HGB § 346 Et; BGB § 387 Der in der vereinbarten Gestellung eines unwiderruflichen Dokumenten-Akkreditivs liegende stillschweigende Aufrechnungsausschluß bleibt bei Verfall des Akkreditivs grundsätzlich jedenfalls dann wirksam, wenn die Gründe hierfür zu demindest überwiegend in den Verantwortungsbereich des Käufers fallen. Im März 1970 kaufte die Beklagte zu 1) (im folgenden: Beklagte), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, von der Klägerin - einer jugoslawischen Exportfirma - 1 450 t "Betonrippenstahl III a" polnischer Herkunft zu dem Preise von 130 US Dollar je t.Die Lieferung des von der Beklagten besichtigten Materials war fob Köper bzw. Mai 1970 vereinbarten die Parteien, daß die Bank der Beklagten gegen Vorlage ordnungsgemäße^ Dokumente innerhalb von 8 Tagen den Kaufpreis bezahlen sollte. tivabrede enthalte keinen Aufrechnungsausschluß; eine Berufung auf die Aufrechnung sei auch nicht treuwidrig, weil es Sache der Klägerin gewesen sei, sich rechtzeitig die für die Ausnutzung des Akkreditivs erforderlichen ordnungsgemäßen Dokumente zu verschaffen. Es geht im Revisionsrechtszug ausschlielich um die Frage, ob eine Aufrechnung gegenüber der unstreitigen Klageforderung zwischen den Parteien vertraglich ausgeschlossen war oder - wenn nicht - jedenfalls angesichts der besonderen Umstände des Falles' gegen Treu und Glauben verstieß. Mit der Akkreditivklausel verpflichtet sich der Käufer, die Akkreditivbank zur unbedingten Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer gegen Vorlage der im Einzelfall vereinbarten Dokumente anzuweisen. Einwendungen aus dem Kaufvertrag als dem "Valutaverhältnis" - und damit insbesondere auch der Einwand, die Kaufpreisforderung sei durch Aufrechnung seitens des Käufers erloschen -sind der Bank gegenüber dem Begünstigten, wenn man von dem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers absieht (BGH aaO), grundsätzlich verwehrt. Das gilt selbst dann, wenn der Akkreditivbank die Ansprüche aus dem Grundverhältnis vom Käufer abgetreten sind (BGHZ 28, 129; dazu auch die Anmerkung von v. Da andererseits auch der Käufer für die Laufzeit de^s Akkreditivs unwiderrufli ch auf seine Dispositionsbefugnis über die Kaufpreisforderung verzichtet hat, kann der Verkäufer jedenfalls dann, wenn der Kaufvertrag entsprechend den bei Vertragsabschluß bestehenden Vorstellungen beider Parteien und damit störungsfrei abgewickelt wird, auf eine Barzahlung ver trauen. Ob gleichwohl die Akkreditivbank unter Umständen gegenüber dem Auszahlungsanspruch mit eigenen Forderungen gegen den Begünstigten aufrechnen könnte, ist entgegen der Ansicht der Revision im vorliegenden Zusammenhang ohne entscheidende Bedeutung; denn diese im Schrifttum umstrittene und - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage (vgl. Nach allem ist davon auszugehen, daß grundsätzlich in der Vereinbarung über die Gestellung eines befristeten unwiderruflichen Dokumentenakkreditivs für dessen Laufzeit zugleich eine Barzahlungsabrede hinsichtlich des Kaufpreises und damit ein vertraglicher Aufrechnungsausschluß liegt. Insbesondere kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen dem Käufer eine Aufrechnung gegenüber dem Kaufpreisanspruch dann verwehrt bleibt, wenn das Akkreditiv aus Gründen verfallen ist, die in der Person des Verkäufers liegen. Denn jedenfalls ergibt sich aus einer an Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung der Akkreditivklausel, daß der mit ihr verbundene.stillschweigende Aufrechnungsausschluß dann fortbesteht, wenn die Gründe für die Nichtausnutzung des Akkreditivs durch den Verkäufer ausschließlich oder doch zu demindest überwiegend in den Verantwortungsbereich des Käufers fallen. Nach dem Kaufvertrag war das Akkreditiv zahlbar u.a. gegen Vorlage einer von der Speditionsfirma ausgestellten SpediteurÜbernahmebescheinigung, aus der sich ergab, daß die Beklagte die Ware unwiderruflich "free on bord" übernommen habe. Wenn die Klägerin sich zunächst mit der Befristung des zu ihren Gunsten eröffneten Akkreditivs bis zu dem 24. April 1970 einverstanden erklärte und die Ware auf Wunsch der Beklagten bereits Anfang April 1970 an die Firma JflHH|0übergab, so geschah dies ersichtlich im Hinblick darauf, daß nach der Ankündigung der Beklagten die Verschiffung am 15.April 1970 erfolgen sollte und die dann noch verbleibende Restlaufzeit des Akkreditivs für die Klägerin ausreichend gewesen wäre, die erforderlichen Dokumente zu beschaffen, zu überprüfen und der Akkreditivbank vorzulegen. 