nach wo sie mit dem Ehemann der Klägerin über eine Durchführung des Geschäfts verhandelten» Der Ehemann der Klägerin übernahm es, sich bei der französischen Inten« danturvervoltung für eine Abnahme der beanstandeten Kampfanzüge einzusetzeno Nach weiteren Verhandlungen mit der französischen Intendantur nahm diese einen Teil der Ware zu einem Preis von 731 ooo DM ab«. Der Vorbehalt3 den die Beklagte in der angeführten Erklärung gemacht hat, kann sich bei dieser Sachund Rechtslage nur darauf beziehen, daß die Beklagte ihren bisherigen Standpunkt, die Klagefordorung sei schon auf Grund der nach ihrer Behauptung in der 2o Instanz geleisteten Zahlungen getilgt wordenj insoweit aufrechterhalten hat, um die noch streitigen Zinsen gehto Hierdurch wird die Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Beklagten zur Erledigung serklärung der Klägerin hinsichtlich ihres Hauptanspruchs nicht berührto Deshalb ist insoweit der Rechtsstreit als erledigt anzusehen* Cb und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beklagte:: den nunmehr zur Hauptforderung gewordenen Zinsanspruch zu befriedigen hat, hängt ebenso wie die Ko-stenentscheiaung davon ab, ob die Klageforderung begründet wa r * II* Die Klage war zunächst darauf gestützt, daß die Beklagte dem Zedenten der Klägerin ausdrücklich zugesagt habe, sie werde die von der Auftraggeberin des Zedenten, der Fima R^p^, geschuldete Provision insoweit bezahlen, als es dem Zedenten gelinge, die französische Dienststelle zur Abnahme der beanstandeten Ware zu bewegen* Das Berufungsgericht hat die Abrede indes als nicht er v/ie sen angesehen und aus diesem Grunde die Klage abgc-wioson« Die Revision greift die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit einer Reihe von Verfahrensrügen an, denen aber der Erfolg versagt bleiben muß* Das Berufungsgericht war nicht gehalten, diese Zeugen zu vernehmen, die dafür benannt waren, daß der Kraftfahrer und der Zedent , der erstere dem Zeugen der Zedent den Zeugen R^|^ und Fräulein hier streitigen Vorgänge vom l5o Februar 1955 genau so ro schildert hätten, wie sie die Klägerin behauptet hot. Die von der Revision angezogenen Beweisanträge betreffen dagegen nur mittelbare Beweise, also bloße 3ewoisanzeichen, denen das Gericht dann nicht nachzugehen braucht, wenn sie nach seiner Überzeugung einen sicheren Schluss auf die behauptete Tatsache nicht zulassen (BGH Urteil vom 2o« Oktober 1952 - IV ZR 68/52 -LM ZPO § 539 Nr„ 1)« Das hat aber das Berufungsgericht ausdrücklich erwogene Seine Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. 1955 bereits in einer schlechten Vermögenslage befunden hat und daß die Kaufpreisforderung an die Beklagte abgetreten war, bei seiner Beweiswürdigung ausdrücklich mit-erwogeno Da es somit von dieser Situation ausging, brauch te es, ohne gegen § 286 ZPO zu verstoßen, die für denselben Sachverhalt von der Klägerin benannten Zeugen, deren Nichtvernehmung die Revision rügt, nicht zu hören. Verlauf der Dinge die beanstandeten Uniformen nicht abgenc-m-inen, die Beklagte habe gewußt, daß nur der Zedent die Abnahme würde erreichen können und die Bemühungen des Zedenten hätten dann schließlich auch Erfolg gehabt* Die Revision verkennt, daß das Berufungsgericht seiner Beweiswürdigung diesen von ihr für entscheidend gehaltenen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat* Unter diesen Umständen erübrigte sich daher die von der Revision vermißte Beweiserhebung* kommen sei und diese Anträge in den Entscheidungsgründen nicht erwähnt habe* Die Revision verkennt, daß es einer ausdrücklichen Stellungnahme zu jedem einzelnen Beweisan-trage nicht bedarf, wenn nur die Gesamtheit der Gründe dos angefochtenen Urteils erkennen