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BGH · VIII ZR 231/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 231/56

Rechtsanwalt hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die • mündliche Verhandlung vom 14« Mai 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Gelhaar, Artl, Dr« Dorschei, Liesecke und Dr» Mezger für Recht erkannt? gewesenen Huffehler ’’lose Wand", verlangte sie außer Rückzahlung 1 des Kaufpreises gegen Rücknahme der als Gespann verkauften Wallache Pütterungskosten für beide Tiere bis zur Zurücknahme, Verdienstausfall in Höhe von 10 # des Kaufgeldes, Vergütung aufgewendeter Huf beschlagkosten und je Pferd das handelsübliche Handgelde Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil dem Mitinhaber der Klägerin bei Kaufabschluß der Fehler "lose Wand" bekannt gewesen sei« Im Berufungsrechtszuge hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 2« März 1955 geltend gemacht * das beanstandete Pferd leide überdies noch an einer chronischen Rehhufkrankheit, die von zwei Tierärzten am 26« Juni 1953 festgestellt worden sei und auch schon bei Kaufabschluß bestanden habe« Sie ist der Ansicht, auch“'-, dieser Mangel sei rechtzeitig gerügt worden« . Sntscheidungsgründes Io Nach dem Urteilsausspruch des Berufungsgerichts ist zwar ausdrücklich nur die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen« Das Urteil des Berufungsgerichts ist aber unbedenklich dahin auszulegen, daß damit auch der erweiterte Klagantrag laut Schriftsatz vom 31« Dezember 1955 hat abgewiesen werden sollen* Das Berufungsgericht hat danach über einen Anspruch in Höhe von insgesamt 6112,50 DM entschieden* Damit ist die Revisionssumme erreichte Es liegt nun allerdings nahe, daß der Puttergeldanspruch, der im Rechtsstreit früher nur in Höhe von 5«- DM je Tag für jedes Pferd geltend gemacht worden war, in dem genannten, erst nach der Beweisaufnahme und kurz vor der letzten mündlichen Verhandlung dem Berufungsgericht eingereichten Schriftsatz nur deshalb auf 6,70 DM je Tag erhöht worden ist. Es geht weiter davon aus, daß von der Garantie* "vollkommen gesund und fehlerfrei" im Vertrage vom 9* April 1953 auch die Gewährleistung wegen dieses nicht zu den Hauptmängeln gehörenden Fehlers nach § 492 BGB vom Vater der Beklagten übernommen worden sei. ist aber in dem Schreiben vom 30, April 1953 ausdrücklich angegeben; damit habe der Fehler "lose Wand" unterdrückt werden sollen, Nicht anders konnte das Schreiben des Anwalts der Klägerin vom 4* Mai 1953 und der Vortrag im ersten Rechtszuge verstanden werden, zu demal damals die Rehhuferkrankung noch nicht erwähnt war den war« Das gleiche gilt vom Inhalt der Berufungsbegründung, sichtbar gewordenen Löcher (oder Risse) verdeckt gewesen seien, I gesprochen ist« In dem Schriftsatz der Klägerin vom 2« März 1955, 1 in welchem erstmalig die chronische Rehhufkrankheit in den .1 Rechtsstreit eingeführt ist, ist zwar auch kurz von dem Verschmieren der Vorderhufe des einen Pferdes die Rede, aber in erster Linie in dem Sinne, daß das nicht bei der Klägerin geschehen; sein könne« Der Vortrag konnte jedoch nicht dahin verstanden werden,: daß durch das Avscchmieren die Rehhufkrankheit habe verdeckt werden sollen. in der von dem künstlichen Ausfüllen mit Schmiermasse (oder Kittmasse)»durch welche die beim Umbeschlagen des Pferdes erst auf den die Revision verweist, ergibt eindeutig* daß dieses Gericht den Vortrag der Klägerin auch nur dahin verstanden hat* und» wie dargelegt ist* auch dahin verstehen mußte» das Ausschmieren der Hufe habe* wenn damit etwas habe verdeckt werden sollen» den Fehler "lose Wand" verbergen sollen« Bei dieser Sachlage war es nicht