in dem Rechtsstreit Friedhelm Beklagter und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Dr. Beyer am 7. Da es in dem Rechtsstreit um die Lieferung des an die Klägerin verkauften Prosche 959 ging, war für die Streitwertfestsetzung - wie auch der Beklagte nicht verkennt - nach § 6 ZPO der Verkehrswert des Wagens maßgebend; dessen Höhe war nach freiem Ermessen zu bestimmen (§ 3 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 227/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Friedhelm Beklagter und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. v. - gegen Firma Hans KG; vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Hans SIMHHI, MMHIV straße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr. Dr. iB - und Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Dr. Beyer am 7. November 1990 beschlossen: Die Gegenvorstellungen des Beklagten geben dem Senat nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, den Streitwertbeschluß vom 19. September 1990 zu ändern. Da es in dem Rechtsstreit um die Lieferung des an die Klägerin verkauften Prosche 959 ging, war für die Streitwertfestsetzung - wie auch der Beklagte nicht verkennt - nach § 6 ZPO der Verkehrswert des Wagens maßgebend; dessen Höhe war nach freiem Ermessen zu bestimmen (§ 3 ZPO). Bei der Streitwertfestsetzung hat sich der Senat von der im Tatbestand des Berufungsurteils als unstreitig festgestellten Tatsache leiten lassen, daß der Porsche 959 zur Zeit der Berufungsverhandlung unter den Interessenten mit "mindestens 1,2 Mio. DM" angeboten wurde. Der entsprechenden Behauptung der Klägerin ist der Beklagte ausweislich der Gerichtsakten weder entgegengetreten noch hat er Tatbestandsberichtigung beantragt. Dr. Skibbe Dr. Zülch