* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZH 227/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZH 227/59

Statt den Gläubiger, der eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, zur Erhebung der Klage zu veranlassen, kann der Schuldner jedenfalls dann die Hauptsache nicht seinerseits durch eine negative Feststellungsklage anhängig machen, wenn diese darauf abzielt, auf die durch das Verfügungsverfahren geregelten Beziehungen des Schuldners zu dem Gläubiger einzu-wirken« März 1959 hinsichtlich des die Kostenmiete für die beiden Wohnungen im zweiten Obergeschoß des Hauses Kj|0straßefB in MflHB betreffenden Peststellungsantrages (Klageantrag zu 1 a) und hinsichtlich des ^Antrages auf Feststellung zurückgewiesen worden ist, daß die Vereinbarung der Parteien bei künftigen Mietverhältnissen der Erhebung der preisrechtlich zulässigen Miete nicht im Wege stehe (Klageantrag zu I b), hieß, sie protestiere als Eigentümerin des Hauses gegen eine 46-jährige Knebelung ihres Eigentums und die ungerechtfertigte Yfohnungsversorgung bestimmter Personen durch die Beklagte sowie auch dagegen, daß die der Verfugungsbefugnis der Beklagten unterliegenden Wohnungen dem allgemeinen Woh-nungsmarkt und den Berechtigten mit geringerem Einkommen entzogen würden.- Juli 1957 eine einstweilige Verfügung, durch die der Klägerin untersagt wurde, die Behauptung aufzustellen, insbesondere in der Öffentlichkeit zu verbreiten, daß sie als Eigentümerin des Hauses 46 Jahre lang durch die Beklagte in ihrem Eigentum geknebelt sei und daß die Beklagte in ungerechtfertigter Weise bestimmte Personen mit Wohnten versorge. Unter dem 14» Juni 1958 erklärte die Klägerin den beiden Mietern der Wohnungen im zweiten Obergeschoß schriftlich unter Bezugnahme auf § 18 1*BMG, daß sie die Miete von 1,10 BM je Quadratmeter auf die ICostenmiete erhöhe und daß diese sich auf 1,67 BM belaufe, einen Betrag, den sie vom 1* Juli 1958 an zu zahlen bitte» Sie errechnet© ihn in einer dem Schreiben beigefügten, der Beklagten alsbald bekannt gewordenen "Mietenberechnung"« Bie Beklagte erklärte sich mit der Erhöhung des Mietzinses nicht einverstanden* a) daß sie ab 1* Juli 1958 an die Vereinbarung vom 22* November 1952, der zufolge die Miete für die beiden Wohnungen im zv/eiten Obergeschoß des Hauses einen Satz von 1,10 BM je Quadratmeter nicht übersteigen soll, nicht mehr gebunden, sondern*, berechtigt ist, für diese Wohnungen die Kostenmiete '1,67 BM je qm) zu erheben, 2. festzustellens ai daß die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch gegen die von der Klägerin aufgestellten Behauptungen hat, sie sei als Eigentümerin des Hauses für 46 Jahre durch die Beklagte geknebelt und die Beklagte betreibe eine ungerechtfertigte Wohnungsversorgung bestimmter Personen, Zu dem ..^Antrag unter 1 b)hat die Klägerin ausgeführt 0 die preisrechtlich zulässige Miete brauche nicht immer - namentlich nicht bei künftigen Mietverhältnissen - der Kostenmiete zu entsprechen, deshalb sei auch insoweit eine Feststellung erforderlich» Juli 1957 - VIII ZR 322/56 - (insoweit in LM l.BMG § 13 Nr.l = NJW 1957,1436 nicht abgedruckt) ohne Rechtsirrtum bejaht, jedoch die Klage insoweit schon deshalb für unbegründet gehalten, weil nach seiner \Auffassung die Klägerin am 14« Juni 1958 entgegen § 18 Absd Satz 2 1»BMG die Berechnung der Mieterhöhung unzureichend mitgeteilt hat und deshalb die Erklärung unwirksam ist« DM je qm, und zwar für die Zeit seit dem 1« Juli 1958, zu beanspruchen habe, sondern nur, ob die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten durch die Vereinbarung der Parteien vom 22o November 1952 gehindert sei, statt einer Miete von 1,10 DM je qm die Kostenmiete schlechthin zu verlangen (also gleichviel, wie hoch sie sei und von welchem Zeitpunkt an sie gefordert werden könne), so daß schon deshalb die etwaige Unvollständigkeit der Berechnung unerheblich seio-Damit ist nämlich der Antrag der Klägerin nicht in Einklang zu bringen, der ausdrücklich auf die Feststellung BMG- § 18 Anm, 6 zu d Abs, 1 und 1 « Nachtrag zu § 18 Anm« 6 zu d mit Nachweisen) für den hier gegebenen Fall, daß die Xostenmiete gefordert werden darf, unter Hinweis auf die Vorschrift des § 18 Abs» 4 Io BMG den gegenteiligen Standpunkt» Der hier zu beurteilende Sachverhalt nötigt nicht, zu dieser Streitfrage Stellung zu nehmen; denn die Beklagte hat nach ihrem Vorbringen die Wirtschaftlichkeitsberechnung von der Klägerin schon früher erhalten; unter diesen besonderen Umständen erübrigt sich die nochmalige Mitteilung dieser Berechnung (Urteil des erkennenden Senats vom 26» September 1958 - VIII ZR 121/57 - LM Io EMG § 18 Nr. 5 - unter Nr. V 2 der Entscheidungsgründe) « BMG gelten zu lassen, ist dem Gesetz nichts zu entnehmen, insbesondere nicht, daß sie so ausführlich wie irgend möglich zu sein habe« Sinn und Zweck der genannten - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt - rechtssysteamtisch ungewöhnlichen Bestimmung lassen sich nur darin erblicken, daß es dem Mieter ermöglicht werden soll, sich aus der Erklärung des Vermieters über die Mieterhöhung ein einigermaßen deutliches Bild darüber zu machen, aus welcher Berechnung der Vermieter die Berechtigung zur Anhebung der Deshalb muß das angefochtene Urteil bezüglich des Peststellungsantrages su 1 a aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden; denn in tatsächlicher Hinsicht sind noch Feststellungen zu der Einlassung der Beklagten erforderlich, daß im