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BGH · VIII ZR 230/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 230/59

Aufbaukredit gewährt hat, handelt gegenüber einer anderen Bank, die eine bestimmte Fertigung dieses Betriebes finanziert hat, nicht schon dadurch sittenwidrig, daß sie sich sicherungs-halber die gefertigten Waren übereignen und den Anspruch des Herstellers auf den Verkaufserlös abtreten läßt» Ein Grundsatz, daß der Kreditgläubiger, der einen einzelnen Erzeugungsvorgang finanziert hat, in näherer Beziehung zu den Erzeugnissen steht als ein anderer Gläubiger, ist dem deutschen Recht fremd« Mit der Begründung, unter den von der Klägerin abgeholten und später veräußerten Waren hätten sich auch Warenbestände befunden, die ihr, der Beklagten, übereignet worden seien, hat die Beklagte ihrerseits Widerklage auf Zahlung von 37o555?65 I» Das Berufungsgericht hält den Vertrag vom 14» März 1952, durch den der Klägerin sämtliche auf dem Betriebsgrundstück der Birma KHP befindlichen Rohmaterialien, Rohwaren, Halbfertigwaren und .Fertigwaren, übereignet worden sind, für wirksam» Es sieht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als erwiesen an, daß die Klägerin den Vertrag aus verwerflichen Motiven und insbesondere in der Absicht geschlossen habe, die Beklagte zu schädigen und der Birma KflHHI die Handlungsfrei-:,: heit zu nehmen, oder daß sie sieh auch nur in grob fahrlässiger Weise bei Abschluß des Vertrages der Erkenntnis verschlossen babe, die Beklagte oder andere Gläubiger'der Birma Kflüi könnten über die Kreditwürdigkeit der Schuldnerin getäuscht werden» Bas Berufungsgericht hat geprüft, ob die Birma ROTH durch den Vertrag vom 14» März 1952 ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit beraubt worden sei« Hierzu stellt es auf Grund der Bekundung des Zeugen KHH fest, daß die Klägerin der Birma KflOTI auch nach Abschluß des Vertrages von sich aus zunächst freie Hand in der Produktion und der Verfügung über die hergestellten Waren gelassen habe und daß sie auch den Erlös aus den Warenverkäufen nicht für sich in Anspruch genommen habe« Wenn-der Birma KOT damals trotzdem die wirtschaftliche Selbständigkeit weitgehend gefehlt habe, so hat das nach der Auffassung des Berufungsgerichts daran gelegen, daß nach der Aussage des Zeugen KHflHi die gesamten Einnahmen aus den Exportgeschäften an die Beklagte gegangen sind. Gegen diese Beststellungen wendet die Revision sich im einzelnen nicht« Waren es aber die Maßnahmen der Beklagten, die der Birma KflHflH im wesentlichen ihre wirtschaftliche Selbständigkeit nahmen, so ist schon damit dem Vorwurf der Revision weitgehend der Boden entzogen, die Klägerin habe durch den Vertrag vom 14. 2. Bas Berufungsgericht hat den Sachverhalt weiter unter dem Gesichtspunkt gev/ürdigt., ob die Klägerin mit Abschluß des Vertrages vom 14. a) Was die Beklagte betrifft, so stellt das Berufungsgericht zwar fest, die Klägerin habe gewußt, daß die Beklagte die Exportgeschäfte der Firma KflHP finanziere, es hält aber für nicht erwiesen, daß die Klägerin gewußt habe, die Beklagte beanspruche die Exportwaren als ihr Sicherungsgut und habe sich wegen der Exportfinanzierung nicht anderweitig, z.B. durch die Erlöse aus den Geschäften, gedeckt. Im übrigen, führt das Berufungsgericht aus, seien die Erlöse in voller Höhe an die Beklagte gegangen, woran sich auch nach Abschluß des Vertrages vom 14. . Die Revision entgegnet, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt, und führt aus, die Produktion der Firma KHB sei seit dem Jahre 1951 in der Hauptsache auf den Export nach Italien abgestellt gewesen, seit April 1952 habe sie nur noch Exportaufträge erledigt« Len Export habe die Beklagte finanziert, die Klägerin habe hierfür keine Mittel zur Verfügung gestellt»'Aus den Exporterlösen allein habe die Beklagte keine Befriedigung finden können« Sie wäre bei einem plötzlichen Stillstand, wie er am 19« Mai 1952 eingetreten sei, nur gesichert gewesen, wenn sie das Eigentum an den mit ihrem Geld beschafften Produktionsmitteln erlangt hätte» Im übrigen sei die Firma KjflBD nach dem Vertrag vom 14« März 1952 verpflichtet gewesen, die erzielten Erlöse an die Klägerin abzuführen» Das alles habe das Berufungsgericht verkannt» Fehl geht es daher auch, wenn die Revision schon den bloßen Eingriff der Klägerin in ein fremdes Sicherungsinteresse für sittenwidrig hält» In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mehrfach hervorgehoben worden, daß einem Bankgläubiger gegenüber Rohstofflieferanten der Zugriff auf verarbeitete Y/aren und die Ver- März 1952 möglicherweise verlangen konnte, daß die Erlöse an sie abgeführt würden, so beruhte es, wie der Senat schon im Urteil vom 4« März 1958 ausgeführt hat,, darauf, daß die Beklagte es verabsäumt hat, eine Abrede, mit der Firma AMP zu treffen, die ihr den Vorrang vor der Klägerin gab. ausdrücklich festgestellt, rach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht allein Zweck des Sicherungsübereignungsvertrages gewesen, die für den Export bestimmten Rohstoffe und Waren an sich zu ziehen und sich den Erlös zu verschaffen; die Klägerin habe den Vertrag nicht in der Absicht geschlossen, die Beklagte zu schädigen« Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin die Kapseln, Modelle und Formen freigegeben habe, greift die Revision mit dem Hinweis an, die schon im Vertrag vom 8. Mai 1951 erfolgte Übereignung dieser Gegenstände an die Klägerin sei durch die Nr« 6 des Vertrages vom 14» März 1952 aufrecht erhalten worden» Baß nach dieser Nr« 6 begründeten Rechte nicht berührt werden sollten, ist allerdings richtig« Bas Berufungsgericht würdigt ersichtlich aber die Aussage des Zeugen er habe in seinem Vertragsvorschlag die Kapseln, Modelle und Formen bewußt herausgelassen, weil ihm bekannt gewesen sei, daß sie von hohem Wert seien, um zu vermeiden, dail die Klägerin in den Verdacht komme, sich alles übereignen zu lassen« Wenn es dem folgend den Vertrag dahin auslegt, die Klägerin habe trotz des Vorbehalts der Nr, 6 Rechte aus der früheren Übereignung der Kapseln, Modelle und Formen nicht mehr herleiten können, so liegt das im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Würdigung« las Berufungsgericht geht aber in tatrichterlicher Würdigung der Verhältnisse ersichtlich davon aus, daß eine Bank, die ihren Kunden für Exportaufträge umfangreiche Kredite gibt und sich die zur Erfüllung der Aufträge dienenden Rohstoffe und Erzeugnisse, also Vorräte von wechselndem Bestand, übereignen läßt, durch Einsicht in die Geschäftsbücher darüber zu wachen pflegt, daß der Schuldner seinen Verpflichtungen aus dem Übereignungs-Vertrag nachkommt» Ebenso,legt das Berufungsgericht unbedenklich zugrunde, daß die Klägerin habe erwarten können, die Birma werde die von ihr verlangte Kennzeichnung vor- Schließlich übersieht die Revision auch insoweit, daß die Übereignung des Sicherungsgutes im Vertrag vom 14» März 1952 sich sinngemäß nur auf die Gegenstände beziehen konnte, die im Eigentum der Firma KflHHB standen» Sofern Waren der Beklagten für Export- ' kredite wirksam übereignet waren, erwarb die Klägerin kein Eigentum an ihnen» Erwiesen sieh, wie noch zu behandeln ist, diese Übereignungen an die Beklagte allerdings als unwirksam, so beruht der Ausfall der Beklagten mindestens zu einem wesentlichen Teil auf dieser Unwirksamkeit, nicht aber darauf, daß sic sich über das Bestehen nachfolgender Übereignungen geirrt hat o dem Kreditgeber zu verlangenden Aufmerksamkeit verhältnismäßig gering gewesen» Einmal habe es sich bei der Firma um ein Flüchtlingsunternehmen gehandelt» Bai ihr habe daher jeder Gläubiger damit rechnen müssen, daß sie weitgehend mit Kredit arbeite und dafür weitgehende Sicherheiten gegeben habe» Zudem sei die Firma verpflichtet gewesen, in ihren Bücherbestandaverzeichnissen das Sicherungsgut der Klägerin als deren Eigentum zu kennzeichnen» Außerdem habe sich die Firma schon in dem Kreditvertrag vom 7»/H» Juni Im Urteil vom 4» März 1958 hatte der Senat allerdings ausgeführt, es bedürfe im vorliegenden Fall der Feststellung, welche Auswirkungen die Sicherung, die die Klägerin durch den Vertrag vom 14° März 1952 erlangt habe, auf die Vermögenslage der damals vorhandenen Und etwa später hinzugetretenen Gläubiger gehabt habe» Es wäre daher die Prüfung eines Statuts der Firma erforderlich gewesen, um zu erkennen, oh und in welcher Weise die Gläubiger durch-den Sicherungsübereignungsvertrag vom 14. Darin und in dem Umstand, daß das Berufungsgericht, wenn es schon dem von der Beklagten mit Schriftsatz vom 11» September 1953 überreichten Betriebsprüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers Br» Berger nicht folge, unterlassen habe, ein Sachverständigengutachten einzuholen, sieht die Revision einen Verfahrensverstoß» Dem