Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bevor die Y/erkhalle und der Tunnelofen, einschließlich der Wagen, ganz fertiggeatellt waren, wurde im Oktober 1962 die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet und im November 1962 das Konkursverfahren Uber das Vermögen der Firma uflB eröffnet. Las Berufungsgericht hat durch Toilurteil die Berufung der Beklagten insoweit zu-rückgewiesen, als sie zur Herausgabe von 51 Wagen verurteilt worden ist; die restlichen 10 Wagen hat das Berufungsgericht für ein noch nicht entscheidungsreifes Zurückbehaltungsrecht ausgespart, das die Beklagte wegen einer angeblichen Gegenforderung in Höhe von 5 000 LM geltend macht. Nach § 97 BGB ist eine bewegliche Sache Zubehör einer anderen Sache, wenn sie nicht nur vorübergehend dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt ist und in die entsprechende räumliche Beziehung zu ihr gebracht ist; § 98 BGB bringt Beispiele für eine solche wirtschaftliche Zweckbestimmung. Hauptsache kann jede Dache sein, die einen wirtschaftlichen Zweck hat, dem die andere Sache als Zubehör zu dienen bestimmt ist. Aus § 98 Nr. 1 BGB ist immerhin zu entnehmen, daß ein Gebäude jedenfalls dann Hauptsache i.S. des Gesetzes sein kann, wenn es für einen gev/erblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist. Das kann schon - und ist es auch häufig - der Pall sein, bevor das Gebäude ganz fertiggestellt ist und auch, bevor es vollständig mit dem erforderlichen Betriebsinventar ausgestattet ist. Weder aus § 97 noch aus § 98 BGB läßt sich mithin entnehmen, daß das Inventar eines neuerrichteten gewerblichen Betriebsgebäudes, wie hier der Ziegelei, die Zubehöreigenschaft erst erlangen könnte, v/enn die Anlage betriebsbereit ist. ihre wirtschaftliche Zweckbestimmung, verbunden mit räumlicher Anordnung, einer anderen Sache (Hauptsache) zugeordnet sein können und daß durch diese Zuordnung ein wirtschaftlicher Wert verwirklicht wird, den (in gewissen Grenzen) die Rechtsordnung erhalten will«, Dementsprechend ist das übereinstimmende Anliegen der oben aufgeführten EinzelbeStimmungen, bei Rechtsgeschäften über die Hauptsache und bei der Versteigerung der Hauptsache entsprechend der wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit von Hauptsache und Zubehör auch ihr rechtliches Schicksal zu koordinieren- Entscheidend für die Anv/endung der §§ 97, 98 BGB auf den Pall der Errichtung eines neuen gewerblichen Betriebes muß deshalb sein, ob im konkreten Pall durch wirtschaftliche Zweckbestimmung und räumliche Anordnung der Aachen schon ein wirtschaftlicher Wert realisiert ist, den die Rechtsordnung durch die aufgeführten Einzelbe Stimmungen erhalten will. Ein solcher Wert kann auch schon vor Fertigstellung des Gebäudes und vor seiner vollständigen Ausstattung mit Betriebsinventar vorhanden sein. Das wird beispielsweise zu bejahen sein, wenn ein Betriebsgebäude, weil es« baulich einem bestimmten Betriebszv/eck angepaßt ist, und/oder schon mit einem Teil des für einen bestimmten Betrieb erforderlichen Inventars ausgestattet ist, wirtschaftlich sinnvoll überhaupt nur als Betriebsgebäude einer bestimmten Art und deshalb nur zusammen mit dem Inventar verwertet werden kann. Für den hier zu entscheidenden Fall stellt sich demnach die Fi*age so, ob im Zeitpunkt des Versteigerungstermins die Werkhalle nebst Ofen bereits so weit fertiggestellt waren, daß sie nach der Verkehrsauffassung eine - wenn auch noch nicht vollständig fertiggostellte - Ziegelei, und nicht nur den - für sich unbrauchbaren - Torso einer solchen darstellten. War, wovon das Berufungsgericht ausgeht, die Werkhalle als solche zur Aufnahme der Fertigung bereits geeignet und - nach dem Kostenanschlag gerechnet - auch der Ofen bereits zu 9/10 oder 8/9 fertiggestellt, so ist nicht ohne weiteres auszuschließen, daß nach der Verkehrsauffassung Werkhalle nebst Ofen und Ofenv/agen schon als eine Ziegelei anzusehen waren, die lediglich noch nicht vollständig ausgestattet war. Die Klägerin hat unstreitig, nachdem die Beklagte nach der Ersteigerung sich wegen Fertigstellung des Ofens und der Wagen an sie gewandt hatte, durch Schreiben vom 3. Oktober 1963 ausdrücklich auf ihren Eigentumsvorbehalt hingev/ieseno Daraus konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler eine Erklärung der Klägerin entnehmen, sie wolle auch bei Übernahme des Auftrages, Ofen und Wagen fertigzustellen, die ihr gehörenden Teile nicht vor restloser Begleichung ihrer Forderungen der Beklagten übereignen. 