Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1991 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Ball für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. August 1990 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dem Kläger Zinsen für die Zeit vor dem 8. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Reinerlös von 109.490,62 DM wurde an die Mutter des Klägers abgeführt. Dezember 1988 focht die Mutter des Klägers den Forderungskaufvertrag mit der Begründung an, der Zeuge ’S. Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht Rückzahlung des nach Abzug des Versteigerungserlöses verbleibenden Kaufpreises von 99.809,38 DM nebst 10 % Zinsen hieraus für die Zeit vom 21. Februar 1989 sowie aus 109.771,65 DM für die Zeit vom 11. Ihre auf Klageabweisung gerichtete Revision hat der Senat nur insoweit angenommen, als dem Kläger Zinsen bis zu dem 8. Das Berufungsgericht hat dem Kläger Zinsen in Höhe von jährlich 10 % aus dem eingeklagten Unterschiedsbetrag zwischen dem von der Zedentin gezahlten Kaufpreis und dem ihr zugeflossenen Versteigerungserlös für die Zeit seit dem Abschluß des Forderungskaufvertrages und aus weiteren 9.962,27 DM für die Zeit vom 11. Das Landgericht, dessen Zinsentscheidung das Berufungsgericht offenbar stillschweigend folgt, hält die Beklagte "aufgrund des Rückforderungsanspruchs" für verpflichtet, der Klägerin auch "die entgangenen Zinsen in Höhe der vereinbarten 10 % p.a. rückzuerstatten". Im Umfang der Annahme der Revision war die Sache deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 3. Da die Beklagte das von der Zedentin gezahlte Geld nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Kenntnis der Anfechtbarkeit des Forderungskaufvertrages erlangt hat, hat sie dieses jedenfalls vom Empfang an mit 4 % zu verzinsen (§§ 819 Abs.1, 818 Abs.4, 291 BGB; Heimann-Trosien in BGB-RGRK, 12. Auch über diesen Anspruch kann der Senat indessen nicht abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, wann die Mutter des Klägers den Kaufpreis an die Beklagte gezahlt hat.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VIII ZR 226/90
Verkündet am:
13. November 1991 Zoller
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
GmbH & Co. Betriebs KG, gesetzlich vertreten durch Hire_jz>ersönlich haftende Gesellschafterin, die Sflm GmbH,
diese vertreten durch ihre Geschäftsführerin Heide Sp^|,
EBHHBstraße BBlHI
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
Nico-Alexander Fl
itraße ■, B{
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.
und v.
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1991 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Ball
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. August 1990 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dem Kläger Zinsen für die Zeit vor dem 8. Juli 1989 und mehr als 4 % seit dem 8. Juli 1989 aus 99.809,38 DM zuerkannt worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Im Dezember 1982 verkaufte die Beklagte der Zeugin Richert eine Eigentumswohnung. Der Kaufpreis von 209.300 DM war bis zu dem 31. Dezember 1984 gestundet und ab 1. Januar 1983 mit jährlich 10 % zu verzinsen.
Diese Forderung nebst einer zu ihrer Sicherung bestellten erstrangigen Hypothek verkaufte und übertrug die Beklagte mit notariellem Vertrag vom 21. Januar 1983 der Mutter des Klägers zu dem Nennwert. Beide Verträge wurden für die Beklagte im wesentlichen durch den Zeugen Sommer ausgehandelt.
Die Wohnungskäuferin R. zahlte in der Folgezeit weder die vierteljährlich fälligen Zinsen noch den Kaufpreis für die Eigentumswohnung. Diese wurde im November 1988 Zwangs-versteigert. Der Reinerlös von 109.490,62 DM wurde an die Mutter des Klägers abgeführt.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 1988 focht die Mutter des Klägers den Forderungskaufvertrag mit der Begründung an, der Zeuge ’S. habe sie über die Werthaltigkeit der verkauften Forderung arglistig getäuscht, denn ihm sei, wie sie im Sommer 1988 zufällig erfahren habe, beim Abschluß beider Verträge die Zahlungsunfähigkeit der Wohnungskäuferin R. bekannt gewesen.
