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BGH · VIII ZR 228/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 228/65

BGB § 766 Hat nach der Bürgschaftsurkunde der Bürge sich für eine Wechselschuld verbürgts so ist es eine Frage der Ausle-gung9 ob sich die Bürgschaft auch auf die: Schuld erstreckt ö auf die der Hauptschuldner derT Wechsel gegeben hato Bei der Auslegung können auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände berücksichtigt werden-. Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 2«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 12«, Oktober 1965 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen* "Die Firma R0 K^BPb Holzgroßhandlung, hot die nachfolgend angeführten Wechsel akzeptiert., die mit dem Aval des Herrn Peter KB1B versehen sind und der Firma Felix MflBI^B (^as ist die Klägerin) zugeleitet v/urden0 PflHBs hat die nachfolgend aufgeführten Wechsel akzeptiert3 die mit dem Aval dos Herrn Poter K( versehen sind und der Fa* Felix PIMH^? Damit sind die Eheleute aus der gegebenen selbstschuldnerischen Bürgschaft entlastet, Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 2 und 3 den Wert von rd«, 40 000 Ni* abzüglich gezahlter 3 000 DM eingeklagt o Die Beklagten bestreiten u,ac9 daß ein Bürg-schaftsvertrag zustande gekommen sei und machen hilfs-v/eise die Beschränkung ihrer Erbenhaftung geltende Das Landgericht hot unter Anrechnung v/eiterer Zahlungen des Hauptschuldnero der Klage im v/esentlichen entsprochen und den Beklagten die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß Vorbehalten« Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Klage in Höhe des Gegenv/erts von rd, 28 000 NP abgev/iesen« Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin» Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen« Peter habe durch Vertrag mit den Eheleuten deren Verpflichtung aus der Bürgschaft vom 4» März 1959 übernommen« Nach dem eindeutigen Wortlaut hätten sich die Eheleute nur für die auf ge- liegenden Kaufpreisschulden„ Hätte sich die Bürgschaft auch auf diese beziehen sollen, so hätte dies im Hinblick auf die Eormvorschrift des § 766 BGB in der Bürgschaftserklärung seinen Ausdruck finden müssen., Da dies nicht geschehen sei, beziehe sich die Bürgschaft nur auf die Wechselverbindlichkeiteno Die letzten 9 in der Urkunde aufgeführten Wechsel seien unvollständige Es fehlten der Ausstellungsort, das Ausstellungsdatum und der Name dessen, an den oder an dessen Order gezahlt v/erden sollte. a) Nach der Auslegungsregel des § 364 Abs0 2 BGB werden Wechsel auf eine Schuld in der Regel nicht an Er-füllungs Statt, sondern erfüllungshalber gegeben* Davon ist auch hier auszugehen* Die Klägerin behielt deshalb, als sie dem Hauptschuldner Ratenzahlungen gegen Hingabe von Wechseln einräumte, ihre alten Kaufpreisforderungen und erwarb Wechselforderungen gegen den Hauptschuldner als Akzeptanten hinzu* Die Wechselforderungen waren mit den Kaufpreisforderungen durch die Gemeinsamkeit des Zweckes verbunden: Beide waren auf die Befriedigung desselben Gläubigerinteresses gerichtet* Trotz rechtlicher Selbständigkeit von Kaufpreisforderungen einerseits und Wechoelforderungen andererseits bestand deshalb eine innere Abhängigkeit zwischen beiden, die sich auch, etwa bei der Abtretung oder der Tilgung von Forderungen (nur) der einen oder der anderen Gruppe, rechtlich auswirkte * b) Die Eheleute JMIK - nach der nicht zu beanstandenden Konstruktion des Berufungsgerichts die Rechtsvorgänger des Peter BflU und damit der Beklagten in der Bürgschaftsschuld - verbürgten sich nach dem Yfort-laut der Urkunde vom 4* März 1959 "für die vorgenannten Y/echselverpflichtungen", Die diesen zugrunde liegenden Kaufpreisverbindlichkoiten sind nicht genannt. Zu Unrecht hält das Berufungsgericht schon dies für entscheidende Nach § 766 BGB bedarf die Bürgschaftserklärung der Schriftform, Das Pormerfordernis