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BGH · VIII ZR 231/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 231/89

Mit der Klage hat die Klägerin den von der Beklagten nicht gezahlten Kaufpreis für drei Öllieferungen in Höhe von insgesamt 4.497,30 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Die Beklagte hat gegen die Klageforderung mit einem Schadensersatzanspruch, den sie zuletzt auf 55.416,53 DM bezifferte, die Aufrechnung erklärt und Zahlung des Restbetrages (= 50.919,23 DM) nebst Zinsen im Wege der Widerklage begehrt . Den gegen die Klägerin gerichteten Schadensersatzanspruch hat es - gemindert um eine Mitverschuldensquote der Beklagten von 1/3 - in Höhe von 36.944,35 DM für begründet erachtet, demgemäß die Klage sowie einen Teil der Widerklage abgewiesen und die Klägerin zur Zahlung von 32.447,05 DM verurteilt. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage, gegen deren teilweise Abweisung die Beklagte Anschlußberufung eingelegt hatte, unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels insgesamt abgewiesen. nis der Beweisaufnahme aber auch nicht feststellen, daß Mitarbeiter der Klägerin die von dem Öltank der Beklagten ausgehenden, im März 1985 entdeckten Ölschäden überhaupt verursacht hätten. Januar 1985 und bei späteren Öllieferungen in Abrede gestellt, und der Zeuge SflBi habe insbesondere betont, daß der Grenzwertgeber während der Befüllung des Tanks stets angeschlossen worden sei. Unter diesen Umständen reichten die vom Sachverständigen KflB festgestellten, vom Landgericht als entscheidend angesehenen ölspuren - eine Schwallspur an der Gebäudeaußenwand und eine großflächige Benetzung der Tankoberfläche mit Öl - auch in Verbindung mit der Tatsache, daß die Klägerin die einzige Öllieferantin der Beklagten gewesen sei, nicht zu der sicheren Feststellung, aus, die Klägerin sei für die Ölschäden verantwortlich. Selbst wenn dem aber so wäre, sei daraus nicht eine Schadensverursachung durch die Klägerin zu folgern, so daß es einer erneuten Anhörung des Sachverständigen nicht bedürfe. Deshalb - so fährt das Berufungsgericht fort - sei nicht auszuschließen, daß bei einer früheren Tankbefüllung, die mit Eine andere, auch nach den Angaben des Sachverständigen nicht völlig fernliegende Erklärung für das Eindringen von Öl in das Erdreich biete ein Auslaufen von Öl über die Rücklaufleitung, die möglicherweise nicht ordnungsgemäß in den Tank geführt gewesen sei. Angesichts dessen brauche die von der Klägerin aufgezeigte weitere Möglichkeit, daß unbekannte Dritte sich an dem frei zugänglichen Öltank zu schaffen gemacht und den Schaden verursacht hätten, nicht näher bewertet zu werden. 1. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß die Beklagte die objektiven Voraussetzungen ihres auf eine positive Vertragsverletzung der Klägerin gestützten Schadensersatzanspruches, nämlich eine äußere Pflichtwidrigkeit beim Befüllen des Tanks, sei es am 15. Mit Rücksicht darauf, daß sich das den Schaden auslösende Ereignis nach dem bisherigen Sachund Streitstand weder zeitlich noch in seinem konkreten Ablauf exakt feststellen läßt, ist auch dem weiteren Ansatzpunkt des Berufungsgerichts zuzustimmen, der Nachweis eines schadensursächlichen Verhaltens der Klägerin könne nur als geführt angesehen werden, wenn andere - außerhalb des Einflußbereichs der Klägerin liegende - Ursachen für die Ölschäden sicher auszuschließen seien. Da der Tank als solcher unstreitig dicht war, ferner die vom Berufungsgericht offengelassene Möglichkeit, daß sich unbekannte Dritte am Tank zu schaffen gemacht und die Schäden herbeigeführt haben könnten, für die Revisionsinstanz zugunsten der Beklagten zu verneinen ist und die Klägerin unstreitig der einzige Öllieferant der Beklagten war, bleibt nach dem Parteivortrag und den Darlegungen des Berufungsgerichts als einzige "andere", außerhalb des Verantwortungsbereichs der Klägerin stehende Ursachenalternative nur noch, daß das im Erdreich versickerte Öl aus der - möglicherweise nicht ordnungsgemäß in den Tank geführten - Rücklaufleitung ausgetreten ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, diese Möglichkeit sei als Schadensursache nicht auszuschließen, beruht indessen, was die Revision zu Recht rügt, auf einem Verfahrensfehler. Januar 1985 offensichtlich nicht fest mit dem Tank verschraubt, sondern lose und etwas herausgezogen schräg in den Anschlußstutzen eingefügt war, hielt es der Sachverständige zwar nicht für ausgeschlossen, daß zurückfließendes Öl am Grenzwertgeberanschlußstutzen auf den Tankmantel und von dort in das Erdreich gelangt ist. erblicken ist, daß das Berufungsgericht zwar die Bekundungen der Zeugen SBHB und M0BH zugunsten der Klägerin verwertet, die entgegenstehende Aussage des Zeugen WMBBI aber unberücksichtigt gelassen hat.

