Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8» März 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Gelhaar, Br« Mezger, Dr. Weber, Mormann und Braxmaier für Hecht erkamti Die Revision gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 3» August 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen* Der Beklagte bestellte am 17* Januar 1961 bei der Klägerin eine Sprechanlage für den Betrieb von Funkmiet-wagen zu dem Preise von 21 878 DM» Der Bestellschein enthielt folgenden Zusatz» '*Sender - Froquenz: beantragt, wird sofort bekannt gegebeno’1 Durch Auftragsbestätigung vom 20* Januar 1961 nahm die Klägerin die Bestellung an» In ihr ist das Formblatt in dieser Spalte nicht ausgefüllto Die unstreitig Gegenstand des Vertrages gewordenen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin enthalten die folgenden hier interessierenden Bestimmungen? In der Folgezeit beantragte der Beklagte bei der Oberpostdirektion (OPD) Hannover die Zuteilung einer nur für seinen Betrieb bestimmten Frequenz* Die OPD lehnte das ab, empfahl ihm aber, sich einer der bereits betriebenen Mietwagen-Sprechfunkanlagen anzuschlieSen (Schreiben vom 17» Mai 1961)» Die Klägerin wandte sich am 18« Dezember 1961 nun ihrerseits selbst an die OPD mit der Bitte, dem Antrag des Beklagten stattzugeben, um ihm den Betx’ieb seiner Anlage auf einer der in Hannover bereite benutzten Frequenzen zu gestatten« Durchschrift dieses Schreibens sandte 3ie an den Beklagtem Der Beklagte erhielt ferner Abschrift eines Schreibens der Klägerin vom 3» Januar 1962 an. In demselben Schreiben bot die Klägerin dem Beklagten in Abweichung von dem bisherigen Angebot ein etwas verändertes (verbessertes) Gerät an, das um 1 670 DM teurer sein sollte» Dieses Angebot nahm der Beklagte fernmündlich an» Die Klägerin Übersandte ihm die Auftragsbestätigung vom 12o Februar 1962 und forderte ihn im Begleitschreiben auf, nunmehr einen neuen Frequenzantrag bei der Oberpostdirektion einzureichen» Auf Grund des Schriftwechsels stellt es aber fest, bei der Neubestellung im Februar 1962 seien die Parteien sich bewußt gewesen, daß der Beklagte nur eine Frequenz zugeteilt erhalten konnte, die er mit anderen teilen mußte; wenn er gleichwohl die Neubestellung aufgegeben habe, so sei damit die (möglicherweise) zuerst vereinbarte Bedingung rechtswirksam abbe-duhgen worden. Zu Unrecht meint die Revision, nach Nr, 1 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen habe eine solche Änderung des Vertragsinhslta selbst wiederum der schriftlichen Bestätigung seitens der Klägerin bedurft. Der Klägerin steht daher ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinnes zu, den das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat«. Die Revision des Beklagten erweist sich demnach als unbegründet«, Sie war mit der Kostenfolge aus § 97 EPO zurückzuwCiseno Dr* Gelhaar Dr» Mezger Br* Weber Mormann Braxmaier
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Vm_ZR_ 228/64 URTEIL in dem Rechtastreit Verkündet am 8. März 1967 Klett, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Autovermfetex»s Georg Straße in Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma n mit beschränkter Härtung, fiihrer Kurt in Kf~ vertreten durcl Hl Gesellschaft Eren Geschäfts-itraße Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt ** o Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8» März 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Gelhaar, Br« Mezger, Dr. Weber, Mormann und Braxmaier für Hecht erkamti Die Revision gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 3» August 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen* Von Rechts wegen Tatbestand» Der Beklagte bestellte am 17* Januar 1961 bei der Klägerin eine Sprechanlage für den Betrieb von