Sache des Berufungsgerichts» die Klägerin durch Ausübung des Fragerechts, zur Ergänzung ihres Vortrages zu veranlassen. Sie hat indes nicht einmal behauptet» dem Vater der Beklagten sei bekannt gewesen* daß das fragliche Pferd auch an der Rehhufkrankheit litt« Nur dann konnte er aber die Klägerin darüber getäuscht haben. Auf die Annahme, daß der Vater der Beklagten von dieser Krankheit unterrichtet war, wie in der Revisionsinstanz neu vorgetragen worden ist» konnte das Berufungsgericht von sich aus um so weniger kommen, als die Klägerin selbst behauptet hatte* die chronische Rebhuflcrankheit sei für einen Nichttierarzt, wenn überhaupt, jedenfalls nicht leicht erkennbar» 1) Es legt die Klageschrift dahin aus, daß in ihr das Wandelungsbegehren ausschließlich auf den Fehler "lose Wand" gestützt worden sei und bezeichnet die Auffassung der Klägerin, sie habe ganz allgemein die "schlechte Beschaffenheit der Hufe" des beanstandeten Tieres und damit auch die Rehhuferkrankung gerügt, als unzutreffend» Diese Worte sind auch in der Klageschrift unterstrichen« Wenn es .in dieser weiter heißt, es habe sich herausgestellt, das eine Pferd entspreche nicht der Zusicherung fehlerfrei - auch dieses Wort ist unterstrichen -, insbesondere leide es an einem Huffehler "lose Wand", so kann daraus nicht entnommen werden, daß noch weitere Fehler gerügt und das .andelungsbegehren auch darauf gestützt werden sollte. Das ist auch weder dem Wort "insbesondere" zu entnehmen, noch, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, der Bezugnahme der Klägerin in der Klageschrift auf ihr eigenes Schreiben vom 22. April 1953 und auf das ihres Anv/alts vom 4 = Mai 1953« In dem letztgenannten Schreiben ist auch nur der Huffehler "lose Wand" erwähnt, sind aber, wie das Berufungsgericht mit Recht betont, weder sonstige Mängel geltend gemacht, noch ist etwa ganz allgemein die schlechte Beschaffenheit der Hufe gerügt worden. Auch in dem vorangegangenen Schreiben der Klägerin selbst vom 22« April 1953 ist die Mängelrüge ausdrücklich und ausschließlich darauf gestützt, daß "das bessere der Pferde an beiden Vorderfüßen lose Wand habe"« Wenn es in diesem Schreiben auch noch heißt, "der Tierarzt habe Herrn K^^ von einem Kauf abgerate'n, da bei der schlechten Beschaffenheit der Hufe nur eine beschränkte Verwendungsmöglichkeit bestehe", so kann sich dieser Hinweis nach dem Zusammenhang des Schreibens,' wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat, ebenfalls nur auf die "lose Wand" beziehen. 2) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß eine Unterbrechung der Verjährung durch eine Wandelungsklage wegen eines bestimmten Mangels nicht auch für den auf einen anderen Mangel gestützten Wandelungsanspruch wirksam ist (RGZ 78, 295, 297; BGB KGRK 10» Aufl § 477 Anm 2, 4)« Das ist auch für eine Wandelung beim Viebkauf allgemein anerkannt (Lerche, Viehgewährschaftsrecht , 1955, § 490 BGB Anm 4 Abs 3 S 148; Stölzle-Gramin-ger, Viehkauf, 7«Aufl 1935 § 490 S 309; Keisner, Viehgewährschaf tsrecht 3c Aufl 1927 S 170; Hanke, Sonderrecht des Viehkaufs, 1910 S 104)o Daß es nicht tragbar ist, dem Käufer zu gestatten, in der Klage nicht gerügte Mängel auch noch nach Ablauf der Verjährungsfrist zu dem Zwecke der Wandelung geltend zu machen und den Verkäufer auf diese Weise in die Lage zu bringen, sich gegen die Behauptung immer neuer, ihm vorher noch nicht bekanntgegebener Mängel verteidigen zu müssen (RGZ aaO), . IV« Die Eevision wendet sich schließlich noch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Garantie in dem schriftlichen Vertrag, die Pferde seien vollkommen gesund und fehlerfrei, könne sich bei vernünftiger Auslegung des