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BGH · VIII ZR 231/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 231/65

1, Das Berufungsgericht hält ebenso v/ie das Landgericht für erwiesen, daß der Beklagte im Januar 1959 anläßlich eines Besuches bei der Klägerin erklärt hat, er "benötige die in dem Vergleich vereinbarten Zahlungen nicht mehr; 3eine Sozialrente und die Einnahmen aus seinem Hause genügten ihm zu dem Lebensunterhalt, die Klägerin solle das Geld behalten» Das Berufungsgericht sieht jedoch den von den Parteien geschlossenen Erlaßvertrag als unwirksam an, weil der Beklagte bereits in diesem Zeitpunkt geisteskrank und damit geschäftsunfähig gewesen sei« Diese Feststellung trifft es auf Grund eines von dem Landgericht eingeholten fach-ärztlichen Gutachtenso a) Zu Unrecht erblickt sie einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts darin, daß es die Zeugen, auf die sich die Klägerin in ihrem dem Landgericht eingereichten Schriftsatz vom 13» Januar 1965 berufen hatte, nicht vernommen hat» Die Beweisantritte bezogen sich darauf, daß sich bei dem Beklagten bereits zwischen 1946 und 1955 ähnliche Krankheitserscheinungen gezeigt hätten v/ie in späterer Zeit» Biese Begründung läßt entgegen der Ansicht der Revision einen Rechtsirrtum nicht erkennen» In privatrechtlichen Streitigkeiten gilt der Verhandlungsgrundsatz a Wenn die Parteien darin übereinstimmen, daß eine Person in einem bestimmten Zeitpunkt nicht geisteskrank, sondern geschäftsfähig gewesen ist, muß das Gericht dies hinnehmen und darf nicht von sich aus Ermittlungen darüber ansteilen, ob die Abgaben der Parteien zutreffen• Daran ändert auch .nichts, daß das Gericht, wenn insoweit Zweifel bestehen, nachprüfen muß, ob die Prozeßparteien prozeßfähig sind (§ 56 ZPO), denn die Prozeßfähigkeit der am Rechtsstreit beteiligten Parteien ist ProzeßvorausSetzung«, Hier bedarf es jedoch keiner Entscheidung über die Prozeßfähigkeit des Beklagten» Dieser war bereits bei Beginn des Rechtsstreits prozeßunfähig und wurde deshalb durch einen Vormund vertreten» Der Vortrag der Klägerin über die Krankheitserscheinungen bei dem Beklagten in dem genannten Schriftsatz bezog sich vielmehr auf einen Zeitraum, der lange vor Beginn des Rechtsstreits lag» Dieses Vorbringen konnte, wie das Berufungsgericht zutref- Da auch der Beklagte sich auf den Standpunkt gestellt hatte, daß er damals geschäftsfähig gewesen war, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß der Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs nicht geisteskrank war« Dann kam es aber auf die in dem Schriftsatz vorgetragenen Tatsachen nicht an« Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht - ebenso wie das Landgericht - es abgelehnt hat, den angetretenen Zeugenbeweis zu erheben« Die Revision meint allerdings, aus den unter Beweis gestellten Tatsachen sei möglicherweise ein so langsames Fortschreiten des geistigen Abbauprozesses bei dem Beklagten zu entnehmen gewesen, daß Zweifel daran beständen, ob im Januar 1959 bereits ein Dauerzustand geistiger Erkrankung erreicht war, der Geschäftsunfähigkeit zur Folge hatte« Diese Rüge ist nicht begründet« Abgesehen davon, daß es an ent- sprechenden Vorbringen der Klägerin in den Tatsachcn-rechtssügon fehlte, ist nicht einzusehen, weshalb die unter Beweis gestellten Tatsachen Anlaß zu der Annahme hätten gehen sollen, daß der Ahbauprozeß bei den Beklagten besonders langsam vor sich gegangen sei, und weshalb aus ihnen sich hätten Schlüsse auf don Geisteszustand des Beklagten im Januar 1959 ziehen lasseno Das Berufungsgericht durfte daher den Beweisantrag aus den angeführten Gründen