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BGH · VIII ZR 228/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 228/63

VIII ZR 228/63 URTEIL Verkündet am Io« November 1965 Muckenhau sen 9 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Rechtsstreit des Gastwirts Hermann Ei in Beklagten und Revisionsklägers9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt DroS^. Durch notariellen Vertrag vom 15° Juli 1959 veräußerte der Beklagte sein Gaststättengrundstück Kof|^ Enfl|gasse 0 mit Inventar für *+5 000 DM an die Kläger» Von dem Kaufpreis entfielen lo 000 DM auf das Inventar, davon nach der Feststellung des Berufungsgerichts 7 3°o DM auf den Biertresen» Hiergegen hat Herr PflP die Verpflichtung, an Herrn SchflIBHIHfe lo 9^95lo DMzu zahlen 0 „» Des weiteren verpflichtet sich Herr DflHIK «° o Herrn Sch^HHHHIV gegenüber, dessen rechtliche Verpflichtungen gegenüber der Firma K^B • • • in Höhe von noch 1 600 DM zu den mit dieser abgesprochenen Bedingungen durch Ausstellung und Hinlösung von Wechseln zu erfüllen «o«, das Eigentum an dem Tresen verschafft habe und auch nicht mehr verschaffen könne * Die Vorinstanzen haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt, in die Auszahlung des hinterlegten Kauf« preisanteils von 7 3oo DM an die Kläger einzuwilligen» Mit der Revision erstrebt der Beklagte Klagabweisung» Die Kläger beantragen 3 die Revision zurückzuweisen» habe PflHBl aufgrund guten Glaubens von Schrewentigges zunächst das Anwartschaftsrecht und, nachdem er die Restforde-rungen des Sch^BIffUfB^ und der Firma bezahlt habe, das Volleigentum des Tresens erworbene Der Beklagte sei demnach nicht mehr in der Lage, seine Verpflichtung aus dem Kaufverträge zu erfüllen und den Klägern das Eigentum des Tresens zu verschaffen» Aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung (§ 325 BGB) müsse er deshalb das Seinige dazu tun, daß die Kläger den auf den Tresen entfallenden Teil des Kaufpreises zurückerhielten» Daß diese inzwisc^^vjon ?mm das Sicherungseigentum an dem Tresen erhalten hätten, sei für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bedeutungslos» 2» Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe den Vertrag zwischen SchBHHHIH^ und der Firma K^^ vom *+» Juni 1959 unzulänglich gewürdigt» SchBIHHH^ habe durch den Vertrag nur das Sicherungseigentum erhalten sollen» Aus dem Vertrag sei mithin nicht zu folgern, daß SchBHfc~ OB» fortan nicht mehr dem Beklagten den Besitz habe mitteln wollen» Daß sich in Wirklichkeit an dem Be sitzmitt lung sver-hältnis zwischen SchBHHH^P und dem Beklagten bis zu dem 15« Juli 1959 nichts geändert habe, ergebe sich eindeutig aus dem Schreiben, das ein Rechtsanwalt WjB^P am l1!» Juli 1959 namens des SchflHBHHB? 3» Der Bestand des mittelbaren Besitzes hängt in der Regel - zu einer hier nicht interessierenden Ausnahme vgl» BGHZ 93 73 - vom Willen des unmittelbaren Besitzers ab» Äußert dieser den Willen, fortan dem bisherigen mittelbaren Besitzer den Besitz nicht mehr mittein zu wollen, so endet damit der mittelbare Besitz» Der unmittelbare Besitzer braucht die Änderung seines Willens nicht gerade dem bisherigen mittelbaren Besitzer gegenüber zu äußern, er muß sie nur eindeutig nach außen erkennbar machen» Von diesen schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannten Grundsätzen (vgl» RGZ 135s 75 ff) geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus» Es erschöpft jedoch nicht den Vortrag des Beklagten, wenn es unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts aus dem Vertrag zwischen Sch^HHHH^ und der Firma vom *+» Juni 1959 als selbstverständlich folgert, SchdHHiB) habe, weil er Eigentümer des Tresens habe werden sollen und wollen, schon durch diesen Vertrag nach außen zu erkennen gegeben, daß er fortan dem Beklagten nicht mehr den Besitz mittein wollte» Dafür war ein wesentliches Erkenntnismittel die Vorgeschichte des Vertrages, wie sie die Firma im Berufungsrechtszuge als StroitverkÜndete in ihrem Schriftsatz vom *t» Dezember 1962 vorgetragen hatte» Der Inhalt dieses Schriftsatzes war zwar nicht unmittelbar Parteivortrag geworden, weil die Firma nicht als Streithelferin einer Partei beigetreten ist» Der Beklagte hat sich aber mit ihren Ausführungen auseinanderge-setzt und sie sich ersichtlich zu eigen gemacht (Schriftsatz vom 17» Januar 1963 S» 7)» Danach hat die Firma den Ver- war 5 der Inhaber der Firma 100 den angeblich verreisten Beklagten nicht antraf und deshalb fürchtete, der Wechsel würde nicht eingelöst werden» Auf seine Bemerkung gegenüber Sch00000^, dann müsse die Firma K0p den Tresen heraus-holen, soll Sch0HI||^ sich bereit erklärt haben, selbst die weiteren Ratenzahlungen zu übernehmen; dafür sollte er durch die Übereignung des Tresens gesichert werden» Unterstellt man, wie für die Revisionsinstanz erforderlich, diese Darstellung als richtig, so ergibt sich aus dem Vertrag, wie immer er im einzelnen auszulegen sein mag, nicht der Wille der Vertragsschließenden, das Anwartschaftsrecht des Beklagten auf den Tresen einfach zu mißachten, wozu für die Firma 00 auch keine Veranlassung vorlag» Die Vertragsschließenden können vielmehr den Vertrag auch so gemeint haben, daß Sch000-für den Beklagten die restlichen Raten auf den Kaufpreis zahlen und dafür entweder in die rechtliche Stellung der Firma £00 als Vorbehaltsverkäuferin mit einem auflösend bedingten Eigentum eintreten oder das Eigentum an dem Tresen als Sicherung der für den Beklagten vorgelegten Raten erhalten sollte» Im einen wie im anderen Falle brauchte die Firma ]00 aus dem Vertrag, gleichgültig was Sch000000 selbst aus ihm zu machen gedachte und später gemacht hat, nicht zu entnehmen, daß ihr Vertragspartner sich nunmehr von seinem Be-sitzmittlungsverhältnis zu dem Beklagten losgesagt habe» Vielmehr wäre nach der Vorstellung der Vertragsparteien Scl000000 als Pächter und unmittelbarer Besitzer Besitzmittler für den Beklagten als Verpächter und erststufigen mittelbaren Besitzer geblieben, dieser hätte der Firma £00 als zweit stufiger mittelbarer Besitzerin den Besitz gemittelt und an deren Stelle wäre Sch0000 getreten» Demnach beruht die entgegengesetzte Feststellung des Berufungsgerichts, Sch000|0|0habe sich am ^» Juni 1959 von seinem Besitzmittlungsverhältnis losgesagt, auf nicht erschöpfender Auswertung des StreitStoffes und deshalb auf einem Verstoß gegen § 286 ZPO» klagten» Wenn darin Schf|BHHBPun^er Berufung auf § 536 Abs» 2 BGB vom Beklagten als seinem Verpächter Ersatz von Reparaturkosten verlangte, die er für den Tresen aufgewandt hatte} sobekannte er sich damit ausdrücklich zu dem Besitzmittlungsver-hältnis zwischen