Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, durch die sich der Verwender bei Verträgen über die Lieferung von Einbau- oder Anbaumöbeln vom Kunden die Richtigkeit der von Mitarbeitern des Verwenders gefertigten Skizze und aller in die Skizze eingetragenen Maße bestätigen läßt, ist gemäß § 11 Nr. 15 b AGBG unwirksam. Nach erfolgloser Abmahnung hat der Kläger von der Beklagten gemäß § 13 AGBG klageweise beansprucht, es in bezug auf Werklieferungsverträge zu unterlassen, die Klausel gegenüber Nichtkaufleuten zu verwenden, soweit sie die Bestätigung durch den Kunden betrifft. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bestätigungsklausel stelle eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 AGBG dar. Eine vorformulierte Bedingung sei aber auch dann beim Abschluß des Vertrages im Sinne von § 1 Abs. 1 AGBG gestellt, wenn sie nach dem erklärten Willen der Parteien nachträglich im Wege der Vertragsänderung oder der Vertragsergänzung in das Vertragswerk einbezogen werde. Das sei hier der Fall, weil die von einem Mitarbeiter der Beklagten am Montageort aufgenommenen Maße und die Eintragungen im Skizzierraster die vertragliche Leistungspflicht der Beklagten konkretisierten und diese Leistungsbeschreibung erst durch die Bestätigungsklausel Vertragsinhalt werde. Da die Leistung der Beklagten auch dann fehlerhaft sei, wenn die von ihrem Mitarbeiter angefertigte Skizze und die Maße unrichtig seien, habe die Beklagte daher nach der gesetzlichen Beweislastregel zu dem Nachweis der Vertragsgemäßheit ihrer Leistung in jedem Falle den Beweis zu erbringen, daß das Aufmaß richtig aufgenommen und die Skizze korrekt angefertigt worden seien. 1. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger beanstandete Klausel zutreffend als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG gewertet. Die Revision ist allerdings der Meinung, die Klausel stelle deshalb keine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 AGBG dar, weil ihr neben den Angaben im Skizzierraster, die eine Leistungsbeschreibung enthielten, keine selbständige Wirkung zukomme. Damit will die Revision offensichtlich einerseits geltend machen, eine Klausel könne nur dann eine Allgemeine Geschäftsbedingung sein, wenn sie nicht in räumlichem Zusammenhang mit einer Individualerklärung stehe, sondern sich innerhalb eines gesonderten Klauselwerkes befinde, und andererseits, die Bedeutung der Klausel erschöpfe sich darin, die in dem Skizzierraster - möglicherweise - fixierte Leistungsbeschreibung zu dem Inhalt des Liefervertrages zu machen. Wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 AGBG ergibt, kommt es für die Frage, ob eine Vertragsbedingung als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren ist, auf die formale Darbietung, insbesondere die äußere Zuordnung einer vorformulierten Vertragsbedingung zu dem Vertragstext und auf den Umfang der Vertragsbedingungen nicht an. Danach wird nicht nur - wenn überhaupt - diese Erklärung abgegeben, vielmehr werden vom Kunden jedenfalls darüber hinaus die Richtigkeit der Skizze und die dazu ge- Daran ändert auch nichts, wenn die Klausel tatsächlich nach dem Willen der Beklagten die von der Revision behauptete Warnfunktion erfüllen sollte. Offensichtlich will die Revision - worauf ihre Ausführungen zu § 1 Abs. 1 AGBG hindeuten - auch in diesem Zusammenhang geltend machen, die Klausel schreibe nur die Leistungspflicht der Beklagten im einzelnen fest und unterliege deshalb nicht der Inhaltskontrolle. a) Danach ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung unwirksam, durch die der Verwender die Beweislast zu dem Nachteil des anderen Vertragstei1s insbesondere dadurch ändert, daß er diesen bestimmte Tatsachen bestätigen läßt. Bestätigung von Tatsachen durch den Kunden zur Folge hat, daß die Beweislast, die in bezug