- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pro hat der VIIIo Zivilsenat dqs Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Kaidinger und der Bundesrichter Dr« Gelhaar? Die Klägerin ist eine Maklerfirma; die Beklagte betreibt in zahlreichen Städten Textilgeschäfte<> Mit Schreiben vom Mjji 1958, das auch anderen mutmaßlichen Interessenten zuging, bot die Klägerin ein - zu vermietendes - Ladenlokal in einer Großstadt des Euhrgebietes an, Die Einzelheiten ~ jedoch ohne nähere Bezeichnung des Mietobjekts - wurden in einem beigefügten "vertraulichen Angebot" mitgeteilt» Schreiben und "Angebot" enthielten den Satz: "Für den Nachweis bzw» die Vermittlung bedinge ich die übliche Maklergebühr ooo in Höhe von 3 £ der Vertragssumme, zahlbar vom Mietero" Auf der Vorderseite unten des Schreibens waren "Geschäftsbedingungen" aufgedruckt, die unter anderem bestimmten: "Eine vom Makler mitgeteilte Gelegenheit zu dem Vertragsschluß wird, wenn nicht unverzüglich Yriderspruch erfolgt, als bisher unbekannt anerkanntQ" Das "Angebot" hatte ebenfalls aufgedruckte Geschäftsbedingungen deren Ziffer 4 lautete: "Falls die nachgewiesene Gelegenheit zu dem Abschluß eines Vertrages bereits bekannt ist, muß dies dem Makler unverzüglich schriftlich mitgeteilt werdeno Im anderen Falle ist eine Berufung auf diese Kenntnis ausgeschlossene" Mit Schreiben vom 20» Mai 1958 bestätigte die Beklagte der Klägerin den Eingang des Schreibens vom 13« Mai 1958 und bat um Be kanntgabe näherer Einzelheiten» Dem entsprach die Klägerin mit Schreiben vom 22o Mai 1958, eingegangen bei der Beklagten am 25° Mai 1958» Die Beklagte schloß mit der Eigentumerin am 2» Ju li 1958 einen Mietvertrag« Die Klägerin verlangt als Teilbetrag der Maklerprovision 6 100 DM« Die Beklagte ist der Ansicht, sie nicht zu schulden; sie habe nämlich schon am 19° Mai 1958 durch ihren örtlichen Verkaufsstellenleiter, der auf ein Zeitungsinserat aufmerksam geworden sei, Kenntnis von dem Objekt erhalten und durch Schreiben vom 28«, Mai 1958 der Es stellt fest, die Beklagte habe schon vor dem 23» Mai 1958 auf die von ihr behauptete V/eise erfahren, daß der fragliche Laden zu mieten war; die Beklagte habe auch ein Schreiben vom 28. Beiden Erfordernissen wird das Berufungsgericht gerecht, wenn es der Beklagten - trotz des Wortlauts der Vertragsklauseln - eine Berufung auf die Nichtursächlichkeit der Maklertätigkeit für den Ball gestattet, daß sie erwiesenermaßen alles Zumutbare getan hat, um ihre Vorkenntnis unverzüglich der Klägerin mit zuteileno Auch § 150 BGB ist - entgegen der Meinung der Revision - nicht verletzt: Einmal war die von der Beklagten zu machende Mitteilung nicht eine Willenserklärung, zu dem anderen würde die gesetzliche Regel des § 130 Abs, 1 BGB von den Parteien vertraglich abbedungen und damit eine vertragliche Regelung getroffen werden können, wie sie § 377 Abs, 4 HGB kraft Gesetzes für die Mangelanzeige des Käufers beim Handelskauf angeordnet hat« Es ist ferner nicht ersichtlich, wieso das Berufungsgericht, wie die Revision meint, das Wesen des Nachweismäklergeschäfts verkannt und den § 652 BGB verletzt haben sollteo Wenn der Berufungsrichter auf Seite 7 des Urteils erwägt, eine andere als die von ihm für richtig gehaltene Auslegung würde in dem hier zu entscheidenden Fall zu einer imentgeltlichen Zuwendung eines dem Maklerlohn entsprechenden Geldbetrages an die Klägerin führen, so hat er damit nicht verkannt, daß die Tätigkeit des Nachweismaklers sich im Nachweis der Gelegenheit zu dem Abschluß eines Vertrages erschöpft, und daß die Klägerin diese Tätigkeit schon durch ihr Schreiben vom 22«, Mai 1958 geleistet hatte«, Die •’Unentgeltlichkeit” der Zuwendung sieht der Berufungsrichter vielmehr darin, daß die Beklagte für etwas zahlen müßte, was für sie - wegen ihrer Vorkenntnis - nichts wert war. Es verneint aber aus tatsächlichen und damit für das Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Gründen, daß