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BGH

Gericht: BGH

Er verlangte Schadensersatz wegen Nichterfüllung und klagte einen Betrag von 10 199»50 Dollar nebst Zinsen ein.Die Beklagte vertrat den Standpunkt, bei der fernmündlichen Verhandlung vom 4» Februar 1958 sei es nicht zu einem festen Abschluß gekommen, weil sie sich mit dem Kläger nicht über die Zahlungsweise geeinigt habe.» I, Das Berufungsgericht hatte in seinem ersten Urteil den Standpunkt eingenommen, der Verkaufsleiter WH|^ der Beklagten habe bereits bei seiner fernmündlichen Unterredung mit dem Kläger am 4. Februar 1958 übersandten Bestätigungsschreibens gelangt, welches es dahin ausgelegt hatte, die Beklagte v/olle ein bereits fest abgeschlossenes Geschäft bestätigen und bitte den Kläger lediglich noch, ihr zu Beweiszwck-ken eine Gegenbestätigung zu übersenden. Februar 1958 nur als Beweiour-kunden anzusehen sind oder ob die Parteien das Zustandekommen des Kaufvertrages von dem Austausch übereinstimmender Bestätigungsschreiben abhängig gemacht haben, nur unter eingehender 'Würdigung des gesamten Prozeßstoffes entschieden werden könne und daß es deshalb einer erneuten Verhandlung, notfalls auch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedürfe. Das Berufungsgericht hält es aufgrund der neuerlichen Verhandlung für erwiesen, daß der Verkaufsleiter der Beklagten bei seiner fernmündlichen Unterredung mit dem Kläger am 4. Februar 1958 nicht zu einem bindenden Vertragsschluß, sondern nur zu Vorverhandlungen gelangt ist und daß er von den Kläger einen schriftlichen Lieferungsauftrag verlangt hat. Es stützt 3ich bei dieser Würdigung in erster Linie auf das Ergebnis der nochmaligen Vernehmung des Zeugen der, wenn auch etwas unbestimmt, bekundet habe, er meine, den Kläger gebeten zu halben, der Beklagten noch am selben Tage einen schriftlichen Auftrag zu übermitteln. Januar 1958 betreffend den Verkauf der ersten 20 Kisten sinngemäß einen schriftlichen Auf trag des Klägers verlangt und daß bei seiner Verneh- Auch seine Bekundung bei der letzten Vernehmung, er habe keine Vollmacht gehabt, mit dem Kläger mündlich abzuachließen und er sei gehalten gev/esen, bei einem Auftrag der vorliegenden Größenordnung der Geschäft« leitung der Beklagten einen schriftlichen Auftrag des Kunden vorzulegen, führe zu dem Schluß, daß das dem Kläger gegenüber am 4. Schließlich verweist das Berufungsgericht auf die Interessenlage der Beklagten, die wegen der immer noch schwebenden gegenseitigen Ansprüche zv/ischen ihr und dem Erstkäufer eine klare Rechtslage, also einen bindenden schriftlichen Abschluß mit dem Kläger erforderlich gemacht habe, der jeden Zweifel über den Inhalt der streitigen Abmachungen ausschloß. Das Berufungsgericht läßt bei seiner Würdigung nicht unberücksichtigt, daß der Zeuge WiBHB dem Kläger in dem Fernschreiben Das Schreiben ist indes nach Auffas-sung des Berufungsgerichts kein zwingendes Beweiszeichen gegen die Würdigung, W^|H habe am Telefon noch nicht bindend mit dem Kläger abgeschlossen. Das Berufungsgericht nimmt auch zu der Bekundung des Zeugen (im ersten Rechtszuge) Stellung, der Kläger habe ihn bei dem Ferngespräch vom 4. Es führt aus, diese Bitte sei auch dann sinnvoll, wenn am 4- Februar 1958 ein Kaufvertrag noch nicht zustandegekomnen sei, weil der Kläger durch die Bestätigung der Beklagten Klarheit darüber erhielt, was die Beklagte zu dem Inhalt des vorgesehenen in seiner Wirksamkeit aber noch von dem Austaxisch übereinstimmender schriftlicher Bestätigungsschreiben abhängigen Kaufvertrages machen wollte. Es kann dahinstehen, ob, wie die Revision meint, der klare Wortlaut des Fernschreibens der Beklagten vom 4» Februar 1958 für