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BGH · VIII ZR 229/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 229/6

Antragsteller und Hevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Er Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21» Februar 1968 unter Mitwirkung des oenatspräsidenton Dr. Haidinger sowie der Bundes-riehter Artl, Br. Messner, Dr. Weber und Mormann für Recht erkannt: Der Chemiker Dr. Sflf hatte ein neuartiges Verfahren zur Herstellung von Rohren aus Kunstharz entwickelt, bei dem zunächst, bevor das Material in die Schleudertrommeln gegossen wurde, eine nVorschmelzeü hergestellt wurde« Zur Auswertung dieser Erfindung hatten die Antragsteller die U®~Kunststoffbau GmbH & Co. KG in FflHHM gegründet» Sie v/aren die Teilhaber der GmbH und zugleich die Kommanditisten der Gesellschaft» Diese hatte von Dr» BMP? 1. Das Schiedsgericht hat den Parteien bedeutet, daß die Beweisaufnahme die Behauptung des Erst-beklagten, die Kläger hätten ihn bei Eingehung der Verträge arglistig getauscht, nicht bestätigt hat. Die Antragsteller haben im Juli 1963 beim Landgericht in Frankfurt, bei dem der Schiedsvergleich hinterlegt worden war, beantragt, den Vergleich für vollstreckbar zu ei’kläron. Da dem Vergleich die gemeinsame Annahme der Parteien zugrunde gelegen habe, daß das UBP-Rohr konkurrenzlos sei, sei dieser nach § 779 BGB unwirksam. "Die Veräußerer versichern, daß sie ...der U®-Kunststoffbau GmbH & Co. KG Mittel von mindestens 270 000 DM zugeführt haben, die dazu verwendet worden sind, das von Dr. BMP erfundene UM-Rohr (Herstellung von Rohren aus Epoxydharzen im Schleuder- Die Antragsgegner berufen sich vor allem auf die V/cn-dung, "daß die Herstellung des m -Kunststoffrohres oder eines diesem ähnlichen oder gleichwertigen Rohres auf Kunststoffbasis durch andere Firmen nicht erfolgt”. Von diesem beschränkten Umfang des Patents seien nicht nur sie, die Antragsteller, sondern ebenso der Antragsgegner ausgegangen - dies sowohl beim Abschluß der Kaufverträge 1962 wie beim Vergleich 1963- Nur im Rahmen dieses patentrechtlichen Schutzes seien ihre Zusicherungen in der Präambel zu verstehen. 1. Entscheidend ist somit die Frage, ob die Antragsgegner bewiesen haben, daß nicht nur sie - schon dies bestreiten die Antragsteller sondern auch die Antragsteller angenommen hatten, das U®-Rohr werde konkurrenzlos sein. nicht'wie dies die Antragsgegner verlangt haben, lediglich mit dem auseinander gesetzt, was die Parteien in der Präambel des Vertrages vereinbart hatten. Diese müsse vielmehr, so meint das Berufungsgericht, im Zusammenhang mit § 9 des Vertrages gelesen werden - einer Bestimmung, in der die Parteien Vorsorge für die Fälle getroffen hatten, daß das Patent nicht erteilt, wieder vernichtet oder durch Vor- und Mitbenutzungsrechte beeinträchtigt werde. Nach Ansicht des Berufungsgerichts zeigt diese Bestimmung, daß die Parteien nicht nur daran gedacht hätten, daß das Patentrecht als solches beeinträchtigt werden könne, sondern auch daran, daß die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Patents gestört sein könne. Vergeblich meint der Antragsgegner, schon der Wortlaut der Präambel beweise, daß er - und ebenso die Antragsteller -davon ausgegangen sei, dem U®-Eohr drohe keinerlei Konkurrenz» Er will die in die Klammer gesetzten Worte "Hor-stellung von Rohren aus