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BGH

Gericht: BGH

a) Verkauft ein Kfz-Händler unter Eigentumsvorbehalt einen ihm noch nicht gehörenden Pkw mit gültigem amtlichem Kennzeichen, so kann er sich wegen positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig machen, wenn er ohne eigene Nachforschungen über bestehenden Versicherungsschutz dem Käufer erklärt, dieser könne das Fahrzeug beruhigt fahren, und wenn der Käufer nach einem von ihm mit dem Pkw verursachten Unfall keinen Versicherungsschutz genießt, weil der vom Voreigentümer des Verkäufers abgeschlossene Haftpflichtversicherungsvertrag bereits beim Voreigentümer beendet war. b) Der Regreßanspruch des Haftpflichtversicherers nach § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG besteht nicht nur gegenüber dem Versicherungsnehmer und dem in die Abwicklungsrechtslage eintretenden Fahrzeugerwerber, sondern auch gegenüber demjenigen, der seinerseits das Fahrzeug von dem Erwerber unter Eigentumsvorbehalt gekauft und als neuer Halter damit einen Verkehrsunfall verursacht hat (Ergänzung zu BGH NJW 1984, 1967). September 1983 verkaufte die Beklagte den noch im Eigentum des Leasinggebers stehenden PKW unter EigenturnsVorbehalt zu dem Kaufpreis von 13.000 DM an den Kläger und übergab ihm den PKW. Oktober 1983 erhielt die Beklagte von dem Autohaus bUHI den Fahrzeugbrief.Sie behauptet, dem Kläger davon mit Schreiben vom 3. 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von Ansprüchen der Krankenkasse der rhfIHflHHi Iin DüflHB und der AOK N^m freizustellen, welche diese im Zusammenhang mit dem Unfall vom 13.11.1983 gegen ihn geltend machen, und zwar durch das Schreiben vom 4.7.1986 und im Verfahren 1 0 587/86 des Landgerichts Mönchengladbach. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei als Halter des Kraftfahrzeuges nach § 1 PflVG verpflichtet gewesen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Eine positive Vertragsverletzung der Beklagten als Verkäuferin könne zu dem einen in Betracht kommen, wenn s»ie den Kläger nicht auf diese versicherungsrechtlichen Probleme hingewiesen habe. Die Beklagte habe zu dem anderen den Kläger nicht durch unwahre Angaben von eigenen Nachforschungen über den Bestand des Versicherungsschutzes und von Verhandlungen über eine vorläufige Deckungszusage abhalten dürfen. Mit dieser Erklärung sei der Geschäftsführer der Beklagten ersichtlich nicht auf die versicherungsrechtlichen Bedenken des Klägers eingegangen, habe den Kläger also nicht davon abgehalten, sich nach dem Bestehen von Versicherungsschutz zu erkundigen oder eigene Verhandlungen über die Begründung notfalls vorläufigen Deckungsschutzes aufzunehmen. 1. Das Berufungsgericht ist - ohne Einwendungen der Parteien - ersichtlich davon ausgegangen, der durch den Rahmenvertrag zwischen dem Leasinggeber und dem Haftpflichtversicherer begründete Haftpflichtversicherungsschutz für das an den Kläger verkaufte Fahrzeug sei mit Ablauf des Leasingvertrages am 14. Er bezieht sich aber ausdrücklich (Nr. 1 des Vertrages) nur auf "verleaste Fahrzeuge in den Fällen, in denen der Leasingvertrag als Leistung der V.A.G. L^B GmbH auch die Versicherung beinhaltet". Nach dem bisherigen Streitstand ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auszuschließen, daß die Beklagte den Kläger über den Bestand des Versicherungsverhältnisses falsch informiert, ihn dadurch erheblichen Ersatzansprüchen ausgesetzt und sich damit einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht hat. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, die Beklagte als Verkäuferin sei von sich aus nicht zu Informationen über Angelegenheiten verpflichtet gewesen, die den Rechtskreis des Klägers als Käufer betrafen. Anders verhält es sich, wie auch das Berufungsgericht annimmt, wenn ein Verkäufer erkannt hat, daß dem Käufer wesentliche für seine Vertragsentschließung (oder für die Vertragsdurchführung) erhebliche Umstände nicht bewußt sind, und wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalls unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben mit einer Aufklärung gerechnet werden kann (st. aa) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe nicht bewiesen, daß ihm auf seine versicherungsrechtlichen Bedenken hin der Geschäftsführer der Zweitbeklagten erklärt habe, das Fahrzeug sei noch versichert, er könne unbedenklich fahren. Bewiesen sei allenfalls eine Erklärung des Geschäftsführers, der Kläger könne mit dem Wagen fahren. Mit dieser Antwort sei der Geschäftsführer ersichtlich nicht auf die nach Darstellung des Klägers von diesem zuvor geäußerten versicherungsrechtlichen Bedenken eingegangen und habe ihn folglich nicht davon abgehalten, eigene Erkundigungen über das Bestehen von Versicherungsschutz anzustellen oder für eine vorläufige Deckungszusage zu sorgen. Zugunsten des Klägers ist deshalb für die Revisionsinstanz zu unterstellen, daß er versicherungsrechtliche Bedenken geäußert und der Geschäftsführer daraufhin die vom