auf diese Tatsachen nach den gesetzlichen Beweislastregeln oder den von der Rechtsprechung entwickelten Beweislastgrundsätzen den Verwender trifft, auf den Kunden überbürdet wird (Senatsurteil vom 19. aa) Die Bestätigung der Kunden erstreckt sich auf die Richtigkeit der Skizze, d.h. auf die Form, die Anzahl und die Anordnung der einzelnen ein- oder anzubauenden Möbelstücke, sowie auf alle in der Skizze aufgeführten Maßangaben, also die Einzelmaße der Möbelstücke und - worauf schon das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - die Maße des Montageortes. Gegenstand der entsprechenden Verträge sind daher nicht nur - wie die Revision meint - die im einzelnen gewünschten Möbelstücke, sondern auch, daß diese in ihren festgelegten Maßen mit den räumlichen Gegebenheiten übereinstimmen, d.h. daß die zu dem Einbau oder Anbau tatsächlich vorgesehenen Teile des Raumes durch die Möbelstücke weder erheblich über- noch unterschritten wird. Hierdurch würde sie sich - die Wirksamkeit der Bestätigungsklausel unterstellt - ein gegen den Kunden gerichtetes Beweismittel verschaffen, mit dem sie die ihr obliegende Beweislast so lange erfüllen würde, bis der Kunde die Unrichtigkeit seiner Bestätigung nachgewiesen hätte. bb) Diese beweislaständernde Wirkung des beanstandeten Klauselteils wird entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch aufgehoben, daß im zweiten Klauselteil der für die Beklagte tätig werdende Verkäufer bestätigt, die Maßangaben am Montageort nachgemessen und für richtig befunden zu haben.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein AGBG § 11 Nr. 15 b Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, durch die sich der Verwender bei Verträgen über die Lieferung von Einbau- oder Anbaumöbeln vom Kunden die Richtigkeit der von Mitarbeitern des Verwenders gefertigten Skizze und aller in die Skizze eingetragenen Maße bestätigen läßt, ist gemäß § 11 Nr. 15 b AGBG unwirksam. BGH, Urt. v. 26. Mai 1986 - VIIE ZR 229/85 - OLG Frankfurt BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 229/85 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. Mai 1986 Kanik Just i zamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Möbel-F^B® GmbHr vertreten durch die Geschäftsführer Dipl.-Kaufmann Eberhard und Dr. Kurt T| PflHBfcstraße in Hl Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. gegen den Verein zu dem Schutz der Verbraucher gegen unlauteren Wettbewerb e.V. (Verbraucherschützverein e.V.), vertreten durch den Vorstand Dr. Thea BfÜ, Dr. Gabriele Anette Kd^, Karin und Dr. Dieter UHBBstraße 11-13 in Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Prof und Dr. WI 2 JO Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1986 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Treier, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 1985 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Verbraucherinteressen wahrzunehmen• Die Beklagte vertreibt bundesweit Möbel. Unter anderem bietet sie die Lieferung von Einbauküchen und Anbauschränken an, die in der Zusammensetzung und in den Maßen auf die Wünsche des Kunden und die räumlichen Gegebenheiten abgestimmt sind. Eine entsprechende "Vor-Ort-Beratung" stellt sie in ihrer Werbung als besondere Leistung heraus. 3 Bei den einzelnen Vertragsschlüssen verwendet die Beklagte neben dem Auftragsformular ein weiteres vorgefertigtes Formular, den sogenannten Skizzier-Raster. In den Raster zeichnet ein Mitarbeiter der Beklagten die gewünschten Möbelteile so, wie sie eingebaut werden sollen, maßstabgerecht unter Angabe der Maße ein, nachdem er entweder selbst den Montageort beim Kunden ausgemessen oder von diesem eigene Maßangaben oder Pläne in den Geschäftsräumen der Beklagten erhalten hat. Unterhalb des für die Skizze vorgesehenen Raumes enthält das Formular folgenden Aufdruck: "Mit der unten stehenden Unterschrift bestätigt: der Kunde, die Richtigkeit der Skizze sowie alle Maßangaben, der Verkäufer, daß die Maßangaben am Montageort nachgemessen und für richtig befunden wurden". Nach erfolgloser Abmahnung hat der Kläger von der Beklagten gemäß § 13 AGBG klageweise beansprucht, es in bezug auf Werklieferungsverträge zu unterlassen, die Klausel gegenüber Nichtkaufleuten zu verwenden, soweit sie die Bestätigung durch den Kunden betrifft. