BGB § 134; StGB § 300 Die Überlassung der Patientenkartei anläßlich der Übernahme einer Arztpraxis kann auch ohne vorheriges Befragen der Patienten rechtswirksam vereinbart werden. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob die Überlassung der Patientenkartei an den Praxiserwerber ohne Befragen der Patienten gegen ein gesetzliches Verbot (§ 300 StGB) verstößt und deshalb der Vertrag vom 5. Entscheidungserheblich ist diese Frage nur dann, wenn man mit der Revision annimmt, der Vertrag der Parteien vom Herbst 1968 habe eine Verpflichtung des Klägers zur Übertragung der Behandlungsunterlagen, insbesondere der Patientenkartei, begründet, die Überlassung der Kartei sei also vom Kläger nicht in eigener freier Entschließung anläßlich der Übergabe der Praxis erfolgt.Daß eine etwaige rechtliche Verpflichtung des Klägers, die Kartei zu übertragen, erfüllt worden ist, steht außer Zweifel, denn die im landgerichtlichen Verfahren bereits getroffene Feststellung, daß die Karteikarten unstreitig teilweise rechtzeitig übergeben wurden und daß am 22. In Praxisübernahmeverträgen kann rechtswirksam und ohne Verstoß gegen § 300 StGB vereinbart werden, daß der Veräußerer dem Erwerber die Behandlungsunterlagen, insbesondere die Patientenkartei, zu überlassen hat; einer vorherigen Befragung der Patienten und ihres ausdrücklichen Einverständnisses bedarf es nicht. Nach den Darlegungen von ärztlicher Seite (Grömig in NJW 1970, 1209, 1211) ist die Überlassung von Karteikarten bei Praxisübemahme üblich und in aller Regel auch sachlich unbedenklich. Es könnte allenfalls Sache der ärztlichen Standesvertretung sein, zur Vermeidung letzter denkbarer Unzuträglichkeiten den von Grömig gemachten Vorschlag aufzugreifen und vorzuschreiben, daß bei Praxisübernahme dem Erwerber nur eine reine Namenskartei ausgehändigt werden darf, dem Veräußerer aber die Originalkartei mit den Eintragungen verbleiben muß. Was den pfleglichen Umgang mit Behandlungsunterlagen angehe, so verdiene der Übernehmer der Praxis im allgemeinen nicht weniger -Vertrauen als sein Vorgänger; denn auch er biete dem Patienten dieselbe berufsethische, standesrechtliche und strafrechtliche Sicherung wie sein Vorgänger. Insbesondere unterliege auch er dem Schweigegebot des § 300 StGB, weil er alles, was in den Karteikarten über die gesundheitliche Verfassung der Patienten ausgesagt sei, in seiner Eigenschaft als Arzt erfahre. Der Senat tritt der dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmenden Auffassung bei, daß die Überlassung der Patientenkartei anläßlich der Übernahme einer Arztpraxis auch ohne vorheriges Befragen der Patienten rechtswirksam vereinbart werden kann. Hiernach verstößt der Vertrag der Parteien, auch wenn ihm eine Verpflichtung des Klägers zur Überlassung von Karteiunterlagen zu entnehmen sein sollte, nicht gegen die §§ 300 StGB, Etwaige vertragliche Verpflichtungen des Klägers, die Namen und Anschriften der Patienten dem Beklagten mitzuteilen, sind schon durch die Überlassung der Patientenkartei erfüllt. Was den nachtäglich erhobenen Einwand des Beklagten betrifft, der Kläger habe die restlichen 12 Karteikarten erst im November 1969 übergeben, so kann dahinstehen, ob der Beklagte deswegen ursprünglich die Zahlung des Kaufpreises für die Praxis - ganz oder teilweise - verweigern konnte: Schadensersatzansprüche aus dem späten Erhalt der 12 restlichen Karten hat der Beklagte jedenfalls nicht, zu demindest nicht substantiiert geltend gemacht,und etwaige frühere Zurückbehaltungsrechte sind gegenstandslos geworden, als er im -November 1969 auch die restlichen 12 Karteikarten erhielt. Dies gilt etwa für das Verlangen des Beklagten, der Kläger habe in geeigneter Weise auf die Übergabe der Praxis hinweisen und ihn - den Beklagten - als vertrauenswürdigen und tüchtigen Arzt empfehlen