läßt, daß der Antrag mit erwogen worden ist* Avus den Entscheidungsgründen geht aber hervor, daß das Berufungsgericht sich von v/ei- 6o Das Berufungsgericht brauchte auch nicht nach dem Anträge der Klägerin, den Notar Ke®|und den Kraftfahrer Kfe gegenbeweislich darüber zu hören, daß der Zedent den Zeugen KlHB nicht beeinflußt habe« Hierin liegt schon deshalb kein Rechtsfehler, weil das Berufungsgericht bei der Begründung seiner Überzeugung, daß der Aussage des Zeugen KO» kein hinreichender Beweiswert zukomme, die Möglichkeit, der Zeuge könne beeinflusst worden sein, nur angedeutet hat, so daß diese Ausführungen nicht als eine tragende Erwägung aufzufassen sind* IIIo Das Urteil unterliegt gleichwohl der Aufhebung, weil es nach dem Sachverhalt, von dem das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen ausgeht, nicht ausgeschlossen ist, daß die Beklagte auch ohne eine Vereinbarung dem Zedenten und nurimehr der Klägerin ein Entgelt dafür schuldet, daß ihr der Zedent ihrem Aux'trage entsprechend Dienste gelei- Mit Hecht weist die Revision auf § 35k HGB’hin■> Ohne Erfolg rügt hierzu die Revisionserwiderung, die Revision führe, indem sie sich auf diese Bestimmung des Handelsgesetzbuches beziehe, einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch in den Rechtsstreit ein* Das ist nicht der Fall* Nach §§ 8R, 86, 87 HGB hatte der Zedent eine ihm von der Auftraggeberin, der Firma zu zahlende Pro- Für diese Verhandlungen hätte er vielmehr unter Umständen, insbesondere wenn sie über eine ihm normalerweise noch zuzu demutende Mühewaltung hinausgingen, auch von der Auftraggeberin, der Firma R^H, eine' besondere Vergütung außerhalb der Abschlußprovision verlangen können (vgl, OLG Hamburg JW 193&, 29395 Godin in RGRK HGB § 35k Anm, *fa)o Im vorliegenden Rechtsstreit war, was die Revisionserwiderung nicht genügend beachtet, von vornherein nur eine solche über die Abschlußverhandlungen hinaus gehende Tätigkeit des Zedenten im Streit gewesen. Nur für seine Verhandlungen mit der französischen Dienststelle, die sich auf deren Mängelrügen und die Abnahme der restlichen Ware bezogen haben, hat die Klägerin von der Beklagten ein Entgelt verlangt. Hierbei war es ihr unbenommen, nicht noch eine besondere Provision außerhalb der Abschlußprovision zu fordern, sondern sich im Hinblick, auf eine angebliche Vereinbarung des Zedenten mit der Beklagten auf das Verlangen zu beschränken, daß diese zur Abgeltung der angeführten späteren Verhandlungsbemühungen dos Zedenten neben der Firma RfHBi einen Teil der bereits verdienten Abschlußprovision aufkomme, Hierdurch ändert sich nichts daran, daß von vornherein nur die späteren Verhandlungen mit der französischen Intendantur die Anspruchsgrundlage gebildet haben. Io spruchsgrundloge noch an dem Ziel des auf Zahlung der Ab-sehlwßprovision gerichteten Klageanspruchs hat die Hevi-fion etwas ändern wollen» Auch der auf § 35*+ HGB gestutzte Anspruch ist darauf gerichtet, daß die Beklagte als Ent-gelt, nach dieser Bestimmung neben der Firma für einen Teil der Abschlußprovision aufkommet Es war daher auch fol- gerichtig, wenn die Revision nach Eingang der von der Firma am L Juli 19ö2 geleisteten Zahlung die Hauptsache hinsichtlich des Provisionsanspruchs für erledigt 'erklärt hat* Bei dieser Sachund Rechtslage stellt der Hinweis der Revision, der Klageanspruch sei auch aus § 35*+ HGB gerechtfertigt, nichts anderes als eine Rechtsausführung dar, deren tatsächliche Grundlage bereits in dem Vortrag der Klägerin in der Klageschrift enthalten war» Denn dieser Vortrag ließ mit hinreichender Klarheit erkennen, der Zedent habe in Ausübung seines Handelsgewerbes der Beklagten Dienste geleistet, für die er Zahlung