Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Treier, Dr. Brunotte und Dr. Zülch am 20. Der Antrag des Beklagten vom 17. Dezember 1987, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 40.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Klagt der Wechselgeber auf Herausgabe des Wechsels, so ist die Beschwer des unterliegenden Wechselnehmers nicht nach § 6 ZPO, sondern nach § 3 ZPO zu bemessen. Auch für die Bemessung des Wertes des Anspruchs auf Unterlassung der Vorlegung zur Zahlung ist § 3 ZPO maßgebend. Die Gründe, die es zur Rechtfertigung seiner Auffassung anführt, der Wert der Beschwer des Beklagten mache im vorliegenden Fall nur etwa ein Drittel der Wechselsumme aus, nämlich 27.000 bis 28.000 DM, sind nicht zu beanstanden und werden auch durch den Antrag des Beklagten vom 17.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 231/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Hans-Jürgen P1 liehen Rechts der ■■BR"/ 0|BB Weg m, als Gesellschafter bürger- mHBI, si Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen den Kaufmann Siegfried Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: WI Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Treier, Dr. Brunotte und Dr. Zülch am 20. Januar 1988 beschlossen: Der Antrag des Beklagten vom 17. Dezember 1987, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 40.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe : Klagt der Wechselgeber auf Herausgabe des Wechsels, so ist die Beschwer des unterliegenden Wechselnehmers nicht nach § 6 ZPO, sondern nach § 3 ZPO zu bemessen. Maßgebend ist das Interesse, das der Kläger an der Wiedererlangung der Urkunde hat (vgl. Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 4. Aufl., S. 430; Markl, GKG, 2. Aufl., Anhang § 12/§ 3 ZPO unter "Wechselklage" je m.w.N.; anderer Ansicht Schneider, Streitwert, 7. Aufl., unter "Wechselprozeß"; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 6 Rdn. 7 m.w.N.). Auch für die Bemessung des Wertes des Anspruchs auf Unterlassung der Vorlegung zur Zahlung ist § 3 ZPO maßgebend. Es kommt auf das Interesse an der Unterlassung der Vorlegung an. Dieses entspricht im allgemeinen dem Wert des Anspruchs, den der Wechselinhaber mit dem Wechsel durchsetzen will. Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Die Gründe, die es zur Rechtfertigung seiner Auffassung anführt, der Wert der Beschwer des Beklagten mache im vorliegenden Fall nur etwa ein Drittel der Wechselsumme aus, nämlich 27.000 bis 28.000 DM, sind nicht zu beanstanden und werden auch durch den Antrag des Beklagten vom 17. Dezember 1987 nicht entkräftet. Braxmaier Treier