Leistet ein Bürge 5 der sieh nur flir einen Gesamtschuldner verbürgt hat* an den Gläubiger* so geht die Forderung des Gläubigers gegen diesen Schuldner auf den Bürgen über* die Forderung gegen die anderen Gesamtschuldner jedoch nur insoweit* al der Schuldner3 für den der Bürge sich verbürgt hat* von diesen Ausgleichung verlangen könnte• Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vojn 13«» Juli 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr° Haidinger sowie der Bundesrichter Artlj Dro Messner5 Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom l8o März 196*+ wird auf Kosten der Klägerin zurück ge wie sen» genstanö dieser Erklärungen: Die Klägerin will sich nicht nur für die Wechsel schuld der Eheleute DflJ sondern auch für die dieser zugrundeliegende Darlehensschuld der Eheleute und des Beklagten verbürgt haben? klagte die Erklärung der Klägerin lediglich als die Übernahme einer Garantie für die Wechseleinlösung durch die Eheleute DfllBV verstanden wissen will» Das rechtskräftig gewordene Vorbehaltsurteil des Landgerichts hat in beiden Punkten der Klägerin recht gegeben mit der Begründung? doh® rechtlich Bürgschaft übernommen habe“; deshalb greife § 77*+ BGB zugunsten der Klägerin durchs Wenn der Be~ klagte sich allerdings - so das Vorbehaltsurteil - am 16« November i960 zur Mitunterzeichnung des Darlehensantrages erst dann und nur um deswillen entschlossen haben sollte? jedoch den zweiten Streitpunkt - ob die Klägerin sich auch für die Parle hens schuld des Beklagten verbürgt habe -abweichend vom Vorbehaltsurteil dahin entschieden? die Klägerin habe sich nur für die Schuld der Eheleute Dverbürgt« Es hat daraus gefolgert? Diese Frage ist zu verneinen* Zwar hat das Landgericht9 wie sich aus seiner Begründung ergibt9 diese Frage abschließend entschieden und dem Beklagten nur die Einrede der Arglist aus § 2b2 BGB Vorbehalten wollen (vglo zur Bindungswirkung eines Vorbehaltsurteils BGH NJW 196o5 576 f)o Ausweislich des Tatbestandes des im Nachverfahren erlassenen (zweiten) Urteils des Landgerichts hat jedoch der Beklagte erst im Nachverfähren die maßgeblichen Gesichtspunkte über die Interessenlage und das Innenverhältnis zwischen den drei Beteiligten (Klägerin - NTB; Klägerin - Beklagter) vorgetragen9 aus denen das Berufungsgericht gefolgert hat? daß die Klägerin sich nur für die Schuld der Eheleute und nicht für die des Beklag- ten verbürgt habe» Es entspricht allgemeiner Auffassung 3 daß im Nachverfahren neue Tatsachen unbeschränkt und ohne Bindung an das Vorbehaltsurteil zu prüfen sind -Stein/Jonas* ZPO 18, Aufl« § 600 Anm» V 2; Baumbach/Lauterbach5 ZPO 280 Aufl* § 600 Aniru 1 D)0 Das Berufungsgericht war deshalb nicht gehindertP abweichend vom Vorbehaltsurteil die Erklärungen der Klägerin gegenüber der NTB dahin auszulegen3 daß die Klägerin sich nicht für die Darlehensschuld des Beklagten verbürgt habe* An diese Auslegung9 die von der Revision nicht angefochten wird«, ist das Revisionsgericht gebunden» 2o Nach dem von den Eheleuten Df^HI und dem Beklagten unterschriebenen Darlehensantrag vom 16» November i960 bekannten alle 3 Antragsteller3 den Darlehensbetrag zu schulden und verpflichteten sich9 die Darlehenssumme in den vereinbarten Raten zurückzuzahlen» Die Eheleute und der Beklagte schuldeten deshalb der NTB als Darlehensgläubigerin den Darlehensbetrag nach § b-27 BGB als Gesamtschuldner» Wenn die Klägerin9 die nur für die Eheleute gebürgt hatte9 so stellt sich demnach die Frage«, ob und inwieweit ein Bürge, der nur für einen von mehreren Gesamtschuldnern gebürgt'hat9 gleichwohl bei den anderen Gesamtschuldnern Rückgriff nehmen kann0 Diese Frage ist entgegen der Ansicht der Revision bei der hier gegebenen Fallgestaltung zu verneinen« Hat ein Bürge sich für sine solche