Berufungsgericht erörterte Antwort gegeben hat. Wenn der Kläger gerade versicherungsrechtliche Bedenken geäußert und in diesem Zusammenhang danach gefragt hatte, ob er mit dem Wagen fahren könne, war die uneingeschränkte Bejahung des letzten Teils der Frage für ihn als Erklärungsempfänger nur so zu verstehen, daß sie sich auch auf die bestehende Haftpflichtversicherung bezog. Das gilt selbst dann, wenn der Kläger bei seiner die Antwort des Geschäftsführers auslösenden Frage den Versicherungsschutz nicht ausdrücklich erwähnt hätte. Ein Verdacht auf technische Mängel, die der Benutzung des erst eineinhalb Jahre alten Fahrzeugs hätten entgegenstehen oder Zulassungseinschränkungen zur Folge gehabt haben könnten, ist nicht geltend gemacht worden. der Erklärung des Geschäftsführers konnte daher sein, der Kläger brauche keine Bedenken gegen die Benutzung zu haben, weil der Wagen noch versichert sei. Zwar ist nicht festgestellt, ob die Vertragsgestaltung in dem Rahmenvertrag im Bereich des Auto-Leasing so üblich ist, daß sie der Beklagten als Fachfirma hätte bekannt sein müssen. Gründe für eine anderweitige Beendigung des Haftpflichtschutzes lagen aber auch nahe, wenn die Beklagte von einer mit den AKB übereinstimmenden Vertragsregelung zwischen Leasinggeber und Haftpflichtversicherer ausging. Auch soweit der Haftpflichtversicherer im Außenverhältnis zu den Geschädigten noch deckungspflichtig ist, weil er die nach § 29 c StVZO erforderliche Mitteilung über das Erlöschen des Versicherungsvertrages erst am 4. November 1983 abgesandt und der Unfall sich innerhalb kürzerer Frist als einen Monat nach dieser Anzeige ereignet hat (§ 3 Nr. 5 PflVG), haftet im Innenverhältnis zu dem Haftpflichtversicherer der Kläger allein, weil der Versicherer ihm gegenüber zur Leistung nicht verpflichtet ist (§ 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG). Der Regreßanspruch des Versicherers bei einem nach Beendigung des Versicherungsvertrages eingetretenen Haftpflichtschaden besteht nicht nur gegenüber dem früheren Versicherungsnehmer, sondern auch gegenüber demjenigen, der nach Vertragsbeendigung das Fahrzeug zu Eigentum erworben und sodann einen Verkehrsunfall verursacht hat. Denn der Erwerber tritt nicht nur in einen noch bestehenden Vertrag ein (§§ 158 h, 69 WG), sondern auch in die Abwicklungsrechtslage, die infolge der Beendigung des Versicherungsvertrages nach § 3 Nr. 9 PflVG im Verhältnis der Versicherungsvertragspartner zueinander entstanden ist (BGH Urteil vom 7. Zur Zeit des Unfalls war er aber, wie das Berufungsgericht mit Recht festgestellt hat, aufgrund seines Kaufvertrages mit der Beklagten und der Übergabe des Wagens an ihn für seinen Geschäftsbetrieb bereits Halter des Kraftfahrzeugs. Als solcher hätte er nach § 10 Abs.II AKB Anspruch auf Deckung gegen den Haftpflichtversicherer gehabt, wenn der Versicherungsvertrag noch bestanden hätte und auf die Beklagte übergegangen wäre. Besteht aber für das Innenverhältnis zu dem Versicherer bei einem wirksamen Versicherungsverhältnis kein Unterschied zwischen dem Erwerber als Versicherungsnehmer und dem nur mitversicherten neuen Halter, so muß dasselbe auch für den Fall gelten, daß der Versicherungsvertrag erloschen, der Versicherer im Außenverhältnis zu dem Geschädigten aber nach § 3 Nr. 5 PflVG noch ersatzpflichtig ist. § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG gewährt dem Versicherer daher einen Regreßanspruch nicht nur gegenüber dem in die Rechtslage des früheren Versicherungsnehmers eintretenden Erwerber, sondern auch gegen den Halter, der ohne das Erlöschen des Vertrages mitversichert wäre (im Ergebnis ebenso Pienitz/Flöter, Allgem. Da der Kläger seine Zweifel am Bestehen einer Versicherung nach der Erklärung des Geschäftsführers nicht weiterverfolgt hat, kann davon ausgegangen werden, daß 1. Da das Berufungsgericht die Voraussetzungen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch verkannt hat, konnte das angefochtene Urteil mit der in ihm gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Insbesondere kann die vom Berufungsgericht aufgeworfene, aber offengelassene Frage nach der Fälligkeit des Freistellungsanspruchs bei dem bisherigen Sachund Streitstand nicht zur vollständigen oder teilweisen Klageabweisung führen. a) Den Klageantrag zu 1) hat der Kläger auf die Hinweise des Berufungsgerichts im Beschluß vom 15. Der Bundesgerichtshof hat aber bereits entschieden, daß in derartigen Fällen in dem zu weitgehenden Leistungsantrag ein Feststellungsantrag als mitenthalten gesehen werden kann (BGH Urteile vom 18. bb) Anhaltspunkte für ein Mitverschulden könnten sich ergeben, wenn es zuträfe, daß die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 3. Ausmaß wird davon abhängen, ob und wann der Kläger die Mitteilung erhalten hat und ob ihm genügend Zeit geblieben wäre, dem Verlangen der Beklagten auf Vorführung zur TÜV-Prüfung nachzukommen und rechtzeitig das Fahrzeug unter Nachweis von Versicherungsschutz umzu demelden.