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben (das Berufungsurteil ist veröffentlicht in WM 1986, 570). Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 4 20 Entsche idungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bestätigungsklausel stelle eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 AGBG dar. Sie sei eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, welche die Beklagte im Rechtsverkehr mit Kunden verwende und dem jeweiligen Vertragspartner bei Verträgen über die Lieferung und Montage von Einbau- und Anbaumöbeln stelle. Zwar werde dem Kunden das Skizzierraster-Formular mit der Klausel regelmäßig erst beim Ausmessen am Montageort zur Unterschrift vorgelegt. Eine vorformulierte Bedingung sei aber auch dann beim Abschluß des Vertrages im Sinne von § 1 Abs. 1 AGBG gestellt, wenn sie nach dem erklärten Willen der Parteien nachträglich im Wege der Vertragsänderung oder der Vertragsergänzung in das Vertragswerk einbezogen werde. Das sei hier der Fall, weil die von einem Mitarbeiter der Beklagten am Montageort aufgenommenen Maße und die Eintragungen im Skizzierraster die vertragliche Leistungspflicht der Beklagten konkretisierten und diese Leistungsbeschreibung erst durch die Bestätigungsklausel Vertragsinhalt werde. Dieser Klausel komme allerdings gegenüber der Skizze und den Maßangaben eine eigenständige Bedeutung zu. Als Allgemeine Geschäftsbedingung sei die Klausel gemäß § 11 Nr. 15 b AGBG unwirksam. Sie enthalte eine Tatsachenbestätigung, die die Beweislast zu dem Nachteil des Kunden ändere. Bei den Verträgen, welche die Beklagte mit den 5 Kunden abschließe, handle es sich um Kaufverträge mit Montageabrede oder um Werklieferungsverträge über vertretbare oder nicht vertretbare Gegenstände, Nach den gesetzlichen Regeln (§§ 459, 633, 640 BGB) treffe bis zur Abnahme der Gegenstände die Beklagte die Beweislast für die vertragsgemäße mangelfreie Leistung. Da die Leistung der Beklagten auch dann fehlerhaft sei, wenn die von ihrem Mitarbeiter angefertigte Skizze und die Maße unrichtig seien, habe die Beklagte daher nach der gesetzlichen Beweislastregel zu dem Nachweis der Vertragsgemäßheit ihrer Leistung in jedem Falle den Beweis zu erbringen, daß das Aufmaß richtig aufgenommen und die Skizze korrekt angefertigt worden seien. Diese Beweislastverteilung werde durch die Bestätigungsklausel zu dem Nachteil des Kunden verändert. Wolle dieser Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen, müsse er zunächst die Beweiskraft der von ihm Unterzeichneten Urkunde (§ 416 ZPO) entkräften. Letztlich komme es aber nicht einmal darauf an, ob die Klausel zu einer Umkehr der Beweislast führe. Entscheidend sei vielmehr, ob der Durchschnittskunde die Klausel dahingehend verstehe, er müsse die Fehlerhaftigkeit des von der Beklagten aufgenommenen Aufmaßes oder der von ihr gefertigten Skizze beweisen. Selbst wenn diese Vorstellung unrichtig sei, sei die Klausel zu demindest geeignet, den Kunden von vorneherein von der Geltendmachung seiner Rechte abzuhalten. Zweck des § 13 Abs. 1 AGBG sei es aber auch, die Verwendung solcher Klauseln zu verhindern. Auf jeden Fall sei die Klausel deshalb gemäß § 11 Nr. 15 BAGBG unwirksam, weil sie dem Kunden die Beweisführung erschwere. Die von diesem abgegebene Bestätigung stelle nämlich ein gegen seine Darstellung 1 6 J20 sprechendes Indiz dar, welches er ausräumen müsse, wenn er obsiegen wolle. Auch darin liege eine Veränderung der Beweislast . II. Das Berufungsurteil hält jedenfalls im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung und den Revisionsangriffen stand. 1. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger beanstandete Klausel zutreffend als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG gewertet. Nach dieser Vorschrift sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluß eines Vertrages stellt, also sämtliche einseitig für eine mehrfache Verwendung vorgefertigten Erklärungen, die auf die Regelung des Inhaltes eines Vertrages abzielen. Daß die Bestätigungsklausel diese einzelnen Merkmale erfüllt, kann keinem Zweifel unterliegen. Die Revision ist allerdings der Meinung, die Klausel stelle deshalb keine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 AGBG dar, weil ihr neben den Angaben im Skizzierraster, die eine Leistungsbeschreibung enthielten, keine selbständige Wirkung zukomme. Durch diese Angaben werde individuell die Leistungspflicht der Beklagten konkretisiert. Deshalb sei die im Skizzierraster-Formular vorgedruckte Bestätigungsklausel nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern in einem Individualvertrag enthalten. 7 Darüber hinaus habe schon die Unterschrift der Vertragspartner allein dieselbe rechtliche Wirkung wie die Klausel, nämlich daß der Vertrag mit dem Inhalt der im Skizzierraster enthaltenen Leistungsbeschreibung zustandekomme. Somit habe die Klausel in Wirklichkeit nur eine Warnfunktion zugunsten des Kunden, der dazu angehalten werden solle, die Leistungsbeschreibung aufmerksam zu überprüfen. Damit will die Revision offensichtlich einerseits geltend machen, eine Klausel könne nur dann eine Allgemeine Geschäftsbedingung sein, wenn sie nicht in räumlichem Zusammenhang mit einer Individualerklärung stehe, sondern sich innerhalb eines gesonderten Klauselwerkes befinde, und andererseits, die Bedeutung der Klausel erschöpfe sich darin, die in dem Skizzierraster - möglicherweise - fixierte Leistungsbeschreibung zu dem Inhalt des Liefervertrages zu machen. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 AGBG ergibt, kommt es für die Frage, ob eine Vertragsbedingung als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren ist, auf die formale Darbietung, insbesondere die äußere Zuordnung einer vorformulierten Vertragsbedingung zu dem Vertragstext und auf den Umfang der Vertragsbedingungen nicht an. Eine Reduzierung des Bedeutungsinhaltes der Klausel auf die Erklärung, die Skizze beschreibe die Leistungspflicht der Beklagten und mache sie zu dem Vertragsinhalt, verbietet schon der Wortlaut der Klausel. Danach wird nicht nur - wenn überhaupt - diese Erklärung abgegeben, vielmehr werden vom Kunden jedenfalls darüber hinaus die Richtigkeit der Skizze und die dazu ge- 8 <20 hörenden Maßangaben bestätigt. Daran ändert auch nichts, wenn die Klausel tatsächlich nach dem Willen der Beklagten die von der Revision behauptete Warnfunktion erfüllen sollte. 2. Entgegen der - nicht näher begründeten - Auffassung der Revision ist die Klausel nicht gemäß § 8 AGBG einer Inhal tskontrolle nach dem AGB-Gesetz entzogen. Offensichtlich will die Revision - worauf ihre Ausführungen zu § 1 Abs. 1 AGBG hindeuten - auch in diesem Zusammenhang geltend machen, die Klausel schreibe nur die Leistungspflicht der Beklagten im einzelnen fest und unterliege deshalb nicht der Inhaltskontrolle. Zwar sind Vertragsbedingungen, die lediglich eine Leistungsbeschreibung enthalten, also den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistungen festlegen, von der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG freigestellt (Senatsurteil vom 6. Februar 1985 - VIII ZR 61/84 = WM 1985, 576). Die hier streitige Klausel selbst enthält jedoch keine Le istungsbeschre ibung. 