Vertragswillens der Parteien nicht auf den dem Mitinhaber der Klägerin zur Zeit des Abschlusses des Vertrages bereits bekannten Fehler des einen Pferdes, d« h« auf den Mangel "lose Y/and", beziehen« Der Zeuge hatte bekundet, der Mitinhaber der Klägerin habe bei Vertragsabschluß nach dem Verlesen der Vertragsurkunde, aber noch vor dem Unterschreiben des Vertrages durch den Vater der Beklagten diesen gefragt; "Jacob, sag mir, wenn an Deinen Pferden ein Dippel dran ist, ehe Du unterschreibst", worauf dieser geantwortet habe; "Konrad, das eine will ich Dir sagen, bei der Übergabe der Pferde will ich mein Geld haben"« Diese Be- kundung spricht nicht gegen die Auslegung des Berufungsgerichts» Wenn, wie dieses tatsächlich festgestellt hat, bei der Besichtigung des Pferdes kurz vorher der Fehler "lose Wand" eingehend mit den Mitinhaber der Klägerin besprochen ist, wenn ihm sogar, wie ebenfalls festgestellt worden ist, von dem Schmiedemeister die Stelle gezeigt worden ist, an der sich unter den Hufeisen die "lose Wand" befand, so liegt die Annahme fertig der Vater der Beklagten habe auf den Gedanken kommen können, die Frage des Mitinhabers der Klägerin und die Garantie in dem gedruckten Formularvertrage solle sich auf den Fehler "lose Wand" beziehen. Insbesondere war das Berufungsgericht nicht gezwungen, wie die Revision meint, daraus Rückschlüsse auf eine Arglist des Vaters der Beklagten zu ziehen« Eine solche scheidet wegen des dem Mitinhaber der Klägerin vor Kaufabschluß bekannt gegebenen Fehlers "lose Wand" aus« Wegen der Reh- ;>

Zitierte Normen: § 492 BGB § 551 ZPO § 485 BGB
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Volltext der Entscheidung

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des Wandelungsanspruchs wegen anderer Mängel nicht wirksam unterbrochen (Bestätigung von RGZ 78, 295)»
Das gilt auch beim Viehkauf und zwar sowohl für	‘j
Hauptmängel als auch bei vertraglicher Übernahme einer weit ergehenden Gewährleistung oder Zusicherung i.j
Aktenzeichens VIII ZR 231/56. Vrt* des BGH vom 14«> Mai 1957
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 mi ZR_ 231/56 ^^künTeV anf 14 «Mai 1957 Hoffmeister.Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma	Co.,	Fferdehandlung	in	Ai
 vertretungsberechtigter Gesellschafters F senior daselbst,
 ler Konrad
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr»
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geb,
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Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
 hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die • mündliche Verhandlung vom 14« Mai 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Gelhaar, Artl, Dr« Dorschei, Liesecke und Dr» Mezger für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 26« Januar 1956 wird auf Kosten der Klägerin zurüekgewiesen«
Von Rechts wegen
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Tatbestand£
Die Klägerin) die eine Pferdehandlung betreibt, kaufte von dem im Laufe des Berufungsrechtszuges verstorbenen Vater der jetzigen Beklagten am 9..- April 1953 zwei vierjährige braune Wallache zu dem Preise von 2«675«- EM und verkaufte ihm gleichzeitig in einem besonderen Vertrag zwei dreijährige Fuchsstuten«
Die Kaufpreisforderungen wurden gegeneinander verrechnet,» Der sich zu Gunsten des Vaters der Beklagten ergebende Mehrbetrag von 175«- DM wurde ihm ausbezahlt*
Einige Tage vor Kaufabschluß hatte der Mitinhaber	der
 Klägerin beim Vater der Beklagten in Gegenwart des Schmiede-meisters	die	beiden Wallache besichtigte Sie wurden
 der Klägerin bald nach Vertragsabschluß abgeliefert«