9. Mai 1970 und damit zu einem Zeitpunkt verladen worden, als das Akkreditiv bereits abgelaufen und es der Klägerin damit nicht mehr möglich war, auf diesem Wege Zahlung zu erlangen. sie nicht getan und damit der Klägerin auch insoweit die Ausnutzung des Akkreditivs unmöglich gemacht. Zu Unrecht meint die Revision, die Klägerin sei gleichwohl-verpflichtet und in der Lage gewesen, sich rechtzeitig vor Ablauf des Akkreditivs von der Firma eine Spediteurübernahmebescheinigung zu beschaffen. Richtig ist allerdings, daß die Klägerin auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten bereits Anfang April 1970 die in den beiden Verladehäfen lagernde Ware der Speditionsfirma Jfli übergeben hatte. Die Revision verkennt jedoch, daß die für die Inanspruchnahme des Akkreditivs durch die Klägerin erforderliche Spediteurübernahmebescheinigung die unwiderrufliche Übernahme der Ware für die Beklagte "free on bord" ausweisen mußte, der Sache nach somit eine Verlade bescheinigung darstellte und sich die Firma jedenfalls Zunächst unstrei- Auf ein solches Verlangen aber brauchte sich die Klägerin schon im Hinblick darauf, daß sie die Ware bereits der Firma übergeben hat- 4. Da somit die Nichtausnutzung des Akkreditivs durch die Klägerin auf Umständen beruht, die in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallen, war der mit der Akkreditivabrede verbundene vertragliche Aufrechnungsaus Schluß noch wirksam, als die Klägerin im Juni 1970 alsbald nach Erhalt ordnungsgemäßer Übernahmebescheinigungen diese der Bank der Beklagten verlegte.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja HGB § 346 Et; BGB § 387 Der in der vereinbarten Gestellung eines unwiderruflichen Dokumenten-Akkreditivs liegende stillschweigende Aufrechnungsausschluß bleibt bei Verfall des Akkreditivs grundsätzlich jedenfalls dann wirksam, wenn die Gründe hierfür zu demindest überwiegend in den Verantwortungsbereich des Käufers fallen. BGH, Urt. v. 21. März 1973 - VIII ZR 228/71 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZK 228/71 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 21. März 1973 Scheibl, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. der Firma SM S IHHBHlHHHiHV ~ Handelsgesellschaft mbH & Co., Kommanditgesellschaft in XWEHKD- straße^H, vertreten durch die Beklagte zu 2), 2. der Firma SM SBHHHHHHHHV - Handelsgesellschaft mbH, ebenda, vertreten durch den Kaufmann Manfred K®^ und den Kaufmann Horst ebenda, Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma I > Unternehrnenfür^iter-- nationalen Handel inBjHBHpJitgoslawien, K^HIHHB* vertreten durch den Generaldirektor Alexander C| Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und durch die Richter Claßen, Mormann, Dr. Hiddemann und Hoffmann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 1971 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Im März 1970 kaufte die Beklagte zu 1) (im folgenden: Beklagte), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, von der Klägerin - einer jugoslawischen Exportfirma - 1 450 t "Betonrippenstahl III a" polnischer Herkunft zu dem Preise von 130 US Dollar je t. Die Lieferung des von der Beklagten besichtigten Materials war fob Köper bzw. Rijeka bei nächster Verschiffungsmöglichkeit vorgesehen; dabei sollte die Speditionsfirma die Ware unmittelbar für die Firma St^p übernehmen, an die die Beklagte das Material v/eiterverkauft hatte. Die Bezahlung sollte aus einem von der Beklagten zu