Zitierte Normen: § 1 PflVG § 69 WG § 3 PflVG § 249 BGB § 563 ZPO § 254 BGB § 1 PflVG
VersicherungsschutzLeasinggeberFahrzeugBerufungsgerichtAnspruchKlägerHaftpflichtversicherer

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:	ja
BGB § 276 Hb? PflVG 1965 § 3 Nr. 9
a)	Verkauft ein Kfz-Händler unter Eigentumsvorbehalt einen ihm noch nicht gehörenden Pkw mit gültigem amtlichem Kennzeichen, so kann er sich wegen positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig machen, wenn er ohne eigene Nachforschungen über bestehenden Versicherungsschutz dem Käufer erklärt, dieser könne das Fahrzeug beruhigt fahren, und wenn der Käufer nach einem von ihm mit dem Pkw verursachten Unfall keinen Versicherungsschutz genießt, weil der vom Voreigentümer des Verkäufers abgeschlossene Haftpflichtversicherungsvertrag bereits beim Voreigentümer beendet war.
b)	Der Regreßanspruch des Haftpflichtversicherers nach § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG besteht nicht nur gegenüber dem Versicherungsnehmer und dem in die Abwicklungsrechtslage eintretenden Fahrzeugerwerber, sondern auch gegenüber demjenigen, der seinerseits das Fahrzeug von dem Erwerber unter Eigentumsvorbehalt gekauft und als neuer Halter damit einen Verkehrsunfall verursacht hat (Ergänzung zu BGH NJW 1984, 1967).
BGH, Urt. v. 26. Oktober 1988 - VIII ZR 230/87 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 230/87	URTEIL
Verkündet am:
26. Oktober 1988 Kanik
 Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Klaus
Do®|straße
 in Dü
/
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
gegen
1. Firma ASHHH Sch|^B GmbH & Co^K^ persönlich haftende Gesellschafterin: Firma Klaus SchJBBGmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Klaus Sclf|HBr V|
Straße SB in Düi
2. Firma Klaus Sch führer Klaus Sch Dü,
 GmbH, vertreten durch den Geschäfts' vMBHH Straße	in
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1988 durch die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch und Groß
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 1987 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Erstbeklagten (im folgenden: Beklagte) und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin als Zweitbeklagten die Freistellung von Ansprüchen, die wegen eines von ihm verursachten Verkehrsunfalls gegen ihn erhoben werden. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Aufgrund eines "Leasing-Bestellscheines" vom 12. März 1982 leaste Frank HeH
(im folgenden: Leasingnehmer) von der VAG L^||HV GmbH (im folgenden: Leasinggeber) durch Vermittlung des Autohauses R^m^PH einen PKW, Fabrikat VW-Jetta, amtliches Kennzeichen D - LM 605, als Geschäftsfahrzeug für die Dauer von 24 Monaten. In den Leasingraten von monatlich 700 DM war ein Dienstleistungspaket B (u.a. mit Abschluß und Aufwand für die Kfz-Haftpflichtversicherung) enthalten. Der zwischen dem Leasinggeber und dem
V.a.G. (HDI im fol-
 der D|V Ii genden: Haftpflichtversicherer) bestehende Rahmenvertrag vom 3./21.9.1981 bestimmt, daß der Leasinggeber dem Haftpflichtversicherer grundsätzlich den Versicherungsschutz "der ... verleasten Fahrzeuge" in den Fällen überträgt, in denen der Leasingvertrag als Leistung des Leasinggebers auch die Versicherung beinhaltet. Einzelversicherungsscheine hinsichtlich der verleasten Fahrzeuge wurden nicht ausgestellt. Eine ausdrückliche Bestimmung über die Beendigung des Haftpflichtversicherungsverhältnisses enthält der Rahmenvertrag nicht.
Am 14. September 1983 übernahm die Beklagte das Fahrzeug, das noch mit dem amtlichen Kennzeichen D - LM 605 versehen war. Der Leasinggeber legte das mit Schreiben vom 16. September 1983 als vorzeitige (vertragsgemäße) Kündigung aus und errechnete eine Restforderung in Höhe von 13.737,00 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Am 22. September 1983 verkaufte die Beklagte den noch im Eigentum des Leasinggebers stehenden PKW unter EigenturnsVorbehalt zu dem Kaufpreis von 13.000 DM an den Kläger und übergab ihm den PKW. Der Kläger zahlte 10.000 DM an.