ist nicht zu folgen» Hach § 565 Abs» 2 ZPO war das Berufungsgericht an die rechtliche Beurteilung, die der Senat getroffen hat, gebunden» Die rechtliche Beurteilung war aber nur.dahin gegangen, für-die Würdigung, ob ein Sicherungsübereignungsvertrag wegen Verstoßes gegen'die guten Sitten nichtig sei, komme es darauf an, ob andere Gläubiger-durch die Hergabe der Sicherheiten getäuscht worden seien und dadurch Schäden erlitten hätten. Bundesgerichtshof gemeint hat, für die Beurteilung der Gläubigertäuschung wäre die Prüfung eines Status der Firma erforderlich gewesen, so handelt es sich um einen Fingerzeig, den der Bundesgerichtshof dem Berufungsgericht aus Zweckmäßigkeitsrücksichten zur Erleichterung der weiteren Prozeßleitung an die Hand gegeben hat» Von einem derartigen Fingerzeig durfte das Berufungsgericht, ohne die Vorschrift des § 565 Abs» 2 ZPO zu verletzen, abvfeichen, wenn es auf anderem Wege zu einer erschöpfenden Beurteilung gelangen konnte (RAG DJ 1942, 1432). fas andere Gläubiger betrifft, so hat die Beklagte selbst in der erneuten Tatsacheninstanz nicht im einzelnen vorgetragen, welche Gläubiger auf die vermeintliche Kreditwürdigkeit der Firma XHI vertraut haben sollen und, wenn sie den von der Firma KMHH mit der Klägerin geschlossenen Sicherungsübereignungsvertrag gekannt hätten, -Kredit entweder nicht gewährt oder bereits gewährten Kredit erfolgreich gesichert haben würden..Auch die Revision will nur berücksichtigt wissen, was der Wirtschaftsprüfer Br. Berger in seinem Betriebsprüfungsbericht über die Bilanz der Firma KflMHI zu dem 31. Im übrigen hat die Beklagte im Schriftsatz vom 11, September 1953, mit dem sie den Betriebsprüfungabericht des Dr. Berger überreicht hat, behauptet, durch das Verhalten der Klägerin seien nicht nur die. 3° Der Anlaß zu dem Abschluß des Vertrages, so stellt das Berufungsgericht weiter fest, sei gewesen, daß die Firma KSIHil, wie sich hei ihrer tiberwachung durch die Klägerin gezeigt habe, nicht entsprechend dem Vertrag vom 8. Es würdigt sie ausdrücklich bei der Prüfung, ob die Klägerin, wie die Beklagte behauptet, beabsichtigt habe, ihr einen "Tiefschlag” zu versetzen, wenn das Berufungsgericht aus der Aussage des Zeugen BrflHD nicht die Folgerung gesogen hat, die Klägerin habe für den von ihr als bevorstehend vorausgesehenen Fall des Konkurses sich vor anderen Gläubigern sichern wollen, so gehört das zu der dem Tatrichter obliegenden Yv'ürdigung, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht entzogen ist. 4« Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht sei an der Behauptung der Beklagten vorbeigegangen, die Klägerin habe den Inhaber KflHHi zu dem Abschluß des Vertrages vom 14» März 1952 mit der Androhung gezwungen, seinen Betrieb stillzulegen» Eine ausdrückliche Würdigung dieses Vorbringens fehlt allerdings im Berufungsurteil. es könne nicht als erwiesen angesehen werden, daß die Klägerin den Vertrag aus verwerflichen Motiven und insbesondere in der Absicht geschlossen nabe, der Birma KfllBU die Handlungsfreiheit zu nehmen, so ist daraus zu schließen, daß das Berufungsgericht auch die Behauptung der Beklagten über eine Drohung nicht für erwiesen hält. Die Gesamtwertung läßt erkennen, daß das Berufungsgericht den Vorwurf einer gegen das Anstandsgefühl verstoßenden Handlungsweise nicht für berechtigt ansieht» Zu dieser Auffassung konnte es aber nur gelangen, wenn es auch die Behauptung der Beklagten, daß die Klägerin den Inhaber der Birma KW durch Drohung zu dem Vertragsschluß genötigt habe, nicht für erwiesen hielt. Eigentum an den zur Sicherheit übereigneten Gegenständen könnte die Klägerin,- wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, aber nur erworben haben, wenn nicht schon die Beklagte an ihnen durch den Sicherungsübereignungsvertrag vom 26. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe nicht den Beweis erbracht, daß die mit der Klage herausverlangten Sachen ihr Eigentum geworden seien. Daß die Vorschrift des § 1006 BGB auch, zugunsten desjenigen gilt, der den Besitz als Sicherungseigentümer innehat, hat der erkennende Senat schon im Urteil vom 29* April 1958 (VIII ZR 211/57 - WM 1958, 673, in NJW 1958, 945 nicht mit abgedruekt) ausgesprochen. weiter die von der Beklagten vorgelegte WareüaufStellung vom 10» Mai 1952 betreffe, so datiere sie aus einer Zeit, als bereits der zweite Sicherungsübereignungsvertrag mit der Klägerin vom 14» März 1952 abgeschlossen worden sei, wodurch sämtliche auf dem Betriebsgrundstück befindlichen Rohmaterialien, Rohwaren, Halbiertigwaren und Fertigwaren der Klägerin übereignet worden seien» Die Beklagte habe nicht dargetan, daß die in der Warenaufstellung aufgeführten Waren schon vor dem 14= März 1952 hergestellt und in ihr Eigentum übergegangen' seien» Im.übrigen seien auch eine größere Anzahl der streitigen Waren, soweit ersichtlich, nicht in der Aufstellung vom 10» Mai 1952 enthalten» Bie Revision meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht gefolgert, daß die pro for&ä=Rechnungen zu dem lachweis der übereigneten Waren nicht geeignet seien, aus den Rechnungen ergebe sich, welche noch herzustellenden Waren im jeweiligen Zustand als Rohmaterial, Halbfertigwaren und- Fertigwaren . im Eigentum der Beklagten stehen sollten, Biese Begründung vermag nicht zu überzeugen» Baß Rechnungen über noch nicht vorhandene Fertigwaren den lachweis erbringen können, welche Mengen Rohmaterial und Halbfertigwaren zu ihrer Herstellung aus dem Gesamtvorrat ausgeschieden worden seien, ist nicht einzuseheno Gegen die Auffassung, mit der y/arenaufStellung vom 10» Mai 1952 habe kein Eigentum übertragen werden können, da die Klägerin bereits durch den Übereignungsvertrag vom 14» März 1952 Eigentum erworben habe, wendet die Revision ein, die Firma KflMBhabe der Beklagten bereits durch den Vertrag vom 26» Januar 1952 das Anwartschaftsrecht auf die Fertigfabrikate übertragen und habe die zu ihrer Herstellung benötigten Rohstoffe der Beklagten (gemeint wohl: vor dem 14» März 1952) übereignet« Bie Revision kann auch damit Fehlt es aber bereits an einer wirksamen Übereignung der Rohstoffe, so kann auch durch die Abrede allein, daß die aus den Rohstoffen künftig hergestellten Fertigwaren Eigentum der Beklagten sein sollten, keine hinreichende Kennzeichnung des Sicherungsgutes erfolgt sein« 5« Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob die Beklagte mit der Firma K®BH^ eine gesonderte Verwahrung der in dem Vertrag vom 26. Zur Begründung führt das Berufungsgericht an, wie der Zeuge bekundet babe, seien zwar die für den Export nach Italien bestimmten Waren in den Kellerräumen VII und VIII und, falls diese nicht ausgereicht hätten, in den großen Hauptgang davor gelagert worden, da Ihm Direktor SofllBlder Beklagten gesagt habe, daß die der Beklagten übereigneten Waren in Räume gelagert werden sollten, die für die Beklagte "absolut klar" sein müßten. Dieses Verlangen habe Direktor so stellt das Berufungsgericht fest, nach der :Aussage des zeugen KflflHP: aber schon bei der dem Vertrag vom 26. Der Bundesgerichtshof hat allerdings wiederholt ausgesprochen, daß bei einem Sicherungsübereignungsvertrag die Wirksamkeit der Vereinbarung davon abhängt, daß die übereigneten Waren für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses eindeutig im Vertrag bestimmt sind und hinsichtlich der hinzutretenden Waren durch ein einfaches, nach außen erkennbares Geschehen im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges für jeden, der die Parteiabreden kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche bestimmten Sachen übereignet sind (BGHZ 21, 52, 56; Urteil des erkennenden Senats vom 29. An der erforderlichen Bestimmtheit würde es auch dann nicht fehlen, wenn der Sicherungsnehmer den Sicherungsgeber anweist, das Sicherungsgut, dessen vorwegge-nommene Übereignung vereinbart wird, gesondert in' Bäumen zu verwahren, deren Auswahl dem Sicherungsgeber überlassen wird, wobei, wie im Urteil des Senats vom 29» April 1958 (aaO) und in BGHZ 21, 52, 56 zu dem Ausdruck gebracht ist, die gesonderte Verwahrung so geschehen muß, daß für jeden, der die Partei-abreden kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche Waren übereignet sind. Einen solchen Eall hat die Entscheidung des erkennenden Senats vom 29» April 1958 (aaO) zu dem Gegenstand, Bort war im Vertrag unter einer Ur» 10 der Sicherungsgeber verpflichtet worden, bei-einer ümlagerung die übereigneten Gegenstände ebenso getrennt von seinen oder fremden anderen Gegenständen zu halten wie an dem bisherigen Lagerort, Ber Senat hat eine solche Abrede genügen lassen und dazu ausgeführt, die von der Revision vermißte Vereinbarung über die tatsächliche Sonderung des Sicherungsgutes sei in der Hr» 10 des Vertrages enthalten, . Daß unter den von