Ge samt schuld, d*h, für alle Gesamtschuldner verbürgt, so hat er nach § 765 BGB gegenüber dem Gläubiger für die Erfüllung der Verbindlichkeit aller Gesamtschuldner einzustehen, er hat also, wenn die Gesamtschuldner nicht leisten, an deren Stelle die ihnen oblie-gende Leistung dem Gläubiger zu erbringen« Befriedigt in einem solchen Falle der Bürge den Gläubiger, so erfüllt er damit die Ge samtschuld als solche, doho, die Verbindlichkeiten aller Gesamtschuldner« Nach den oben für das gesetzliche Rückgriffs« recht entwickelten Grundsätzen geht demnach in diesem Falle gemäß § 77*+ BGB die Forderung aus dem Gesamtschuldverhältnis in ganzen ihrem/Umfang mit der Folge auf ihn über, daß die mehreren Gesamtschuldner auch ihm gegenüber Gesamtschuldner bleiben0 Er kann also - wie der ursprüngliche Gläubiger - bei jedem der durch das Ge samtSchuldverhältnis verbundenen Hauptschuldner Rückgriff nehmen, ohne auf das interne Ausgleichungsverhältnis unter ihnen Rücksicht nehmen zu müssen« Hält er sich an einen Gesamtschuldner, der im Verhältnis zu den anderen nicht der endgültig Leistungspflichtige ist, so ist dieser seinerseits darauf angewiesen, gemäß § k26 Abs« 2 BGB bei den ande= ren Rückgriff zu nehmen« Anders gestaltet sich die Rechtslage, wenn der Bürge sich nur für die Verbindlichkeit eines Ge samtSchuldners verbürgt hato Dann ist der Bürge gemäß § 7^5 BGB nur verpflichtet, gegebenenfalls an dessen Stelle die von diesem geschuldete Leistung dem Gläubiger zu erbringen« Er zahlt deshalb als Bürge -nur für diesen einen Gesamtschuldner• Gemäß § 77*+ BGB geht die Forderung des Gläubigers gegen diesen Gesamtschuldner auf den Bürgen über« Im Verhältnis zu den anderen Gesamtschuldnern gilt die Zahlung des Bürgen nicht «als Leistung eines außerhalb des Ggsamtschuldverhältnisses stehenden Dritten, sondern als Leistung des einen Ge samtSchuldners, für den der Bürge bürgt und leistet« Ob in einem solchen Fall auf den Bürgen auch die For- die Kaufpreis schuld der Eheleute D^HIB gegenüber dem Beklagten zu tilgen; die Eheleute DflBP waren also im Verhältnis zu dem Beklagten die endgültig Leistungspflichtigeno Die Klägerin hat mithin gemäß § 77*+ BGB einen gesetzlichen Rückgriffsanspruch gegen den Beklagten nicht erlangt; vielmehr ist durch die Zahlungen der Klägerin die Forderung der NTB gegen den Beklagten erloscheno Entgegen der Meinung der Revision hat das Reichsgericht in RGZ 65s 16*+ ff im Ergebnis keinen anderen Standpunkt vertreten Es hat dort dem Bürgon einen Rückgriffsanspruch gemäß § 77h- BGB gegen den Sohn des Hauptschuldners gegeben? Io klagten aus .Auftrag oder Geschäftsführung ohne Auftrag (§9 o'/o3 683 BGB) au stehe« Es verneint in tatrichterlicher Würdigung öio Erteilung eines Auftrages seitens des Beklagten an die Klägerin3 sowie5 daß sie bei der Übernahme der Bürgschaft zu erkennen gegeben habe 9 sie übernehme die Bürgschaft auch iin Interesse des Beklagteno Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen (§§ 2869 139 ZPO) laufen auf eine unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hinaus und sind deshalb unbegründet*
13 2129 097 iCa eh sohl Amtliche ge werk i Sammlung up p p nn\i. rju- .b v / / . Leistet ein Bürge 5 der sieh nur flir einen Gesamtschuldner verbürgt hat* an den Gläubiger* so geht die Forderung des Gläubigers gegen diesen Schuldner auf den Bürgen über* die Forderung gegen die anderen Gesamtschuldner jedoch nur insoweit* al der Schuldner3 für den der Bürge sich verbürgt hat* von diesen Ausgleichung verlangen könnte• BGH* Urt.v» Ilf, Juli 1966 - VIII ZB 229/6*+ - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES viii zr_229/61+ URTEIL VOLKES Verkündet am Juli 1966 Klett5 Justiz-ober sekret är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Gesellschaft