Verhältnis der Parteien zueinander eine Erhöhung der Mieten ausgeschlossen sei (§ 19 Abs» 1 1. EMG)o Babei wird das Berufungsgericht, falls es nicht die Erhöhung der Miet£ als durch ausdrückliche Vertragsbestimmung ausgeschlossen betrachten sollte, die Erwägungen zu beachten haben, die der erkennende Senat in BGHZ 26, 310, sowie in dem bereits erwähnten Urteil vom 26o September 1958 unter Nr«, III der Entscheidungsgründe und schließlich im Urteil vom 20c Oktober 1959 - VIII ZR 28/59 (LM Io BMG § 19 Nr„ 4) zu der Frage angestellt hat, wann sich der Ausschluß der Mieterhöhung aus den Umständen ergibt« Überdies sei schon in dem bereits erwähnten Urteil des erkennenden Senats vom 2, Juli 1957 das rechtliche Interesse des Vermieters an der von ihm begehrten Feststellung bejaht und zur Begründung auch die Erwägung verwertet worden,.daß dadurch die Ungewißheit darüber beseitigt werde, ob der Vermieter dem Darlehensgeber gegenüber verpflichtet sei, mit dem künftigen Mieter einen Mietzins zu vereinbaren, der den im Verhältnis zu dem Darlehensgeber festgelegten Mietzins nicht übersteige. Auch im Hinblick auf die von der Klägerin für den Fall künftigen Mieterwechsels begehrte Feststellung, mit der sie klären will, ob sie dann im Verhältnis zur Beklagten nicht gehindert ist, von den neuen Mietern eine 1,10 DM übers teigende - preisrechtlich zulässig gewordene Miete zu beanspruchen, ist die Revision begründet» Nach § 256 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis durch Richterspruch alsbald geklärt werden Biese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des Antrages zu 1 b vor.. Zwischen den Parteien besteht in Gestalt der Vereinbarung vom 220 November 1952 ein Rechtsverhältnis, kraft dessen die Klägerin verpflichtet ist, die Miete auf 1,10 BM (und nicht mehr) je qm zu berechnen« Der Sache nach begehrt die Klägerin festzustellen, daß sie im Falle künftiger anderweiter Vermietung der Wohnungen im Verhältnis zur Beklagten an die Vereinbarung dieses Satzes nicht gebunden sei, sofern ihr auf Grund gesetzlicher Bestimmung die Möglichkeit eröffnet werde, eine höhere Miete zu fordern, und diese Feststellung insbesondere unabhängig davon zu treffen, ob die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten schon für die Zeit seit dem 1c Juli 1958 berechtigt ist, für die Wohnungen im. Die Entscheidung Uber den Antrag zu 1 b bringt der Klägerin mithin Klarheit, wie sie sich zu verhalten hat* Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang meint, es handele sich hierbei nur um die nach § 256 ZPO nicht zulässige Feststellung eines als möglich gedachten Hechtzustandes, also um eine Rechtsfrage, so verkennt es,, daß zwischen den Parteien ein konkretes Rechtsverhältnis bereits besteht und daß die Klägerin gerade im Hinblick darauf geklärt haben möchte, ob sie ungeachtet einer dem Vermieter durch Gesetz gegebenen Befugnis, von den Mietern eine höhere Miete zu beanspruchen, doch im Verhältnis zur Beklagten kraft Vertrages verpflichtet ist, das künftigen Mietern gegenüber nicht zu tun« Eine auf solche Klärung gerichtete Feststellungsklage ist zulässig« Denn als Grundlage dafür genügt selbst ein bedingtes Recht oder Rechtsverhältnis auch dann, wenn das bedingende Ereignis noch aussteht (RGZ 86, 374? Auflo § 256 An. II'4)« Wenn also auch die Klägerin mit ihrem Antrag auf eine Mieterhöhung nur für den künftigen Mieterwechsel abzielt, ist doch die rechtliche Grundlage für ihr Feststellungsinteresse in der bereits gegenwärtigen vertraglichen Beziehung der Parteien gelegen, zu demal eine ariderweite Vermietung der Wohnungen in nicht allzu ferner Zeit wahrscheinlich ist, wie die Revision zutreffend bemerkt,, November 1952 die Beklagte auch dann zu dem Verlangen berechtigt ist* daß die Klägerin gegenüber klinfti, en Mietern die Miete nicht über 1,10 ZU hinaus erhöht* wenn sie nach dem Gesetz eine höhere Miete zu beanspruchen hat* Eine Unterlassungsklage des Verfügungsschuld-ners (hier der Klägerin), die den durch die einstweilige Ver fügung vorläufig gesicherten Anspruch selbst betreffe, sei unzulässig* Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Auflage des Schöffengerichts berufene Die Revision meint, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von der Sachgleichheit der beiden Anträge ausgegangen; in dem Antrag 2 b) läge nämlich die Geltendmachung der Nichtigkeit der Vereinbarung gemäß § 134, 138 B&B0 - Dem Antrag zu 1 a) stehe die einstweilige Verfügung nicht entgegen* -Im übrigen ergebe sich die Zulässigkeit beider Anträge aus der der Klägerin vom Schöffengericht gemachten Auflage* Mit dem Antrag zu 2 a) will die Klägerin die Feststellung (und nicht mehr) erreichen, die Beklagte habe von ihr gerade nicht zu beanspruchen, daß sie die Aufstellung dieser Behauptungen unterlassec Ein dem Antrag entsprechendes Urteil würde also die einstweilige Verfügung zwar in ihrem förmlichen Bestand nicht berühren, aber zu ihrem Inhalt in unlösbarem Widerspruch stehen und deshalb der Klägerin die Möglichkeit eröffnen, die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 927 ZPO zu erreichen» Würde also eine solche Klage, wie die Klägerin sie erhoben hat, als zulässig angesehen werden, so würde sie praktisch zur Beseitigung der einstweiligen Verfügung führen» Es ist jedoch nicht zulässig, daß der Verfügungsschuldner auf seine durch das Verfügungsverfahren geregelten Beziehungen zu dem Verfügungsgläubiger (hier der Beklagten) mit besonderer Klage im