der Beklagten abgefahrenen Waren sich auch solche befunden haben, die für den Inlandverkauf und den Export nach Holland vorgesehen waren, stände entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dem nicht unbedingt entgegen» Für die Entscheidung, ob die der Beklagten übereigneten Waren gesondert gelagert worden sind, könnte dieser Umstand überhaupt nur eine Holle spielen, wenn die nicht für den Italien-Export bestimmten. RGZ 132, 183, 188}» Anders könnte die Rechtslage sein, wenn die Firma KflBIBi bewußt die etwa von ihr ursprünglich als Sicherungsgebiet zugunsten der Beklagten ausgewählten Räume zur allgemeinen Lagerung benutzt und gar nicht mehr den Willen gehabt hätte, der Beklagten Sicherungseigentum durch gesonderte Lagerung zu verschaffen» Eine solche Handhabung könnte : auch dafür sprechen, daß der Inhaber der Firma sich in Wahrheit gar nicht der Beklagten gegenüber hat verpflich-tenwollen, die für den Italien-Export bestimmten Waren ge- : sondert zu lagern, sondern daß er entsprechend dem schriftlichen Inhalt des Vertrages die Kennzeichnung der zu über- 4• Auch in anderer Hinsicht könnte die von der Beklagten behauptete Lagerung der Italienwaren in bestimmten Räumen von Bedeutung sein* Baß die Klägerin auf Grund des Vertrages vom 14* März 1952 Eigentum durch vorweg genommene Besitzeinigung erlangt hat, voraus, daß der Übereig- Das könnte dafür sprechen, daß sie die für den Export bestimmten Waren absichtlich nicht in den Gewahrsam der Klägerin hat verbringen wollen, weil sie die Absicht gehabt hat, sie auf Grund des mit der Beklagten geschlossenen Sicherungsübereignungsvertrages für diese zu verwahren.

Zitierte Normen: § 933 BGB
GegenstandvertragenFirmaBerufungsgerichtKlägerinWareEigentumRevision

Volltext der Entscheidung

Veröffentlichung: ja Nachschlagewerk: nein Amtliche Sammlung: nein
BGB §§ 138) 826, 930
Eine Bank, die einem Verarbeitungsbetriebe einen. Aufbaukredit gewährt hat, handelt gegenüber einer anderen Bank, die eine bestimmte Fertigung dieses Betriebes finanziert hat, nicht schon dadurch sittenwidrig, daß sie sich sicherungs-halber die gefertigten Waren übereignen und den Anspruch des Herstellers auf den Verkaufserlös abtreten läßt» Ein Grundsatz, daß der Kreditgläubiger, der einen einzelnen Erzeugungsvorgang finanziert hat, in näherer Beziehung zu den Erzeugnissen steht als ein anderer Gläubiger, ist dem deutschen Recht fremd«
' BGH, Urte v« 27» September I960 - VIII ZR 230/59 - OLG Oldenburg
VIII ZR 230/59 Verkündet
 am 27o September I960 Hoffmeister,
 Justizangesteilt er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der OtEK/KRKtttB VBBBBBP, eingetragenen Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, in BtfP, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Bankdirektoren Franz SflBB und Heinrich in ItfBl
 Beklagten, Berufungsbeklagten und - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Revisionsklägerin,
g e g e n
die JCflHR- und SÜHHHHH^ ii IS, vertreten durch ihren Vorstand, den Vorsitzenden des Sparkassenvorstandes Oberkreis direktor BflHPund den Sparkassendirektor RflBBB, beide iß BflP;
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
•= Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« September I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Rr« Pagendarm sowie der Bundesrichter Artl, Dr« Spieler, Br, Dorschei und Br, Mezger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 17» November 1959 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ihm wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien sind Bankunternehmen« Sie haben der Pirma & Go05 Porzellanfahrik in LflB? Kredit gewährt» Zur Sicherung übereignete die Firma	sowohl	der	Klägerin
 al3 der Beklagten in mehreren Verträgen Rohmaterialien, Halbfertigwaren und Fertigwaren. Als der Betrieb der Firma zu dem Erliegen kam, ließ die Beklagte einen Teil der bei der Firma K^MP lagernden Fertigwaren abholen, die als zu dem Export nach Italien bestimmt, angeblich der Beklagten für ein zur Finanzierung des Exportauftrages dienenden Kredit übereignet waren» Später nahm die Klägerin ihrerseits sämtliche noch bei der Firma KHHHi lagernden Warenbestände an sich und
 veräußerte sie. Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird- auf den Tatbestand im Urteil des erkennenden Senats vom 4. März 1958 - VIII ZR 213/57 BB 1958, 428 - WM 1958, 590} verwiesen.
Die Klägerin verlangt auf Grund eines Sicherungsübereignungsvertrages vom 14. März 1952 von der Beklagten die Herausgabe der Yfaren, die diese aus dem Betrieb der Firma
 entfernt haben soll»
Mit der Begründung, unter den von der Klägerin abgeholten und später veräußerten Waren hätten sich auch Warenbestände befunden, die ihr, der Beklagten, übereignet worden seien, hat die Beklagte ihrerseits Widerklage auf Zahlung von 37o555?65 DH nebst Zinsen erhoben»
Bas Landgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 18» Dezember 1956 zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der erkennende Senat mit Urteil vom 4. März 1958 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben*, die Sache 1st zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. ■
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Das Berufungsgericht hat nunmehr auf die Berufung, der Klägerin das Teilurteil des Landgerichts geändert und hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin die aus dem Betrieb der Birma	entfernten	Gegenstände	mit	Ausnahme einer
 Reihe namentlich,aufgezählter Waren herauszugeben» Wegen der ausgenommenen Waren ist die Klage abgewiesen worden»
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederher- -Stellung des Urteils des Landgerichts» Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe:
I» Das Berufungsgericht hält den Vertrag vom 14» März 1952, durch den der Klägerin sämtliche auf dem Betriebsgrundstück der Birma KHP befindlichen Rohmaterialien, Rohwaren, Halbfertigwaren und .Fertigwaren, übereignet worden sind, für wirksam» Es sieht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als erwiesen an, daß die Klägerin den Vertrag aus verwerflichen Motiven und insbesondere in der Absicht geschlossen habe, die Beklagte zu schädigen und der Birma KflHHI die Handlungsfrei-:,: heit zu nehmen, oder daß sie sieh auch nur in grob fahrlässiger Weise bei Abschluß des Vertrages der Erkenntnis verschlossen babe, die Beklagte oder andere Gläubiger'der Birma Kflüi könnten über die Kreditwürdigkeit der Schuldnerin getäuscht werden»
Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, die Sittenwidrigkeit eines Sieherungsübereignungsvertrages sei nicht aus bestimmten typischen Merkmalen allein herzuleiten, viel-mehi'’ könne die Frage der Sittenwidrigkeit nur auf Grund eine: umfassenden Gesamtv/ürdigung des einzelnen Vertrages, der ob-
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jektiven Verhältnisse und der Absichten und Beweggründe der Parteien entschieden werden, hält es sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs«
1« Die Revision rügt jedoch, das Berufungsgericht habe nicht alle wesentlichen Tatsachen festgestellt und habe sie. nicht einer.Gesamtwürdigung unterzogen« Biese Rügen können aber keinen Erfolg haben»
Bas Berufungsgericht hat geprüft, ob die Birma ROTH durch den Vertrag vom 14» März 1952 ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit beraubt worden sei« Hierzu stellt es auf Grund der Bekundung des Zeugen KHH fest, daß die Klägerin der Birma KflOTI auch nach Abschluß des Vertrages von sich aus zunächst freie Hand in der Produktion und der Verfügung über die hergestellten Waren gelassen habe und daß sie auch den Erlös aus den Warenverkäufen nicht für sich in Anspruch genommen habe« Wenn-der Birma KOT damals trotzdem die wirtschaftliche Selbständigkeit weitgehend gefehlt habe, so hat das nach der Auffassung des Berufungsgerichts daran gelegen, daß nach der Aussage des Zeugen KHflHi die gesamten Einnahmen aus den Exportgeschäften an die Beklagte gegangen sind. Ba die Birma Kflü, sich ganz überwiegend auf das Exportgeschäft eingestellt habe, habe das, so meint das Berufungsgerichtzur Böige gehabt, daß die .Birma KflHHI selbst über keinerlei eigene Mittel verfügt habe und ihren gesamten Betrieb von der ; Beklagten habe finanzieren lassen müssen« Schon deshalb habe von einer wirtschaftlichen Selbständigkeit der Birma nicht die Rede sein können«
Gegen diese Beststellungen wendet die Revision sich im einzelnen nicht« Waren es aber die Maßnahmen der Beklagten, die der Birma KflHflH im wesentlichen ihre wirtschaftliche
 Selbständigkeit nahmen, so ist schon damit dem Vorwurf der Revision weitgehend der Boden entzogen, die Klägerin habe durch den Vertrag vom 14. März 1952, insbesondere durch ihr Recht, den Betrieb der Birma KVHBB stillzulegen, gegen die guten Sitten verstoßen.