In dem schriftlichen Kauf vertrag über die Wallache, bei dessen Abschluß ein Formular benutzt worden ist, finden sich folgende vorgedruckten Bedingungens
«»Der Verkäufer garantiert außer für die gesetzliche Währschaft für vollkommen gesund und fehlerfrei«"
“In diesem Vertrage sind alle das VertragsVerhältnis betreffenden Verabredungen enthalten. Beide Teile leisten hierdurch Verzicht auf jeden Einwand, der sich auf Zusagen oder Veraoredungen vor und nach dem Abschluß stützt, die nicht in diesem Vertrage stehen« Demnach ist dieser als allein bindend zu betrachten«"
Einer der Wallache hat an beiden Vorderhufen einen Huffehler, sog« “lose Wand“« Die Klägerin rügte diesen Mangel, von dem sie erst am 18« April 1953 Kenntnis erhalten haben Will, mündlich am 19» Aj*ril und schriftlich am 22. April 1953«
 
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Mit Schreiben ihres Anwalts vom 4. Mai 1953 verlangte sie noch-mals ausdrücklich Wandelung, weil das eine Pferd Huffehler (lose ■ Wand) gezeigt habe« Der Vater der Beklagten lehnte Wandelung ab« M
Am 12c Mai 1953 reichte die Klägerin gegen ihn die jetzige 3 Klage ein, die am 30« Mai 1953 zugestellt wurde« Mit der Behauptuni das eine Pferd entspreche nicht der Zusicherung "fehlerfrei", '-1 .insbesondere leide es an dem bei der Besichtigung nicht erkennbar! gewesenen Huffehler ’’lose Wand", verlangte sie außer Rückzahlung 1 des Kaufpreises gegen Rücknahme der als Gespann verkauften Wallache Pütterungskosten für beide Tiere bis zur Zurücknahme, Verdienstausfall in Höhe von 10 # des Kaufgeldes, Vergütung aufgewendeter Huf beschlagkosten und je Pferd das handelsübliche Handgelde
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil dem Mitinhaber der Klägerin bei Kaufabschluß der Fehler "lose Wand" bekannt gewesen sei«
Im Berufungsrechtszuge hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 2« März 1955 geltend gemacht * das beanstandete Pferd leide überdies noch an einer chronischen Rehhufkrankheit, die von zwei Tierärzten am 26« Juni 1953 festgestellt worden sei und auch schon bei Kaufabschluß bestanden habe« Sie ist der Ansicht, auch“'-, dieser Mangel sei rechtzeitig gerügt worden« .
Ihren Anspruch hat die Klägerin im Berufungsrechtszug zu- v letzt auf einen Betrag von insgesamt 6 112,50 DM nebst Zinsen beziffert«
Die Beklagte hat die Rebhufkrankheit bestritten und hat insoweit auch Verjährung geltend gemacht«
Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos« Mit ihrer Revision verfolgt sie ihren Anspruch weiter. Die Beklagte erstrebt die Zurückweisung der Revision«
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Sntscheidungsgründes
 Io Nach dem Urteilsausspruch des Berufungsgerichts ist zwar ausdrücklich nur die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen« Das Urteil des Berufungsgerichts ist aber unbedenklich dahin auszulegen, daß damit auch der erweiterte Klagantrag laut Schriftsatz vom 31« Dezember 1955 hat abgewiesen werden sollen* Das Berufungsgericht hat danach über einen Anspruch in Höhe von insgesamt 6112,50 DM entschieden* Damit ist die Revisionssumme erreichte Es liegt nun allerdings nahe, daß der Puttergeldanspruch, der im Rechtsstreit früher nur in Höhe von 5«- DM je Tag für jedes Pferd geltend gemacht worden war, in dem genannten, erst nach der Beweisaufnahme und kurz vor der letzten mündlichen Verhandlung dem Berufungsgericht eingereichten Schriftsatz nur deshalb auf 6,70 DM je Tag erhöht worden ist. um auf jeden Pall die Revisionssumme zu erreichen.Es läßt sich aber nicht mit Sicherheit feststellen, daß es sich dabei um eine rein Willkürliehe Erhöhung ohne tatsächliche Grundlage • handelt*
Die Revision mußte hiernach als zulässig angesehen werden.
