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BGH

Gericht: BGH

“Wir schreiben o.» im Aufträge unseres Mitgliedes ..» und teilen Ihnen mit, daß die Kündigung seiner Go-werberäume erst zu dem 31» März 1962 gilt, da die Bestimmungen des Geschäftsraummietengesetzes Anwendung finden» Die Kündigung zu dem 15«10*1961 ist unzulässige Außerdem ist die Kündigung, datiert vom 2»10*1961, erst verspätet, und zwar am 5» Oktober »»» eingogangen, so daß die Kündigung auch zu dem 31»12*1961 unwirksam wäre» Herr OchfllBP (Inhaber der Klägerin) wird den Untorpachtvertrag mit Krau GflIK ebenfalls zu dem 31 * I'rirz 1962 aufkündigen, da bezüglich dos Unter-pachtvertiages ebenfalls die Bestimmungen des Ge~ achäftsraummietengesotzes Anwendung finden» i.Iärz 1962 in den Räumen, ohne daß der Kläger dagegen zunächst Einspruch erhob» Am 1» Juni 1962 schrieb or der Beklagten untor Bezugnahme auf das Schreiben des Mieter-vereins vom 16» Oktober 1961s ".Mit Rücksicht darauf hat das bestehende Pachtverhältnis bereits zu dem 31»3«1962 sein Jnde gefundene Wenn ich jedoch davon abgesehen habe, auf Räumung und Herausgabe des Pachtobjekts zu dem vorgenannten Zeitpunkt zu drängen, so deshalb, weil ich Ihnen insoweit entgegenkommen wollte, als ihnen sicherlich bis zu dem 31.3*1962 kein gleichwertiges Pachtobjekt zur Verfügung stand, ha Sie aboi' andererseits auch nicht zwecks Abschluß eines neuen Pachtvertrages an mich herangetreten sind, muß ich nunmehr auf Räumung und Herausgabe dos Pachtobjektes bis zu dem 30.6.1962 bestehen ...“ Verpachtung des im Besitz der Beklagten befindlichen Grundstlicksteiles, nach § 57 ZVG i.Vo mit § 6 GRIsIG sei eine Kündigung zu dem 31 ..Dezember 1961 zwar möglich gewesen, sie hätte aber bis zu dem 4.Oktober 1961 (einem Montag) erfolgen müssen, das Schreiben des Klägers vom 2. Schließlich heißt es in den Schreiben, die Beklagte sei allein unter den Gesichtspunkt, ein ausgeglichenes Verhältnis 2um Kläger zu haben, vergleichsweise bereit, das bisherige Pachtverhältnis als aufgelöst zu betrachten unter der Bedingung, daß der Kläger mit ihr unter annehmbaren Bedingungen einen neuen Pachtvertrag abschließe, nach dom ihr dio bisher von der Streithelferin innegehabte Tankstelle verpachtet würde und demzufolge auch der neben ihr liegende Büroraum verbliebe® Er erhob im Juli 1963 Klage auf Räumung und Herausgabe der Pachträume® Die Beklagte meint, es handele sich um einen Mietvertrag, den der Kläger zu spät gekündigt habe® Der Mieterverein habe zur Annahme der Kündigung keine Vollmacht gehabt, auch sei die etwaige Willenserklärung im Schreibon des Miotervereins vo.;i 16® Oktober 1961 durch Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 22«Januar 1963 wegen Irrtums angefochten worden® Das Landgericht gab der Klage durch Urteil vom 22® November 1963 statt® Die Beklagte verkündete mit Schriftsatz vom 20® Januar 1964 dem Mieterverein und ihrer Untermieterin (oder Unterpächtorin) den Streit® Letztere trat der Beklagten als Streithelferin bei, indem sie gleichzeitig Berufung einlegte (Schriftsatz vom 4® Pebruar 1964-) Jbr Rechtsmittel blieb ohne Erfolg® Io Zu ihrer Begründung ist von der Revision vorgebracht, dom erkennenden Senat des Berufungsgerichts soien im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in dieser Sache nach dem Caschäftsverteilungsplan ein Senatspräsident als Vorsitzender und vier Oberlandesgerichtsräto als Beisitzer zugeteilt gewesen, so daß der Senat in mehrfacher Besetzung habe tagen können» Die Geschäftsordnung und die Goschäftsvertoilung habe auch nicht vorgesehen, wie die einzelnen dem Senat zugeteilten Richter zu den Spruchsitzungon und zur Bearbeitung der Sachen herangezogen werden sollten« Nicht erforderlich war, daß die Geschäftsordnung oder die Geschäftsverteilung des Oborlandesgerichts vorsah, wie im einzelnen die dem °enat zugcteilten Richter zu den Spruchsitzungen und zur Bearbeitung der Sachen herangezogen