einen objektiven Dritten gar nicht anders zu verstehen war, als daß die Beklagte ein bereits perfektes Geschäft bestätigt hat. Dadurch könnte die Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten am Telefon lediglich verhandelt, aber noch nicht fest abgeschlossen, jedenfalls nicht erschüttert werden, zu demal das Berufungsgericht ersichtlich davon ausgeht, der Kläger habe schon aus den früheren Verhandlungen (Ende Januar 1958) ersehen, es komme der Beklagten darauf an, daß der Kaufvertrag durch übereinstimmende schriftliche Bestätigungsschreiben abgeschlossen werde, Sieht man davon ab, daß der Kläger das Schreiben der Beklagten trotz der mißverständlichen (wenn nicht sogar eindeutig andersartigen) Fassung wegen der vorangegangenen Verhandlungen Ende Januar doch im Sinne der Beklagten verstanden haben kann, so läge ein Bestätigungsschreiben der Beklagten vor, das von dem im Berufungsurteil festgesteilten Inhalt der Verhandlungen des 4. Das Berufungsgericht führt hierzu aus; Y/ährend die Beklagte in ihren Schreiben Zahlung schlechthin innerhalb 10 Tagen verlangt habe, sei der Kläger nur bereit gewesen, Zahlung nach Erhalt der Einfuhrlizenz zu leisten und er habe noch dazu die Ausstellung der Rechnungen auf den Namen der "Society...” erbeten. Aufgrund seiner Feststellungen (Auskunft des deutschen Generalkonsulats in Damaskus und weitere amtliche Auskünfte) hält es das Berufungsgericht sogar für zweifelhaft, ob der Kläger überhaupt die Einfuhrlizenz erhalten hätte. Das Fernschreiben des Klägers ist gemäß § 150 BGB zu demindest als Ablehnung eines Vertragsantrages der Beklagten, verbunden mit einer neuen Offerte, anzusehen, die aber die Beklagte ihrerseits nicht angenommen hat. Daß die Beklagte dabei auf das Fernschreiben des Klägers überhaupt nicht Bezug nimmt, ist nicht von Bedeutung. Deshalb kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daß die Lage so anzusehen sei, als habe die Beklagte dem Fernschreiben des Klägers und seinem Verlangen nach anderen Vertragsbedingungen nicht widersprochen. Gegen seine von der Revision auch nicht beanstandete Begründung, der Zeuge habe mündlich und schriftlich einen Auftrag des Klägers gefordert, den der Kläger aber nicht vorgelegt habe, bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Zitierte Normen: § 150 BGB § 97 ZPO
KisteBestätigungsschreibenBerufungsgerichtschriftlichKlägerVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

VII I_ 2H_ 228/62
Verkündet
 am 20, Mai 1964
Klett,
 JustizoberSekretär ale Urkundebeamter der Geschäftsstelle
2234 035
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Faez
___P in	Pp^lBstraße,
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt	■
gegen
 die Firma Gebrüder LflBi, Kommanditgesellschaft, vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter, Fabrikant Heinrich LMHP und Fabrikant Josef Kfl^, beide in	•	>
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagto
 Rechtsanwalt Br. I,
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1964 unter Mitwirkung des Senat Präsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Br. Mezger, Br. Messner und Mormann für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Juli 1962 v/ird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Ara 29o Januar 1958 bot der Verkaufsleiter der Beklagten dem in	wohnenden	Kläger ein für die Fertigung von
 Damenoberbekleidung bestimmtes Zellwollgewebe ’'Claudette" zu dem Kauf an. Die Y/are, im ganzen 67 Kisten, lagerte im Freihafen von Beirut. Sie vielt bereits zu dem Preise von 33 Dollar-cents je m an einen anderen Abnehmer verkauf-t. Der Erstkäu-fer hatte jedoch, wie dem Kläger bekannt war, die Dokumente bis dahin nicht eingelöst.