die Klägerin in dem unterstellten Fall etwas hätte unternehmen können«, Schließlich rügt die Revisionszu Unrecht, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 139 ZPO und des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs einen Erfahrungs-satz verwertet, daß Ermittlungen der Klägerin über eine Vorkenntnis der Beklagten durch eine Nachfrage bei der Zei~ tungsgeschädftsstelle, von der die Beklagte ihre Vorkenntnis herleitete, auch dann erfolglos geblieben wären, wenn sie schon Ende Mai 1958 nach dem - unterstellten - Empfang / des Schreibens der Beklagten vom 28» Mai 1958 angestellt worden wären<> Die Revision meint, die Klägerin habe, wenn sie zu diesem vermeintlichen Erfahrungssatz gehört worden wäre, nachweisen können, daß eine sofortige Nachfrage bei der Zeitung doch Erfolg gehabt hätte• Das aber könnte ihr nichts nützen® Da das Berufungsgericht die Behauptungen der Beklagten über die Quelle ihrer Vorkenntnis (Zeitung) als erwiesen ansieht, hätte eine Nachfrage, wenn sie über-haupt ein Ergebnis gehabt hätte, nur das Vorbringen der Beklagten bestätigen können. Die Abweisung der Klage rechtfertigt sich demnach schon aus der Auslegung des Vertrages, so daß es auf die Hilfser-wägung des Berufungsgerichts., der Klageforderung stehe bei dem gegebenen Sachverhalt die Einrede der Arglist entgegen, nicht mehr ankommt <>
2227 IOC Zuv legung der Klausel 'rLine vorn Makler mitgeceilte Gelegenheit zu dem Ver-wird, wenn nicht unverzüglich Y/iderspruch eri'olj her unbekannt anerkannt” in einem Nachweismaklervertrag0 « BGH, Urt o V» 4o Juni 1962 - '/III ZR 228/61 - OLG LG bragsSchluß gi, als bis Hamm Dortmund Verkündet am 4o Juni 1962 Juatizobersekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle tarnen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Martin Inhaber Makler Martin H(|| in Ha^Hstraße - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionskläger in j Rechtsanwalt Dr«, egen die Firma Alfons Ml in Vorstand 1 o Alfons M—-W in LMBft-Mo 2o Fritz in Wi 3o Dr» Robert Pa _ 9 Aktiengesellschaft ? vertreten durch ihren (Vorsitzer des Vorstands) Straße Beklagte und Revisions-beklagte? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pro hat der VIIIo Zivilsenat dqs Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Kaidinger und der Bundesrichter Dr« Gelhaar? Pro Borschel, Dr« Mezger und Morraann für Recht erkannt: Pie Revision gegen das ^es Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24» November I960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen» Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine Maklerfirma; die Beklagte betreibt in zahlreichen Städten Textilgeschäfte<> Mit Schreiben vom Mjji 1958, das auch anderen mutmaßlichen Interessenten zuging, bot die Klägerin ein - zu vermietendes - Ladenlokal in einer Großstadt des Euhrgebietes an, Die Einzelheiten ~ jedoch ohne nähere Bezeichnung des Mietobjekts - wurden in einem beigefügten "vertraulichen Angebot" mitgeteilt» Schreiben und "Angebot" enthielten den Satz: "Für den Nachweis bzw» die Vermittlung bedinge ich die übliche Maklergebühr ooo in Höhe von 3 £ der Vertragssumme, zahlbar vom Mietero" Auf der Vorderseite unten des Schreibens waren "Geschäftsbedingungen" aufgedruckt, die unter anderem bestimmten: "Eine vom Makler mitgeteilte Gelegenheit zu dem Vertragsschluß wird, wenn nicht unverzüglich Yriderspruch erfolgt, als bisher unbekannt anerkanntQ" Das "Angebot" hatte ebenfalls aufgedruckte Geschäftsbedingungen deren Ziffer 4 lautete: "Falls die nachgewiesene Gelegenheit zu dem Abschluß eines Vertrages bereits bekannt ist, muß dies dem Makler unverzüglich schriftlich mitgeteilt werdeno Im anderen Falle ist eine Berufung auf diese Kenntnis ausgeschlossene" Mit Schreiben vom 20» Mai 1958 bestätigte die Beklagte der Klägerin den Eingang des Schreibens vom 13« Mai 1958 und bat um Be kanntgabe näherer Einzelheiten» Dem entsprach die Klägerin mit Schreiben vom 22o Mai 