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BGH · ni SR 227/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ni SR 227/56

Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin; die ein Speditionsunternehmen betreibt«, nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch* weil Räume* die sie in dem der Beklagten gehörigen Hause fräße ^ für ihren Gewerbebetrieb gemietet hat«, angeblich für den vorgesehenen Gebrauch untauglich gewesen seien» Mit einem weiteren Schreiben vom 19c Mai 1953 teilte die Klägerin der Beklagten mit, es sei Wasser in den Keller eingedrungen, das aber nach Betätigung der Pumpen wieder abgewogen sei* Sämtliche Kellerräume seien jetzt mit leicht verderblicher Ware (Wurst, Schinken usw«) voll belegt* Die Fleischwarenfabriken machten sie, die Klägerin, für jeglichen dadurch entstandenen Schaden verantwortlich. Die Klägerin hat mit der Klage einen Teilbetrag von 7,000,- DM des ihr angeblich durch das Eindringen des Wassers entstandenen Schadens gegen die Beklagte und die Stein- lo Das Berufungsgericht prüft in erster Linie, ob die Klägerin Ersatz des dchadens verlangen kann, der ihr dadurch entstanden ist, daß die Kellerräume nicht zur Lagerung von Fleisch- und Y/urstwaren haben verwendet werden können« Es führt aus, sämtliche gemieteten Räume einschließlich des gesamten Kellergeschosses seien nach § 1 des Mietvertrages nur für Bürozwecke vermietet worden- Dafür, daß die Parteien sich schon hei Vertragsschluß darüber einig gewesen seien, daß die Kellerräume auch für Einlagerungszwecke genutzt v/erden sollten, fehle es an jedem Anhalt. Die Einlagerung von Fleischwaren stelle daher eine nicht vertragsgemäße Ausnutzung der Mietsache dar- Infolgedessen brauche die Beklagte als Vermieterin für den dadurch entstandenen Schaden nicht einzustehen-Das Berufungsgericht erwägt sodann, daß die Beklagte der Benutzung der Kellerräume zu Lagerzwecken nicht widersprochen und die Einlagerung von Fleischwaren geduldet habe. Es meint aber, die Beklagte habe ihre bei Abschluß des Mietvertrages begründete Haftung für die Gebrauchsfähigkeit der Mieträume nicht erweitern wollen- Vielmehr habe die Haftung nach wie vor auf die Gewährleistung für den ursprünglich vereinbarten Vertragszweck beschränkt bleiben sollent Die Klägerin habe keinen Anlaß gehabt, etwas anderes anzunehmen- a) Ob bei Abschluß des Mietvertrages am 28* August 1950 etwa schon eine Gefährdung des MietgrundStückes durch den Bergbaubetrieb, der die Ursache für das spätere Eindringen des Wassers bildete, vorlag und ob eine solche bloßo Gefährdung bereits als ein Fehler des Grundstücks angesehen v/erden könnte, bedarf hier keiner Entscheidung. Einlagern empfindlicher Cüter zu benutzen, war ihr aber aus den Y/asserSchäden, die früher eingetreten waren und beseitigt werden sollten, bekannt, daß das Grundstück durch den Bergbau der Steinkohlengewerkschaft gefährdet war, Eine solche Kenntnis oder auch nur grobfahrlässige Unkenntnis im Zeitpunkt der Einigung über die Zulässigkeit erweiterten Gebrauchs schließt aber nach § 539 BGB die Haftung der Beklagten aus» Aus diesem Verzüge leitet sie den Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens her, der ihr entstanden sein soll, weil die Räume am 1» April 1953 noch nicht in einem zur Einlagerung von Eieischwaren geeigneten Zustand gewesen seien. Ein Verzug der Beklagten würde überdies, wenn die Beseitigung der Feuchtigkeit eine ihr obliegende Verpflichtung gewesen wäre, voraussetzen, daß sie schuldhaft gehandelt hätte«- Dafür, daß die Beklagte selbst an der behaupteten Verzögerung ein Verschulden trifft, hat die Klägerin nichts vorgetragen« Die Revision meint, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Steinkohlengewerkschaft, die die Instandsetzung übernommen habe, Erfüllungsgehilfin der Beklagten gewesen sei und die Beklagte daher für deren Verschulden einzustehen habe« Diese Rüge ist aber nicht begründet. Dann entfiele der innere Grund, aus dem die Bestimmung des § 539 EGB dem Mieter die Rechtsbehelfe gegen den Vermieter versagt, nämlich die Annahme, daß der Mieter sich mit der Mietsache, wie 3ie ist, zufrieden gebe (RG JW 1909, 657)- Die Beklagte würde aber auf Schadensersatz