verlange» Dieser Vortrag ist hinreichend substantiiert; es wäre daher Sache des Berufungsgerichts gewesen«, die Voraussetzungen des § 35^ HGB zu prüfen und dabei festzustellen, ob und gegebenenfalls inwiev/eit die Tätigkeit des Zedenten das Verlangen rechtfertigte, daß die Beklagte neben der Firma RfBB für die noch offenstehende Abschlußprovision aufkomme» augenfälliges Interesse daran hatte,, die Forderungen gegen die französische Intendantur durch bosei tigung der von dieser erhobenen Beanstandungen wieder auf-zutauen» Dieses ihr eigenes Interesse brachte sie selbst auch unmißverständlich dadurch zu dem Ausdruck5 daß sie den Z dcnten veranlaßte9 sich um die Ausräumung der Beanstandungen zu bemühen»
y I ZH 231/61 Verkundet am 3c Oktober 1962 J u stiz ob g r s ek r e t ii r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Hausbesitzerin Frieda V/^P^traße - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Rechtsanwalt Revisionsklägerin, gegen die Commerzbank Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand in Bppppstraße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanvralt Prof« Dr. hat der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3«. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Se-natspräsidenten Dr® Haidinger und der Bundesrichter Dr® Golhaar, Artl, Dr» Messner und Mormonn für Recht erkannt: lo Der Rechtsstreit ist hinsichtlich des Haupt-onspruchs erledigt» 2o Wegen des Zinsanspruchs und wegen der Kosten v/ird das Urteil des 6® Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 9« Februar 1961 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zuruckveruiesen® Von Rechts wegen > _ Tatbestand: Der Ehemann der Klägerin hatte als Provisionsvertreter der Firma einen Auftrag der französischen Intendan- tur auf Lieferung von l5o ooo Kampfanzügen für die französische Armee zu dem Preise von insgesamt K 3&9 5oo DM vermittelt- „ Die beklagte Bank finanzierte der Firma äon Auftrago Zur Sicherung ihrer Darlehensforderungen ließ sie sich den größten Teil der Kaufpreisforderungen der Firma an die französische Intendantur abtreten» Die französische Intendantur beanstandete die Ware und lehnte die Abnahme eines Teilpostens im Betrage von 9&1 572,31 DM ab» Daraufhin begaben sich der Bankdirektor und der Justitiar der Beklagten von Mitte Februar 1955 nach wo sie mit dem Ehemann der Klägerin über eine Durchführung des Geschäfts verhandelten» Der Ehemann der Klägerin übernahm es, sich bei der französischen Inten« danturvervoltung für eine Abnahme der beanstandeten Kampfanzüge einzusetzeno Nach weiteren Verhandlungen mit der französischen Intendantur nahm diese einen Teil der Ware zu einem Preis von 731 ooo DM ab«. Die Firma geriet in Zahlungsschwierigkeiten» Es kam zu einem gerichtlichen Vergleichsverfahren, in dem der Ehemann der Klägerin eine Provisionsforderung von 119 063 DM anmoldeteo Er und die Klägerin, diese aus abgetretenem Recht, haben den Kaufmann HflU auf Zahlung der Provision verklagt und in einem am 6» Juli 1959 geschlossenen Vergleich erreicht, daß EflB sich verpflichtete, an den Ehemann der Klägerin 3 3oo DM und an die Klägerin 21 7oo DM zu zahlen» Nach dem Vortrag der Klägerin hat RI an Provisionen bisher gezahlt: rund 11 ooo DM vor Vergleichseröffnung, 2 *+oo DM im Vergleichsverfahren, 3 3oo DM auf Grund des Vergleichs vom 6» Juli 1959° Dio Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes auf Zahlung der Provision in Anspruch, die auf den Teil der Ware entfallen soll, die die französische Intendantur abgenommen hat. Sie fordert eine Provision von 3 aus 731 ooo DM. Sie verlangte ursprünglich einen Betra von 21 95?j2o BK, den sie in der Berufungsinstanz auf 21 ?oo DM und in der