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BGH · VIII ZR 227/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 227/68

de Parteien haben Berufung eingelegt» Per Kläger begehrt nunmehr Zahlung von 80 701,98 PM» Pen vom Landgericht auf die Widerklage hin getroffenen verneinenden PestStellungsanspruch hat er mit seiner Berufung insoweit nicht angefochten, als sich die Feststellung auf Ansprüche bezieht, die Über dem nunmehr erhöhten Klagebegehren liegen» Pie Beklagte verfolgt ihren Klageabweisungsantrag weiter» Pas Oberlandesgericht hat nach den Berufungsanträgen des Klägers erkannt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen » I» Pas Berufungsgericht nimmt in Übereinstimmung mit dem Landgericht an, daß die zur Lieferung und Verwendung der “Howesol" - Folie führenden vertraglichen Beziehungen im Jahre I960 unmittelbar zwischen der Beklagten und der als deren Vertreter der Kläger aufgetreten sei, zustande gekommen seien» Hiergegen wendet die Revision sich picht» Pas Berufungsgericht meint, der hier in Rede stehende Schaden sei nicht bei der BflBB eingetre- ten, sondern beim Kläger» Gleichwohl könne die Bde-ka diesen Schaden nach den Grundsätzen der "Schadensliquidation im Brittinteresse" geltend machen; diesen Anspruch habe sie wirksam an den Kläger abgetreten» Biese Auffassung greift die Revision ebenfalls nicht an» Vom Ausgangspunkt des Berufungsgerichts aus? II» Bas Berufungsgericht führt unter Abschnitt III seines Urteils zuerst aus, die Beklagte wende sich vergebens gegen die Annahme des Landgerichts, daß sie aus der Lieferung der Polie der EiHfc gegenüber nach §§ 459 ff BGB gewährleistungspflichtig geworden sei» Bas Berufungsgericht meint dann aber unter Abschnitt IV, ob und inwieweit etwa die Allgemeinen Lieferungsbedingungen der Beklagten den Gewährleistungsansprüchen entgegenständen, brauche nicht entschieden zu werden, weil der ein - an den Kläger abgetre- Bo Xo Io Bas Berufungsgericht sieht im Tatbestand als unstreitig an, daß der Kläger das im Jahre 1959 eingedeckte Bach zunächst völlig umdecken lassen wollte, sich dann aber an die Vertreterin der Beklagten, die Firma Fe®, wandte, um zu erkunden,ob nicht eine billigere Ausbesserung der undichten Stellen mit den von der Beklagten hergestellten Kunststoff-Folien möglich seio Bas Berufungsgericht stellt ferner fest, nach Besichtigung des Baches und Vornahme eines Laborversuches hätten die befragte Firma Fe® und deren Mitarbeiter Sch^B den Kläger dahin beraten, daß die einwandfreie Abdichtung des Baches durch Aufkleben der Folie möglich sei. teilt» Der Kläger selbst habe für die Beklagte erkennbar keine hinreichende eigene Kenntnis über die Verwendbarkeit der Folie besessen» Er habe sich deshalb von dem Verkaufsbüro der Beklagten eingehend beraten lassen und dieser Beratung nach Ausräumung seiner Zweifel voll vertraut» Erst daraufhin habe er sich zu dem Kauf und zur Verwendung der Folie entschlossen» Dessen sei sich die Beklagte voll bewußt gewesen, denn sie sei von Schl^P und ihrem ve st deutschen Verkaufsbüro über die Verhandlungen mit dem Kläger und über dessen Vertrauen in die Richtigkeit der ihm zuteil gewordenen Beratungen unterrichtet worden, bevor sie die den letzten Zweifel beschwichtigende Garantieerklärung abgegeben habe» Eine sachkundige und vollständige Beratung über die Eignung ihrer Folie zu geben, sei auch nur die Beklagte imstande gewesen» Die Beratung sei, so stellt das Berufungsgericht weiter fest, objektiv unrichtig und zudem unvollständig gewesen, weil die Folie für den vorgesehenen Zweck völlig ungeeignet sei o Außerdem hätten die Beklagte und ihre Leute dem Kläger verschwiegen, daß sie, die Beklagte, keinerlei praktische Erfahrung mit der Verwendung der Folie zu dem hier in Rede stehenden Zweck besessen habe» Gerade diese Aufklärung würde den Kläger von der Verwendung der Folie abgehalten haben, weil ihm dann das Risiko zu hoch gewesen wäre» Die unrichtige und unvollständige Beratung gereiche der Beklagten zu dem Verschulden» Denn es sei zu demindest in hohem Maße fahrlässig, die unbedingte Eignung der Folie zu dem vorgesehenen Zv/eck zu versichern, obwohl keine einschlägige Erfahrung vorlag und die Beklagte nicht a) Daß eine Beratung durch den Verkäufer als eine Nebenleistung Gegenstand einer vertraglichen Verpflichtung unabhängig von der Zusicherung von Eigenschaften sein kann und daß der Verkäufer bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung auf Schadensersatz nach allgemeinen Grundsätzen haftet, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 31. Er habe erkannt, daß die Beklagte und ihr Vertreter Sch^P keine Fachleute für die Frage der Abdichtung von Dächern mit