nur in Anspruch genommen werden können, wenn das Grundwasser infolge eines von ihr zu vertretenden Umstandes in die Kellerräume erneut eingedrungen wäre« Der Vortrag der Klägerin läßt jedoch jede Darlegung darüber vermissen, worin das Verschulden der Klägerin bestehen soll« Die Beklagte konnte nicht mehr tun als der Steinkohlengewerkschaft, die über die er- forderlichen technischen Hilfsmittel verfügt, zu überlassen, mittels Pumpen den Y/assereinbruch zu beheben* Daß der Gewerkschaft dabei ein Fehler unterlaufen sei, hat die Klägerin im einzelnen nicht dargelegt« Der Hinweis der Revision auf das Schreiben der Klägerin vom 8« Mai 1953 geht fehl« In diesem Schreiben beanstandet die Klägerin nur, daß Schäden um 6 Wochen verspätet beseitigt seien, und erklärt, daß ihr da- Die Klägerin selbst hat diesen Wassereinbruch auch stets als neuen Bergschaden bezeichnet» In der mündlichen Verhandlung -vor dem Senat hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte hätte durch Sachverständige die Arbeiten der Steinkohlengewerkschaft überwachen lassen müssen» Daß eine solche Verpflichtung bestanden hat, kann indessen dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht entnommen werden. 3) Die ferner vorgetragene Behauptung der Klägerin, die Beklagte selbst oder die Steinkohlengewerkschaft als deren Vertreterin hätten ihr, der Klägerin, zugesichert, die Kellerräume würden nach Inbetriebnahme der Pumpen spätestens ab 1«, April 1953 für die Lagerung von Pleisch- und Wurstwaren benutzt werden können, hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen« Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision greifen gleichfalls nicht durch» Der Berufungsrichter hat bei seiner Würdigung wesentlichen Prozeßstoff nicht übergangen» Die Erklärungen des Bevollmächtigten der Beklagten anläßlich der Vergleichsverhandlungen hat es, wie schon erwähnt, in für die Revisionsinstanz nicht angreifbarer Weise dahin ausgelegt, daß sie - auch für die Klägerin erkennbar - nicht auf den willen hätten schließen lassen, eine Haftung der Beklagten über den Rahmen der gesetzlichen hinaus zu begründen, und deshalb nicht als Übernahme einer Garantie gedeutet werden könnten« Das Berufungsgericht hat auch den Schriftwechsel, auf den die Revision sich stützt, berücksichtigte Es hat ferner die Erklärungen des Verbreters der- Gewerkschaft gewürdigt und sie dahin ausgelegt, daß die Gewerkschaft nur im eigenen Hamen und nicht für die Beklagte habe handeln wollen- Eine Gesetzesverletzung ist auch insoweit nicht erkennbar« 4) Vergeblich will die Revision einen Schadensersatzanspruch aus einer von der Beklagten angeblich begangenen Arglist herleiten« In der schriftlichen Revisionsbegründung hat die Klägerin eine Arglist darin erblicken wollen, daß die Eeklagte im Widerspruch zu ihrem sonstigen Verhalten den Standpunkt vertrete, der Vertragszweck habe sich nicht geändert- Hierauf kommt es aber nicht mehr an, wenn zugrundegelegt wird, daß die Beklagte in für sie verbindlicher Weise eine Erweiterung des Gebrauchs der Mieträume geduldet oder ihr zugestimmt hatIn der Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin eine Arglist daraus herleiten wollen, daß der Bevollmächtigte der Beklagten sich zwar bei den Vergleichsverhandlungen mit der Steinkohlengewerkschaft für die Klägerin eingesetzt habe, die Eeklagte sich dann aber weigere, der Klägerin für die Erfüllung der Verpflichtungen einzustehen, die die Gewerkschaft im Vergleich übernommen habe« Daß das Verhalten der Beklagten sich als Arglist oder mißbräuchliche Rechtsverteidigung darstellen könnte, ist indessen nicht ersichtlich. Der Klägerin mag,'wenn die Kellerräume infolge der Feuchtigkeit nicht benutzt werden konnten, ein Minderungsanspruch zustehenc Zu Unrecht beanstandet aber die Revision, daß das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin nicht auch unter dem Gesichtspunkt der Minderung des Mietzinses geprüft hat« Die Klägerin hat in ihren Schriftsätzen einen Minderungsanspruch nicht erwähnt, sondern hat im Rechtsstreit ausschließlich und ausdrücklich Schadensersatz verlangt« Sie hat auch ihren angeblichen Schaden eingehend dargelegt und hat die Posten dieses Schadens