ihm und seinem Verpächter» Das konnte in doppelter Hinsicht von Bedeutung sein; Einmal konnte es als Beweisanzeichen dafür gelten, daß auch durch den Vertrag vom b* Juni 1959 das Besitzmittlungsverhältnis nicht hatte aufkündigen wolleno Sodann konnte es als tatsächliches Anerkenntnis des Besitzmittlungsverhältnisses dieses wieder hersteilen, wenn es durch den Vertrag vom *f» Juni 1959 aufgehoben gewesen wäre« Es ist danach nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht, hätte es den Streitstoff in den von der Revision gerügten beiden Punkten erschöpfend berücksichtigt, zu der Feststellung gelangt wäre, daß der Beklagte am 15« Juli 1959 mittelbarer Besitzer des Tresens war» War er das, so sind die Kläger gemäß §§ 9319 93^ BGB schon am 15« Juli 1959 Eigentümer des Tresens geworden» Denn daß in § b Ab So 2 des Kaufvertrages der Beklagte seinen Herausgabean-spruch als Verpächter gegen SchflHBfe als Pächter an die Kläger abgetreten hat, kann nicht zweifelhaft sein» Demnach erwarben die Kläger, unterstellt man, daß der Beklagte damals mittelbarer Besitzer war, den Tresen schon mit Abschluß des Kaufvertrages, wenn sie nicht hinsichtlich des Eigentums des Beklagten bösgläubig waren» Dies zu behaupten, hätte ihnen obgelegen » Sie haben aber im Gegenteil immer daran festgehalten, der Beklagte habe ihnen nichts von dem Vorbehaltseigentum der Firma gesagt, und deshalb hätten sie ihn gutgläubig für den Eigentümer gehalten» Der Beklagte hat sich diesen Vortrag der Kläger hilfsweise zu eigen gemacht» Dann aber wären die Voraussetzungen des § 93^ BGB für einen gutgläubigen Erwerb der Kläger gegeben und der Klage wäre die Grundlage entzogen» gen mit dem Notar3 der die Tresenangelegenheit zu bereinigen versuchte,, eindeutig das unbeschränkte Eigentum für sich beanspruchte und sich damit von einem Besitzmittlungsverhältnis zu dem Beklagten bzw<> den Klägern lossagte„ könnte daran nichts mehr ändern»

Zitierte Normen: § 931 BGB
BGBvertragenFirmaTresenKlägerEigentum

Volltext der Entscheidung

Naehschlagev/erk: nein Amtliche Sammlung: nein
BGB §§ 868, 93*f
Zur Frage der einseitigen Beendigung ^es mittelbaren Besitzes durch den unmittelbaren Besitzer«
BGH, UrtoV« lOo November 1965 - VIII ZR 228/63 - OLG Frankfurt
LG Kassel
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 228/63	URTEIL	Verkündet	am
 Io« November 1965 Muckenhau sen 9 Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Rechtsstreit
 des Gastwirts Hermann Ei
 in
Beklagten und Revisionsklägers9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt DroS^.
verwo Hö
 in Ko|
Streitholferini Frau Käthe Hai
I®?
- Prozeßbevollmächtigter II«. Instanz: Rechtsanwalt Dr in
 gegen
1)
2)
den Fuhrunternehmer Rudolf Ha:
Nro^Bk Kreis Nl^^^|/Wem
 dessen Ehefrau Marie Hari^M geb
 daselbst
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagte9
Rechtsanwalt Dr»
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Mündliche Verhandlung vom Io. November 196? unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<> Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Dorschei9 Dr» Messner und Mormann für Recht erkannt!
Auf die Revision des Beklagten v/ird das Urteil des 1. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 1963 aufgehoben»
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen Tatbestand!