6. Auf die Revision der Beklagten war deshalb gemäß § 564 ZPO das angefochteno Urteil aufzuhebon und gemäß § 565 ZPO die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Juli 1965 im Sinne der Ausführungen zu 2 und 3 nach der Verkehrsauffassung schon ein Gebäude vorhanden war, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet war. Für die Ermittlung der Verkehrsauffassung kann auch von Bedeutung sein, ob im Versteigerungsverfahren das Grundstück von vornherein und' ausschließlich als - noch nicht ganz fertiggestellte - Ziegelei bewertet und von Interessenten Gebote nur unter diesem Gesichtspunkt abgegeben worden sind. Sollte sich danach ergeben, daß für das Gebäude die in § 98 Nr. 1 BGB beschriebenen Voraussetzungen zu bejahen sind, so ist weiter zu prüfen, ob die Ofenwagen in dem kritischen Zeitpunkt schon dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt waren. Das kann - nach der auch hier maßgeblichen Verkehrsanschauung - möglicherweise für die bereits fertig montierten 29 Wagen anders zu beantworten sein, als für die noch nicht fertiggestellten weiteren 32 Wagen.
2110 019 Nachschlagewerks ja 3GHZ;____________nein BGB §§ 98 Nr. 1, 97 Zur Frage, ob und unter v/elchen Voraussetzungen Ofonwagen Zubehör eines neu erbauten Ziegelwerkes schon sein können, bevor das Ziegelwerk vollständig fertiggestellt und betriebsbereit ist. BGH.Urt.v. 23. Oktober 1968 - VIII ZR 228/66 - OLG Düsseldorf LG Kleve BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES Verkündet am 23. Oktober 1968 Klett, Justizhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VIII ZK 228/6.6 URTEIL in dem Rechtsstreit der Firma ____ gesellschaft, vertreten aurej Franz KA und Wilma KM in Nt offene Handels-lie Mitgesellschafter •VMM Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v gegen die Firma Karl wm&Co., vertreten durch den Mitgesellschafter Hans JMMI in HMMHB» Wl straßeM, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«, Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Mormann für Recht erkannt; * Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düssei dorf vom 9. November 1966 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Die Firma errichtete im Jahre 1961 eine neue Ziegelei. Oie beauftragte die Klägerin mit dem Bau dos Tunnelofens, einschließlich der Lieferung von 61 Ofenwagen, letztere zu dem Preise von je 1 376 DM. Die Klägerin lieferte die Materialien für Ofen und Wagen unter Eigen-turns vor behalt. Die Firma scheiterte finanziell an dem Projekt. Bevor die Y/erkhalle und der Tunnelofen, einschließlich der Wagen, ganz fertiggeatellt waren, wurde im Oktober 1962 die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet und im November 1962 das Konkursverfahren Uber das Vermögen der Firma uflB eröffnet. Am 22. Juli 1963 wurde das Grundstück der Beklagten zuge- schlagen. Diese ließ den Tunnelofen einschließlich der 61 Wagen für rd. 40 000 DM durch die Klägerin fertigstellen, nachdem sie die Beklagte auf ihren Eigentums-vorbehalt hingewiesen hatte. Die Klägerin, die von der Birma nur zu dem Teil bezahlt worden ist (mit rd, 100 000 DM auf eine Forderung von rd. 360 000 LM), verlangt nunmehr auf Grund ihres Eigentumsvorbehalts von der Beklagten u.a. die Herausgabe der 61 Wagen. