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BGH · VIII ZR 231/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 231/72

Dr. Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Falls das Darlehen bei Ablauf des Vertrages nicht getilgt war, stand es dem Stadtverband frei, eine weitere Bierbezugsverpflichtung einzugehen oder das restliche Darlehen zurückzuzahlen. August I960 verpflichtete sich der Stadtverband gegen schenkweise Überlassung von 1 200 DM ”den jetzt gültigen Bierlieferungsvertrag um weitere fünf Jahre zu verlängern, also weitere fünf Jahre (seinen) Gesamtbedarf für diese Kolonie an Bier und alkoholfreien Getränken nur aus der (Klägerin) zu beziehen". Auffassung - allerdings ohne Kenntnis des Grundvertrages - am 31.12,1965 enden, so daß die neue von Ihnen vorgeschlagene Vereinbarung am 1.1,1966 beginnt und nach einer Laufzeit von 5 Jahren am 31.12.1970 endet; es sei denn, daß das von Ihnen gewährte zinslose Darlehen ist noch nicht restlos getilgt. Der neue Vertrag, mit dem die Getränkebezugsverpflich-tung abermals um fünf Jahre verlängert wurde, datiert vom gleichen Tage. Die Klägerin behauptet, der Stadtverband habe bis Ende 1983 ausschließlich von ihr Getränke beziehen müssen. Dezember 1983 laufen und die Beklagte für den Stadtverband der Klägerin den bis zu diesem Zeitpunkt entgangenen Gewinn zu zahlen hat. wenn das von der Klägerin gegebene Darlehen durch die je Hektoliter Bier gewährten Gutschriften getilgt gewesen sei. Es hat daraus, daß es dem Stadtverband, falls das Darlehen der Klägerin bei Vertragsende nicht getilgt war, freistand, eine neue Vereinbarung mit der Klägerin zu treffen oder den offenen Rest des Darlehens zu zahlen, schließen können, daß nach dem Vertrag vom 15. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Laufzeit des Vertrages vom 15. August 1957, daß eine andere Art der Rückzahlung des Darlehens als durch Gutschrift von 2 DM je Hektoliter nicht vereinbart war, nicht dahin verstehen müssen, daß nunmehr der Vertrag vom 15. Februar 1951 bis zur Tilgung des Darlehens lief.Das Berufungsgericht ist ersichtlich der Auffassung, daß ein neuer Getränkebezugsvertrag zu schließen war, wenn bei Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, spricht dafür, daß der Stadtverband in dem auf einem Kopfbogen der Klägerin geschriebenen und offensichtlich von ihr entworfenen Vertrag vom 1. Daraus hat das Berufungsgericht entnehmen können, daß die Laufzeit des Vertrages vom 15. Februar 1951 nicht bis zur Tilgung des Darlehens verlängert worden war, daß die Laufzeit der Vereinbarung vom 1. Februar 1951 anschloß und nicht erst nach der Tilgung des Darlehens begann. Dieser Grundsatz gilt insbesondere gegenüber einem Angebot, durch das ein bestehender Vertrag zu dem Nachteil des Empfängers geändert werden soll (BGH Urt. vom 24. Daß der Stadtverband sich bei der Klägerin nach der Laufzeit der Verträge erkundigt hatte, reicht nicht aus, um in dem Schweigen des Stadtverbandes eine Annahmeerklärung zu sehen. Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, spricht im Gegenteil der Umstand, daß der Stadtverband in seinem vorangegangenen Schreiben vom 7. Mai 1962 seine mit dem Schreiben der Klägerin vom 17. Mai 1962 nicht übereinstimmende Ansicht über die Laufzeit der Bezugsverpflich-tung dargelegt hatte, gegen eine stillschweigende Annahme des Angebots der Klägerin. Mai 1962 kann eine Annahme des Angebots der Klägerin schon deshalb nicht gesehen werden, weil in diesem Vertrag über die Laufzeit der vorangegangenen Verträge nichts gesagt ist. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, in diesem Vertrage klarzustellen, daß die Laufzeit des Vertrages vom 1. August I960 und dieser Vereinbarung erst beginnen solle, wenn das Darlehen getilgt war. c) Kann in dem Schweigen des Stadtverbandes auf das Schreiben der Klägerin vom 17. Mai 1962 und in der Unterzeichnung des vom gleichen Tage datierten Vertrages eine Annahme des Antrags der Klägerin auf Vertragsänderung nicht gesehen werden, so kommt es nicht darauf an, ob der Stadtverband Bedenken wegen dieses Schreibens hatte. Mai 1962 mehrere Wochen bei dem Stadtverband gelegen habe und erst unterzeichnet worden sei, nachdem die Auswirkungen der Unterzeichnung des neuen Vertrages reiflich erwogen worden seien. Wenn aber in dem Verhalten des Stadtverbandes eine Annahme des Vertragsangebotes der Klägerin nicht gesehen werden kann, so ist unerheblich, ob der Stadtverband wegen seiner Bedenken gegen das Schreiben vom 17.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
vertragenStadtverbandBerufungsgerichtDarlehenLaufzeitVereinbarungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAUEN DES VOLKES
VIII ZR 231/72	URTEIL	Verkünde!	am
12. Dezember 1973
Scheibl, JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Brauerei VflBB &	vertreten	durch	die
 persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Georg S| und Reinhold 7MP in Nl
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Stadt N| Dr. A. Ul
 vertreten durch den Oberbürgermeister in
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. und Prof. Dr.
 
Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Mormann, Dr. Hiddemann und Hoffmann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. August 1972 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin schloß am 15. Februar 1951 mit dem Stadtverband NflHHP der KflHHHi e.V. (künftig: Stadtverband) einen bis 30. September I960 befristeten ausschließlichen Bierbezugsvertrag für die Dauerkolonie eine nicht rechtsfähige Untergliederung des Stadtverbandes. Sie gewährte dafür u.a. ein Darlehen von 6 200 DM, das durch Gutschriften von 2 DM je Hektoliter bezogenen Bieres zu tilgen war. Falls das Darlehen bei Ablauf des Vertrages nicht getilgt war, stand es dem Stadtverband frei, eine weitere Bierbezugsverpflichtung einzugehen oder das restliche Darlehen zurückzuzahlen. Dieser Vertrag wurde durch Zusatzvereinbarungen vom 20. Januar 1953 und 24. August 1957 ergänzt. In der Vereinbarung vom 24. August 1957 verpflichtete sich der Stadtverband gegen Gewährung
 
eines weiteren Darlehens von 2 400 DM, von der Klägerin auch die von dieser hergestellten alkoholfreien Getränke zu beziehen. Das gesamte Darlehen sollte, wie im Vertrag vom 25. Februar 1951 vorgesehen, getilgt werden. Weiter heißt es in dieser Vereinbarung:
"Eine andere Art der Rückzahlung (des Darlehens) ist nicht vereinbart, sei denn daß durch höhere Gewalt eine Auflösung der Kolonie verursacht würde.”
Mit Vertrag vom 1. August I960 verpflichtete sich der Stadtverband gegen schenkweise Überlassung von 1 200 DM ”den jetzt gültigen Bierlieferungsvertrag um weitere fünf Jahre zu verlängern, also weitere fünf Jahre (seinen) Gesamtbedarf für diese Kolonie an Bier und alkoholfreien Getränken nur aus der (Klägerin) zu beziehen". Im Jahre 1962 verhandelten die Klägerin und der Stadtverband über eine erneute Verlängerung der Getränkebezugs Verpflichtung. Der Stadtverband schrieb der Klägerin am 7. Mai 1962 u.a.:
"Aus den hier aufliegenden Unterlagen und Schriftverkehr mit der Brauerei ist leider kein Beginn und Ende des Biervertrages zu ersehen. Es sind hier nur Vereinbarungen und Zusatzverträge vorhanden. Wir vermuten zwar, daß sich der GrundvertragMjeim Stadtverband der £■■■■■• befindet. Entsprechende Ermittlung wurde eingeleitet, um in diesen Einsicht zu nehmen.
Wenn man nun den Vertrag vom 1. August 1960 als Ausgangspunkt der Laufzeit zu Grunde legt, so müßte dieser nach unserer
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Auffassung - allerdings ohne Kenntnis des Grundvertrages - am 31.12,1965 enden, so daß die neue von Ihnen vorgeschlagene Vereinbarung am 1.1,1966 beginnt und nach einer Laufzeit von 5 Jahren am 31.12.1970 endet; es sei denn, daß das von Ihnen gewährte zinslose Darlehen ist noch nicht restlos getilgt.
Ist diese unsere Anschauung richtig?”
Die Klägerin erwiderte am 17. Mai 1962:
”Zu Ihrer Anfrage, wegen der einzelnen Verträge, wollen wir ebenfalls Stellung nehmen. Zur Zeit läuft der Vertrag vom 24.8.57. Hierbei handelt es sich um eine Darlehensgewährung, die sich durch die Gutschrift von DM 2.— je hl tilgt. Bedingt durch die Schwankungen des Bierumsatzes läßt sich die Laufzeit dieser Vereinbarung nicht vorausberechnen. Unseres Erachtens dürfte es sich um ca. 8 Jahre handeln. Nach Ablauf tritt die Vereinbarung vom 1.8.60 in Kraft.”
Der neue Vertrag, mit dem die Getränkebezugsverpflich-tung abermals um fünf Jahre verlängert wurde, datiert vom gleichen Tage.
Nach Auflösung der Dauerkolonie	und
 Rückgabe der Gartenparzellen an die Beklagte am 1. Juli 1969 übernahm diese die Verpflichtungen des Stadtverbandes, der der Klägerin hiervon Mitteilung machte. Die Beklagte zahlte zur Ablösung der Getränkebezugsverpflichtung an die Klägerin einen Betrag von 10 447,97 DM, in dem 6 625 DM für in der Zeit vom 1. Juli 1969 bis 31. Dezember 1971 entgangenen Gewinn enthalten waren.
 