Nach einem vorangegangenen Ferngespräch vom 31• Januar 1958 übermittelte die Beklagte dem Kläger am selben Tage folgendes Telegramm:
"20 Kisten Claudette zu 20 Dollarcents per Meter,
 Zahlung netto Akkreditiv akzeptiert, stop. Erbitte umgehende Akkreditiveröffnung und Auftrag."
Dieses Telegramm bestätigte sie am selben Tage brieflich. Dabei stellte sie dem Kläger anheim, anstelle der Eröffnung des Akkreditivs den Kaufpreis bei der arabischen Bank in
 einzuzahlen. Sie bat den Kläger, sich rasch zu entschlies-sen, weil sie die Ware auch anderweitig angeboten habe und sich Zwischenverfügung Vorbehalten müsse.
Am 4. Februar 1958 führte der Verkaufsleiter	or™
neut ein Telefongespräch mit dem Kläger, dessen Inhalt im einzelnen streitig ist. Es hatte zu dem Gegenstand, daß der Kläger auch die restlichen Kisten (47) zu dem Preise von 18 Dollarcents übernehmen sollte, während es hinsichtlich der ersten 20 Kisten bei dem Preise von 20 Dollarcents verbleiben sollte. Hach der Behauptung des Klägers soll es dabei zu einem festen Ab-
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Schluß zu diesen Bedingungen gekommen sein, während die Darstellung der Beklagten dahin geht, der Kaufvertrag habe erst durch den Austausch übereinstimmender Bestätigungsschreiben zustande kommen sollen. Die Beklagte schickte am selben Tage ein Fernschreiben nach:
"Wir bestätigen laut Telefongespräch, Ihnen 20 Kisten Claudette d 20 Cents und 47 Kisten ... d 18 Cents cif Beirut verkauft zu haben ... Sie verpflichten sich innerhalb von 10 Tagen ab heute Dollar 9 408,02 bei der arabischen Bank einzuzahlen. Y/ir erbitten heute Ihre telegrafische oder fernschriftliche Bestätigung.M
Der Kläger antwortete ebenfalls noch am 4. Februär 1958 fernschriftlich wie folgt:
"Ich habe Ihre Bestätigung ... erhalten ... Wir zahlen den Betrag an die arabische Bank ... Nach Erhalt Ihrer Fakturen auf den Namen der Societe Intercontinentale d*Expension Economique ... und nach Erhalt der Einfuhrlizenz ..."