müssen, er habe sich ferner bei allen Patienten um Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht bemühen müssen, um ihn - Beklagten - über erfolgte und noch erforderliche Behandlungen vollständig unterrichten zu können, weiterhin habe der Kläger dem Beklagten Gelegenheit geben müssen, die Patienten persönlich kennen zu lernen, und er habe ihm mitteilen müssen, welche Patienten mit der weiteren Behandlung durch ihn als Praxisnachfolger einverstanden seien, welche Patienten dies bereits abgelehnt und welche sich dazu noch nicht geäußert hätten: Wie das Berufungsurteil im einzelnen darlegt, fehlt es an einer ausdrückliche Regelung hierzu im Vertrag. Die unwidersprochene Hinnahme dieser Mitteilung des Klägers durch den Beklagten bei Vertragsabschluß ließ eine Verpflichtung des Klägers zur Fortführung der Praxis bis zu dem Jahresende 1968 nicht entstehen.
BGHZ:______________nein BGB § 134; StGB § 300 Die Überlassung der Patientenkartei anläßlich der Übernahme einer Arztpraxis kann auch ohne vorheriges Befragen der Patienten rechtswirksam vereinbart werden. BGH Urt. v. 7. November 1973 - VIII ZR 228/72 - OLG Düsseldorf LG Düsseidori BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 228/72 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 7. November 1973 Mückenhausen, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle de^Arztes Dr. med. Max F DflHMBV, SchiBPstraße J in Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. gegen den Arzt Dr. med. in MtHBMi. TI Hans Joachim jstraße fli Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof --ii Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Mormann, Braxmaier und Dr. Hiddemann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Oktober 1972 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Am 5. Oktober 1968 verkaufte der Kläger seine Arztpraxis, die er damals im zweiten Jahre in DMV» SchÄBtetraße Bl, betrieb, an den Beklagten und eröffnete im Dezember desselben Jahres in München eine neue Arztpraxis. Der Vertrag der Parteien sieht bezüglich des Kaufpreises folgendes vor: "1.Übernahme von Einrichtungen in Höhe von 6 000 DM 2.Abstandszahlung etwa in Höhe eines halben Quartalshonorars 10 000 DM Sa. 16 000 DM." I Der Beklagte Übernahm die Praxis zu dem Jahresanfang 1969, zahlte Jedoch nur 10 000 DM. Der Kläger verlangt Zahlung des Restbetrages von 6 000 DM nebst Zinsen. Der Beklagte erstrebt Klageabweisung und behauptet, der Kläger habe den Kaufvertrag teilweise nicht erfüllt; hilfsweise rechnet er mit Schadensersatzansprüchen auf, indem er behauptet, der Kläger habe die Praxis vertragswidrig bereits 5 Wochen vor dem vereinbarten Übernahme-termin (Jahreswechsel 1968/69) geschlossen, so daß sich der alte Patientenstamm verlaufe habe. Land- und Oberlandesgericht haben der Klage - bis auf den nach Höhe und Zeitdauer übersetzten Zinsanspruch stattgegeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger habe die im Vertrag von 1968 zugesagten Leistungen erbracht; weitergehende Verpflichtungen des Klägers, wie der Beklagte sie behauptet, fänden im Vertrag keine Rechtsgrundlage. Die hiergegen erhobenen Revisionsangriffe sind unbegründet. -iz I. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob die Überlassung der Patientenkartei an den Praxiserwerber ohne Befragen der Patienten gegen ein gesetzliches Verbot (§ 300 StGB) verstößt und deshalb der Vertrag vom 5. Oktober 1968 nach § 134 BGB nichtig ist. Entscheidungserheblich ist diese Frage nur dann, wenn man mit der Revision annimmt, der Vertrag der Parteien vom Herbst 1968 habe eine Verpflichtung des Klägers zur Übertragung der Behandlungsunterlagen, insbesondere der Patientenkartei, begründet, die Überlassung der Kartei sei also vom Kläger nicht in eigener freier Entschließung anläßlich der Übergabe der Praxis erfolgt.Daß eine etwaige