Howesol - Folie waren und keineswegs die fachliche Verantwortung für den Erfolg der Reparatur übernehmen konnten und wollten, Hit diesem Vorbringen setzt die Revision sich indessen in unzulässiger Weise mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch, b) Die Revision führt weiter an, es habe sich auch deshalb nicht um eine Beratung gehandelt, weil die Erklärungen der Beklagten und ihres Verkaufsbü-ros nur die Zusicherung zu dem Gegenstand gehabt hätten, daß die vorgesehene Folie altersbeständig sei«, Auch dieser Vortrag der Revision steht im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts o Es würdigt die Beweisaufnahme und den unstreitigen Sachverhalt ersichtlich dahin,der Kläger habe als Vertreter der I®® sich von dem Verkaufsbüro der Beklagten darüber beraten lassen, ob gerade die am Bach der Halle bestehenden Schäden, nämlich die Wasserdurehlässigkeit, durch Belegen mit Kunststoff-Folien der Beklagten behoben werden könnten, anstatt das Bach neu zu decken<> Es mag sein, daß der Beklagten selbst, wie sie in der Klageerwide-rung vorträgt, unbekannt war, wie das Bach hinsichtlich seines Aufbaues beschaffen war* Barauf kommt es aber nicht an. Schließlich hindert auch der Wortlaut der Garantieerklärung vom 24o Juni i960-nicht die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger und die Beklagte, diese vertreten durch die Firma Fe®, einen Beratungsyertrag geschlossen haben. Bas Berufungsgericht konnte davon ausgehen, daß dem Kläger nicht daran gelegen war, zu erfahren, ob die Folie der Beklagten allgemein zur Abdeckung von Bächern geeignet sei, sondern daß er unterrichtet sein wollte, ob gerade die Mängel, In Wahrheit, so trägt die Revision vor, sei die Folie altersbeständig« Wenn im vorliegenden Fall die Folie alsbald rissig und schadhaft geworden sei, so beruhe das darauf, daß das Bach falsch konstruiert worden sei, sich infolgedessen unter dem Bach Schwffe-wasser gebildet und dieses die Folie von unten her angegriffen habe« Bin Bach, das so gebaut sei wie das hier in Rede stehende, habe mit keinerlei Kunststoff-Folie sachgemäß geflickt werden können» Auf einem derart mangelhaften Bach könne keine der derzeit bekannten Folien halten» Biesen Vortrag der Beklagten, so rügt die Revision, habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt» fohlen hat» Lediglich bei der Erörterung, ob die Fo -lie die zugesicherte Eigenschaft der Alterungsbeständigkeit und Schrumpffestigkeit aufweise, hat das Berufungsgericht zu dem Ausdruck gebracht, der fehlerhaften Konstruktion des Baches sei keine ausschlaggebende Bedeutung beizu demessen; denn es sei nicht einzusehen, weshalb die Folie den von unten auf sie einwirkenden Feuchtigkeitseinflüssen weniger standgehalten haben sollte als der von oben kommenden Niederschlagsfeuchtigkeit . Umstände verschwiegen habe, die für die Beratung von Einfluß sein konnten, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor» Bie Revision hat nicht aufgezeigt, daß die Beklagte etwas ^Derartiges vorgetragen habe« Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat umgekehrt die Firma Fe® Zweifel des Klägers, ob die Folie für den vorausgesetzten Zweck, nämlich die Beseitigung der Schäden, die durch die mangelhafte Bacheindeckung entstanden waren, brauchbar sei, beschwichtigt« Gerade daß die Firma Fe® nicht wußte, wie sih die Folie auf dem Bach unter Wind und Wetter verhalten werde, und trotzdem die Eignung der Folie versicherte, gereicht ihr nach der rechtsirrtumsfreien Würdigung des Berufungsgerichts 2um Verschulden» Auf jeden Fall durfte das Berufungsgericht es als schuldhaft ansehen, daß die Firma Fe® nicht über ihr* re mangelnde praktische Erfahrung mit der Folie aufgeklärt hat, obwohl sie ersehen mußte, daß der Kläger von der Verwendung der Folie absehen werde, wenn sie ihn über das Fehlen praktischer Erfahrung aufklä- XIo Das Berufungsgericht sieht ein Mitverschulden des Klägers nicht als gegeben an» Es meint, für die Beklagte sei klar erkennbar gewesen, daß der Kläger gerade keine Kenntnisse und Erfahrungen mit der Kunststoff-Folie besaß und deshalb auf die umfassende und sachkundige Beratung durch die Beklagte angewiesen war, sie von ihr erbat und sich schließlich auf sie verließ» Da sie keinerlei Vorbehalt hinsichtlich ihrer Sachkunde und ihren praktischen Erfahrungen gemacht habe, könne sie dem Kläger nicht vorwerfen,, daß er ihr vertraut und an die Richtigkeit ihrer Beratung geglaubt habe, insbesondere nachdem sie als ein weltweit bekanntes Unternehmen auf seinen Wunsch hin die schriftliche Garantie vom 24o Juni I960 abgegeben habe» Wenn die Revision demgegenüber vorträgt, der Kläger als erfahrener Architekt habe das Risiko einer