ordentlichen Verfahren einwirkt (RGZ 132, 180, 182; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 3» Aufl» Durch sie wird klargestellt, daß der Verfiigungsschuldner (hier die Klägerin), insbesondere wenn auch über seinen Widerspruch und seine Berufung ihm ungünstige Entscheidungen ergangen sind, die Beseitigung der einstweiligen Verfügung nur durch Anträge gemäß §§ 926, 927 ZPO innerhalb des Verfügungsverfahrens anstreben kann. IIc Die hilfsweise mit dem Antrag zu 2 b) begehrte Feststellung ist schon deshalb unzulässig, weil dieser Antrag nur Tatsachen zu dem Gegenstand hat; sie sind der Feststellung gemäß § 256 ZPO nicht zugänglich» Der Vortrag der Revision, die Klägerin habe mit dem Antrag zu 2 b) die Feststellung der Nichtigkeit der Vereinbarung mit der Beklagten begehrt, steht zu den Ausführungen der Klägerin auf Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 29» Dezember 1958 insofern in Widerspruch, als dort dargelegt ist, sie halte sich durch die Beklagte nur "im landläufigen, nicht dagegen in dem Sinne für "geknebelt", daß die Vereinbarung vom 22» November 1952 sittenwidrig sei»

Zitierte Normen: § 256 ZPO
FeststellungmietenBerufungsgerichtBerechnungKlägerinMieter

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
1a BundesmietenG vom 27 « Juli 1955, BGBl I 458, § 18 Abs« 1
An den Inhalt einer Mieterhöhungserklärung dürfen nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden« -
ZPO §§ 926, 927, 936
Statt den Gläubiger, der eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, zur Erhebung der Klage zu veranlassen, kann der Schuldner jedenfalls dann die Hauptsache nicht seinerseits durch eine negative Feststellungsklage anhängig machen, wenn diese darauf abzielt, auf die durch das Verfügungsverfahren geregelten Beziehungen des Schuldners zu dem Gläubiger einzu-wirken«
BGH, Urt.v« 21„ Dezember I960 - VIII ZH 227/59 - OLG Hamm
LG Münster
.........3/m^.ZR^227/§i-...-....
Verkündet am 21. Dezember I960 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Ehefrau Thea G	in	(Westf.) ,
Straße^
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionskläger - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die IflBB für WBüMM^-Girozentrale, vertreten durch den Vorstand, nämlich den Generaldirektor Dr.WMBBlMI sowie die Landesbankdire^	Sr.SHBIEr.SMHMP in
mMHHHHHHP? PJlHKtraße^^
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklag' - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2, November I960 unter Mitwirkung der Bund« riehter Dr,Gelhaar, Artl, Dr.Spieler, Dr.Dorschei und Dr.Mezgej
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4 - Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 16. Oktober 195$ im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dadurch die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4.Zivilkammer des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 13. März 1959 hinsichtlich des die Kostenmiete für die beiden Wohnungen im zweiten Obergeschoß des Hauses Kj|0straßefB in MflHB betreffenden Peststellungsantrages (Klageantrag zu 1 a) und hinsichtlich des ^Antrages auf Feststellung zurückgewiesen worden ist, daß die Vereinbarung der Parteien bei künftigen Mietverhältnissen der Erhebung der preisrechtlich zulässigen Miete nicht im Wege stehe (Klageantrag zu I b),
II.	Im übrigen wird die Revision mit der Maßgabe zurückgewiesen o daß die Klage hinsichtlich der weiteren Anträge als unzulässig abgewiesen ist.
III.	Ein Achtel der Kosten der drei Rechtszüge hat die Klägerin zu tragen.
IV.	Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die weiteren Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstückes Kj^pjtraße in I^|H| (Westf,). Das Gebäude ist anstelle des durch Kriegseinwirkung zerstörten Hauses in den Jahren 1952 und 1955 gebaut worden. Um den Bau zu ermöglichen, hat die BeJclagte der Klägerin und deren ..Ehemann zwei hypothekarisch gesicherte Darlehen gewährt; ein mit 5 1/2 $ verzinsliches und mit 1 $ zu tilgendes Darlehen von.50 000 DM, sowie ein mit 5 5» verzinsliches und mit 1 $ zu tilgendes sog» Arbeitgeberdarlehen von 20 000 DM nach Maßgabe einer am 22. November 1952 von der Klägerin und ihrem Ehemann Unterzeichneten Schuldurkunde. Darin ist u.a, vereinbart0 daß dieses Darlehen zur Erstellung von je zwei Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoß des Hauses bestimmt ist, ferner daß die Klägerin sich verpflichtet, diese Wohnungen nur an Bedienstete der Beklagten oder an von ihr bezeichnete Personen zu vermieten, und daß die Beklagte bei Beendigung eines Mißverhältnisses berechtigt ist, wieder Personen als Mieter zu benennen, daß die Mieten den Betrag von 1,10 DM je Quadratmeter monatlich nicht übersteigen dürfen sov/ie daß die Verpflichtung zur Vermietung an von der Beklagten benannte Personen zu einer Miete von 1,10 DM 20 Jahre lang gilt und daß die Klägerin und ihr Ehemann nach Ablauf dieser Prist berechtigt sind, mit einjähriger Prist zu kündigen, dann aber verpflichtet sind, den noch vorhandenen Rest des Darlehens zurückzuzahlen.
Die beiden Wohnungen im zweiten Obergeschoß sind steuerbegünstigter Wohnraum. Die beiden Wohnungen im ersten Obergeschoß sind öffentlich geförderter Wohnraum. Die Klägerin folgert aus dem Inhalt des an sie und ihren Ehemann gerichteten Schreibens der Beklagten vom 18. August 1952, daß die Be3:lagte das Darlehen von 50 000 DM nicht ohne das Arbeitgeberdarlehen von 20 000 DM gegeben hätte, daß vielmehr beide Darlehen gekoppelt sind.