Am 5. Februar 1958 annullierte die Beklagte das Geschäft durch ein Telegramm mit der Begründung, der Erstkäufer habe, v/ie sie erst jetzt erfahren habe, entgegen ihrer Erv/artung die gesamte Y/are bereits am 3- Februar 1958 übernommen. Der Kläger widersprach der Annullierung des Kaufvertrages. Er verlangte Schadensersatz wegen Nichterfüllung und klagte einen Betrag von 10 199»50 Dollar nebst Zinsen ein.Die Beklagte vertrat den Standpunkt, bei der fernmündlichen Verhandlung vom 4» Februar 1958 sei es nicht zu einem festen Abschluß gekommen, weil sie sich mit dem Kläger nicht über die Zahlungsweise geeinigt habe.» Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Klage dein Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat durch Urteil vom 20. Scp-
 
tember 1961 - VIII ZR 99/60 auf das im einzelnen Bezug genommen wird, das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Nach erneuter Verhandlung der Sache hat das Berufungsgericht nunmehr die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Revision eingelegt, mit der er seinen Klageanspruch weiter verfolgt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels,
 Ent sehe idungsgründe^
I,	Das Berufungsgericht hatte in seinem ersten Urteil den Standpunkt eingenommen, der Verkaufsleiter WH|^ der Beklagten habe bereits bei seiner fernmündlichen Unterredung mit dem Kläger am 4. Februar 1958 einen bindenden Kaufvertrag über Lieferung der gesamten streitigen Ware abgeschlossen. Zu diesem Ergebnis war es u.a. aufgrund des Wortlautes des von der Beklagten dem Kläger am 4. Februar 1958 übersandten Bestätigungsschreibens gelangt, welches es dahin ausgelegt hatte, die Beklagte v/olle ein bereits fest abgeschlossenes Geschäft bestätigen und bitte den Kläger lediglich noch, ihr zu Beweiszwck-ken eine Gegenbestätigung zu übersenden. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 20. September 1961 ausgeführt, daß die unter den Parteien streitige Frage, ob die Bestätigungsschreiben der Parteien vom 4. Februar 1958 nur als Beweiour-kunden anzusehen sind oder ob die Parteien das Zustandekommen des Kaufvertrages von dem Austausch übereinstimmender Bestätigungsschreiben abhängig gemacht haben, nur unter eingehender 'Würdigung des gesamten Prozeßstoffes entschieden werden könne und daß es deshalb einer erneuten Verhandlung, notfalls auch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedürfe.
 
II.	Das Berufungsgericht hält es aufgrund der neuerlichen Verhandlung für erwiesen, daß der Verkaufsleiter	der
 Beklagten bei seiner fernmündlichen Unterredung mit dem Kläger am 4. Februar 1958 nicht zu einem bindenden Vertragsschluß, sondern nur zu Vorverhandlungen gelangt ist und daß er von den Kläger einen schriftlichen Lieferungsauftrag verlangt hat. Es stützt 3ich bei dieser Würdigung in erster Linie auf das Ergebnis der nochmaligen Vernehmung des Zeugen	der,
 wenn auch etwas unbestimmt, bekundet habe, er meine, den Kläger gebeten zu halben, der Beklagten noch am selben Tage einen schriftlichen Auftrag zu übermitteln. Daß dies so gev/esen sein müsse, entnimmt das Berufungsgericht im übrigen aus den besonderen Umständen des Falles. Es führt an, daß Wesoling schon in seinem Telegramm und Brief vom 31. Januar 1958 betreffend den Verkauf der ersten 20 Kisten sinngemäß einen schriftlichen Auf trag des Klägers verlangt und daß	bei	seiner	Verneh-
mung im ersten Rechtszuge bekundet habe, er habe dieses Verlangen auch bei seiner fernmündlichen Unterredung mit dem Kläger vom selben Tage gestellt. Auch seine Bekundung bei der letzten Vernehmung, er habe keine Vollmacht gehabt, mit dem Kläger mündlich abzuachließen und er sei gehalten gev/esen, bei einem Auftrag der vorliegenden Größenordnung der Geschäft« leitung der Beklagten einen schriftlichen Auftrag des Kunden vorzulegen, führe zu dem Schluß, daß	das	dem	Kläger