im einzelnen genau bezeichnet« Selbst wenn der Vortrag der Klägerin aber dahin zu deuten wäre, daß sie auch einen Llinderungsanspruch geltend machen wolle, so hätte die Klage nicht durchLUdringen vermocht, da es an jeder Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs fehlte Die Klägerin hat nicht vorgetragen- welcher Teil des vereinbarten Mietzinses auf die Kellerräume entfällt, um wieviel geringer sich der angemessene Pachtzins für die Räume in mangelhaftem Zustand gegenüber dem Pachtzins für die Räume in mangelfreiem Zustand beläuft und für welche Zeit Minderung beansprucht wird« Die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe die ihm nach § 139 ZPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, ist nicht begründet» Diese Pflicht geht nicht so weit, die durch einen Anwalt vertretene Klägerin darauf hinzuweisen, daß sie außer einem Schadensersatzanspruch auch einen Uinderungsanspruch erheben könne, und ihr eine nähere Darlegung anheim zu geben« Über-

Zitierte Normen: § 563 ZPO § 538 BGB
KellerräumeGewerkschaftBerufungsgerichtSteinkohlengewerkschaftKlägerinSchadenHaftungRevision

Volltext der Entscheidung

2315 077
V ni SR 227/56
\f erkundet sun 28« Mai 1957
fjof-fmeisterj Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Hermann W Inhaber Hermann W
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editions I
chäf t * s traße
 Klägerin; Berufungsklägerin und Revisionsklägerin?
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof*.
gegen
 di^Witwe Hermine traße
 gebr
in H
9
Beklagte , Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigt er* Rechtsanwalt Br~
hat der VIII * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21c Mai 1957 y unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Gelhaar.. Artl, Brr Spieler, Liesecke und Br* Mezger
 für Recht erkannt8
Bie Revision gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 25- Februar 1956 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin; die ein Speditionsunternehmen betreibt«, nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch* weil Räume* die sie in dem der Beklagten gehörigen Hause
 fräße ^ für ihren Gewerbebetrieb gemietet hat«, angeblich für den vorgesehenen Gebrauch untauglich gewesen seien»
Der am 28r August 1950 notariell abgeschlossene Mietvertrag enthält u« a» die folgenden Bestimmungen?
"§ 1.’, Die Erschienene zu 1), (Beklagte) c.. * vermietet
 an den Kaufmann Hermann	Inhaber der JClä-
gerin) ««,, die im Hause	H^Mstr«
im Hochparterre gelegenei^^Haumeeinscnließlich des gesamten Kellergeschosses und der im ersten Obergeschoß gelegenen Toilette für Bürozwecke; ferner verpachtet sie an ihn das hinter dem Haus gelegene * *« Gelände »«„ für gewerbliche Zwecke»
Das Miets- bezw» Pachtverhältnis beginnt am 1* September 1950»
§ 2? Der Vertrag wird zunächst auf 5 Jahre abgeschlossen*
v c o
§ 6- o . Die Miets- bezw» Pachtobjekte dürfen nur zu den vertraglich bestimmten Zwecken benutzt werden. Eine anderweitige Benutzung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin bezw«. Verpächterin» Insbesondere darf eine Untervermietung bezw» Unterverpachtung nur mit Zustimmung der Vermieterin bezw» Verpächterin erfolgen«
Mit Schreiben vom 1« Dezember 1952 verlangte die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz, weil in die Kellerräume Wasser eingedrungen sei« Da das Auftreten des Wassers auf den Bergwerksbetrieb der	Steinkohlengewerkschaft
 in Hzurückzuftihren war, beanspruchte die Beklagte ihrerseits von der Gewerkschaft Schadloshaltung« In einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 7* März 1955 erklärte der erstinstanzliche Prozoßbevollmächtigte der Beklagten in ihrem
 
Namen; seine Mandantin könne sich zu einer Entschädigung der Klägerin nur im Rahmen dessen halten, was die Steinlcohlengev/erkschaft sich zu zahlen verpflichte,
 Die Klägerin nahm "bald darauf einen ihr von der Steinkohlengewerkschaft unter dem 10 c März 1953 gemachten Vergleichsvorschlag an, in dem die Gewerkschaft sich bereit erklärt hatte, ihr zur vergleichsweisen Regelung einen Betrag von 10 000DM zu zahlen, abzüglich der von der Klägerin der Beklagten noch geschuldeten Miete* Der Schluß dieses Vergleichsvorschlages lauteten