Dachabdichtung mittels Folie ermessen können und erkannt, er sei das Risiko eines Feblschlages bewußt eingegangen, so setzt sie sich mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in unzulässiger Weise in Widerspruch• Darin, daß die Firma S^HI und der Kläger ihrerseits einen Sachverständigen hinzugezogen haben, der sich bei dem Mitarbeiter Schaft der Firma Fe® nach der Schrumpffestigkeit der Folie erkundigte, kann entgegen der Meinung der Revision ein Mitverschulden nicht gesehen werden» Im übrigen kann in der Regel derjenige, der seine Vertragspflicht zur Erteilung richtiger Auskunft verletzt hat, gegenüber dem Ersatzanspruch des Geschädigten nach freu und Glauben nicht geltend machen, diesen treffe III o Bas Berxzfungsgericht spricht dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Ersatzes des sogenannten negativen Interesses die Mehrkosten zu, die dadurch entstanden sind, daß er.nicht, wie es bei richtiger und vollständiger Beratung geschehen wäre, von der Vervjendung der Folie zur Bachabdichtung abgesehen und bereits im Jahre I960 die vollständige Umdeckung des Baches hat ausführen lassen» Bas .Berufungsgericht hält folgenden Schaden für erwie- zuführen« Kostenlose Erneuerung Konnte aber von ihr nur insoweit verlangt werden, als diese erforderlich waren, um den von ihr geschuldeten Arbeitserfolg,eine einwandfreie Dachdeckung, herbeizuführen» Arbeiten* die mißlangen, weil ihr Auftraggeber falsch beraten war, und deren Mißerfolg sie nicht zu vertreten hatte, brauchte sie nicht unentgeltlich zu leisten* Sie hätte deshalb, wenn sie selbst im Jahre 1962 mit den endgültigen Erneuerungsarbeiten betraut worden wäre, mindestens den für die Folienabdeckung angemessenen Betrag von unstreitig 22 530,25 DM in Rechnung setzen können* In Höhe dieses Betrages wäre alsdann ein Schaden erwachsen, für den die Beklagte wegen Verletzung der BeratungsVereinbarung hätte einstehen müssen» Daran ändert 'im Ergebnis der Umstand nichts, daß der Kläger nicht die Firma sondern die Firma Adolf SchmflP herangezogen und ihr den gesamten Werklohn gezahlt hat» Wegen dieses Werklohnes kann der Kläger mindestens in Höhe von 22 530,25 DM bei der Firma p(0| keinen Rückgriff nehmen« Er muß diesen Verlust im Verhältnis zur Firma selbst tragen» Mit anderen Worten: Hätte die Beklagte den Kläger nicht zur Folienabdeckung bewögen, dann wären die Arbeitskosten für die Folienverlegung nicht entstanden* Diese Kosten fallen deshalb unter das von der Beklagten zu ersetzende negative Interesse*

Zitierte Normen: § 133 BGB § 97 ZK
BeratungFolieBerufungsgerichtBach®FirmaKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
BGB §§ 276 Hb, 459
Bei schuldhaft falscher Beratung des Käufers haftet der Verkäufer, wenn die Beratung Gegenstand vertraglicher Verpflichtung ist, unabhängig von fcaufrechtlichen Ge-währleistungsansprüchen auf Schadensersatz; nach allgemeinen Grundsätzeno
BGB §§ 254 Cb, 676, 242 Cd
 Wer seine Vertragspflicht zur Erteilung richtigen Bates und richtiger Auskunft verletzt, kann in der Regel gegenüber dem Ersatzanspruch des Geschädigten nach üCreu und Glauben nicht geltend machen, diesen treffe um deswillen ein Mitverschulden, weil er dem Rat oder der Auskunft vertraut und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe»
BGH, CrtoVo 16» November 1970 - VIII ZR 227/68 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR_227/68 URTEIL	Verkündet	am
16«November 1970 Scheibl Justizhauptsekretä als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Konrad H	AG	in
 gesetzlich vertrete^durch die Vorstandsmitglieder Hermann Wi^B^H^ln WflHHHHHHHI und Hans~V/erner rBPMHI in Ul
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollraächtigte:
Rechtsanwälte und
 gegen
den Architekten Diclo-In in Wu^HHB-D1
Erich weg I
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Braxmaier und Dr. Hiddemann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15o Oktober 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Der Kläger hatte als Architekt im Jahre 1959 für die	So Gottlob. Ho BflHB (im folgenden
 genannt) eine Bagerhalle mit einem rund 10 000 qm großen Flachdach gebaut. Dieses nach seinen Plänen von der Dachdeckerfirma	mit	Schaum-
stoff-Isolierplatten und Welleternit-Platten eingedeckte Dach zeigte alsbald erhebliche Mängel und wurde an vielen Stellen undicht. Die BBÜ nahm deshalb den Kläger und die Firma FÄHS auf Gewährleistung in Anspruch, zu der beide auch bereit waren.
Der Kläger, der das Dach zunächst völlig umdecken lassen wollte, wandte sich im Jahre I960 an die Fir-
\
 
ma Fritz Fe® in Es®®, die als ”¥e

,f der Beklagten auftrat« Die Beklagte ist
 ein Unternehmen, das Kunststoff-Folien herstellt.