IIc Das Berufungsgericht unterstellt, daß der eine Wallach bei Abschluß des Kaufvertrages auch an einer Rehhuferkrankung gelitten habe. Es geht weiter davon aus, daß von der Garantie* "vollkommen gesund und fehlerfrei" im Vertrage vom 9* April 1953 auch die Gewährleistung wegen dieses nicht zu den Hauptmängeln gehörenden Fehlers nach § 492 BGB vom Vater der Beklagten übernommen worden sei. Es hält aber den auf die genannte Erkrankung gestützten Wandelungsanspruch nach §§ 492, 490 BGB für verjährt, weil die Sechswochen-Frist des § 490 BGB, die mit der Ablieferung der Tiere begonnen habe, im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs in der Berufungsinstanz bereits verstrichen gewesen sei.
Diesen Ausführungen hält die Revision entgegen, im Urteil des Berufungsgerichts sei ein selbständiges Angriffsmittel nicht
 
erörtert und nicht beschieden und damit gegen § 551 Ziff 7 ZPO 1 verstoßen worden. Das Berufungsgericht habe nämlich übersehen* 1 daß die Klägerin arglistiges Verschweigen der "Hufrehe" behauptet «I habe. Bei arglistigem Verschweigen entfalle aber die Anzeige- fl pflicht (§ 485 Satz 2 BGB) und es gelte nicht die kurze Verjährung] (§ 490 Abs 1 Satz 2 i„V« mit § 477 Abs 1 BGB)* auf welche die 1 Entscheidung abgestellt sei«	.1
Die Rüge ist nicht begründet,	1
Die Klägerin hatte zwar schon im ersten Rechtszug be-	|
hauptet, an beiden Vorderhufen des fehlerhaften Tieres seien Löcher mit Kitt oder einer sonstigen Schmiere ausgefüllt ge- . j wesen. Es war auch bereits im Schreiben der Klägerin vom 30« April 1953 von arglistiger Täuschung die Rede, und ihr Anwalt hatte sich im Schreiben vom 4^ Mai 1953 Strafenzeige wegen des Zuschmierens der Löcher Vorbehalten, Als Grund des Ausscbmierens der Löcher
4	.
ist aber in dem Schreiben vom 30, April 1953 ausdrücklich angegeben; damit habe der Fehler "lose Wand" unterdrückt werden sollen,
 Nicht anders konnte das Schreiben des Anwalts der Klägerin vom 4* Mai 1953 und der Vortrag im ersten Rechtszuge verstanden werden, zu demal damals die Rehhuferkrankung noch nicht erwähnt war den war« Das gleiche gilt vom Inhalt der Berufungsbegründung,
 sichtbar gewordenen Löcher (oder Risse) verdeckt gewesen seien, I gesprochen ist« In dem Schriftsatz der Klägerin vom 2« März 1955, 1 in welchem erstmalig die chronische Rehhufkrankheit in den	.1
Rechtsstreit eingeführt ist, ist zwar auch kurz von dem Verschmieren der Vorderhufe des einen Pferdes die Rede, aber in erster Linie in dem Sinne, daß das nicht bei der Klägerin geschehen; sein könne« Der Vortrag konnte jedoch nicht dahin verstanden werden,: daß durch das Avscchmieren die Rehhufkrankheit habe verdeckt werden sollen. Der Beweisbeschluß des Berufungsgerichts vom 14«Juli 195
in der von dem künstlichen Ausfüllen mit Schmiermasse (oder Kittmasse)»durch welche die beim Umbeschlagen des Pferdes erst
