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BGH · VIII ZR 228/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 228/07

März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Freilesen, die Richterin Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. 3 Zu Unrecht will die Beschwerde den als Klageantrag zu 5 gestellten Feststellungsantrag, dessen Wert die Klägerin in der Klageschrift mit lediglich 560 € angegeben hat, nunmehr mit 10.513,85 € bewerten. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Aufwendungs- oder Schadensersatz, insbesondere im Hinblick auf die künftigen Kosten für Stallmiete, Hufbeschlag und Haftpflichtversicherung, sind keine Rechte, die ihrer Beschaffenheit nach von dauerndem Bestand sind.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO § 9 ZPO
KostenRechtKlageantragWertdauernZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 228/07
vom 4. März 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Freilesen, die Richterin Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2007 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 15.692,60 €.
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
2	Die Beschwer der Klägerin erreicht nicht die Wertgrenze von 20.000 € (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2006 -VIII ZR 227/04, GE 2007, 362 f„ m.w.N.).
-3-
3	Zu Unrecht will die Beschwerde den als Klageantrag zu 5 gestellten Feststellungsantrag, dessen Wert die Klägerin in der Klageschrift mit lediglich 560 € angegeben hat, nunmehr mit 10.513,85 € bewerten. Der Wert des Antrags auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung sämtlicher zukünftig aufzubringender Mehraufwendungen ist jedoch nicht anhand von § 9 Satz 1 ZPO zu schätzen. Diese Bestimmung betrifft nur solche Rechte, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von wenigstens 42 Monaten haben oder jedenfalls mit Rücksicht auf den Grad der Unbestimmtheit des Zeitpunkts, wann das den Wegfall des Rechts begründende Ereignis eintritt, eine solche Dauer haben können; mithin kann § 9 ZPO nur auf Rechte angewendet werden, die ihrer Beschaffenheit nach von dauerndem Bestand sind (BGFIZ 36, 144, 147). Andernfalls gilt § 3 ZPO (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 9 Rdnr. 1). Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Aufwendungs- oder Schadensersatz, insbesondere im Hinblick auf die künftigen Kosten für Stallmiete, Hufbeschlag und Haftpflichtversicherung, sind keine Rechte, die ihrer Beschaffenheit nach von dauerndem Bestand sind. Dass die entsprechenden Kosten unter Umständen über einen gewissen Zeitraum hinweg anfallen, beruht nicht auf der Beschaffenheit des zugrunde liegenden Anspruchs, sondern auf der Dauer des Rechtsstreits.
4	Bei der hiernach gebotenen Wertfestsetzung nach § 3 ZPO für den Klageantrag zu 5 schätzt der Senat die künftigen Mehraufwendungen für Aufbewahrung und Erhaltung des Pferdes unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin auf allenfalls 6.000 €, so dass sich für den Klageantrag zu 5 unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20% ein Wert von 4.800 € ergibt und der Wert des Beschwerdegegenstands somit insgesamt 15.692,60 € beträgt. Die mit dem Klageantrag zu 6 geltend gemachte außergerichtliche Geschäftsgebühr bleibt dabei gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht (BGH, Be-
 Schluss vom 12. Juni 2007 -VI ZR 200/06, www.bundesgerichtshof.de, zu §511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Ball
 Wiechers
Dr. Hessel	Dr.	Achilles
 Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 12.01.2007 -70 388/05 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.07.2007 - 3 U 34/07 -
Dr. Freilesen