 gegenüber am 4. Februar 1958 zu dem Ausdruck gebracht habe. Schließlich verweist das Berufungsgericht auf die Interessenlage der Beklagten, die wegen der immer noch schwebenden gegenseitigen Ansprüche zv/ischen ihr und dem Erstkäufer eine klare Rechtslage, also einen bindenden schriftlichen Abschluß mit dem Kläger erforderlich gemacht habe, der jeden Zweifel über den Inhalt der streitigen Abmachungen ausschloß. Das Berufungsgericht läßt bei seiner Würdigung nicht unberücksichtigt, daß der Zeuge WiBHB dem Kläger in dem Fernschreiben
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vom 4. Februar 1958 namens der Beklagten mitgeteilt hat;
"Wir bestätigen, laut Telefongespräch Ihnen 20 Kisten .., und 47 Kisten ..« verkauft zu haben", und in diesem Fernschreiben keinen Auftrag, sondern eine Bestätigung von dem Kläger verlangt hat. Das Schreiben ist indes nach Auffas-sung des Berufungsgerichts kein zwingendes Beweiszeichen gegen die Würdigung, W^|H habe am Telefon noch nicht bindend mit dem Kläger abgeschlossen. Denn, so führt das
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Berufungsgericht weiter aus,	habe	bekundet,daß die
 Ausdrucksweise des Fernschreibens seiner wirklichen Auffas-sung nicht entsprochen habe. Er habe nicht zu dem Ausdruck bringen wollen, daß der Kaufvertrag bereits perfekt sei. Es bestehe daher die Möglichkeit, daß WdHB nit dem Fernschrei-ben lediglich habe bestätigen wollen, v/as als Inhalt des vorgesehenen Kaufvertrages besprochen worden sei, daß nämlich der Vertrag selbst erst durch die erbetene Bestätigung des Klägers habe wirksam werden sollen. Das Berufungsgericht nimmt auch zu der Bekundung des Zeugen	(im	ersten
 Rechtszuge) Stellung, der Kläger habe ihn bei dem Ferngespräch vom 4. Februar 1958 gebeten, ihm die fernmündlich getroffenen Vereinbarungen schriftlich zu bestätigen. Es führt aus, diese Bitte sei auch dann sinnvoll, wenn am 4- Februar 1958 ein Kaufvertrag noch nicht zustandegekomnen sei, weil der Kläger durch die Bestätigung der Beklagten Klarheit darüber erhielt, was die Beklagte zu dem Inhalt des vorgesehenen in seiner Wirksamkeit aber noch von dem Austaxisch übereinstimmender schriftlicher Bestätigungsschreiben abhängigen Kaufvertrages machen wollte.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts, der Zeuge W-habe am Fernsprecher einen schriftlichen Auftrag des Klägers verlangt, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
k.
Es kann dahinstehen, ob, wie die Revision meint, der klare Wortlaut des Fernschreibens der Beklagten vom 4» Februar 1958 für einen objektiven Dritten gar nicht anders zu verstehen war, als daß die Beklagte ein bereits perfektes Geschäft bestätigt hat. Dadurch könnte die Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten am Telefon lediglich verhandelt, aber noch nicht fest abgeschlossen, jedenfalls nicht erschüttert werden, zu demal das Berufungsgericht ersichtlich davon ausgeht, der Kläger habe schon aus den früheren Verhandlungen (Ende Januar 1958) ersehen, es komme der Beklagten darauf an, daß der Kaufvertrag durch übereinstimmende schriftliche Bestätigungsschreiben abgeschlossen werde,
III.	Eine andere Frage ist es, ob die Beklagte den Inhalt ihres Schreibens, worauf die Revision ebenfalls hin-weist, nach den Grundsätzen über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschrei ben gegen sich gelten lassen muß. Das bedeutete, daß sie daran gebunden v/äre, falls der Gegner nicht widersprochen hätte.
Sieht man davon ab, daß der Kläger das Schreiben der Beklagten trotz der mißverständlichen (wenn nicht sogar eindeutig andersartigen) Fassung wegen der vorangegangenen Verhandlungen Ende Januar doch im Sinne der Beklagten verstanden haben kann, so läge ein Bestätigungsschreiben der Beklagten vor, das von dem im Berufungsurteil festgesteilten Inhalt der Verhandlungen des 4. Februar 1958 abwiche. Hätte daher der Kläger dem Schreiben nicht widersprochen, so hätte ein Vertrag auf der Grundlage des Schreibens der Beklagten zustande kommen können.