umfaßt alle wesentli-chen Teile der Erklärung, deshalb auch die Bezeichnung der Verbindlichkeit des Hauptschuldners, für die der Bürge sich verbürgt. Anders ist es jedoch hier, wo die in der Bürgschaftserklärung ausdrücklich genannten Wechselverbindlichkeiten nur erfüllungshalber für die Kaufpreisverbindlichkeiten, und deshalb in innerer Abhängigkeit von diesen begründet worden sind. Hier stellte sich ein Auslegungsproblenio Es fragte sich, ob die schriftliche Bürgschaftserklärung der Eheleute so wie sie abgegeben war, dahin auszulegen war, daß sie sich auch auf die den Y/echseln zugrunde liegenden Kaufpreisschulden des Hauptschuldners erstreckte, hat c) Die Rechtsprechung/anerkannt, daß eine schriftliche Bürgschaftserklärung auch hinsichtlich der wesentlichen Teile der Erklärung, auf die sich das Porm-erfordernis des § 766 BGB bezieht, auslegungsfähig ist Läßt sich dagegen dieser Sinn nur durch Umstände außerhalb der Urkunde ermitteln; so ist die Form des § 766 BGB nicht gewahrt. Es ist nichts Außergewöhnliches, sondern entspricht der Regel, daß der Akzeptant eines Wechsels Schuldner des Ausstellers oder ersten Nehmers des Wechsels ist und den Wechsel auf eine bereits bestehende Schuld gibt, Eg liegt deshalb allgemein nicht fern, daß einer solchen Wechselverbindlichkeit, für die sich ein Bürge verbürgt, eine andere Schuld zugrunde liegto Für die Bürgschaftsurkunde vom 4«. März 1959 kommt hinzu5 daß die Fälligkeitsdaten (der 20o und 30, jeden Monats) sich in regelmäßigen Abständen folgen und die Wechselbeträge immer gleich hoch sind (442 116 bzw, 149 220 ffrs0)o Dies deutete darauf hin, daß hier ein Gläubiger einem Schuldner gegen Hingabe von Wechseln Ratenzahlung auf eine ältere Schuld eingeräumt hatte. Schließlich werden im geschäftlichen Verkehr - wie überhaupt unter juristischen Laien - Wechselverbindlichkeit und kausale Verbindlichkeit nicht streng auseinandergeholten o Es kann deshalb; wenn nur die eine genannt ist, durchaus die andere mitgemeint sein, Enter diesen Umständen mußte das Berufungsgericht sich mit der Auslegung der Bürgschaftsurkunde vom 4o März 1959 befassen und konnte erst aufgrund einer solchen Auslegung entscheiden, ob die Eheleute sich nicht nur für die abstrakten WechselverbindlichkeitenP 3o Pür die neue Verhandlung gemäß § 565 ZPO wird auf folgendes hingewiesens Für die Auslegung der Bürgschaftsurkunde sind die Grundsätze der §§ 1335 157 BGB maßgebliche Das Berufungsgericht wird in erster Linie sich mit den unter 2c) aufgeführten allgemeinen Gesichtspunkten ausein-anderzusetzen haben» Darüberhinaus kommt es auf die besonderen Umstände gerade dieses Falles an* Insoweit kann zu berücksichtigen sein, durch welche Umstände die Eheleute veranlaßt worden sindQ sich für den Hauptcchuldner zu verbürgen (anscheinend handelte ec sich um eine reine Gefälligkeitsbürgschaft unter Verwandten) und was die Eheleute von den ge- den Beklagten die von keinem Beteiligten ine Auge gefaßten formalen Mängel der Wechsel zugute kommen, oder daß die Beklagten vielmehr im Hinblick auf das zwischen der Klägerin und dem Hauptschuldner bestehende Grundverhältnis trotz der engen Passung der Bürgschaftserklärung der Klägerin aus der Bürgschaft verhaftet bleiben o Hierüber hat das Berufungsgericht - gegebenenfalls unter Heranziehung weiterer Gesichtspunkte und nach weiterer Sachaufklärung - in eigener Verantwortung zu entscheiden o

Zitierte Normen: § 766 BGB
BGBBürgschaftwechselnBerufungsgerichtfälligUmstandKlägerinPeterEheleute

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGHZi	nein
BGB § 766
Hat nach der Bürgschaftsurkunde der Bürge sich für eine Wechselschuld verbürgts so ist es eine Frage der Ausle-gung9 ob sich die Bürgschaft auch auf die: Schuld erstreckt ö auf die der Hauptschuldner derT Wechsel gegeben hato Bei der Auslegung können auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände berücksichtigt werden-.