Der Kläger wollte bei der Firma Fe® erkunden, ob etwa eine billiger kommende Ausbesserung der undichten Stellen des Baches mit Kunststoff-Folien der Beklagten möglich sei» Er ließ sich von der Firma Fe® und deren Mitarbeiter SchflB nach gemeinsamer Besichtigung des Baches darüber beraten« Nachdem ihm die Brauchbarkeit der "Howesol"-Folie für den genannten Zweck erklärt worden war, verlangte er 2U seiner Sicherheit noch eine Garantie der Beklagten selbst über die Altersbeständigkeit und Schrumpffestigkeit dieser Folie« Biese Garantie auf 10 Jahre erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 24 o Juni I960, das auf Unterredungen des Klägers mit ihrem westdeutschen Verkaufsbüro ausdrücklich Bezug nimmt« Baraufhin bestellte die Firma Fe® im Aufträge des Klägers bei der Beklagten die benötigte Menge Folie mit einer Stärke von 0,5 mm« Bie Verlegung der Folie auf dem Bach der Lagerhalle führte die Firma F^®B bis Ende 1960 kostenlos aus« Für die gekaufte Folie bezahlte der Kläger der Beklagten 8 000 BM« Ben erforderlichen Klebstoff schaffte der Kläger nach Empfehlung der Beklagten an und bezahlte ihn mit 15 291,50 BM«
Bie aufgeklebte Howesol - Folie konnte das Bach der E®®-Halle nur kurze Zeit dicht halten« Bereits im Jahre 1962 war sie durch zahllose Risse nahezu völlig zerstört, so daß erneut Wasser durch
 
das Dach eindrang» Der Kläger ließ daraufhin das Dach auf seine Kosten wiederum mit Welleternit und Schaumstoffplatten völlig neu eindecken und bediente sich dazu der Dachdeckerfirma Adolf Schmfl^» Seither ist das Dach in Ordnung»
Die EflB bat ihre sämtlichen etwaigen Ansprüche gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten»
Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz der Kosten der im Jahre I960 erfolglos vorgenommenen Abdichtung und der Kosten, um die sich die im Jahre 1962 erfolgte Umdeckung höher gestellt hat, als wenn die Umdeckung bereits im Jahre I960 erfolgt wäre» Der Kläger hat seine gesamten Ansprüche ursprünglich mit 101 529j50 DM errechnet» Davon hat er beim Landgericht folgende Beträge geltend gemacht:
Howesol - Folie Kleber
 Verlegekosten der Firma Fj Mehrkosten der Dachumdeckung 1962
8	000,	—•	DM
15	2919	50	DM
24	000,	—	DM
26^005*			DM
73	296,	50	DM
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Widerklage auf Feststellung erhoben, daß dem Kläger keine über den Betrag von 73 296,50 DM hinausgehende Forderung zustehe«
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 56 701,98 DM nebst Zinsen verurteilt und auf die Widerklage festgestellt, daß dem Kläger kein den Betrag von 73 296,50 DM übersteigender Anspruch zusteht »Bei-
de Parteien haben Berufung eingelegt» Per Kläger begehrt nunmehr Zahlung von 80 701,98 PM» Pen vom Landgericht auf die Widerklage hin getroffenen verneinenden PestStellungsanspruch hat er mit seiner Berufung insoweit nicht angefochten, als sich die Feststellung auf Ansprüche bezieht, die Über dem nunmehr erhöhten Klagebegehren liegen» Pie Beklagte verfolgt ihren Klageabweisungsantrag weiter» Pas Oberlandesgericht hat nach den Berufungsanträgen des Klägers erkannt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen »
Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage» Per Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen»

A»
I» Pas Berufungsgericht nimmt in Übereinstimmung mit dem Landgericht an, daß die zur Lieferung und Verwendung der “Howesol" - Folie führenden vertraglichen Beziehungen im Jahre I960 unmittelbar zwischen der Beklagten und der	als deren
 Vertreter der Kläger aufgetreten sei, zustande gekommen seien» Hiergegen wendet die Revision sich picht» Pas Berufungsgericht meint, der hier in Rede stehende Schaden sei nicht bei der BflBB eingetre-
 
ten, sondern beim Kläger» Gleichwohl könne die Bde-ka diesen Schaden nach den Grundsätzen der "Schadensliquidation im Brittinteresse" geltend machen; diesen Anspruch habe sie wirksam an den Kläger abgetreten» Biese Auffassung greift die Revision ebenfalls nicht an» Vom Ausgangspunkt des Berufungsgerichts aus? daß die	den in Rede stehenden Ver-
trag mit der Beklagten im eigenen Barnen, aber im Aufträge und für Rechnung des Klägers geschlossen habe, bestehen in der Tat keine Bedenken gegen die Annahme, die	sei berechtigt, den Schaden des Klä-
gers als eigenen Schaden geltend zu machen (BGHZ 40,
 9t, 100)»
II» Bas Berufungsgericht führt unter Abschnitt III seines Urteils zuerst aus, die Beklagte wende sich vergebens gegen die Annahme des Landgerichts, daß sie aus der Lieferung der Polie der EiHfc gegenüber nach §§ 459 ff BGB gewährleistungspflichtig geworden sei» Bas Berufungsgericht meint dann aber unter Abschnitt IV, ob und inwieweit etwa die Allgemeinen Lieferungsbedingungen der Beklagten den Gewährleistungsansprüchen entgegenständen, brauche nicht entschieden zu werden, weil der	ein	-	an	den Kläger abgetre-
tener - Schadensersatzanspruch aus Verschulden beim Vertragsschluß wegen Verletzung der Pflicht zur sachkundigen und richtigen Beratung zustehe» Grundlage des der Klage stattgebenden Berufungsurteils ist allein dieser Schadensersatzanspruch» Soweit die Revision einen Gewährleistungsanspruch bekämpft und in diesem Zusammenhang rügt, das Berufungsgericht sei
 
bei der Feststellung eines Mangels der Folie nicht den Behauptungen der Beklagten nachgegangen, daß die aufgetretene Zerstörung der Folie nur auf die fehlerhafte Konstruktion des Baches zurückzuführen sei, gehen diese Angriffe deshalb ins Leere0
Bo
