* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 227/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 227/89

in dem Rechtsstreit Friedhelm Beklagter und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Dr. Beyer am 7. Da es in dem Rechtsstreit um die Lieferung des an die Klägerin verkauften Prosche 959 ging, war für die Streitwertfestsetzung - wie auch der Beklagte nicht verkennt - nach § 6 ZPO der Verkehrswert des Wagens maßgebend; dessen Höhe war nach freiem Ermessen zu bestimmen (§ 3 ZPO).

Zitierte Normen: § 6 ZPO
RechtsstreitStreitwertfestsetzungZPOBESCHLUSSHansKlägerinRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 227/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Friedhelm
Beklagter und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr.
v.	-
gegen
 Firma Hans	KG;	vertreten	durch	den persönlich
 haftenden Gesellschafter Hans SIMHHI, MMHIV straße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Rechtsanwälte Dr. Dr. iB -
und
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Dr. Beyer
 am 7. November 1990
beschlossen:
Die Gegenvorstellungen des Beklagten geben dem Senat nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, den Streitwertbeschluß vom 19. September 1990 zu ändern.
Da es in dem Rechtsstreit um die Lieferung des an die Klägerin verkauften Prosche 959 ging, war für die Streitwertfestsetzung - wie auch der Beklagte nicht verkennt - nach § 6 ZPO der Verkehrswert des Wagens maßgebend; dessen Höhe war nach freiem Ermessen zu bestimmen (§ 3 ZPO). Bei der Streitwertfestsetzung hat sich der Senat von der im Tatbestand des Berufungsurteils als unstreitig festgestellten Tatsache leiten lassen, daß der Porsche 959 zur Zeit der Berufungsverhandlung unter den Interessenten mit "mindestens 1,2 Mio. DM" angeboten wurde. Der
 entsprechenden Behauptung der Klägerin ist der Beklagte ausweislich der Gerichtsakten weder entgegengetreten noch hat er Tatbestandsberichtigung beantragt.
Dr. Skibbe
 Dr. Zülch