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Den ihr selbst vom Leasinggeber berechneten Kaufpreis von 13.737,— DM zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlte die Beklagte mit einem am 10. Oktober 1983 übersandten Scheck. Am 20. Oktober 1983, dem Tag der Gutschrift des Scheckbetrages, erteilte der Leasinggeber der Beklagten eine Rechnung und bescheinigte darin den Verkauf des Fahrzeugs. Am 31. Oktober 1983 erhielt die Beklagte von dem Autohaus bUHI den Fahrzeugbrief. Sie behauptet, dem Kläger davon mit Schreiben vom 3. November 1983 Mitteilung gemacht zu haben. Der Kläger hat dies bestritten. Der Fahrzeugbrief verblieb auch in der Folgezeit bei der Beklagten. Mit Schreiben vom 4. November 1983 teilte der Haftpflichtversicherer der Zulassungsstelle gemäß § 29 c StVZO das Erlöschen des Haftpflichtversicherungsverhältnisses mit. Daraufhin wurde der PKW am 17. November 1983 stillgelegt.
Wenige Tage vorher, am 13. November 1983, verursachte der Kläger mit dem Fahrzeug einen Verkehrsunfall, bei dem ein Motorradfahrer und dessen Beifahrerin erheblich verletzt wurden. Einen Tag später, am 14. November 1983, bezahlte der Kläger den Restkaufpreis von 3.000 DM.
Eine sodann von der Beklagten erhobene, auf Deckungs-schutz gerichtete Klage gegen den Haftpflichtversicherer hat das Oberlandesgericht Celle rechtskräftig abgewiesen, weil das Versicherungsverhältnis am 14. September 1983 gleichzeitig mit dem Leasingvertrag erloschen sei (Rechtsstreit 4 0 90/85 LG Hannover = 8 U 112/85 OLG Celle).
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Im vorliegenden Rechtsstreit fordert der Kläger Freistellung von Ansprüchen, die zwei Krankenkassen aus übergegangenem Recht wegen der von ihnen für die Unfallverletzten erbrachten bzw. noch zu erbringenden Leistungen gegen ihn erhoben haben; ferner begehrt er Feststellung der Freistellungspflicht für Regreßansprüche des Haftpflichtversicherers, der seinerseits von der verletzten Motorradbeifahrerin auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von möglicherweise 40.000 DM in Anspruch genommen wird. Nach Abweisung seiner zunächst teilweise mit anderem Inhalt erhobenen Klage durch das Landgericht und Zurückweisung seiner Berufung durch Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts hat der Kläger nach Einspruchseinlegung zuletzt gefordert,
1.	festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihn von Ansprüchen des HDI freizustellen, welche dieser im Zusammenhang mit dem Unfall vom 13.11.1983 aufgrund seiner Inanspruchnahme durch Lydia He^H (Motorradbeifahrerin) im Verfahren 1 0 82/86 des Landgerichts Mönchengladbach gegen ihn geltend machen könnte,
2.	die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von Ansprüchen der Krankenkasse der rhfIHflHHi Iin DüflHB und der AOK N^m freizustellen, welche diese im Zusammenhang mit dem Unfall vom 13.11.1983 gegen ihn geltend machen, und zwar durch das Schreiben vom 4.7.1986 und im Verfahren 1 0 587/86 des Landgerichts Mönchengladbach.
Das Berufungsgericht hat sein Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die Zurückweisung der Berufung auch die neugefaßten Feststellungs- und Leistungsansprüche erfasse. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seine bisherigen Ansprüche weiter.