2. Bas Berufungsgericht hat den Sachverhalt weiter unter dem Gesichtspunkt gev/ürdigt., ob die Klägerin mit Abschluß des Vertrages vom 14. März 1952 die berechtigten Belange anderer Gläubiger der Firma	verletzt	und insbesondere die
 Gläubiger über die Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit der Firma kW getäuscht habe.
a) Was die Beklagte betrifft, so stellt das Berufungsgericht zwar fest, die Klägerin habe gewußt, daß die Beklagte die Exportgeschäfte der Firma KflHP finanziere, es hält aber für nicht erwiesen, daß die Klägerin gewußt habe, die Beklagte beanspruche die Exportwaren als ihr Sicherungsgut und habe sich wegen der Exportfinanzierung nicht anderweitig, z.B. durch die Erlöse aus den Geschäften, gedeckt. Im übrigen, führt das Berufungsgericht aus, seien die Erlöse in voller Höhe an die Beklagte gegangen, woran sich auch nach Abschluß des Vertrages vom 14. März 1952 bis zur Arbeitseinstellung der Firma KflHHV am 19» Mai 1952 nichts geändert habe. Hinzukomme, daß die Klägerin mit dem Abschluß des Vertrages vom 14. März 1952 die ihr bisher übereigneten'Kapseln, Modelle und Formen freigegeben habe. Ferner sei die Firma KWH in dem Vertrag vom 14. Marz 1952 ausdrücklich verpflichtet worden, in ihren Büchern und Bestandsverzeichnissen das Sicherungsgut der Klägerin als deren Eigentum zu bezeichnen. Banach habe die Klägerin annehmen können, daß die Beklagte alsbald von dem Vertrag vom 14. März 1952 erfahret
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. Die Revision entgegnet, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt, und führt aus, die Produktion der Firma KHB sei seit dem Jahre 1951 in der Hauptsache auf den Export nach Italien abgestellt gewesen, seit April 1952 habe sie nur noch Exportaufträge erledigt«
Len Export habe die Beklagte finanziert, die Klägerin habe hierfür keine Mittel zur Verfügung gestellt»'Aus den Exporterlösen allein habe die Beklagte keine Befriedigung finden können« Sie wäre bei einem plötzlichen Stillstand, wie er am 19« Mai 1952 eingetreten sei, nur gesichert gewesen, wenn sie das Eigentum an den mit ihrem Geld beschafften Produktionsmitteln erlangt hätte» Im übrigen sei die Firma KjflBD nach dem Vertrag vom 14« März 1952 verpflichtet gewesen, die erzielten Erlöse an die Klägerin abzuführen» Das alles habe das Berufungsgericht verkannt»
Die Rügen der Revision gehen fehl» Die angeführten Erwägungen brauchte das Berufungsgericht nicht anzustellen, weil es auf sie nicht ankommt. Der Gedankengang der Revision läuft darauf hinaus, die Beklagte habe, da sie den Export finanziert habe, Anspruch darauf gehabt, daß ihr die für den Export bestimmten Fabrikate zur Sicherheit übereignet würden, ein Vertrag, der diese Möglichkeit vereitele, verstoße gegen das Anstandsgefühl der billig und gerecht denkenden Kaufmannskreise » Schon dieser Ausgangspunkt ist falsch» Einen solchen Grundsatz gibt es nicht« Der Gedanke, daß der Kreditgläubiger der einen bestimmten Erzeugungsvorgang finanziert hat, eine nähere Beziehung zu den Erzeugnissen habe als ein anderer Gläubiger, ist unserem Recht fremd. Fehl geht es daher auch, wenn die Revision schon den bloßen Eingriff der Klägerin in ein fremdes Sicherungsinteresse für sittenwidrig hält» In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mehrfach hervorgehoben worden, daß einem Bankgläubiger gegenüber Rohstofflieferanten der Zugriff auf verarbeitete Y/aren und die Ver-
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kaufserlöse zu Sicherungszwecken grundsätzlich freisteht, wenn sich die Rohstofflieferanten nicht durch besondere Abrede gesichert haben (BGH Urteil vom 7° November 1956
-	IV ZR 90/56 - WM 1956, 1517; vom 20.. Dezember 1957
-	VI ZR 188/56 - m 1958, 249, 252)» Gleiches gilt im Verhältnis' zu einem Gläubiger, der eine bestimmte Produktion finanziert» Die Revision verkennt ferner, daß in dem Betrieb der Firma K0HHB auch die Aufbaukredite der Klägerin stecken
 und daß ohne diese Kredite der Klägerin auch die Exportfertigung nicht hätte anlaufen 'können. Im übrigen hatte die.Beklagte, sich durch ihren mit der Firma EMU geschlossenen Vertrag vom, 26» Januar 1952 die für die Exportgeschäfte benötigten Rohstoffe und die daraus hergestellten Halb- und Fertigwaren übereignen lassen» Soweit diese Sicherungsübereignung wirksam war, konnte die Klägerin ohnehin kein Eigentum an den für den Export bestimmten Waren erwerben» War die Übereignung, wie das Berufungsgericht annimmt und worauf noch zurückzukommen ist, mangels Bestimmtheit'der zu übereignenden Gegenstände nicht wirksam, so kann das nicht der Klägerin.zur Last gelegt werden» Unrichtig ist schließlich die Auffassung der Revision, die Beklagte habe sich nicht durch die Erlöse aus den Exportaufträgen sichern können, da die Firma den Erlös der Klägerin habe zukommen lassen müssen. Das Beruf ungsgoricht stellt ausdrücklich fest, daß nach der tatsächlichen Handhabung die Erlöse in voller Höhe an die Beklagten gegangen sind. Wenn die Klägerin auf Grund des Vertrages vom 14. März 1952 möglicherweise verlangen konnte, daß die Erlöse an sie abgeführt würden, so beruhte es, wie der Senat schon im Urteil vom 4« März 1958 ausgeführt hat,, darauf, daß die Beklagte es verabsäumt hat, eine Abrede, mit der Firma AMP zu treffen, die ihr den Vorrang vor der Klägerin gab. Deshalb kommt es auch entgegen der Meinung der Revision nicht darauf an, ob die Klägerin sich aus dem Erlöse aus den Exportgeschäften hat sichern wollen. Im übrigen hat das Berufungsgericht
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ausdrücklich festgestellt, rach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht allein Zweck des Sicherungsübereignungsvertrages gewesen, die für den Export bestimmten Rohstoffe und Waren an sich zu ziehen und sich den Erlös zu verschaffen; die Klägerin habe den Vertrag nicht in der Absicht geschlossen, die Beklagte zu schädigen«
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin die Kapseln, Modelle und Formen freigegeben habe, greift die Revision mit dem Hinweis an, die schon im Vertrag vom 8. Mai 1951 erfolgte Übereignung dieser Gegenstände an die Klägerin sei durch die Nr« 6 des Vertrages vom 14» März 1952 aufrecht erhalten worden» Baß nach dieser Nr« 6 begründeten Rechte nicht berührt werden sollten, ist allerdings richtig«
Bas Berufungsgericht würdigt ersichtlich aber die Aussage des Zeugen	er	habe	in seinem Vertragsvorschlag die
 Kapseln, Modelle und Formen bewußt herausgelassen, weil ihm bekannt gewesen sei, daß sie von hohem Wert seien, um zu vermeiden, dail die Klägerin in den Verdacht komme, sich alles übereignen zu lassen« Wenn es dem folgend den Vertrag dahin auslegt, die Klägerin habe trotz des Vorbehalts der Nr, 6 Rechte aus der früheren Übereignung der Kapseln, Modelle und Formen nicht mehr herleiten können, so liegt das im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Würdigung«
Bie revision macht ferner geltend, die Klägerin habe die Beklagte vber die Kreditwürdigkeit der Firma KW dadurch getäuscht, daß sie den Vertrag vom 14« März 1952 vor ihr geheim gehalten habe» Wenn der Beklagten der Vertrag offenbart worden wäre, hätte sie von weiterer Kreditgewährung abgesehen und den Verlhot von 37»555,65 Bl vermieden» Bie Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe annehmen können, daß die Beklagte alsbald von dem Vertrag erfahren, da die Firma KflMH verpflichtet gewesen sei, in ihren Büchern und Verzeichnissen
 das Sicherungsgut als Eigentum der Klägerin zu bezeichnen,, gehe fehlo Das Berufungsgericht habe weder festgestellt, daß die Beklagte Einsicht in'die Bücher der Birma KIHBP habe nehmen können, noch daß die Birma	ihrer	Verpflichtung	zur