 auf den die Revision verweist, ergibt eindeutig* daß dieses Gericht den Vortrag der Klägerin auch nur dahin verstanden hat* und» wie dargelegt ist* auch dahin verstehen mußte» das Ausschmieren der Hufe habe* wenn damit etwas habe verdeckt werden sollen» den Fehler "lose Wand" verbergen sollen« Bei dieser Sachlage war es nicht Sache des Berufungsgerichts» die Klägerin durch Ausübung des Fragerechts, zur Ergänzung ihres Vortrages zu veranlassen. Das hätte diese vielmehr von sich aus tun müssen.. Sie hat indes nicht einmal behauptet» dem Vater der Beklagten sei bekannt gewesen* daß das fragliche Pferd auch an der Rehhufkrankheit litt« Nur dann konnte er aber die Klägerin darüber getäuscht haben. Auf die Annahme, daß der Vater der Beklagten von dieser Krankheit unterrichtet war, wie in der Revisionsinstanz neu vorgetragen worden ist» konnte das Berufungsgericht von sich aus um so weniger kommen, als die Klägerin selbst behauptet hatte* die chronische Rebhuflcrankheit sei für einen Nichttierarzt, wenn überhaupt, jedenfalls nicht leicht erkennbar»
Es liegt daher weder ein Verstoß gegen § 551 Ziff 7 ZPO noch ein in diesem Zusammenhang ebenfalls gerügter Verstoß gegen § 139 ZPO vor»
III. Eine Unterbrechung der Verjährung des Wandelungsanspruchs» soweit er auf die Rehhuferkrankung gestützt ist, durch die Klagerhebung im Mai 1953 verneint das Berufungsgericht»
1) Es legt die Klageschrift dahin aus, daß in ihr das Wandelungsbegehren ausschließlich auf den Fehler "lose Wand" gestützt worden sei und bezeichnet die Auffassung der Klägerin, sie habe ganz allgemein die "schlechte Beschaffenheit der Hufe" des beanstandeten Tieres und damit auch die Rehhuferkrankung gerügt, als unzutreffend»
Dem ist entgegen den Ausführungen der Revision beizutreten« Die Garantie lautete "für vollkommen gesund und_ fehlerfrei."»
Diese Worte sind auch in der Klageschrift unterstrichen« Wenn es .in dieser weiter heißt, es habe sich herausgestellt, das eine Pferd entspreche nicht der Zusicherung fehlerfrei - auch dieses Wort ist unterstrichen -, insbesondere leide es an einem Huffehler "lose Wand", so kann daraus nicht entnommen werden, daß noch weitere Fehler gerügt und das .andelungsbegehren auch darauf gestützt werden sollte. Das ist auch weder dem Wort "insbesondere" zu entnehmen, noch, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, der Bezugnahme der Klägerin in der Klageschrift auf ihr eigenes Schreiben vom 22. April 1953 und auf das ihres Anv/alts vom 4 = Mai 1953« In dem letztgenannten Schreiben ist auch nur der Huffehler "lose Wand" erwähnt, sind aber, wie das Berufungsgericht mit Recht betont, weder sonstige Mängel geltend gemacht, noch ist etwa ganz allgemein die schlechte Beschaffenheit der Hufe gerügt worden. Daraus, daß der Anwalt der Klägerin in seinem. Schreiben ebenso wie in der Klageschrift das Wort "insbesondere" im Zusammenhang mit dem huffehler "lose Wand" verwendet hat. kann ebenfalls nicht hergeleitet werden, daß noch weitere Mängel gerügt werden sollten« Der Gebrauch des Wortes "Fehler" in der Mehrzahl* "zeigt das Pferd Huffehler lose ¥/and", erklärt sich zwanglos damit, daß dieser Fehler sich an beiden Vorderhufen befindet. Auch in dem vorangegangenen Schreiben der Klägerin selbst vom 22« April 1953 ist die Mängelrüge ausdrücklich und ausschließlich darauf gestützt, daß "das bessere der Pferde an beiden Vorderfüßen lose Wand habe"« Wenn es in diesem Schreiben auch noch heißt, "der Tierarzt habe Herrn K^^ von einem Kauf abgerate'n, da bei der schlechten Beschaffenheit der Hufe nur eine beschränkte Verwendungsmöglichkeit bestehe", so kann sich dieser Hinweis nach dem Zusammenhang des Schreibens,' wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat, ebenfalls nur auf die "lose Wand" beziehen.