stellenden unwiderruflichen Bankakkreditiv - und zwar 30 Tage nach Datum der von der Firma JpMHP zu erteilenden Speditionsübernahmebescheinigung ge- gen Vorlage dieser Bescheinigung - erfolgen, die erst nach Verladung der Ware ausgestellt werden sollte. Anfang April 1970 bat die Beklagte die Klägerin, die Ware sofort freizustellen, da sie bereits am 15. April 1970 verschifft werden, sollte. Gleichzeitig er-öffnete in ihrem Auftrag die BiflHHPBank in ein bis zu dem 24. April 1970 befristetes unwiderrufliches Akkreditiv zugunsten der Klägerin, die ihrerseits die Ware der Speditionsfirma JflHHHI übergeben ließ. Die Verschiffung verzögerte sich jedoch bis zu dem 27. April/9. Mai 1970. Die auf den 15. April 1970 datierten Übernahmebescheinigungen erhielt die Speditionsfirma der Klägerin erst am 4./II. Mai 1970. Ebenfalls am 11. Mai 1970 vereinbarten die Parteien, daß die Bank der Beklagten gegen Vorlage ordnungsgemäße^ Dokumente innerhalb von 8 Tagen den Kaufpreis bezahlen sollte. Als die Klägerin daraufhin am 19. Mai 1970 die Dokumente der Bank vorlegte, wies diese sie mit der Begründung zurück, in den Speditionsübernahmebescheinigungen sei als Material fälschlich "Betonstahl" statt "Betonrippenstahl" vermerkt; außerdem sei die fob-Klausel ungenau angegeben. Erst am 20. Juni 1970 erhielt die Klägerin von der Firma JflHHHP ordnungsgemäße Übernahmebescheinigungen und legte sie erneut der Bank vor. Nunmehr verweigerte jedoch die Bank die Zahlung mit dem Hinweis, die Beklagte habe am 30. Juni 1970 mit einer Schadensersatzforderung aufgerechnet, die der Firma St^^ gegen die Klägerin zugestanden habe und die der Beklagten von der Firma StflHBam 29. Juni 1970 anstelle des Kaufpreises aus der Weiterveräußerung abgetreten worden sei. Die Klägerin hält eine Aufrechnung im Hinblick auf die Akkreditivabrede für vertraglich ausgeschlossen und nimmt die Beklagten auf Zahlung von 198 514,30 US Dollar nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte verweigert die Zahllang mit der Begründung, die Akkredi-?. tivabrede enthalte keinen Aufrechnungsausschluß; eine Berufung auf die Aufrechnung sei auch nicht treuwidrig, weil es Sache der Klägerin gewesen sei, sich rechtzeitig die für die Ausnutzung des Akkreditivs erforderlichen ordnungsgemäßen Dokumente zu verschaffen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der* Klage. Entscheidungsgründe: I. Es geht im Revisionsrechtszug ausschlielich um die Frage, ob eine Aufrechnung gegenüber der unstreitigen Klageforderung zwischen den Parteien vertraglich ausgeschlossen war oder - wenn nicht - jedenfalls angesichts der besonderen Umstände des Falles' gegen Treu und Glauben verstieß. Das Berufungsgericht (Betrieb 1972, 1018) hat beide Fragen bejaht. Es sieht in der vereinbarten Gestellung eines unwiderruflichen Bankakkreditivs grundsätzlich einen stillschweigenden vertraglichen Aufrechnungsausschluß gegenüber der Kaufpreisforderung, der nicht auf die Laufzeit des Akkreditivs begrenzt sei und durch den Verfall des Akkreditivs keine Veränderung erfahre* Aber selbst wenn man von einem durch die Ausnutzung des Akkreditivs auflösend bedingten Aufrechnungsausschluß ausgehe, so könnten sich doch hier die Beklagten nach Treu und Glauben deswegen nicht auf einen Wiedereintritt der Aufrechnungsbefugnis berufen, weil die Gründe für den Verfall des Akkreditivs allein in ihren Verantwortungsbereich fielen. Schließlich enthalte auch die Vereinbarung vom 11. Mai 1970 angesichts der Klausel "Zahlung gegen Dokumente" einen zusätzlichen unbefristeten Aufrechnungsausschluß. II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten jedenfalls im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Daß die im Rahmen eines Kaufvertrags getroffene Vereinbarung, die Zahlung des Kaufpreises habe aus einem befristeten unwiderruflichen Dokumentenakkre ditiv zu erfolgen, zugleich eine Barzahlungsabrede und damit einen stillschweigenden AufrechnungsausSchluß je denfalls für die Laufzeit des Akkre ditivs