Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. "Unter Bezugnahme auf die mit Ihrem sehr geehrten Herrn geführten Verhandlungen teilen wir Ihnen höflich mit, daß wir Ihnen aufgrund der uns seitens Brau ....EflBB • • • • gegebenen Sicherheiten einen Kredit in Hohe von DM 250.000,—_____ ’’Hierdurch, treten wir unsere Ansprüche in Höhe von DM 251*500,— aus dem KreditVerhältnis mit (der KG) vom 27.5.1964 .... V/ir sind uns mit Ihnen darüber einig, daß durch Ihre Zahlung an uns der Anspruch gegen die (KG) nicht erloschen ist, sondern daß unsoi’ Anspruch, so wie er bestand, auf Sie übergegangen ist.” ’’Ich habe am 26.8.1964 eine gegen die (KG) gerichtete Forderung (der Bank) in Höhe von DM 251.500,— Die Beklagten haben Widerklage erhoben, daß der Klägerin auch Uber den mit der Klage geltend gemachten Anspruch von 6 500 DM hinaus keine weitere Forderung in Höhe von 240 000 DM gegen die Beklagten zustehe. August 1965 verurteilt war, den Beklagten Auskunft Uber die Begründung und Besicherung des Kredits von 250 000 DM zu erteilen, gab sie im Laufe des vorliegenden Prozesses am 27. Gleichzeitig erklärte Herr KflUH^p, das Darlehen der IBP-LBB & Co KG in Anspruch nehmen zu wollten und legte deshalb den Ihnen bekannten Scheck dieser Firma vom 27.3*1964 vor, der an die ,rABIB,,~ PBBIpIK GmbH & Co zahlbar gestellt und von dieser auch indossiert war. auf das Konto der Frau Fischer einen gleichen Betrag von dem Darlehenskonto der GmbH & Co erhebliche Zeit in Anspruch genommen hätte, entschloß sich der anwesende Herr den Bankkassierer anzuweisen, das Geld nicht in bar berein-zunebmen und wieder in bar herauszugeben, sondern die Buchung dergestalt vorzunebmen, daß unter Veränderung des Barschecks in einen Verrechnungsscheck der Betrag von DM 250.000,— Sie wollen aus vorstehenden Ausführungen ersehen, daß die Änderung des Barschecks in einen Verrechnungsscheck und die Umbuchung des Betrages von einem Konto auf das andere Konto lediglich der Verwaltungsvereinfachung gedient und auf Vorschlag der Bank erfolgt ist. Die Klägerin nimmt als Rechtsnachfolgerin von Frau iVB^die Beklagten als Kommanditisten, die ihre Einlagen nicht geleistet haben, gemäß §§ 171 ff HGB für eine Schuld der KG gegenüber Frau in Anspruch. Die Forderung der Frau F die KG leitet die Klägerin daraus her, daß als Bürgin die Kreditschuld der KG bei der Bank in Höhe von 250 000 DM (nebst Zinsen) getilgt habe. Die Ausgleichsforderung eines Bürgen, der den Gläubiger befriedigt hat, kann sich entweder auf das Innenverhältnis zwischen Bürgen und Hauptschuldner oder auf den gesetzlichen Übergang der Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf den Bürgen gemäß § 774 BGB gründen, im vorliegenden Fall gegebenenfalls zusätzlich noch auf die rechtsgeschäftliche Abtretung der Forderung gegen die KG, wie sie die Bank in ihrem Schreiben vom 26. In der ersten Instanz hatte die Klägerin die Klageforderung ausdrücklich nur auf das Innenverbältnis zwischen Frau F^H^ und der KG (§ 670 BGB) gestützt. wie nach dem Schreiben der Frau an die Beklagten entsprechende Zahlung von Frau Fi^HV an die Bank, sondern unstreitig aus dem der Frau eingerichte- Die Klägerin macht mithin eine Ausgleichsforderung der Frau RlHBi als Bürgin gegen die gericht hat zutreffend angenommen, daß die Klägerin dadurch, nicht gehindert wurde, im zweiten Rechtszuge die Klageforderung auch aus dem gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Übergang der Forderung der Bunk gegen die KG auf Frau herzuleiten. 