Zitierte Normen: § 411 ZPO
ErdreichtankenölenSachverständigeBerufungsgerichtKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 231/89
URTEIL
Verkündet am:
11. Juli 1990 Kanik,
 Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Firma fBHHB Mflü Karl-Heinz MflU GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementär-GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, UBHHHHMi Straße
 Beklagte, Widerklägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und F.
gegen
1. Firma Bernhard k|HB KG, vertreten durch die person-lieh haftende Gesellschafterin Bärbel SflBB, lBHB~ Straße BHHB, wBBHHBI,
Klägerin, Widerbeklagte zu 1 und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
2. Günther Sl
3. Ernst M4
traße
 Widerbeklagter zu 2, Straße fl|, W| Widerbeklagter zu 3,
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz der Widerbeklagten zu 2 und 3:	Rechtsanwalt
WI
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1990 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 1989 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Die Beklagte betreibt in WBHIHH einen "T^B^Markt". Auf dem Grundstück ist an einer Außenwand ein Kunststoff-Heizöltank mit einem Fassungsvermögen von 2.000 Litern installiert. Einziger Öllieferant der Beklagten war die Klägerin. Die letzten Lieferungen für den genannten Tank erfolgten am 15. Januar sowie im Februar und März 1985. Nach Abklingen der Frostperiode wurden im März 1985 in dem in der Nähe des "TBB-Marktes" fließenden Bach und in einem benachbarten Teich Ölspuren entdeckt. Das Öl stammte vom Betriebsgelände der Beklagten, wo es in der Nähe des 2.000 Liter-Tanks in das Erdreich gesickert war. Durch Ordnungsverfügung der Stadt	vom	14.	Juni	1985 wurde der Beklagten
 die Beseitigung des ölverseuchten Erdreichs aufgegeben.
Mit der Klage hat die Klägerin den von der Beklagten nicht gezahlten Kaufpreis für drei Öllieferungen in Höhe von insgesamt 4.497,30 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Die Beklagte hat gegen die Klageforderung mit einem Schadensersatzanspruch, den sie zuletzt auf 55.416,53 DM bezifferte, die Aufrechnung erklärt und Zahlung des Restbetrages (= 50.919,23 DM) nebst Zinsen im Wege der Widerklage begehrt .
Sie hat behauptet, Mitarbeiter der Klägerin, nämlich die in erster Instanz neben der Klägerin in Anspruch genommenen Widerbeklagten zu 2 und 3, hätten am 15. Januar 1985
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£>ei der Tankbefüllung den Grenzwertgeber nicht angeschlossen. Deshalb sei der Tank überfüllt worden. Das überschwappende Öl sei in das Erdreich versickert. Zur Beseitigung der dadurch entstandenen Schäden habe sie Aufwendungen in Höhe der Klage- und Widerklageforderung machen müssen.
Das Landgericht hat die Widerklage gegen die Widerbeklagten zu 2 und 3 abgewiesen. Den gegen die Klägerin gerichteten Schadensersatzanspruch hat es - gemindert um eine Mitverschuldensquote der Beklagten von 1/3 - in Höhe von 36.944,35 DM für begründet erachtet, demgemäß die Klage sowie einen Teil der Widerklage abgewiesen und die Klägerin zur Zahlung von 32.447,05 DM verurteilt. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage, gegen deren teilweise Abweisung die Beklagte Anschlußberufung eingelegt hatte, unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels insgesamt abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageab-weisungs- und Widerklagebegehren gegen die Klägerin weiter.