 Xo Io Bas Berufungsgericht sieht im Tatbestand als unstreitig an, daß der Kläger das im Jahre 1959 eingedeckte Bach zunächst völlig umdecken lassen wollte, sich dann aber an die Vertreterin der Beklagten, die Firma Fe®, wandte, um zu erkunden,ob nicht eine billigere Ausbesserung der undichten Stellen mit den von der Beklagten hergestellten Kunststoff-Folien möglich seio Bas Berufungsgericht stellt ferner fest, nach Besichtigung des Baches und Vornahme eines Laborversuches hätten die befragte Firma Fe® und deren Mitarbeiter Sch^B den Kläger dahin beraten, daß die einwandfreie Abdichtung des Baches durch Aufkleben der Folie möglich sei. Auf seine besondere Frage nach der etwaigen Schrumpfung^ der Folie habe er eine gUnstige Antwort erhalten o Auch einen von'der EfHfc hinzugezogenen Baeh-deckerraeister habe SchflB von der Eignung der Folie überzeugt» Ba der Kläger gleichwohl noch letzte Zweifel gehegt habe, habe er von der Beklagten selbst die schriftliche Garantie über die langjährige Alterungsbeständigkeit und Schrumpffestigkeit der Folie verlangte Biese habe ihm die Beklagte mit dem Schreiben vom 24» Juni I960 uneingeschränkt er-
 
teilt» Der Kläger selbst habe für die Beklagte erkennbar keine hinreichende eigene Kenntnis über die Verwendbarkeit der Folie besessen» Er habe sich deshalb von dem Verkaufsbüro der Beklagten eingehend beraten lassen und dieser Beratung nach Ausräumung seiner Zweifel voll vertraut» Erst daraufhin habe er sich zu dem Kauf und zur Verwendung der Folie entschlossen» Dessen sei sich die Beklagte voll bewußt gewesen, denn sie sei von Schl^P und ihrem ve st deutschen Verkaufsbüro über die Verhandlungen mit dem Kläger und über dessen Vertrauen in die Richtigkeit der ihm zuteil gewordenen Beratungen unterrichtet worden, bevor sie die den letzten Zweifel beschwichtigende Garantieerklärung abgegeben habe» Eine sachkundige und vollständige Beratung über die Eignung ihrer Folie zu geben, sei auch nur die Beklagte imstande gewesen» Die Beratung sei, so stellt das Berufungsgericht weiter fest, objektiv unrichtig und zudem unvollständig gewesen, weil die Folie für den vorgesehenen Zweck völlig ungeeignet sei o Außerdem hätten die Beklagte und ihre Leute dem Kläger verschwiegen, daß sie, die Beklagte, keinerlei praktische Erfahrung mit der Verwendung der Folie zu dem hier in Rede stehenden Zweck besessen habe» Gerade diese Aufklärung würde den Kläger von der Verwendung der Folie abgehalten haben, weil ihm dann das Risiko zu hoch gewesen wäre» Die unrichtige und unvollständige Beratung gereiche der Beklagten zu dem Verschulden» Denn es sei zu demindest in hohem Maße fahrlässig, die unbedingte Eignung der Folie zu dem vorgesehenen Zv/eck zu versichern, obwohl keine einschlägige Erfahrung vorlag und die Beklagte nicht
 
wissen konnte, wie sich die Folie auf dem Dach unter Wind und Wetter verhalten werde.
2, Die Eugen der Revision, mit denen sie diese Würdigung angreift, haben keinen Erfolg»
a)	Daß eine Beratung durch den Verkäufer als eine Nebenleistung Gegenstand einer vertraglichen Verpflichtung unabhängig von der Zusicherung von Eigenschaften sein kann und daß der Verkäufer bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung auf Schadensersatz nach allgemeinen Grundsätzen haftet, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 31. Januar 1962 - VIII ZR 120/60 -IM BGB § 276 /§7 Nr» 5 = NJW 1962, 1196 = BGHWarn 1962 Nr» 18). Das stellt auch die Revision nicht in Abrede. Sie v/endet sich jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die EW habe mit der Beklagten eine solche Beratungsvereinbarung getroffene Sie trägt vor, der Kläger habe als fachkundiger, erfahrener Architekt nicht die Beklagte, die zu den verschiedensten Zwecken Folien herstelle, als fachmännischen Berater angesehen und ansehen dürfen. Er habe erkannt, daß die Beklagte und ihr Vertreter Sch^P keine Fachleute für die Frage der Abdichtung von Dächern mit Howesol - Folie waren und keineswegs die fachliche Verantwortung für den Erfolg der Reparatur übernehmen konnten und wollten, Hit diesem Vorbringen setzt die Revision sich indessen in unzulässiger Weise mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch,
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b)	Die Revision führt weiter an, es habe sich auch deshalb nicht um eine Beratung gehandelt, weil die Erklärungen der Beklagten und ihres Verkaufsbü-ros nur die Zusicherung zu dem Gegenstand gehabt hätten, daß die vorgesehene Folie altersbeständig sei«, Auch dieser Vortrag der Revision steht im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts o Es würdigt die Beweisaufnahme und den unstreitigen Sachverhalt ersichtlich dahin,der Kläger habe als Vertreter der I®® sich von dem Verkaufsbüro der Beklagten darüber beraten lassen, ob gerade die am Bach der Halle bestehenden Schäden, nämlich die Wasserdurehlässigkeit, durch Belegen mit Kunststoff-Folien der Beklagten behoben werden könnten, anstatt das Bach neu zu decken<> Es mag sein, daß der Beklagten selbst, wie sie in der Klageerwide-rung vorträgt, unbekannt war, wie das Bach hinsichtlich seines Aufbaues beschaffen war* Barauf kommt es aber nicht an. Sie stellt nicht in Abrede, daß die Firma Fe® ihre Erfüllungsgehilfip war«, Biese aber hatte nach der eigenen Barstellung der Beklagten mit Schreiben vom 20» Juni I960 ihr mitgeteilt:
"Wir sind persönlich in	gewesen	und
 an verschiedenen anderen Stellen und haben eine eingehende Beratung des Architekten durchge führt»
Es besteht keinerlei Gefahr einer Schrumpfung, so daß man hier mit ruhigem Gewissen die Folie für den gedachten Zweck verkaufen kann•u
Es kann auch entgegen der Meinung der Revision weder entscheidend darauf ankommen, daß die Firma Fd® ein
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Verkaufsbüro war, dessen Angestellteüber keine besonderen technischen Kenntnisse verfügt haben mögen,noch daß der Kaufpreis von 8 000 3M gegenüber dem Risiko einer unzureichenden Beratung in keinem1rechten Verhältnis Stande Unzureichende Kenntnisse des Erfüllungsgehilfen gehen zu Lasten dessen, der sich eines Erfüllungsgehilfen bedient. Es ist auch im kaufmännischen Leben nicht ungewöhnlich,- daß ein Kaufmann größere Risiken übernimmt, wenn er hofft, so in aussichtsreiche Geschäftsverbindungen mit einem Großkunden treten zu können.