Die Klägerin behauptet, der Stadtverband habe bis Ende 1983 ausschließlich von ihr Getränke beziehen müssen. Sie verlangt mit der Klage 28 921,87 DM nebst Zinsen für entgangenen Gewinn vom 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1983. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten entsprechend ihrem Antrag.
Entscheidungsgründe
 Der Streit der Parteien geht nur noch darum, ob die mit dem Stadtverband geschlossenen Getränkebezugsverträge bis 31. Dezember 1983 laufen und die Beklagte für den Stadtverband der Klägerin den bis zu diesem Zeitpunkt entgangenen Gewinn zu zahlen hat.
1.	Das Berufungsgericht ist der Meinung, der Stadtverband sei lediglich bis 30. September 1970 zu dem Bezug von Getränken verpflichtet gewesen. Da die Beklagte unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist den Gewinnentgang der Klägerin bis 31. Dezember 1971 erstattet habe, habe diese keinen weiteren Anspruch.
2.	Die Revision macht dagegen geltend, die aufgrund der Verträge vom 15. Februar 1951, 20. Januar 1953 und 24. August 1957 bestehende Getränkebezugsverpflichtung des Stadtverbandes habe erst dann geendet,
 
wenn das von der Klägerin gegebene Darlehen durch die je Hektoliter Bier gewährten Gutschriften getilgt gewesen sei. Danach habe die Laufzeit der Verträge vom 1. August I960 und 17* Mai 1962 begonnen, so daß die Bierbezugsverpflichtung bis 31. Dezember 1983 bestanden habe.
a)	Das Berufungsgericht hat indessen rechtsirrtumsfrei angenommen, daß die Bezugsverpflichtung aufgrund der erwähnten Vereinbarungen am 30. September 1970 beendet war.
Es hat daraus, daß es dem Stadtverband, falls das Darlehen der Klägerin bei Vertragsende nicht getilgt war, freistand, eine neue Vereinbarung mit der Klägerin zu treffen oder den offenen Rest des Darlehens zu zahlen, schließen können, daß nach dem Vertrag vom 15. Februar 1951 die Bezugsverpflichtung unabhängig davon endete, ob das Darlehen zurückgezahlt war oder nicht.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Laufzeit des Vertrages vom 15. Februar 1951 durch die Zusatzvereinbarungen vom 20. Januar 1953 und 24. August 1957 nicht geändert wurde. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Bestimmung der Vereinbarung vom 24. August 1957, daß eine andere Art der Rückzahlung des Darlehens als durch Gutschrift von 2 DM je Hektoliter nicht vereinbart war, nicht dahin verstehen müssen, daß nunmehr der Vertrag vom 15. Februar 1951 bis zur Tilgung des Darlehens lief. Das Berufungsgericht ist ersichtlich der Auffassung, daß ein neuer Getränkebezugsvertrag zu schließen war, wenn bei
 
Ablauf des Vertrages vom 15. Februar 1951 das Darlehen noch nicht getilgt war. Diese Auslegung der Bestimmung des Vertrages vom 24. August 1957 ist möglich. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, spricht dafür, daß der Stadtverband in dem auf einem Kopfbogen der Klägerin geschriebenen und offensichtlich von ihr entworfenen Vertrag vom 1. August I960 sich verpflichtete,
”den jetzt gültigen Bierlieferungsvertrag um weitere 5 Jahre zu verlängern”. Daraus hat das Berufungsgericht entnehmen können, daß die Laufzeit des Vertrages vom 15. Februar 1951 nicht bis zur Tilgung des Darlehens verlängert worden war, daß die Laufzeit der Vereinbarung vom 1. August I960 sich vielmehr an diejenige des Vertrages vom 15. Februar 1951 anschloß und nicht erst nach der Tilgung des Darlehens begann.
b)	Die Vereinbarung vom 1. August I960 wurde entgegen der Meinung der Revision durch den Schriftwechsel vom 7. Mai/17. Mai 1962 nicht geändert, wie das Berufungsgericht gleichfalls rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat.
Da nach diesem Vertrag die Bezugsverpflichtung um fünf Jahre verlängert worden war und mithin am 30. September 1965 endete, gab das die Anfrage des Stadtverbandes vom 7. Mai 1962 beantwortende Schreiben der Klägerin vom 17. Mai 1962 die Laufzeit der Bezugsverpflichtung nicht zutreffend wieder. Das Berufungsgericht hat infolgedessen annehmen können, das Schreiben der Klägerin vom 17. Mai 1962 habe keine Auslegung der getroffenen Vereinbarungen enthalten, sondern ein Angebot auf Vertragsänderung beinhaltet. Diese Auslegung des Schreibens ist möglich, wenn
 