Epoxydharzen im Schleuderverfahren, Patent angemeldet" dahin verstanden haben, er könne alle im ochleuderverfcthren aus jenen Harzen hergestellte Rohre auf Grund des Patents vom Markt verdrängen - also nicht nur die Rohre, die mittels der B®P* sehen Vorschmelzc fabriziert worden seien» Wird die Präambel verständig und im Sinnzusammenhang mit den anderen Vertragsbestimmungen gelesen, so ergibt sich, daß hier nicht Konkurrenzlosigkeit in dem Sinne versichert und damit zur Grundlage des Vertrags gemacht worden sein kann, wie sie jetzt die Antragsgegner behaupten. Weiterhin versichern sie, daß die Antragsgegner die "Herstellung des U®-Kunststoffrohre8" durch andere Firmen nicht zu fürchten brauchen, und zwar - was die Revision nicht beachtet, aber entscheidend ist - "auf Grund der für das U®-Kunststoffrohr bestehenden Schutzrechte"» Diese Bezugnahme auf das als bloßes Verfahrenspatent nur beschränkt wirksame Patent gilt nicht nur für den zweiten Halbsatz ("nicht erfolgen darf"), sondern sinngemäß ebenso für den ersten ("nicht erfolgt"). Dann wird offensicht-lieh, daß die Antragsteller nur versichern, daß die "Her-Stellung des U®-Rohres" - also jenes aus Epoxydharzen im Schleudcrverfahren gewonnene Rohr, das auf dem von Dr. angemeldeten Herstellungs-Patent beruht - von keiner anderen Firma erfolgen darf und auch, dieser Rechtslage entsprechend, nicht erfolgt (vgl. Damit hatten die Antragsteller schon vor den Verkaufsverhandlungen klargestellt, daß nur die "neue und rationelle" Weise, das Rohr aus an sich bekannten Kunststoffen herzustellon, durch das Patent geschützt werde. Die Konkurrenzlosig-keit ergibt sich auch nicht aus der Informationsschrift "Das Rohr", wonach bis heute kein dem U®-Standardrohr "qualitativ und preislich ebenv/ürtigos Konkurrenzprodukt auf dem Markt" sei. Unter diesen Umständen kann die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Parteien nicht von einer Konkurronz-losigkoit des U®-Rohres ausgegangen seien, nicht als rechtlich fehlerhaft angesehen werden. Dies gilt schon für den Abschluß des Vertrages vom 13.1.1962 und in noch verstärktem Maße von dem hier allein maßgebenden Abschluß des Vergleichs vom 8.7.1963» als auch die Antragsgegner über die Marktlage unterrichtet sein mußten, nachdem sie sich inzwischen bereits längere Zeit mit der Herstellung der U^-Rohre befaßt hatten. gegnern obliegende Beweis dafür, daß beide Parteien noch bei Abschluß des Vergleiches von einer Konkurrenz-losigkeit des UB§~Rohres ausgegangen seien, als geführt angesehen werden. Es kann unterstellt werden, daß die Zusicherungen in der Präambel erst auf entschiedenes Verlangen des Antragsgegners und erst nach einem Telefongespräch zwischen Rechtsanwalt TiflBft und dem Antragsteller zu 1) in den Vertrag aufgenommen worden sind. 2. Baß bei dieser Sachlage der Wegfall einer Geschäfts-grundlage und die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung durch die Antragsteller nicht dargetan sind, hat das Berufungsgericht fehlerfrei ausgoführt. Es ist nicht ersichtlich, inv/iefern die Antragsteller den Irrtum, in dem der Antragsgegner über die Geeignetheit des Patents befangen gewesen sein will, erkannt und arglistig ausgenutzt hätten. Auch kann keine Rede davon sein, daß die Antragsteller mißbräuchlich handelten (§ 242 BGB), wenn sie den Antragsgegner an dem Ochieds-vergleich festhalten.