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Entscheidunqsqründe;
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei als Halter des Kraftfahrzeuges nach § 1 PflVG verpflichtet gewesen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Er habe nicht damit rechnen können, daß ein bestehendes Versicherungsverhältnis gemäß § 69 WG auf ihn übergehe. Ein solcher Übergang sei nämlich an den Erwerb des Eigentums gebunden. Der Kläger habe aber erst einen Tag nach dem Unfall durch Zahlung des Restkaufpreises Eigentum an dem PKW erworben. Es habe daher der Rechtslage entsprochen, wenn er der Auffassung gewesen sei, es stellten sich versicherungsrechtliche Probleme. Eine positive Vertragsverletzung der Beklagten als Verkäuferin könne zu dem einen in Betracht kommen, wenn s»ie den Kläger nicht auf diese versicherungsrechtlichen Probleme hingewiesen habe. Diese Verpflichtung habe aber deshalb nicht bestanden, weil der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen dem Geschäftsführer der Beklagten die Probleme selbst mitgeteilt habe. Die Beklagte habe zu dem anderen den Kläger nicht durch unwahre Angaben von eigenen Nachforschungen über den Bestand des Versicherungsschutzes und von Verhandlungen über eine vorläufige Deckungszusage abhalten dürfen. Eine Verletzung dieser Pflicht sei aber ebenfalls nicht bewiesen. Bewiesen sei allenfalls, daß der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger erklärt habe, er könne mit dem Wagen fahren. Mit dieser Erklärung sei der Geschäftsführer der Beklagten ersichtlich nicht auf die versicherungsrechtlichen Bedenken des Klägers eingegangen, habe
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den Kläger also nicht davon abgehalten, sich nach dem Bestehen von Versicherungsschutz zu erkundigen oder eigene Verhandlungen über die Begründung notfalls vorläufigen Deckungsschutzes aufzunehmen.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Das Berufungsgericht ist - ohne Einwendungen der Parteien - ersichtlich davon ausgegangen, der durch den Rahmenvertrag zwischen dem Leasinggeber und dem Haftpflichtversicherer begründete Haftpflichtversicherungsschutz für das an den Kläger verkaufte Fahrzeug sei mit Ablauf des Leasingvertrages am 14. September 1983 erloschen, so daß mangels Abschlusses eines neuen Vertrages zur Zeit des Unfalls am 13. November 1983 kein vertraglicher Deckungsschutz bestanden habe. Diese Annahme begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Zwar enthält der Rahmenvertrag keine ausdrückliche Bestimmung über Dauer und Beendigung des Versicherungsverhältnisses im einzelnen Fall. Er bezieht sich aber ausdrücklich (Nr. 1 des Vertrages) nur auf "verleaste Fahrzeuge in den Fällen, in denen der Leasingvertrag als Leistung der V.A.G. L^B GmbH auch die Versicherung beinhaltet". Darin kann zugleich die Vereinbarung gesehen werden, daß die Haftpflichtversicherung nur für die Dauer des Leasingvertrages abgeschlossen sein solle. Diese Auslegung hat auch das Oberlandesgericht Celle seiner - für den vorliegenden Prozeß keine Rechtskraft bewirkenden - Entscheidung in dem oben genannten Verfahren 8 U 112/85 zugrunde gelegt.
 
War der Versicherungsvertrag bereits am 14. September 1983 und damit vor dem Eigentumsübergang auf die Beklagte beendet, konnte er nicht mehr gemäß §§ 158 h, 69 WG auf den Erwerber übergehen. Zur Zeit des Verkehrsunfalls am 13. November 1983 bestand daher ein vertraglicher Haftpflichtschutz weder für die Beklagte noch für den Kläger.
2. Nach dem bisherigen Streitstand ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auszuschließen, daß die Beklagte den Kläger über den Bestand des Versicherungsverhältnisses falsch informiert, ihn dadurch erheblichen Ersatzansprüchen ausgesetzt und sich damit einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht hat.
a)	Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, die Beklagte als Verkäuferin sei von sich aus nicht zu Informationen über Angelegenheiten verpflichtet gewesen, die den Rechtskreis des Klägers als Käufer betrafen. Das Kaufrecht kennt keine allgemeine Auskunfts- oder Informationspflicht einer Vertragspartei über alle Umstände, die für den anderen Partner von Bedeutung sein können. Anders verhält es sich, wie auch das Berufungsgericht annimmt, wenn ein Verkäufer erkannt hat, daß dem Käufer wesentliche für seine Vertragsentschließung (oder für die Vertragsdurchführung) erhebliche Umstände nicht bewußt sind, und wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalls unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben mit einer Aufklärung gerechnet werden kann (st.
Rspr., vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 142/82 = NJW 1983, 2493 = WM 1983, 1006 unter II 2 a - und vom
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28. März 1984 - VIII ZR 5/83 = NJW 1984, 2289 = WM 1984, 815 unter III 2, jeweils m.w.N.). Das gilt in besonderem Maße, wenn der Käufer nach bestimmten Tatsachen gefragt und der Verkäufer sich auf die Beantwortung eingelassen hat, wobei es sich angesichts der auf Treu und Glauben fußenden Grundlage für eine wahrheitsgemäße und sorgfältige Information auch um solche Tatsachen handeln kann, die erst - wie hier die Haftpflichtversicherung - für die spätere Verwendung der gekauften Sache bedeutsam sind.
b)	Die Verletzung einer derartigen Auskunftspflicht hat das Berufungsgericht verkannt, weil es die dafür maßgeblichen und festgestellten bzw. für die Revisionsinstanz zu unterstellenden Umstände in einer nicht nachvollziehbaren, für das Revisionsgericht deshalb nicht bindenden Weise gewürdigt hat.
aa) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe nicht bewiesen, daß ihm auf seine versicherungsrechtlichen Bedenken hin der Geschäftsführer der Zweitbeklagten erklärt habe, das Fahrzeug sei noch versichert, er könne unbedenklich fahren. Bewiesen sei allenfalls eine Erklärung des Geschäftsführers, der Kläger könne mit dem Wagen fahren. Mit dieser Antwort sei der Geschäftsführer ersichtlich nicht auf die nach Darstellung des Klägers von diesem zuvor geäußerten versicherungsrechtlichen Bedenken eingegangen und habe ihn folglich nicht davon abgehalten, eigene Erkundigungen über das Bestehen von Versicherungsschutz anzustellen oder für eine vorläufige Deckungszusage zu sorgen.