Entscheidunqsqründe;
I.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Landgericht sei zwar beizupflichten, soweit es eine unsachgemäße Tankbefüllung am 15. Januar 1985 für nicht erwiesen erachtet habe; entgegen seiner Auffassung lasse sich nach dem Ergeb-
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nis der Beweisaufnahme aber auch nicht feststellen, daß Mitarbeiter der Klägerin die von dem Öltank der Beklagten ausgehenden, im März 1985 entdeckten Ölschäden überhaupt verursacht hätten. Die Zeugen SfHB und MflHBB hätten bei ihrer Vernehmung ein Fehlverhalten bei der Tankbefüllung am 15. Januar 1985 und bei späteren Öllieferungen in Abrede gestellt, und der Zeuge SflBi habe insbesondere betont, daß der Grenzwertgeber während der Befüllung des Tanks stets angeschlossen worden sei. Unter diesen Umständen reichten die vom Sachverständigen KflB festgestellten, vom Landgericht als entscheidend angesehenen ölspuren - eine Schwallspur an der Gebäudeaußenwand und eine großflächige Benetzung der Tankoberfläche mit Öl - auch in Verbindung mit der Tatsache, daß die Klägerin die einzige Öllieferantin der Beklagten gewesen sei, nicht zu der sicheren Feststellung, aus, die Klägerin sei für die Ölschäden verantwortlich. Ein solcher Schluß sei nur gerechtfertigt, wenn andere Ursachen für die Schäden schlechterdings ausgeschlossen werden könnten. Das sei nicht der Fall. Es bestünden schon Zweifel an der Richtigkeit der Schlußfolgerung des Sachverständigen KMB, die von ihm zweieinhalb Jahre nach dem Schadensfall festgestellten Ölspuren an der Wand und auf dem Tank seien durch einen Schwall beim Befüllen des Tanks verursacht worden. Selbst wenn dem aber so wäre, sei daraus nicht eine Schadensverursachung durch die Klägerin zu folgern, so daß es einer erneuten Anhörung des Sachverständigen nicht bedürfe. Der Sachverständige habe selbst betont, es sei nicht mehr festzustellen, aus welcher Zeit die Schwallspuren stammten. Deshalb - so fährt das Berufungsgericht fort - sei nicht auszuschließen, daß bei einer früheren Tankbefüllung, die mit
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dem hier fraglichen Schadensfall nichts zu tun habe, einmal 0! übergeschwappt sei. Eine andere, auch nach den Angaben des Sachverständigen nicht völlig fernliegende Erklärung für das Eindringen von Öl in das Erdreich biete ein Auslaufen von Öl über die Rücklaufleitung, die möglicherweise nicht ordnungsgemäß in den Tank geführt gewesen sei. Angesichts dessen brauche die von der Klägerin aufgezeigte weitere Möglichkeit, daß unbekannte Dritte sich an dem frei zugänglichen Öltank zu schaffen gemacht und den Schaden verursacht hätten, nicht näher bewertet zu werden.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1.	Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß die Beklagte die objektiven Voraussetzungen ihres auf eine positive Vertragsverletzung der Klägerin gestützten Schadensersatzanspruches, nämlich eine äußere Pflichtwidrigkeit beim Befüllen des Tanks, sei es am 15. Januar 1985 oder bei einer anderen Gelegenheit, und die Ursächlichkeit eines solchen Fehlverhaltens für die aufgetretenen Ölschäden beweisen muß.
2.	Mit Rücksicht darauf, daß sich das den Schaden auslösende Ereignis nach dem bisherigen Sachund Streitstand weder zeitlich noch in seinem konkreten Ablauf exakt feststellen läßt, ist auch dem weiteren Ansatzpunkt des Berufungsgerichts zuzustimmen, der Nachweis eines schadensursächlichen Verhaltens der Klägerin könne nur als geführt
 angesehen werden, wenn andere - außerhalb des Einflußbereichs der Klägerin liegende - Ursachen für die Ölschäden sicher auszuschließen seien.