Schließlich hindert auch der Wortlaut der Garantieerklärung vom 24o Juni i960-nicht die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger und die Beklagte, diese vertreten durch die Firma Fe®, einen Beratungsyertrag geschlossen haben. Für sich genommen wird zwar nur für Altersbeständigkeit und Schrumpffestigkeit garantiert. Bas Berufungsgericht würdigt die Vorgänge aber dahin, die Firma Fe® habe mit der Garantieerklärung die letzten Zweifel des Klägers beseitigen wollen, ob die Folie gerade für den den Verkaufsverhandlungen zugrunde liegenden Zweck,nämlich die Ausbesserung der undichten Stellen des Baches der £®®Mialle, brauchbar sei. Biese Würdigung ist auch nicht, wie die Revision meint, unmöglich und verstößt nicht gegen die Auslegungsvorschrifteh der §§ 133, 157 BGB. Bas Berufungsgericht konnte davon ausgehen, daß dem Kläger nicht daran gelegen war, zu erfahren, ob die Folie der Beklagten allgemein zur Abdeckung von Bächern geeignet sei, sondern daß er unterrichtet sein wollte, ob gerade die Mängel,
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wegen deren er von der E®®in Anspruch genommen wurde, beseitigt werden konnten und ob sich dadurch die Kosten einer Mängelbeseitigung herabmindern ließen« Zudem war der Garantieerklärung das oben genannte Sehr eiben der Firma Fe® an die Beklagte vom 20 «Juni 1960 vorangegangen«
c)	Die Revision rügt mit besonderem Hachdruck, das Berufungsgericht sei nur unter Verstoß gegen das Gebot erschöpfender Beweiserhebung zu der Feststellung gelangt, die gelieferte Folie weise Mängel auf«
In Wahrheit, so trägt die Revision vor, sei die Folie altersbeständig« Wenn im vorliegenden Fall die Folie alsbald rissig und schadhaft geworden sei, so beruhe das darauf, daß das Bach falsch konstruiert worden sei, sich infolgedessen unter dem Bach Schwffe-wasser gebildet und dieses die Folie von unten her angegriffen habe« Bin Bach, das so gebaut sei wie das hier in Rede stehende, habe mit keinerlei Kunststoff-Folie sachgemäß geflickt werden können» Auf einem derart mangelhaften Bach könne keine der derzeit bekannten Folien halten» Biesen Vortrag der Beklagten, so rügt die Revision, habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt»
Bas Berufungsgericht hat allerdings die Ursache dafür, daß der Abdichtungsversuch fehlgeschlagen ist, nicht geprüft * Es geht nicht darauf ein, ob die Firma Fe® etwa, was nach der Klageerwiderung ebenfalls in Frage kommt, statt der möglicherweise geeigneten sogenannten Bachfolie mit einer Stärke von 0,7 mm die sogenannte Isolierfolie von 0,5 mm Stärke emp-
 
fohlen hat» Lediglich bei der Erörterung, ob die Fo -lie die zugesicherte Eigenschaft der Alterungsbeständigkeit und Schrumpffestigkeit aufweise, hat das Berufungsgericht zu dem Ausdruck gebracht, der fehlerhaften Konstruktion des Baches sei keine ausschlaggebende Bedeutung beizu demessen; denn es sei nicht einzusehen, weshalb die Folie den von unten auf sie einwirkenden Feuchtigkeitseinflüssen weniger standgehalten haben sollte als der von oben kommenden Niederschlagsfeuchtigkeit . Ob, wie die Revision geltend macht, das Berufungsgericht ohne die beantragte Vernehmung eines Sachverständigen sich hierüber ein Urteil bilden durfte, kann dahingestellt bleiben o Zugrunde zu legen ist die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe durch die Firma Fe® den Kläger dahin beraten und ihm zugesichert, daß die Mängel am Bach der vom Kläger erbauten Lagerhalle dürdh Aufkleben der empfohlenen 0,5 mm-Folie beseitigt werden könnten und das Bach dadurch einwandfrei abgedichtet werde» Bie Parteien sind sich aber darüber einig, daß die Mängel des Baches durch Aufkleben der von der Beklagten gelieferten Folie tatsächlich nicht behoben werden können» Ber Kläger meint, die Folie sei Überhaupt nicht altersbeständig, während die Beklagte behauptet, die Ursache liege in der verfehlten Konstruktion des Baches* Bann war in jedem Fall die Beratung, die nach der Würdigung des Berufungsgerichts die Beklagte übernommen hatte, objektiv fehlsam; denn der Firma Fe|^ war,wie das Berufungsgericht feststellt, die Art der Bachkonstruktion auf Grund einer Besichtigung bekannt0Für die Feststellung, daß der erteilte Rat objektiv falsch