bb) Ob das Berufungsgericht den Inhalt der vom Kläger gestellten Frage feststellen oder als streitige Parteibehauptung behandeln wollte, ist der Urteilsformulierung nicht sicher zu entnehmen. Nicht ganz eindeutig ist ferner, ob die Erklärung des Geschäftsführers als bewiesen oder nur als äußerst denkbare Möglichkeit angenommen werden sollte. Zugunsten des Klägers ist deshalb für die Revisionsinstanz zu unterstellen, daß er versicherungsrechtliche Bedenken geäußert und der Geschäftsführer daraufhin die vom Berufungsgericht erörterte Antwort gegeben hat.
cc) Die Würdigung der Erklärung im angefochtenen Urteil ist nicht haltbar. Wenn der Kläger gerade versicherungsrechtliche Bedenken geäußert und in diesem Zusammenhang danach gefragt hatte, ob er mit dem Wagen fahren könne, war die uneingeschränkte Bejahung des letzten Teils der Frage für ihn als Erklärungsempfänger nur so zu verstehen, daß sie sich auch auf die bestehende Haftpflichtversicherung bezog. Andernfalls wäre eine ausdrückliche Einschränkung der Antwort zu erwarten gewesen. Das gilt selbst dann, wenn der Kläger bei seiner die Antwort des Geschäftsführers auslösenden Frage den Versicherungsschutz nicht ausdrücklich erwähnt hätte. Denn Anhaltspunkte dafür, in welchem Sinne die Antwort ohne den Bezug auf die Haftpflichtversicherung hätte verstanden werden können, sind auch für diesen Fall weder festgestellt noch erkennbar. Ein Verdacht auf technische Mängel, die der Benutzung des erst eineinhalb Jahre alten Fahrzeugs hätten entgegenstehen oder Zulassungseinschränkungen zur Folge gehabt haben könnten, ist nicht geltend gemacht worden. Einziger Inhalt
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der Erklärung des Geschäftsführers konnte daher sein, der Kläger brauche keine Bedenken gegen die Benutzung zu haben, weil der Wagen noch versichert sei.
c)	Mit ihrer - zu unterstellenden - unrichtigen Erklärung hat die Beklagte ihre sich aus Treu und Glauben ergebende Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt. Daß die Frage der Haftpflichtversicherung für den Kläger von äußerster Wichtigkeit war, war für die Beklagte als Automobilhändlerin ohne weiteres erkennbar. Ihr Verschulden wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß ihr möglicherweise das Erlöschen des Haftpflichtversicherungsvertrages nicht bekannt war. Zwar ist nicht festgestellt, ob die Vertragsgestaltung in dem Rahmenvertrag im Bereich des Auto-Leasing so üblich ist, daß sie der Beklagten als Fachfirma hätte bekannt sein müssen. Gründe für eine anderweitige Beendigung des Haftpflichtschutzes lagen aber auch nahe, wenn die Beklagte von einer mit den AKB übereinstimmenden Vertragsregelung zwischen Leasinggeber und Haftpflichtversicherer ausging. Denn sie konnte nicht wissen, für welchen (jährlichen) Versicherungszeitraum der Vertrag abgeschlossen und ob er etwa fristgerecht von einem Vertragspartner gekündigt war. Die Benutzbarkeit des Fahrzeugs hätte die Beklagte deshalb nur bejahen dürfen, wenn sie sich zuvor Gewißheit über den Versicherungsschutz verschafft hätte.
d)	Infolge der zu unterstellenden schuldhaften Auskunftspflichtverletzung ist dem Kläger ein Schaden entstanden, soweit er von den Unfallverletzten bzw. deren Krankenversicherungen sowie im Regreßwege von dem Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen wird.
tfg
 
aa) Wie bereits ausgeführt (oben zu II 1), genießt der Kläger keinen vertraglichen Deckungsschutz für die Ansprüche, die seitens der Unfallgeschädigten oder deren Krankenversicherungen gegen ihn erhoben werden. Auch soweit der Haftpflichtversicherer im Außenverhältnis zu den Geschädigten noch deckungspflichtig ist, weil er die nach § 29 c StVZO erforderliche Mitteilung über das Erlöschen des Versicherungsvertrages erst am 4. November 1983 abgesandt und der Unfall sich innerhalb kürzerer Frist als einen Monat nach dieser Anzeige ereignet hat (§ 3 Nr. 5 PflVG), haftet im Innenverhältnis zu dem Haftpflichtversicherer der Kläger allein, weil der Versicherer ihm gegenüber zur Leistung nicht verpflichtet ist (§ 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG).