Revisionsinstanz auf 15 ooo DM ermäßigte-:, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Cberlandesgericht zurückgeviesen. Mit der Revision hat die Klägerin zunächst ihren Zahlungsanspruch weiter verfolgt. In der mündlichen Verhandlung hat sie alsdann vorgetragen, der Treuhänder der Firma habe am 1. Juli 19&2 15 ooo DM Hauptsumme und *+78 DM Zinsen für die Zeit vom 1?. April 1961 bis zu dem 1. Juli 1962 gezahlt. Gleichzeitig hat sie beantragt, den Rechtsstreit hinsichtlich der Hauptsumme von 15 ooo DM für erledigt zu erklären. Sie hat jetzt nur noch den Anspruch auf Zinsen, soweit diese noch nicht gezahlt sind, geltend gemacht. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht widersprochen und im übrigen die Zurückweisung der Revision beantragt. Entseheidungsgründe: I. Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung am 3° Oktober 1962 erklärt: unter Aufrechterhaltung ihres Standpunkts, daß die Klageforderung schon vor Erlass des Urteils II. Instanz getilgt sei, der Erledigungserklärung der Klägerin nicht zu widersprechen. Diese Erklärung legt der er kennen do Senat dahin aus; daß üuch die Beklagte den Rechtsstreit hinsichtlich des Haupt-anspruchs als erledigt an gesehen haben wills Damit ist r.ui Grund der übereinstimmenden Erklärung beider Parteien der Rechtsstreit hinsichtlich dieses Hauptanspruchs erledigt. Der Vorbehalt3 den die Beklagte in der angeführten Erklärung gemacht hat, kann sich bei dieser Sachund Rechtslage nur darauf beziehen, daß die Beklagte ihren bisherigen Standpunkt, die Klagefordorung sei schon auf Grund der nach ihrer Behauptung in der 2o Instanz geleisteten Zahlungen getilgt wordenj insoweit aufrechterhalten hat, um die noch streitigen Zinsen gehto Hierdurch wird die Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Beklagten zur Erledigung serklärung der Klägerin hinsichtlich ihres Hauptanspruchs nicht berührto Deshalb ist insoweit der Rechtsstreit als erledigt anzusehen* Cb und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beklagte:: den nunmehr zur Hauptforderung gewordenen Zinsanspruch zu befriedigen hat, hängt ebenso wie die Ko-stenentscheiaung davon ab, ob die Klageforderung begründet wa r * II* Die Klage war zunächst darauf gestützt, daß die Beklagte dem Zedenten der Klägerin ausdrücklich zugesagt habe, sie werde die von der Auftraggeberin des Zedenten, der Fima R^p^, geschuldete Provision insoweit bezahlen, als es dem Zedenten gelinge, die französische Dienststelle zur Abnahme der beanstandeten Ware zu bewegen* Das Berufungsgericht hat die Abrede indes als nicht er v/ie sen angesehen und aus diesem Grunde die Klage abgc-wioson« Die Revision greift die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit einer Reihe von Verfahrensrügen an, denen aber der Erfolg versagt bleiben muß* Düs Berufungsgericht hat erwogen, der als Zeuge vernommene Zedent und der Zeuge K^|, Kraftfahrer des Ze- denten, hatten zwar die Behauptungen der Klägerin bestätigt Ihre Bekundungen reichten jedoch zu dem Beweise nicht aus. Der /.ussage des Zedenten komme wegen des erheblichen Interesses, das dieser selbst am Obsiegen der Klägerin habe, kein genügender Beweiswert zu3 Die Aussage des Zeugen sei Gn" dererseits zu unbestimmt, um daraus mit genügender Sicherheit entnehmen zu können, die beiden Vertreter der Beklagten die Zeugen Ha^m und von hätten erklärt, der Ze- dent erhalte die Provision von der Beklagteno Wenn auch die in Präge kommende Unterhaltung zwischen und den Vertretern der Beklagten in dem von gesteuerten Kraftwa- gen geführt worden sei, so sei es doch wenig wahrscheinlich, daß M als Kraftfahrer genau darauf geachtet habe. Auch die Begleitumstände seien nicht so geartet gewesen, daß