Die vier Wohnungen wurden durch die von der Beklagten als Bieter benannten Personen ;	und	Witv/e
im ersten Obergeschoß sov/ie BrHB und	im	zweiten
 Obergeschoß) bezogene	und	die	Witwe N^BUhätten
- wie die Klägerin meint - nach den Bestimmungen über die Vergebung von öffentlich gefördertem Wohnraum nicht als Mieter benannt werden dürfen»
Als im November 1956 eine V/ohnung durch Auszug des Mieters BrflHBI frei wurde, benannte die Beklagte als Nachfolger ihren Angestellten	Die	Klägerin ver-
eitelte dessen alsbaldigen Einzug dadurch, daß sie die V/ohnung dem nur ihr genehmen	überließ»	Bf
 erwirkte eine einstweilige Verfügung, nach der Sl die V/ohnung sofort zu räumen und die Klägerin sie an Bf herauszugeben hatte. Die Klägerin kam der einweiligen Verfügung zunächst nicht nach«, Nachdem der Gerichtsvollzieher ihr eine letzte Prist gesetzt hatte, stellte sich die Klägerin im Juli 1957 an mehreren Tagen in Münster , auf verschiedenen öffentlichen Plätzen mit einem für jedermann gut lesbaren Plakat auf, in dem es u«a. hieß, sie protestiere als Eigentümerin des Hauses gegen eine 46-jährige Knebelung ihres Eigentums und die ungerechtfertigte Yfohnungsversorgung bestimmter Personen durch die Beklagte sowie auch dagegen, daß die der Verfugungsbefugnis der Beklagten unterliegenden Wohnungen dem allgemeinen Woh-nungsmarkt und den Berechtigten mit geringerem Einkommen entzogen würden.- Auf Antrag der Beklagten erließ das Amtsgericht am 8. Juli 1957 eine einstweilige Verfügung, durch die der Klägerin untersagt wurde, die Behauptung aufzustellen, insbesondere in der Öffentlichkeit zu verbreiten, daß sie als Eigentümerin des Hauses 46 Jahre lang durch die Beklagte in ihrem Eigentum geknebelt sei und daß die Beklagte in ungerechtfertigter Weise bestimmte Personen mit Wohnten versorge. Das .^Amtsgericht hat auf
 den Widerspruch der Klägerin die einstweilige Verfügung bestätigu Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurüc kgewi esen^
Die Beklagte hat ferner bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag wegen Verleumdung gegen die Klägerin gestellt» Bas '.Amtsgericht hat durch Strafbefehl eine Geldstrafe von 150 BM festgesetzt* Auf den Einspruch der Klägerin hat das Schöffengericht die Untersuchung gemäß § 262 Abs*2 StPO ausgesetzt und der Klägerin als Angeklagter zur Erhebung einer Zivilklage wegen der "Rechtsverhältnisse“ eine Frist gesetzt, weil die Strafbarkeit des ihr zur Last gelegten Verhaltens davon abhänge, ob die Behauptungen der Klägerin nicht erweislich wahr seiens daß die Belclagte ihr gegenüber eine 46-jährige Knebelung ihres Eigentums und eine ungerechtfertigte WohnungsVersorgung
 bestimmter Personen betreibe*
* '
Unter dem 14» Juni 1958 erklärte die Klägerin den beiden Mietern der Wohnungen im zweiten Obergeschoß schriftlich unter Bezugnahme auf § 18 1*BMG, daß sie die Miete von 1,10 BM je Quadratmeter auf die ICostenmiete erhöhe und daß diese sich auf 1,67 BM belaufe, einen Betrag, den sie vom 1* Juli 1958 an zu zahlen bitte» Sie errechnet© ihn in einer dem Schreiben beigefügten, der Beklagten alsbald bekannt gewordenen "Mietenberechnung"« Bie Beklagte erklärte sich mit der Erhöhung des Mietzinses nicht einverstanden*
Bie Klägerin hat beantragt,
X. festzustellen:
a) daß sie ab 1* Juli 1958 an die Vereinbarung vom 22* November 1952, der zufolge die Miete für die beiden Wohnungen im zv/eiten Obergeschoß des Hauses einen Satz von 1,10 BM je Quadratmeter nicht übersteigen soll, nicht mehr gebunden, sondern*, berechtigt ist, für diese Wohnungen die Kostenmiete '1,67 BM je qm) zu erheben,
b) ferner-; daß bei künftigen Mietverhältnissen die Vereinbarung vom 22. November 1952 der Erhebung der preisrechtlich zulässigen Miete nicht im Wege stehe;
2. festzustellens
 ai daß die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch gegen die von der Klägerin aufgestellten Behauptungen hat, sie sei als Eigentümerin des Hauses für 46 Jahre durch die Beklagte geknebelt und die Beklagte betreibe eine ungerechtfertigte Wohnungsversorgung bestimmter Personen,
b) hilfsweise daß
 eine ungerechtfertigte Wohnungsversorgung bestimmter Personen durch die Beklagte, eine 46-jährige Knebelung der Klägerin als Eigentümerin des Hauses durch die Beklagte erfolgt ist«.
Zu dem ..^Antrag unter 1 b)hat die Klägerin ausgeführt 0 die preisrechtlich zulässige Miete brauche nicht immer - namentlich nicht bei künftigen Mietverhältnissen - der Kostenmiete zu entsprechen, deshalb sei auch insoweit eine Feststellung erforderlich»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Peststellungsanträge zu 1) verneint hat und weil es die Peststellungsanträge zu 2) im Hinblick auf die von der Beklagten erstrittenen einstweiligen Verfügung jedenfalls zur Zeit für unzulässig gehalten hat.
Mit der Berufung hat die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts sowie die ihm zugrundeliegende Verhandlung aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, hilfsweise nach den Klaganträgen zu erkennen.
Las Oberlandesgericht hat die Berufung zurüekgewiesen.
6
Hit der Revision verfolgt die Klägerin ihren vor dem Oberlandesgericht gestellten Hilfsantrag weiter, hie Beklagte will das Rechtsmittel zurückgewiesen haben.