Der Regreßanspruch des Versicherers bei einem nach Beendigung des Versicherungsvertrages eingetretenen Haftpflichtschaden besteht nicht nur gegenüber dem früheren Versicherungsnehmer, sondern auch gegenüber demjenigen, der nach Vertragsbeendigung das Fahrzeug zu Eigentum erworben und sodann einen Verkehrsunfall verursacht hat. Denn der Erwerber tritt nicht nur in einen noch bestehenden Vertrag ein (§§ 158 h,
 69 WG), sondern auch in die Abwicklungsrechtslage, die infolge der Beendigung des Versicherungsvertrages nach § 3 Nr. 9 PflVG im Verhältnis der Versicherungsvertragspartner zueinander entstanden ist (BGH Urteil vom 7. März 1984 - IVa ZR 18/82 = NJW 1984, 1967 zu II 2 c). Hätte im vorliegenden Fall die Beklagte den Unfall vom 13. November 1983 verursacht, wäre sie nach § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG gegenüber dem Haftpflichtversicherer regreßpflichtig. Im Ergebnis gilt dasselbe auch für den Kläger. Er war zwar zur Zeit des Verkehrsunfalls noch nicht Fahrzeugeigentümer und damit auch
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nicht "Erwerber" i.S. von §§ 158 h, 69 WG, auf den das Versicherungsverhältnis bzw. die oben erörterte Abwicklungsrechtslage hätte übergehen können. Zur Zeit des Unfalls war er aber, wie das Berufungsgericht mit Recht festgestellt hat, aufgrund seines Kaufvertrages mit der Beklagten und der Übergabe des Wagens an ihn für seinen Geschäftsbetrieb bereits Halter des Kraftfahrzeugs. Als solcher hätte er nach § 10 Abs. II AKB Anspruch auf Deckung gegen den Haftpflichtversicherer gehabt, wenn der Versicherungsvertrag noch bestanden hätte und auf die Beklagte übergegangen wäre. Besteht aber für das Innenverhältnis zu dem Versicherer bei einem wirksamen Versicherungsverhältnis kein Unterschied zwischen dem Erwerber als Versicherungsnehmer und dem nur mitversicherten neuen Halter, so muß dasselbe auch für den Fall gelten, daß der Versicherungsvertrag erloschen, der Versicherer im Außenverhältnis zu dem Geschädigten aber nach § 3 Nr. 5 PflVG noch ersatzpflichtig ist. § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG gewährt dem Versicherer daher einen Regreßanspruch nicht nur gegenüber dem in die Rechtslage des früheren Versicherungsnehmers eintretenden Erwerber, sondern auch gegen den Halter, der ohne das Erlöschen des Vertrages mitversichert wäre (im Ergebnis ebenso Pienitz/Flöter, Allgem. Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, 4. Aufl., Teil V E III a.E. m.w.N.).
bb) Für den in dem mangelnden Deckungssschutz liegenden Schaden des Klägers ist die unrichtige Auskunft der Beklagten kausal geworden. Da der Kläger seine Zweifel am Bestehen einer Versicherung nach der Erklärung des Geschäftsführers nicht weiterverfolgt hat, kann davon ausgegangen werden, daß
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er entweder das Fahrzeug vorerst nicht benutzt oder für Deckungsschutz gesorgt hätte, wenn ihm das Erlöschen der Versicherung oder wenigstens Zweifel an deren Bestehen mitgeteilt worden wären.
cc) Schadensersatz haben die Beklagten ebenso wie bei schuldhafter Verursachung einer den Kläger treffenden Verbindlichkeit gegenüber Dritten (BGH Urteile vom 22. September 1971 - VIII ZR 38/70 = BGHZ 57, 78, 81 - und vom 2. April 1987 - IX ZR 68/86 = LM BGB § 276 Hb Nr. 43 = WM 1987, 725 unter 3 b) durch Befreiung von den entstandenen Schuldverpflichtungen zu leisten (§ 249 Satz 1 BGB). Allerdings hatte die Verletzung der Auskunftspflicht nicht unmittelbar das Entstehen von Ansprüchen Dritter, sondern zunächst nur eine noch unbestimmte Vermögensgefährdung zur Folge. Diese konkretisierte sich aber in dem Zeitpunkt des Verkehrsunfalls am 13. November 1983 in der Weise, daß nunmehr vertraglicher Deckungsschutz in Höhe der für die Unfallgeschädigten bzw. für deren Versicherungsträger entstehenden Schadensersatzansprüche fehlte. Der durch Naturalrestitution zu leistende Ersatz kann deshalb nur in der Befreiung von den entstandenen Verbindlichkeiten bestehen.
III. 1. Da das Berufungsgericht die Voraussetzungen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch verkannt hat, konnte das angefochtene Urteil mit der in ihm gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Es ließ sich auch nicht aus anderen Gründen (§ 563 ZPO) aufrechterhalten. Insbesondere kann die vom Berufungsgericht aufgeworfene, aber offengelassene Frage nach der Fälligkeit des Freistellungsanspruchs bei dem bisherigen Sachund Streitstand nicht zur vollständigen oder teilweisen Klageabweisung führen.