 war, spielt es keine Rolle, weshalb der mit der Beratung erstrebte Erfolg nicht erreicht werden konnte» Es stellt deshalb insoweit keinen Verfahrensfehler dar, wenn das Berufungsgericht nicht abschließend auf die Einwendung der Beklagten eingeht, bei einer anderen Bachkonstruktion wäre die verwandte Folie nicht gerissen»
d)	Eine andere Frage ist? ob ein Verschulden der Firma Fe® an der falschen Beratung etwa deshalb ausgeschlossen ist, weil der Mißerfolg der Abdeckung allein auf die angeblich falsche Bachkonstruktion zurückzuführen ist» In dieser Richtung geht im Grunde das Vorbringen der Revision, die Beklagte habe nicht dafür einzustehen, daß die Folie nicht geeignet gewesen sei, eine geradezu "sträfliche" und "nicht mehr zu verantwortende" fehlerhafte Bachkonstruktion in Ordnung zu bringen» Selbstverständliche Grundlage der Gespräche und der Garantieerklärung- sei gewesen, daß das Bach nicht außerordentliche Fehler und Mängel aufweise» Der Kläger habe, so macht die Revision geltend, diese wesentlichen Sonderumstände der Firma Fe® verschwiegen» Die Revision will offenbar rügen, das Berufungsgericht habe eine Prüfung unterlassen, ob die Folie aus Gründen gerissen sei, die von der Firma Fe® nicht hätten erkannt werden können»
Bie Feststellungen, die das Berufungsgericht zu dem Verschulden der Firma Fe® trifft, halten indessen der rechtlichen Nachprüfung stand» Baß der Kläger für eine mangelhafte Bachdeakung einzustehen hat-
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to, war der Firma Fe® bekannt» Ber Beseitigung der Folgen sollte die Verlegung der Folie gerade dienen* Die Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen selbst nicht behauptet, der Kläger habe gewußt, daß die - angebliche - Fehlkonstruktion des Baches auch die Wirkungsweise der Folie beeinträchtige» Bafür, daß der Kläger der Firma Fe® außergewöhnlich«? Umstände verschwiegen habe, die für die Beratung von Einfluß sein konnten, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor» Bie Revision hat nicht aufgezeigt, daß die Beklagte etwas ^Derartiges vorgetragen habe« Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat umgekehrt die Firma Fe® Zweifel des Klägers, ob die Folie für den vorausgesetzten Zweck, nämlich die Beseitigung der Schäden, die durch die mangelhafte Bacheindeckung entstanden waren, brauchbar sei, beschwichtigt« Gerade daß die Firma Fe® nicht wußte, wie sih die Folie auf dem Bach unter Wind und Wetter verhalten werde, und trotzdem die Eignung der Folie versicherte, gereicht ihr nach der rechtsirrtumsfreien Würdigung des Berufungsgerichts 2um Verschulden»
Auf jeden Fall durfte das Berufungsgericht es als schuldhaft ansehen, daß die Firma Fe® nicht über ihr* re mangelnde praktische Erfahrung mit der Folie aufgeklärt hat, obwohl sie ersehen mußte, daß der Kläger von der Verwendung der Folie absehen werde, wenn sie ihn über das Fehlen praktischer Erfahrung aufklä-
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XIo Das Berufungsgericht sieht ein Mitverschulden des Klägers nicht als gegeben an» Es meint, für die Beklagte sei klar erkennbar gewesen, daß der Kläger gerade keine Kenntnisse und Erfahrungen mit der Kunststoff-Folie besaß und deshalb auf die umfassende und sachkundige Beratung durch die Beklagte angewiesen war, sie von ihr erbat und sich schließlich auf sie verließ» Da sie keinerlei Vorbehalt hinsichtlich ihrer Sachkunde und ihren praktischen Erfahrungen gemacht habe, könne sie dem Kläger nicht vorwerfen,, daß er ihr vertraut und an die Richtigkeit ihrer Beratung geglaubt habe, insbesondere nachdem sie als ein weltweit bekanntes Unternehmen auf seinen Wunsch hin die schriftliche Garantie vom 24o Juni I960 abgegeben habe»
Wenn die Revision demgegenüber vorträgt, der Kläger als erfahrener Architekt habe das Risiko einer Dachabdichtung mittels Folie ermessen können und erkannt, er sei das Risiko eines Feblschlages bewußt eingegangen, so setzt sie sich mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in unzulässiger Weise in Widerspruch• Darin, daß die Firma S^HI und der Kläger ihrerseits einen Sachverständigen hinzugezogen haben, der sich bei dem Mitarbeiter Schaft der Firma Fe® nach der Schrumpffestigkeit der Folie erkundigte, kann entgegen der Meinung der Revision ein Mitverschulden nicht gesehen werden» Im übrigen kann in der Regel derjenige, der seine Vertragspflicht zur Erteilung richtiger Auskunft verletzt hat, gegenüber dem Ersatzanspruch des Geschädigten nach freu und Glauben nicht geltend machen, diesen treffe
 