Entscheidungsgründe;
A^< Ser RestStellungsantrag zu 1 a).
Das Berufungsgericht hat das Peststellungsinteresse der Klägerin zu deren Grünsten unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 2. Juli 1957 - VIII ZR 322/56 - (insoweit in LM l.BMG § 13 Nr.l = NJW 1957,1436 nicht abgedruckt) ohne Rechtsirrtum bejaht, jedoch die Klage insoweit schon deshalb für unbegründet gehalten, weil nach seiner \Auffassung die Klägerin am 14« Juni 1958 entgegen § 18 Absd Satz 2 1»BMG die Berechnung der Mieterhöhung unzureichend mitgeteilt hat und deshalb die Erklärung unwirksam ist«
hie Rüge der Revision, daß diese Auffassung des Berufungsgerichts durch Rechtsirrtum beeinflußt sei, ist begründet o
Io Preilich kann der Revision insoweit nicht gefolgt werden, als sie meint, es komme im Verhältnis der Parteien zueinander nicht auf die Klärung der Frage an, ob die Klägerin von Br^HHP und	gerade	eine Miete von
1,6? DM je qm, und zwar für die Zeit seit dem 1« Juli 1958, zu beanspruchen habe, sondern nur, ob die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten durch die Vereinbarung der Parteien vom 22o November 1952 gehindert sei, statt einer Miete von 1,10 DM je qm die Kostenmiete schlechthin zu verlangen (also gleichviel, wie hoch sie sei und von welchem Zeitpunkt an sie gefordert werden könne), so daß schon deshalb die etwaige Unvollständigkeit der Berechnung unerheblich seio-Damit ist nämlich der Antrag der Klägerin nicht in Einklang zu bringen, der ausdrücklich auf die Feststellung
7
zielt? daß sie für die Seit vom 1, Juli 1958 an die von ihr auf 1,67 DM berechnete Kostenmiete zu verlangen berechtigt sei. Eine Miete in dieser Höhe kann ihr von diesem Tage an aber nur dann sustehenp wenn sie rechtzeitig eine der Vorschrift des § 18 1,BMG genügende Erklärung gegenüber den betreffenden Mietern abgegeben hat,
II o Deshalb bedarf es zunächst der Erörterung, ob die Mitteilung vom 14» Juni 1958 eine Berechnung im Sinne von § 18 AbScl Satz 2, § 22 Abs,l l-BMG ist. Das ist im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts zu bejähen.
Das Berufungsgericht hat sie wie folgt begründet; V/enn das Gesetz dem Vermieter die Befugnis gebe, unter gewissen Voraussetzungen einen Vertrag durch einseitige Erklärung ab-zuändepn5. so müsse er sie derartig abgeben, daß die in ihr mitzuteilende Berechnung in sich verständlich sei, d,h, derartigp daß die Berechnung alle Posten enthalte, die notwendig seien, um die Berechnung auch ohne Einsicht in deren Unterlagen nachzuprüfen, Dem genüge die Berechnung der Klägerin nicht. Die Klägerin habe nämlich den Posten Bewirtschaftungskosten (1993s46 DM), der sich nach § 18 der Ersten BerechnungsverOrdnung aus fünf Untprposten (Abschreibung, Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und Mietausfallwagnis) zusammensetze, nicht entsprechend aufgegl:j.edert, ferner hinsichtlich der öffentlich geförderten Wohnungen einen ungegliederten Betrag für Sins und Verwaltungskosten (875 DM) abgesetzt und hinsichtlich der steuerbegünstigten Wohnungen ohne erläuternde Bemerkung einen Betrag für Verwaltungskosten (.100 D®0 zugesetzt.
Die vom Berufungsgericht bemängelte -Berechnung enthält keine das ganze Haus betreffende Wirtschaftlichkeitsberechnung, sie verweist vielmehr nur auf diese und nennt als die dadurch ausgewiesenen Gesamtherstellungskosten den Betrag von 139 091>81 DM- Ob dies grundsätzlich genügt,
 wird in Schrifttum und Rechtsprechung nicht einhellig beantwortet. Während Roquette (Bundesmietengesetz 2, Aufl,
 § 18 Anm., 25) die Mitteilung der Wirtschaftlichkeitsberechnung für erforderlich hält, vertreten Fischer-Dieskau/ Pergande/Wormit (Das Bundesmietrecht, 1. BMG- § 18 Anm, 6 zu d Abs, 1 und 1 « Nachtrag zu § 18 Anm« 6 zu d mit Nachweisen) für den hier gegebenen Fall, daß die Xostenmiete gefordert werden darf, unter Hinweis auf die Vorschrift des § 18 Abs» 4 Io BMG den gegenteiligen Standpunkt» Der hier zu beurteilende Sachverhalt nötigt nicht, zu dieser Streitfrage Stellung zu nehmen; denn die Beklagte hat nach ihrem Vorbringen die Wirtschaftlichkeitsberechnung von der Klägerin schon früher erhalten; unter diesen besonderen Umständen erübrigt sich die nochmalige Mitteilung dieser Berechnung (Urteil des erkennenden Senats vom 26» September 1958 - VIII ZR 121/57 - LM Io EMG § 18 Nr. 5 - unter Nr. V 2 der Entscheidungsgründe) «
Auch wenn man sich im übrigen der vom Fischer-Dieskau/ Pergände/Wormit aaO vertretenen oben wiedergegebenen Ansicht nicht anschließt, wurde der Umstand, daß die Bewirtschaftungskosten nicht aufgegliedert sind, der Erklärung der Klägerin ebenfalls nicht von vornherein die vom Gesetz grund sätzlich daran geknüpfte Wirkung nehmen können« Darüber, welche Mindesterfordernisse erfüllt sein müssten, um die Mitteilung als Berechnung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 1. BMG gelten zu lassen, ist dem Gesetz nichts zu entnehmen, insbesondere nicht, daß sie so ausführlich wie irgend möglich zu sein habe« Sinn und Zweck der genannten - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt - rechtssysteamtisch ungewöhnlichen Bestimmung lassen sich nur darin erblicken, daß es dem Mieter ermöglicht werden soll, sich aus der Erklärung des Vermieters über die Mieterhöhung ein einigermaßen deutliches Bild darüber zu machen, aus welcher Berechnung der Vermieter die Berechtigung zur Anhebung der
 
Miete um. einen bestimmten Betrag herleitet* Selbst wenn der strengeren Auffassung gefolgt und angenommen wird, an die Mitteilung der Berechnung dürften deshalb keine zu geringen Anforderungen gestellt werden, weil der Mieter durch sie auch eine Grundlage für den häufig einschneidenden Entschluß erhalten müsse, ob er gemäß § 20 Abs, 1 1, Bmg kündigen oder es auch nur auf einen Rechtsstreit über die Höhe der Miete ankommen lassen solle, so dürften durch die Anforderungen an die Mitteilung der Berechnung keinesfalls überspannt werden, weil es nicht angehen würde, die vom Gesetz zur Wiederherstellung der Wirtschaftlichkeit des Hausbesitzes grundsätzlich angestrebte Anhebung der Mieten im Einzelfalle daran scheitern zu lassen, daß die Durchführung der Mieterhöhung besonders erschwert wird.
Wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, hat allerdings die Klägerin den Ansatz der Posten 875 DM und 100 DM nach Grund und Höhe nicht so verdeutlicht, daß daraus ein Anhaltspunkt für die Berechtigung der Ansätze entnommen werden könnte«, Jedoch würden solche vereinzelte, in der Berechnung unterlaufenen Unzulänglichkeiten die Erklärung■der Klägerin noch nicht wirkungslos machen, zu demal es sich um Posten handelt, die in dem von der Klägerin mitgeteilten umfangreichen Rechenwerk betragsmäßig eine geringfügige Rolle spielen« Hinzu kommt, daß darin der Posten von 875 DM in einem Sinne erscheint, der sich jedenfalls hinsichtlich der Berechnung der Miete für die Öffentlich geförderten Wohnungen zugunsten ihrer Mieter auswirkt«,
Es bedeutet auch auf alle Fälle eine Überspannung, wenn das Berufungsgericht der Erklärung vom 14« Juni 1958 die mit ihr bezweckte Wirkung deswegen abspricht, weil in der mitgeteilten Berechnung die Bewirtschaftungskosten nicht aufgegliedert sind. Dabei ist zu berücksichtigen, daß auch itn Falle einer derartigen Aufgliederung der Vertragspartner die Einzelbeträge zunächst hinnehmen müßte und aus dem
*?Q -
Zahlenwerk: höchstens reine Rechenfehler ermitteln könnte, dagegen im Ergebnis, ebenso wie im vorliegenden Palle, Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der unter den Bewirtschaftungskosten aufgeführten Einzelbeträge nur durch Einsicht in die Berechnungsunterlagen nachzugehen in der Lage wäre,, Biese Einsicht hat entgegen dem im angefochtenen Urteil angedeuteten Bedenken die Klägerin nach § 18 Abs. 4 1. BMG der Beklagten auf deren Verlangen ebenso zu gewähren, wie den Mietern; das folgt in Anwendung des in dem bereits erwähnten Urteil des erkennenden Senats vom 2o Juli 1957 und unter Nr«, 2 der Entscheidungsgründe des Urteils des erkennenden Senats vom 20c Oktober 1959 - Vllli ZR 100/58 (NJW I960, 382 - insoweit in BGHZ 31 » 6.3 nicht abgedruckt -) entwickelten Rechtsgedankens aus der Vereinbarung der Parteien vom 22„ November 19520
Deshalb muß das angefochtene Urteil bezüglich des Peststellungsantrages su 1 a aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden; denn in tatsächlicher Hinsicht sind noch Feststellungen zu der Einlassung der Beklagten erforderlich, daß im Verhältnis der Parteien zueinander eine Erhöhung der Mieten ausgeschlossen sei (§ 19 Abs» 1 1. EMG)o Babei wird das Berufungsgericht, falls es nicht die Erhöhung der Miet£ als durch ausdrückliche Vertragsbestimmung ausgeschlossen betrachten sollte, die Erwägungen zu beachten haben, die der erkennende Senat in BGHZ 26, 310, sowie in dem bereits erwähnten Urteil vom 26o September 1958 unter Nr«, III der Entscheidungsgründe und schließlich im Urteil vom 20c Oktober 1959 - VIII ZR 28/59 (LM Io BMG § 19 Nr„ 4) zu der Frage angestellt hat, wann sich der Ausschluß der Mieterhöhung aus den Umständen ergibt«
Sollte das Berufungsgericht nicht zu dem Ergebnis kommen, daß der Mieterhöhung § 19 Abs„ 1 1« BMG entgegensteht, wird es ferner festzustellen haben, ob die Kostenmiete '’*67 DM oder weniger je qm beträgt«
B . Der Feat3je 11 angsantrazu__1 _
Bas Berufungsgericht hat erwogen, es handele sich nicht um die Feststellung eines konkreten oder mit Sicherheit zu erwartenden, schon jetzt erkennbaren, oder wenigstens in seinen tatsächlichen Voraussetzungen bestimmbaren Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 ZPO. Vielmehr werde eine nach dieser Bestimmung nicht zulässige Feststellung eines als möglich gedachten Rechtszustandes begehrt, also die Beantwortung einer Rechtsfrage verlangt.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß die begehrte Feststellung den Umfang der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zu dem Gegenstand habe, daß es sich also um ein bereits bestehendes Rechtsverhältnis handele, dessen Inhalt klar gestellt werden solle. Überdies sei schon in dem bereits erwähnten Urteil des erkennenden Senats vom 2, Juli 1957 das rechtliche Interesse des Vermieters an der von ihm begehrten Feststellung bejaht und zur Begründung auch die Erwägung verwertet worden,.daß dadurch die Ungewißheit darüber beseitigt werde, ob der Vermieter dem Darlehensgeber gegenüber verpflichtet sei, mit dem künftigen Mieter einen Mietzins zu vereinbaren, der den im Verhältnis zu dem Darlehensgeber festgelegten Mietzins nicht übersteige. Mit eihem künftigen Mieterwechsel während der langen Dauer der Tilgungsverpflichtung der Klägerin sei nach der Lebenserfahrung ohne weiteres zu rechnen.