der Zedent ein Provisionsversprechen von der Beklagten habe erwarten können, zu demal er selbst als Provisionsvertreter der Firma ein eigenes Interesse an der Durchführung dos Geschäftes gehabt habe. Deshalb hätten die Bekundungen der Zeugen und von G^mD, die die von der Klä- gerin behauptete Zusage übereinstimmend verneint hätten, eine größere Wahrscheinlichkeit für sicho lo Die Revision rügt, jedoch ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die in der Berufungsbegründung enthaltenen Be-weisanträge der Klägerin auf Vernehmung der Zeugen T|D, Rfm und Fräulein Bl^m^ unter Verstoß gegen § 286 ZPO übergangen«, Das Berufungsgericht war nicht gehalten, diese Zeugen zu vernehmen, die dafür benannt waren, daß der Kraftfahrer und der Zedent , der erstere dem Zeugen der Zedent den Zeugen R^|^ und Fräulein hier streitigen Vorgänge vom l5o Februar 1955 genau so ro schildert hätten, wie sie die Klägerin behauptet hot. Das Berni'ungsgeriehr trifft nicht der Vorwurf, die Beweis Angebote nicht erschöpft zu haben* Es hat allen Bewcisan-trügen entsprochen, die geeignet waren, ein unmittelbares Bild von den Vorgängen des 15* Februar 1955 zu geben. Ins besondere hat es alle Zeugen, die bei den Besprechungen zugegen waren, gehört. Die von der Revision angezogenen Beweisanträge betreffen dagegen nur mittelbare Beweise, also bloße 3ewoisanzeichen, denen das Gericht dann nicht nachzugehen braucht, wenn sie nach seiner Überzeugung einen sicheren Schluss auf die behauptete Tatsache nicht zulassen (BGH Urteil vom 2o« Oktober 1952 - IV ZR 68/52 -LM ZPO § 539 Nr„ 1)« Das hat aber das Berufungsgericht ausdrücklich erwogene Seine Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. 2o Entgegen einer weiteren Revisionsrüge hat das Berufungsgericht, wie sich aus seinen Entscheidungsgründen eindeutig ergibt, die Tatsache, daß sich ira Februar 1955 bereits in einer schlechten Vermögenslage befunden hat und daß die Kaufpreisforderung an die Beklagte abgetreten war, bei seiner Beweiswürdigung ausdrücklich mit-erwogeno Da es somit von dieser Situation ausging, brauch te es, ohne gegen § 286 ZPO zu verstoßen, die für denselben Sachverhalt von der Klägerin benannten Zeugen, deren Nichtvernehmung die Revision rügt, nicht zu hören. Die Kr wägungen des Berufungsgerichts, daß die Partner der Besprechungen ungeachtet der schlechten finanziellen Lage der Firma RflHI sich vorgestellt haben könnten, die Bezahlung könne aus dem Teile des an die Beklagte abgetretenen Kaufpreises erfolgen, welchen diese nicht zur Dek-kung ihrer Forderungen benötige, sind rechtlich nicht zu beanstandeno 3* Unbegründet ist auch die Revisionsrüge, das Beru- fungsgericht habe die Bev/eisangebote der Klägerin dafür übergangen 5 die französische Intendantur hätte bei gewöhnlicher! Verlauf der Dinge die beanstandeten Uniformen nicht abgenc-m-inen, die Beklagte habe gewußt, daß nur der Zedent die Abnahme würde erreichen können und die Bemühungen des Zedenten hätten dann schließlich auch Erfolg gehabt* Die Revision verkennt, daß das Berufungsgericht seiner Beweiswürdigung diesen von ihr für entscheidend gehaltenen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat* Unter diesen Umständen erübrigte sich daher die von der Revision vermißte Beweiserhebung* *+. Ins Leere geht das Vorbringen der Revision, das Berufungsgericht habe es unterlassen, die richtigen Schlüsse aus dem Umstande zu ziehen, daß die Beklagte den Zedenten telegrafisch um einen Anruf gebeten habe, um mit ihm wegen der Durchführung des Uniformgeschäfts in Verbindung zu treten* Wenn die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, daß die Beklagte an dem Eingreifen des Zedenten erheblich interessiert gewesen sei, so