um deswillen ein Mitverschulden, weil er der Auskunft vertraut und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe (BGH Urteil vom 7« Januar 1965 - VII ZR 28/63 - WM 1965, 287, 288; Mühl bei Sie-bert/Soergel, BGB 10» Aufl» § 676 Bern» 34) <>
III o	Bas Berxzfungsgericht spricht dem Kläger
 unter dem Gesichtspunkt des Ersatzes des sogenannten negativen Interesses die Mehrkosten zu, die dadurch entstanden sind, daß er.nicht, wie es bei richtiger und vollständiger Beratung geschehen wäre, von der Vervjendung der Folie zur Bachabdichtung abgesehen und bereits im Jahre I960 die vollständige Umdeckung des Baches hat ausführen lassen» Bas .Berufungsgericht hält folgenden Schaden für erwie-
8 000,— BM 15 291,— BM
40 444,26 BM
49 960,55 BM»
Bie ersten drei Bosten sind der Höhe nach im Revisionsrecht szuge nicht mehr streitig» Hinsichtlich des letzten Postens führt das Berufungsgericht aus: Unstreitig habe der Kläger die Bachdeckerfirma F<®~ 4) aus der Haftung für die mangelhafte Bachdeckung entlassen, nachdem die Firma	für	die	bei	der
 sen:
'Kosten der Folie Kosten des Klebstoffes Mehrkosten der Umdeckung im Jahre 1962 gegenüber den Kosten, die bei einer Umdeckung im Jahre I960 entstanden wären	_
Ber Firma Adolf Schm^B geleistetes Entgelt für die im Jahre 1962 erfolgte Umdeckung
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Folienabdeckung im Jahre I960 erbrachte Arbeitsleistung im Werte von 22 530«, 25 DM keine Bezahlung erhalten habe«, Da der Kläger die Firma F^^-^ von einer späteren Haftung freigestellt habe, habe er von ihr im Jahre 1962 mindestens in Höhe von 22 530,25 DM nicht eine erneute kostenlose Umdeckung verlangen können* Ob etwa ein Mitverschulden des Klägers an der Entstehung des Schadens der Höhe nach darin liege, daß er auch darüber hinaus die Firma F^|0^ von der weiteren Gewährleistung befreit habe, brauche nicht entschieden zu werden, weil die bisher zugunsten des Klägers festgestellten Schadensposten von
8 000, —'DM 15 291,— DM 40 444,26 DM 22 530.25 DM
86 265,51 DM den Klagebetrag von 80 701,98 DM überstiegen*
Die Revision meint, der Kläger habe schuldhaft gehandelt, \/enn er die Firma	aus	der	Haftung
 entlassen habe» Fr könne deshalb der Beklagten nicht die Mehrkosten von 22 530,25 DM aufbürden*
Darin kann der Revision nicht gefolgt werden*
War die Firma F^^B schadensersatzpflichtig, so stand ihr für ihre im Jahre 1959 geleisteten Dachdeckerarbeiten ein Entgelt nicht zu. Sie hat auch ein Entgelt nicht erhalten* Sie wäre außerdem verpflichtet gewesen, Frneuerungsarbeiten kostenlos aus-
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zuführen« Kostenlose Erneuerung Konnte aber von ihr nur insoweit verlangt werden, als diese erforderlich waren, um den von ihr geschuldeten Arbeitserfolg,eine einwandfreie Dachdeckung, herbeizuführen» Arbeiten* die mißlangen, weil ihr Auftraggeber falsch beraten war, und deren Mißerfolg sie nicht zu vertreten hatte, brauchte sie nicht unentgeltlich zu leisten* Sie hätte deshalb, wenn sie selbst im Jahre 1962 mit den endgültigen Erneuerungsarbeiten betraut worden wäre, mindestens den für die Folienabdeckung angemessenen Betrag von unstreitig 22 530,25 DM in Rechnung setzen können* In Höhe dieses Betrages wäre alsdann ein Schaden erwachsen, für den die Beklagte wegen Verletzung der BeratungsVereinbarung hätte einstehen müssen» Daran ändert 'im Ergebnis der Umstand nichts, daß der Kläger nicht die Firma	sondern	die
 Firma Adolf SchmflP herangezogen und ihr den gesamten Werklohn gezahlt hat» Wegen dieses Werklohnes kann der Kläger mindestens in Höhe von 22 530,25 DM bei der Firma p(0| keinen Rückgriff nehmen« Er muß diesen Verlust im Verhältnis zur Firma	selbst
 tragen» Mit anderen Worten: Hätte die Beklagte den Kläger nicht zur Folienabdeckung bewögen, dann wären die Arbeitskosten für die Folienverlegung nicht entstanden* Diese Kosten fallen deshalb unter das von der Beklagten zu ersetzende negative Interesse*
 
IVo Die Revision der Beklagten war daher zu-rückzuweiseno Ihr waren die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 ZK) aufzuerlegen „
Dr, Haidinger	Dr0	CJelhaar	Dr»	Mezger
 Braxmaier	Br„	Hiddemann