werden sollten. Oktober 1961, deren Zugangszeitpunkt es offen läßt, aufgelöst worden wäre» Dieses Kündigungsschreiben hält es dadurch für überholt, daß die Parteien ihr Vertragsverhältnio vor dem 31o Dezember 1961 einverständlich zu dem 31o März 1962 aufgelöst hätten«, In dem Schreiben des Mieterveroins vom 16» Oktober 1961 sieht es eine Willenserklärung dahin, daß sich die Beklagte (unter Zurückv/eisung der Kündigung zu dem 15» Oktober oder 31. Dezember 1961) bereit erklärte, den bestehenden Vertrag auf der bisherigen Grundlage zu dem 31o Marz 1962 aufzulösen» Die Ausführungen in diesem Schreiben hätton jedenfalls bei objektiver Wertung nur in diesem Sinne verstanden werden können» Dabei verweist ‘ das Berufungsgericht insbesondere darauf, in dem Schreiben vom 16» Oktober 1961 sei zwar die Kündigung wogen verspäteten Zugangs für unwirksam erklärt worden, andererseits aber ausgeführt, sie gelte zu dem 31® März 1962 und die Beklagto werdo insoweit hinsichtlich des Unterpacht-Vertrages die notwendigen Konsequenzen ziehen, sie soi auch bereit, mit dem Kläger einen neuen Vertrag mit zeitgemäßem Pachtzins einzugehen. Diese Ausführungen der Beklagten seien auch geeignet gewesen, den Kläger zu einen rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen, nämlich im Vertrauen auf das Angebot einer Vertragsaufhebung von der gerichtlichen Durchsetzung seiner besseren, allerdings bestrittenen Rechte aus der Kündigung vom 2» Oktober 1961 absusehen und damit UoU» die bevorzugte Kündigungsinög-licbkeit aus § 57 a ZVG aufzugebeno Das Berufungsgericht stellt weiter fest, der Kläger habe das Angebot der Beklagten in dem Schreiben vom 16 „ Oktober 1961 auf oin-verstündliehe Vertragsaufhebung auch angenommen. a) Das Berufungsgericht hat das Schreiben des Mietervereins vom 16o Oktober 1961 nicht als Annahme eines Vertragsantrages gewürdigt, sondern als *\blehnung der Kündigung zu dem 31* Dezember 1961 und als Angebot auf Auflösung des Vertrages zun 31» läärz 1962« Dabei mag dahingestellt bleiben, ob diese Auslegung möglich wäre, wenn in dem Mietervereinsschreiben lediglich Rechtsansichten geäußert wären« Das Schreiben enthält aber, worauf das Berufungsgericht ersichtlich besonderen Wert legt, weiter die Erklärung, die Beklagte werde hinsichtlich des Unterpacht-Vertrages die notwendigen Konsequenzen ziehen und ihn ihrerseits zu dem 31 o i'uärz 1962 kündigen, sowie außerdem die Erklärung, sie sei bereit, mit dem Kläger einen neuen Pachtvertrag abzuschließen« Unter Berücksichtigung dos Gesamt-inhaltes des Schreibens konnte das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen § 286 ZPO oder §§ 1339 157 BGB zu der von ihm für richtig gehaltenen Auslegung gelangen; denn sie ist mindestens möglich« b) Ohne Rechtsirrtum konnte das Berufungsgericht auch eine etwaige Anfechtung der in dem Schreiben des I/iieter-vereins vom 16« Oktober 1961 liegenden Willenserklärung durch das Schreiben der Prozeßbevollmächtigton der Beklagten vom 22« Januar 1963 als auf jeden Fall verspätet ansehen« Dazu hat es festgestellt, die Beklagte habo spätestens aus dem Schreiben des Klägers vom 1« Juni 1962 ersehen, welche Bedeutung dieser dem Schreiben des Llietervereins beimaß• Damit ist ausreichend festgestellt, daß die Beklagte nunmehr den Anfechtungsgrund kannte, wenn eino Er- c) Unbegründet sind auch die Hügen der Revision, das Berufungsgericht habe die Stellung des liietcrvereins verkannt, der Mieterverein habe gegen § 7 des Rechtsberatungs-mißbrauchogesctzes verstoßen und die Erklärungen im Schreiben vom 16«, Oktober 1961 seien deshalb gemäß § 134 BGB nichtig«, Nach der genannten Bestimmung darf ein .Mieter-Verein, v/io die Revision selbst nicht verkennt, seinen Mitgliedern "mit Rat und Hilfe11 in Mietreehtoangelegen-heiten beistehen» Das bedeutet, daß ein Mieterverein seinen Mitgliedern nicht nur Rechtsrat ertoilen, sondern auch Rechtshilfe gewähren kann«, Letztere kann