4
Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht Rückzahlung des nach Abzug des Versteigerungserlöses verbleibenden Kaufpreises von 99.809,38 DM nebst 10 % Zinsen hieraus für die Zeit vom 21. Januar 1983 bis 10. Januar 1989 und seit 14. Februar 1989 sowie aus 109.771,65 DM für die Zeit vom 11. Januar 1989 bis 13. Februar 1989. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Ihre auf Klageabweisung gerichtete Revision hat der Senat nur insoweit angenommen, als dem Kläger Zinsen bis zu dem 8. Juli 1989 und danach höhere Zinsen als Prozeßzinsen aus 99.809,38 DM zuerkannt worden sind. Im Umfang der Annahme verfolgt die Beklagte ihre Revisionsanträge, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger Zinsen in Höhe von jährlich 10 % aus dem eingeklagten Unterschiedsbetrag zwischen dem von der Zedentin gezahlten Kaufpreis und dem ihr zugeflossenen Versteigerungserlös für die Zeit seit dem Abschluß des Forderungskaufvertrages und aus weiteren 9.962,27 DM für die Zeit vom 11. Januar bis 13. Februar 1989 zuerkannt.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nur in geringem Umfang stand.
5
II. 1. Das Berufungsurteil enthält keine Begründung für die getroffene Zinsentscheidung, was die Revision indessen nicht rügt. Das Landgericht, dessen Zinsentscheidung das Berufungsgericht offenbar stillschweigend folgt, hält die Beklagte "aufgrund des Rückforderungsanspruchs" für verpflichtet, der Klägerin auch "die entgangenen Zinsen in Höhe der vereinbarten 10 % p.a. rückzuerstatten". Auch damit läßt sich die von den Vorinstanzen getroffene Zinsentscheidung nicht halten. Der Forderungskaufvertrag ist infolge wirksamer Anfechtung von Anfang an nichtig; was darin über die Verzinsung vereinbart war, ist deshalb hier ohne Belang. Nach den Vorschriften über den Ausgleich einer ungerechtfertigten Bereicherung, auf die sich die Verurteilung der Beklagten in der Hauptsache stützt, schuldet der Bereicherte neben der Herausgabe des Erlangten allenfalls gesetzliche Zinsen und die Herausgabe gezogener oder den Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen (§§ 818 Abs. 1,
4, 819 in Verbindung mit §§ 291, 292, 987 BGB). Ein Anspruch auf Ersatz entgangener Zinsen, die ein Dritter dem Bereicherungsgläubiger schuldet, ist dem Bereicherungsrecht dagegen fremd.
2. Die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vermögen einen Zinsanspruch in dem zuerkannten Umfang nicht zu rechtfertigen.
Im Umfang der Annahme der Revision war die Sache deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung des Rechtsstreits werden die Parteien Gelegenheit haben, sich zu den erstmals in der Revisionserwiderung ange-
6
sprochenen Fragen gezogener oder versäumter Kapitalnutzungen und etwaiger Vermögensschaden der Zedentin bzw. des Klägers zu äußern.
3. Da die Beklagte das von der Zedentin gezahlte Geld nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Kenntnis der Anfechtbarkeit des Forderungskaufvertrages erlangt hat, hat sie dieses jedenfalls vom Empfang an mit 4 % zu verzinsen (§§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB; Heimann-Trosien in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 818 Rdnr. 48; Staudinger/Lorenz,
BGB, 12. Aufl., § 818 Rdnr. 50 und § 819 Rdnr. 17). Auch über diesen Anspruch kann der Senat indessen nicht abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, wann die Mutter des Klägers den Kaufpreis an die Beklagte gezahlt hat.
Wolf Dr. Brunotte Dr. Zülch
Dr. Paulusch Ball