemplar der Weltgeschichte gelangt. Diese Ausführungen liegen weitgehend auf tatsächlichem Gebiet und sind deshalb grundsätzlich der Nachprüfung durch den erkennenden Senat' entzogen. Die Angriffe der Revision gegen diese Darlegungen in dem angefochtenen Urteil gehen demgemäß auch nur in die Richtung, daß dem Berufungsgericht Unrichtigkeiten unterlaufen sei en, daß es die Wertungen willkürlich und aktenwidrig vorgenommen habe und daß gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse nicht beachtet worden seien. Die Revision beanstandet mithin die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts und das Verfahren. auf Grund dessen es zu seinen Feststellungen gelangt ist. Würden diese Angriffe Erfolg haben, so könnten sie nur dazu führen, daß das anfochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden müßte, denn zu eigener tatsächlichen Würdigung ist der erkennende Senat nicht berufen. Da aber das Ur-
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teil bereits V/egen des oben aufgezeigten Verfahrensmangels keinen Bestand haben kann und die Sache aus diesem Grunde von dem Berufungsgericht neu verhandelt werden muß, bedarf es keines Eingehens auf die gegen die erwähnten Tatsachenfeststellungen und ihre Würdigung von der Revision im einzelnen erhobenen Rügen. Der Klägerin bleibt es unbenommen, in der ohnehin erforderlichen neuen Verhandlung vor dein Berufungs- * gericht die von der Revision vorgebrachten Bedenken zu wiederholen, zu vertiefen und zu ergänzen. In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht, falls es wiederum auf die Beurteilung des Inhalts der Weltgeschichte ankommen sollte, auch zu erwägen haben, ob es sich der Hilfe eines angesehenen Historikers als Sachverständigen bedienen will, um eine gesicherte Grundlage für diese Würdigung zu erhalten. Würde das Berufungsgericht feststeilen können, daß das Werk zu Unterrichtszwecken in westberliner Schulen Verwendung finden sollte und der Klägerin dies bekannt war, so wird möglicherweise auch die Einholung, eines Gutachtens von einem pädagogischen Sachverständigen geboten sein, um sich darüber unterrichten zu lassen, welche Wirkung das Buch bei :einer Verwendung im Schulunterricht.auf die Schüler, denen es in die Hand gegeben würde, haben könnte«.

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Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der in der Sache selbst zu treffenden Entscheidung ab* so daß sie dem 'Berufungsgericht übertragen worden ist.
Dr. Großmann	Dr.	Gelhaar	Artl
 Br-. Spieler
 Dr. Dorsohel