auch durch Vertretung gegenüber Dritten (Pei'sonon oder Behörden) erfolgen (Schorn, Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz So 170)o Der Mietervei’eir hat daher seine gesetzlichen Befugnisse hier nicht überschritten, so daß dahingestellt bleiben kann, ob aus einer Überschreitung die Richtigkeit der von ihm abgegebenen Erklärungen hergeleitet werden könnte0 Eine andoro Frage ist, inwieweit der Mieterverein hier tatsächlich Vollmacht der Beklagten hatte» Laut Tatbestand des landgerichtlichen Urteils B. 2 war in erster Instanz unstreitig, daß der Mieterverein BflBP und Umgegend von der Beklagten “bevollmächtigt" war» Roch in ihrer Streitverkündung vom 20» Januar 1964 spricht die Beklagte selbst von dem "von ihr bevollmächtigten Mieter-verein"« E3 kann dahingestellt bleiben, ob damit die Bevollmächtigung des Mietervereins durch die Beklagte als im Sinne von § 286 ZPO zugeotanden anzusehen ist« Es ist jedenfalls nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht dao erst in der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts erfolgte Bestreiten der Vollmacht des iAietervereins als durch grobe Nachlässigkeit verspätet vorgebracht gemäß $ 529 Abs0 5 ZPO zurückgewiesen hat* Auch ein Bestreiten kann als neues Verteidigungsnittel zurückgewiesen werden (BGHZ 12, 51)o Es besteht auch kein Anhalt, daß dao Berufungsgericht den Begriff der groben Nachlässigkeit verkannt habe* Abgesehen davon, daß das nicht rechtzeitige Vorbringen eines Verteidigungsmittels durch die Lauptpartei auch ihrem Stroithelfer zu dem Nachteil gereicht, hätte sich hier die Streithelferin schon bei Berufungseinlegung danach erkundigen müssen, ob der iiieterveroin Vollmacht hatte9 v/oil das für die Entscheidung des Streitfalles unverkennbar von wesentlicher Bedeutung war* Die Verzögerung des Rechtsstreits war augenscheinlich, weil zur Aufklärung eine Beweisaufnahme hätte erfolgen müssen* Juni 1962 zu dem Knde des Pacht jahres am 30« November 1962 habe gekündigt werden können« Da das Schreiben des Klägers vom lo Juni 1962 der Beklagten erst nach diesem Tage zugegangen sei, sei die zu dem 31 «> Dezember 1962 ausgesprochene Kündigung erst zu dem 30« November 1963 wirksam geworden« Dine Unwirksamkeit der Kündigung sei nicht anzunehnen? weil die Beklagte dem Schreiben habe entnehmen können, daß das Pachtverhältnis auf jeden Pall gekündigt werden sollte« Dessen soi sich diese auch bei dem Versuch, sich um die Jahreswende 1962/1963 mit dem Kläger über eine Pachtverlängerung zu einigen, ebenso bewußt gewesen wie erst recht nach dem Scheitern dieser Verhandlungen« Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß die Kündigung mit Schreiben vom 1« Juni 1962 verspätet war« Davon ist es gerade ausgegangen« Bs meint aber, die Beklagte habe diesem Schreiben entnehmen können, daß das Vortragsverhältnis auf jeden Fall, wenn nicht zu dem 31» Dezember 1962, dann doch zu dem nächstzulässigen Termin habe gekündigt werden sollen. Das ist eine mögliche, tatrichterliche Würdigung und Auslegung, der auch nicht ontgot cnsteht, daß der Kläger die Beklagte über den

Zitierte Normen: § 57 ZVG § 69 GVG § 57a ZVG § 151 BGB § 286 ZPO § 568 BGB
Berufungsgericht®KündigungdosSchreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2097 071
BUNDESGERICHTSHOF
1 I
IM NAMEN DES VOLKES
VIII.ZH_22J/61	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
21 o ßtärz 1966 Klett, Justiz-obersekrotär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma Marlies Kauffrau Marlies (traßo
, Mineralölvertrieb, Inhaberin gebo	in
 Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 als Streithelferin der beklagten Firma	&	Co«
in	K#H®otra(3e	M	-	■	,	vertreten	durch den
 persönlich haftenden Gesellschafter Franz Sch( ebenda,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br«
gegen
 den Ingenieur Straße 0,
Erwin
 in £(
Kläger und Reviaionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r.