Der Feststellungsantrag zu 1 b betrifft - wenn das auch in seiner bisherigen Fassung nicht deutlich zu dem Ausdruck kommt - nicht etwa nur die Mieten für die beiden öffentlich geförderten Wohnungen im ersten Obergeschoß^ sondern auch die Mieten für die beiden steuerbegünstigten Wohnungen im zweiten Obergeschoß. Denn der Antrag zu 1 a erfaßt nicht den Fall, daß künftig für die Y/ohnungen im zweiten Obergeschoß eine die Kostenmiete übersteigende Miete preisrechtlich zulässig wird.
12
Auch im Hinblick auf die von der Klägerin für den Fall künftigen Mieterwechsels begehrte Feststellung, mit der sie klären will, ob sie dann im Verhältnis zur Beklagten nicht gehindert ist, von den neuen Mietern eine 1,10 DM übers teigende - preisrechtlich zulässig gewordene Miete zu beanspruchen, ist die Revision begründet» Nach § 256 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis durch Richterspruch alsbald geklärt werden Biese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des Antrages zu 1 b vor.. Zwischen den Parteien besteht in Gestalt der Vereinbarung vom 220 November 1952 ein Rechtsverhältnis, kraft dessen die Klägerin verpflichtet ist, die Miete auf 1,10 BM (und nicht mehr) je qm zu berechnen« Der Sache nach begehrt die Klägerin festzustellen, daß sie im Falle künftiger anderweiter Vermietung der Wohnungen im Verhältnis zur Beklagten an die Vereinbarung dieses Satzes nicht gebunden sei, sofern ihr auf Grund gesetzlicher Bestimmung die Möglichkeit eröffnet werde, eine höhere Miete zu fordern, und diese Feststellung insbesondere unabhängig davon zu treffen, ob die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten schon für die Zeit seit dem 1c Juli 1958 berechtigt ist, für die Wohnungen im. zweiten Obergeschoß 1,67 DM je qm als Kostenmiete gemäß §§ 18« 22 Abs« 1 1» BMG zu verlangen» Bas der Beklagten von der Klägerin zugestandene Recht, für die Geltungsdauer der Vereinbarung einer etwaigen Erhöhung der Miete über den vereinbarten Satz hinaus entgegenzutreten, stellt eine rechtliche Bindung der Klägerin gegenüber der Beklagten dar» Es ist also für die Klägerin als Vermieterin im Verhältnis zur Beklagten von rechtlichem Belang, ob sich eine gesetzliche Bestimmung, die preisrechtlich die Erhebung einer höheren Miete zuiaßt, zu ihren (der Klägerin) Gunsten auf die vertragliche Bindung auswirkt» Bavon hängt es ab, ob die Klägerin eine höhere Miete gerade im Verhältnis zur Beklagten
 von den künftigen Mietern zu fordern berechtigt ist., Die Entscheidung Uber den Antrag zu 1 b bringt der Klägerin mithin Klarheit, wie sie sich zu verhalten hat* Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang meint, es handele sich hierbei nur um die nach § 256 ZPO nicht zulässige Feststellung eines als möglich gedachten Hechtzustandes, also um eine Rechtsfrage, so verkennt es,, daß zwischen den Parteien ein konkretes Rechtsverhältnis bereits besteht und daß die Klägerin gerade im Hinblick darauf geklärt haben möchte, ob sie ungeachtet einer dem Vermieter durch Gesetz gegebenen Befugnis, von den Mietern eine höhere Miete zu beanspruchen, doch im Verhältnis zur Beklagten kraft Vertrages verpflichtet ist, das künftigen Mietern gegenüber nicht zu tun« Eine auf solche Klärung gerichtete Feststellungsklage ist zulässig« Denn als Grundlage dafür genügt selbst ein bedingtes Recht oder Rechtsverhältnis auch dann, wenn das bedingende Ereignis noch aussteht (RGZ 86, 374?
 376; 170, 358, 374; BGHZ 4, 133, 134; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 8* Aufl„ § 86 II 1 c; Stein/ Jonas/Schönke ZPO 18. Auflo § 256 Anm. II'4)« Wenn also auch die Klägerin mit ihrem Antrag auf eine Mieterhöhung nur für den künftigen Mieterwechsel abzielt, ist doch die rechtliche Grundlage für ihr Feststellungsinteresse in der bereits gegenwärtigen vertraglichen Beziehung der Parteien gelegen, zu demal eine ariderweite Vermietung der Wohnungen in nicht allzu ferner Zeit wahrscheinlich ist, wie die Revision zutreffend bemerkt,,
Das angefochtene Urteil ist daher auch bezüglich des Feststellungsantrages zu 1 b aufzuheben und die Sache insoweit ebenfalls zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Denn um über den Antrag sachlich entscheiden zu können, muß dem Tatrichter Gelegenheit gegeben werden, anhand des Vorbringens der Parteien Feststellungen darüber zu treffen, ob insbesondere nach dem Sinn der Vereinbarung vom 22. November 1952 die
 Beklagte auch dann zu dem Verlangen berechtigt ist* daß die Klägerin gegenüber klinfti, en Mietern die Miete nicht über 1,10 ZU hinaus erhöht* wenn sie nach dem Gesetz eine höhere Miete zu beanspruchen hat*
C* Die Feststellungsanträge zu 2 a_und_2_
Bas Berufungsgericht hat erwogen, beide Anträge seien identisch, nur einmal in positiver und einmal in negativer Form. Sie stimmten mit dem Streitgegenstand der einstweiligen Verfügung vom 8. Juli 1957 überein* Beshalb nehme die l’atbestandswirkung, die von der im Verfahren der einstweiligen Verfügung ergangenen Anordnung ausgehe, solange sie Bestand habe, dem Verhalten der Beklagten die Rechtswidrigkeit, denn diese berühme sich eines Unterlassungsanspruchs,* zu dessen Durchsetzung das Gericht ihr die zwar nur vorläufige, aber als solche rechtskräftige Anordnung an die Hand gegeben habe., Eine Unterlassungsklage des Verfügungsschuld-ners (hier der Klägerin), die den durch die einstweilige Ver fügung vorläufig gesicherten Anspruch selbst betreffe, sei unzulässig* Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Auflage des Schöffengerichts berufene