•’Bei Annahme dieses Vergleiches sind Sie von der Zahlung der einbehaltenen Miete an Frau 1I^|^ freigestellt, Frau wird in diesem Falle von uns schadlos gehalten werden,. Gleichfalls sind durch Annahme dieses Vergleichsvorschlages alle gegenseitigen Ansprüche bis März 1953 abgegolten, soweit sie aas dem Mietverhältnis zwischen Ihnen und Frau	und	aus den Schadensersatzansprüchen
 der Frau	an	uns	auf	Grund	der Bestimmungen des
ABG entstanden sind» In dieser Entschädigung sind ferner sämtliche etwaigen Ausgaben an Reisekosten sowie Rechts-anwaltsgebühren eilige schlos sen *11
Die Klägerin plante, in den gemieteten Kellerräumen Auslieferungslager der	Eiei schwären- und Konserven-
fabrik und der Firma Heinz G#, B^J^. einzurichtene Gegen ein Schreiben der Klägerin vom 19»- Mai 1953> in dem sie bat, die Zustimmung zur Untervermietung an die	Fleisch-
warenfabrik zu erteilen, erhob die Beklagte keinen Widerspruch»
Seit Hai 1953 wurden in den Kellerräumen Wurst- und Eleischwaren gelagert» Schon vorher hatte die Steinkohlengewerkschaft durch Bau von lumpenanlagen Maßnahmen zur Beseitigung des Wassers in den Kellerräumen treffen lassen, Jedoch hatten diese Maßnahmen keinen nachhaltigen Erfolg» Bereits mit Schreiben vom 28. April 1953 an die Beklagte hatte die Klägerin erneut Feuchtigkeit dm Treppenflur gerügt» Auch
 hatte sich herausgesteült, daß die Abflußrohre das Wasser nicht ordnungsmäßig abführten* Daraufhin ließ die Gewerkschaft durch Handwerker Reparaturarbeiten ausführen,. Mit einem weiteren Schreiben vom 19c Mai 1953 teilte die Klägerin der Beklagten mit, es sei Wasser in den Keller eingedrungen, das aber nach Betätigung der Pumpen wieder abgewogen sei* Sämtliche Kellerräume seien jetzt mit leicht verderblicher Ware (Wurst, Schinken usw«) voll belegt* Die	Fleischwarenfabriken
 machten sie, die Klägerin, für jeglichen dadurch entstandenen Schaden verantwortlich. Sie sei daher gezwungen, die Beklagte für Schadensforderungen voll in Anspruch zu nehmen* Am 9» Juni 1953 mußten die in den Kellerräumen eingelagerten Fleisch- und Wurstwaren auf Anordnung des Ordnungsamtes entfernt werden, v/eil wieder ein erheblicher W'assereinbruch stattgefunden hatte und die Xellerräume bei einer hygienischen Überprüfung als zu feucht befunden wurden„
Die Klägerin hat mit der Klage einen Teilbetrag von 7,000,- DM des ihr angeblich durch das Eindringen des Wassers entstandenen Schadens gegen die Beklagte und die	Stein-
kohlenge v/erkschaft geltend gemacht und hat ihre Ansprüche wie folgt begründete
a)	Die Beklagte und die	Steinkohlengewerkschaft
 hätten sich verpflichtet, die Wasserschäden in den Kellerräumen bis zu dem 1* April 1953 zu beseitigen* Da die Räume zu dieser Zeit aber noch nicht benutzbar gewesen seien, müßten sie ihr die Kosten erstatten, die die Vertreter der Unternehmen und ihr eigener Inhaber nutzlos aufgewendet hätten, um die IJieträume zu besichtigen* Diese Kosten beliefen sich auf	865,—	DM*
b)	Außerdem hätten die Auslieferungslager für die B^Ü^
Pleischwären- und Konservenfabrik und die Firma G^pnicht
 wie geplant am 1, April 1953 eingerichtet werden können* Infolgedessen sei ihr ein Vei'dienstausfall für den Monat April 1953 in Hohe von	1500,— DM
entstanden*
 
c)	Dadurch, daß eingelagerte Fleisch- und Wurstwaren verdorben seien und es unmöglich gewesen sei, die Kellerräume weiter als Lagerräume zu benutzen, hätten die B| Fleischwaren- und Konservenfabrik einen Schaden von 45-819;58 DU und die Firma einen Schaden von 6« 108.,02 DM erlitten, auf dessen Ersatz sie die Klägerin in Anspruch genommen hätten« Die Klägerin macht als Teilanspruch den Anspruch auf Befreiung von den Verbindlichkeiten geltend und zwar gegenüber der Fleischwaren- und Konservenfabrik jn Höhe von	2-635v— DM
und gegenüber der Firma in Höhe von
2,000,— DM 4*635,— DM
zusammen
4.635,--
7*000,—
Die Beklagte hält den Klageanspruch dem Grunde und Betrage nach für nicht begründet«
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen die Beklagte abgewiesen*. Die Berufung der Klägerin ist. ohne Erfolg geblieben« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch gegen die Beklagte weitere Diese beantragt, die Revision zurückzuweisen«.