UrtoVo 21o Februar 1968 - VIII ZR 228/65 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
21o Februar 1968p JodaSp Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VIII ZR 228/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Firma Felix Pl^HIB in	Frank*
re ich 9
- Prozeßbevollraäehtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin0
Rechtsanwalt Dr=
gegen
1)
2)
3)
Barbara Sti
B gebe straße WB0
in Sai
 Maria Br^^p in	ReJMMBstraße	S|p
Beklagte und Revisionsbeklagte Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0
0
2 -
Der VIIIp Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl«, Dr«, Messner«, Dr«, Weber und Mormann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 2«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 12«, Oktober 1965 aufgehobene
 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen Tatbestands
 Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Töchter des Invaliden Peter	und dessen geschiedener Ehefrau Anna-
Maria	der	früheren	Beklagten zu 1. Peter Btfp-
0 lebte nach der Scheidung von seiner Familie getrennt in FfllB (Saargebiet)0 Er starb am V«	1960o
Die Klägerin nahm zunächst alle drei Beklagten als Erben aus einer Bürgschaft des Peter	in	Anspruch«,
Die Klage gegen die Beklagte zu 1 ist durch Versäumnisurteil rechtskräftig abgewieoen worden0 Mit der Bürg-
Die Klägerin - eine Holzgroßhandlung in Frankreich - belieferte einen Heffen des	Rudolf
K^BP in PBHIHI? mit Holze Dieser kam mit seinen Verpflichtungen in Rückstand<, Die Klägerin bev/illig-te ihm gegen Hingabe von Wechseln Ratenzahlungena Für die Schuld Kfl^^P übernahmen sunäclißt andere Verv/andte, die Eheleute JBHB (Schv/enter und Schwager des Schuldners) in FflB; am 4«. März 1959 die Bürgschaft * Die Bürgschaftnurkunde lautet:
"Die Firma R0 K^BPb Holzgroßhandlung, hot die nachfolgend angeführten Wechsel akzeptiert., die mit dem Aval des Herrn Peter KB1B versehen sind und der Firma Felix	MflBI^B	(^as
 ist die Klägerin) zugeleitet v/urden0
1,) Wechsel Wechsel
20) Wechsel Wechsel
3o) Wechsel Wechsel
4o) Wechsel Wechsel
5o) Weohsel V/echsel
60) Wechsel Wechsel
7o) Wechsel V/echsel
8q) V/echsel Wechsel
 über 149=220,-über 442o116
über 149=220,-über 442»116,-
über 149=220,-über 442=116,-
über 149=220,-über 442o 116s^-
über 149=220,-Über 442«, 116,-
über 149=220,-über 442o1163-
über 149=220,-über 442c116,-
über 149=220,-über 442o116,-
frSo, fällig frSc, fällig
 frSo, fällig frSo, fällig
 fro«,, fällig frSc, fällig
 frSo, fällig frSo, fällig
 frs<,, fällig frSo, fällig
 frs,, fällig frs,, fällig
 frsfällig frSo, fällig
 frs,, fällig frs,, fällig
 am 20,3 =1959 am 30,3=1959
am 20,4=1959 am 30,4=1959
am 20,5=1959 am 30,5=1959
am 20,6,1959 am 30„6c1959
am 20,7°1959 am 30,7=1959
am 20,8,1959 am 30,8,1959
am 20,9=1959 am 30c9=1959
am 20,10,1959 am 30,10, 1959
Für die vorgenannten Wechselverpflichtungen über-nehmen die Unterzeichneten Eheleute Ludwig Standesbeamter» und Else	geb*	in P®B-
H^HBatraße, die selbstschuldnerische Bürgschaft o ***"
Durch Vertrag vom 2* November 1959 übernahm Peter diese BürgschaftB Die Vertragsurkunde lautet:
"DiePirraa Rudolf	& Co09 Holzgroßhandlung9