9
2
Der VIIIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21» März 1966 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenton JDr» liaidinger und der Bundos-rienter Dr« Gelhaar, Dr« .Dorschei, Dr« Mezger und Mormann
 für Hecht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26« Juni 1964 wird auf Kosten der Streithelferin der Beklagten zurick-gewiesen«
Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zu dem 50. April 1966 gewährt«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger erwarb durch rechtskräftig gewordenen, an 18o September 1961 verkündeten Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts	Eigentum	am	Grundstück	B^H^» RflilB-
straßo A - Vo Durch schriftlichen Vertrag vom 22« November 1957 hatte die Beklagte vom früheren Grundstückseigentümer eine Y.erkstatthalle mit Nebenräumen, einen Geschäftspavillon, sowie zwei Garagen auf diesem Grundstück ab 1* Dezember 1957 für 10 Jahre bis zu dem 30. November 1967 "gepachtet11« Der ''Pachtzins” betrug 400 DM monatlich (§ 2)« Durch § 4 ist dem Pächter für die "Nachtzeit” das Recht der "Unterverpachtung“ mit dem Bemerken oingeräunt, die Erlöse daraus gingen zu seinen Gunsten« Einen Teil der Räume hatte die Beklagte an ihre jetzige Stroithelferin zu dem Betriebo einer Tankstelle unterverpachtet. ln den übrigen Räumen führte sie ihren Gewerbebetrieb, einen "Gelenkwellendienst" für Kraftfahrzeuge«
 
Kit Schreiben vom 2» Oktober 1961 kündigte der Kläger unter Bezugnahme auf «einen Eigentumserwerb vom 18, September 1961 der Beklagten “das bestehende Kietverhältnis" zun 15* Oktober 1961« Unter dem 14* Oktober 1961 sprach er in Ergänzung seines Schreibens vom 2» Oktober 1961 “die Kündigung dos Kietverhältnisses zu dem 31» j^ärz 196211 aim und bat dio Beklagte gleichzeitig, ihrer Unterpachtorin . ebenfalls zu dem 31» Jwärz 1962 zu kündigen. Wann dio genannten Schreiben der Beklagten zugegangen sind, ist nicht fest-gestellt o Deren Inhaber hatte sich inzwischen an den ;.!ioterverein BflHI^und Umgebung e«Vo gewandt. Dieser schrieb dem Kläger am 16o Oktober 1961s
“Wir schreiben o.» im Aufträge unseres Mitgliedes ..» und teilen Ihnen mit, daß die Kündigung seiner Go-werberäume erst zu dem 31» März 1962 gilt, da die Bestimmungen des Geschäftsraummietengesetzes Anwendung finden» Die Kündigung zu dem 15«10*1961 ist unzulässige Außerdem ist die Kündigung, datiert vom 2»10*1961, erst verspätet, und zwar am 5» Oktober »»» eingogangen, so daß die Kündigung auch zu dem 31»12*1961 unwirksam wäre» Herr OchfllBP (Inhaber der Klägerin) wird den Untorpachtvertrag mit Krau GflIK ebenfalls zu dem 31 * I'rirz 1962 aufkündigen, da bezüglich dos Unter-pachtvertiages ebenfalls die Bestimmungen des Ge~ achäftsraummietengesotzes Anwendung finden»
Herr SchflHIV (Inhaber der Beklagten) ist bereit, mit Ihnen einen neuen Vertrag mit zeitgemäßem Pachtzins oinzugehon»"
Dio Schreiben des Klägers vom 14o Oktober 1961 und des Llietervereins vom 16» Oktober 1961 kreuzten sich»
Zu einem neuen Vertragsabschluß oder einer sonstigen Einigung kam es nicht» Die Beklagte blieb auch naeh dom 31. i.Iärz 1962 in den Räumen, ohne daß der Kläger dagegen zunächst Einspruch erhob» Am 1» Juni 1962 schrieb or der Beklagten untor Bezugnahme auf das Schreiben des Mieter-vereins vom 16» Oktober 1961s
 
i
".Mit Rücksicht darauf hat das bestehende Pachtverhältnis bereits zu dem 31»3«1962 sein Jnde gefundene Wenn ich jedoch davon abgesehen habe, auf Räumung und Herausgabe des Pachtobjekts zu dem vorgenannten Zeitpunkt zu drängen, so deshalb, weil ich Ihnen insoweit entgegenkommen wollte, als ihnen sicherlich bis zu dem 31.3*1962 kein gleichwertiges Pachtobjekt zur Verfügung stand, ha Sie aboi' andererseits auch nicht zwecks Abschluß eines neuen Pachtvertrages an mich herangetreten sind, muß ich nunmehr auf Räumung und Herausgabe dos Pachtobjektes bis zu dem 30.6.1962 bestehen ...“
Dann wurde für den Pall nicht rechtzeitiger Räumung Klagerhebung angedroht und darauf hingewiesen, daß der Kläger wegen nicht rechtzeitiger Räumung für die Zeit vom 1. April 1962 an Schadensersatz verlangen werde, has Schreiben schließt;
“Für den Pall, daß aus irgendwelchen nicht ersichtlichen Gründen der Beendigung dos Pachtverhältnisses zu dem 31.3.1962, entgegen der eindeutigen Erklärung des von Ihnen bevollmächtigten Mietervereins im Schreiben vom 16. Oktober 1961, Bedenken ontgegen-stehen, kündige ich Ihnen das Pachtverhältnis zu dem 31.12.1962."
hie Beklagte räumte auch weiterhin nicht. Verhandlungen über den Abschluß eines neuen Pachtvertrages scheiterten.