übersieht sie, daß auch hier das Berufungsgericht von dem von der Revision herangezogenen Sachverhalt ausgeht und ihn in den Kreis seiner Erwägungen einschließto 5» Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht den Anträgen der Klägerin, den Zeugen den Zeugen und K|Hfe gegenüberzustellen, und den Zeugen auf seine Aussage zu beeidigen, nicht nachge- kommen sei und diese Anträge in den Entscheidungsgründen nicht erwähnt habe* Die Revision verkennt, daß es einer ausdrücklichen Stellungnahme zu jedem einzelnen Beweisan-trage nicht bedarf, wenn nur die Gesamtheit der Gründe dos angefochtenen Urteils erkennen läßt, daß der Antrag mit erwogen worden ist* Avus den Entscheidungsgründen geht aber hervor, daß das Berufungsgericht sich von v/ei- •h u Tr» r\ 1C VOL on Bev.reiserhebungcn keinen Erfolg verspräche Es k ht davon ausgegangen werden, das Berufungsgericht santräge übersehen e. arm ha dah 02 B Die Beeidigung des Zeugen stand in dem pflichtgfc mLiJjen Ermessen des Berufungsgerichts (§ 391. ZPO), für dessen mißbräuchliche Ausübung kein Anhaltspunkt vorlicgt und von der Revision auch nicht behauptet wird* Die Gegenüberstellung von Zeugen stellt sich, wenn ihre Anhörung wie vorliegend in einem früheren Termine bereits erfolgt ist? als eine Wiederholung der Vernehmung dar, deren Durchführung nach § 398 ZPO ebenfalls im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts stand„ Ihre Unterlassung kann daher, da auch in dieser Beziehung ein Ermeffsensmiß-brauch nicht ersichtlich ist, keine Verfahrensrüge recht-fertigeno 6o Das Berufungsgericht brauchte auch nicht nach dem Anträge der Klägerin, den Notar Ke®|und den Kraftfahrer Kfe gegenbeweislich darüber zu hören, daß der Zedent den Zeugen KlHB nicht beeinflußt habe« Hierin liegt schon deshalb kein Rechtsfehler, weil das Berufungsgericht bei der Begründung seiner Überzeugung, daß der Aussage des Zeugen KO» kein hinreichender Beweiswert zukomme, die Möglichkeit, der Zeuge könne beeinflusst worden sein, nur angedeutet hat, so daß diese Ausführungen nicht als eine tragende Erwägung aufzufassen sind* IIIo Das Urteil unterliegt gleichwohl der Aufhebung, weil es nach dem Sachverhalt, von dem das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen ausgeht, nicht ausgeschlossen ist, daß die Beklagte auch ohne eine Vereinbarung dem Zedenten und nurimehr der Klägerin ein Entgelt dafür schuldet, daß ihr der Zedent ihrem Aux'trage entsprechend Dienste gelei- * 9 - stet hat. Mit Hecht weist die Revision auf § 35k HGB’hin■> Ohne Erfolg rügt hierzu die Revisionserwiderung, die Revision führe, indem sie sich auf diese Bestimmung des Handelsgesetzbuches beziehe, einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch in den Rechtsstreit ein* Das ist nicht der Fall* Nach §§ 8R, 86, 87 HGB hatte der Zedent eine ihm von der Auftraggeberin, der Firma zu zahlende Pro- vision bereits durch den von ihm vermittelten Abschluß des üniformgeSchaftes verdient. Zu einer weiteren Tätigkeit, nämlich zu den Verhandlungen mit der französischen Intendantur mit dem Ziele, deren Mängelrügen auszuräumen, war er nicht mehr verpflichtet. Für diese Verhandlungen hätte er vielmehr unter Umständen, insbesondere wenn sie über eine ihm normalerweise noch zuzu demutende Mühewaltung hinausgingen, auch von der Auftraggeberin, der Firma R^H, eine' besondere Vergütung außerhalb der Abschlußprovision verlangen können (vgl, OLG Hamburg JW 193&, 29395 Godin in RGRK HGB § 35k Anm, *fa)o Im vorliegenden Rechtsstreit war, was die Revisionserwiderung nicht genügend beachtet, von vornherein nur eine solche über die Abschlußverhandlungen hinaus gehende Tätigkeit des Zedenten im Streit gewesen. Nur für seine Verhandlungen mit der