rechtliche Verpflichtung des Klägers, die Kartei zu übertragen, erfüllt worden ist, steht außer Zweifel, denn die im landgerichtlichen Verfahren bereits getroffene Feststellung, daß die Karteikarten unstreitig teilweise rechtzeitig übergeben wurden und daß am 22. November 1969 lediglich noch die restlichen 12 Karteikarten dem Beklagten ausgehändigt wurden, ist vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht angegriffen worden. Die Auffassung der Revision, welche die Feststellung Seite 6 des Berufungsurteils: '•inzwischen . . . erhalten" dahin verstehen will, die Karten seien möglicherweise erst im Jahre 1972 übergeben worden, ist demnach mit dem Sachvortrag des Beklagten in den Vorinstanzen nicht in Einklang zu bringen. In Praxisübernahmeverträgen kann rechtswirksam und ohne Verstoß gegen § 300 StGB vereinbart werden, daß der Veräußerer dem Erwerber die Behandlungsunterlagen, insbesondere die Patientenkartei, zu überlassen hat; einer vorherigen Befragung der Patienten und ihres ausdrücklichen Einverständnisses bedarf es nicht. Die Überlassung -•5 - der Behandlungsunterlagen liegt nämlich im Regelfall im Interesse des einzelnen Patienten und entspricht seinem mutmaßlichen Willen: Dem Praxisnachfolger wird für eine etwaige spätere Behandlung wertvolles Material zur Diagnose und Therapie an die Hand gegeben, wenn der Patient nach dem Praxiswechsel ihn aufsucht. Muß schon der Patient, was praktisch nicht zu vermeiden ist, einen Wechsel des Hilfspersonals seines Arztes hinnehmen, so kann einer Übertragung des ärztlichen Wissens auf einen Berufskollegen als den Präxisnachfolger schwerlich das Bedenken entgegenstehen, hierdurch werde die Vertraulichkeit der ärztlichen Tätigkeit und ihre Geheimhaltung in unzu demutbarer Weise in Frage gestellt. Nach den Darlegungen von ärztlicher Seite (Grömig in NJW 1970, 1209, 1211) ist die Überlassung von Karteikarten bei Praxisübemahme üblich und in aller Regel auch sachlich unbedenklich. Es könnte allenfalls Sache der ärztlichen Standesvertretung sein, zur Vermeidung letzter denkbarer Unzuträglichkeiten den von Grömig gemachten Vorschlag aufzugreifen und vorzuschreiben, daß bei Praxisübernahme dem Erwerber nur eine reine Namenskartei ausgehändigt werden darf, dem Veräußerer aber die Originalkartei mit den Eintragungen verbleiben muß. Dieser nur zur Diskussion gestellte Vorschlag kann bei Beantwortung der Frage, was heute als mit den guten Sitten vereinbar gelten kann, keine maßgebliche Bedeutung haben. So liegt auch dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. März 1972 - 2 BvR 28/71 (=BVerfGE 32, 373, 382 = NJW 1972, 1123 ff) erkennbar die Auffassung zugrunde, eine Überlassung von Behandlungsunterlagen K bei Praxiswechsel sei sachlich sinnvoll und rechtlich unbedenklich. Der dort entschiedene Fall betraf allerdings ein anderes Problem, nämlich die rechtliche Zulässigkeit einer Beschlagnahme von Karteikarten durch die Strafverfolgungsbehörde zwecks Aufklärung angeblich strafbarer Handlungen eines Patienten, mithin den Schutz des Patienten vor dem Zugriff der öffentlichen Gewalt. Was das - im jetzigen Rechtsstreit interessierende -Verhältnis des Praxisveräußerers zu dem Praxisnachfolger und die Auswirkung dieser Beziehung auf die Alt-Patienten betrifft, so heißt es im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts, ein "Gewahrsamswechsel" an den Behandlungsunterlagen mindere nicht den Schutz der Privatsphäre des Patienten, vielmehr werde der abgeschirmte Privatbereich des Patienten, an dem sein Arzt als Vertrauensperson teilhabe, nicht durchbrochen, sondern in standesüblicher Weise auf einen Berufskollegen erstreckt; denn es sei wieder ein Arzt, der in den Kreis der "Wissenden" eintrete. Was den pfleglichen Umgang mit Behandlungsunterlagen angehe, so verdiene der Übernehmer der Praxis im