Am 22. Januar 1963 schrieben die Prozeßbevollmächtigton der Beklagten im Anschluß an eine Besprechung über die ’Aeitervermietung bew. Verpachtung des im Besitz der Beklagten befindlichen Grundstlicksteiles, nach § 57 ZVG i.Vo mit § 6 GRIsIG sei eine Kündigung zu dem 31 ..Dezember 1961 zwar möglich gewesen, sie hätte aber bis zu dem 4.Oktober 1961 (einem Montag) erfolgen müssen, das Schreiben des Klägers vom 2. Oktober 1961 sei jedoch erst am 5. oder gar 6. Oktober 1961 zugegangen, so daß die Kündigung nicht rechtzeitig gewesen sei. Anschließend heißt es:
'’Die Kündigung zu dem 31» März 1962 war unwirksam, da der Zeitpunkt, zu dem gekündigt wurde, nicht der nächst-zulässige war.
Y.enii der Mieterverein B^H^ die Kündigung zu dem 31 o3«1962 angenommen hat, so geschah dieses irrtümlich. Der Irrtum beruht auf einen beachtlichen Rechtsirrtumo"
Schließlich heißt es in den Schreiben, die Beklagte sei allein unter den Gesichtspunkt, ein ausgeglichenes Verhältnis 2um Kläger zu haben, vergleichsweise bereit, das bisherige Pachtverhältnis als aufgelöst zu betrachten unter der Bedingung, daß der Kläger mit ihr unter annehmbaren Bedingungen einen neuen Pachtvertrag abschließe, nach dom ihr dio bisher von der Streithelferin innegehabte Tankstelle verpachtet würde und demzufolge auch der neben ihr liegende Büroraum verbliebe®
Der Kläger sieht den Vertrag, den er für einen Pachtvertrag halt, seit 31o Dezember 1961 oder 31. März 1962, spätestens aber zu dem 31» Dezember 1962 als beendet an.
Er erhob im Juli 1963 Klage auf Räumung und Herausgabe der Pachträume® Die Beklagte meint, es handele sich um einen Mietvertrag, den der Kläger zu spät gekündigt habe® Der Mieterverein habe zur Annahme der Kündigung keine Vollmacht gehabt, auch sei die etwaige Willenserklärung im Schreibon des Miotervereins vo.;i 16® Oktober 1961 durch Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 22«Januar 1963 wegen Irrtums angefochten worden®
Das Landgericht gab der Klage durch Urteil vom 22® November 1963 statt® Die Beklagte verkündete mit Schriftsatz vom 20® Januar 1964 dem Mieterverein und ihrer Untermieterin (oder Unterpächtorin) den Streit® Letztere trat der Beklagten als Streithelferin bei, indem sie gleichzeitig Berufung einlegte (Schriftsatz vom 4® Pebruar 1964-) Jbr Rechtsmittel blieb ohne Erfolg®
 
Dio Streithelferin erstrebt mit der von ihr eingelegten Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, Klageabweisung, hilfsv/eise Gewährung einer Räumungsfriste
 ilit der Revision wird das Berufungsurteil auch sachlich angegriffen, aber in erster Linie geltend gemacht, der erkennende Senat des Berufungsgerichts sei unvorschriftsmäßig besetzt gewesen«.
Entscheidungsgründe s
A. Zur Besetzungsrüge aus § 551 Nr«, 1 ZPO
Io Zu ihrer Begründung ist von der Revision vorgebracht, dom erkennenden Senat des Berufungsgerichts soien im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in dieser Sache nach dem Caschäftsverteilungsplan ein Senatspräsident als Vorsitzender und vier Oberlandesgerichtsräto als Beisitzer zugeteilt gewesen, so daß der Senat in mehrfacher Besetzung habe tagen können» Die Geschäftsordnung und die Goschäftsvertoilung habe auch nicht vorgesehen, wie die einzelnen dem Senat zugeteilten Richter zu den Spruchsitzungon und zur Bearbeitung der Sachen herangezogen werden sollten«
IIo Die Rüge ist nicht begründet«
Rach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beochl« v. 5»2«1965 2 BvR 166/64 - RJW 1965, 1219), der sich der erkennende Senat anschließt, ist eine verfassungswidrige Jberbesetzung nur dann ausnahmslos goge-ben, wenn die Zahl der I-itglioder eines Spruchkörpers es gestattet, daß sie entweder in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht sprechen können oder wenn der Vorsitzende drei Gpruchkörper mit je verschiedenen
 
Beisitzern bilden kann«, Dagegen ist eine Besetzung bei Piinhaltung der eben angegebenen Schranken grundsätzlich mit Art. 101 Abs. 1 So 2 GG vereinbar, wenn eie unvermeidbar ist, um eine geordnete Rechtsprechung zu gewährleisten. Dabei hat das Präsidium des betreffenden Gerichts über die ünvcr.ueidbarkeit zu entscheiden. Yvird sie von ihm bejaht, so ist es grundsätzlich unbedenklich, wenn dem Spruchkörper des Land- oder Oberlandesgerichts durch den Geochäftsverteilungsplan ein oder allenfalls zwoi Mitglieder über die gesetzlich vorgeschriebene Richterzahl hinaus zugeteilt werden. Der dem Senat vorliegende Geschäftsverteilungsplan des Berufungsgerichts war für den hier in Betracht kommenden 4. 2ivilsenat mit diesen Grundsätzen vereinbar. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dal das Gerichtspräsidium hier die Unverraoid-barkeit der Überbesetzung zu Unrecht bejaht hätte oder willkürlich verfahren wäre. Nicht erforderlich war, daß die Geschäftsordnung oder die Geschäftsverteilung des Oborlandesgerichts vorsah, wie im einzelnen die dem °enat zugcteilten Richter zu den Spruchsitzungen und zur Bearbeitung der Sachen herangezogen werden sollten. Diese Verteilung der Richter auf die Sitzungen und die Verteilung der Sachen auf die einzelnen Sitzungen und ihre Zuteilung an die einzelnen Beisitzer ist vielmehr Sache des Senatsvorsitzenden (§ § 69, 117 GVG).