Entscheidungsgründe s I«
lo Das Berufungsgericht prüft in erster Linie, ob die Klägerin Ersatz des dchadens verlangen kann, der ihr dadurch entstanden ist, daß die Kellerräume nicht zur Lagerung von Fleisch- und Y/urstwaren haben verwendet werden können« Es führt aus, sämtliche gemieteten Räume einschließlich des gesamten Kellergeschosses seien nach § 1 des Mietvertrages nur
 für Bürozwecke vermietet worden- Dafür, daß die Parteien sich schon hei Vertragsschluß darüber einig gewesen seien, daß die Kellerräume auch für Einlagerungszwecke genutzt v/erden sollten, fehle es an jedem Anhalt. Die Einlagerung von Fleischwaren stelle daher eine nicht vertragsgemäße Ausnutzung der Mietsache dar- Infolgedessen brauche die Beklagte als Vermieterin für den dadurch entstandenen Schaden nicht einzustehen-Das Berufungsgericht erwägt sodann, daß die Beklagte der Benutzung der Kellerräume zu Lagerzwecken nicht widersprochen und die Einlagerung von Fleischwaren geduldet habe. Es meint aber, die Beklagte habe ihre bei Abschluß des Mietvertrages begründete Haftung für die Gebrauchsfähigkeit der Mieträume nicht erweitern wollen- Vielmehr habe die Haftung nach wie vor auf die Gewährleistung für den ursprünglich vereinbarten Vertragszweck beschränkt bleiben sollent Die Klägerin habe keinen Anlaß gehabt, etwas anderes anzunehmen-
Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß eine Erweiterung der Haftung nicht eingetreten sei, werden von der Revision bekämpft- Ihr ist zuzugeben, daß dann, wenn durch nachträgliche Vereinbarung die Mietsache zu einem ursprünglich nicht vorausgesetzten Gebrauch überlassen wird, aer Vermieter kraft Gesetzes verpflichtet ist, dafür einzustehen, daß die Sache auch für den nunmehr vertragsmäßig gewordenen Gebrauch geeignet ist, ohne daß es einer Erklärung des Vermieters, seine Haftung erweitern zu wollen, bedarf- Allerdings können die Vertragsparteien im Rahmen einer solchen nachträglichen Vereinbarung sehr wohl die Abrede treffen, dem Mieter solle zwar gestattet sein, die Mietsache zu einem weiteren im Mietverträge nicht vereinbarten Zweck zu gebrauchen, der Vermieter solle jedoch nicht verpflichtet sein, die Mietsache in einen auch zu diesem Zweck tauglichen Zustand zu versetzen oüer zu erhaltene Treffen die Parteien eine solche
 Vereinbarung, so handelt es sich um den vertraglichen Ausschluß einer gesetzlich begründeten Haftung, Ob dem Vorbringen der Beklagten die Behauptung entnommen werden kann, sie habe vertraglich die Haftung für Schäden aus der Einlagerung von Waren in den Kellerräumen ausgeschlossen,, und ob die Feststellungen des Berufungsgerichts, das nur davon ausgeht, die Beklagte habe ihre Haftung nicht erv/eitern wollen, eine ausreichende Grundlage auch für die Feststellung bieten, daß beide Parteien sich Über den Ausschluß der Haftung geeinigt haben, bedarf indessen keiner Entscheidung. Die Abweisung der Klage rechtfertigt sich bereits aus anderen Gründen, so daß der Revision im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben muß (§ 563 ZPO) o
2o) Das klageabweisende Urteil stellt sich nämlich schon deshalb als richtig dar, weil der eigene Vortrag der Klägerin nicht ergibt, daß die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein Mieter Schadensersatz wegen eines Mangels der Mietsache beanspruchen kannc Nach § 538 BGB kann der Mieter Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, v/enn der Fehler, mit dem die Mietsache behaftet ist, bei dem Abschluß des Vertrages vorhanden ist oder wenn ein solcher Mangel später infolge eines Unstandes, den der Vermieter zu vertreten hat, entsteht oder wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug kommt.