Dabei bleibt es sich im Ergebnis gleich, ob das Schreiben als Bestätigungsschreiben in dem erörterten Sinne anzu-
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sehen ist oder ob es als Vertragsantrag der Beklagten gewürdigt werden muß. Im einen wie im anderen Falle bedurfte es einer Zustimmung des Klägers, die auch stillschweigend gegeben werden konnte. Der Kläger hat aber weder geschwiegen, noch hat er ein mit dem Schreiben der Beklagten übereinstimmendes Bestätigungsschreiben übersandt.
Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die beiden wechselseitigen Fernschreiben vom 4. Februar 1958 ’in zwei entscheidenden Punkten voneinander abweichen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Kaufvertrag ist danach nicht zustande gekommen. Das Berufungsgericht führt hierzu aus; Y/ährend die Beklagte in ihren Schreiben Zahlung schlechthin innerhalb 10 Tagen verlangt habe, sei der Kläger nur bereit gewesen, Zahlung nach Erhalt der Einfuhrlizenz zu leisten und er habe noch dazu die Ausstellung der Rechnungen auf den Namen der "Society...” erbeten. Das Verlangen nach einer Umstellung der Rechnung habe die Gefahr einer erheblichen Erschwerung der Zahlungsweise mit sich gebracht. Eine Hinausschiebung der Zahlung bis zu dem Erhalt der Einfuhrlizenz habe eine weitere Erschwerung bedeutet, weil es der Kläger in der Hand gehabt hätte, durch Verzögerung dieser Lizenz die Zahlung ebenfalls zu verzögern. Aufgrund seiner Feststellungen (Auskunft des deutschen Generalkonsulats in Damaskus und weitere amtliche Auskünfte) hält es das Berufungsgericht sogar für zweifelhaft, ob der Kläger überhaupt die Einfuhrlizenz erhalten hätte.
Diese Würdigung des Berufungsgerichts enthält keinen Rechtsirrtum. Das Fernschreiben des Klägers ist gemäß § 150 BGB zu demindest als Ablehnung eines Vertragsantrages der Beklagten, verbunden mit einer neuen Offerte, anzusehen, die aber die Beklagte ihrerseits nicht angenommen hat. Denn diese telegrafierte dem Kläger am 5. Februar 1958, sie müsse
 
das vorgesehene Geschäft annullieren, weil der Ersthäufer entgegen ihren Erwartungen die Dokumente nun doch, und zwar schon am 3. Februar 1958, eingelöst habe. Daß die Beklagte dabei auf das Fernschreiben des Klägers überhaupt nicht Bezug nimmt, ist nicht von Bedeutung. Der Wille, es nicht zu einem festen Abschluß mit dem Kläger kommen zu lassen, ist aus dem Schreiben der Beklagten eindeutig zu entnehmen. Darauf kommt es allein an. Deshalb kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daß die Lage so anzusehen sei, als habe die Beklagte dem Fernschreiben des Klägers und seinem Verlangen nach anderen Vertragsbedingungen nicht widersprochen. Darin, daß die Beklagte den Abschluß des Geschäfts im ganzen zurückweist, liegt auch die Ablehnung des in dem Fernschreiben des Klägers enthaltenen Vertragsangebots. Für die von der Revision erstrebte Anv/endung der Grundsätze über das Schweigen zu einem Bestätigungsschreiben des Verhandlungspartners ist demnach kein Raum.
IV.	Ohne Rechtsirrtum verneint das Berufungsgericht auch, daß etwa am 31. Januar 1958 wenigstens über die ersten 20 Kisten "Glaudette0 ein Vertrag zustande gekommen sei. Gegen seine von der Revision auch nicht beanstandete Begründung, der Zeuge	habe	mündlich	und	schriftlich
 einen Auftrag des Klägers gefordert, den der Kläger aber nicht vorgelegt habe, bestehen keine rechtlichen Bedenken.
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V.	Das Berufungsgericht hat die Klage daher mit Recht ahgev/ieseii. Die Revision des Klägers muß demgemäß mit der Kostenfolge au3 § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Dr. Mezger Dr. Messner Mornann