Bo Sachliche Beurteilung
 Io Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts durchgreifen, bei dem als Pachtvertrag bezeichneten Vertrag von 22o November 1957 handele es sich auch tatsächlich um einen solchen und nicht um einen Mietvertrag; denn im Ergebnis kommt es darauf nicht
 an, wie auch die Revision nicht verkennt, wenn die Auffassung des Berufungsgerichts richtig ist, daß der genannte Vertrag einverständlich zu dem 31 <» März 1962 aufgehoben worden ist«,
IIo lo Das Berufungsgericht hat nicht darüber entschieden, ob und zu welchem Zeitpunkt das Vertrgoverhält-nis durch dio Kündigung des Klägers vom 2. Oktober 1961, deren Zugangszeitpunkt es offen läßt, aufgelöst worden wäre» Dieses Kündigungsschreiben hält es dadurch für überholt, daß die Parteien ihr Vertragsverhältnio vor dem 31o Dezember 1961 einverständlich zu dem 31o März 1962 aufgelöst hätten«, In dem Schreiben des Mieterveroins vom 16» Oktober 1961 sieht es eine Willenserklärung dahin, daß sich die Beklagte (unter Zurückv/eisung der Kündigung zu dem 15» Oktober oder 31. Dezember 1961) bereit erklärte, den bestehenden Vertrag auf der bisherigen Grundlage zu dem 31o Marz 1962 aufzulösen» Die Ausführungen in diesem Schreiben hätton jedenfalls bei objektiver Wertung nur in diesem Sinne verstanden werden können» Dabei verweist ‘ das Berufungsgericht insbesondere darauf, in dem Schreiben vom 16» Oktober 1961 sei zwar die Kündigung wogen verspäteten Zugangs für unwirksam erklärt worden, andererseits aber ausgeführt, sie gelte zu dem 31® März 1962 und die Beklagto werdo insoweit hinsichtlich des Unterpacht-Vertrages die notwendigen Konsequenzen ziehen, sie soi auch bereit, mit dem Kläger einen neuen Vertrag mit zeitgemäßem Pachtzins einzugehen. Diese Ausführungen der Beklagten seien auch geeignet gewesen, den Kläger zu einen rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen, nämlich im Vertrauen auf das Angebot einer Vertragsaufhebung von der gerichtlichen Durchsetzung seiner besseren, allerdings bestrittenen Rechte aus der Kündigung vom 2» Oktober 1961
 
absusehen und damit UoU» die bevorzugte Kündigungsinög-licbkeit aus § 57 a ZVG aufzugebeno Das Berufungsgericht stellt weiter fest, der Kläger habe das Angebot der Beklagten in dem Schreiben vom 16 „ Oktober 1961 auf oin-verstündliehe Vertragsaufhebung auch angenommen. Für diese Annahme sei eine ausdrückliche empfangsbedürftige Willenserklärung gemäß § 151 BGB nicht mehr erforderlich gewesen? denn, nachdem nunmehr im Ergebnis übereinstimmende Schreiben Vorgelegen hätten, nämlich einerseits das Schreiben des Mietorvereino vom 16. Oktober 1961 und andererseits das ergänzende Kündigungsschreiben des Klägers vom 14. Oktober 1961 zu dem 31. itfärz 1962, habe zwischen den Parteien kein Zweifel mehr darüber bestehen können, daß das zwischen ihnen bestehende Vertragsver-hältnio nach ihrem übereinstimmenden Willen zu dem 31oiiärz 1962 sein Ende finden sollte. Die Erklärung im Schreiben des Ilietez'vereins vom 16. Oktober 1961 sei, wenn sie überhaupt einer Irrtumsanfechtung zugänglich gewesen sein sollte, jedenfalls nicht rechtzeitig angefochten wordene Tos Schreiben vom 22. Januar 1963 sei als Anfechtungserklärung verspätet; denn dio Beklagte habe spätestens aus dem Schreiben vom 1. Juni 1962 ersehen, welche Bedeutung der Kläger dem Schreiben des tlietcrvereins vom 16. Oktober 1961 beigemessen habe. Das Vorbringen der Streithelferin in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, der £.ieterverein habe zur Abgabe der Erklärung laut Schreiben vom 16. Oktober 1961 keine Vollmacnt gehabt, ist vom Berufungsgericht gemäß § 529 Abs« 3 ZPO als verspätet zurückgewicson wordene
2o Diese Ausführungen des Berufungsgerichts, welche sich im wesentlichen mit der Auslegung individueller Willenserklärungen befassen und einer Nachprüfung im
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Revisionsverfahren deshalb nur beschränkt zugänglich sind, enthalten keinen Rechtsirrtun zu dem Nachteil der Beklagten und halten auch gegenüber den VerfahrensrUgen der Revision einer rechtlichen Nachprüfung stand«