als unerheblich ablehnen, und 03 kommt nicht darauf an, ob es entsprechend seiner Hilfsbegründung dem Beweisantrag auch deshalb nicht zu entsprechen brauchte, weil sich die Feststellung, der Beklagte sei erst später als 1955 geschäftsunfähig geworden, mit den in dein Schriftsatz der Klägerin vom 13o Januar 1965 aufgestellten Behauptungen vereinen lasse» aa) Der Kauptangriff der Revision gegen das Gutachten, das zu dem Ergebnis gelangt ist, es könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß der Beklagte im Januar 1959 nicht mehr geschäftsfähig war, gründet sich darauf, daß die Sachverständigen nicht alle Erkenntnisquellen ausgeschöpft hätten, die sich anboten, denn sie hätten nicht nur die klinische Untersuchung des Beklagten, sondern auch die Beiziehung der Krankenblätter des Psychiatrischen Landeskrankenhauses in und von Sto in Pl^BHBB unterlassen« Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben« In dem Gutachten ist ausdrücklich darauf hingev/iesen, daß der Beklagte in den späteren Stadien seiner Erkrankung völlig verblödet und daher nicht geschäftsfähig war« Es ist weiter hervorgehoben v/or-den, daß der Beklagte auch bereits Anfang August I960, als der Antrag auf Entmündigung gestellt wurde, geschäftsunfähig war (Gutachten S„ 16)« Gegen diese Ausführungen sind weder in den Tatsachenrechtszügen noch von der Revision Bedenken geäußert worden« Unter Im übrigen hat die Klägerin in den Tatsachenrechtszügen die Benutzung der erwähnten Erkenntnisquellen nicht einmal angeregt und auch nach Erstattung dos Gutachtens nicht geltend gemacht* daß sie unterblieben sei» Neuer Prozeßstoff darf jedoch im Revisionsrechtszuge nicht rnenr eingeführt werden (vgl» dazu das Senatsurteil vom 25» Januar 1961 - VIII SR 70/60 - IM ZPO § 295 Nr» 19). achten au den Ergebnis, es spreche viel dafür, daß der Beklagte an der Alzheimer1 schon Erkrankung leide, ohne diese jedoch mit Sicherheit diagnostizieren zu könneno Von dieser Grundlage aus rechtfertigen sie das Ergebnis, daß der Beklagte bereits im Januar 1959 geschäftsunfähig gewesen sei, indem sic die von den Zeugen bekundeten Tatsachen und die Angaben aus dem Krankenblatt verwerten, das anläßlich der stationären Beobachtung und Behandlung des Beklagten in der Zeit vom 2o Juli 1962 bis 18o Juli 1962 im Bürgerhospital angelegt und geführt wurdeo Da sich bei dem Beklagten, wie in dem Gutachten näher dargelegt ist, gerade die Symptome gezeigt haben, die für die Alzheimer'sehe Krankheit typisch sind, läßt es sich entgegen der Ansicht der Revision nicht beanstanden, daß die Sachverständigen die Ergebnisse der ärztlichen Forschung über diese Krankheit in ihrem Gutachten verwertet und sie dem Gutachten zugrunde gelegt haben, auch wenn sich die Krankheitserscheinungen bei dem Beklagten nicht mit letzter Sicherheit auf diese Krankheit zurück-fiihren lassen, sondern möglicherweise eine andere, aber weitgehend ähnliche Erkrankung vorliegen kann0 Jedenfalls wird durch diese diagnostische Unsicherheit nicht das Ergebnis des Gutachtens in Frage gestellt, daß der Beklagte im Januar 1959 geschäftsunfähig war0 Zudem hat die Klägerin in den Tatsachenrechtszügen keine Bedenken gegen die Verwertung des Kranken-blatto durch die Sachverständigen geäußerte ec) Die Tatsache, daß der Beklagte mit seiner Tochter, der jetzigen Beklagten, Ende Juli 1959 einen Erbvertrag abgeschlossen hatte, wird in dem Gut-

Zitierte Normen: § 56 ZPO
geschäftsunfähigSachverständigeBerufungsgerichtGutachtenLandgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2138 016
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 231/65
URTEIL	Verkündet am
20, Mars 1968 Jodas, Justizangostelltor