 Die Revision meint, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von der Sachgleichheit der beiden Anträge ausgegangen; in dem Antrag 2 b) läge nämlich die Geltendmachung der Nichtigkeit der Vereinbarung gemäß § 134, 138 B&B0 - Dem Antrag zu 1 a) stehe die einstweilige Verfügung nicht entgegen* -Im übrigen ergebe sich die Zulässigkeit beider Anträge aus der der Klägerin vom Schöffengericht gemachten Auflage*
I* Die Beststellungsklage zu 2 a) scheitert - wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1951 - I ZR 51/50 - LM ZPO § 926 Nr* 1 - jedenfalls im Ergebnis zutreffend erwogen
~ 15 -
hat - an der Tatbestandswirkung der einstweiligen Verfügung, Lurch diese Entscheidung ist der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten ohne seitliche Beschränkung - wenn auch nur im Sinne einer vorläufigen Regelung ~ untersagt, bestimmte Be-hauptungen aufzustellen. Mit dem Antrag zu 2 a) will die Klägerin die Feststellung (und nicht mehr) erreichen, die Beklagte habe von ihr gerade nicht zu beanspruchen, daß sie die Aufstellung dieser Behauptungen unterlassec Ein dem Antrag entsprechendes Urteil würde also die einstweilige Verfügung zwar in ihrem förmlichen Bestand nicht berühren, aber zu ihrem Inhalt in unlösbarem Widerspruch stehen und deshalb der Klägerin die Möglichkeit eröffnen, die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 927 ZPO zu erreichen»
Würde also eine solche Klage, wie die Klägerin sie erhoben hat, als zulässig angesehen werden, so würde sie praktisch zur Beseitigung der einstweiligen Verfügung führen» Es ist jedoch nicht zulässig, daß der Verfügungsschuldner auf seine durch das Verfügungsverfahren geregelten Beziehungen zu dem Verfügungsgläubiger (hier der Beklagten) mit besonderer Klage im ordentlichen Verfahren einwirkt (RGZ 132, 180, 182; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 3» Aufl»
§ 215 IV 1 und Sydow-Busch ZPO 22» Aufl» § 927 Anm» 4)«=
Gerade das versucht aber die Klägerin mit ihrem Antrag; denn damit will sie erreichen, daß die Beklagte sie entgegen der durch die einstweilige Verfügung getroffenen Anordnungen nicht hindern darf,, die Behauptungen aufzustellen, die sie nach dem Inhalt der einstweiligen Verfügung unterlassen muß» Wenn Wieczorek (ZPO § 926 Anm»G9 i und Stein-Jonas-Sehönke (aaO § 926 Anm. I; anders freilich wohl § 924 Anm. 1) meinen, der Verfügungsschuldner könne auch selbst die Hauptsache durch Erhebung der negativen Feststellungsklage anhängig machen, so vermag der erkennende Senat dem jedenfalls für den hier vorliegenden Fall nicht zu folgen, in dem die negative Feststellungsklage verfahrensmäßig nur darauf abzielt, die Wirkung der einstweiligen Verfügung zu beseitigen»
- 16
Die Klägerin ist durch die von dem erkennenden Senat
 im Einklang mit der von ihm wiedergegebenen Rechtsprechung vertretene: Auffassung entgegen der Meinung der Revision auch nicht in ihren berechtigten Belangen beeinträchtigt, denn zu der Verfolgung ihrer dem Feststellungsantrag zu 2a) zugrunde liegenden Begehrens auf Aufhebung der eimstwei-. Eigen Verfügung bieten die einschlägigen Bestimmungen im 5» Abschnitt des 8* Buc'hes der Zivilprozeßordnung eine ausreichende und erschöpfende Handhabe. Durch sie wird klargestellt, daß der Verfiigungsschuldner (hier die Klägerin), insbesondere wenn auch über seinen Widerspruch und seine Berufung ihm ungünstige Entscheidungen ergangen sind, die Beseitigung der einstweiligen Verfügung nur durch Anträge gemäß §§ 926, 927 ZPO innerhalb des Verfügungsverfahrens anstreben kann. Welchen Sinn die der Klägerin vom Schöffengericht gemachten Auflage haben mag, bedarf hiernach keiner Erörterung^ denn diese Auflage befugt die Klägerin jedenfalls nicht, eine Klage zu erheben, die nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung unzulässig ist.
IIc Die hilfsweise mit dem Antrag zu 2 b) begehrte Feststellung ist schon deshalb unzulässig, weil dieser Antrag nur Tatsachen zu dem Gegenstand hat; sie sind der Feststellung gemäß § 256 ZPO nicht zugänglich» Der Vortrag der Revision, die Klägerin habe mit dem Antrag zu 2 b) die Feststellung der Nichtigkeit der Vereinbarung mit der Beklagten begehrt, steht zu den Ausführungen der Klägerin auf Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 29» Dezember 1958 insofern in Widerspruch, als dort dargelegt ist, sie halte sich durch die Beklagte nur "im landläufigen, nicht dagegen in dem Sinne für "geknebelt", daß die Vereinbarung vom 22» November 1952 sittenwidrig sei»
IIIo Die Revision ist daher zurückzuweisen, soweit sie die beiden Anträge zu 2 a) und 2 b) betrifft, jedoch mit der Maßgabe, daß die Klage als unzulässig abgewiesen ist.?
weil eine Sachprüfung - wie ausgeführt hatte,
 zu unterbleiben
D,
Soweit über die Kosten entschieden ist, beruht die Entscheidung auf §§ 91, 92 und 97 ZPOo
 Dr» Gelhaar
 Artl Dr* Spieler Dr« Dorschei Dr» Mez,