PflHBs hat die nachfolgend aufgeführten Wechsel akzeptiert3 die mit dem Aval dos Herrn Poter K( versehen sind und der Fa* Felix PIMH^? Mt (das ist die Klägerin) zugeleitet v/urden*
) Wechsel über 442«, 116 ffrsQ3 ) Wechsel über 149o220 ffrs*, V/echsel über 442*116 ffrs,5 ) Wechsel über 149*220 ffrs** Wechsel über 442*116 ffrs*.,
4o)	Wechsel	über	149*220	ffrs*9
Wechsel	über	442*116	ffrs*9
5*)	Wechsel	über	149*220	ffrs*9
V/echsel	über	442*116	ffrs09
6*)	V/echsel	über	149*220	ffrs*3
Wechsel	über	442*116	ffrs*3
fällig am 30* fällig am 20* fällig am 30-, fällig am 20* füllig am 30*
fällig am 20* fällig am 30*
fällig am 20* fällig am 30*
fällig am 20* fällig am 30*
4*1959
5.1959
5.1959 6*1959 6*1959
7.
7.
1959
1959
8*1959
8*1959
9«1959 9o1959
7o) V/echsel über 149«220 ffrs*9 fällig am 20*10*1959 V/echsel über 442*116 ffrs*? fällig am 30*10*1959
Für die vorgenannten Verpflichtungen haben die Eheleute ludv/ig	PflflHMo Qm 4* 3,1959 die selbst«
schuldnerischc Bürgschaft gegeben*
Ich Unterzeichneter3 Peter BflHP, pens* Sch^HP, HBHp3traße ■ übernehme hiermit gegenüber dem Gläubigerp der Fa* Felix	die
 selbstschuldnerische Bürgschaft von den Eheleuten Jansen*
Im Falle einer Beanspruchung aus dieser Bürgschaft9 verpflichte ich raich3 die erwachsenen Verpflichtungen zu übernehmen*
 
Damit sind die Eheleute	aus	der	gegebenen
 selbstschuldnerischen Bürgschaft entlastet,
 Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 2 und 3 den Wert von rd«, 40 000 Ni* abzüglich gezahlter 3 000 DM eingeklagt o Die Beklagten bestreiten u,ac9 daß ein Bürg-schaftsvertrag zustande gekommen sei und machen hilfs-v/eise die Beschränkung ihrer Erbenhaftung geltende
 Das Landgericht hot unter Anrechnung v/eiterer Zahlungen des Hauptschuldnero der Klage im v/esentlichen entsprochen und den Beklagten die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß Vorbehalten« Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Klage in Höhe des Gegenv/erts von rd, 28 000 NP abgev/iesen« Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin» Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe %
1 * Der Betrag, in dessen Höhe das Berufungsgericht die Klage abgev/iesen hat, entspricht dem Gegenv/ert der Wechselsuraraen der 9 letzten Wechsel in der Vertragsur-künde vom 2» November 1959o Das Berufungsurteil begründet die Teilabweisung v/ie folgt %
Peter	habe	durch Vertrag mit den Eheleuten
 deren Verpflichtung aus der Bürgschaft vom 4» März 1959 übernommen« Nach dem eindeutigen Wortlaut hätten sich die Eheleute	nur	für	die	auf	ge-
führten Wechselverbindlichkeiten verbürgt, dagegen nicht für die diesen Wechselverbindlichkeiten zugrunde
 
liegenden Kaufpreisschulden„ Hätte sich die Bürgschaft auch auf diese beziehen sollen, so hätte dies im Hinblick auf die Eormvorschrift des § 766 BGB in der Bürgschaftserklärung seinen Ausdruck finden müssen., Da dies nicht geschehen sei, beziehe sich die Bürgschaft nur auf die Wechselverbindlichkeiteno
 Die letzten 9 in der Urkunde aufgeführten Wechsel seien unvollständige Es fehlten der Ausstellungsort, das Ausstellungsdatum und der Name dessen, an den oder an dessen Order gezahlt v/erden sollte. Die Wechsel seien deshalb unwirksam* Mangels einer Wechselverbindlichkeit des Hauptschuldners bestehe insoweit auch keine Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten,