Zitierte Normen: § 779 BGB § 1046 ZPO § 775 BGB § 30 PatG § 242 BGB
PatentHerstellungParteivergleichenAntragsgegner®RevisionRohr

Volltext der Entscheidung

2138 075
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 229/6^
URTEIL
in dem Hechtsstreit
 Verkündet am
21» Februar 1968 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I, Hä|
1« des Kaufmanns Ernst K	in	Wü(
straßc 0,
20 des Hechtsanwalts Er. M i t	in	E0[
00^9 Hü0^straße 9, als Verwalter im Konkurse der
a)	Kommanditgesellschaft H®-Kunst st offbau. GmbH & Cc,
b)	Uj0-Kunststoffbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
 beide in G00-Ge0B> O0HH®straße,
3» der Offenen Handelsgesellschaft Pö00^B & Co, in Wti# S0p9 HäH®straße_ip, vertreten durch ihren Gesellschafter Ernst I4HP? ebenda,
 Antragsgegner und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Er
 gegen
lo den Kaufmann Hubertus W Am 8aHP 0,
2.	den Prinzen M0H0 vfli Hl
 mm (HoflBp),
3.	Walther L. K i	in Kr0^^0p (T0B0),
PhflH0B0weg 0 m9
Antragsteller und Hevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Er
 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21» Februar 1968 unter Mitwirkung des oenatspräsidenton Dr. Haidinger sowie der Bundes-riehter Artl, Br. Messner, Dr. Weber und Mormann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 21» Juni 1965 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 1. Zivilsenats des Ober-landesgerichta in Frankfurt (Main) wird auf Kosten der Antragsgegner zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Chemiker Dr. Sflf hatte ein neuartiges Verfahren zur Herstellung von Rohren aus Kunstharz entwickelt, bei dem zunächst, bevor das Material in die Schleudertrommeln gegossen wurde, eine nVorschmelzeü hergestellt wurde« Zur Auswertung dieser Erfindung hatten die Antragsteller die U®~Kunststoffbau GmbH & Co. KG in FflHHM gegründet» Sie v/aren die Teilhaber der GmbH und zugleich die Kommanditisten der Gesellschaft» Diese hatte von Dr» BMP? der seine Erfindung beim Bundespatentamt angemeldet hatte, die Lizenz erworben und ihn als ihren Mitarbeiter angestellt»
Am 13» Januar 1962 veräußerten die Antragsteller das damals noch im Aufbau befindliche Unternehmen durch drei Verträge an den Antragsgegner zu 1), Inhaber der Firma Dr. FöHBB & Co. in Wü^H|p, der Antragsgegnerin zu 3)»
In einem der Verträge übertrugen sie dem Antragsgegner, der
 dabei für seine Firma Dr. PüflIHB & Co, handelte, ihre sämtlichen Anteile an der Gmbllc In einem zweiten Vertrag übertrugen sie ihm ihre Kommanditbeteiligungen an der U®-KG Als Entgelt für den dem Antragsgegner ebenfalls übertragenen Lizenzvertrag mit Dr. BflP hatte er 210 000 DM und für die Überlassung des Warenzeichens MU®M 4 800 DM zu zahlen. Außerdem hatte er den Antragstellex'n die Kosten zu ersetzen, die sie für die von ihm übernommenen Maschinen, Rohstoffe usw.o aufgev/sndt hatten. Insgesamt zahlte er den Antragstellern bei Abschluß dieser Verträge 500 000 DM, Außerdem schloß er an jenem Tage namens der jetzt ihm gehörenden U®-Kuns trstoffbau GmbH & Co, KG, der Antragsgegnerin zu 2a), mit den Antragstellern zu 1) und 2) einen Mietvertrag, in dem sic der Gesellschaft die von ihnen in	er-
richtete Fabrikhalle überließen.
Nachdem der Antragsgegner den Betrieb übernommen hatte stellte er fest, daß das Kunststoffrohr auf dem Markt wenig Anklang fand und noch weiterer technischer Entwieklungen und Investitionen bedürfe. Er warf den Antragstellern vor, sie hätten ihm kein "produktions- und marktreifes" Erzeugnis verkauft, sondern einen Entv/icklungsbetrieb, Endo 1962 fochten die Antragsgegner die drei Verträge an und weigerten sich, weiterhin Miete und den restlichen Preis für die übernommenen Maschinen usw, zu zahlen. Daraufhin erhoben die Antragsteller Klage vor dem Schiedsgericht, das die Parteien vereinbart hatten. In diesem Verfahren schlossen sie am 8. Juli 1965 einen Vergleich, dessen wesentliche Punkte lauten;
1. Das Schiedsgericht hat den Parteien bedeutet, daß die Beweisaufnahme die Behauptung des Erst-beklagten, die Kläger hätten ihn bei Eingehung der Verträge arglistig getauscht, nicht bestätigt hat.