2. Das Berufungsgericht verneint eine Forderung der Frau FflHHü aus dem Innenverhältnis zwischen ihr als Bürgin und der KG als HauptSchuldnerin (§ 670 BGB) aus folgenden Gründen: Juni 1964 habe XUHHB^für Frau kein Geld eingezahlt, vielmehr sei lediglich die KG bei der Bank mit 250 000 D buchmäßig belastet und entsprechend Frau FflP auf dem Festgeldkonto mit dem gleichen Betrage erkannt worden. Juni 1964 ausdrücklich auf eine angebliche, in Wirklichkeit aber nicht erfolgte Einzahlung Bezug genommen sei, könne die Gutschrift auf dem Festgeldkonto nicht als Schuldversprechen der Bank aufgefaßt werden, an Frau FMBBfe ohne Erhalt eines Gegc wertes 250 000 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht verneint ferner, daß Frau Fd^HK - und damit die Klägerin - kraft Gesetzes (§ 774 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder auf Grund der Abtretung seitens der Bank vom 26. mehr sei die Gegenbuchung für die Belastung des Kreditkontos auf dem Festßeldkonto der Frau F4HHP erfolgt. Die Gutschriftanzeige einer Bank bedeutet, wie auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, in der Regel ein abstraktes Schuldversprechen der Bank gegenüber dem Kunden. Wenn die Bank in dem Schreiben darauf verweist, daß sie "heute von Herrn HMBBH^für Rechnung (von Frau FMBV) DM 250 000,— empfing", so Juni 1964 an die B 'nk keine 250 000,— DM in har eingezahlt hat, es nicht rechtfertigen, der Gutschriftanzeige an Frau PflHB den Charakter eines abstrakten Schuldversprechens abzuerkennen. Die Revision verweist zu Recht darauf, daß es sich bei der Einzahlung nicht um eine Barzahlung gehandelt zu haben braucht. Dies begründet - bis zu dem Beweise des Gegenteils - die Annahme, daß die Bank gegenüber Frau BflHH eine Verpflichtung von 250 000,— DM aus deren Guthaben auf dem Festgeldkonto anerkannte. Etwas anderes könnte allerdings gelten, wenn, wie die Beklagten behauptet haben, den Buchungen bei der Bank überhaupt keine ernst gemeinten Geschäfte zu Grunde lagen, sondern sie nur dem Zwecke gedient hätten, buchun^smäßig eine Unterlage für nicht bestehende Forderungen der Familie KdÜ gegen die KG zu konstruieren. Für die Revisionsinstanz ist deshalb davon auszugehen, daß nach den Vereinbarungen der Beteiligten Frau FHBfcaus dem Festgeldkonto eine Forderung von 250 000,— DM gegen die Bank, und daß diese aus dem Kreditkonto eine Forderung in derselben Höhe gegen die KG haben sollte. realen Wert gehabt habe, und aus diesem Grunde Frau FflBIV nichts aufgewendet habe, was sie nach § 670 BGB von der KG und damit von den Beklagten ersetzt verlangen könne. Hat also Frau FflBIM, wie das Berufungsgericht annimmt, wegen der V/ertlosigkeit ihrer Forderung aus dem Festgeldkonto nichts für die (Tilgung der Kreditschuld der KG aufgewandt, so leitet sich daraus für die Beklagten auch ein schlüssiger Einwand gegen die über Frau FlHBM auf die Klägerin übergegangene Forderung aus dem Hauptscbuldverhältnis her. Das Berufungsgericht hat sich nicht mit den von der Klägerin - insbesondere in der Berufungsbegründung - vorgetragenen und unter Beweis gestellten Dann aber ist nicht auszuschließen daß Frau FflU^ zur Begründung ihres Guthabens auf dem Festgeldkonto, und damit zur Tilgung der Kreditschuld der KG, ihre und der Klägerin angebliche Forderung gegen die AVHB auf gewandt hat. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß auch diese Forderung keinen realen Wert gehabt habe. Unter diesem Gesichtspunkt ist deshalb die Annahme des Berufungsurteils nicht ausreichend begründet, Frau F^^^habe für die Tilgung der Kreditschuld der KG nichts aufgewandt. Gegebenenfalls wird sich das Berufungsgericht auch mit dem Einwand der Beklagten aus § 826 BGB zu befassen haben, die ganze Transaktion habe - sei es mit, sei es ohne Wissen der Bank - nur den Zweck gehabt, Forderungen der Angehörigen des auf diese Weise die Beklagten als Kommanditisten zu Anspruch nehmen zu können. Da von der neuen Entscheidung des Berufungsgerichts auch abhängt, wer die Kosten der Revision zu tragen hat, war auch, diese Entscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 228/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
18. März 1970
JustizhauptSekretär
als U rknndsbeamter der Geschäftsstelle
der Ärztin Frau Dr. Gertrud in DB® straße (
>1
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
1. den Kaufmann Dr. Carl G in NB Ifl^^^BB, S{
jrmg W9
2. die Kauffrau Gudrun G in N® I«BB®B? S
mgäP,
Beklagte und Revisionsbeklagte
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Dr. -
i
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Ohcrlandesgerichts zu Hamburg vom 16. Februar 1967 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Sohn Helmut KHBH^der Klägerin betätigt sich seit längerem im Luftreisegeschüft. Er ist Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH KflP (im folgenden:
GmbH). Diese ist Komplementär in der
GmbH & Co. H^HBl (im folgenden: .
In den Jahren 1958/59 geriet Helmut Kmt mit diesen Unternehmen in Schwierigkeiten. Die Klägerin als Mutter und Frau als Schwester halfen ihm angeblich mit
rd. 250 000 DM aus. Durch Vertrag vom 29. Februar 1964 gründeten die GmbH als Komplementärin, vertreten durch
~r 3 ~~
KBHHIB? und die beiden Beklagten als Kommanditisten die LSB-LBB GmbH & Co. KG FflBHHM(im folgenden: KG), Der Beklagte zu 1) verpflichtete sich zu einer Kommanditeinlage von 200 000 DM, die Beklagte zu 2) zu einer solcher von 300 000 DM. Durch Verträge vom 23. März 1964 verpflichtete Krukenberg die KG zu dem Ankauf eines Flugzeuges für 1,2 Millionen DM und gegenüber der A^BB zur Durchführung eines Flugtouristikprogramms innerhalb von 4 Wochen, widrigenfalls die KG an die AB^B 560 000 DM Schadensersatz zahlen sollte.
Die Beklagten, die sich, schon bald nach Abschluß des Gesellschaftsvertrages mit Krukenberg entzweit hatten, zahlten ihre Kommenditeinlagen nicht ein, sondern fochten am 2. April 1964 den Gesellschaftsvertrag wegen arglistige Täuschung durch. KiBIHHH) an? weil er ihnen verschwiegen habe, daß ihm aus Anlaß seiner Tätigkeit in der ABHB jede Art von Reisevermittlung verboten sei. Ferner erhoben sie Auflösungsklage gemäß § 133 HGB, der durch Urteil des Landgerichts vom 19. Januar 1965 stattgegeben wurde. Die KG befindet sich seitdem in Liquidation. Die Beklagten erwirkten außerdem am 26. Mai 1964 beim Landgericht eine einstweilige Verfügung, durch, die der GmbH die Geschäfts-führungsbefugnis und Vertretungsmacht für die KG entzogen und einem Sequester übertragen wurde.