 Kennzeichnung nachgekommen sei» Dieses Vorbringen ist indessen ebenfalls nicht geeignet; der Revision zu dem Erfolg zu verhelfen o In den mit der Beklagten abgeschlossenen Sicherungsübereignungsverträgen ist ihr allerdings ein Recht zur Einsicht in die Bücher der Birma KflHBP nicht eingeräumt worden. las Berufungsgericht geht aber in tatrichterlicher Würdigung der Verhältnisse ersichtlich davon aus, daß eine Bank, die ihren Kunden für Exportaufträge umfangreiche Kredite gibt und sich die zur Erfüllung der Aufträge dienenden Rohstoffe und Erzeugnisse, also Vorräte von wechselndem Bestand, übereignen läßt, durch Einsicht in die Geschäftsbücher darüber zu wachen pflegt, daß der Schuldner seinen Verpflichtungen aus dem Übereignungs-Vertrag nachkommt» Ebenso,legt das Berufungsgericht unbedenklich zugrunde, daß die Klägerin habe erwarten können, die Birma	werde die von ihr verlangte Kennzeichnung vor-
nehmen. Unter diesen Voraussetzungen durfte das Berufungsgericht auch annehmen, der.Klägerin fehle die Vorstellung, daß der Beklagten die erfolgte Sicherungsübereignung unbekannt ' bleiben werde» Im-übrigen ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, die Klägerin, die nach den getroffenen Feststellungen davon Kenntnis hatte, daß die Beklagte die Exportaufträge finanziere, habe nicht anzunehmen brauchen, daß die Beklagte sich nicht anderweitig in banküblicher \Yeise, wie zt®. durch die Möglichkeit des Zugriffs auf die Erlöse aus den Exportgeschäften, gesichert habe. Schließlich übersieht die Revision auch insoweit, daß die Übereignung des Sicherungsgutes im Vertrag vom 14» März 1952 sich sinngemäß nur auf die Gegenstände beziehen konnte, die im Eigentum der Firma KflHHB standen» Sofern Waren der Beklagten für Export- ' kredite wirksam übereignet waren, erwarb die Klägerin kein
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Eigentum an ihnen» Erwiesen sieh, wie noch zu behandeln ist, diese Übereignungen an die Beklagte allerdings als unwirksam, so beruht der Ausfall der Beklagten mindestens zu einem wesentlichen Teil auf dieser Unwirksamkeit, nicht aber darauf, daß sic sich über das Bestehen nachfolgender Übereignungen geirrt hat o
b) Hinsichtlich der Täuschung anderer Gläubiger führt das Berufungsgericht aus; Biese Möglichkeit einer Täuschung sei für andere Kreditgeber der Birma	bei	der	von	je-
dem Kreditgeber zu verlangenden Aufmerksamkeit verhältnismäßig gering gewesen» Einmal habe es sich bei der Firma um ein Flüchtlingsunternehmen gehandelt» Bai ihr habe daher jeder Gläubiger damit rechnen müssen, daß sie weitgehend mit Kredit arbeite und dafür weitgehende Sicherheiten gegeben habe» Zudem sei die Firma	verpflichtet	gewesen,	in
 ihren Bücherbestandaverzeichnissen das Sicherungsgut der Klägerin als deren Eigentum zu kennzeichnen» Außerdem habe sich die Firma	schon	in	dem	Kreditvertrag	vom	7»/H»	Juni
1951 gegenüber der Klägerin verpflichtet, nur noch mit deren Zustimmung neue Kredite aufzunehmen»
Diese Y/ürdigung der Finanzierung von Flüchtlingsunternehmen entspricht der vom erkennenden Senat'in der vorliegenden Sache im Urteil vom 4» Marz 1958 vertretenen Auffassung (ebenso BGH Urteil vom 20» Dezember 1957 - VI ZB. 188/56 -WM 1958, 249, 252)o
Im Urteil vom 4» März 1958 hatte der Senat allerdings ausgeführt, es bedürfe im vorliegenden Fall der Feststellung, welche Auswirkungen die Sicherung, die die Klägerin durch den Vertrag vom 14° März 1952 erlangt habe, auf die Vermögenslage der damals vorhandenen Und etwa später hinzugetretenen Gläubiger gehabt habe» Es wäre daher die Prüfung eines Statuts
 der Firma	erforderlich gewesen, um zu erkennen, oh
 und in welcher Weise die Gläubiger durch-den Sicherungsübereignungsvertrag vom 14. März 1952 betroffen worden seien» Einen solchen Status hat das Berufungsgericht nicht beigezogeh«
Darin und in dem Umstand, daß das Berufungsgericht, wenn es schon dem von der Beklagten mit Schriftsatz vom 11» September 1953 überreichten Betriebsprüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers Br» Berger nicht folge, unterlassen habe, ein Sachverständigengutachten einzuholen, sieht die Revision einen Verfahrensverstoß» Dem ist nicht zu folgen» Hach § 565 Abs» 2 ZPO war das Berufungsgericht an die rechtliche Beurteilung, die der Senat getroffen hat, gebunden» Die rechtliche Beurteilung war aber nur.dahin gegangen, für-die Würdigung, ob ein Sicherungsübereignungsvertrag wegen Verstoßes gegen'die guten Sitten nichtig sei, komme es darauf an, ob andere Gläubiger-durch die Hergabe der Sicherheiten getäuscht worden seien und dadurch Schäden erlitten hätten. Diese Rechtsausführungen waren für das Berufungsgericht bindend. Es hat sich auch der ihm aufgegebenen Prüfung unterzogen» Die dazu erforderlichen Feststellungen zu treffen, lag ihm als Tatsachengericht ob»
Wenn der. Bundesgerichtshof gemeint hat, für die Beurteilung der Gläubigertäuschung wäre die Prüfung eines Status der Firma	erforderlich	gewesen,	so	handelt	es sich um einen
 Fingerzeig, den der Bundesgerichtshof dem Berufungsgericht aus Zweckmäßigkeitsrücksichten zur Erleichterung der weiteren Prozeßleitung an die Hand gegeben hat» Von einem derartigen Fingerzeig durfte das Berufungsgericht, ohne die Vorschrift des § 565 Abs» 2 ZPO zu verletzen, abvfeichen, wenn es auf anderem Wege zu einer erschöpfenden Beurteilung gelangen konnte (RAG DJ 1942, 1432). An einer solchen erschöpfenden Beurteilung hat das Berufungsgericht es nicht fehlen lassen. Auch die Revision räumt ein, daß Bücher der Firma KflHI nicht mehr bei deren Inhaber greifbar seien. Wenn das Beru~* fungsgericht davon abgesehen hat, eine neue Bilanz durch einen;1
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Sachverständigen aufstellen zu lassen, so hat es nicht gegen die Pflicht zur sachgemäßen Aufklärung verstoßen. Daß es die Voraussetzungen für eine von der Klägerin in Kauf genommene Schädigung der Beklagten ohne Rechtsirrtum verneint hat, ist bereits ausgeführt. fas andere Gläubiger betrifft, so hat die Beklagte selbst in der erneuten Tatsacheninstanz nicht im einzelnen vorgetragen, welche Gläubiger auf die vermeintliche Kreditwürdigkeit der Firma XHI vertraut haben sollen und, wenn sie den von der Firma KMHH mit der Klägerin geschlossenen Sicherungsübereignungsvertrag gekannt hätten, -Kredit entweder nicht gewährt oder bereits gewährten Kredit erfolgreich gesichert haben würden..Auch die Revision will nur berücksichtigt wissen, was der Wirtschaftsprüfer Br. Berger in seinem Betriebsprüfungsbericht über die Bilanz der Firma KflMHI zu dem 31. Dezember 1951 festgestellt hat. Rach diesem Bericht soll die Bilanz bei 132.057,45 DM Aktiven und 187.208,10 DM Passiven eine Unterbilanz von 55.150,65 DM aus-gewiesen haben. Wird die Richtigkeit dieser Feststellung des Wirtschaftsprüfers, die die Revision sich zu eigen macht, unterstellt, so würde daraus für die Frage der Schädigung anderer Gläubiger durch den Abschluß des Vertrages vom 14. März 1952 indessen nichts zu folgern sein. Im übrigen hat die Beklagte im Schriftsatz vom 11, September 1953, mit dem sie den Betriebsprüfungabericht des Dr. Berger überreicht hat, behauptet, durch das Verhalten der Klägerin seien nicht nur die. Beklagte, sondern auch andere Firmen geschädigt worden, so habe ein Kaufmann	erhebliche Mittel, zur Verfügung ge-
stellt. Der Bericht ergibt aber, daß der Kaufmann J(HÜ sich schon im Jahre 1951 an der Firma KflBBHI beteiligt und bis zu dem '3.1 . Dezember 1951 eine Einlage von über 35.000,— DM ge-leistet hatte. In welcher. Beziehung der Kaufmann JMHP durch den zwischen der Firma KHW und der Klägerin geschlossenen Sicherungsübereignungsvertrag geschädigt worden sein soll,
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hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Hach alledem ist es nicht zu "beanstanden, wenn das Berufungsgericht nach dem Prozeßstand am Ende des zweiten Berufungs&echtszugs davon ausgeht, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Klägerin zu dem Bewußtsein gekommen sei oder hätte kommen müssen, Dritte würden über die Kreditwürdigkeit der Firma KiBBBBfege täuscht und erlitten dadurch Schaden.