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2) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß eine Unterbrechung der Verjährung durch eine Wandelungsklage wegen eines bestimmten Mangels nicht auch für den auf einen anderen Mangel gestützten Wandelungsanspruch wirksam ist (RGZ 78, 295,
 297; BGB KGRK 10» Aufl § 477 Anm 2, 4)« Das ist auch für eine Wandelung beim Viebkauf allgemein anerkannt (Lerche, Viehgewährschaftsrecht , 1955, § 490 BGB Anm 4 Abs 3 S 148; Stölzle-Gramin-ger, Viehkauf, 7«Aufl 1935 § 490 S 309; Keisner, Viehgewährschaf tsrecht 3c Aufl 1927 S 170; Hanke, Sonderrecht des Viehkaufs, 1910 S 104)o Daß es nicht tragbar ist, dem Käufer zu gestatten, in der Klage nicht gerügte Mängel auch noch nach Ablauf der Verjährungsfrist zu dem Zwecke der Wandelung geltend zu machen und den Verkäufer auf diese Weise in die Lage zu bringen, sich gegen die Behauptung immer neuer, ihm vorher noch nicht bekanntgegebener Mängel verteidigen zu müssen (RGZ aaO),	.	wird im vorliegenden Palle
 besonders deutliche Die Klage ist im Mai 1953 erhoben- Die chronische Rehhuferlcrankung ist erstmalig im März 1955 erwähnt, d. he 1 3/4 Jahre später. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin besteht zwischen den Mängeln "lose Wand” und "Rehhuf ejw; ein wesentlicher Unterschied. Während die "lose Wand” - jedenfalls nach Abnahme djsr Eisen - leicht feststellbar ist, soll die Rehhuf.erkrankurig für den Laien schwer erkennbar, andererseits aber der erheblich schwerer wiegende Mangel sein. Gerade deshalb mußte diese Krankheit ausdrücklich erwähnt werden, wenn die Wandelung damit be-gründet werden sollte, und es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht, wie die Revision meint, zu hohe Anforderungen an das	•
Wandelungsbegehren wegen eines Vertragsmangels nach § 492 BGB gestellt hat. Daß der Verkäufer, wenn er eine besonders weitgehende Garantie übernommen hat, nicht nur bestimmte Fehler, die sog« Hauptmängel des § 482 BGB (i.V. m. der Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel vom 27. März 1899 RGBl 219), zu vertreten, sondern auch für weitere Fehler einzustehen hat, entbindet den Käufer nicht von seiner
 
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Verpflichtung, in der innerhalb der Verjährungsfrist des § 490 B(jj zu erhebenden Vandelungsklage (§ 492 BG-B) die Fehler, wegen deren er wandeln will, so genau zu bezeichnen, daß sich der Verkäufer in seiner Verteidigung darauf einrichten kann« Das ist hier, wie ausgeführt, nicht geschehen«
IV« Die Eevision wendet sich schließlich noch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Garantie in dem schriftlichen Vertrag, die Pferde seien vollkommen gesund und fehlerfrei, könne sich bei vernünftiger Auslegung des Vertragswillens der Parteien nicht auf den dem Mitinhaber der Klägerin zur Zeit des Abschlusses des Vertrages bereits bekannten Fehler des einen Pferdes, d« h« auf den Mangel "lose Y/and", beziehen«
Diese Auslegung eines IndividualVertrages ist der Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur beschränkt zugänglich« Sie ist möglich« Allgemeine Auslegungsgrundsätze sind nicht verletzt, auch ist wesentliches Auslegungsmaterial vom Berufungsgericht nicht übergangen«
Fs liegt insbesondere kein Anhalt dafür vor, daß das Berufungsgericht, wie die Revision unter Einweis auf § 286 ZPO,
§ 157 BGB rügt, die Aussage des Zeugen	übersehen	hat«	Es
 ist allerdings auf die Bekundung dieses Zeugen nicht eingegangen, aber ersichtlich nur deshalb, weil es sie für unerheblich gehalten hat» Das ist auch nicht zu beanstanden«	!'