1958, eingegangen bei der Beklagten am 25° Mai 1958» Die Beklagte schloß mit der Eigentumerin am 2» Ju li 1958 einen Mietvertrag« Die Klägerin verlangt als Teilbetrag der Maklerprovision 6 100 DM« Die Beklagte ist der Ansicht, sie nicht zu schulden; sie habe nämlich schon am 19° Mai 1958 durch ihren örtlichen Verkaufsstellenleiter, der auf ein Zeitungsinserat aufmerksam geworden sei, Kenntnis von dem Objekt erhalten und durch Schreiben vom 28«, Mai 1958 der Klägerin rnitgeteilt, daß "das Objekt ihr schon vom Inhaber angeboten worden sei.." Die Klägerin bestreitet,dieses Schreiben erhalten zu haben * Die Vorinstanzen haben die Klage abgewieseno Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 6 100 DM* Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen= Entscheidungsgründes Das Berufungsgericht nimmt an, daß zwischen den Parteien ein Maklervertrag zu den Geschäftsbedingungen der Klägerin zustande gekommen sei«. Es stellt fest, die Beklagte habe schon vor dem 23» Mai 1958 auf die von ihr behauptete V/eise erfahren, daß der fragliche Laden zu mieten war; die Beklagte habe auch ein Schreiben vom 28. Mai 1958 verfaßt und in den Postausgang gegeben. Es könne unterstellt werden, daß es der Klägerin nicht zugegangen sei, und daß dies nicht auf Umständen beruhe, die die Klägerin zu vertreten habe«, Die Klauseln der Geschäftsbedingungen der Klägerin seien dahin auszulegen, wenn das vorgesehene Widerspruchsschrei-ben nicht bei der Klägerin einging, solle zwar eine grundsätzlich unwiderlegliche Beweisvermutung dafür bestehen, daß die Beklagte die j^i^^elegenheit erst durch das Angebot der Klägerin erfahren habe« Dies könne jedoch bei einer am Gesichtspunkt von Treu und Glauben orientierten Auslegung der Geschäftsbedingungen nicht gelten, wenn erwiesen sei, daß die Beklagte alles Zumutbare getan habe, um der Klägerin die in den Geschäftsbedingungen vorgesehene Mitteilung zukommen zu lassen. So aber sei es hier. Daran scheitere die Klageforderung, da feststehe, daß die Tätigkeit der Klägerin für den Abschluß des Mietvertrages 4 4 nicht ursächlich gewesen sei» Letztlich stehe der Klage-fordorung bei dem hier festgesteliten Sachverhalt auch die Einrede der Arglist entgegen» Die Envision wendet sich in erster Linie gegen die Auslegung der aus den Geschäftsbedingungen der Klägerin stammenden Vertragsklauselno Diese Angriffe bleiben ohne Erfolg0 Es kann dahinstehen, ob der Inhalt der Klauseln als Vereinbarung einer grundsätzlich unwiderlegbaren "Beweisver-mutung" zutreffend umschrieben ist» Jedenfalls konnten die Parteien, da im Schuldrecht grundsätzlich Vertragsfreiheit besteht, vereinbaren, die Beklagte solle eine (angebliche) Vorkenntnis hinsichtlich des angebotenen Objekts und damit die Nichtursächlichkeit der Maklertätigkeit grundsätzlich nur 'geltend mache# können, ..wenn, sloi ihreVorkenntni1 srunv.erzüg 1 ich schriftlich dem Makler rnitgeteilt habe» Die Auslegung des Berufungsgerichts ist also möglich0 Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn es den durch Auslegung ermittelten Inhalt der ParteiVereinbarung nur als Grundsatz nimmt und von ihm eine Ausnahme in fest-umrissenen Grenzen zulässt * Das ist ein bewährtes Hilfsmittel, um die Tragweite einer Erklärung der nicht von vornherein übersehbaren Mannigfaltigkeit der Anwendungsfälle anzupasseno Es verstößt nicht gegen die Denkgesetze, da der Begriff des Grundsatzes die Möglichkeit von Ausnahmen begrifflich einschließt„ § 292 2P0 wird entgegen der Meinung der Revision überhaupt nicht berührte Die Auslegung des Berufungsgerichts verletzt auch im konkreten Falle nicht die Auslegungsregel der §§ 155, 157 BGB, sondern wendet sie sachgemäß an, da § 155 BGB verbietet, bei der Auslegung a#) dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften und § 157 BGB gebietet, auf Treu und Glauben die gebotene Rücksicht zu nehmen. Beiden Erfordernissen wird das Berufungsgericht gerecht, wenn es der Beklagten - trotz des