französischen Dienststelle, die sich auf deren Mängelrügen und die Abnahme der restlichen Ware bezogen haben, hat die Klägerin von der Beklagten ein Entgelt verlangt. Hierbei war es ihr unbenommen, nicht noch eine besondere Provision außerhalb der Abschlußprovision zu fordern, sondern sich im Hinblick, auf eine angebliche Vereinbarung des Zedenten mit der Beklagten auf das Verlangen zu beschränken, daß diese zur Abgeltung der angeführten späteren Verhandlungsbemühungen dos Zedenten neben der Firma RfHBi einen Teil der bereits verdienten Abschlußprovision aufkomme, Hierdurch ändert sich nichts daran, daß von vornherein nur die späteren Verhandlungen mit der französischen Intendantur die Anspruchsgrundlage gebildet haben. Weder an dieser An- Io spruchsgrundloge noch an dem Ziel des auf Zahlung der Ab-sehlwßprovision gerichteten Klageanspruchs hat die Hevi-fion etwas ändern wollen» Auch der auf § 35*+ HGB gestutzte Anspruch ist darauf gerichtet, daß die Beklagte als Ent-gelt, nach dieser Bestimmung neben der Firma für einen Teil der Abschlußprovision aufkommet Es war daher auch fol- gerichtig, wenn die Revision nach Eingang der von der Firma am L Juli 19ö2 geleisteten Zahlung die Hauptsache hinsichtlich des Provisionsanspruchs für erledigt 'erklärt hat* Bei dieser Sachund Rechtslage stellt der Hinweis der Revision, der Klageanspruch sei auch aus § 35*+ HGB gerechtfertigt, nichts anderes als eine Rechtsausführung dar, deren tatsächliche Grundlage bereits in dem Vortrag der Klägerin in der Klageschrift enthalten war» Denn dieser Vortrag ließ mit hinreichender Klarheit erkennen, der Zedent habe in Ausübung seines Handelsgewerbes der Beklagten Dienste geleistet, für die er Zahlung verlange» Dieser Vortrag ist hinreichend substantiiert; es wäre daher Sache des Berufungsgerichts gewesen«, die Voraussetzungen des § 35^ HGB zu prüfen und dabei festzustellen, ob und gegebenenfalls inwiev/eit die Tätigkeit des Zedenten das Verlangen rechtfertigte, daß die Beklagte neben der Firma RfBB für die noch offenstehende Abschlußprovision aufkomme» <% In sachlichrechtlicher Hinsicht scheitert die Anwendung des § 35*+ HGB entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daran, daß der Zedent nicht ausschließlich im Interesse der Beklagten tätig gewesen ist, sondern dabei auch das Interesse der Firma RflU und seine eigenen Interessen verfolgt hat (vgl» Baumbach/Duden, HGB lbQ Aufl. § 35^ Anm, 2 Dd}» Dieser Umstand ändert nichts daran, daß insbesondere «auch die Beklagte, der der größte Teil der eingefrorenen Forderungen gegen die französische Intendantur zur Sicherung ihrer Kreditforderungen gegen die in Zahlungs- abgetreten v/ar; ein - ii - Schwierigkeiten geratene Firma ganz erhebliches? augenfälliges Interesse daran hatte,, die Forderungen gegen die französische Intendantur durch bosei tigung der von dieser erhobenen Beanstandungen wieder auf-zutauen» Dieses ihr eigenes Interesse brachte sie selbst auch unmißverständlich dadurch zu dem Ausdruck5 daß sie den Z dcnten veranlaßte9 sich um die Ausräumung der Beanstandungen zu bemühen» Das Berufungsgericht wird deshalb den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des § 35** HGB erneut zu prüfen haben » Hierbei werden die Parteien Gelegenheit haben9 unter dem Gesichtspunkt des § 35^ HGB auch zur Höhe des Anspruchs Stellung zu nehmen» Ferner wird das Berufungsgericht die unter den Parteien streitige Frage zu prüfen haben ob und inwieweit die Klageforderung bereits vor Erlass des Beru-fungsurteils durch Zahlungen der Firma getilgt war» Die Entscheidung Liber die Kosten des Revisionsverfahrens ur dom Berufungsgericht zu übertragen-, Po Haidinger Dru Gelhaar Artl Dr«, Messner Mormann ^ «t %