Im Mai 1964 verhandelte KBHHHB mi^ dem BankgescbS HBB& Co. HaBBfc (im folgenden: Bank) über die Gewährung eines Kredits an die KG. Mit Schreiben vom 27. Mai 1964 sagte die Bank der KG einen Kredit in Höhe von 250 000 DM zu. Am 3. Juni 1964 belastete die Bank die KG auf Kreditkonto mit 250 000 DM, zugleich erkannte sie Frau Fischer auf einem neu eingerichteten "Festgeldkonto"
mit eben diesem Betrag. Hierüber verhalten sieb zwei Schreiben der B.mk vom 3. Juni 1964.
Das Schreiben an die KG lautet:
"Unter Bezugnahme auf die mit Ihrem sehr geehrten Herrn geführten
Verhandlungen teilen wir Ihnen höflich mit, daß wir Ihnen aufgrund der uns seitens Brau .... EflBB • • • • gegebenen Sicherheiten einen Kredit in Hohe von DM 250.000,—_____
eingeräumt haben .... Gemäß unserer
Unterredung mit Ihnen soll die Kredit-gäbe in ca. 3 Monaten ihre Erledigung finden...."
Das Schreiben an Er au_lautet:
"Wir bestätigen den Empfang der uns heute durch Herrn KSHHHPüber-reichten Bürgschaftserklärung, nach welcher Sie sich bis zu einem Höchstbetrag von DM 250.000,— .... uns gegenüber wegen unserer Forderung gegen (die KG; verbürgen.
Von Herrn empfingen wir
heute für Ihre werte Rechnung DM 250.000, — , die wir Wert 3.6.1964 einem für Sie eingerichteten Bestgeldkonto .... gutgebracht haben....
Der Ordnung halber bemerken wir hierzu, daß vorgenannter Betrag zur Deckung einer von uns zu Gunsten der (KG) übernommenen Bürgschaft dient, so daß vor Abdeckung diesoD der (KG) eingeräumten Kredites keine Abhebungsmöglichkeit Ihrerseits besteht...." .
Unter dem 26. August 1964 teilte die Bank dem damaligen Bevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt S^HHHMmit, "daß der von (der KG) .... in Anspruch genommene Kredit heute seine Abdeckung gefunden habe."
Unter demselben Datum schrieb die Bank an Prau
’’Hierdurch, treten wir unsere Ansprüche in Höhe von DM 251*500,— aus dem KreditVerhältnis mit (der KG) vom 27.5.1964 .... an Sie ab, nachdem Sie uns hinsichtlich, unseres Anspruches aus dem Kreditverhältnis durch. Zahlung in Höhe von DM 251.500,— befriedigt haben.
V/ir sind uns mit Ihnen darüber einig, daß durch Ihre Zahlung an uns der Anspruch gegen die (KG) nicht erloschen ist, sondern daß unsoi’ Anspruch, so wie er bestand, auf Sie übergegangen ist.”
Unter dem 27. August 1964 schrieb Prau PflBMl an die Beklagten:
’’Ich habe am 26.8.1964 eine gegen die (KG) gerichtete Forderung (der Bank) in Höhe von DM 251.500,— .... erworben ...
Der Erwerb der Forderung ist dadurch erfolgt, daß ich einen an die (KG) gewährten Kredit in Höhe von DM 251.500,— am Fälligkeitstage durch Zahlung abgedeckt habe.
Daraufhin hat (die Bank ihren) Anspruch, in dieser Höhe an mich abgetreten.....
Wie Sie wissen, kann meine Schuldnerin nicht zahlen, da Sie Ihren ¥erpflichtungen zur Leistung Ihrer Kommanditeinlagen ... bisher nicht nachgekommen sind. Unter Berufung auf §§ 171, 172 HGB fordere ich Sie daher auf, .... den Betrag von DM 251.000,— einzuzahlen.”