Wortlauts der Vertragsklauseln - eine Berufung auf die Nichtursächlichkeit der Maklertätigkeit für den Ball gestattet, daß sie erwiesenermaßen alles Zumutbare getan hat, um ihre Vorkenntnis unverzüglich der Klägerin mit zuteileno Auch § 150 BGB ist - entgegen der Meinung der Revision - nicht verletzt: Einmal war die von der Beklagten zu machende Mitteilung nicht eine Willenserklärung, zu dem anderen würde die gesetzliche Regel des § 130 Abs, 1 BGB von den Parteien vertraglich abbedungen und damit eine vertragliche Regelung getroffen werden können, wie sie § 377 Abs, 4 HGB kraft Gesetzes für die Mangelanzeige des Käufers beim Handelskauf angeordnet hat« Es ist ferner nicht ersichtlich, wieso das Berufungsgericht, wie die Revision meint, das Wesen des Nachweismäklergeschäfts verkannt und den § 652 BGB verletzt haben sollteo Wenn der Berufungsrichter auf Seite 7 des Urteils erwägt, eine andere als die von ihm für richtig gehaltene Auslegung würde in dem hier zu entscheidenden Fall zu einer imentgeltlichen Zuwendung eines dem Maklerlohn entsprechenden Geldbetrages an die Klägerin führen, so hat er damit nicht verkannt, daß die Tätigkeit des Nachweismaklers sich im Nachweis der Gelegenheit zu dem Abschluß eines Vertrages erschöpft, und daß die Klägerin diese Tätigkeit schon durch ihr Schreiben vom 22«, Mai 1958 geleistet hatte«, Die •’Unentgeltlichkeit” der Zuwendung sieht der Berufungsrichter vielmehr darin, daß die Beklagte für etwas zahlen müßte, was für sie - wegen ihrer Vorkenntnis - nichts wert war. Es handelt sich also nicht um einen sachlichen Irrtum des Berufungsrichters, sondern allenfalls um ein Vergreifen im Ausdruck«, Schließlich sind auch die Revisionsangriffe gegen die - 6 die Auslegung abschließenden Erwägungen des Berufungsgerichts auf Seite 8 und 9 des Urteils unbegründet. Die Re-vision rügt insoweit zunächst, der Berufungsricht er sei irrigerweise der Meinung, es könne bei der Vertragsausle-gung keine Holle spielen, ob die Klägerin, wäre ihr die Vorkenntnis der Beklagten mitgeteilt worden, etwas unternommen hätte, um den Laden an einen anderen zu vermieten, Dieser Angriff verfehlt schon deshalb sein Ziel? weil sich das Berufungsgericht ausdrücklich zu der gegenteiligen, und damit der Auffassung der Revision, bekennt, der fragliche Umstand könne möglicherweise für die Auslegung von Bedeutung sein. Es verneint aber aus tatsächlichen und damit für das Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Gründen, daß die Klägerin in dem unterstellten Fall etwas hätte unternehmen können«, Schließlich rügt die Revisionszu Unrecht, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 139 ZPO und des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs einen Erfahrungs-satz verwertet, daß Ermittlungen der Klägerin über eine Vorkenntnis der Beklagten durch eine Nachfrage bei der Zei~ tungsgeschädftsstelle, von der die Beklagte ihre Vorkenntnis herleitete, auch dann erfolglos geblieben wären, wenn sie schon Ende Mai 1958 nach dem - unterstellten - Empfang / des Schreibens der Beklagten vom 28» Mai 1958 angestellt worden wären<> Die Revision meint, die Klägerin habe, wenn sie zu diesem vermeintlichen Erfahrungssatz gehört worden wäre, nachweisen können, daß eine sofortige Nachfrage bei der Zeitung doch Erfolg gehabt hätte• Das aber könnte ihr nichts nützen® Da das Berufungsgericht die Behauptungen der Beklagten über die Quelle ihrer Vorkenntnis (Zeitung) als erwiesen ansieht, hätte eine Nachfrage, wenn sie über-haupt ein Ergebnis gehabt hätte, nur das Vorbringen der Beklagten bestätigen können. 7 Die Abweisung der Klage rechtfertigt sich demnach schon aus der Auslegung des Vertrages, so daß es auf die Hilfser-wägung des Berufungsgerichts., der Klageforderung stehe bei dem gegebenen Sachverhalt die Einrede der Arglist entgegen, nicht mehr ankommt <> Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 2P0o Dr0 Haidinger Dr0 Gelhaar Dr» Dorschei DroMezger Mormann