a)	Ob bei Abschluß des Mietvertrages am 28* August 1950 etwa schon eine Gefährdung des MietgrundStückes durch den Bergbaubetrieb, der die Ursache für das spätere Eindringen des Wassers bildete, vorlag und ob eine solche bloßo Gefährdung bereits als ein Fehler des Grundstücks angesehen v/erden könnte, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Klägerin gründet ihre Ansprüche darauf, daß der Gebrauch der Kellerräume zu Einlagerungszwecken, den ihr die Beklagte in nachträglicher Er-wei ternng des im Vertrage bezeiehneten Gebrauchszweckes gestattet habe,- beeinträchtigt worden sei. Als Abschluß des
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Mietvertrages im Sinne des Gesetzes ist also die - sei es stillschweigend, sei es ausdrücklich getroffene - Vereinbarung anzusehen, durch die der Gebrauchszweck erweitert wurde* Als die Klägerin mit Duldung der Beklagten dazu überging, die Kellerräume zu dem. Einlagern empfindlicher Cüter zu benutzen, war ihr aber aus den Y/asserSchäden, die früher eingetreten waren und beseitigt werden sollten, bekannt, daß das Grundstück durch den Bergbau der	Steinkohlengewerkschaft
 gefährdet war, Eine solche Kenntnis oder auch nur grobfahrlässige Unkenntnis im Zeitpunkt der Einigung über die Zulässigkeit erweiterten Gebrauchs schließt aber nach § 539 BGB die Haftung der Beklagten aus»
b)	Einen Verzug der Beklagten in der Beseitigung von Mängeln will die Klägerin darin sehen, daß die Kcllerräume nicht, wie angeblich von der Beklagten zugesagt, am 1« April 1953 trocken gewesen seien. Aus diesem Verzüge leitet sie den Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens her, der ihr entstanden sein soll, weil die Räume am 1» April 1953 noch nicht in einem zur Einlagerung von Eieischwaren geeigneten Zustand gewesen seien. Da nach der eigenen Darstellung der Klägerin die Beklagte selbst eine solche Zusage nicht gegeben hat, könnte die Zusage höchstens im Rahmen des von der Klägerin mit der	Steinkohlengewerkschaft geschlossenen
 Vergleichs erfolgt sein« Das Berufungsgericht sieht jedoch nicht als erwiesen an, daß irgendwelche Erklärungen, die die	Steinkohlengewerkschaft	im Laufe der Vergleichs-
verhandlungen abgegeben hat, für die Beklagte erfolgt sind«
Die Klägerin greift die Beweiswürdigung erfolglos mit der Rüge an, das Berufungsgericht habe wesentliches ParteiVorbringen unbezitcksichtigt gelassen- Die Behauptung der Klägerin, daß bei den Vergleichcverhandlungen der Bevollmächtigte der Beklagten zu dem Vertreter der	Steinkohlengewerkschaft
 erklärt habe? "Herrn Y/^^p^p interessieren nicht die Pumpen«
Er will wissen, ob er Y»urst einlagern kann", und daß, als
 
diese Präge bejaht sei, er geäußert habe, unter diesen Umständen bestünden wegen der Lagerung von Wurst keine Bedenken, unterstellt das Berufungsgericht indes als wahr und würdigt die Erklärungen dahin, daß der Bevollmächtigte der Beklagten gegenüber der	Steinkohlengewerkschaft
 die Interessen der Klägerin wahrgenommen habe, daß daraus aber nicht der Wille zu schließen sei, er habe für die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Haftung übernehmen wollen und daß die Klägerin dies nicht einmal habe vermuten können. Diese tatrichterliche Würdigung ist für die .Revision nicht angreifbaro Da das Berufungsgericht die Behauptungen der Klägerin über die angeblichen Äußerungen des Bevollmächtigten der BeJclagten als wahr unterstellt, war es auch nicht genötigt, den hierfür angebotenen Beweis zu erheben«:
Ein Verzug der Beklagten würde überdies, wenn die Beseitigung der Feuchtigkeit eine ihr obliegende Verpflichtung gewesen wäre, voraussetzen, daß sie schuldhaft gehandelt hätte«- Dafür, daß die Beklagte selbst an der behaupteten Verzögerung ein Verschulden trifft, hat die Klägerin nichts vorgetragen« Die Revision meint, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die	Steinkohlengewerkschaft,	die	die
 Instandsetzung übernommen habe, Erfüllungsgehilfin der Beklagten gewesen sei und die Beklagte daher für deren Verschulden einzustehen habe« Diese Rüge ist aber nicht begründet. Erfüllungsgehilfe ist die Person, die mit Willen des Schuldners rein tatsächlich bei der Erfüllung tätig wird (HxHZ 13, 111, 113)« Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt auch unter diesem Gesichtspunkt geprüftEs hat unter Berücksichtigung des gesamten Prozeßstoffes, insbesondere des Wortlauts des Vergleichsangebots vom 10« März 1953 und des Inhalts der schreiben der Klägerin vom 22«. April 1953 und 19' Hai 1953 das Verhalten der Beklagten dahin gewürdigt.