Am 15. Oktober 1964 trat Frau F^HBfevon dieser angeblichen Forderung einen Teilbetrag von 246 500 DM an die Klägerin ab.
a
Diese klagt hiervon einen Teilbetrag von 6 500 DM ein. Die Beklagten haben Widerklage erhoben, daß der Klägerin auch Uber den mit der Klage geltend gemachten Anspruch von 6 500 DM hinaus keine weitere Forderung in Höhe von 240 000 DM gegen die Beklagten zustehe. Nachdem die Bank in einem Parallelprozeß am 30. August 1965 verurteilt war, den Beklagten Auskunft Uber die Begründung und Besicherung des Kredits von 250 000 DM zu erteilen, gab sie im Laufe des vorliegenden Prozesses am 27. September 1965 folgende schriftliche Auskunft:
11 In Sachen (p GmbH & Co KG- sind
wir durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. August 1965 zur Auskunftserteilung verurteilt. Diese Auskunft geben wir Ihnen nachstehend wie folgt:
"Wie Sie wissen, war der Firma LflB~24IB GmbH & Co KG ein Kredit von DM 250.000,— eingerUumt worden gegen Errichtung eines Pestgeldkontos seitens der Bürgin, Prau Bischer. Die IflB-LBH GmbH & Co KG war daher berechtigt, den Kredit in Anspruch zu nehmen, sobald ein Betrag von DM 250.000,— auf das Konto der Prau EHBBP eingezahlt war.
Am 3* Juni 1964 erschien Herr KflHBB unseren Bankräumen und erklärte, daß er im Aufträge von Prau P^HB^erschien, um den Betrag von DM 250.000,— in bar auf ihr Konto einzuzahlen. Er verwies insoweit auf einen mitgebrachten Koffer, in dem sich das Geld befinden sollte und nach unserer Überzeugung auch befand.
Gleichzeitig erklärte Herr KflUH^p, das Darlehen der IBP-LBB & Co KG in Anspruch nehmen zu wollten und legte deshalb den Ihnen bekannten Scheck dieser Firma vom 27.3*1964 vor, der an die ,rABIB,,~ PBBIpIK GmbH & Co zahlbar
gestellt und von dieser auch indossiert war.
Es bandelte sich dabei, wie wir ausdrücklich bemerken, um einen Barscheck.
k
__ wollte also nach Einzahlung des
Betrages von DM 250.000,— auf das Konto der Frau Fischer einen gleichen Betrag von dem Darlehenskonto der GmbH & Co
KG in har ahhehen. Insoweit erklärte Herr für die "AflB" zu erscheinen.
Da Herr in der Mittagszeit er-
schien, in der Bank wenig Personal vorhanden war und das zweimalige Zählen eines Barbe-trages von DM 250.000,— erhebliche Zeit in Anspruch genommen hätte, entschloß sich der anwesende Herr den Bankkassierer
anzuweisen, das Geld nicht in bar berein-zunebmen und wieder in bar herauszugeben, sondern die Buchung dergestalt vorzunebmen, daß unter Veränderung des Barschecks in einen Verrechnungsscheck der Betrag von DM 250.000,— dem Darlehenskonto GmbH & Co KG
belastet und dem Pestgeldkonto derPrau PflHB gutgeschrieben wurde, während im
Besitz des Bargeldes blieb.”
Sie wollen aus vorstehenden Ausführungen ersehen, daß die Änderung des Barschecks in einen Verrechnungsscheck und die Umbuchung des Betrages von einem Konto auf das andere Konto lediglich der Verwaltungsvereinfachung gedient und auf Vorschlag der Bank erfolgt ist.
Wir hoffen, Ihnen nunmehr erschöpfend Auskunft gegeben zu haben und bitten um Mitteilung, falls Sie noch Prägen dazu haben.”
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und der Widerklage entsprochen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Klageforderung weiter und beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Klägerin nimmt als Rechtsnachfolgerin von Frau iVB^die Beklagten als Kommanditisten, die ihre Einlagen nicht geleistet haben, gemäß §§ 171 ff HGB für eine Schuld der KG gegenüber Frau in Anspruch.