20 Die Begründung des Berufungsgerichts ist nicht in allen Teilen einwandfrei*
a)	Nach der Auslegungsregel des § 364 Abs0 2 BGB werden Wechsel auf eine Schuld in der Regel nicht an Er-füllungs Statt, sondern erfüllungshalber gegeben* Davon ist auch hier auszugehen* Die Klägerin behielt deshalb, als sie dem Hauptschuldner Ratenzahlungen gegen Hingabe von Wechseln einräumte, ihre alten Kaufpreisforderungen und erwarb Wechselforderungen gegen den Hauptschuldner als Akzeptanten hinzu* Die Wechselforderungen waren mit den Kaufpreisforderungen durch die Gemeinsamkeit des Zweckes verbunden: Beide waren auf die Befriedigung desselben Gläubigerinteresses gerichtet* Trotz rechtlicher Selbständigkeit von Kaufpreisforderungen einerseits und Wechoelforderungen andererseits bestand deshalb eine innere Abhängigkeit zwischen beiden, die sich auch, etwa bei der Abtretung oder der Tilgung von Forderungen (nur) der einen oder der anderen Gruppe, rechtlich auswirkte *

b)	Die Eheleute JMIK - nach der nicht zu beanstandenden Konstruktion des Berufungsgerichts die Rechtsvorgänger des Peter BflU und damit der Beklagten in der Bürgschaftsschuld - verbürgten sich nach dem Yfort-laut der Urkunde vom 4* März 1959 "für die vorgenannten Y/echselverpflichtungen", Die diesen zugrunde liegenden Kaufpreisverbindlichkoiten sind nicht genannt. Zu Unrecht hält das Berufungsgericht schon dies für entscheidende
 Nach § 766 BGB bedarf die Bürgschaftserklärung der Schriftform, Das Pormerfordernis umfaßt alle wesentli-chen Teile der Erklärung, deshalb auch die Bezeichnung der Verbindlichkeit des Hauptschuldners, für die der Bürge sich verbürgt. Wären hier die Kaufpreisschulden und die Y/echselverbindlichkeiten des Hauptschuldners voneinander unabhängige Verbindlichkeiten, so könnte nicht bezweifelt werden, daß die Eheleute	sich
 gültig nur für die YJechselverbindlichkeiten verbürgt hätten. Anders ist es jedoch hier, wo die in der Bürgschaftserklärung ausdrücklich genannten Wechselverbindlichkeiten nur erfüllungshalber für die Kaufpreisverbindlichkeiten, und deshalb in innerer Abhängigkeit von diesen begründet worden sind. Hier stellte sich ein Auslegungsproblenio Es fragte sich, ob die schriftliche Bürgschaftserklärung der Eheleute	so	wie
 sie abgegeben war, dahin auszulegen war, daß sie sich auch auf die den Y/echseln zugrunde liegenden Kaufpreisschulden des Hauptschuldners erstreckte,
 hat
c)	Die Rechtsprechung/anerkannt, daß eine schriftliche Bürgschaftserklärung auch hinsichtlich der wesentlichen Teile der Erklärung, auf die sich das Porm-erfordernis des § 766 BGB bezieht, auslegungsfähig ist
M
 
und daß dabei auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände berücksichtigt werden können (RGZ 145; 229; 232; BGIIZ 26; 142; 146; BGH WM 1957; 1222), Erforderlich ist allerdings; daß der vom Gläubiger behauptete Sinn der Erklärung in der Urkunde noch irgendwie; wenn auch unvollkommen; ausgedrückt worden ist«. Läßt sich dagegen dieser Sinn nur durch Umstände außerhalb der Urkunde ermitteln; so ist die Form des § 766 BGB nicht gewahrt. An diesen Grundsätzen war die Urkunde vom 4* März 1959 zu messen..