Durch notariellen Vertrag vom 15° Juli 1959 veräußerte der Beklagte sein Gaststättengrundstück Kof|^ Enfl|gasse 0 mit Inventar für *+5 000 DM an die Kläger» Von dem Kaufpreis entfielen lo 000 DM auf das Inventar, davon nach der Feststellung des Berufungsgerichts 7 3°o DM auf den Biertresen»
Die Gaststätte war damals an den Wirt Sch|^HBHK verpachtet» Mit Rücksicht darauf bestimmte § *+ Abs» 2 des Kaufvertrages:
"Den Käufern steht auch mit dem heutigen Tage die Nutzung des Grundstücks zu» Sie treten mi'MAjirkun^^ vom heutigen Tage auch in den mit »»» SchflHmi^ abgeschlossenen Pachtvertrag »»• mit allen Rechten und Pflichten ein »»»"
“ 3 -
Den Biertresen hatte der Beklagte im Jahre 1958 von der Firma Friedrich	& Sohn in H^p unter Eigentum sv or be halt ge-
kauft; im Juli 1959 waren darauf noch etwa 3 ?oo DM zu zahlen* Bereits am ko Juni 1959- hatten die Firma K^P und der Pächter Sch^mB, was der Beklagte nicht wußte, folgendes schriftlich vereinbart:
'•§ 1
Der Firma 00o	steht	das	Eigentum	an	der	am	29o9«1958
an (den Beklagten! getätigten Lieferung über 1 Biertre« sen, 1 Biordruckanlage und 1 Kühlanlage zu einem Gesamt-preis von 6 1*80 DM zu«
§ 2
Von dem in § 1 genannten Betrag sind bisher vom (Beklagten) 2 8?o DM gezahlt worden, so daß noch 3 630 DM «, „ * offen sind* über diesen Betrag läuft ein Wechsel, welcher am 3o601959 fällig ist«
rt	«
9 3
Herrn o** Sch^HHHP übertragen wir hiermit unser Eigentumsrecht an den vorgenannten Gegenständen mit der Maßgabe, daß er die Einlösung des vorgenannten Wechsels übernimmt *
§ k
Bezüglich der Einlösung bzw* Prolongation wird folgendes vereinbart:
Der Wechsel wird jeweils um 3 Monate verlängert, nachdem wenigstens 3?o EM •«» zu dem entsprechenden Fälligkeitstermin gezahlt werden 000”
Auf Veranlassung der Kläger, die beim Abschluß des Kaufvertrages angeblich glaubten, der Tresen sei bezahlt und unbeschränktes Eigentum des Beklagten, behielt der Notar, über den die Kläger den Kaufpreis bezahlten, von dem Kaufpreis 7 300 DM bis zur Klärung der Eigentumsverhältnisse eiho Im Juli i960 trat an die Stelle von SchflBHBH^ und im Ein-
2
vernehmen mit ihm und den Klägern Johann	in	den	Pacht-
vertrag Uber die Gaststätte ein«. Darüber verhält sich ein notarieller Vertrag zwischen Sch^HH^p und	vom
7° Juli i960 und ein schriftlicher Vertrag zwischen den Klägern und PflH^ vom 13» Juli 1960» In dem Vertrag Sch( heißt es:
§ 2
Herr Schfl|l|||BHt übergibt am 18„ Juli i960 dem oo„ Herrn Pflp das Inventar der Gaststätte bestehend aus
a / 00«
b)	einer Theke
c)	— e) 000
Hiergegen hat Herr PflP die Verpflichtung, an Herrn SchflIBHIHfe lo 9^95lo DMzu zahlen 0 „» Des weiteren verpflichtet sich Herr DflHIK «° o Herrn Sch^HHHHIV gegenüber, dessen rechtliche Verpflichtungen gegenüber der Firma K^B • • • in Höhe von noch 1 600 DM zu den mit dieser abgesprochenen Bedingungen durch Ausstellung und Hinlösung von Wechseln zu erfüllen «o«,
§ 3
w	o	o	o
§ b
Bis zur Bezahlung der in § 2 erwähnten Beträge behält sich Herr ScbflHHBB^ das Eigentum o0O vor o o»,r
In dem Pachtvertrag Kläger/Pj
 heißt es:
"Zur Sicherung der Ansprüche der Verpächter aus dem vorstehenden Pachtvertrag übereignet 00* der Pächter den Verpächtern die »oo angeführten InventarstUcke einschließlich Theke ««o Der Pächter soll im Besitz der übertragenen Gegenstände bleiben, und zwar im Verhältnis eines Entleihers o«*11
Die Kläger sind der Ansicht, die beim Notar noch hinterlegten 7 3oo DM ständen ihnen zu, weil der Beklagte ihnen nicht
 