Da der Tank als solcher unstreitig dicht war, ferner die vom Berufungsgericht offengelassene Möglichkeit, daß sich unbekannte Dritte am Tank zu schaffen gemacht und die Schäden herbeigeführt haben könnten, für die Revisionsinstanz zugunsten der Beklagten zu verneinen ist und die Klägerin unstreitig der einzige Öllieferant der Beklagten war, bleibt nach dem Parteivortrag und den Darlegungen des Berufungsgerichts als einzige "andere", außerhalb des Verantwortungsbereichs der Klägerin stehende Ursachenalternative nur noch, daß das im Erdreich versickerte Öl aus der - möglicherweise nicht ordnungsgemäß in den Tank geführten - Rücklaufleitung ausgetreten ist.
3.	Die Annahme des Berufungsgerichts, diese Möglichkeit sei als Schadensursache nicht auszuschließen, beruht indessen, was die Revision zu Recht rügt, auf einem Verfahrensfehler.
Das Oberlandesgericht beruft sich insoweit auf die Ausführungen des Sachverständigen KfliV. Auf diese allein durfte es seine Überzeugungsbildung jedoch nicht stützen. Aufgrund der Darlegungen des Sachverständigen erscheint es vielmehr unwahrscheinlich, daß der konkrete umfängliche Schaden auf dem Auslaufen von Öl aus der Rücklaufleitung beruhen kann. Nach der Feststellung des Sachverständigen führte die hier installierte Rücklaufleitung das im
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Ölbrenner nicht verbrauchte Öl über den Kopf des Grenzwertgebers entlang der Saugleitung und Sonde wieder in den Tank. Da der Grenzwertgeber nach dem 15. Januar 1985 offensichtlich nicht fest mit dem Tank verschraubt, sondern lose und etwas herausgezogen schräg in den Anschlußstutzen eingefügt war, hielt es der Sachverständige zwar nicht für ausgeschlossen, daß zurückfließendes Öl am Grenzwertgeberanschlußstutzen auf den Tankmantel und von dort in das Erdreich gelangt ist. Er ging hierbei aber davon aus, daß von der zurückströmenden geringen Ölmenge nur Bruchteile auf den Tank geflossen sein könnten. Demgemäß hat das Landgericht angenommen, die möglicherweise über die Rücklaufleitung in das Erdreich eingedrungenen geringfügigen ölmengen seien nicht geeignet gewesen, den aufgetretenen umfangreichen Ölschaden herbeizuführen.
Da das Berufungsgericht eine eigene Sachkunde nicht dargelegt hat, hätte es sich nicht auf den gegenteiligen Standpunkt stellen dürfen, ohne zuvor entweder den Sachverständigen KflHIB zu dieser Frage gehört oder dem Antrag der Beklagten entsprochen zu haben, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, daß von dem aus dem Brenner zurücklaufenden Öl allenfalls ganz geringe Mengen ausgeflossen sein könnten, die den tatsächlich eingetretenen Schaden schlechterdings nicht zu verursachen vermocht hätten.
4.	Das angefochtene Urteil beruht auf diesem Verstoß gegen §§ 411 Abs. 3, 286 ZPO. Würden die beim Rücklauf möglicherweise ausgeflossenen Ölmengen nicht ausgereicht haben,
 um die Verseuchung des Erdreiches in dem festgestellen Umfang herbeizuführen, so bliebe - von der für die Revisionsinstanz zu verneinenden Möglichkeit abgesehen, daß unbefugte Dritte für das Auslaufen von Öl verantwortlich sind - als allein in Betracht zu ziehende Schadensursache übrig, daß die Klägerin mangels ordnungsgemäßer Vorkehrungen beim Befüllen des Tanks dessen Überlaufen und damit den eingetretenen Schaden verursacht hat. Ob dies bei der Öllieferung vom 15. Januar 1985 oder bei einer anderen geschehen ist, ist unerheblich, weil ausschließlich die Klägerin die Beklagte mit Öl beliefert hat.
5.	Da schon der aufgezeigte Verfahrensverstoß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen muß, kommt es nicht mehr darauf an, ob - wie die Revision geltend.macht - ein weiterer entscheidungserheblicher Verfahrensfehler darin zu
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erblicken ist, daß das Berufungsgericht zwar die Bekundungen der Zeugen SBHB und M0BH zugunsten der Klägerin verwertet, die entgegenstehende Aussage des Zeugen WMBBI aber unberücksichtigt gelassen hat.
Wolf		Dr. Skibbe		Dr. Zülch
	Dr. Paulusch		Groß