Die Forderung der Frau F die KG leitet die
Klägerin daraus her, daß als Bürgin die
Kreditschuld der KG bei der Bank in Höhe von 250 000 DM (nebst Zinsen) getilgt habe. Diese Tilgung ist nicht,
vom 27. August 1964 angenommen werden könnte, durch eine
KG als HauptSchuldnerin (und damit über § 171 HGB gegen die Beklagten) geltend.
Die Ausgleichsforderung eines Bürgen, der den Gläubiger befriedigt hat, kann sich entweder auf das Innenverhältnis zwischen Bürgen und Hauptschuldner oder auf den gesetzlichen Übergang der Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf den Bürgen gemäß § 774 BGB gründen, im vorliegenden Fall gegebenenfalls zusätzlich noch auf die rechtsgeschäftliche Abtretung der Forderung gegen die KG, wie sie die Bank in ihrem Schreiben vom 26. August 1964 an Frau.F^BP erklärt hat.
In der ersten Instanz hatte die Klägerin die Klageforderung ausdrücklich nur auf das Innenverbältnis zwischen Frau F^H^ und der KG (§ 670 BGB) gestützt. Das Berufungs-
wie nach dem Schreiben der Frau
an die Beklagten
entsprechende Zahlung von Frau Fi^HV an die Bank, sondern unstreitig aus dem der Frau eingerichte-
ten Festgeldkonto, also durch Verrechnung mit diesem Guthaben erfolgt. Die Klägerin macht mithin eine Ausgleichsforderung der Frau RlHBi als Bürgin gegen die
gericht hat zutreffend angenommen, daß die Klägerin dadurch, nicht gehindert wurde, im zweiten Rechtszuge die Klageforderung auch aus dem gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Übergang der Forderung der Bunk gegen die KG auf Frau herzuleiten. Dem Beru-
fungsgericht oblag mithin eine Prüfung der Klageforderung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten. Dasselbe gilt für das Revisionsgericht.
2. Das Berufungsgericht verneint eine Forderung der Frau FflHHü aus dem Innenverhältnis zwischen ihr als Bürgin und der KG als HauptSchuldnerin (§ 670 BGB) aus folgenden Gründen:
Der Aufwendungsersatzanspruch des Bürgen setze Aufwendungen, im vorliegenden Falle also voraus, daß Frau FflBHfc Vermögenswerte auf die B*»nk übertragen habo. Das sei aber nicht geschehen. Am 3. Juni 1964 habe XUHHB^für Frau kein Geld eingezahlt,
vielmehr sei lediglich die KG bei der Bank mit 250 000 D buchmäßig belastet und entsprechend Frau FflP auf dem Festgeldkonto mit dem gleichen Betrage erkannt worden. Eine Bankgutschrift bedeute zwar in der Regel für den Kunden ein abstraktes Schuldversprechen, und damit die Erlangung eines Vermögenswertes. Da aber nach dem Schrei der Bank an Frau FflHB vom 3. Juni 1964 ausdrücklich auf eine angebliche, in Wirklichkeit aber nicht erfolgte Einzahlung Bezug genommen sei, könne die Gutschrift auf dem Festgeldkonto nicht als Schuldversprechen der Bank aufgefaßt werden, an Frau FMBBfe ohne Erhalt eines Gegc wertes 250 000 DM zu zahlen. Auf jeden.IFall aber habe di Gutschrift deshalb keinen realen Wert für Frau FfllBM
10
gehabt, weil für sie vor Abdeckung der Kreditscbuld der KG keine Abbebungsmöglichkeit bestanden habe. Der Verlust der Gutschrift infolge Verrechnung seitens der Bank habe deshalb für Frau FfHHfc keine Vermögensein-buße zur Folge gehabt.