fUg_Schiffahrt und Handel mit be-schränkter Haftung in RaflBHBHHHiMstro vertreten durch den Geschäftsführer9 - Prozeßbevollrnächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin5 Rechtsanwalt 9 gegen den Kaufmann Kurt Sei in Hl Istr Beklagten und Revisionsbeklagten9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Drc Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vojn 13«» Juli 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr° Haidinger sowie der Bundesrichter Artlj Dro Messner5 Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom l8o März 196*+ wird auf Kosten der Klägerin zurück ge wie sen» Von Rechts wegen Tatbestand: Ende i960 veräußerte der Beklagte einen seiner Tanklastzüge 9 mit dem er bis dahin Transporte für die Klägerin ausgeführt hatte 3 an die Eheleute DfB|0 für ^5 000 DM» Diese hatte ein Angestellter der Klägerin dem Beklagten als Inter-» essen ten namhaft gemacht 0 Da die Eheleute auf den Kaufpreis nur 5 000 EM anzahlen konnten9 mußte der Kauf finanziert werden« Die Finanzierung besorgte auf die Vermittlung eines Finanzmaklers die Teilzahlungsbank ' Dr» A0 & Co« KG in (im folgenden: NTB) auf Wech- selbasiso Die Klägerin schrieb am 15« November i960 an die NTB: ti Wir verpflichten uns Ihnen gegenüber s die Fahrzeuge zu demindest solange im Dauereinsatz zu beschäftigen3 bis bei Ihnen abgeschlossene Finanzierung endgültig ab- 2h Monate » ciie gedeckt ist; dohc mindesten Außerdem erklären wir uns Ihnen gegenüber bereit, von den angefallenen Fuhrlöhnen Teilbeträge einzubehalten und den Wechselbetrag jeweils bei Fälligkeit auf das von Ihnen anzugebende Bankkonto zu überweiseno Die Höhe der Wechselboträge3 die Fälligkeitsdaten sowie das Domizil bitten wir Sie3 uns noch mitzuteilen »,» " Am I60 November i960 Unterzeichneten die Eheleute und der Beklagte einen formularmäßigen "Darlehensantrag " an die NTBo Das Darlehen von insgesamt rdo 52 000 DM sollte in 2h Monatsraten (von 2 ihS bzw» 2 l6*+ DM) zurückgezahlt werden«, Die Eheleute gaben darüber Wechsel in entspre- chender Höhe« Die NTB zahlte den Darlehensbetrag an den Be-r klagten auso Die Finanzierungswechsel wurden alsbald notleidend o Am 23« Mai 1961 schrieb die Klägerin an die NTB: "Wir beziehen uns auf die kurzliche Unterhaltung in nmm 000 Gegenstand der Besprechung war die Be-reinigung der Finanzierungsangelegenheit Sie legten Ihrerseits den allergrößten Wert darauf3 daß unsere Firma nach wie vor in diese Finanzierung eingeschaltet bleibt«, 000 Die demnächst fällig werdenden Wechsel 000 werden durch uns eingelöst» 000 sollen die bisher nicht eingelösten V/echsel an den Schluß der Finanzierung angehängt werden, so daß die Finanzierung 2 Monate länger läufto Hiermit erklären wir uns einverstanden» oo«,’’ Am 280 Juni 1961 schrieb die NTB an die Klägerin: "000 Gleichzeitig bestätigen wir Ihnen unsere Absprache mit Ihrem sehr geehrten Herrn Geschäftsführer oo», wonach sinngemäß dieses Garantie versprechen auch bereits für die laufende Finanzierung mit einer monatlichen V/ech- selbelastung von DM 2 16*+ angewandt werden kann, wobei wir insoweit Bezug nehmen auf Ihr wertes Schreiben vom 23*> 5* 1961 , in dem Sie uns schon fest zugesagt haben, die laufenden Finnnzierungswechsel aus dem Verkaufsge-schäft einzulösen »»» " Am 60 September 1961 schließlich schrieb die Klägerin an den Anwalt der NTB: Mooo gibt uns Veranlassung, Ihnen hiermit zu bestätigen, daß wir auch für die vereinbarte ratenweise Rückzahlung des Darlehens an die Eheleute DflHP »»» garantieren ,f Dementsprechend löste die Klägerin den größten Teil der Finanzierungswechsel ein Sie hat zunächst im Urkundenprozeß einen Teilbetrag von rd» 19 000 DM vom Beklagten gemäß § 77*+ BGB erstattet verlangt, weil sie diesen Betrag als Bürge für den Beklagten