3° Der Anlaß zu dem Abschluß des Vertrages, so stellt das Berufungsgericht weiter fest, sei gewesen, daß die Firma KSIHil, wie sich hei ihrer tiberwachung durch die Klägerin gezeigt habe, nicht entsprechend dem Vertrag vom 8. Mai 1951 die gefertigten "Waren sämtlich in den ■ Sicherungsräumen gelagert habe. Die Klägerin habe danach den zweiten Vertrag vom 14. März 1952-in Wahrung ihrer berechtigten Interessen und
 in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der
 bank AG aus der Bürgschaftsurkunde vom- 10. Mai 1951 geschlosser
 Die Angriffe der Revision zu diesem Punkt "bewegen sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der Tatsachenwürdigung. Sie will die vom Berufungsgericht verwerteten Aussagen der Zeugen BflHm und	anders	gewertet	wissen.	Damit	kann
 sie aber nicht gehört werden. Weshalb die vom Berufungsgericht getroffene Würdigung gegen die rechtliche Beurteilung des erkennenden Senats im Urteil vom '4. März -1958 verstoßen soll, wie die Revision,meint, ist nicht ersichtlich.
Die Revision meint allerdings auch, das Berufungsgericht hätte aus den Bekundungen der Zeugen Mfmpund KflHBI feststellen müssen, daß die Klägerin bei Abschluß des Vertrages die schlechte Vermögenslage der Firma K^HBigekannt habe, und hätte aus den Aussagen des Zeugen BtMHB folgen müssen, die Klägerin hahe gewußt, daß die Firma KflHP konkursreif gewesen sei.
Ob die Firma XflHH| sich in schlechter Vermögenslage befunden hat, ist indessen unerheblich. Eine Absicherung verstößt noch nicht deshalb gegen das Anstandsgefühl der kaufmännischen Kreise, weil die Vermögenslage des Schuldners ungünstig ist. Im übrigen haben die Zeugen	K®HBMI
lediglich bekundet, die Firma	habe	die	Exportaufträge
 nicht mit eigenen Mitteln finanzieren können. Auf eine sittenwidrige Verhaltensweise könnte es allerdings hindeuten, wenn durch den Abschluß eines Sicherungsvertrages der Zusammenbruch des Schuldners nur hinausgeschoben werden soll und sich der Gläubiger reines konkursreifen Unternehmens nur vor den übrigen Gläubigern befriedigen will (vgl. BGH Urteil vom 20» Dezember 1952	-	VI ZR 188/56 - WM 1958, 249, 250).
Richtig ist zwar, daß der Zeuge BrflHfc bekundet hat, Direktor der Klägerin habe ihm gesagt.,: er halte die Firma KfllB f ür konkursreif; es könne für die VlB^bank (das ist die Beklagte) im Falle des Konkurses ein schwerer Schlag werden. Diese Bekundungen hat das Berufungsgericht aber nicht übersehen. Es würdigt sie ausdrücklich bei der Prüfung, ob die Klägerin, wie die Beklagte behauptet, beabsichtigt habe, ihr einen "Tiefschlag” zu versetzen, wenn das Berufungsgericht aus der Aussage des Zeugen BrflHD nicht die Folgerung gesogen hat, die Klägerin habe für den von ihr als bevorstehend vorausgesehenen Fall des Konkurses sich vor anderen Gläubigern sichern wollen, so gehört das zu der dem Tatrichter obliegenden Yv'ürdigung, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht entzogen ist. Im übrigen hat die Beklagte selbst in den ersten beiden Rechtszügen nicht vorgetragen, daß die Firma K®HBBI konkursreif gewesen sei. Sie hat vielmehr behauptet, die Firma KHHHBThabe saniert werden können, wenn die Klägerin nicht ihren Kredit gekündigt und den Betrieb stillgelegt hätte.	'
4« Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht sei an der Behauptung der Beklagten vorbeigegangen, die Klägerin habe den Inhaber KflHHi zu dem Abschluß des Vertrages vom 14» März 1952 mit der Androhung gezwungen, seinen Betrieb stillzulegen» Eine ausdrückliche Würdigung dieses Vorbringens fehlt allerdings im Berufungsurteil. Das Berufungsgericht hat über die Behauptung indessen durch Vernehmung der Zeugen KflM,	Wa-W/KtD	und
 Beweis erhoben. Wenn es in einer Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis kommt., es könne nicht als erwiesen angesehen werden, daß die Klägerin den Vertrag aus verwerflichen Motiven und insbesondere in der Absicht geschlossen nabe, der Birma KfllBU die Handlungsfreiheit zu nehmen, so ist daraus zu schließen, daß das Berufungsgericht auch die Behauptung der Beklagten über eine Drohung nicht für erwiesen hält.
Die Gesamtwertung läßt erkennen, daß das Berufungsgericht den Vorwurf einer gegen das Anstandsgefühl verstoßenden Handlungsweise nicht für berechtigt ansieht» Zu dieser Auffassung konnte es aber nur gelangen, wenn es auch die Behauptung der Beklagten, daß die Klägerin den Inhaber der Birma KW durch Drohung zu dem Vertragsschluß genötigt habe, nicht für erwiesen hielt. Der latrichter braucht sich nicht mit jeder Einzelheit eines Barteivorbringens und einer Zeugenbekundung auseinanderzusetzen, es genügt, daß überhaupt eine sachgemäße Würdigung stattgefunden hat und ihr in den Entscheidungsgründen Ausdruck gegeben ist, wenn es.
-wohl zweckmäßiger gewesen wäre, seine Erwägungen im einzelnen niederzulegen.
5» Das Berufungsgrteilf halt mithin, soweit seine Ausführungen die Wirksamkeit des Vertrages vom 14. März 1952 betreffen, den Angriffen der Revision stand. Da das Urteil aber, wie im folgenden auszuführen ist, aus anderen Gründen der Aufhebung unterliegt,, ist das Berufungsurteil bei
 der erneuten Verhandlung und Entscheidung auch hinsichtlich der Beurteilung des Vertrages vom 14. März; 1952 frei. Der Beklagten bleibt es unbenommen, neue Tatsachen, die eine Nichtigkeit des Vertrages begründen könnten, vorzutragen.
II. Eigentum an den zur Sicherheit übereigneten Gegenständen könnte die Klägerin,- wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, aber nur erworben haben, wenn nicht schon die Beklagte an ihnen durch den Sicherungsübereignungsvertrag vom 26. Januar 1952 Eigentum erlangt hatte. Gehörten die Waren bereits der Beklagten, konnte die Klägerin Eigentum kraft -guten Glaubens nach § 933 BGB nicht erwerben, da die .Sachen der Klägerin nicht übergeben worden waren. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe nicht den Beweis erbracht, daß die mit der Klage herausverlangten Sachen ihr Eigentum geworden seien.
1. Schon der Ausgangspunkt dieser Erwägung erweckt rechtliche Bedenken. Die Beklagte ist :Eigenbesitzerin. Zu ihren Gunsten wird nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB vermutet, daß sie Eigentümerin der Gegenstände ist. Grundsätzlich hat daher nicht die Beklagte darzulegeh; und zu beweisen,, daß sie Eigentümerin ist, sondern die Klägerin, daß der Beklagten nicht das Eigentum zusteht. Daß die Vorschrift des § 1006 BGB auch, zugunsten desjenigen gilt, der den Besitz als Sicherungseigentümer innehat, hat der erkennende Senat schon im Urteil vom 29* April 1958 (VIII ZR 211/57 - WM 1958, 673, in NJW 1958, 945 nicht mit abgedruekt) ausgesprochen. Selbstverständlich hat die Präge der Beweislast nur Bedeutung für streitige, nach Bsweiswürdigung ungeklärt gebliebene Tatsachen, nicht für die rechtliche Entscheidung, ob die Beklagte auf Grund eines festgestellten Sachverhalts wirksam Eigentum hat erwerben können. Die Eigentumsvermutung würde allerdings nach § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB i.Verb. mit Abs. 3 der Klägerin gegenüber nicht gelten, wenn der
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Klägerin als der mittelbaren Besitzerin die Sachen abhanden gekommen wären» Sofern die Firma KflB an den Gegenständen, die mit der Klage begehrt werden,'den unmittelbaren Besitz als Besitzmittlerin der Klägerin gehabt hat, wären sie der Klägerin nur abhanden gekommen, wenn die Firma KflHI den Besitz gegen ihren Willen verloren hätte» Wie die Beklagte den Besitz erlangt hat, ist streitig» Sie hat im Schriftsatz vom 9» März 1953 behauptet, der Inhaber der Firma habe ihr die Sachen in Erfüllung des Sicherungsübereignungsvertrages vom 26» Januar 1952 herausgegeben» Die Klägerin hat das im Schriftsatz vom 14° April 1953 bestritten. Bas Berufungsgericht hat hierzu nicht Stellung genommen» Falls das Berufungsgericht, an das, wie noch auszuführen ist, die
 Sache zurückverwiesen werden muß, die erneute Entscheidung von der Beweislast abhängig macht, wird es somit zu prüfen haben, unter welchen Umständen die Beklagte den Besitz an den streitigen Gegenständen erworben hat»
r.