Es ist nichts Außergewöhnliches, sondern entspricht der Regel, daß der Akzeptant eines Wechsels Schuldner des Ausstellers oder ersten Nehmers des Wechsels ist und den Wechsel auf eine bereits bestehende Schuld gibt, Eg liegt deshalb allgemein nicht fern, daß einer solchen Wechselverbindlichkeit, für die sich ein Bürge verbürgt, eine andere Schuld zugrunde liegto Für die Bürgschaftsurkunde vom 4«. März 1959 kommt hinzu5 daß die Fälligkeitsdaten (der 20o und 30, jeden Monats) sich in regelmäßigen Abständen folgen und die Wechselbeträge immer gleich hoch sind (442 116 bzw, 149 220 ffrs0)o Dies deutete darauf hin, daß hier ein Gläubiger einem Schuldner gegen Hingabe von Wechseln Ratenzahlung auf eine ältere Schuld eingeräumt hatte. Schließlich werden im geschäftlichen Verkehr - wie überhaupt unter juristischen Laien - Wechselverbindlichkeit und kausale Verbindlichkeit nicht streng auseinandergeholten o Es kann deshalb; wenn nur die eine genannt ist, durchaus die andere mitgemeint sein, Enter diesen Umständen mußte das Berufungsgericht sich mit der Auslegung der Bürgschaftsurkunde vom 4o März 1959 befassen und konnte erst aufgrund einer solchen Auslegung entscheiden, ob die Eheleute	sich
 nicht nur für die abstrakten WechselverbindlichkeitenP
 
sondern auch für die ihnen zugrunde liegenden Kaufpreisschulden des Hauptschuldners verbürgt hatten. Das Revisionsgericht kann die Bürgschaftsurkunde schon deshalb nicht oelbst auolegen3 weil das Berufungsurteil über die für eine Auslegung maßgeblichen Umstände nichts fest-stellt*
Das angefochtene Urteil war deshalb gemäß § 564 ZPO aufzuheben*
3o Pür die neue Verhandlung gemäß § 565 ZPO wird auf folgendes hingewiesens
 Für die Auslegung der Bürgschaftsurkunde sind die Grundsätze der §§ 1335 157 BGB maßgebliche Das Berufungsgericht wird in erster Linie sich mit den unter 2c) aufgeführten allgemeinen Gesichtspunkten ausein-anderzusetzen haben» Darüberhinaus kommt es auf die besonderen Umstände gerade dieses Falles an* Insoweit kann zu berücksichtigen sein, durch welche Umstände die Eheleute	veranlaßt worden sindQ sich für
 den Hauptcchuldner zu verbürgen (anscheinend handelte ec sich um eine reine Gefälligkeitsbürgschaft unter Verwandten) und was die Eheleute	von	den	ge-
schäftlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Hauptschuldner wußten,, Von Bedeutung kann möglicherweise auch sein9 wer die Bürgschaftsurkunde verfaßt hat* War dies die Klägerin oder in ihrem Auftrag der Hauptschuldner (vglo die Aussage des Zeugen Kfl0 hinsichtlich der Vertragsurkunde vom 20 November 1959)9 so könnte zu erwägen sein, ob deshalb Zweifel bei .der Auslegung eher der Klägerin zu dem Nachteil gereichen sollten« Letztlich wird es darauf ankommen9 was unter Berücksichtigung aller Umstände Treu und Glauben mehr entsprichts Daß
10
den Beklagten die von keinem Beteiligten ine Auge gefaßten formalen Mängel der Wechsel zugute kommen, oder daß die Beklagten vielmehr im Hinblick auf das zwischen der Klägerin und dem Hauptschuldner bestehende Grundverhältnis trotz der engen Passung der Bürgschaftserklärung der Klägerin aus der Bürgschaft verhaftet bleiben o Hierüber hat das Berufungsgericht - gegebenenfalls unter Heranziehung weiterer Gesichtspunkte und nach weiterer Sachaufklärung - in eigener Verantwortung zu entscheiden o
Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen3 weil auch diese von der erneuten Entscheidung des Berufungsgerichts abhängt„ Die lange Dauer des Rechtsstreits legt eine Prüfung nahe, ob nicht auf ein erneutes Teilurteil verzichtet werden sollte o
Dr* Haidinger	Artl	DrP	Messner
 DrP Weber
 Morraann