2. Danach verpflichtet sich der Erstbeklagte,
46 386 DM (nebst Zinsen) zu zahlen,»
3» Die Beklagten zu 2) und 3) zahlen als Gesamtschuldner 104 980,85 DM (nebst Zinsen),
Der Antragsgegner zu 1) hat die von ihm geschuldeten 46 386 DM sofort bezahlt« Die damaligen Antragsgegner zu 2) und 3)» die uM-GmbH und die GmbH & Co, KG, sind am 11. Juli 1963 in Konkurs gefallen; ihr Konkursverwalter ist der jetzige Antragsgegner zu 2).
Das Patent ist inzwischen erteilt.
Die Antragsteller haben im Juli 1963 beim Landgericht in Frankfurt, bei dem der Schiedsvergleich hinterlegt worden war, beantragt, den Vergleich für vollstreckbar zu ei’kläron.
Die Antragsgegner haben eingewandt rechtsunv/irksam
 der Vergleich sei
 Unter Überreichung eines von einem F|
darauf
 Chemiker erstellten Gutachtens haben sie/hingewiesen, daß bereits seit Jahren von anderen Firmen KunstStoffrohre hergestellt würden, dio dem UM-Rohr ähnlich oder gleichwertig seien. Sie haben behauptet, durch dieses Gutachten erfahren zu haben, daß das Patent nicht geeignet sei, sie vor diesen Konkurrenz-Rohren zu schützen. Da dem Vergleich die gemeinsame Annahme der Parteien zugrunde gelegen habe, daß das UBP-Rohr konkurrenzlos sei, sei dieser nach § 779 BGB unwirksam. Alle Beteiligte seien damals davon ausgegangen, was die Antragsteller in der Präambel des Vertrages vom 13- Januar 1962 zugesichert hätten. Diese lautet:
"Die Veräußerer versichern, daß sie ... der U®-Kunststoffbau GmbH & Co. KG Mittel von mindestens 270 000 DM zugeführt haben, die dazu verwendet worden sind, das von Dr. BMP erfundene UM-Rohr (Herstellung von Rohren aus Epoxydharzen im Schleuder-
 
verjähren, Patent angemeldet) zu einem produktions-und marktreifen Erzeugnis zu entwickeln. Die Veräußerer versichern weiterhin, daß durch die Herstellung des U®-Kunststoffrohrs irgendwelche Schutzrechte Dritter iiicht verletzt werden und daß die Herstellung des U(P-KunQtStoffrohres oder eines diesem ähnlichen oder gleichwertigen Rohres auf Kunststoffbasis durch andere Firmen nicht erfolgt und auf Grund der für das m -Kunststoffrohr bestehenden Schutzrechte auch nicht erfolgen darf.”
Die Antragsgegner berufen sich vor allem auf die V/cn-dung, "daß die Herstellung des m -Kunststoffrohres oder eines diesem ähnlichen oder gleichwertigen Rohres auf Kunststoffbasis durch andere Firmen nicht erfolgt”.
Die Antragsteller haben sich gegen diese Auslegung gewandt. Sie machen geltend, das Schutzrecht habe nicht das Rohr als Erzeugnis erfaßt, sondern nur die von Br. erfundene neue und rationellere, daher billigere Kerstellungs-weise, die statt der früheren unwirtschaftlichen und zeitraubenden Einzelfertigung nunmehr die industrielle Massenfertigung erlaube. Von diesem beschränkten Umfang des Patents seien nicht nur sie, die Antragsteller, sondern ebenso der Antragsgegner ausgegangen - dies sowohl beim Abschluß der Kaufverträge 1962 wie beim Vergleich 1963- Nur im Rahmen dieses patentrechtlichen Schutzes seien ihre Zusicherungen in der Präambel zu verstehen.
