Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier und Dr. Brunotte am 23. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 8/15 und die Beklagte 7/15. Die Beklagte hat ihre Anschlußrevision hilfsweise für den Fall der Statthaftigkeit und Annahme der Revision der Klägerin eingelegt. Für den hier gegebenen Fall der Ablehnung der Annahme kann das hinsichtlich der über den Streitwert und über die Kosten zu treffenden Entscheidung zu keinen anderen Rechtsfolgen führen, als sie in den Beschlüssen des Großen Senats für Zivilsachen BGHZ 72, 339 und 80, 146 ausgesprochen sind.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 229/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma Hfl||^H-Haus zu dem Strauß Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft & Co. KG, vertreten durch den_ persönlich haftenden Gesellschafter Ernst-Georg Istraße in NI Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Firma Musik-0 Istraße Inhaber Philipp 0< in NfljHB#. Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevi sionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 32 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier und Dr. Brunotte am 23. März 1983 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Mai 1982 wird nicht angenommen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 8/15 und die Beklagte 7/15. Gründe : Für die Annahme der Revision bestand kein Anlaß. Damit hat auch die Anschlußrevision ihre Wirkung verloren (§ 556 Abs. 2 S. b ZPO). Die Beklagte hat ihre Anschlußrevision hilfsweise für den Fall der Statthaftigkeit und Annahme der Revision der Klägerin eingelegt. Sie hat damit die gesetzlichen Voraus- Setzungen der Wirksamkeit der Anschlußrevision formuliert, wie sie in § 556 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 und § 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO ausgesprochen sind. Nach diesen Vorschriften verliert die Anschlußrevision ihre Wirkung, wenn die Revision nicht statthaft ist oder nicht angenommen wird. Für den hier gegebenen Fall der Ablehnung der Annahme kann das hinsichtlich der über den Streitwert und über die Kosten zu treffenden Entscheidung zu keinen anderen Rechtsfolgen führen, als sie in den Beschlüssen des Großen Senats für Zivilsachen BGHZ 72, 339 und 80, 146 ausgesprochen sind. Das bedeutet, daß der Streitwert der Anschlußrevision hinzuzurechnen ist und daß die Kosten des Revisionsverfahrens im Verhältnis des Wertes von Revision und Anschlußrevision zu teilen sind. Hier beträgt der Streitwert 240.063,62 DM. Davon entfallen auf die Revision 127.119,20 DM und auf die Anschlußrevision 112.944,42 DM. Die Ko stenents che idling folgt aus §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO. Braxmaier Wolf Dr. Skibbe Treier Dr. Brunotte