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte zur Herausgabe der Wagen verurteilt. Las Berufungsgericht hat durch Toilurteil die Berufung der Beklagten insoweit zu-rückgewiesen, als sie zur Herausgabe von 51 Wagen verurteilt worden ist; die restlichen 10 Wagen hat das Berufungsgericht für ein noch nicht entscheidungsreifes Zurückbehaltungsrecht ausgespart, das die Beklagte wegen einer angeblichen Gegenforderung in Höhe von 5 000 LM geltend macht. Das Berufungsgericht hat ferner eine Eventualfeststellungswiderklage der Beklagten abgewiesen, daß die Klägerin verpflichtet sei, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch den bei Herausgabe der Tunnelofenwagen eintretenden Produktionsausfall entstehen wird. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Aufhebung des Berufungsurteils, Abweisung der Klage auf Herausgabe von 51 Wagon und evtl. Verurteilung der Klägerin entsprechend der Widerklage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuv/eisen. Entscheidungsgründe: 1. Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob die Wagen schon Zubehör de3 Grundstücks waren und deshalb gemäß § 55 Abs. 2 ZVG die Beklagte sie mit dem Grundstück erworben hat. Das Berufungsgericht verneint dies: Es möge zwar sein, daß damals die Werkhalle zur Aufnahme del* Fertigung bereits geeignet gewesen sei und daß auch die Betriebsbereitsehaft des Ofens, gemessen an den Gesamtkosten des Objekts, mit verhältnismäßig geringen Kosten herzustellen gewesen sei. Immerhin habe ee unstreitig noch mehrmonatiger Arbeiten der Klägerin im Werte von 40 000 DM bedurft, um den Ofen betriebsbereit zu machen. Unter diesen Umständen sei am 22. Juli 1963 das Ziegelwork al3 Hauptsache im Rechtssinne noch nicht vorhanden gewesen; die Ofenwagen, ob bereits montiert oder noch nicht, hätten deshalb nicht sein Zubehör sein können. Diese Begründung begegnet rechtlichen Bedenken. 2. Nach § 97 BGB ist eine bewegliche Sache Zubehör einer anderen Sache, wenn sie nicht nur vorübergehend dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt ist und in die entsprechende räumliche Beziehung zu ihr gebracht ist; § 98 BGB bringt Beispiele für eine solche wirtschaftliche Zweckbestimmung. Es ist danach selbstverständlich, daß eine Dache Zubehör einer anderen Dache, der Hauptsache, erst sein kann, wenn eine Hauptsache im Rechtssinne vorhanden ist. Hauptsache kann jede Dache sein, die einen wirtschaftlichen Zweck hat, dem die andere Sache als Zubehör zu dienen bestimmt ist. Welche Anforderungen insoweit an ein neues Gebäude, insbesondere an seinen Fertigstellungsgrad zu stellen sind, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Aus § 98 Nr. 1 BGB ist immerhin zu entnehmen, daß ein Gebäude jedenfalls dann Hauptsache i.S. des Gesetzes sein kann, wenn es für einen gev/erblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist. Dies ist jedoch nicht, wie anscheinend das Berufungsgericht meint, mit der Betriebsbereitschaft der Gesamtanlage identisch. Ein Gebäude kann vielmehr für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet sein vermöge seiner Bauart und Einteilung oder/und vermöge seiner Ausstattung mit den nötigen betriebsdienlichen Gegenständen (Goergel/Baur 10. Aufl. su § 98 Nr. 3 m.N. aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts). Es ist also nicht, woran der Wortlaut der Bestimmung denken lassen könnte, entscheidend, ob das Gebäude fertig und für einen gewerblichen Betrieb mit dem notwendigen Inventar ausgestattet ist, so daß der Betrieb eröffnet werden könnte, sondern, ob sich aus den baulichen Besonderheiten oder/und aus der Ausstattung mit Inventar ergibt, daß das Gebäude einem bestimmten gewerblichen Betrieb für die Dauer dienen soll. Das kann schon - und ist es auch häufig - der Pall sein, bevor das Gebäude ganz fertiggestellt ist und auch, bevor es vollständig mit dem erforderlichen Betriebsinventar ausgestattet ist. Weder aus § 97 noch aus § 98 BGB läßt sich mithin entnehmen, daß das Inventar eines neuerrichteten gewerblichen Betriebsgebäudes, wie hier der Ziegelei, die Zubehöreigenschaft erst erlangen könnte, v/enn die Anlage betriebsbereit ist. 3. In dieselbe Richtung weist die Auslegung aus dem Zweck des Gesetzes. Es umschreibt in den §§ 97? 