Die Vorinstanzen haben den Schiedsvergleich für vollstreckbar erklärt.
Mit ihrer Revision verfolgen die Antragsgegner ihr Begehren, die Vollstreckbarkeitserklärung zu versagen, weiter.
6
Entscheidungsgründe:
Io
 lo Hach § 1044 a Ahs0 2 ZPO ist der Antrag, einen Schieds-vergleich für vollstreckbar zu erklären, abzulehnen, wenn der Vergleich der Hechtswirksamkeit entbehrt. Zur Entscheidung dieser Präge ist, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, jedenfalls in Vollstreckbarkeitsverfahren das Staats-Gericht und nicht das Schiedsgericht zuständig (§ 1046 ZPO; Rosenberg 8. Aufl., Zivilprozeßrecht,
§ 167 I 4 a; Baumbach/Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit 2. Aufl. So 175; Wieczorek ZPO § 1044 a Bern. G II b ^).
Die Rechtsunwirksamkeit eines schiedsgerichtlichen Vergleichs kann, weil dieser ein bürgerlich-rechtliches Rechtsgeschäft ist, vor allem aus § 775 BGB hergeleitet werden. Davon gehen zutreffend die Parteien aus.
2. Keinen Bedenken unterliegt auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Präge, ob die Konkurrenzlosigkeit de3 U^^-Rohres Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages und damit, da sich insofern zwischen dem Kauf und dem Abschluß des Vergleichs nichts geändert habe, auch des Schiedsver-gleichs gewesen ist, sei nicht schon Gegenstand des vor dem Schiedsgericht ausgetragonen Streits gewesen. Den An-trags&ognern kann daher nicht schon entgegengehalten werden, der jetzige Streit habe im Vergleich seine Erledigung gefunden.
Das Berufungsgericht läßt die zweite Voraussetzung des § 779 BG3 dahingestellt, ob die jetzt von den Antragsgegnern angeblich entdeckte wirkliche Sachlage einen streit-ausschließenden Umstand betreffen würde. Davon ist daher zugunsten der Revision auszugehen.
1. Entscheidend ist somit die Frage, ob die Antragsgegner bewiesen haben, daß nicht nur sie - schon dies bestreiten die Antragsteller sondern auch die Antragsteller angenommen hatten, das U®-Rohr werde konkurrenzlos sein. Die Antragsteller wollen dies aus der Präambel herauslesen. Dem ist das Berufungsgericht nicht gefolgt.
Es stellt vielmehr fest, daß die Parteien - sowohl bei Abschluß des Kaufvertrages vom 13. Januar 1962 wie, worauf es hier entscheidend ankommt, bei Abschluß des Vergleichs -nicht davon ausgegangen seien, das Hohr werde konkurrenzlos sein (BU S. 12/13); die Annahme der Konkurrenzlosigkeit habe daher nicht zu den dem Vergleich als feststehend zugrunde gelegten Sachverhalt gehört (BU S. 15).
Diese im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung bindet das Revisionsgericht. Daß sie rechts-fehlerhaft getroffen sei, wie die Revision meint, läßt sich nicht feststellen.
