Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Dr. Leimert am 16. gemäß § 554b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 277) Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 24. Ausgleichsrechtlich macht es keinen Unterschied, ob der ausgeschiedene Händler selbst oder ob ein Dritter sich nach Vertragsbeendigung den von dem Händler geschaffenen Kundenstamm in den Grenzen des Zulässigen (vgl. Soweit eine solche nachvertragliche Konkurrenztätigkeit nicht bereits bei der Prognose der Unternehmervorteile (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB) zu berücksichtigen ist, wird ihr regelmäßig durch einen Abzug aus Billigkeitsgründen nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB Rechnung zu tragen sein (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 230/97 vom 16. September 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Dr. Leimert am 16. September 1998 gemäß § 554b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 277) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 1997 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 151.010,56 DM. Gründe: Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Sache nicht auf. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Auffassung der Revision ist die analoge Anwendung des § 89b HGB auf den Kläger als Kraftfahrzeug-Vertragshändler nicht deswegen ausgeschlossen, weil nach dem für die Revisionsinstanz zu unterstellenden Vorbringen der Beklagten der Kläger nach Beendigung des Vertragshänd- 3 lerverhältnisses sein Unternehmen mitsamt der Kundendatei gegen Entgelt an einen Kraftfahrzeughändler einer anderen Marke veräußert hat. Ausgleichsrechtlich macht es keinen Unterschied, ob der ausgeschiedene Händler selbst oder ob ein Dritter sich nach Vertragsbeendigung den von dem Händler geschaffenen Kundenstamm in den Grenzen des Zulässigen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 294/90 = WM 1993, 1471 unter II 1 a) für eine Konkurrenztätigkeit nutzbar macht. Soweit eine solche nachvertragliche Konkurrenztätigkeit nicht bereits bei der Prognose der Unternehmervorteile (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB) zu berücksichtigen ist, wird ihr regelmäßig durch einen Abzug aus Billigkeitsgründen nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB Rechnung zu tragen sein (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95 = WM 1996, 1558 unter B I 4 a m.w.Nachw. ) . Hierüber wird der Tatrichter im Betragsverfahren zu entscheiden haben. Ball Dr. Leimert Dr. Deppert Dr. Zülch Dr. Hübsch