das Eigentum an dem Tresen verschafft habe und auch nicht mehr verschaffen könne * Die Vorinstanzen haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt, in die Auszahlung des hinterlegten Kauf« preisanteils von 7 3oo DM an die Kläger einzuwilligen» Mit der Revision erstrebt der Beklagte Klagabweisung» Die Kläger beantragen 3 die Revision zurückzuweisen»
EntscheidungsgrUnde:
Die Klage kann nur begründet sein, wenn die Kläger nicht aufgrund des Vertrages vom 15«, Juli 1959 Eigentümer des Tresens geworden sind«, Sind sie es geworden, so stehen die streitigen 7 3oo DM dem Beklagten zu» Das Berufungsgericht führt dazu auss
 Die Kläger hätten am 15» Juli 1959 nicht aufgrund guten Glaubens den Tresen erworben» Auch wenn man davon ausgehe, daß in § h Abs» 2 des Kaufvertrages der Beklagte seinen Herausgabeanspruch gegen SchfHHHHIfcan die Kläger abgetreten habe (§ 931 BGB), so sei doch der Beklagte damals nicht mehr mittelbarer Besitzer des Tresens gewesen (§ 93*+ BGB)» Das ergebe sich aus dem Vertrag vom *+« Juni 1959* durch den Sch®-das Eigentum an dem Tresen von der Firma	habe
 erwerben wollen» Er habe deshalb - nach außen erkennbar -von diesem Zeitpunkt ab Eigenbesitzer sein wollen, womit der mittelbare Besitz des Beklagten und die Voraussetzungen für einen Erwerb der Kläger aufgrund guten Glaubens C§ 93*+ BGB) entfallen seien» Zwar habe SchflHHm^ selbst durch den Vertrag vom *f» Juni 1959 weder .das Eigentum noch ein Eigen-tumsanwartschaftsrecht an dem Tresen erlangt; denn er habe, wie sich aus dem Vertrage selbst ergebe, das entgegenstehende Anwartschaftsrecht des Beklagten gekannt (§ 161 BGB)» Jedoch
 
habe PflHBl aufgrund guten Glaubens von Schrewentigges zunächst das Anwartschaftsrecht und, nachdem er die Restforde-rungen des Sch^BIffUfB^ und der Firma	bezahlt	habe,
 das Volleigentum des Tresens erworbene Der Beklagte sei demnach nicht mehr in der Lage, seine Verpflichtung aus dem Kaufverträge zu erfüllen und den Klägern das Eigentum des Tresens zu verschaffen» Aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung (§ 325 BGB) müsse er deshalb das Seinige dazu tun, daß die Kläger den auf den Tresen entfallenden Teil des Kaufpreises zurückerhielten» Daß diese inzwisc^^vjon ?mm das Sicherungseigentum an dem Tresen erhalten hätten, sei für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bedeutungslos»
2» Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe den Vertrag zwischen SchBHHHIH^ und der Firma K^^ vom *+» Juni 1959 unzulänglich gewürdigt» SchBIHHH^ habe durch den Vertrag nur das Sicherungseigentum erhalten sollen» Aus dem Vertrag sei mithin nicht zu folgern, daß SchBHfc~ OB» fortan nicht mehr dem Beklagten den Besitz habe mitteln wollen» Daß sich in Wirklichkeit an dem Be sitzmitt lung sver-hältnis zwischen SchBHHH^P und dem Beklagten bis zu dem 15« Juli 1959 nichts geändert habe, ergebe sich eindeutig aus dem Schreiben, das ein Rechtsanwalt WjB^P am l1!» Juli 1959 namens des SchflHBHHB? der damals schon Zwistigkeiten mit dem Beklagten gehabt habe, an diesen gerichtet habe» Das Schreiben lautet auszugsweise:
"»»» Ich unterrichte Sie im übrigen hiermit darüber, daß bei dem Unwetter vom lo»7°1959 der Motor der Kühl-anlage unbrauchbar geworden ist» Herr SchflBIBHI^' hat unverzüglich unter Rückgabe des alten einen neuen Motor unter Aufzahlung von	95DM
erworben und weiter	36,*+o DM
für einen Kondensator und	12,—	DM
