Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 und Art. 2 des deutschen Gesetzes vom 7. 2. Schließt eine nach Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens zulässige Vereinbarung mit dem in Frage 1 bezeichneten Inhalt zwingend jede Aufrechnung aus, die eine Vertragspartei wegen eines der Vereinbarung unterliegenden Anspruchs gegenüber der von der anderen Partei Auf den Streitfall zwischen der französischen Klägerin und dem deutschen Beklagten ist das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. Falls die Firma G^|B^ die Firma verklagt, muß dies vor einer deutschen Gerichtsbarkeit geschehen." In der Berufungsinstanz hat das Oberlandesgericht Koblenz der Klage in Höhe von 49 509,96 DM nebst Zinsen stattgegeben; die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Lieferverzögerung und -Verweigerung hat es für prozessual tin-zulässig erklärt, weil die Gerichtsstandsvereinbarung in dem schriftlichen Vertrag eine Aufrechnung des Beklagten mit vertraglichen Schadensersatzansprüchen vor einem anderen als einem französischen Gericht verbiete. Für den Erlaß eines Urteils durch den Bundes gerichtshof ist es erforderlich, über die eingangs gestellten Fragen zur Auslegung des Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens zu entscheiden. Ist die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien unwirksam, wären die deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens für die Entscheidung über die Aufrechnungsforderung zuständig und die Aufrechnung damit zulässig. Ist die Gerichtsstandsklausel wirksam, kommt es darauf an, ob Art, 17 Abs. 1 des Übereinkommens auch eine Aufrechnung in einem anderen als dem für eine Klage des Aufrechnenden vereinbarten Gerichtsstand ausschließt oder ob die Parteien für die Aufrechnung etwas Abweichendes vereinbaren können.
BUNDESGERICHTSHOF / VIII ZR 228/76 BESCHLUSS Verkündet am: 1. Februar 1978 Mückenhausen, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Nikolaus als Inhaber der Firma Nikolaus M^^jFenster-Fabrik-Holzverarbeitungswerk, itraße flHB in Pl Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma GfHHB S schäftsführer Christian F V vertreten durch ihren Ge* ■LI Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr Dr. und ,/■ Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Treier und Dr. Brunotte beschlossen: Gemäß Art. 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 und Art. 2 des deutschen Gesetzes vom 7. August 1972 (BGBl II S. 845) werden dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Läßt Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens eine Vereinbarung zu. derzufolge jede der_beiden in verschiedenen Staaten wohnenden Parteien eines Kaufvertrages nur vor den Gerichten ihres Heimatstaates verklagt werden kann? 2. Schließt eine nach Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens zulässige Vereinbarung mit dem in Frage 1 bezeichneten Inhalt zwingend jede Aufrechnung aus, die eine Vertragspartei wegen eines der Vereinbarung unterliegenden Anspruchs gegenüber der von der anderen Partei A erhobenen Klage vor dem für diese Klage zuständigen Gericht geltend machen will? Grün de I. Auf den Streitfall zwischen der französischen Klägerin und dem deutschen Beklagten ist das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl 1972 II S. 774; im folgenden: Übereinkommen) anzuwenden, weil die am 3. Juli 1973 beim deutschen Gericht eingereichte Klage am 7. Juli 1973 in PflHHB an den Beklagten zugestellt und damit nach deutschem Recht erhoben wurde (§ 253 Abs. 1 ZPO; Art. 54 Abs. 1 EGÜbk). II. Auszulegen ist Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens. III. Beide Parteien sind Kaufleute. Die Klägerin hat ihren Geschäftssitz in Frankreich, der Beklagte den seinen in der Bundesrepublik Deutschland. Im August 1972 schlossen die Parteien einen schriftlichen, nichtformularmäßigen Vertrag, aufgrund dessen die Klägerin den Beklagten in den folgenden Monaten mit Isolierglas belieferte. Unter anderem ist in dem Vertrage bestimmt: "Maßgeblich sind ausschließlich die einschlägigen deutschen Gesetze für Geschäfte zwischen Vollkaufleuten, sofern die einzelnen Punkte des Vertrages nichts Gegenteiliges aussagen. Erfüllungsort für beide Teile ist Pl • • • Wenn die Firma die Firma GJ______ verklagt, so muß das vor einer frz. Gerichtsbarkeit geschehen. Falls die Firma G^|B^ die Firma verklagt, muß dies vor einer deutschen Gerichtsbarkeit geschehen." Die Klägerin hat beim Landgericht Trier Klage auf Zahlung eines Restkaufpreises von 126 501,22 DM nebst Zinsen erhoben. In der Berufungsinstanz hat das Oberlandesgericht Koblenz der Klage in Höhe von 49 509,96 DM nebst Zinsen stattgegeben; die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Lieferverzögerung und -Verweigerung hat es für prozessual tin-zulässig erklärt, weil die Gerichtsstandsvereinbarung in dem schriftlichen Vertrag eine Aufrechnung des Beklagten mit vertraglichen Schadensersatzansprüchen vor einem anderen als einem französischen Gericht verbiete. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Berücksichtigung der von ihm erklärten Aufrechnung. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. IV. Für den Erlaß eines Urteils durch den Bundes gerichtshof ist es erforderlich, über die eingangs gestellten Fragen zur Auslegung des Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens zu entscheiden. Ist die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien unwirksam, wären die deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens für die Entscheidung über die Aufrechnungsforderung zuständig und die Aufrechnung damit zulässig. Ist die Gerichtsstandsklausel wirksam, kommt es darauf an, ob Art, 17 Abs. 1 des Übereinkommens auch eine Aufrechnung in einem anderen als dem für eine Klage des Aufrechnenden vereinbarten Gerichtsstand ausschließt oder ob die Parteien für die Aufrechnung etwas Abweichendes vereinbaren können. Treier Dr. Brunotte Braxmaier Dr. Hiddemann Hoffmann