a) Das Berufungsgericht hat sich allerdings . nicht'wie dies die Antragsgegner verlangt haben, lediglich mit dem auseinander gesetzt, was die Parteien in der Präambel des Vertrages vereinbart hatten. Diese müsse vielmehr, so meint das Berufungsgericht, im Zusammenhang mit § 9 des Vertrages gelesen werden - einer Bestimmung, in der die Parteien Vorsorge für die Fälle getroffen hatten, daß das Patent nicht erteilt, wieder vernichtet oder durch Vor- und Mitbenutzungsrechte beeinträchtigt werde. Nach Ansicht des Berufungsgerichts zeigt diese Bestimmung, daß die Parteien nicht nur daran gedacht hätten, daß das Patentrecht als solches beeinträchtigt werden könne, sondern auch daran, daß die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Patents gestört sein könne.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob das von dei* Revision dagegen erhobene Bedenken, daß das Berufungsgericht die Präambel auch unter Heranziehung des § 9 des Vertrages ausgelegt hat, gerechtfertigt ist«. Denn der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Konkurrenzlosigkeit des Rohres nicht gemeinsame Vorstellung der Parteien gewesen war, würde auch dann nicht der Boden entzogen sein, wenn man hierbei § 9 des Vertrages außer Betracht läßt»
Vergeblich meint der Antragsgegner, schon der Wortlaut der Präambel beweise, daß er - und ebenso die Antragsteller -davon ausgegangen sei, dem U®-Eohr drohe keinerlei Konkurrenz» Er will die in die Klammer gesetzten Worte "Hor-stellung von Rohren aus Epoxydharzen im Schleuderverfahren, Patent angemeldet" dahin verstanden haben, er könne alle im ochleuderverfcthren aus jenen Harzen hergestellte Rohre auf Grund des Patents vom Markt verdrängen - also nicht nur die Rohre, die mittels der B®P* sehen Vorschmelzc fabriziert worden seien» Wird die Präambel verständig und im Sinnzusammenhang mit den anderen Vertragsbestimmungen gelesen, so ergibt sich, daß hier nicht Konkurrenzlosigkeit in dem Sinne versichert und damit zur Grundlage des Vertrags gemacht worden sein kann, wie sie jetzt die Antragsgegner behaupten.
In der Präambel versichern die Antragsteller zunächst, daß die Antragßgegner keine Konkurrenz zu fürchten haben, die auf Sehutzrcchten Dritter beruht (vgl. § 3 des Vertrags). Weiterhin versichern sie, daß die Antragsgegner die "Herstellung des U®-Kunststoffrohre8" durch andere Firmen nicht zu fürchten brauchen, und zwar - was die Revision nicht beachtet, aber entscheidend ist - "auf Grund der für das U®-Kunststoffrohr bestehenden Schutzrechte"» Diese Bezugnahme auf das als bloßes Verfahrenspatent nur beschränkt wirksame
 Patent gilt nicht nur für den zweiten Halbsatz ("nicht erfolgen darf"), sondern sinngemäß ebenso für den ersten ("nicht erfolgt"). Beide Zusicherungen, sowohl die erste, tatsächliche, wie die zweite, rechtliche, gehören zusammen und sind mit Recht durch "und auch" (nicht erfolgen darf) verknüpft. Das wird klar, wenn inan die Reihenfolge dieser beiden Zusicherungen vertauscht, wodurch Sinn und Inhalt des Satzes nicht verfälscht würden. Dann wird offensicht-lieh, daß die Antragsteller nur versichern, daß die "Her-Stellung des U®-Rohres" - also jenes aus Epoxydharzen im Schleudcrverfahren gewonnene Rohr, das auf dem von Dr. angemeldeten Herstellungs-Patent beruht - von keiner anderen Firma erfolgen darf und auch, dieser Rechtslage entsprechend, nicht erfolgt (vgl. die vorläufigen Wirkungen einer Patentanmeldung nach § 30 Abs. 2 Satz 2 PatG). Es kann hiernach keine Rede davon sein, daß die Antragsteller darüber hinaus sogar versichert hätten, es würden überhaupt keine im Schleuderverfahren aus Epoxydharzen gewonnene Rohre herge-stellt. Sie hatten schon in den "Verkaufsbedingungen'*, die der Antragsgegner im Oktober 1961 erhalten hatte, geschrieben:
"Es wurde ein Verfahren entwickelt, um aus Epoxydharzen und ihren Derivaten unter Verwendung eines Zwischenproduktes auf eine neue und rationelle Weise Kunststoffrohre herzustellen. ,..
Ibertragen wird das alleinige und ausschließliche unbeschränkte Recht, das Zwiochenprodukt zu dem Zwecke der Herstellung von Kunststofferzeugnissen zu fertigen und hieraus Kunststofferzeugnisse mit allem Zubehör herzustellen und zu vertreiben. ..."