Das Berufungsgericht verneint ferner, daß Frau Fd^HK - und damit die Klägerin - kraft Gesetzes (§ 774 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder auf Grund der Abtretung seitens der Bank vom 26. August 1964 eine Forderung gegen die KG erlangt habe. Die Bank habe eine abtretbare Forderung gegen die KG überhaupt nicht gehabt. Denn der Belastung des Kreditkontos der KG habe keine Vermögenswerte Leistung der Bank entsprochen. Sie habe weder für die KG noch, für deren Rechnung eine Zahlung an die bewirkt. Viel-
mehr sei die Gegenbuchung für die Belastung des Kreditkontos auf dem Festßeldkonto der Frau F4HHP erfolgt.
Diese Begründung hält den materielle-rechtlichen und den Verfahrensrügen (§ 286 ZPO) der Revision nicht stand.
3. a) Y/ie die Revision mit Recht rügt, reicht die Begründung des Berufungsurteils nicht aus, eine Forderung der Frau FflBBB gegen die Bank aus dem Festgeldkonto und eine Forderung der Bank gegen die KG aus dem Kreditverhältnis zu verneinen. Die Gutschriftanzeige einer Bank bedeutet, wie auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, in der Regel ein abstraktes Schuldversprechen der Bank gegenüber dem Kunden. Das gilt auch hier für die Gutschriftanzeige, die die Bank mit Schreiben vom 3. Juni 1964 der Frau erteilt hat. Wenn die Bank in dem Schreiben
darauf verweist, daß sie "heute von Herrn HMBBH^für Rechnung (von Frau FMBV) DM 250 000,— empfing", so
11
kann die Tatsache allein, daß - unstreitig - KjHHBHI am 3. Juni 1964 an die B 'nk keine 250 000,— DM in har eingezahlt hat, es nicht rechtfertigen, der Gutschriftanzeige an Frau PflHB den Charakter eines abstrakten Schuldversprechens abzuerkennen. Die Revision verweist zu Recht darauf, daß es sich bei der Einzahlung nicht um eine Barzahlung gehandelt zu haben braucht. Anstelle der Barzahlung steht hier die Tatsache, daß der Gutschrift auf dem Festgeldkonto der Frau FflB als Gegenbuchung die Belastung der KG auf dem Kreditkonto entsprach. Dies begründet - bis zu dem Beweise des Gegenteils - die Annahme, daß die Bank gegenüber Frau BflHH eine Verpflichtung von 250 000,— DM aus deren Guthaben auf dem Festgeldkonto anerkannte. Etwas anderes könnte allerdings gelten, wenn, wie die Beklagten behauptet haben, den Buchungen bei der Bank überhaupt keine ernst gemeinten Geschäfte zu Grunde lagen, sondern sie nur dem Zwecke gedient hätten, buchun^smäßig eine Unterlage für nicht bestehende Forderungen der Familie KdÜ gegen die KG zu konstruieren. Das aber hätte einer besonderen Feststellung bedurft. Für die Revisionsinstanz ist deshalb davon auszugehen, daß nach den Vereinbarungen der Beteiligten Frau FHBfcaus dem Festgeldkonto eine Forderung von 250 000,— DM gegen die Bank, und daß diese aus dem Kreditkonto eine Forderung in derselben Höhe gegen die KG haben sollte.
b) Damit ist allerdings dem Berufungsurteil noch nicht die Grundlage entzogen. Es bleibt die Hilfsbegründung, daß die später mit der Kreditschuld der KG verrechne te Forderung der Frau FflBM von Anfang an wegen ihrer Verklammerung mit der Kreditschuld der KG keinen
ifl
12
realen Wert gehabt habe, und aus diesem Grunde Frau FflBIV nichts aufgewendet habe, was sie nach § 670 BGB von der KG und damit von den Beklagten ersetzt verlangen könne. Diese Hilfsbegründung würde die Abweisung der Klage auch, insoweit rechtfertigen können, als diese auf einem Forderungsübergang nach. § 774 BGB oder auf die Abtretung vom 26. August 1964 gestützt wird. Denn der HauptSchuldner ist, auch wenn der Bürge (im Wege des Rückgriffs) die auf ihn übergegangene Forderung aus dem Hauptscbuldverhältnis geltend macht, dem Bürgen nur im Rahmen des Innenverhältnisses verpflichtet. Der HauptSchuldner kann deshalb auch gegenüber der auf den Bürgen übergegangenen Forderung aus dem Hauptschuldverhältnis einwenden, er sei dem Bürgen gegenüber nicht ausgleichungspflichtig (RGRK/Fiscber 11. Aufl. § 774 Anm. 9). Hat also Frau FflBIM, wie das Berufungsgericht annimmt, wegen der V/ertlosigkeit ihrer Forderung aus dem Festgeldkonto nichts für die (Tilgung der Kreditschuld der KG aufgewandt, so leitet sich daraus für die Beklagten auch ein schlüssiger Einwand gegen die über Frau FlHBM auf die Klägerin übergegangene Forderung aus dem Hauptscbuldverhältnis her.