 als Urkundsbeamter
 in dem Rechtsstreit	der Geschäftsstelle
 der Friseurmeisterin Else S tfMHB geh, in StflHHBS? RöflIHBHBstraße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Trude Anni Nr. Y/oi
9
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
o
Der VIIIo Zivilsenat des “Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20o März 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Haidinger sowie der Bundesrichter Dr0 Gelhaar, Dr* Mezger, Mormann und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19° Oktober 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewieseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin und der ursprüngliche Beklagte (in folgenden als Beklagter bezeichnet), der am 13« Januar 1968 - nach Einlegung der Revision - verstorben und von seiner Tochter, der jetzigen Beklagten, beerbt v/orden ist, waren seit 1944 miteinander verheiratete Ihre Ehe wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29<> November 1955 (15 R 47/55) aus beiderseitigem Verschulden geschieden o Am Tage vorher hatten die Parteien vor dem Einzelrichter des Landgerichts einen Vergleich geschlossen, durch den der Beklagte der Klägerin den in	KJJpstraße	■	gemeinsam	betriebenen
 Friseurladen mit Inventar überließ. Dafür übernahm die Klägerin u0a„ die Verpflichtung, dem Beklagten eine zeitlich unbegrenzte Rente von zunächst monatlich 250 DM, später 200 DM zu zahlen« Die Klägerin zahlte die Rente bis zu dem 15» Januar 1959= Weitere Zahlungen leistete sic nicht. Sie behauptet, der Beklagte habe im Januar 1959 anläßlich eines Besuches in ihrem Geschäft ausdrücklich erklärt, daß er von ihr kein Geld mehr wolle 0
Der Beklagte wurde auf den am 9= August I960 gestellten Antrag seiner Tochter durch Beschluß des Amtsgerichts Stuttgart vom 8* Mai 1961 (D 7 E 36/60) wegen Geisteskrankheit entmündigte
 Als der Vormund des Beklagten im Jahre 1963 Zwangsvollstreckung v/egen der damals aufgelaufenen Rentenrückstände von 10 100 DM androhte, erhob die Klägerin Klage mit dem Anträge, die Zwangsvollstrekkung aus dem Vergleich vom 28« November 1955 für unzulässig zu erklären.»
Das Landgericht wies die Klage ab, das Berufung gericht die Berufung zurück«
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte erstrebt, verfolgt die Klägerin den Antrag, das angefochtene Urteil mit Einschluß des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufzuheben«
Entscheidungsgründes
 Die Revision ist nicht begründete
1, Das Berufungsgericht hält ebenso v/ie das Landgericht für erwiesen, daß der Beklagte im Januar 1959 anläßlich eines Besuches bei der Klägerin erklärt hat, er "benötige die in dem Vergleich vereinbarten Zahlungen nicht mehr; 3eine Sozialrente und die Einnahmen aus seinem Hause genügten ihm zu dem Lebensunterhalt, die Klägerin solle das Geld behalten» Das Berufungsgericht sieht jedoch den von den Parteien geschlossenen Erlaßvertrag als unwirksam an, weil der Beklagte bereits in diesem Zeitpunkt geisteskrank und damit geschäftsunfähig gewesen sei« Diese Feststellung trifft es auf Grund eines von dem Landgericht eingeholten fach-ärztlichen Gutachtenso
2c Die Revision bekämpft diese Annahme des Berufungsgerichts» Ihre Rügen dringen jedoch nicht durch»
a)	Zu Unrecht erblickt sie einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts darin, daß es die Zeugen, auf die sich die Klägerin in ihrem dem Landgericht eingereichten Schriftsatz vom 13» Januar 1965 berufen hatte, nicht vernommen hat» Die Beweisantritte bezogen sich darauf, daß sich bei dem Beklagten bereits zwischen 1946 und 1955 ähnliche Krankheitserscheinungen gezeigt hätten v/ie in späterer Zeit»