a)	Das Berufungsgericht hat das Schreiben des Mietervereins vom 16o Oktober 1961 nicht als Annahme eines Vertragsantrages gewürdigt, sondern als *\blehnung der Kündigung zu dem 31* Dezember 1961 und als Angebot auf Auflösung des Vertrages zun 31» läärz 1962« Dabei mag dahingestellt bleiben, ob diese Auslegung möglich wäre, wenn in dem Mietervereinsschreiben lediglich Rechtsansichten geäußert wären« Das Schreiben enthält aber, worauf das Berufungsgericht ersichtlich besonderen Wert legt, weiter die Erklärung, die Beklagte werde hinsichtlich des Unterpacht-Vertrages die notwendigen Konsequenzen ziehen und ihn ihrerseits zu dem 31 o i'uärz 1962 kündigen, sowie außerdem die Erklärung, sie sei bereit, mit dem Kläger einen neuen Pachtvertrag abzuschließen« Unter Berücksichtigung dos Gesamt-inhaltes des Schreibens konnte das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen § 286 ZPO oder §§ 1339 157 BGB zu der von ihm für richtig gehaltenen Auslegung gelangen; denn sie ist mindestens möglich«
b)	Ohne Rechtsirrtum konnte das Berufungsgericht auch eine etwaige Anfechtung der in dem Schreiben des I/iieter-vereins vom 16« Oktober 1961 liegenden Willenserklärung durch das Schreiben der Prozeßbevollmächtigton der Beklagten vom 22« Januar 1963 als auf jeden Fall verspätet ansehen« Dazu hat es festgestellt, die Beklagte habo spätestens aus dem Schreiben des Klägers vom 1« Juni 1962 ersehen, welche Bedeutung dieser dem Schreiben des Llietervereins beimaß• Damit ist ausreichend festgestellt, daß die Beklagte nunmehr den Anfechtungsgrund kannte, wenn eino Er-
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klärung dieses Inhalts nicht hatte abgegeben werden sollen«. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob in dera Schreiben vom 22 * Januar 1963 eine Anfechtung überhaupt hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gebracht worden ist*,
c)	Unbegründet sind auch die Hügen der Revision, das Berufungsgericht habe die Stellung des liietcrvereins verkannt, der Mieterverein habe gegen § 7 des Rechtsberatungs-mißbrauchogesctzes verstoßen und die Erklärungen im Schreiben vom 16«, Oktober 1961 seien deshalb gemäß § 134 BGB nichtig«, Nach der genannten Bestimmung darf ein .Mieter-Verein, v/io die Revision selbst nicht verkennt, seinen Mitgliedern "mit Rat und Hilfe11 in Mietreehtoangelegen-heiten beistehen» Das bedeutet, daß ein Mieterverein seinen Mitgliedern nicht nur Rechtsrat ertoilen, sondern auch Rechtshilfe gewähren kann«, Letztere kann auch durch Vertretung gegenüber Dritten (Pei'sonon oder Behörden) erfolgen (Schorn, Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz So 170)o Der Mietervei’eir hat daher seine gesetzlichen Befugnisse hier nicht überschritten, so daß dahingestellt bleiben kann, ob aus einer Überschreitung die Richtigkeit der von ihm abgegebenen Erklärungen hergeleitet werden könnte0 Eine andoro Frage ist, inwieweit der Mieterverein hier tatsächlich Vollmacht der Beklagten hatte» Laut Tatbestand des landgerichtlichen Urteils B. 2 war in erster Instanz unstreitig, daß der Mieterverein BflBP und Umgegend von der Beklagten “bevollmächtigt" war» Roch in ihrer Streitverkündung vom 20» Januar 1964 spricht die Beklagte selbst von dem "von ihr bevollmächtigten Mieter-verein"« E3 kann dahingestellt bleiben, ob damit die Bevollmächtigung des Mietervereins durch die Beklagte als im Sinne von § 286 ZPO zugeotanden anzusehen ist« Es ist jedenfalls nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht
 dao erst in der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts erfolgte Bestreiten der Vollmacht des iAietervereins als durch grobe Nachlässigkeit verspätet vorgebracht gemäß $ 529 Abs0 5 ZPO zurückgewiesen hat* Auch ein Bestreiten kann als neues Verteidigungsnittel zurückgewiesen werden (BGHZ 12, 51)o Es besteht auch kein Anhalt, daß dao Berufungsgericht den Begriff der groben Nachlässigkeit verkannt habe* Abgesehen davon, daß das nicht rechtzeitige Vorbringen eines Verteidigungsmittels durch die Lauptpartei auch ihrem Stroithelfer zu dem Nachteil gereicht, hätte sich hier die Streithelferin schon bei Berufungseinlegung danach erkundigen müssen, ob der iiieterveroin Vollmacht hatte9 v/oil das für die Entscheidung des Streitfalles unverkennbar von wesentlicher Bedeutung war* Die Verzögerung des Rechtsstreits war augenscheinlich, weil zur Aufklärung eine Beweisaufnahme hätte erfolgen müssen*
Bei dieser Sachlage ist unerheblich, ob auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts durchgreifen würde, eine etwa nicht vorhandene Vollmacht würde hier durch den Rechtsschoin der Vollmacht ersetzt, womit das Berufungsgericht offenbar meint, die Beklagte, die den Llioterverein eingeschaltet hatte, müsse dann auch seine Erklärungen gegen sich gelten lassen*
III* Fortsetzung des Vertragsverhältnissos und erneute Kündigung*
1* Bas Berufungsgericht geht weiter davon aus, dao zunächst zu dem 31® ISärz 1962 beendete Vertragsverhältnis sei gemäß § 568 BGB (i«V* mit § 581 Abs* 2 BGB) dadurch fortgesetzt vjorden, daß die Beklagte im Besitz der gepachteten Räume verblieben sei, ohne daß der Klüger dem innerhalb zwei .Vocnen widersprochen habe*
 
Das Pacntverhältnis habe jedoch nach dieser Vorschrift nur als auf unbestimmte Zeit verlängert gegolten, so daß es nunmehr den gesetzlichen Bestimmungen über die ordentliche Kündigung bei Grundstückspachten unterlegen habe und erstmalig gemäß § 595 Abs«. 1 BGB bis zu dem 1. Juni 1962 zu dem Knde des Pacht jahres am 30« November 1962 habe gekündigt werden können« Da das Schreiben des Klägers vom lo Juni 1962 der Beklagten erst nach diesem Tage zugegangen sei, sei die zu dem 31 «> Dezember 1962 ausgesprochene Kündigung erst zu dem 30« November 1963 wirksam geworden« Dine Unwirksamkeit der Kündigung sei nicht anzunehnen? weil die Beklagte dem Schreiben habe entnehmen können, daß das Pachtverhältnis auf jeden Pall gekündigt werden sollte« Dessen soi sich diese auch bei dem Versuch, sich um die Jahreswende 1962/1963 mit dem Kläger über eine Pachtverlängerung zu einigen, ebenso bewußt gewesen wie erst recht nach dem Scheitern dieser Verhandlungen«
2« Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung stand«
Durch die Annahme eines Pachtvex’hältniases wird die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht beschwert, weil die Kündigungsfristen bei einem solchen länger sind«
Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß die Kündigung mit Schreiben vom 1« Juni 1962 verspätet war« Davon ist es gerade ausgegangen« Bs meint aber, die Beklagte habe diesem Schreiben entnehmen können, daß das Vortragsverhältnis auf jeden Fall, wenn nicht zu dem 31» Dezember 1962, dann doch zu dem nächstzulässigen Termin habe gekündigt werden sollen. Das ist eine mögliche, tatrichterliche Würdigung und Auslegung, der auch nicht ontgot cnsteht, daß der Kläger die Beklagte über den
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31 o iMiirz 1962 hinaus im Besitz der Räume belassen hatte, daß er auch in der Folgezeit nicht besonders auf Räumung gedrängt hatte und daß über neue Vertragsbedingungen verhandelt wurdeo Trotz dieser Umstände war jedenfalls klar zu dem Ausdruck gebracht, daß der Kläger das Vertragsverhältnis zu den alten Vertragsbedingungen nicht mehr fortsotzen wollte»
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 Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtun: zu dem Nachteil der Beklagten enthält, war die Revision als unbegründet zurückzuweisen»
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO»
Der Beklagten war nach § 7 GR2.1G eine Räuaiungsfriat zu bewilligen» Diese konnte nur kurz bemessen werden, weil sich die Beklagte schon seit langer Zeit auf dio Räumung einstellen konnte»
Dr» Haidinger	Dr» Gelhaar	Dr» Dorschei
 Dr» Lezger
 Mormann