Der Zeuge hatte bekundet, der Mitinhaber der Klägerin habe bei Vertragsabschluß nach dem Verlesen der Vertragsurkunde, aber noch vor dem Unterschreiben des Vertrages durch den Vater der Beklagten diesen gefragt; "Jacob, sag mir, wenn an Deinen Pferden ein Dippel dran ist, ehe Du unterschreibst", worauf dieser geantwortet habe; "Konrad, das eine will ich Dir sagen, bei der Übergabe der Pferde will ich mein Geld haben"« Diese Be-
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kundung spricht nicht gegen die Auslegung des Berufungsgerichts» Wenn, wie dieses tatsächlich festgestellt hat, bei der Besichtigung des Pferdes kurz vorher der Fehler "lose Wand" eingehend mit den Mitinhaber der Klägerin besprochen ist, wenn ihm sogar, wie ebenfalls festgestellt worden ist, von dem Schmiedemeister	die Stelle gezeigt worden ist, an der sich
 unter den Hufeisen die "lose Wand" befand, so liegt die Annahme fertig der Vater der Beklagten habe auf den Gedanken kommen können, die Frage des Mitinhabers der Klägerin und die Garantie in dem gedruckten Formularvertrage solle sich auf den Fehler "lose Wand" beziehen. Eine solche Garantie zu übernehmen, wäre in der Tat sinnlos gewesen; denn der Vater der Beklagten hätte sich damit voll in die Hand der Klägerin gegeben. Diese hätte ihm die beiden Wallache oder auch den einen jederzeit innerhalb der Verjährungsfrist - mehr oder weniger nach Belieben - zurückgeben können, wenn es ihr nicht gelang, die Wallache weiter zu verkaufen, während andererseits der Vater der Beklagten an den in besonderer Urkunde abgeschlossenen Kaufvertrag, durch den er seinerseits zwei Füchse von der Klägerin gekauft hatte, gebunden geblieben wäre«
Auch aus der von dem Zeugen B^^^ bekundeten Antwort des Vaters der Beklagten läßt sich nichts zu Gunsten der Klägerin herleiten. Insbesondere war das Berufungsgericht nicht gezwungen, wie die Revision meint, daraus Rückschlüsse auf eine Arglist des Vaters der Beklagten zu ziehen« Eine solche scheidet wegen des dem Mitinhaber der Klägerin vor Kaufabschluß bekannt gegebenen Fehlers "lose Wand" aus« Wegen der Reh-	;>
huferkrankung war sie, wie bereits an anderer Stelle dargelegt ist, nicht einmal schlüssig behauptet«
Es ist allerdings theoretisch möglich, wie die Revision vorträgt, die gesetzliche Regelung, nach welcher die Gewährleistung bei Rechtsund Sachmängeln entfällt, wenn der Langel dem Käufer bei Abschluß des Kaufes bekannt ist (§§ 439, 460 BGB),
vertraglich auszuschließen« Daß das Berufungsgericht hier einen solchen Ausschluß nicht angenommen hat, ist aber rechtlich nicht zu beanstanden* Seine Auslegung ist auch gegenüber dem Wortlaut des Pormularverträges möglich, daß darin alle das Vertragsverhältnis betreffenden Verabredungen enthalten sind und daß beide Teile Verzicht auf jeden Einwand leisten, der sich auf Zusagen oder Verabredungen vor und nach dem Abschluß stützt, die nicht in dem Vertrage stehen* Auch die Aussage des Zeugen brauchte das Berufungsgericht nicht zu einer anderen Würdigung zu veranlassen«.
Da. das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin *enthält, ist ihre Revision zurückzuweisen«
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO«
Dr« Gelhaar	Artl	Dr«	Dox’schel
 Liesecke
Dr. Mezger