enthält, ergibt sich schon aus der rechtlichen Ausgestaltung und der wirtschaftlichen Bedeutung eines derartigen Akkreditivs. Mit der Akkreditivklausel verpflichtet sich der Käufer, die Akkreditivbank zur unbedingten Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer gegen Vorlage der im Einzelfall vereinbarten Dokumente anzuweisen. Eröffnet die Akkreditivbank demgemäß ein Dokumentenakkreditiv zugunsten des Verkäufers als Be- günstigtem, so haftet sie diesem gegenüber aus einem abstrak.ten Schuldversprechen (§ 780 BGB) auf den kreditierten Betrag (vgl. RGZ 107, 9; 144, 136; BGH Urteil vom 23. März 1955 - IV ZR 236/54 = BB 1955, 463 = WM 1955, 765). Einwendungen aus dem Kaufvertrag als dem "Valutaverhältnis" - und damit insbesondere auch der Einwand, die Kaufpreisforderung sei durch Aufrechnung seitens des Käufers erloschen -sind der Bank gegenüber dem Begünstigten, wenn man von dem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers absieht (BGH aaO), grundsätzlich verwehrt. Das gilt selbst dann, wenn der Akkreditivbank die Ansprüche aus dem Grundverhältnis vom Käufer abgetreten sind (BGHZ 28, 129; dazu auch die Anmerkung von v. Caemmerer JZ 1959,362). Da andererseits auch der Käufer für die Laufzeit de^s Akkreditivs unwiderrufli ch auf seine Dispositionsbefugnis über die Kaufpreisforderung verzichtet hat, kann der Verkäufer jedenfalls dann, wenn der Kaufvertrag entsprechend den bei Vertragsabschluß bestehenden Vorstellungen beider Parteien und damit störungsfrei abgewickelt wird, auf eine Barzahlung ver trauen. Ob gleichwohl die Akkreditivbank unter Umständen gegenüber dem Auszahlungsanspruch mit eigenen Forderungen gegen den Begünstigten aufrechnen könnte, ist entgegen der Ansicht der Revision im vorliegenden Zusammenhang ohne entscheidende Bedeutung; denn diese im Schrifttum umstrittene und - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage (vgl. dazu Liesecke WM I960, 212 und 1966, 469; Schlegelberger/Gessler/Hefermehl HGB 4. Aufl.Anh. zu § 365 Rdn 146) betrifft ausschließlich die Rechts- beziehungen zwischen der akkreditierenden Bank und dem begünstigten Verkäufer, läßt dagegen keine Rückschlüsse auf die Auslegung der Akkreditivabrede als stillschweigenden Aufrechnungsausschluß zwischen Verkäufer und Käufer zu. Nach allem ist davon auszugehen, daß grundsätzlich in der Vereinbarung über die Gestellung eines befristeten unwiderruflichen Dokumentenakkreditivs für dessen Laufzeit zugleich eine Barzahlungsabrede hinsichtlich des Kaufpreises und damit ein vertraglicher Aufrechnungsausschluß liegt. 2. Die weitere Frage, ob der vertragliche Aufrechnungsaus Schluß für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer auch dann rechtswirksam r bleibt, wenn der Verkäufer aus dem Akkreditiv keine Befriedigung erhält, bedarf in dieser Allgemeinheit hier keiner Prüfung und Entscheidung. Insbesondere kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen dem Käufer eine Aufrechnung gegenüber dem Kaufpreisanspruch dann verwehrt bleibt, wenn das Akkreditiv aus Gründen verfallen ist, die in der Person des Verkäufers liegen. Denn jedenfalls ergibt sich aus einer an Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung der Akkreditivklausel, daß der mit ihr verbundene.stillschweigende Aufrechnungsausschluß dann fortbesteht, wenn die Gründe für die Nichtausnutzung des Akkreditivs durch den Verkäufer ausschließlich oder doch zu demindest überwiegend in den Verantwortungsbereich des Käufers fallen. Es wäre mit den Anforderungen an einen redlichen rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht vereinbar, 8 J 0 wenn der Käufer seire - ursprünglich vertraglich ausgeschlossene - Aufrechnungsbefugnis nunmehr aus Umständen herleiten könnte, die von der zunächst vorgesehenen Vertragsabwicklung abweichen und die er selbst herbeigeführt hat (§ 242 BGB), 3. So lagen die Umstände hier. Nach dem Kaufvertrag war das Akkreditiv zahlbar u.a. gegen Vorlage einer von der Speditionsfirma ausgestellten