2» Bas Berufungsgericht glaubt, eine wirksame Übereig-
nung an die Beklagte sei nicht erwiesen, weil die im Vertrag vom 26» Januar 1952 vorgesehenen "Nachweise" der übereigneten Gegenstände nicht erfolgt seien. Es führt aus, insoweit genügten die von der Beklagten vorgelegten pro forma-Rechoungen vom 7. Februar 1952 an die Firmen FiBIB? dit PBBBnnd. BuBHB nicht; denn wie sich aus dem eigenen Vortrag der Beklagten und der Aussage des Zeugen. MBHHi ergebe, seien diese Rechnungen der Beklagten vor Herstellung der waren gegeben» Bei den in den Rechnungen aufgeführten Waren handele es sich also um noch gar nicht vorhandene Gegenstände» Sie □eien daher zu dem. Nachweis der der Beklagten übereigneten Waren- nicht geeignet» Im übrigen sei auch nicht ersichtlich, daß die in den drei Rechnungen aufgeführten Mokka- und Tee-service zu den mit der Klage herausverlangten Waren gehörten, da sich darunter keine mehrteiligen Service befänden» Was
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weiter die von der Beklagten vorgelegte WareüaufStellung vom 10» Mai 1952 betreffe, so datiere sie aus einer Zeit, als bereits der zweite Sicherungsübereignungsvertrag mit der Klägerin vom 14» März 1952 abgeschlossen worden sei, wodurch sämtliche auf dem Betriebsgrundstück befindlichen Rohmaterialien, Rohwaren, Halbiertigwaren und Fertigwaren der Klägerin übereignet worden seien» Die Beklagte habe nicht dargetan, daß die in der Warenaufstellung aufgeführten Waren schon vor dem 14= März 1952 hergestellt und in ihr Eigentum übergegangen' seien» Im.übrigen seien auch eine größere Anzahl der streitigen Waren, soweit ersichtlich, nicht in der Aufstellung vom 10» Mai 1952 enthalten»
Bie Revision meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht gefolgert, daß die pro for&ä=Rechnungen zu dem lachweis der übereigneten Waren nicht geeignet seien, aus den Rechnungen ergebe sich, welche noch herzustellenden Waren im jeweiligen Zustand als Rohmaterial, Halbfertigwaren und- Fertigwaren . im Eigentum der Beklagten stehen sollten, Biese Begründung vermag nicht zu überzeugen» Baß Rechnungen über noch nicht vorhandene Fertigwaren den lachweis erbringen können, welche Mengen Rohmaterial und Halbfertigwaren zu ihrer Herstellung aus dem Gesamtvorrat ausgeschieden worden seien, ist nicht einzuseheno
 Gegen die Auffassung, mit der y/arenaufStellung vom 10» Mai 1952 habe kein Eigentum übertragen werden können, da die Klägerin bereits durch den Übereignungsvertrag vom 14» März 1952 Eigentum erworben habe, wendet die Revision ein, die Firma KflMBhabe der Beklagten bereits durch den Vertrag vom 26» Januar 1952 das Anwartschaftsrecht auf die Fertigfabrikate übertragen und habe die zu ihrer Herstellung benötigten Rohstoffe der Beklagten (gemeint wohl: vor dem 14» März 1952) übereignet« Bie Revision kann auch damit
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keinen Erfolg haben« Sie übersieht, daß sowohl die im Vertrag vom 26. Januar 1952 vereinbarte Übertragung des Eigentums an den Fertigwaren durch vorweggenommene Besitzeinigung als auch die Übertragung des Eigentums an den Rohstoffen mangels einer Aufnahme in gesonderte Aufstellungen der erforderlichen Bestimmtheit entbehrt und daher nicht wirksam geworden ist. Daß solche Aufstellungen - abgesehen von den drei pro forma^Rechnungen und der Aufstellung vom 10. Mai 1952 « jemals angefertigt worden sind, macht auch die Revision nicht geltend. Fehlt es aber bereits an einer wirksamen Übereignung der Rohstoffe, so kann auch durch die Abrede allein, daß die aus den Rohstoffen künftig hergestellten Fertigwaren Eigentum der Beklagten sein sollten, keine hinreichende Kennzeichnung des Sicherungsgutes erfolgt sein«
5« Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob die Beklagte mit der Firma K®BH^ eine gesonderte Verwahrung der in dem Vertrag vom 26. Januar 1952 genannten Rohstoffe zur. Herstellung von Italiehwaren und der für den Italien-Export bestimmten Halb- und Fertigfabrikate mit hinreichender Bestimmtheit mündlich vereinbart hat. Es ist der Auffassung, die Beweisaufnahme habe derartiges nicht ergeben. Zur Begründung führt das Berufungsgericht an, wie der Zeuge bekundet babe, seien zwar die für den Export nach Italien bestimmten Waren in den Kellerräumen VII und VIII und, falls diese nicht ausgereicht hätten, in den großen Hauptgang davor gelagert worden, da Ihm Direktor SofllBlder Beklagten gesagt habe, daß die der Beklagten übereigneten Waren in Räume gelagert werden sollten, die für die Beklagte "absolut klar" sein müßten. Dieses Verlangen habe Direktor	so	stellt
 das Berufungsgericht fest, nach der :Aussage des zeugen KflflHP: aber schon bei der dem Vertrag vom 26. Januar 1952 voraufge-gangenen Sicherungsübereignung der für die Firma ZfllHl be-stimmten Waren gestellt» Bei oder nach dem Abschluß des Ver-
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träges vom 26. Januar 1952 sei eine gesonderte Lagerung der Italionware nach der Bekundung des Zeugen KflHI nicht vereinbart wordene Der Zeuge habe die gesonderte Lagerung vielmehr auf Grund des früheren Verlangens der Beklagten beibehalten . Demgegenüber habe Direktor SoflHBI bekundet, daß er auch hinsichtlich des Vertrages vom 26. Januar 1952 der Birma
 gesagt habe, die der Beklagten über eigne ten Italienwaren müßten getrennt gelagert werden. Bestimmte Räume seien jedoch nicht vereinbart worden. Bas Berufungsgericht meint, wenn nicht eine gesonderte Lagerung an bestimmter Stelle vereinbart sei, entbehre die von der Beklagten behauptete mündliche Vereinbarung der erforderlichen Bestimmtheit.
Die Revision hält eine ins einzelne gehende Vereinbarung über einen Sicherungsraum nicht für erforderlich. Sie macht geltend, es komme auf eine solche Vereinbarung nicht an, wenn die zu übereignenden Gegenstände durch eine Anlage zu dem Sicherungsübereignungsvertrag festgelegt würden. Es genügte dann eine bloße Absonderung und die Möglichkeit, daß der Gläubiger die ihm gehörenden'. Gegenstände jederzeit f eststellen könne. Daran ist zunächst so viel richtig, daß die Aufnahme in ein Verzeichnis genügt, um die Übereignung''kenntlich zu machen, wenn diese Form vereinbart ist (BGB RGRK 11. Aufl. § 930 Anm. 10). Das ist hier aber nicht entscheidend. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht seine Erwägungen unter dem Gesichtspunkt angestellt hat, daß teine Kennzeichnung durch ordnungsmäßige Aufnahme in ein Verzeichnis gerade nicht erfolgt ist. Es kommt also darauf an, ob schon eine gesonderte Lagerung ohne Kennzeichnung des Sicherungsgutes in einem Verzeichnis ausreicht, um der Beklagten Eigentum zu verschaffen. Hatte die Firma KflHInur aus eigenem .Entschluß die Exportwaren zur Sicherungsübereignung in gesonderten Räumen untergebracht, ohne dies mit der Beklagten vereinbart zu haben, und hatte die Beklagte ihrerseits
 Eigentum nur an den in einer Liste aufgeführten Gegenständen erwerben wollen, so könnte es allerdings an einer Willens-Übereinstimmung hinsichtlich, der zu übereignenden Gegenstände gefehlt haben. Von einem solchen Sachverhalt geht das Berufungsgericht aber nicht aus. Es läßt vielmehr vorus einem RechtsStandpunkt aus dahingestellt, ob die Darstellung des Zeugen 3ofl|| zutrifft, er habe auch bei Abschluß des Vertrages vom 26. Januar 1952 gesagt, die der Beklagten übereigneten Italienwaren müßten getrennt gelagert werden. Für den Revisionsrechtszug muß deshalb davon ausgegangen werden, daß eine solche Vereinbarung über getrennte Lagerung - wenn auch ohne Abrede über eine bestimmte Lagerungsstätte - getroffen ist. Bei einer solchen Gestaltung würde indessen die Ansicht des,;Berufungsgerichts, die behauptete mündliche Vereinbarung entbehre der erforderlichen Bestimmtheit, Bedenken begegnen.