nicht naheliegend. Dann mußte der Stadtverband aber diesem Schreiben nicht widersprechen.
Schweigen ist nur dann als Zustimmung zu werten, wenn besondere Umstände gegeben sind, die im redlichen Handelsverkehr nach Treu und Glauben keine andere Deutung als die der Zustimmung zulassen. Dieser Grundsatz gilt insbesondere gegenüber einem Angebot, durch das ein bestehender Vertrag zu dem Nachteil des Empfängers geändert werden soll (BGH Urt. vom 24. November 1959 - VIII ZR 133/58 = BB 1960, 306 = Betrieb I960, 55 m.w.Nachw.). Solche besonderen Umstände sind nicht festgestellt und werden auch von der Revision nicht behauptet. Daß der Stadtverband sich bei der Klägerin nach der Laufzeit der Verträge erkundigt hatte, reicht nicht aus, um in dem Schweigen des Stadtverbandes eine Annahmeerklärung zu sehen. Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, spricht im Gegenteil der Umstand, daß der Stadtverband in seinem vorangegangenen Schreiben vom 7. Mai 1962 seine mit dem Schreiben der Klägerin vom 17. Mai 1962 nicht übereinstimmende Ansicht über die Laufzeit der Bezugsverpflich-tung dargelegt hatte, gegen eine stillschweigende Annahme des Angebots der Klägerin.
In der Unterzeichnung des Vertrages vom 17. Mai 1962 kann eine Annahme des Angebots der Klägerin schon deshalb nicht gesehen werden, weil in diesem Vertrag über die Laufzeit der vorangegangenen Verträge nichts gesagt ist. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, in diesem Vertrage klarzustellen, daß die Laufzeit des Vertrages vom 1. August I960 und dieser Vereinbarung erst beginnen solle, wenn das Darlehen getilgt war. Das ist nicht geschehen.
 
c)	Kann in dem Schweigen des Stadtverbandes auf das Schreiben der Klägerin vom 17. Mai 1962 und in der Unterzeichnung des vom gleichen Tage datierten Vertrages eine Annahme des Antrags der Klägerin auf Vertragsänderung nicht gesehen werden, so kommt es nicht darauf an, ob der Stadtverband Bedenken wegen dieses Schreibens hatte. Das Berufungsgericht hat infolgedessen den von der Klägerin als Zeugen benannten	vernehmen
 müssen. Er war dafür angerufen, daß der Vertrag vom 17. Mai 1962 mehrere Wochen bei dem Stadtverband gelegen habe und erst unterzeichnet worden sei, nachdem die Auswirkungen der Unterzeichnung des neuen Vertrages reiflich erwogen worden seien. Wenn aber in dem Verhalten des Stadtverbandes eine Annahme des Vertragsangebotes der Klägerin nicht gesehen werden kann, so ist unerheblich, ob der Stadtverband wegen seiner Bedenken gegen das Schreiben vom 17. Mai 1962 die Unterzeichnung des Vertrages hinauszögerte.
3.	Da mithin die Bezugsverpflichtung des Stadtverbandes keinesfalls über den 31. Dezember 1971 hinaus bestand und die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt der Klägerin den entgangenen Gewinn ersetzte, kommt es nicht darauf an, ob es zulässig gewesen wäre, durch jeweils neue und lange Zeit vor Auslaufen des gültigen Vertrages geschlossene Vereinbarungen die ausschließliche Bierbezugsverpflichtung auf insgesamt 32 Jahre zu erstrecken, obwohl nach der ständigen Rechtsprechung des Senates eine Abnahmeverpflichtung auf 20 Jahre die äußerste Grenze des gerade noch Zulässigen darstellt und nur in Ausnahmefällen hingenommen werden kann (BGH Urteile vom
10 -
7. Oktober 1970 - VIII ZR. 202/68 = NJW 1970, 2243 = WM 1970, 1402 lind 14. Juni 1972 - VIII ZR 14/71 = NJW 1972, 1459 =
WM 1972, 1224).
4. Die Revision der Klägerin war demnach mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Haidinger
 Claßen
 Dr. Hiddemann
 Mormann
Hoffmann