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BGH · 3 StR 228/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 3 StR 228/78

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann jedoch keinen Bestand haben. Die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung liegt nahe: Tatzeit der hier abgeurteilten Straftaten lag zwischen 1968 bis Ende 1971 (UA Bl 12); die erwähnten Vorverurteilungen datieren sämtlich aus den Jahren 1972 bis 1976. Die neu mit der Sache befaßte Strafkammer wird auch über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung neu zu befinden haben.”

Zitierte Normen: § 349 StPO § 55 StGB
LandgerichtsVorverurteilungenAngeklagteStrafkammerGesamtstrafenbildungGesamtstrafeneuUA

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 228/78
7 7f
BESCHLUSS
in der Strafsache
 gegen
den Prokuristen Herbert Emil W
I. M 1937,
dort geboren am
 aus
wegen Betruges u.a
2
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.	Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. November 1977» soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.	Die weitergehende *Revis ion wird verworfen.
Gründe :
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:
"Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils und die Bemessung der Einzelstrafen lassen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann jedoch keinen Bestand haben. Die Strafkammer prüft eine mögliche Gesamtstrafenbildung
 
(§ 55 StGB) mit den UA Bl 7 Nr. 1 bis UA Bl 8 Nr. 6 festgestellten Vorverurteilungen nicht. Die Urteilsfeststellungen sagen über die Erledigung dieser Strafen nichts, so daß das Revisionsgericht nicht selbst prüfen kann, ob die Gesamtstrafenbildung zu Recht unterblieben ist. Die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung liegt nahe: Tatzeit der hier abgeurteilten Straftaten lag zwischen 1968 bis Ende 1971 (UA Bl 12); die erwähnten Vorverurteilungen datieren sämtlich aus den Jahren 1972 bis 1976.
Die neu mit der Sache befaßte Strafkammer wird auch über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung neu zu befinden haben.”
Dem schließt sich der Senat an*
Schmidt	Hürxthal	Neifer
 Dr. Knoblich	Dr.	Gribbohm