3. Als vorformulierte Vertragsbedingung unterliegt die beanstandete Klausel somit der Inhaltskontrolle. Dieser hält sie nicht stand; sie unterfällt - wie die Vorinstanzen zu Recht angenommen haben - der Vorschrift des § 11 Nr. 15 b AGBG • a) Danach ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung unwirksam, durch die der Verwender die Beweislast zu dem Nachteil des anderen Vertragstei1s insbesondere dadurch ändert, daß er diesen bestimmte Tatsachen bestätigen läßt. Dies ist der Fall, wenn die formularmäßige 9 Bestätigung von Tatsachen durch den Kunden zur Folge hat, daß die Beweislast, die in bezug auf diese Tatsachen nach den gesetzlichen Beweislastregeln oder den von der Rechtsprechung entwickelten Beweislastgrundsätzen den Verwender trifft, auf den Kunden überbürdet wird (Senatsurteil vom 19. Juni 1985 - VIII ZR 238/84 = WM 1985, 945, 946). b) Eine solche beweislaständernde Wirkung kommt der hier angegriffenen Bestätigungsklausel zu. aa) Die Bestätigung der Kunden erstreckt sich auf die Richtigkeit der Skizze, d.h. auf die Form, die Anzahl und die Anordnung der einzelnen ein- oder anzubauenden Möbelstücke, sowie auf alle in der Skizze aufgeführten Maßangaben, also die Einzelmaße der Möbelstücke und - worauf schon das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - die Maße des Montageortes. Von der Richtigkeit dieser Maßangaben hängt die Vertragsmäßigkeit der Lieferung entscheidend ab. Einbau-und Anbaumöbel werden stets für einen bestimmten Raum bestellt. Gegenstand der entsprechenden Verträge sind daher nicht nur - wie die Revision meint - die im einzelnen gewünschten Möbelstücke, sondern auch, daß diese in ihren festgelegten Maßen mit den räumlichen Gegebenheiten übereinstimmen, d.h. daß die zu dem Einbau oder Anbau tatsächlich vorgesehenen Teile des Raumes durch die Möbelstücke weder erheblich über- noch unterschritten wird. Ist dies dennoch der Fall, weil entweder die Maße der für den Ein- oder Anbau vorgesehenen Raumteile oder die Maße einzelner Möbelstücke falsch in die Skizze eingetragen wurden, so ist die Lieferung 10 der Einbau- oder Anbauteile nicht vertragsgemäß. Verweigert der Kunde unter Berufung auf falsche Maße die Abnahme der Möbel, so müßte ohne die Bestätigungsklausel die Beklagte die Richtigkeit der in die Skizze eingetragenen Maße beweisen, um den ihr nach den allgemeinen Beweislastregeln obliegenden Nachweis der Vertragsmäßigkeit ihrer Leistung zu führen. Von dem hiermit verbundenen Vertragsrisiko versucht die Beklagte sich indessen dadurch zu entlasten, daß sie sich die Richtigkeit der im Streitfall erheblichen, im Skizzierraster eingetragenen Maße bestätigen läßt. Hierdurch würde sie sich - die Wirksamkeit der Bestätigungsklausel unterstellt - ein gegen den Kunden gerichtetes Beweismittel verschaffen, mit dem sie die ihr obliegende Beweislast so lange erfüllen würde, bis der Kunde die Unrichtigkeit seiner Bestätigung nachgewiesen hätte. Damit verkörpert die von dem Kläger beanstandete Klausel jedoch den typischen Fall einer Beweislaständerung, der § 11 Nr. 15 b AGBG die Wirksamkeit versagt. bb) Diese beweislaständernde Wirkung des beanstandeten Klauselteils wird entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch aufgehoben, daß im zweiten Klauselteil der für die Beklagte tätig werdende Verkäufer bestätigt, die Maßangaben am Montageort nachgemessen und für richtig befunden zu haben. Abgesehen davon, daß diese Bestätigung nur die - nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Ausnahme darstellenden - Fälle betrifft, in denen die Maßangaben vom Kunden ausgehen, wird durch die Bestätigung des Verkäufers die beweislaständernde Tatsachenbestätigung des Kunden allenfalls noch verstärkt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Braxma ier Tre ier Dr. Zülch Dr. Paulusch Groß