geleistet habe* Das Landgericht hat im Urkundenprozeß den Beklagten antragsgemäß verurteilt und ihm die Ausführung seiner Rechte im Wachverfahren Vorbehalten» Der Beklagte legte ein Rechtsmittel nicht ein und betrieb das Nachverfähren» In diesem hat das Landgericht die Klage abge-wiesen» Im Berufungsrechtszuge hat die Klägerin die Klage for* derung um rd» 27 000 DM erhöht» Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung in der Gesamthöhe von rd» *+6 000 DM weiter» Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen» EntscheidungsgrUnde; lo Die Parteien haben in den Vorinstanzen vorwiegend über 2 Punkte gestritten: Einmal über den rechtlichen Charakter der von der Klägerin gegenüber der WTB abgegebenen Erklärungen, welche die Klägerin als Bürgschaft, der Beklagte als Garantieerklärung ansieht, sodann über den Ge- genstanö dieser Erklärungen: Die Klägerin will sich nicht nur für die Wechsel schuld der Eheleute DflJ sondern auch für die dieser zugrundeliegende Darlehensschuld der Eheleute und des Beklagten verbürgt haben? während der Be- klagte die Erklärung der Klägerin lediglich als die Übernahme einer Garantie für die Wechseleinlösung durch die Eheleute DfllBV verstanden wissen will» Das rechtskräftig gewordene Vorbehaltsurteil des Landgerichts hat in beiden Punkten der Klägerin recht gegeben mit der Begründung? es sei im Hinblick auf die vorgelegten Urkunden "unverständlich"? wie der Beklagte bestreiten wolle? daß die Klägerin außer für die Wechsel auch für “die ratenweise Rückzahlung des Darlehens die Garantie? doh® rechtlich Bürgschaft übernommen habe“; deshalb greife § 77*+ BGB zugunsten der Klägerin durchs Wenn der Be~ klagte sich allerdings - so das Vorbehaltsurteil - am 16« November i960 zur Mitunterzeichnung des Darlehensantrages erst dann und nur um deswillen entschlossen haben sollte? weil er im Hinblick auf die schriftliche Erklärung der Klägerin vorn Vortage angenommen habe? die Klägerin habe ihm durch ihre Erklärungen jedes Risiko abgenommen? so könne der Rückgriffsforderung der Klägerin möglicherweise § 2b2 BGB entgegenstehen? worüber im Nachverfahren zu entscheiden sei» Das Berufungsgericht hat sich in der Frage? ob eine Bürgschaft oder eine Garantieerklärung vorliege? an die Beurteilung im rechtskräftigen Vorbehaltsurteil des Landgerichts für gebunden er-achtet? jedoch den zweiten Streitpunkt - ob die Klägerin sich auch für die Parle hens schuld des Beklagten verbürgt habe -abweichend vom Vorbehaltsurteil dahin entschieden? die Klägerin habe sich nur für die Schuld der Eheleute Dverbürgt« Es hat daraus gefolgert? die Klägerin könne nicht beim Beklagten Rückgriff nehmen« Damit stellt sich die - in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigende (vgl« RGZ l6l? 216?219) - Frage? ob das Berufungsgericht gemäß §§ 3l8? 512 ZPO an die Feststellung des Vorbehaltsurteils gebunden war-> die Klägerin habe sich (auch) für die Darle ■ hensschuld des Beklagten verbürgt3 und deshalb von einer solchen Feststellung hätte ausgehen müssen* Diese Frage ist zu verneinen* Zwar hat das Landgericht9 wie sich aus seiner Begründung ergibt9 diese Frage abschließend entschieden und dem Beklagten nur die Einrede der Arglist aus § 2b2 BGB Vorbehalten wollen (vglo zur Bindungswirkung eines Vorbehaltsurteils BGH NJW 196o5 576 f)o Ausweislich des Tatbestandes des im Nachverfahren erlassenen (zweiten) Urteils des Landgerichts hat jedoch der Beklagte erst im Nachverfähren die maßgeblichen Gesichtspunkte über die Interessenlage und das Innenverhältnis zwischen den drei Beteiligten (Klägerin - NTB; Klägerin - Beklagter) vorgetragen9 aus denen das Berufungsgericht gefolgert hat? daß die Klägerin sich nur für die Schuld der Eheleute und nicht für die des Beklag- ten verbürgt habe» Es entspricht