Funkmiet-wagen zu dem Preise von 21 878 DM» Der Bestellschein enthielt folgenden Zusatz» '*Sender - Froquenz: beantragt, wird sofort bekannt gegebeno’1 Durch Auftragsbestätigung vom 20* Januar 1961 nahm die Klägerin die Bestellung an» In ihr ist das Formblatt in dieser Spalte nicht ausgefüllto Die unstreitig Gegenstand des Vertrages gewordenen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin enthalten die folgenden hier interessierenden Bestimmungen? uHr* 1t Für die gesamte auch zukünftige Geschäftsverbindung gelten die nachstehenden Vereinbarungen, dio durch Auftragserteilung als anerkannt gelten «* * Tiebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind* Unsere Mitarbeiter, Vertreter oder andere Personen sind nicht zu Abänderungen irgendwelcher Vereinbarungen befugt« Jede Abänderung, die zwischen uns und dem Kunden vereinbart wird, bedarf unserer schriftlichen Bestätigung, um rechtsgültig zu sein «o« Kr* 3 as Alle Aufträge erhalten erst durch die Auftragsbestätigung Gültigkeit. . »<> Nr« 3 cs Behördliche Genehmigungen zu dem Betrieb von Anlagen müssen vom Besteller eingeholt werden«u In der Folgezeit beantragte der Beklagte bei der Oberpostdirektion (OPD) Hannover die Zuteilung einer nur für seinen Betrieb bestimmten Frequenz* Die OPD lehnte das ab, empfahl ihm aber, sich einer der bereits betriebenen Mietwagen-Sprechfunkanlagen anzuschlieSen (Schreiben vom 17» Mai 1961)» Die Klägerin wandte sich am 18« Dezember 1961 nun ihrerseits selbst an die OPD mit der Bitte, dem Antrag des Beklagten stattzugeben, um ihm den Betx’ieb seiner Anlage auf einer der in Hannover bereite benutzten Frequenzen zu gestatten« Durchschrift dieses Schreibens sandte 3ie an den Beklagtem Der Beklagte erhielt ferner Abschrift eines Schreibens der Klägerin vom 3» Januar 1962 an. das Funktechnische Zentralarnt in Darmstadt, in dem sie sich für die Zuteilung einer Frequenz an den Beklagten einsetzte. In dem Schreiben heißt es; Q O O Demnach dürfte kein Hindernis dafür mehr bestehen, daß der Firma äer Betrieb einer eigenen PYE-Zentrale undT ihrer 10 Pl'B-Fahrzeuggeräte erlaubt werden wird, selbst wenn auf der gleichen Frequenz im gleichen Raume schon ein anderer Funk-teilnehmer arbeitet« .««H Am 13» Januar 1962 teilte die Klägerin dem Beklagten folgendes mit; ^7 Demnach werden Sie jetzt neue Auftragsformulare einreichen und in einem formlosen Begleitschreiben ausführen, daß Sie höflichst um Frequenzgenehrai-gung bitten, und daß Sie gleichzeitig die Absicht haben, die bei uns bestellte eigene Punksprechanlage zu betreiben und sich nicht der Taxenver-mittlung in Hannover anschließen» Das dürfte ja sowieso für Sie ausscheiden, da esödich hierbei um direkte Konkurrenz handelte“ In demselben Schreiben bot die Klägerin dem Beklagten in Abweichung von dem bisherigen Angebot ein etwas verändertes (verbessertes) Gerät an, das um 1 670 DM teurer sein sollte» Dieses Angebot nahm der Beklagte fernmündlich an» Die Klägerin Übersandte ihm die Auftragsbestätigung vom 12o Februar 1962 und forderte ihn im Begleitschreiben auf, nunmehr einen neuen Frequenzantrag bei der Oberpostdirektion einzureichen» In der Folgezeit teilte die Klägerin dem Beklagten verschiedentlich mit, daß die Anlage versandbereit für ihn zur Verfügung stehe» Das Fernmeldetechnische Zentralamt sah die Frequenz 158,45 MHz für den Beklagten zur Mitbenutzung vor» Am 19» Juli 1962 lehnte der Beklagte die Annahme der Anlage mit der Begründung ab, daß seinem Antrag auf Zuteilung einer nur für seinen Betrieb bestimmten Frequenz nicht entsprochen worden sei. Daraufhin klagte die Klägerin den Kaufpreis von 23 548 DM nebst Zinsen ein» Während des Rechtsstreits ging sie, nachdem sie dem Beklagten eine Nachfrist gesetzt hatte, zur Schadensersatzklage über» Sie verlangte nunmehr einen Betrag