für die Reise zur Beschaffung dieser Gegenstände auf-gewandt; dazu kommen die von dem Elektromeister M^j|B noch in Rechnung zu stellenden Montagekosten» »»»
Diese sämtlichen Beträge haben Sie aus der Bestimmung des § 586 Abs» 2 BGB zu tragen »»»”
 
Die Revisionsrügen greifen durch»
3» Der Bestand des mittelbaren Besitzes hängt in der Regel - zu einer hier nicht interessierenden Ausnahme vgl» BGHZ 93 73 - vom Willen des unmittelbaren Besitzers ab» Äußert dieser den Willen, fortan dem bisherigen mittelbaren Besitzer den Besitz nicht mehr mittein zu wollen, so endet damit der mittelbare Besitz» Der unmittelbare Besitzer braucht die Änderung seines Willens nicht gerade dem bisherigen mittelbaren Besitzer gegenüber zu äußern, er muß sie nur eindeutig nach außen erkennbar machen» Von diesen schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannten Grundsätzen (vgl» RGZ 135s 75 ff) geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus»
Es erschöpft jedoch nicht den Vortrag des Beklagten, wenn es unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts aus dem Vertrag zwischen Sch^HHHH^ und der Firma	vom *+» Juni
1959 als selbstverständlich folgert, SchdHHiB) habe, weil er Eigentümer des Tresens habe werden sollen und wollen, schon durch diesen Vertrag nach außen zu erkennen gegeben, daß er fortan dem Beklagten nicht mehr den Besitz mittein wollte»
Bevor diese Folgerung gezogen werden konnte, war zunächst, wie die Revision mit Recht rügt, der Sinn dieses von juristischen Laien verfaßten und unklaren Vertrages zu ermitteln»
Dafür war ein wesentliches Erkenntnismittel die Vorgeschichte des Vertrages, wie sie die Firma	im	Berufungsrechtszuge
 als StroitverkÜndete in ihrem Schriftsatz vom *t» Dezember 1962 vorgetragen hatte» Der Inhalt dieses Schriftsatzes war zwar nicht unmittelbar Parteivortrag geworden, weil die Firma nicht als Streithelferin einer Partei beigetreten ist» Der Beklagte hat sich aber mit ihren Ausführungen auseinanderge-setzt und sie sich ersichtlich zu eigen gemacht (Schriftsatz vom 17» Januar 1963 S» 7)» Danach hat die Firma	den	Ver-
trag vom *+» Juni 1959 mit SchflHHHH^ geschlossen, weil damals ein Ratenwechsel des Beklagten für den Tresen fällig
 
war 5 der Inhaber der Firma 100 den angeblich verreisten Beklagten nicht antraf und deshalb fürchtete, der Wechsel würde nicht eingelöst werden» Auf seine Bemerkung gegenüber Sch00000^, dann müsse die Firma K0p den Tresen heraus-holen, soll Sch0HI||^ sich bereit erklärt haben, selbst die weiteren Ratenzahlungen zu übernehmen; dafür sollte er durch die Übereignung des Tresens gesichert werden»
Unterstellt man, wie für die Revisionsinstanz erforderlich, diese Darstellung als richtig, so ergibt sich aus dem Vertrag, wie immer er im einzelnen auszulegen sein mag, nicht der Wille der Vertragsschließenden, das Anwartschaftsrecht des Beklagten auf den Tresen einfach zu mißachten, wozu für die Firma 00 auch keine Veranlassung vorlag» Die Vertragsschließenden können vielmehr den Vertrag auch so gemeint haben, daß Sch000-für den Beklagten die restlichen Raten auf den Kaufpreis zahlen und dafür entweder in die rechtliche Stellung der Firma £00 als Vorbehaltsverkäuferin mit einem auflösend bedingten Eigentum eintreten oder das Eigentum an dem Tresen als Sicherung der für den Beklagten vorgelegten Raten erhalten sollte» Im einen wie im anderen Falle brauchte die Firma ]00 aus dem Vertrag, gleichgültig was Sch000000 selbst aus ihm zu machen gedachte und später gemacht hat, nicht zu