SpediteurÜbernahmebescheinigung, aus der sich ergab, daß die Beklagte die Ware unwiderruflich "free on bord" übernommen habe. Wenn die Klägerin sich zunächst mit der Befristung des zu ihren Gunsten eröffneten Akkreditivs bis zu dem 24. April 1970 einverstanden erklärte und die Ware auf Wunsch der Beklagten bereits Anfang April 1970 an die Firma JflHH|0übergab, so geschah dies ersichtlich im Hinblick darauf, daß nach der Ankündigung der Beklagten die Verschiffung am 15.April 1970 erfolgen sollte und die dann noch verbleibende Restlaufzeit des Akkreditivs für die Klägerin ausreichend gewesen wäre, die erforderlichen Dokumente zu beschaffen, zu überprüfen und der Akkreditivbank vorzulegen. Tatsächlich ist jedoch aus Gründen, die die Beklagte zu vertreten hat, das Material erst am 27. April bzw. 9. Mai 1970 und damit zu einem Zeitpunkt verladen worden, als das Akkreditiv bereits abgelaufen und es der Klägerin damit nicht mehr möglich war, auf diesem Wege Zahlung zu erlangen. Bei dieser Sachlage wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, das Akkreditiv mit Rücksicht auf die Verschiebung des Verladetermins angemessen zu verlängern (vgl. auch Art. 39 der "Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive" ^ERG7, abgedruckt bei Baum-bach/Duden, 20. Aufl. Anh. IV nach § 406). Das hat I sie nicht getan und damit der Klägerin auch insoweit die Ausnutzung des Akkreditivs unmöglich gemacht. Zu Unrecht meint die Revision, die Klägerin sei gleichwohl-verpflichtet und in der Lage gewesen, sich rechtzeitig vor Ablauf des Akkreditivs von der Firma eine Spediteurübernahmebescheinigung zu beschaffen. Richtig ist allerdings, daß die Klägerin auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten bereits Anfang April 1970 die in den beiden Verladehäfen lagernde Ware der Speditionsfirma Jfli übergeben hatte. Die Revision verkennt jedoch, daß die für die Inanspruchnahme des Akkreditivs durch die Klägerin erforderliche Spediteurübernahmebescheinigung die unwiderrufliche Übernahme der Ware für die Beklagte "free on bord" ausweisen mußte, der Sache nach somit eine Verlade bescheinigung darstellte und sich die Firma jedenfalls Zunächst unstrei- tig geweigert hatte, vor der tatsächlichen Verladung eine solche Bescheinigung zu erteilen. Allerdings behaupten die Beklagten, die Firma habe sich auf Weisung der Firma StflH) dann doch am 21. April 1970 bereit erklärt, bereits vor Verladung eine auf den 15. April 1970 zurückdatierte und damit für die Inanspruchnahme des Akkreditivs geeignete Spediteurübernahmebescheinigung auszustellen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob - die Richtigkeit des Vorbringens der Beklagten insoweit unterstellt - die der Klägerin damit bis zu dem 24. April 1970 verbleibende Frist für die Ausnutzung des Akkreditivs überhaupt noch als angemessen anzusehen wäre. Denn jedenfalls hatte nach der eigenen Darstellung der Beklagten die Firma JflHHjjÜVau£ Weisung der Firma St^Hfc die Aus- 10 - händigung einer vordatierten Übernahmebescheinigung ausdrücklich davon abhängig gemacht, daß die Klägerin die Garantie für die Übereinstimmung der tatsächlich verladenen Ware mit den Angaben in den Dokumenten übernahm. Auf ein solches Verlangen aber brauchte sich die Klägerin schon im Hinblick darauf, daß sie die Ware bereits der Firma übergeben hat- te, nicht einzulassen. 4. Da somit die Nichtausnutzung des Akkreditivs durch die Klägerin auf Umständen beruht, die in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallen, war der mit der Akkreditivabrede verbundene vertragliche Aufrechnungsaus Schluß noch wirksam, als die Klägerin im Juni 1970 alsbald nach Erhalt ordnungsgemäßer Übernahmebescheinigungen diese der Bank der Beklagten verlegte. Die am 30. Juni 1970 von der Beklagten erklärte Aufrechnung berührte daher die im übrigen unstreitige Kaufpreisforderung nicht. 11 III. Die Revision war demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Haidinger Claßen Mo rmann Dr.Hiddemann Hoffmann