In einer Zusammenstellung "Das Kunststoffrohr", das der Antragsgegner vor dem Kauf als Informationsmaterial erhalten hatte, heißt es:
10
"In dor ganzen Welt werden Kunststoffrohre in wachsendem Umfang verwendet. Viele Industriezweige machten sich die vorzüglichen Eigenschaften der Kunststoff-rohre zunutze. Allerdings blieb bislang noch dieses oder jenes Anwendungsgebiet aus technischen Gründen verschlossen. In systematischer Entwicklungsarbeit wurde ein völlig neues Produktionsverfahren entwickelt und X-Rohre auf den Markt gebracht. Diese Rohre entstehen in rationeller Fertigung aus an sich bekannten und bewährten Duroplasten, die erstmalig im industriellen Maßstab zu Rohren verarbeitet werden."
Damit hatten die Antragsteller schon vor den Verkaufsverhandlungen klargestellt, daß nur die "neue und rationelle" Weise, das Rohr aus an sich bekannten Kunststoffen herzustellon, durch das Patent geschützt werde. Daß es auf andere Weise hergostcllte Konkurronzerzeugnisse geben konnte, war aus diesem Informationsmaterial zu erkennen. Die Konkurrenzlosig-keit ergibt sich auch nicht aus der Informationsschrift "Das Rohr", wonach bis heute kein dem U®-Standardrohr "qualitativ und preislich ebenv/ürtigos Konkurrenzprodukt auf dem Markt" sei. Denn hier 1st auch gesagt, es gebe ein auf Basis von armiertem Epoxydharz hergestelltes Rohr, doch sei seine Konkurrenz nicht zu fürchten, weil es "kostenmäßig weit über dem U®-Rohr" liege.
Unter diesen Umständen kann die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Parteien nicht von einer Konkurronz-losigkoit des U®-Rohres ausgegangen seien, nicht als rechtlich fehlerhaft angesehen werden. Dies gilt schon für den Abschluß des Vertrages vom 13.1.1962 und in noch verstärktem Maße von dem hier allein maßgebenden Abschluß des Vergleichs vom 8.7.1963» als auch die Antragsgegner über die Marktlage unterrichtet sein mußten, nachdem sie sich inzwischen bereits längere Zeit mit der Herstellung der U^-Rohre befaßt hatten. Keinesfalls kann aber unter diesen Umständen der den Antrags-
11
gegnern obliegende Beweis dafür, daß beide Parteien noch bei Abschluß des Vergleiches von einer Konkurrenz-losigkeit des UB§~Rohres ausgegangen seien, als geführt angesehen werden.
b) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht nicht den von den Antragsgegnern benannten Rechtsanwalt	vernommen	hat. Es kann
 unterstellt werden, daß die Zusicherungen in der Präambel erst auf entschiedenes Verlangen des Antragsgegners und erst nach einem Telefongespräch zwischen Rechtsanwalt TiflBft und dem Antragsteller zu 1) in den Vertrag aufgenommen worden sind. Aus diesen Vorgängen ergibt sich aber nichts, was für den Inhalt der Zusicherungen beweiskräftig sein könnte.
2. Baß bei dieser Sachlage der Wegfall einer Geschäfts-grundlage und die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung durch die Antragsteller nicht dargetan sind, hat das Berufungsgericht fehlerfrei ausgoführt. Es ist nicht ersichtlich, inv/iefern die Antragsteller den Irrtum, in dem der Antragsgegner über die Geeignetheit des Patents befangen gewesen sein will, erkannt und arglistig ausgenutzt hätten. Auch kann keine Rede davon sein, daß die Antragsteller mißbräuchlich handelten (§ 242 BGB), wenn sie den Antragsgegner an dem Ochieds-vergleich festhalten.
12
III.
Nach alledem mußte die Revision mit Kostenfolge aus § 97 3P0 zurückgewiesen werden»
Dr» Haidinger	Artl	Dr»	Messner
 Dr» Weber	Mormann