entnehmen, daß ihr Vertragspartner sich nunmehr von seinem Be-sitzmittlungsverhältnis zu dem Beklagten losgesagt habe» Vielmehr wäre nach der Vorstellung der Vertragsparteien Scl000000 als Pächter und unmittelbarer Besitzer Besitzmittler für den Beklagten als Verpächter und erststufigen mittelbaren Besitzer geblieben, dieser hätte der Firma £00 als zweit stufiger mittelbarer Besitzerin den Besitz gemittelt und an deren Stelle wäre Sch0000 getreten» Demnach beruht die entgegengesetzte Feststellung des Berufungsgerichts, Sch000|0|0habe sich am ^» Juni 1959 von seinem Besitzmittlungsverhältnis losgesagt, auf nicht erschöpfender Auswertung des StreitStoffes und deshalb auf einem Verstoß gegen § 286 ZPO»
 
Dies gilt auch für die Außerachtlassung des Schreibens des Rechtsanwalts des Sch^mmiH^ von>	1959 an den Be-
klagten» Wenn darin Schf|BHHBPun^er Berufung auf § 536 Abs» 2 BGB vom Beklagten als seinem Verpächter Ersatz von Reparaturkosten verlangte, die er für den Tresen aufgewandt hatte} sobekannte er sich damit ausdrücklich zu dem Besitzmittlungsver-hältnis zwischen ihm und seinem Verpächter» Das konnte in doppelter Hinsicht von Bedeutung sein; Einmal konnte es als Beweisanzeichen dafür gelten, daß	auch durch den
 Vertrag vom b* Juni 1959 das Besitzmittlungsverhältnis nicht hatte aufkündigen wolleno Sodann konnte es als tatsächliches Anerkenntnis des Besitzmittlungsverhältnisses dieses wieder hersteilen, wenn es durch den Vertrag vom *f» Juni 1959 aufgehoben gewesen wäre« Es ist danach nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht, hätte es den Streitstoff in den von der Revision gerügten beiden Punkten erschöpfend berücksichtigt, zu der Feststellung gelangt wäre, daß der Beklagte am 15« Juli 1959 mittelbarer Besitzer des Tresens war»
War er das, so sind die Kläger gemäß §§ 9319 93^ BGB schon am 15« Juli 1959 Eigentümer des Tresens geworden» Denn daß in § b Ab So 2 des Kaufvertrages der Beklagte seinen Herausgabean-spruch als Verpächter gegen SchflHBfe als Pächter an die Kläger abgetreten hat, kann nicht zweifelhaft sein» Demnach erwarben die Kläger, unterstellt man, daß der Beklagte damals mittelbarer Besitzer war, den Tresen schon mit Abschluß des Kaufvertrages, wenn sie nicht hinsichtlich des Eigentums des Beklagten bösgläubig waren» Dies zu behaupten, hätte ihnen obgelegen » Sie haben aber im Gegenteil immer daran festgehalten, der Beklagte habe ihnen nichts von dem Vorbehaltseigentum der Firma	gesagt, und deshalb hätten sie ihn gutgläubig für
 den Eigentümer gehalten» Der Beklagte hat sich diesen Vortrag der Kläger hilfsweise zu eigen gemacht» Dann aber wären die Voraussetzungen des § 93^ BGB für einen gutgläubigen Erwerb der Kläger gegeben und der Klage wäre die Grundlage entzogen»
- Io -
Daß	später3 im Herbst 1959? bei den Verhandlun-
gen mit dem Notar3 der die Tresenangelegenheit zu bereinigen versuchte,, eindeutig das unbeschränkte Eigentum für sich beanspruchte und sich damit von einem Besitzmittlungsverhältnis zu dem Beklagten bzw<> den Klägern lossagte„ könnte daran nichts mehr ändern»
Das Urteil war deshalb gemäß § 56b ZPO aufzuheben» Da das Revisionsgericht die dem Berufungsgericht obliegenden Feststellungen nicht selbst treffen kann„ war der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuruckzuverweisen» Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen5 weil sie von der Entscheidung in der Hauptsache abhängt»
Dr„ Haidinger Artl Dr» Dorschei Dr. Messner Mormann