Die Hilfsbegründung des Berufungsurteils scheitert jedoch an weiteren Verfahrensrügen der Revision.
4. Die Revision rügt insbesondere, daß das Berufungsgericht die Bedeutung der Einreichung des von der KG zu Gunsten der A^^K ausgestellten und von KflHBam 3. Juni 1964 lfsi der Bank vorgelegten Schecks nicht zutreffend gewürdigt habe. Diese Rüge ist begründet. Das Berufungsgericht hat sich nicht mit den von der Klägerin - insbesondere in der Berufungsbegründung - vorgetragenen und unter Beweis gestellten
Behauptungen über den Zusammenhang der von Krukenberg veranlaßten Transaktion auseinandergesetzt. Danach schuldete angeblich die A^HI^ der Klägerin und Frau FW aus Darlehen rd. 250 000,— DM. Diese Schuld sollte, und zwar zu Lasten der KG - deshalb der von ihr ausgestellte Scheck die angeblich ihrerseits gegenüber der Aeropa beträchtliche Verbindlichkeiten hatte, getilgt werden. Dann aber ist nicht auszuschließen daß Frau FflU^ zur Begründung ihres Guthabens auf dem Festgeldkonto, und damit zur Tilgung der Kreditschuld der KG, ihre und der Klägerin angebliche Forderung gegen die AVHB auf gewandt hat. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß auch diese Forderung keinen realen Wert gehabt habe. Unter diesem Gesichtspunkt ist deshalb die Annahme des Berufungsurteils nicht ausreichend begründet, Frau F^^^habe für die Tilgung der Kreditschuld der KG nichts aufgewandt. Das Revisionsgericht kann ohne zusätzliche Feststellungen des Berufungsgerichts den komplexen Sachverhalt nicht selbst abschließend werten.
5. Das angefochtene Urteil war deshalb gemäß § 564 ZPO aufzuheben. Gemäß § 565 ZPO war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das, soweit erforderlich., die tatsächlichen Hintergründe der Transaktion weiter aufzuklären haben wird. Außer den sich aus Nr. 4 ergebenden Gesichtspunkten stellt sich auch die Frage, ob Helmut KWHH^^nach der einstweiligen Verfügung vom 26. Mai 1964 in 3/5 Q 4/64 LG Hamburg noch befugt war, am 3. Juni 1964 Verbindlichkeiten für die KG einzugehen. Gegebenenfalls wird sich das Berufungsgericht auch mit dem Einwand der Beklagten aus
§ 826 BGB zu befassen haben, die ganze Transaktion habe - sei es mit, sei es ohne Wissen der Bank - nur den Zweck gehabt, Forderungen der Angehörigen des
auf diese Weise die Beklagten als Kommanditisten zu
Anspruch nehmen zu können.
Da von der neuen Entscheidung des Berufungsgerichts auch abhängt, wer die Kosten der Revision zu tragen hat, war auch, diese Entscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen.
Dr. Haidinger Dr. Gelbaar Dr. Mezger
Helmut
gegen die KG zu konstruieren, um
Gunsten der Angehörigen des Helmut K
in
Mormann
Braxmaier