allgemeiner Auffassung 3 daß im Nachverfahren neue Tatsachen unbeschränkt und ohne Bindung an das Vorbehaltsurteil zu prüfen sind -Stein/Jonas* ZPO 18, Aufl« § 600 Anm» V 2; Baumbach/Lauterbach5 ZPO 280 Aufl* § 600 Aniru 1 D)0 Das Berufungsgericht war deshalb nicht gehindertP abweichend vom Vorbehaltsurteil die Erklärungen der Klägerin gegenüber der NTB dahin auszulegen3 daß die Klägerin sich nicht für die Darlehensschuld des Beklagten verbürgt habe* An diese Auslegung9 die von der Revision nicht angefochten wird«, ist das Revisionsgericht gebunden» 2o Nach dem von den Eheleuten Df^HI und dem Beklagten unterschriebenen Darlehensantrag vom 16» November i960 bekannten alle 3 Antragsteller3 den Darlehensbetrag zu schulden und verpflichteten sich9 die Darlehenssumme in den vereinbarten Raten zurückzuzahlen» Die Eheleute und der Beklagte schuldeten deshalb der NTB als Darlehensgläubigerin den Darlehensbetrag nach § b-27 BGB als Gesamtschuldner» Wenn die Klägerin9 die nur für die Eheleute gebürgt hatte9 als Bargin die Darlehensschuld teilweise bezahlt hat., so stellt sich demnach die Frage«, ob und inwieweit ein Bürge, der nur für einen von mehreren Gesamtschuldnern gebürgt'hat9 gleichwohl bei den anderen Gesamtschuldnern Rückgriff nehmen kann0 Diese Frage ist entgegen der Ansicht der Revision bei der hier gegebenen Fallgestaltung zu verneinen« a) Erhält ein Gläubiger die geschuldete Leistung«, so geht seine Forderung grundsätzlich unter» Hat aber nicht der Schuld-ner selbst«, sondern ein Dritter für ihn geleistet9 so läßt das Gesetz in besonders geregelten Fällen (z«B. §§ 268 Abs* 35 77*+ 3 11^3, 1225 BGB) die Forderung nicht erlöschen«, sondern auf den Leistenden übergehen» Es gibt daiffl.lt dem Leistenden ei gesetzliches Rückgriffsrecht in der Weise 9 daß er in die Rechts Stellung des Gläubigers einrückt» Für diesen gesetzlichen For-derungsübergang gilt nach § *+12 BGB auch § *fol BGB9 wonach mit der abgetretenen Forderung auch Pfandrechte und Rechte aus oinor Bürgschaft auf den neuen Gläubiger übergehen» Es ist anerkannt 9 daß diese Bestimmung auf andere Nebenrechte entsprechend anzuwenden ist» Die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen stellen dadurch sicher9 daß das Rückgriffsrecht des Leistenden grundsätzlich den gleichen Inhalt und Umfang hat«, v/ie das Gläubigerrecht5 auf das er seine Leistung erbracht hat» Kann der Gläubiger«, dem die Leistung erbracht wird9 die Leistung von mehreren als Gesamtschuldnern verlangen* so bedeutet das nach § *f21 BGB«, daß jeder der mehreren Gesamtschuldner die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist und der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern kann» Ein Gesamtschuldverhältnis ist danach als ein SchuldVerhältnis höherer Ordnung zu verstehen, das eine Mehrheit von Cin der Regel inhaltsgleichen) Forderungen«, verbunden durch die Einheit des Leistungszwecks3 in sich schließt (vgl» BGHZ(GSZ) *+3a 227 ff; Larenz9 Schuldrecht Bd» I 7» Aufl» § 33 I). Hat ein Bürge sich für sine solche Ge samt schuld, d*h, für alle Gesamtschuldner verbürgt, so hat er nach § 765 BGB gegenüber dem Gläubiger für die Erfüllung der Verbindlichkeit aller Gesamtschuldner einzustehen, er hat also, wenn die Gesamtschuldner nicht leisten, an deren Stelle die ihnen oblie-gende Leistung dem Gläubiger zu erbringen« Befriedigt in einem solchen Falle der Bürge den Gläubiger, so erfüllt er damit die Ge samtschuld als solche, doho, die Verbindlichkeiten aller Gesamtschuldner« Nach den oben für das gesetzliche Rückgriffs« recht entwickelten Grundsätzen geht demnach in diesem Falle gemäß § 77*+ BGB die Forderung aus dem Gesamtschuldverhältnis in ganzen ihrem/Umfang mit der Folge auf ihn über, daß die mehreren Gesamtschuldner auch ihm gegenüber