Das Berufungsgericht hat den entsprechenden Vortrag
 der Klägerin ala nicht schlüssig angesehen, weil er allenfalls zu der Annahme führen könnte, der Beklagte sei auch in den Jahren 1946 Bis 1955 geschäftsunfähig gewesene Sine solche Behauptung sei aber von der Klägerin gerade nicht aufgestellt worden, sie gehe vielmehr in Übereinstimmung mit dein Beklagten davon aus, daß dieser bei Abschluß des Vergleichs geschäftsfähig gewesen sei»
Biese Begründung läßt entgegen der Ansicht der Revision einen Rechtsirrtum nicht erkennen» In privatrechtlichen Streitigkeiten gilt der Verhandlungsgrundsatz a Wenn die Parteien darin übereinstimmen, daß eine Person in einem bestimmten Zeitpunkt nicht geisteskrank, sondern geschäftsfähig gewesen ist, muß das Gericht dies hinnehmen und darf nicht von sich aus Ermittlungen darüber ansteilen, ob die Abgaben der Parteien zutreffen• Daran ändert auch .nichts, daß das Gericht, wenn insoweit Zweifel bestehen, nachprüfen muß, ob die Prozeßparteien prozeßfähig sind (§ 56 ZPO), denn die Prozeßfähigkeit der am Rechtsstreit beteiligten Parteien ist ProzeßvorausSetzung«, Hier bedarf es jedoch keiner Entscheidung über die Prozeßfähigkeit des Beklagten» Dieser war bereits bei Beginn des Rechtsstreits prozeßunfähig und wurde deshalb durch einen Vormund vertreten» Der Vortrag der Klägerin über die Krankheitserscheinungen bei dem Beklagten in dem genannten Schriftsatz bezog sich vielmehr auf einen Zeitraum, der lange vor Beginn des Rechtsstreits lag» Dieses Vorbringen konnte, wie das Berufungsgericht zutref-
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fend ausgeführt hat, nur Anlaß zu der Prüfung geben, oh die Klägerin sich in Abänderung ihrer bisherigen Klagebehauptungen darauf berufen wollte, daß der Beklagte bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs geschäftsunfähig gewesen sei. Das Landgericht hat deshalb in Erfüllung seiner richterlichen Aufklärungspflicht alsbald klargestellt, ob der Inhalt des Schriftsatzes in diesem Sinne zu verstehen war Auf die entsprechende Frage des Landgerichts hat die Klägerin jedoch erklärt, der Beklagte sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs nicht geschäftsunfähig gewesen (Protokoll vom 19» Februar 1962)»
Da auch der Beklagte sich auf den Standpunkt gestellt hatte, daß er damals geschäftsfähig gewesen war, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß der Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs nicht geisteskrank war« Dann kam es aber auf die in dem Schriftsatz vorgetragenen Tatsachen nicht an« Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht - ebenso wie das Landgericht - es abgelehnt hat, den angetretenen Zeugenbeweis zu erheben«
Die Revision meint allerdings, aus den unter Beweis gestellten Tatsachen sei möglicherweise ein so langsames Fortschreiten des geistigen Abbauprozesses bei dem Beklagten zu entnehmen gewesen, daß Zweifel daran beständen, ob im Januar 1959 bereits ein Dauerzustand geistiger Erkrankung erreicht war, der Geschäftsunfähigkeit zur Folge hatte« Diese Rüge ist nicht begründet« Abgesehen davon, daß es an ent-
sprechenden Vorbringen der Klägerin in den Tatsachcn-rechtssügon fehlte, ist nicht einzusehen, weshalb die unter Beweis gestellten Tatsachen Anlaß zu der Annahme hätten gehen sollen, daß der Ahbauprozeß bei den Beklagten besonders langsam vor sich gegangen sei, und weshalb aus ihnen sich hätten Schlüsse auf don Geisteszustand des Beklagten im Januar 1959 ziehen lasseno