98 BGB den Begriff des Zubehörs, um ihn als rechtstechnischen Begriff mit festgelegtem Inhalt in Einzelbestimmungen verwenden zu können (z.B. BGB §§ 314, 926, 1031, 1062, 1093, 1096, 1120; ZPO § 865; ZVG §§ 20, 55). Es trägt damit der Tatsache Rechnung, daß bewegliche Sachen durch 6 ihre wirtschaftliche Zweckbestimmung, verbunden mit räumlicher Anordnung, einer anderen Sache (Hauptsache) zugeordnet sein können und daß durch diese Zuordnung ein wirtschaftlicher Wert verwirklicht wird, den (in gewissen Grenzen) die Rechtsordnung erhalten will«, Dementsprechend ist das übereinstimmende Anliegen der oben aufgeführten EinzelbeStimmungen, bei Rechtsgeschäften über die Hauptsache und bei der Versteigerung der Hauptsache entsprechend der wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit von Hauptsache und Zubehör auch ihr rechtliches Schicksal zu koordinieren- Entscheidend für die Anv/endung der §§ 97, 98 BGB auf den Pall der Errichtung eines neuen gewerblichen Betriebes muß deshalb sein, ob im konkreten Pall durch wirtschaftliche Zweckbestimmung und räumliche Anordnung der Aachen schon ein wirtschaftlicher Wert realisiert ist, den die Rechtsordnung durch die aufgeführten Einzelbe Stimmungen erhalten will. Ein solcher Wert kann auch schon vor Fertigstellung des Gebäudes und vor seiner vollständigen Ausstattung mit Betriebsinventar vorhanden sein. Das wird beispielsweise zu bejahen sein, wenn ein Betriebsgebäude, weil es« baulich einem bestimmten Betriebszv/eck angepaßt ist, und/oder schon mit einem Teil des für einen bestimmten Betrieb erforderlichen Inventars ausgestattet ist, wirtschaftlich sinnvoll überhaupt nur als Betriebsgebäude einer bestimmten Art und deshalb nur zusammen mit dem Inventar verwertet werden kann. . 4. Wann danach Inventar, das 3chon vor der völligen Fertigstellung eines Betriebsgebäudes und vor Herstellung der Betriebsbereitschaft in das Gebäude gebracht worden ist, die Zubehöreigenschaft erlangt, läßt sich bei der unbegrenzten Zahl der möglichen Varianten kaum ein für alle mal durch einen abstrakten Satz positiv bestimmen» Eher ist schon eine negative Abgrenzung möglich» So hält die Rechtsprechung (z.B« RGZ 89, 64) ein Gebäude, das erst das Rohbaustadium erreicht hat, grundsätzlich nicht für fähig, schon Hauptsache für Zubehör zu sein. Dagegen sind Bedenken nicht zu erheben. Für die Entscheidung des Einzelfalles im übrigen kommt es neben dem zu 3 dargelegten Gesetzeszweck entscheidend auf die Verkehrsauffassung an (vgl. § 97 Abs. 1 Gatz 2 BGB). Für den hier zu entscheidenden Fall stellt sich demnach die Fi*age so, ob im Zeitpunkt des Versteigerungstermins die Werkhalle nebst Ofen bereits so weit fertiggestellt waren, daß sie nach der Verkehrsauffassung eine - wenn auch noch nicht vollständig fertiggostellte - Ziegelei, und nicht nur den - für sich unbrauchbaren - Torso einer solchen darstellten. War, wovon das Berufungsgericht ausgeht, die Werkhalle als solche zur Aufnahme der Fertigung bereits geeignet und - nach dem Kostenanschlag gerechnet - auch der Ofen bereits zu 9/10 oder 8/9 fertiggestellt, so ist nicht ohne weiteres auszuschließen, daß nach der Verkehrsauffassung Werkhalle nebst Ofen und Ofenv/agen schon als eine Ziegelei anzusehen waren, die lediglich noch nicht vollständig ausgestattet war. Umgekehrt kann aber das Revisionsgericht nicht schon von sich aus diese Frage bejahen. Denn das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen darüber, in welchem Umfange die Wei'khalle schon fertiggestellt war und was etwa an der Ausstattung, vom Ofen abgesehen, sonst noch gefehlt haben mag. 5. Das Revisionsgericht kann Uber die Herausgabeklage auch nicht schon unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt entscheiden. Das Berufungsgericht verneint 8 mit Rocht, daß die Klägerin ihrerseits der Beklagten die Wagen rechtsgeschäftlieh übereignet habe«. Die Klägerin hat unstreitig, nachdem die Beklagte nach der Ersteigerung sich wegen Fertigstellung des Ofens und der Wagen an sie gewandt hatte, durch Schreiben vom 3. Oktober 1963 ausdrücklich auf ihren Eigentumsvorbehalt hingev/ieseno Daraus konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler eine Erklärung der Klägerin entnehmen, sie wolle auch bei Übernahme des Auftrages, Ofen und Wagen fertigzustellen, die ihr gehörenden Teile nicht vor restloser Begleichung ihrer Forderungen der Beklagten übereignen. Zu Recht nimmt ferner das Berufungsgericht an, die Beklagte könne unter diesen Umständen einem Herausgabeanspruch der Klägerin - diesen unterstellt - nicht mit der Einrede der Arglist begegnen. Da die Klägerin vor Übernahme der Fertigstellungsarbeiten die Beklagte ausdrücklich auf ihre Eigentumsrechte hingewiesen hat, fällt der Klägerin ein widersprüchliches Verhalten nicht zur Last. Die Beklagte konnte und mußte selbst darüber entscheiden, ob sid für die Fertigstellung der Wägen weitere Mittel aufwenden wollte, bevor die Eigentumsverhältnisse geklärt waren. 6. Auf die Revision der Beklagten war deshalb gemäß § 564 ZPO das angefochteno Urteil aufzuhebon und gemäß § 565 ZPO die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird festzu-etellen haben, wieweit Werkhalle und Ofen im Zeitpunkt des Versteigerungstermins bereits fertiggestellt waren und welcher Kosten- und Zeitaufwand noch erforderlich waren, um die Ziegelei betriebsbereit zu machen. Auf Grund dieser Feststellungen wird das Berufungsgericht zu beurteilen haben, ob am 22. Juli 1965 im Sinne der Ausführungen zu 2 und 3 nach der Verkehrsauffassung schon ein Gebäude vorhanden war, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet war. Dabei wird, was Kosten- und Zeitaufwand angeht, wehigor auf absolute Zahlen als auf das Verhältnis des schon Vorhandenen zu dem noch Erforderlichen abzustellen sein. Für die Ermittlung der Verkehrsauffassung kann auch von Bedeutung sein, ob im Versteigerungsverfahren das Grundstück von vornherein und' ausschließlich als - noch nicht ganz fertiggestellte - Ziegelei bewertet und von Interessenten Gebote nur unter diesem Gesichtspunkt abgegeben worden sind. Sollte sich danach ergeben, daß für das Gebäude die in § 98 Nr. 1 BGB beschriebenen Voraussetzungen zu bejahen sind, so ist weiter zu prüfen, ob die Ofenwagen in dem kritischen Zeitpunkt schon dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt waren. ,fBestimmenu meint in diesem Zusammenhang eine Zweekwidmung dessen, der tatsächlich in der Lage ist, über die üache zu verfügen. Es ist also zu prüfen, ob die Firma S^m^zu diesem Zeitpunkt schon tatsächlich in der Lage war, über die Wagen zu verfügen und ob sie schon eine entsprechende Zweckwidmung (schlüssig) ausgesprochen hatte. Das kann - nach der auch hier maßgeblichen Verkehrsanschauung - möglicherweise für die bereits fertig montierten 29 Wagen anders zu beantworten sein, als für die noch nicht fertiggestellten weiteren 32 Wagen. Bezüglich der letzteren kann für die Beurteilung von Bedeutung sein, ob nur noch die Montage fertiger Einzelteile ausstand, die nur einen verhältnismäßig geringen Arbeitsaufwand erforderte, oder ob die Wagen unter Verwendung weiteren Materials (Steine und Zement) zuoammengebaut werden f 10 mußten. Im letzteren Palle könnte es fraglich sein, ob die Verkehrsauffassung Einzelteile und Material, die auf dem Grundstück lagerten, bereits fertigen Y/agen gleichstellt und- schon als Zubehör ansieht (vgl. OLGE 45» 110). Da von der neuen Entscheidung des Berufungsgerichts auch abhängt, wer die Kosten der Revision zu tragen hat, war auch diese Kostenentscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen. Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Artl Dr. Mezger Mormann