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daß sie nicht den Willen gehabt hat, sich der Gewerkschaft zur Erfüllung irgendv/elcher Verpflichtungen zu bedienen.
Dabei hat es den Vergleich dahin aufgefaßt, daß die Beklagte an ihm nicht hat beteiligt sein sollen und daß sie lediglich "die Rolle eines durch die Gewerkschaft Begünstigten gespielt" habeDiese Auslegung ist möglich, läßt keinen Verstoß gegen Auslegungsregeln und Verfahrensvorschriften erkennen und ist daher für das Revisionsgericht bindend«
c)	Für die im Juni 1953 durch das erneute Auftreten von Wasser entstandenen Schäden könnte die Beklagte zwar möglicher weise trotz Kenntnis der Klägerin von den durch den Bergbau drohenden Gefahren haften, wenn sie etwa mit der Duldung der Einlagerung leichtverderblicher Waren die stillschweigende Verpflichtung übernommen hätte, die der Klägerin bekannte Feuchtigkeit zu beseitigen«. Dann entfiele der innere Grund, aus dem die Bestimmung des § 539 EGB dem Mieter die Rechtsbehelfe gegen den Vermieter versagt, nämlich die Annahme, daß der Mieter sich mit der Mietsache, wie 3ie ist, zufrieden gebe (RG JW 1909, 657)- Die Beklagte würde aber auf Schadensersatz nur in Anspruch genommen werden können, wenn das Grundwasser infolge eines von ihr zu vertretenden Umstandes in die Kellerräume erneut eingedrungen wäre« Der Vortrag der Klägerin läßt jedoch jede Darlegung darüber vermissen, worin das Verschulden der Klägerin bestehen soll« Die Beklagte konnte nicht mehr tun als der	Steinkohlengewerkschaft,	die	über die er-
forderlichen technischen Hilfsmittel verfügt, zu überlassen, mittels Pumpen den Y/assereinbruch zu beheben* Daß der Gewerkschaft dabei ein Fehler unterlaufen sei, hat die Klägerin im einzelnen nicht dargelegt« Der Hinweis der Revision auf das Schreiben der Klägerin vom 8« Mai 1953 geht fehl« In diesem Schreiben beanstandet die Klägerin nur, daß Schäden um 6 Wochen verspätet beseitigt seien, und erklärt, daß ihr da-
 
durch Unkosten in Hohe von 865DM und 1*500,- DM entstanden seieno Im übrigen erkennt sie an, dal3 durch Einsetzen der Pumpen das Grund was ser beseitigt worden sei. Erst geraume 2eit später ist erneut Wasser eingedrungen> das dann zu dem Verderb der eingelagerten Pleischwaren geführt haben soll«,
Die Klägerin selbst hat diesen Wassereinbruch auch stets als neuen Bergschaden bezeichnet» In der mündlichen Verhandlung -vor dem Senat hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte hätte durch Sachverständige die Arbeiten der
 Steinkohlengewerkschaft überwachen lassen müssen» Daß eine solche Verpflichtung bestanden hat, kann indessen dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht entnommen werden. Sin solches Verlangen würde vielmehr eine Überspannung der an einen Vermieter in einem Bergbaugebiet zu stellenden Anforderungen bedeuten»
3) Die ferner vorgetragene Behauptung der Klägerin, die Beklagte selbst oder die	Steinkohlengewerkschaft
 als deren Vertreterin hätten ihr, der Klägerin, zugesichert, die Kellerräume würden nach Inbetriebnahme der Pumpen spätestens ab 1«, April 1953 für die Lagerung von Pleisch- und Wurstwaren benutzt werden können, hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen«
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision greifen gleichfalls nicht durch» Der Berufungsrichter hat bei seiner Würdigung wesentlichen Prozeßstoff nicht übergangen» Die Erklärungen des Bevollmächtigten der Beklagten anläßlich der Vergleichsverhandlungen hat es, wie schon erwähnt, in für die Revisionsinstanz nicht angreifbarer Weise dahin ausgelegt, daß sie - auch für die Klägerin erkennbar - nicht auf den willen hätten schließen lassen, eine Haftung der Beklagten über den Rahmen der gesetzlichen hinaus zu begründen, und deshalb nicht als Übernahme einer Garantie gedeutet werden