 Das Berufungsgericht durfte daher den Beweisantrag aus den angeführten Gründen als unerheblich ablehnen, und 03 kommt nicht darauf an, ob es entsprechend seiner Hilfsbegründung dem Beweisantrag auch deshalb nicht zu entsprechen brauchte, weil sich die Feststellung, der Beklagte sei erst später als 1955 geschäftsunfähig geworden, mit den in dein Schriftsatz der Klägerin vom 13o Januar 1965 aufgestellten Behauptungen vereinen lasse»
b)	In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat sich die Revision bemüht, Schlüsse auf den Geisteszustand des Beklagten daraus zu ziehen, daß er nicht versucht habe, den von ihm ausgesprochenen Verzicht auf die Rentenzahlungen rückgängig zu machen» Derartige Schlüsse liegen indes entgegen der Ansicht der Revision nicht nahe» Es ist daher kein Rechtsfehler des Berufungsgerichts, daß es die von der Revision für richtig gehaltenen Erwägungen nicht ange3tellt hat»
c)	Das von dem Landgericht eingeholte nerven-
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fachärztliche Gutachten des Leiters des Bürgerhospi-tals in	erstattet	von	dem Oberarzt Dr: K0|
und dem Chefarzt Prof« Dr=	dem	das Beru-
fungsgericht gefolgt ist, weist nach Ansicht der Revision derart grobe Mängel auf, daß das Berufungsgericht sich diesem Gutachten nicht hätte anschließen dürfen, sondern dem Anträge auf Einholung eines Obergutachtens hätte stattgeben müssen•
aa) Der Kauptangriff der Revision gegen das Gutachten, das zu dem Ergebnis gelangt ist, es könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß der Beklagte im Januar 1959 nicht mehr geschäftsfähig war, gründet sich darauf, daß die Sachverständigen nicht alle Erkenntnisquellen ausgeschöpft hätten, die sich anboten, denn sie hätten nicht nur die klinische Untersuchung des Beklagten, sondern auch die Beiziehung der Krankenblätter des Psychiatrischen Landeskrankenhauses in	und
 von Sto	in Pl^BHBB unterlassen«
Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben« In dem Gutachten ist ausdrücklich darauf hingev/iesen, daß der Beklagte in den späteren Stadien seiner Erkrankung völlig verblödet und daher nicht geschäftsfähig war« Es ist weiter hervorgehoben v/or-den, daß der Beklagte auch bereits Anfang August I960, als der Antrag auf Entmündigung gestellt wurde, geschäftsunfähig war (Gutachten S„ 16)« Gegen diese Ausführungen sind weder in den Tatsachenrechtszügen noch von der Revision Bedenken geäußert worden« Unter
 
diesen Umständen ist nicht ersichtlich* daß eine klinische Untersuchung des Beklagten im Herbst 1964* als das Gutachten erstattet wurde* und die Herbei-ziehung von Krankenblättern aus dem zweiten Halbjahr 1962 und dem Jahre 1963 irgendwelche Anhaltspunkte ergeben könnten* die für die Beantwortung der den Sachverständigen vorgelegten Frage* ob der Beklagte im Januar 1959 geschäftsunfähig war,'von Bedeutung hättfnsein können* Die Sachverständigen sind sich nach dem Inhalt ihres Gutachtens bewußt gewesen* daß ihnen die von der Revision erwähnten Erkenntnisquellen zur Verfügung standen» Wenn sie von ihnen keinen Gebrauch machten, so kann dies nur darauf beruhen, daß sie der Überzeugung waren* aus ihnen sei kein Nutzen für die Begutachtung zu ziehen gewesen» Hielten aber die Sachverständigen die klinische Untersuchung des Beklagten und die Beiziehung der von der Revision erwähnten Krankenblätter für nicht erforderlich oder füi* wertlos, 30 konnten sie hiervon absehen»
Im übrigen hat die Klägerin in den Tatsachenrechtszügen die Benutzung der erwähnten Erkenntnisquellen nicht einmal angeregt und auch nach Erstattung dos Gutachtens nicht geltend gemacht* daß sie unterblieben sei» Neuer Prozeßstoff darf jedoch im Revisionsrechtszuge nicht rnenr eingeführt werden (vgl» dazu das Senatsurteil vom 25» Januar 1961 - VIII SR 70/60 - IM ZPO § 295 Nr» 19).