allgemeinen nicht weniger -Vertrauen als sein Vorgänger; denn auch er biete dem Patienten dieselbe berufsethische, standesrechtliche und strafrechtliche Sicherung wie sein Vorgänger. Insbesondere unterliege auch er dem Schweigegebot des § 300 StGB, weil er alles, was in den Karteikarten über die gesundheitliche Verfassung der Patienten ausgesagt sei, in seiner Eigenschaft als Arzt erfahre. Der Senat tritt der dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmenden Auffassung bei, daß die Überlassung der Patientenkartei anläßlich der Übernahme einer Arztpraxis auch ohne vorheriges Befragen der Patienten rechtswirksam vereinbart werden kann. Hiernach verstößt der Vertrag der Parteien, auch wenn ihm eine Verpflichtung des Klägers zur Überlassung von Karteiunterlagen zu entnehmen sein sollte, nicht gegen die §§ 300 StGB, 134 BGB. Etwaige vertragliche Verpflichtungen des Klägers, die Namen und Anschriften der Patienten dem Beklagten mitzuteilen, sind schon durch die Überlassung der Patientenkartei erfüllt. Was den nachtäglich erhobenen Einwand des Beklagten betrifft, der Kläger habe die restlichen 12 Karteikarten erst im November 1969 übergeben, so kann dahinstehen, ob der Beklagte deswegen ursprünglich die Zahlung des Kaufpreises für die Praxis - ganz oder teilweise - verweigern konnte: Schadensersatzansprüche aus dem späten Erhalt der 12 restlichen Karten hat der Beklagte jedenfalls nicht, zu demindest nicht substantiiert geltend gemacht,und etwaige frühere Zurückbehaltungsrechte sind gegenstandslos geworden, als er im -November 1969 auch die restlichen 12 Karteikarten erhielt. II. Für weitere Pflichten des Klägers fehlt, entgegen der Auffassung der Revision, im Vertrag wie im Gesetz jegliche Rechtsgrundlage. Dies gilt etwa für das Verlangen des Beklagten, der Kläger habe in geeigneter Weise auf die Übergabe der Praxis hinweisen und ihn - den Beklagten - als vertrauenswürdigen und tüchtigen Arzt empfehlen müssen, er habe sich ferner bei allen Patienten um Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht bemühen müssen, um ihn - Beklagten - über erfolgte und noch erforderliche Behandlungen vollständig unterrichten zu können, weiterhin habe der Kläger dem Beklagten Gelegenheit geben müssen, die Patienten persönlich kennen zu lernen, und er habe ihm mitteilen müssen, welche Patienten mit der weiteren Behandlung durch ihn als Praxisnachfolger einverstanden seien, welche Patienten dies bereits abgelehnt und welche sich dazu noch nicht geäußert hätten: Wie das Berufungsurteil im einzelnen darlegt, fehlt es an einer ausdrückliche Regelung hierzu im Vertrag. Das dem Kläger Angesonnene wäre zu dem großen Teil auch mit den ärztlichen Standespflichten unvereinbar, so insbesondere eine lobende Qualifikation über den Praxisnachfolger, die erkennbar vorwiegend aus eigennützigen Erwägungen motiviert wäre. Was die Mitteilung der Praxisübernahme betrifft, so konnte der Beklagte selbst dies den Patienten mitteilen. Zu einer Mitwirkung hierbei war der Kläger schon deshalb nicht verpflichtet, weil der Beklagte das gar nicht verlangt hatte. III. Unbegründet ist schließlich der Revisionsangriff, der Kläger hätte die Praxis bis zu dem Übergabetermin (Jahreswechsel 1968/69) fortführen müssen. Schon im ersten Rechtszug hatte der Kläger - unbestritten -behauptet, dem Beklagten bei Vertragsschluß klargemacht zu haben, daß er - Kläger - bereits im Dezember 1968 seine neue Praxis in München eröffnen wolle, weil er Räume dafür schon gemietet habe. Die unwidersprochene Hinnahme dieser Mitteilung des Klägers durch den Beklagten bei Vertragsabschluß ließ eine Verpflichtung des Klägers zur Fortführung der Praxis bis zu dem Jahresende 1968 nicht entstehen. IV. Nach allem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. Dr. Haidinger Claßen Mormann Braxmaier Dr. Hiddemann