von 8 975,66 DM nebst Zinsen» Das Landgericht erklärte den Klageanspruch dem Grunde nach für gerecht- fertigt, Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg, üit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe; Das Berufungsgericht unterstellt, im Januar 1961 habe der Beklagte unter der Bedingung gekauft, daß ihm eine Einselfrequenz zugeteilt werde. Auf Grund des Schriftwechsels stellt es aber fest, bei der Neubestellung im Februar 1962 seien die Parteien sich bewußt gewesen, daß der Beklagte nur eine Frequenz zugeteilt erhalten konnte, die er mit anderen teilen mußte; wenn er gleichwohl die Neubestellung aufgegeben habe, so sei damit die (möglicherweise) zuerst vereinbarte Bedingung rechtswirksam abbe-duhgen worden. Dies läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Zu Unrecht meint die Revision, nach Nr, 1 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen habe eine solche Änderung des Vertragsinhslta selbst wiederum der schriftlichen Bestätigung seitens der Klägerin bedurft. Die Nr. 1 bezweckt ausschließlich den Schutz der Klägerin, Diese will sich damit vor eigenmächtigen Zusagen ihrer Vertreter und überhaupt dagegen sichern, daß ihr angebliche mündliche Zusagen entgegengehalten werden. Hier steht ein solcher Schutz nicht in Frage, Im Gegenteil wirkte sich die Abbedingung der für die Klägerin ungünstigen Klausel (dem Beklagten eine Einzelfrequenz zu beschaffen) zu dem Vorteil der Klägerin aus. Eine solche Abänderung des ersten Lieferungs-Vertrages, der, soweit er geändert wurde, zudem nur mündlich i 7 ■r 6 - geschlossen war, bedürfte- nach; dem Sinn der Nr« 1 nicht ihrerseits wiederum der schriftlichen Bestätigung der Klägerin. Das Hevisionsgericht kann diese Bestimmung insoweit selbst auslegen, weil das Berufungsgericht eino Auslegung unterlassen hat, weitere Feststellungen nicht erforderlich sind und eine, andere Auslegung nicht in Betracht au ziehen ist. Nr* 1 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gilt mithin nicht für einen Fall der hier vorliegenden Art« Die Revision übersieht zudem, daß dem Beklagten alle wesentlichen Voraussetzungen für die stillschweigende oder zu demindest schlüssige Vereinbarung schriftlich mit-geteilt wurden und er von dem Willen der Klägerin, keine weiteren Schritte zur Beschaffung der Frequenz und von der Unmöglichkeit, eine Binzeifrequenz zu erhalten, auch in schriftlicher Form unterrichtet worden war. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet wird das Verhalten der Klägerin der Mr« 1 ihrer Geschäftsbedingungen gerechte Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich die Parteien zu demindest stillschweigend geeinigt hätten, die bisherige Bedingung der Bestellung des Beklagten solle wegfallen, verstößt auch entgegen der Ansicht der Revision nicht gegen den Grundsatz, daß im Regelfälle Schweigen als Ablehnung zu gelten hat« Hier hat der Beklagte auf die Schreiben der Klägerin vom 18« Dezember 1961 und vom 3« und 15- Januar 1962 nicht geschwiegen« Br hat unter den ihm mitgeteilten neuen Bedingungen eine neue Bestellung in ürgänzung der bisherigen vom 17o Januar 1961 erteilt und damit in schlüssiger Weise zu erkennen gegeben, daß er die neuo Bestellung nicht mehr unter eine aufschiebende Bedingung stellte« Rechtlich nicht zu beanstanden und auch von der Revision nicht angegriffen sind schließlich auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Voraussetzungen des § 326 BGB feststellt. Der Klägerin steht daher ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinnes zu, den das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat«. Die Revision des Beklagten erweist sich demnach als unbegründet«, Sie war mit der Kostenfolge aus § 97 EPO zurückzuwCiseno Dr* Gelhaar Dr» Mezger Br* Weber Mormann Braxmaier