bb) Die Sachverständigen kommen in ihrem Gut-
achten au den Ergebnis, es spreche viel dafür, daß der Beklagte an der Alzheimer1 schon Erkrankung leide, ohne diese jedoch mit Sicherheit diagnostizieren zu könneno Von dieser Grundlage aus rechtfertigen sie das Ergebnis, daß der Beklagte bereits im Januar 1959 geschäftsunfähig gewesen sei, indem sic die von den Zeugen bekundeten Tatsachen und die Angaben aus dem Krankenblatt verwerten, das anläßlich der stationären Beobachtung und Behandlung des Beklagten in der Zeit vom 2o Juli 1962 bis 18o Juli 1962 im Bürgerhospital angelegt und geführt wurdeo
 Da sich bei dem Beklagten, wie in dem Gutachten näher dargelegt ist, gerade die Symptome gezeigt haben, die für die Alzheimer'sehe Krankheit typisch sind, läßt es sich entgegen der Ansicht der Revision nicht beanstanden, daß die Sachverständigen die Ergebnisse der ärztlichen Forschung über diese Krankheit in ihrem Gutachten verwertet und sie dem Gutachten zugrunde gelegt haben, auch wenn sich die Krankheitserscheinungen bei dem Beklagten nicht mit letzter Sicherheit auf diese Krankheit zurück-fiihren lassen, sondern möglicherweise eine andere, aber weitgehend ähnliche Erkrankung vorliegen kann0 Jedenfalls wird durch diese diagnostische Unsicherheit nicht das Ergebnis des Gutachtens in Frage gestellt, daß der Beklagte im Januar 1959 geschäftsunfähig war0
cc) Baß die Zeugen nicht in Gegenwart der Sach-
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verständigen vernommen v/urden, hat die Klägerin in den Tatsaehenrochtszügen nicht gerügte Im Revisions-rechtszuge kann deshalb diese Rüge nicht mehr mit Erfolg angebracht werden» Außerdem hat die Revision nicht dargelegt, daß die Sachverständigen die von den Zeugen bekundeten Tatsachen nicht oder unrichtig berücksichtigt hätten«,
dd) Unbegründet ist auch die Rüge der Revision , daß die Sachverständigen durch die Vei*wertung der Angaben des Neffen Rudi S^H^ unzulässige eigene Feststellungen über sogenannte AnschlußtatSachen getroffen hätten * Wie sich aus dem Gutachten (S= 12) ergibt, sind die Angaben des Neffen seinerzeit in das anläßlich der stationären Behandlung • des Beklagten geführte Krankenblatt aufgenommen worden o Die Verwertung des Inhalts des Kränkenblatts durch die Sachverständigen ist jedoch nicht zu beanstanden«, Das gilt um so mehr, als sich die Angaben des Neffen im wesentlichen auf die letzten eineinhalb Jahre vor der Einlieferung in das Bürgerhospital beziehen, in denen der Beklagte nach dem Gutachten mit Sicherheit bereits geschäftsunfähig war«,
Zudem hat die Klägerin in den Tatsachenrechtszügen keine Bedenken gegen die Verwertung des Kranken-blatto durch die Sachverständigen geäußerte
 ec) Die Tatsache, daß der Beklagte mit seiner Tochter, der jetzigen Beklagten, Ende Juli 1959 einen Erbvertrag abgeschlossen hatte, wird in dem Gut-
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achten (S.; 2) ausdrücklich erwähnt.- Sie ist also den Sachverständigen bekannt gewesen* Daß diese nicht ausdrücklich im Gutachten dazu Stellung genommen haben, ist kein Rechtsfehler, der die Revision begründen konn-te. Der Revision kann somit nicht zugegeben werden, daß das Gutachten grobe Mängel aufv/eise und deshalb die Einholung eines Obergutachtens erforderlich gewesen sei«. Ebensowenig bestand Veranlassung, die Sachverständigen zur Erstattung eines Ergänzungsgut-achtens aufzufordern»
d) Allerdings kann eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens auch bei besonders schv/ierigon Fragen bestehen (BGK Urteil v0 14. Juli 1953 - V ZR 97/52 - MDR 1953, 605>. Die Be-urteilung der Geschäftsfähigkeit eines Menschen ist jedoch keine besonders schwierige Sachverständigen-fragc, denn die auf diesem Gebiet typischerweise vorhandenen Schwierigkeiten betroffen lediglich die Feststellung des tatsächlichen Verhaltens der Unterouchungs-person, nicht aber dessen ärztliche Beurteilung {BGH Urteil v, 12. Januar 1962 - V ZR 179/60 - LM ZPO § 286 (A) Hro 20)o
Es liegt mithin kein Rechtsfehler darin. daf3 das Berufungsgericht dem Gutachten gefolgt ist, ohne ein Obergutachten einzuholenc
5c Da auch keine auf die allgemeine Sachrüge zu berücksichtigenden sachlichen Rechtsfehler hervorgetreten sind, muß die Revision mit der Kostenfolgo aus § 97 2P0 zurückgewic3en werdeno
 Drc Haidinger Dr0 Gelhaar Dr» Mezger
 Mormann
Braxmaier