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a)	Den Klageantrag zu 1) hat der Kläger auf die Hinweise des Berufungsgerichts im Beschluß vom 15. Mai 1987 hin bereits in einen Feststellungsantrag umgewandelt. Für diesen kommt es auf die Fälligkeit seines Befreiungsanspruchs nicht an. Bedenken gegen die weiteren Voraussetzungen für eine Feststellungsklage bestehen nicht.
b)	Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) könnten sich allerdings insofern Zweifel ergeben, als in den von beiden Krankenkassen der Unfallverletzten erhobenen Ansprüchen auch die Feststellung der Ersatzpflicht des Klägers für Zukunftsschäden begehrt wird. Mindestens für diesen Teil der Forderungen kann es für eine Leistungsklage - die die Geltendmachung eines Befreiungsanspruchs darstellt (vgl. Bischof,
 Der Freistellungsanspruch, ZIP 1984, 1444 besonders Fußn. 13 und 14 m.w.N. - an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
Der Bundesgerichtshof hat aber bereits entschieden, daß in derartigen Fällen in dem zu weitgehenden Leistungsantrag ein Feststellungsantrag als mitenthalten gesehen werden kann (BGH Urteile vom 18. März 1980 - VI ZR 105/78 = NJW 1980, 1450 unter A - insoweit in BGHZ 76, 249 nicht abgedruckt - und vom 4. Dezember 1980 - IVa ZR 32/80 = BGHZ 79, 76, 77 ff). Darauf hätte das Berufungsgericht ebenso wie beim Klageantrag zu 1) hinweisen müssen. Dem Kläger wird deshalb Gelegenheit zu geben sein, auch seinen Klageantrag zu 2) ganz oder teilweise umzustellen.
Sollte das Berufungsgericht Zweifel an der Bestimmtheit des Antrags oder an der Vollstreckbarkeit des erhobenen Freistellungsanspruchs auch hinsichtlich des Umfangs der von den
 
Krankenkassen geltend gemachten Zahlungsansprüche haben (zu dem Zweck und Inhalt eines derartigen, auch auf Abwehr unbegründeter Forderungen Dritter gerichteten Anspruchs vgl. BGH Urteile vom 24. Juni 1970 - VIII ZR 268/67 = NJW 1970, 1594 zu II 1 b - und vom 19. Januar 1983 - IVa ZR 116/81 = NJW 1983, 1729 zu 1 b ferner allgemein Bischof aaO sowie Rimmelspacher, Die Durchsetzung von Befreiungsansprüchen,
JR 1976, 89 ff und 183 ff), müßte dem Kläger ebenfalls Gelegenheit zur Konkretisierung seines Antrags gegeben und beiden Parteien die Ergänzung ihres Vortrags ermöglicht werden.
2. a) Eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts (§ 565 Abs. 3 ZPO) kam schon aus den oben zu III 1 erörterten Gründen nicht in Betracht. Die Entscheidung hängt überdies von der erneuten Würdigung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht darüber ab, welchen Inhalt die beim Kauf des Fahrzeugs abgegebenen Erklärungen der Parteien hatten (oben zu II 2 b aa).
b) Wird in der erneuten Verhandlung ein Freistellungsanspruch des Klägers festgestellt, so wird ferner zu klären sein, ob und in welchem Maße ihn ein Mitverschulden (§ 254 BGB) trifft.
aa) Dem Kläger als dem Halter des Fahrzeugs oblag nach Übergabe des Wagens an ihn die Versicherungspflicht (§ 1 PflVG). Grundsätzlich war es also seine Sache, für einen wirksamen Haftpflichtschutz zu sorgen (BGH Urteil vom 7. März 1984 aaO unter III). Im Verhältnis zu der Beklagten kam diesem Umstand aber zunächst ganz untergeordnete Bedeutung
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zu, wenn die Beklagte den Kläger durch ihre unrichtige Information dazu veranlaßt hatte, keine weiteren Schritte zur Klärung des Versicherungsverhältnisses zu unternehmen. Der Kläger war auch nicht wegen anderer Verpflichtungen hierzu veranlaßt. Die ebenfalls erforderliche Neuzulassung des Wagens konnte er nicht beantragen, weil dazu die Vorlage des Fahrzeugbriefes erforderlich gewesen wäre (§ 23 Abs. 1, § 27 Abs. 3 Satz 2 StVZO). Die Beklagte konnte ihm den Brief jedoch zunächst nicht verschaffen.
bb) Anhaltspunkte für ein Mitverschulden könnten sich ergeben, wenn es zuträfe, daß die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 3. November 1983 mitgeteilt hat, der Brief befinde sich nunmehr in ihrer Hand. Das Mitverschulden und sein

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Ausmaß wird davon abhängen, ob und wann der Kläger die Mitteilung erhalten hat und ob ihm genügend Zeit geblieben wäre, dem Verlangen der Beklagten auf Vorführung zur TÜV-Prüfung nachzukommen und rechtzeitig das Fahrzeug unter Nachweis von Versicherungsschutz umzu demelden.
Wolf
 Dr. Skibbe
 Dr. Brunotte
 Dr. Paulusch
 Groß