Der Bundesgerichtshof hat allerdings wiederholt ausgesprochen, daß bei einem Sicherungsübereignungsvertrag die Wirksamkeit der Vereinbarung davon abhängt, daß die übereigneten Waren für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses eindeutig im Vertrag bestimmt sind und hinsichtlich der hinzutretenden Waren durch ein einfaches, nach außen erkennbares Geschehen im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges für jeden, der die Parteiabreden kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche bestimmten Sachen übereignet sind (BGHZ 21, 52, 56;
 Urteil des erkennenden Senats vom 29. April 1958 - VIII ZR 21^7-WM 1958, 673 - NJW 1958, 945d(dort abgekürzt); BGHZ 28, 16,
19)	. Für eine solche bestimmte Kennzeichnung des Sicherungsgutes hat die Rechtsprechung u.a. die Vereinbarung genügen lassen, daß sämtliche Waren übereignet würden, die in einem aus einem Vertrag ersichtlichen Raum gelagert seien (vgl. BGHZ 28, 1.6,
 20)	. Das ist aber nicht die einzige Möglichkeit, in der die Vertragsparteien die Gegenstände, die gegenwärtig oder künf-
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tig in das Eigentum des Sicherungsnehmers übergehen sollen, bestimmen können. An der erforderlichen Bestimmtheit würde es auch dann nicht fehlen, wenn der Sicherungsnehmer den Sicherungsgeber anweist, das Sicherungsgut, dessen vorwegge-nommene Übereignung vereinbart wird, gesondert in' Bäumen zu verwahren, deren Auswahl dem Sicherungsgeber überlassen wird, wobei, wie im Urteil des Senats vom 29» April 1958 (aaO) und in BGHZ 21, 52, 56 zu dem Ausdruck gebracht ist, die gesonderte Verwahrung so geschehen muß, daß für jeden, der die Partei-abreden kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche Waren übereignet sind. Eine Abrede dieser Art .wird durch wirtschaftliche Erfordernisse bisweilen geboten sein, wenn nicht vorauszusehen ist, welche Bäume für ein Warenlager mit Wechselndem Bestände genügend und ausreichend sein werden. Einen solchen Eall hat die Entscheidung des erkennenden Senats vom 29» April 1958 (aaO) zu dem Gegenstand, Bort war im Vertrag unter einer Ur» 10 der Sicherungsgeber verpflichtet worden, bei-einer ümlagerung die übereigneten Gegenstände ebenso getrennt von seinen oder fremden anderen Gegenständen zu halten wie an dem bisherigen Lagerort, Ber Senat hat eine solche Abrede genügen lassen und dazu ausgeführt, die von der Revision vermißte Vereinbarung über die tatsächliche Sonderung des Sicherungsgutes sei in der Hr» 10 des Vertrages enthalten, . durch die ausdrücklich vorgesehen, sei, daß das Sicherungsgut getrennt gelagert werden solle, Wenn sich also im vorliegenden Falle die Firma KHIHBpund die Beklagte darüber einig gewesen sein sollten, daß die jeweils der Beklagten als Sicherungseigentum zufallenden Sachen von der Firma ICflHHiwie bisher in von dieser auszuwählenden Bäumen getrennt gelagert werden sollten, würde das genügen, sofern die Firma KlflHHldie Aussonderung in der oben dargelegten Weise vorgenommen hat.
 
Daß unter den von der Beklagten abgefahrenen Waren sich auch solche befunden haben, die für den Inlandverkauf und den Export nach Holland vorgesehen waren, stände entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dem nicht unbedingt entgegen» Für die Entscheidung, ob die der Beklagten übereigneten Waren gesondert gelagert worden sind, könnte dieser Umstand überhaupt nur eine Holle spielen, wenn die nicht für den Italien-Export bestimmten. Gegenstände aus den Räumen YII und VIII oder dem Eingang davor stammten» Darüber, ob die Beklagte Waren nur von diesem Platz abgefahren hat, fehlt eine Feststellung. Aber auch wenn nachträglich - etwa durch ein Versehen - in das für die Beklagte bestimmte Lager fremde Gegenstände gekommen sein sollten, würde das dem Vertrag seine ihm einmal innewohnende Bestimmtheit nicht nehmen können» Für die Frage der Bestimmtheit des Gegenstandes der Sicherungsübereignung ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend» Nachträgliche Ereignisse, die außerhalb des Vertrages liegen, können diesem nicht nachträglich seine' Bestimmtheit rauben» Ist später fremdes "Eigentum auf das Lager gekommen, so ist das Eigentum daran auf Grund der vorweggenommenen Besitzeinigung nicht ubergegangen, aber ein vom Sicherungsnehmer schon erworbenes Eigentum blieb sein Eigentum (Urteil des erkennenden Senats vom 29» April 1958 aaO;
RGZ 132, 183, 188}» Anders könnte die Rechtslage sein, wenn die Firma KflBIBi bewußt die etwa von ihr ursprünglich als Sicherungsgebiet zugunsten der Beklagten ausgewählten Räume zur allgemeinen Lagerung benutzt und gar nicht mehr den Willen gehabt hätte, der Beklagten Sicherungseigentum durch gesonderte Lagerung zu verschaffen» Eine solche Handhabung könnte : auch dafür sprechen, daß der Inhaber der Firma	sich
 in Wahrheit gar nicht der Beklagten gegenüber hat verpflich-tenwollen, die für den Italien-Export bestimmten Waren ge- : sondert zu lagern, sondern daß er entsprechend dem schriftlichen Inhalt des Vertrages die Kennzeichnung der zu über-
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eignenden waren lediglich durch die von ihm zu fertigenden Aufstellungen hat vornehmen wollen-. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht aber den Sachverhalt bisher nicht gewürdigt*
4• Auch in anderer Hinsicht könnte die von der Beklagten behauptete Lagerung der Italienwaren in bestimmten Räumen von Bedeutung sein* Baß die Klägerin auf Grund des Vertrages vom 14* März 1952 Eigentum durch vorweg genommene Besitzeinigung erlangt hat,	voraus, daß der Übereig-
nung swille der Firma KflHHH jeweils noch vorhanden gewesen ist, als sie den Besitz der Sachen, über die die Einigung vorweg erfolgt war, erlangte oder die Waren durch Herstellung entstanden» Bas entspricht der herrschenden Meinung (BGB RGRK 11. Aufl. § 930 Anm. 12). An ihr ist festzuhalten. Hatte die Firma KflHD entgegen dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrage vom 14. Marz 1952 nach wie vor der Beklagten das Eigentum an den Exportwaren verschaffen wollen, so hätte jedenfalls die Klägerin Sicherungseigentum nicht erlangt. Die Fortdauer des Übereig$mngswillens wird allerdings vermutet. Eine geheime WilBensänderung wäre unbeachtlich» Soll der Wille des Besitzmittlers, nicht mehr für den in Aussicht genommenen Sicherungsnehmer besitzen zu wollen, Berücksichtigung finden, ist eine nach außen feststellbare Handlung erforderlich. So hat das Reichegericht in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß ein Sicherungsgeber durch Abschluß eines mit einem vorher geschlossenen Sicherungsübereignungsvertragei in Widerspruch stehenden neuen Vertrages den Willen kundgibt, nicht mehr auf Grund des alten Vertrages besitzen zu wollen. Im vorliegenden Falle würde diese Auffassung zwar zunächst gegen die Beklagte sprechen, da der mit ihr geschlossene Übereignungsvertrag durch den späteren mit der Klägerin geschlossenen überholt sein könnte. Bei einer Würdigung des Verhaltens der Firma	kann
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indessen von Bedeutung sein, daß die Firma XflHBHP, wie die Klägerin selbst vorträgt, den ganz überwiegenden Teil ihrer Erzeugnisse gerade außerhalb der ursprünglich für die Klägerin bestimmten Sieheruhgsräume gelagert hat. Das könnte dafür sprechen, daß sie die für den Export bestimmten Waren absichtlich nicht in den Gewahrsam der Klägerin hat verbringen wollen, weil sie die Absicht gehabt hat, sie auf Grund des mit der Beklagten geschlossenen Sicherungsübereignungsvertrages für diese zu verwahren. Dann aber könnte es an der Fortdauer des Willens, für die'Klägerin Besitzmittlerin auch hinsichtlich sämtlicher Export-Fertigwaren zu sein, gefehlt haben. Auch diesem Gedankengang wird das' Berufungsgericht gegebenenfalls nachzugehen naben.
Ill* Das Berufungsurteil konnte mithin keinen Bestand haben, da die Ausführungen, die sich auf das Verhältnis des mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrages vom 14. März 1952 zu den mit der Beklagten über eine Sicherungsübereignung getroffenen Abreden beziehen, der rechtlichen Prüfung nicht standhalten . Es war daher aufzuheben und die Sache zur anderwei-
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ten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuT/eisert. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten, der Revision zu übertragen»
Dr».Pagendarm	Artl	Br.	Spieler
 Br» Hörschel	Br» Mezger