Gesamtschuldner bleiben0 Er kann also - wie der ursprüngliche Gläubiger - bei jedem der durch das Ge samtSchuldverhältnis verbundenen Hauptschuldner Rückgriff nehmen, ohne auf das interne Ausgleichungsverhältnis unter ihnen Rücksicht nehmen zu müssen« Hält er sich an einen Gesamtschuldner, der im Verhältnis zu den anderen nicht der endgültig Leistungspflichtige ist, so ist dieser seinerseits darauf angewiesen, gemäß § k26 Abs« 2 BGB bei den ande= ren Rückgriff zu nehmen« Anders gestaltet sich die Rechtslage, wenn der Bürge sich nur für die Verbindlichkeit eines Ge samtSchuldners verbürgt hato Dann ist der Bürge gemäß § 7^5 BGB nur verpflichtet, gegebenenfalls an dessen Stelle die von diesem geschuldete Leistung dem Gläubiger zu erbringen« Er zahlt deshalb als Bürge -nur für diesen einen Gesamtschuldner• Gemäß § 77*+ BGB geht die Forderung des Gläubigers gegen diesen Gesamtschuldner auf den Bürgen über« Im Verhältnis zu den anderen Gesamtschuldnern gilt die Zahlung des Bürgen nicht «als Leistung eines außerhalb des Ggsamtschuldverhältnisses stehenden Dritten, sondern als Leistung des einen Ge samtSchuldners, für den der Bürge bürgt und leistet« Ob in einem solchen Fall auf den Bürgen auch die For- derungen gegen die anderen Gesamtschuldner übergehen«, richtet sieh deshalb danach? ob diese Forderungen auf den einen Gesamtschuldner über ge gangen wären? wenn dieser selbst und nicht der Bürge - den Gläubiger befriedigt hättea Dies wäre gemäß § *+26 Absa 2 BGB nur der Fall? wenn und soweit dieser Gesamtschuldner von den übrigen hätte Ausgleichung verlangen können; soweit dies nicht der Fall war? wären nach der Hegel des § h22 BGB durch die Leistung des einen Gesamtschuldners die Forderungen gegen die andern erloschen. In dem hier gegebenen Fall könnten die Eheleute wenn sie selbst geleistet hätten? vom Beklagten Ausgleichung nicht verlangen. Denn das von der NTB gegebene Darlehen diente gerade dazu? die Kaufpreis schuld der Eheleute D^HIB gegenüber dem Beklagten zu tilgen; die Eheleute DflBP waren also im Verhältnis zu dem Beklagten die endgültig Leistungspflichtigeno Die Klägerin hat mithin gemäß § 77*+ BGB einen gesetzlichen Rückgriffsanspruch gegen den Beklagten nicht erlangt; vielmehr ist durch die Zahlungen der Klägerin die Forderung der NTB gegen den Beklagten erloscheno Entgegen der Meinung der Revision hat das Reichsgericht in RGZ 65s 16*+ ff im Ergebnis keinen anderen Standpunkt vertreten Es hat dort dem Bürgon einen Rückgriffsanspruch gemäß § 77h- BGB gegen den Sohn des Hauptschuldners gegeben? der im Zusammenhang mit der Übernahme von Vermögenswerten des Vaters seinen Schuldbeitritt erklärt hatte und "nach seinem und des Schuldners übereinstimmendem Willen in erster Linie für die Bezahlung der Schuld sorgen sollte0" Im Gegensatz zu dem hier gegebenen Fall war also dort der vom Bürgen in Anspruch genommene Gesamtschuldner dem Gesamtschuldner? für den der Bürge gezahlt hatte? ausgleichungspflichtign b) Das Berufungsgericht hat ferner unter eingehender Würdigung des Parteivortrages und des Ergebnisses der Beweisaufnahme verneint? daß der Klägerin ein Rückgriffsanspruch gegen den Be- Io klagten aus .Auftrag oder Geschäftsführung ohne Auftrag (§9 o'/o3 683 BGB) au stehe« Es verneint in tatrichterlicher Würdigung öio Erteilung eines Auftrages seitens des Beklagten an die Klägerin3 sowie5 daß sie bei der Übernahme der Bürgschaft zu erkennen gegeben habe 9 sie übernehme die Bürgschaft auch iin Interesse des Beklagteno Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen (§§ 2869 139 ZPO) laufen auf eine unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hinaus und sind deshalb unbegründet* Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO„ Dro Haidinger Mormann Artl Dr* Messner Braxmaier