 könnten« Das Berufungsgericht hat auch den Schriftwechsel, auf den die Revision sich stützt, berücksichtigte Es hat ferner die Erklärungen des Verbreters der- Gewerkschaft gewürdigt und sie dahin ausgelegt, daß die Gewerkschaft nur im eigenen Hamen und nicht für die Beklagte habe handeln wollen- Eine Gesetzesverletzung ist auch insoweit nicht erkennbar«
4) Vergeblich will die Revision einen Schadensersatzanspruch aus einer von der Beklagten angeblich begangenen Arglist herleiten« In der schriftlichen Revisionsbegründung hat die Klägerin eine Arglist darin erblicken wollen, daß die Eeklagte im Widerspruch zu ihrem sonstigen Verhalten den Standpunkt vertrete, der Vertragszweck habe sich nicht geändert- Hierauf kommt es aber nicht mehr an, wenn zugrundegelegt wird, daß die Beklagte in für sie verbindlicher Weise eine Erweiterung des Gebrauchs der Mieträume geduldet oder ihr zugestimmt hatIn der Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin eine Arglist daraus herleiten wollen, daß der Bevollmächtigte der Beklagten sich zwar bei den Vergleichsverhandlungen mit der	Steinkohlengewerkschaft	für
 die Klägerin eingesetzt habe, die Eeklagte sich dann aber weigere, der Klägerin für die Erfüllung der Verpflichtungen einzustehen, die die Gewerkschaft im Vergleich übernommen habe« Daß das Verhalten der Beklagten sich als Arglist oder mißbräuchliche Rechtsverteidigung darstellen könnte, ist indessen nicht ersichtlich. Der erkennende Senat vermag dem in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Gedankengang der Revision nicht zu folgen«
II o
Da die Beklagte einer Verwendung der Kellerräume zu Lagerzwecken zugestimmt hat und die Klägerin sie hierzu auch hat benutzen wollen, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Klägerin durcJi die eingedrungene Feuchtigkeit auch Schaden
-13-
entstanden wäre, wenn sie die Räume als B'-*roräume verwendet hätte c
Der Klägerin mag,'wenn die Kellerräume infolge der Feuchtigkeit nicht benutzt werden konnten, ein Minderungsanspruch zustehenc
 Zu Unrecht beanstandet aber die Revision, daß das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin nicht auch unter dem Gesichtspunkt der Minderung des Mietzinses geprüft hat«
Die Klägerin hat in ihren Schriftsätzen einen Minderungsanspruch nicht erwähnt, sondern hat im Rechtsstreit ausschließlich und ausdrücklich Schadensersatz verlangt« Sie hat auch ihren angeblichen Schaden eingehend dargelegt und hat die Posten dieses Schadens im einzelnen genau bezeichnet« Selbst wenn der Vortrag der Klägerin aber dahin zu deuten wäre, daß sie auch einen Llinderungsanspruch geltend machen wolle, so hätte die Klage nicht durchLUdringen vermocht, da es an jeder Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs fehlte Die Klägerin hat nicht vorgetragen- welcher Teil des vereinbarten Mietzinses auf die Kellerräume entfällt, um wieviel geringer sich der angemessene Pachtzins für die Räume in mangelhaftem Zustand gegenüber dem Pachtzins für die Räume in mangelfreiem Zustand beläuft und für welche Zeit Minderung beansprucht wird« Die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe die ihm nach § 139 ZPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, ist nicht begründet» Diese Pflicht geht nicht so weit, die durch einen Anwalt vertretene Klägerin darauf hinzuweisen, daß sie außer einem Schadensersatzanspruch auch einen Uinderungsanspruch erheben könne, und ihr eine nähere Darlegung anheim zu geben« Über-
*
dies läßt die Revision eine Angabe der Tatsachen vermissen, die die Klägerin vorgetragen hätte, wenn das Berufungsgericht sie zur Begründung eines Minderungsanspruchs aufgefordert
III o
hätte
 Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen«
Der Klägerin fallen nach § 97 ZPO auch die Kosten der Revision zur Last*
Dr„ Gelhaar	Artl	Dr.	Spieler
 Lieseclce
Dr-Mezger